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{'item': 'W129 2263886-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 1§ 2§ 4§ 5§ 42§ 78Art. 130§ 22§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlW129 2263886-1 Spruch, W129 2263886-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr.

§ 28Abs. 4 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Steiermark zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Steiermark zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Zweitbeschwerdeführer befand sich im Schuljahr 2021/22 in häuslichem Unterricht.
  2. Am 08.07.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer, ihr Sohn XXXX , im Schuljahr 2022/2023 an häuslichem Unterricht auf der
  3. Schulstufe teilnehmen werde.
  4. Am 08.07.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer, ihr Sohn römisch 40 , im Schuljahr 2022 aus 2023, an häuslichem Unterricht auf der
  5. Schulstufe teilnehmen werde.
  6. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde den angezeigten häuslichen Unterricht (Spruchpunkt 1.), ordnete an, dass der Zweitbeschwerdeführer eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe (Spruchpunkt 2.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt 3.). Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung über die
  7. Schulstufe im Schuljahr 2021/2022 nicht abgelegt habe.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung über die
  8. Schulstufe im Schuljahr 2021 aus 2022, nicht abgelegt habe.
  9. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt die Erstbeschwerdeführerin (hier wesentlich) vor, dass der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung fristgerecht und erfolgreich abgelegt habe.
  10. Am 07.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Im Vorlageschreiben räumte die belangte Behörde ein, dass der Zweitbeschwerdeführer zwar die Externistenprüfung erfolgreich absolviert habe, die Erstbeschwerdeführerin jedoch trotz Urgenz den Nachweis darüber nicht vorgelegt habe. Soweit die Erstbeschwerdeführerin behaupte, zum Zeitpunkt der Urgenz ortsabwesend gewesen zu sein, habe sie darüber keine Nachweise vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Im Schuljahr 2021/2022 nahm der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer, der mj. XXXX , geb. am XXXX , an häuslichem Unterricht auf der
  12. Schulstufe (
  13. Klasse Volksschule) teil.Im Schuljahr 2021 aus 2022, nahm der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer, der mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , an häuslichem Unterricht auf der
  14. Schulstufe (
  15. Klasse Volksschule) teil. Der Zweitbeschwerdeführer legte die Externistenprüfung über die
  16. Schulstufe an der Volksschule XXXX am 10.06.2022 erfolgreich ab.Der Zweitbeschwerdeführer legte die Externistenprüfung über die
  17. Schulstufe an der Volksschule römisch 40 am 10.06.2022 erfolgreich ab. Am 08.07.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 an häuslichem Unterricht auf der
  18. Schulstufe teilnehmen werde.Am 08.07.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, an häuslichem Unterricht auf der
  19. Schulstufe teilnehmen werde. Zur Prüfung der Gleichwertigkeit des angezeigten häuslichen Unterrichts unterließ die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit.
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Zur Rechtslage: Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 lautet (auszugsweise):Artikel 17, Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867, lautet (auszugsweise): „[…] Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. […] Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“

§ 1Schulpflichtgesetz (Sch

PflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 232/2021, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

§ 4Sch

PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen. § 11 SchPflG lautet (auszugsweise): Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise): „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.

(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11,
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist. […]
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.

(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.

(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges

Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

§ 42Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges

Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6)Findet das Reflexionsgespräch

Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

(6)Findet das Reflexionsgespräch

Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“ Nach § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat.Nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat. 3.2. Zur Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts: In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

Art. 130Abs.

3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).

Artikel 130

, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157). Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012).Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012). 3.3. Zum gegenständlichen Verfahren: Die Untersagung des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2022/2023 begründete die belangte Behörde damit, dass der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung im Juni 2022 nicht absolviert habe. Wie oben festgestellt, hat der Zweitbeschwerdeführer im Prüfungsgegenstand die Externistenprüfung jedoch bestanden.Die Untersagung des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2022 aus 2023, begründete die belangte Behörde damit, dass der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung im Juni 2022 nicht absolviert habe. Wie oben festgestellt, hat der Zweitbeschwerdeführer im Prüfungsgegenstand die Externistenprüfung jedoch bestanden. Zwar ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Erstbeschwerdeführerin den entsprechenden Nachweis trotz Urgenz nicht vorgelegt hat, doch ist sie zum einen der – nicht näher belegten – Behauptung, die Erstbeschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Zustellung der Urgenz ferienbedingt ortsabwesend gewesen, nicht nachgegangen. Zum anderen entbinden auch etwaige Mitwirkungspflichten einer Partei die Behörde nicht von amtswegigen Recherchen, zumal die Prüfungskommission, bei welcher der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung erfolgreich abgelegt hat, von ihr selbst eingerichtet wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39, Rz 10).Zwar ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Erstbeschwerdeführerin den entsprechenden Nachweis trotz Urgenz nicht vorgelegt hat, doch ist sie zum einen der – nicht näher belegten – Behauptung, die Erstbeschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Zustellung der Urgenz ferienbedingt ortsabwesend gewesen, nicht nachgegangen. Zum anderen entbinden auch etwaige Mitwirkungspflichten einer Partei die Behörde nicht von amtswegigen Recherchen, zumal die Prüfungskommission, bei welcher der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung erfolgreich abgelegt hat, von ihr selbst eingerichtet wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 39,, Rz 10). Da die belangte Behörde das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen somit auf Basis mangelhafter bzw. falscher Feststellungen geübt hat, ist ihre Ermessensentscheidung mit einem Fehler behaftet. Überdies hat die belangte Behörde keine geeigneten Ermittlungsschritte gesetzt, welche konkreten Umstände für und welche gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechen, weshalb der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 4 Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Steiermark zurückzuverweisen ist. Da die belangte Behörde das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen somit auf Basis mangelhafter bzw. falscher Feststellungen geübt hat, ist ihre Ermessensentscheidung mit einem Fehler behaftet. Überdies hat die belangte Behörde keine geeigneten Ermittlungsschritte gesetzt, welche konkreten Umstände für und welche gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechen, weshalb der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Steiermark zurückzuverweisen ist. 3.4. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22Abs. 3 Vw

GVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.3.4. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. 3.5. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier keine gesetzeskonforme Ermessensausübung vorliegt, weshalb nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier keine gesetzeskonforme Ermessensausübung vorliegt, weshalb nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2263886.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.