GVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Steiermark zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Steiermark zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
PflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 232/2021, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.
PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen. § 11 SchPflG lautet (auszugsweise): Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise): „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.
Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission
Abs. 5 zu erfolgen.
Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission
Absatz 5, zu erfolgen.
Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“ Nach § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat.Nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat. 3.2. Zur Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts: In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).
, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157). Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012).Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012). 3.3. Zum gegenständlichen Verfahren: Die Untersagung des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2022/2023 begründete die belangte Behörde damit, dass der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung im Juni 2022 nicht absolviert habe. Wie oben festgestellt, hat der Zweitbeschwerdeführer im Prüfungsgegenstand die Externistenprüfung jedoch bestanden.Die Untersagung des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2022 aus 2023, begründete die belangte Behörde damit, dass der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung im Juni 2022 nicht absolviert habe. Wie oben festgestellt, hat der Zweitbeschwerdeführer im Prüfungsgegenstand die Externistenprüfung jedoch bestanden. Zwar ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Erstbeschwerdeführerin den entsprechenden Nachweis trotz Urgenz nicht vorgelegt hat, doch ist sie zum einen der – nicht näher belegten – Behauptung, die Erstbeschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Zustellung der Urgenz ferienbedingt ortsabwesend gewesen, nicht nachgegangen. Zum anderen entbinden auch etwaige Mitwirkungspflichten einer Partei die Behörde nicht von amtswegigen Recherchen, zumal die Prüfungskommission, bei welcher der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung erfolgreich abgelegt hat, von ihr selbst eingerichtet wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39, Rz 10).Zwar ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Erstbeschwerdeführerin den entsprechenden Nachweis trotz Urgenz nicht vorgelegt hat, doch ist sie zum einen der – nicht näher belegten – Behauptung, die Erstbeschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Zustellung der Urgenz ferienbedingt ortsabwesend gewesen, nicht nachgegangen. Zum anderen entbinden auch etwaige Mitwirkungspflichten einer Partei die Behörde nicht von amtswegigen Recherchen, zumal die Prüfungskommission, bei welcher der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung erfolgreich abgelegt hat, von ihr selbst eingerichtet wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 39,, Rz 10). Da die belangte Behörde das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen somit auf Basis mangelhafter bzw. falscher Feststellungen geübt hat, ist ihre Ermessensentscheidung mit einem Fehler behaftet. Überdies hat die belangte Behörde keine geeigneten Ermittlungsschritte gesetzt, welche konkreten Umstände für und welche gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechen, weshalb der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Steiermark zurückzuverweisen ist. Da die belangte Behörde das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen somit auf Basis mangelhafter bzw. falscher Feststellungen geübt hat, ist ihre Ermessensentscheidung mit einem Fehler behaftet. Überdies hat die belangte Behörde keine geeigneten Ermittlungsschritte gesetzt, welche konkreten Umstände für und welche gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechen, weshalb der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Steiermark zurückzuverweisen ist. 3.4. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.3.4. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. 3.5. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier keine gesetzeskonforme Ermessensausübung vorliegt, weshalb nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier keine gesetzeskonforme Ermessensausübung vorliegt, weshalb nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2263886.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.