Obsah (7)
§ 83§ 27§ 105§ 15§ 269§ 127§ 107RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlW154 2139603-2 Spruch, W154 2139603-2/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 83
(1)
Paragraph 15,
Paragraph 83,
(1)
§ 27(2a) 2.
Fall SMGParagraph 27,
(2a)2. Fall SMG § 15
§ 105
(1)
Paragraph 15,
Paragraph 105,
(1)
§ 15
§ 269
(1)
Paragraph 15,
Paragraph 269,
(1)
§ 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
§ 27(1) Z 1 8.
Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG § 297
(1)1. Fall
Paragraph 297,
(1)1. Fall
§ 127
Paragraph 127,
§ 27(1) Z 1 2.
Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG § 125
Paragraph 125,
Datum der (letzten) Tat 01.06.2017 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.07.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS.GRAZ 003 BE 155/2017t vom 11.07.2017 zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h vom 05.04.2018 zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017 Aufhebung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS.GRAZ 003 BE 155/2017t vom 01.04.2019 02) BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h vom 05.04.2018 RK 10.04.2018 § 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
Datum der (letzten) Tat 18.10.2017 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h RK 10.04.2018 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG GRAZ-WEST 015 U 63/2018y vom 04.10.2018 03) LG F.STRAFS.GRAZ 014 HV 23/2018t vom 19.04.2018 RK 24.04.2018 § 107
(1)
Paragraph 107,
(1)
Datum der (letzten) Tat 23.01.2018 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf BG GRAZ-WEST 015 UZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h RK 10.04.2018 Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.GRAZ 014 HV 23/2018t RK 24.04.2018 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG GRAZ-WEST 015 U 63/2018y vom 04.10.2018 zu LG F.STRAFS.GRAZ 014 HV 23/2018t RK 24.04.2018 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.GRAZ 005 HV 5/2019f vom 12.02.2019 04) BG GRAZ-WEST 015 U 63/2018y vom 04.10.2018 RK 15.11.2018 § 83
(1)
§ 15
Paragraph 83,
(1)
Paragraph 15,
Datum der (letzten) Tat 14.04.2018 Freiheitsstrafe 3 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum 15.03.2019 05) LG F.STRAFS.GRAZ 005 HV 5/2019f vom 12.02.2019 RK 16.02.2019 § 105
(1)
Paragraph 105,
(1)
§ 107
(1)
Paragraph 107,
(1)
Datum der (letzten) Tat 15.12.2018 Freiheitsstrafe 8 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 15.11.2019 6. Am 26.7.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der (nunmehr bis 30.9.2019) befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt ein. Mit Aufforderung zur Stellungnahme wurde ihm daraufhin zur Kenntnis gebracht, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und eine Rückkehrentscheidung geprüft werde. 7. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nicht verheiratet sei, nicht in einer ständigen Lebensgemeinschaft lebe und keine Kinder habe. Seine Mutter und die beiden Brüder lebten in Österreich. Er selbst habe Deutschkurse besucht, würde Deutsch sprechen und habe als Kellner gearbeitet. Im Bundesgebiet habe er das Gymnasium und die Neue Mittelschule besucht sowie mehrere strafbare Handlungen gesetzt, weswegen er mehrfach verurteilt worden sei. Seine gesamte Familie befinde sich in Österreich, im Herkunftsland gebe es keine Familienangehörigen. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan hätten die Eltern für den Beschwerdeführer gesorgt. Dieser wäre wegen psychischer Probleme/Depressionen in ärztlicher Behandlung/Therapie und nehme Beruhigungsmittel und Schlaftabletten. In Afghanistan wäre er von Taliban mit dem Tod bedroht worden, und hätte dies bei einer Rückkehr zu befürchten. Afghanistan (z.B. Herat oder Mazar-e Sharif) wäre nicht sicher für ihn. 7. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 30.9.2016, Zahl 1067162006-150459367, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und laut Spruchpunkt II. die mit Bescheid vom 30.9.2016, Zahl 1067162006-150459367, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan derzeit zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).7. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 30.9.2016, Zahl 1067162006-150459367, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und laut Spruchpunkt römisch zwei. die mit Bescheid vom 30.9.2016, Zahl 1067162006-150459367, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan derzeit zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die Behörde zur Situation im Fall der Rückkehr im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Stadt Mazar-e Sharif, die über den Luftweg sicher erreichbar sei, kein Eingriff in Ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Er würde dort nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auch bei der Stadt Herat handle es sich um eine vergleichsweise sichere Stadt, in welche viele Afghanen zurückkehrten, und in welcher auch ein wirtschaftliches Überleben möglich scheine. Als Staatsangehöriger Afghanistans, Moslem, Schiit und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara gehöre er in Afghanistan einer Ethnie an, bei der hinsichtlich der ethnischen Herkunft und religiösen Orientierung eine Gefährdung nicht gegeben sei. Im Übrigen werde auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen verwiesen. Es handle sich bei seiner Person um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, der im Umfeld seiner afghanischen Familie aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, nach denen der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte. 8. Dagegen wurde Beschwerde in vollem Umfang erhoben. 9. Am 17.3.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Graz, GZ 19 Hv 9/20 y, wegen §§ 15
; § 269 Abs. 1 erster Fall
zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zu BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h vom 5.4.2018 RK 10.4.2018 wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Erschwerend wurde bewertet, dass die Tat im Strafvollzug begangen wurde, der Beschwerdeführer zwei einschlägige Vorstrafen hat, die Tat während offener Probezeit beging und rasch rückfällig wurde. Die unbedingte Freiheitsstrafe wurde damit begründet, dass angesichts der beiden einschlägigen Vorverurteilungen, des raschen Rückfalls und des neuerlichen Bewährungsversagens trotz Verspüren des Haftübels keine Gründe für eine bedingte Nachsicht vorlägen und diese daher bereits aus spezial- aber auch aus generalpräventiven Gründen abzulehnen gewesen sei.9. Am 17.3.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Graz, GZ 19 Hv 9/20 y, wegen Paragraphen 15,
; Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall
zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zu BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h vom 5.4.2018 RK 10.4.2018 wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Erschwerend wurde bewertet, dass die Tat im Strafvollzug begangen wurde, der Beschwerdeführer zwei einschlägige Vorstrafen hat, die Tat während offener Probezeit beging und rasch rückfällig wurde. Die unbedingte Freiheitsstrafe wurde damit begründet, dass angesichts der beiden einschlägigen Vorverurteilungen, des raschen Rückfalls und des neuerlichen Bewährungsversagens trotz Verspüren des Haftübels keine Gründe für eine bedingte Nachsicht vorlägen und diese daher bereits aus spezial- aber auch aus generalpräventiven Gründen abzulehnen gewesen sei.
- Am 17.8.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Arztbriefe und Befunde ein, wonach der Beschwerdeführer an sozialer Phobie, einer mittelgradigen depressiven Episode, Differentialdiagnose beginnende Erkrankung schizophrener Formenkreis, bzw. einer Angststörung, möglicherweise mit stilfremden Elementen, leide und eine medikamentöse Behandlung empfohlen werde.
- Mit Schriftsatz vom 1.7.2021 wurden dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht die Länderinformationen betreffend Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
- Diese Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht am 14.7.2021 ein.
- Mit Erkenntnis vom 27.7.2021, GZ W154 2139603-2/16E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.2.2020, Zl. 1067162006/181222219, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:
- Mit Erkenntnis vom 27.7.2021, GZ W154 2139603-2/16E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.2.2020, Zl. 1067162006/181222219, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: I. Der Ihnen mit Bescheid vom 30.09.2016, Zahl 1067162006-150459367, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.römisch eins. Der Ihnen mit Bescheid vom 30.09.2016, Zahl 1067162006-150459367, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest: „1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt Qarabagh, geboren und wuchs dort bis zum Alter von ca. dreizehn Jahren mit seinen Eltern und den Geschwistern (zwei Brüdern) im familieneigenen Haus auf. Anschließend reiste er alleine in den Iran aus, wo er sich ca. eineinhalb Jahre lang durch diverse Hilfstätigkeiten seinen Unterhalt und das Geld für die Weiterreise nach Österreich selbst erwirtschaftete. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Auch im Bundesgebiet umgab er sich bis zu seiner Inhaftierung mit afghanischen Landsleuten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren und in der Heimat nicht behandelbaren Krankheiten, er ist anpassungsfähig und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet besuchte er die Neue Mittelschule sowie das Gymnasium und war als Kellner tätig. Kontakte oder Freundschaften zu Österreichern brachte der Beschwerdeführer ebenso wenig vor, wie ehrenamtliche Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in Vereinen. Mittlerweile befinden sich die Mutter und die beiden Brüder des Beschwerdeführers in Österreich. Zwischen dem nun volljährigen Beschwerdeführer und seinen Angehörigen besteht jedoch weiterhin kein Familienleben, zumal sich der Beschwerdeführer bis vor kurzem in Strafhaft befand. 1.
- Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Dem Beschwerdeführer, der nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung volljährig wurde, zudem im Bundesgebiet die Neue Mittelschule und das Gymnasium besuchte und Berufserfahrungen als Kellner sammelte, steht nunmehr eine interne Fluchtalternative in Herat und Mazar-Sharif zur Verfügung (vgl. Punkt II.1.
- und II.2.3.).Dem Beschwerdeführer, der nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung volljährig wurde, zudem im Bundesgebiet die Neue Mittelschule und das Gymnasium besuchte und Berufserfahrungen als Kellner sammelte, steht nunmehr eine interne Fluchtalternative in Herat und Mazar-Sharif zur Verfügung vergleiche Punkt römisch zwei.1.
- und römisch zwei.2.3.). Der Beschwerdeführer wurde überdies nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und v.a. auch nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung mehrfach von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen insgesamt folgende Verurteilungen auf: 01) LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h vom 19.06.2017 RK 23.06.2017 § 15
§ 83
(1)
Paragraph 15,
Paragraph 83,
(1)
§ 27(2a) 2.
Fall SMGParagraph 27,
(2a)2. Fall SMG § 15
§ 105
(1)
Paragraph 15,
Paragraph 105,
(1)
§ 15
§ 269
(1)
Paragraph 15,
Paragraph 269,
(1)
§ 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
§ 27(1) Z 1 8.
Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG § 297
(1)1. Fall
Paragraph 297,
(1)1. Fall
§ 127
Paragraph 127,
§ 27(1) Z 1 2.
Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG § 125
Paragraph 125,
Datum der (letzten) Tat 01.06.2017 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.07.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS.GRAZ 003 BE 155/2017t vom 11.07.2017 zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h vom 05.04.2018 zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017 Aufhebung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS.GRAZ 003 BE 155/2017t vom 01.04.2019 zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.GRAZ 019 HV 9/2020y vom 11.03.2020 02) BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h vom 05.04.2018 RK 10.04.2018 § 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
Datum der (letzten) Tat 18.10.2017 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h RK 10.04.2018 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG GRAZ-WEST 015 U 63/2018y vom 04.10.2018 zu BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h RK 10.04.2018 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.GRAZ 019 HV 9/2020y vom 11.03.2020 03) LG F.STRAFS.GRAZ 014 HV 23/2018t vom 19.04.2018 RK 24.04.2018 § 107
(1)
Paragraph 107,
(1)
Datum der (letzten) Tat 23.01.2018 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h RK 10.04.2018Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h RK 10.04.2018 Jugendstraftat Vollzugsdatum 15.03.2020 zu LG F.STRAFS.GRAZ 014 HV 23/2018t RK 24.04.2018 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG GRAZ-WEST 015 U 63/2018y vom 04.10.2018 zu LG F.STRAFS.GRAZ 014 HV 23/2018t RK 24.04.2018 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.GRAZ 005 HV 5/2019f vom 12.02.2019 04) BG GRAZ-WEST 015 U 63/2018y vom 04.10.2018 RK 15.11.2018 § 83
(1)
§ 15
Paragraph 83,
(1)
Paragraph 15,
Datum der (letzten) Tat 14.04.2018 Freiheitsstrafe 3 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum 15.03.2019 05) LG F.STRAFS.GRAZ 005 HV 5/2019f vom 12.02.2019 RK 16.02.2019 § 105
(1)
Paragraph 105,
(1)
§ 107
(1)
Paragraph 107,
(1)
Datum der (letzten) Tat 15.12.2018 Freiheitsstrafe 8 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 15.11.2019 06) LG F.STRAFS.GRAZ 019 HV 9/2020y vom 11.03.2020 RK 17.03.2020 §§ 15, 269
(1)1. Fall
Paragraphen 15, 269,
(1)1. Fall
Datum der (letzten) Tat 30.09.2019 Freiheitsstrafe 10 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 19.06.2021 Wegen dieses wiederholten strafbaren Verhaltens - ua. Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, (mehrfacher) Körperverletzung, Nötigung, mehrfacher gefährlicher Drohung und wiederholten Widerstandes gegen die Staatsgewalt – stellt der Beschwerdeführer nunmehr eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich dar, zumal er wiederholt und rasch rückfällig wurde und trotz Verspüren des Haftübels mehrfach die Bewährung versagte. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsprovinz Ghazni aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Wenn auch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer noch relativ jung die Heimat verließ, so verbrachte er doch die prägenden Jahre dort, wuchs mit seiner Familie auf, umgab sich bis zu seiner Inhaftierung auch im Bundesgebiet vorwiegend mit Landsleuten und war auch in schwierigen Situationen – wie im Iran, wo er fremd und zudem illegal aufhältig war – in der Lage, sich sein Einkommen und sogar das Geld für die Reise nach Österreich selbst zu erwirtschaften. Im Bundesgebiet besuchte er die Neue Mittelschule und das Gymnasium und arbeitete vor seiner Haft als Kellner. Somit kann er insgesamt auch trotz der zurzeit durch die Coronpandemie erschwerten wirtschaftlichen Lage bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer alternativen Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat oder Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer auch möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.“ Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der damals vorliegenden Länderberichte Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Stand 11.6.2021). Beweiswürdigend führte es folgendes aus: „Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, die Urteilsausfertigungen der Strafgerichte und in das Österreichische Strafregister. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Ausbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen. 2.2. Zu den Feststellungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Da dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer wie ausgeführt nunmehr eine interne Fluchtalternative zur Verfügung steht, liegen auch die bei der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gegebenen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht mehr vor.Da dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer wie ausgeführt nunmehr eine interne Fluchtalternative zur Verfügung steht, liegen auch die bei der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gegebenen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht mehr vor. Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie in die entsprechenden vorliegenden Strafurteile. Der Beschwerdeführer trat während seiner gesamten Aufenthaltsdauer regelmäßig wegen verschiedener Strafrechtsdelikte - ua. Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, (mehrfacher) Körperverletzung, Nötigung, mehrfacher gefährlicher Drohung und wiederholten Widerstandes gegen die Staatsgewalt - in Erscheinung, wurde trotz verspürten Haftübels rasch rückfällig, sodass z.B. das zwischenzeitlich ergangene Strafurteil vom 11.3.2020 von Bewährungsversagen sprach. Auch nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde er weiterhin wiederholt straffällig. Aufgrund dessen stellt der Beschwerdeführer, der damit die andauernde Missachtung der österreichischen Rechtsordnung unter Beweis stellte, somit nunmehr insgesamt eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich dar und es ist der Behörde zudem dahingehend zuzustimmen, dass im Fall des Beschwerdeführers zudem eine Qualifikation vorliegt, die die Erlassung eines Einreiseverbots von fünf Jahren erfordert. 2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine ursprüngliche Herkunftsprovinz ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellungen zum Aufwachsen des Beschwerdeführers in der Heimat, zu seiner weiteren Ausbildung sowie seinen Berufserfahrungen basieren auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruht darauf, dass er im Iran als Jugendlicher sein Auskommen und das Geld für die Weiterreise nach Österreich selbst erwirtschaftete, im Bundesgebiet die Neue Mittelschule und das Gymnasium besuchte und zudem als Kellner tätig war. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. 2.3.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Herat/Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Herat/Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat/Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten. Diese sind auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert und verbrachte dort den größeren Teil seines Lebens (mindestens) bis zum Alter von ca. 13 Jahren. Er kann sich daher in den Städten Herat/Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat bereits als Jugendlicher (nicht im Kindesalter) im Iran gearbeitet und sich so seinen Unterhalt auch auf der Flucht und für die Weiterreise nach Österreich selbst verdient. Im Bundesgebiet besuchte er die Neue Mittelschule und das Gymnasium Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, mittlerweile volljährig bzw. erwachsen und erwarb Berufserfahrung als Kellner. Er ist alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände auch unter Berücksichtigung der zurzeit herrschenden, coronabedingt erschwerten, wirtschaftlichen Bedingungen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten auch in Herat/Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann. (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6).Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände auch unter Berücksichtigung der zurzeit herrschenden, coronabedingt erschwerten, wirtschaftlichen Bedingungen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten auch in Herat/Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann. vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6). Im Gegensatz zu den – vagen und unsubstatiierten – Behauptungen in der Stellungnahme vom 14.7.2021 gibt es in Afghanistan keine Gruppenverfolgung von Hazara bzw. Schiiten (vgl. Punkt II.1.4). Zudem kommt es auch zu keiner tatsächlichen, relevanten Gefährdung wegen eines längeren Aufenthalts im Westen und geht eine solche auch dem hierzu in der Stellungnahme angeführten Artikel von Friederike Stahlmann nicht substantiiert hervor.Im Gegensatz zu den – vagen und unsubstatiierten – Behauptungen in der Stellungnahme vom 14.7.2021 gibt es in Afghanistan keine Gruppenverfolgung von Hazara bzw. Schiiten vergleiche Punkt römisch zwei.1.4). Zudem kommt es auch zu keiner tatsächlichen, relevanten Gefährdung wegen eines längeren Aufenthalts im Westen und geht eine solche auch dem hierzu in der Stellungnahme angeführten Artikel von Friederike Stahlmann nicht substantiiert hervor. Zwar lässt sich den Feststellungen und den in der Stellungnahme zitierten Stellen eine Verschärfung der Lage entnehmen, jedoch sind die Taliban – wenn auch nicht verkannt wird, dass sie einige Distrikte erobern konnten – insgesamt nicht in der Lage, die Regierungstruppen zu besiegen. Im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson in ganz Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, bzw eine ernsthafte Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art 2 oder 3 EMRK droht.Zwar lässt sich den Feststellungen und den in der Stellungnahme zitierten Stellen eine Verschärfung der Lage entnehmen, jedoch sind die Taliban – wenn auch nicht verkannt wird, dass sie einige Distrikte erobern konnten – insgesamt nicht in der Lage, die Regierungstruppen zu besiegen. Im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson in ganz Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, bzw eine ernsthafte Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK droht. 2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.“ Rechtlich schlussfolgerte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen: „3.1. Zur Aberkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten und Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides)„3.1. Zur Aberkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten und Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) 3.1.1. Rechtslage § 9 AsylG lautet:Paragraph 9, AsylG lautet: „§ 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.„§ 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn,
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;,
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder,
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17
) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73
, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn,
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;,
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder,
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17,
) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73,
, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, in einem Fall, in dem die Aberkennung auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gestützt wurde, festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung zwar nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 - die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf - nicht geändert hat. Er hat in dieser Entscheidung aber auch ausgeführt, dass, soweit neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können, die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen hat, warum sie davon ausgeht, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstellt. Dabei ist es ihr nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen. Eine solche Betrachtung hat infolge der gleichgelagerten Ausgangssituation auch bei Anwendung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 Platz zu greifen. (VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0117)Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, in einem Fall, in dem die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützt wurde, festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung zwar nicht zulässig ist, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 - die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf - nicht geändert hat. Er hat in dieser Entscheidung aber auch ausgeführt, dass, soweit neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Bedeutung sein können, die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen hat, warum sie davon ausgeht, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstellt. Dabei ist es ihr nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen. Eine solche Betrachtung hat infolge der gleichgelagerten Ausgangssituation auch bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 Platz zu greifen. (VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0117) Nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001)Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001) Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat. (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001)Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben ist, ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat. (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001) 3.1.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.9.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 30.9.2017 erteilt und bis 30.9.2019 verlängert. 3.1.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.9.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 30.9.2017 erteilt und bis 30.9.2019 verlängert. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, steht dem mittlerweile volljährig gewordenen Beschwerdeführer nun eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) in Herat oder Mazar-e Sharif offen (vgl. Punkt II.3.1.6.) und ist ihm eine Rückkehr dorthin zumutbar, sodass dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, da dies keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, steht dem mittlerweile volljährig gewordenen Beschwerdeführer nun eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) in Herat oder Mazar-e Sharif offen vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.6.) und ist ihm eine Rückkehr dorthin zumutbar, sodass dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, da dies keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hat durch die Vielzahl seiner – in den Feststellungen und der Beweiswürdigung näher ausgeführten - Straftaten unmissverständlich seine Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber zum Ausdruck gebracht und deutlich gezeigt, dass er nicht willens ist, diese zu akzeptieren. Weder seine vorangegangenen Verurteilungen, die Bewährungshilfe, Probezeiten und deren Verlängerung und selbst seine drohende Aufenthaltsbeendigung konnten ihn von der Begehung neuerlicher Straftaten auch nach der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abhalten. Angesichts des festgestellten Gesamtverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. 3.1.
- Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.1.
- Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Art. 3 EMRK hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 3, EMRK hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0024 VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0155 Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). 3.1.
- Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage volatil. Aus diesem Grund könnte eine Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist. 3.1.
- Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.3.1.
- Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. § 11 AsylG lautet:Paragraph 11, AsylG lautet: „Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“ Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001). 3.1.
- Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Herat/Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Herat Stadt/Mazar-e Sharif sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Herat/Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig sowie erwerbsfähig und arbeitete im Bundesgebiet als Kellner. Zudem besuchte er hier die Neue Mittelschule und das Gymnasium. Der Beschwerdeführer spricht eine Landessprache (Dari) auf muttersprachlichem Niveau. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, er kann sich daher in den Städten Herat/Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat zwar noch nicht in den Städten Herat/Mazar-e Sharif gelebt, er kann sich jedoch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen. Der Beschwerdeführer ist zudem jung, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Betreffend die Familienangehörigen wurden seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan keine existenziellen Schwierigkeiten geltend gemacht und der Beschwerdeführer musste seine Familie auch in den letzten Jahren nicht unterstützen. Bei einer Rückkehr muss der Beschwerdeführer daher nicht für die Existenz seiner Familie sorgen, so dass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Herat/Mazar-e Sharif bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine heimatliche Schulbildung, seine Weiterbildung in Österreich und festgestellte Berufserfahrung zu Gute kommt – eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Damit liegt die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist diesem eine Ansiedlung in den Städten Herat/Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer steht somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat/Mazar-e Sharif zur Verfügung. Dies gilt – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt - angesichts der Berufserfahrung des Beschwerdeführers – der sich als Jugendlicher im Iran alleine ohne Familie seinen Unterhalt verdiente und in Österreich als Kellner tätig war sowie die Neue Mittelschule und das Gymnasium besuchte - auch unter Zugrundelegung der aktuellen Berichte im Zusammenhang mit Covid 19 (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6). Dies gilt – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt - angesichts der Berufserfahrung des Beschwerdeführers – der sich als Jugendlicher im Iran alleine ohne Familie seinen Unterhalt verdiente und in Österreich als Kellner tätig war sowie die Neue Mittelschule und das Gymnasium besuchte - auch unter Zugrundelegung der aktuellen Berichte im Zusammenhang mit Covid 19 vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6). Sollten die Netzwerke des Beschwerdeführers tatsächlich wie von ihm lediglich behauptet schwach ausgeprägt sein, kann zudem die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021).Sollten die Netzwerke des Beschwerdeführers tatsächlich wie von ihm lediglich behauptet schwach ausgeprägt sein, kann zudem die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (STDOK 4.2018; vergleiche VIDC 1.2021). 3.1.
- Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind daher gegeben und war die Beschwerde aus diesem Grund gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.1.
- Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind daher gegeben und war die Beschwerde aus diesem Grund gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.1.
- Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden3.1.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden 3.
- Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.
- Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) 3.2.
- § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“ 3.2.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.2.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.
- Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.
- Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) 3.3.
- § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.3.
- Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 …Paragraph 52, …
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. …“ „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 …Paragraph 58, …
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …“ „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“ 3.3.
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.3.
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). 3.3.
- Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet zwar seine nach ihm eingereiste Mutter und die beiden minderjährigen Brüder, schon allein wegen seiner andauernden Haftstrafen liegt jedoch kein Familienleben des volljährigen Beschwerdeführers bzw. keine entsprechende Beziehungsintensität vor. Weitere Familienangehörige oder Lebensgemeinschaften gibt es in Österreich aktuell nicht. 3.3.
- Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Mai 2015, somit seit sechs Jahren, im Bundesgebiet auf. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 3.9.2016 subsidiärer Schutz zuerkannt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes im vorliegenden Fall nicht nennenswert genützt, um sich in Österreich nachhaltig zu integrieren. Er besuchte zwar Deutschkurse, die Neue Mittelschule und das. Gymnasium und war auch als Kellner tätig. Mitgliedschaften in Vereinen oder ehrenamtliche Tätigkeiten sowie nennenswerte soziale Beziehungen zu Österreichern brachte er nicht vor.Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes im vorliegenden Fall nicht nennenswert genützt, um sich in Österreich nachhaltig zu integrieren. Er besuchte zwar Deutschkurse, die Neue Mittelschule und das. Gymnasium und war auch als Kellner tätig. Mitgliedschaften in Vereinen oder ehrenamtliche Tätigkeiten sowie nennenswerte soziale Beziehungen zu Österreichern brachte er nicht vor. Vor allem wurde der Beschwerdeführer wie festgestellt mehrfach von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt: 01) LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h vom 19.06.2017 RK 23.06.2017 § 15
§ 83
(1)
Paragraph 15,
Paragraph 83,
(1)
§ 27(2a) 2.
Fall SMGParagraph 27,
(2a)2. Fall SMG § 15
§ 105
(1)
Paragraph 15,
Paragraph 105,
(1)
§ 15
§ 269
(1)
Paragraph 15,
Paragraph 269,
(1)
§ 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
§ 27(1) Z 1 8.
Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG § 297
(1)1. Fall
Paragraph 297,
(1)1. Fall
§ 127
Paragraph 127,
§ 27(1) Z 1 2.
Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG § 125
Paragraph 125,
Datum der (letzten) Tat 01.06.2017 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.07.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS.GRAZ 003 BE 155/2017t vom 11.07.2017 zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h vom 05.04.2018 zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017 Aufhebung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS.GRAZ 003 BE 155/2017t vom 01.04.2019 02) BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h vom 05.04.2018 RK 10.04.2018 § 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
Datum der (letzten) Tat 18.10.2017 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h RK 10.04.2018 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG GRAZ-WEST 015 U 63/2018y vom 04.10.2018 03) LG F.STRAFS.GRAZ 014 HV 23/2018t vom 19.04.2018 RK 24.04.2018 § 107
(1)
Paragraph 107,
(1)
Datum der (letzten) Tat 23.01.2018 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf BG GRAZ-WEST 015 UZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h RK 10.04.2018 Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.GRAZ 014 HV 23/2018t RK 24.04.2018 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG GRAZ-WEST 015 U 63/2018y vom 04.10.2018 zu LG F.STRAFS.GRAZ 014 HV 23/2018t RK 24.04.2018 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.GRAZ 005 HV 5/2019f vom 12.02.2019 04) BG GRAZ-WEST 015 U 63/2018y vom 04.10.2018 RK 15.11.2018 § 83
(1)
§ 15
Paragraph 83,
(1)
Paragraph 15,
Datum der (letzten) Tat 14.04.2018 Freiheitsstrafe 3 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum 15.03.2019 05) LG F.STRAFS.GRAZ 005 HV 5/2019f vom 12.02.2019 RK 16.02.2019 § 105
(1)
Paragraph 105,
(1)
§ 107
(1)
Paragraph 107,
(1)
Datum der (letzten) Tat 15.12.2018 Freiheitsstrafe 8 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 15.11.2019 Am 17.3.2020 wurde der Beschwerdeführer zudem durch das Landesgericht für Strafsachen Graz, GZ 19 Hv 9/20 y, wegen §§ 15
; § 269 Abs. 1 erster Fall
zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zu BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h vom 5.4.2018 RK 10.4.2018 wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.Am 17.3.2020 wurde der Beschwerdeführer zudem durch das Landesgericht für Strafsachen Graz, GZ 19 Hv 9/20 y, wegen Paragraphen 15,
; Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall
zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zu BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h vom 5.4.2018 RK 10.4.2018 wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Wegen dieses wiederholten strafbaren Verhaltens - ua. Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, (mehrfacher) Körperverletzung, Nötigung, mehrfacher gefährlicher Drohung und wiederholten Widerstandes gegen die Staatsgewalt – stellt der Beschwerdeführer mittlerweile eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich dar, zumal er wiederholt und rasch rückfällig wurde und trotz Verspüren des Haftübels mehrfach die Bewährung versagte. Er befindet sich nach wie vor in Strafhaft. Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort den größeren Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert und hatte bis zu seiner Inhaftierung auch im Bundesgebiet engen Kontakt zu Landsleuten. Er spricht auch eine Landessprache als Muttersprache. 3.3.
- Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. 3.3.
- Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.3.3.
- Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. […] 3.
- Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides)3.
- Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides) 3.6.
- § 53 FPG lautet auszugsweise:3.6.
- Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, […]“ 3.6.
- Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 gegeben3.6.
- Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, gegeben Der Beschwerdeführer wurde wie festgestellt unbestritten mehrfach von inländischen Gerichten rechtskräftig zu entsprechenden unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Er trat während seiner gesamten Aufenthaltsdauer regelmäßig wegen verschiedener Strafrechtsdelikte - ua. Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, (mehrfacher) Körperverletzung, Nötigung, mehrfacher gefährlicher Drohung und wiederholten Widerstandes gegen die Staatsgewalt - in Erscheinung, wurde trotz verspürten Haftübels rasch rückfällig, sodass z.B. das zwischenzeitlich ergangene Strafurteil vom 11.3.2020 von Bewährungsversagen sprach. Auch nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde er weiterhin wiederholt straffällig. Die strafrechtlichen Mittel zur Vermeidung eines Rückfalls, wie die bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe, hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, wieder rückfällig zu werden. Vom völlig uneinsichtigen Beschwerdeführer geht daher eine hohe konkrete Gefahr für die nationale Sicherheit aus. Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt überdies nach wie vor in Strafhaft befindet, ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters jedoch grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl dazu beispielsweise VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; 25.01.2018, Ra 2018/21/0004; 26.04.2018, Ra 2018/21/0044; 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, jeweils mwN), kann ihm im vorliegenden Fall auch kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden. Es kann nicht prognostiziert werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht wieder straffällig werden wird, hat er durch sein Verhalten seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten doch in eindrucksvoller Weise Ausdruck verliehen. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose daher in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Straftaten eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie.Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt überdies nach wie vor in Strafhaft befindet, ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters jedoch grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche dazu beispielsweise VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; 25.01.2018, Ra 2018/21/0004; 26.04.2018, Ra 2018/21/0044; 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, jeweils mwN), kann ihm im vorliegenden Fall auch kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden. Es kann nicht prognostiziert werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht wieder straffällig werden wird, hat er durch sein Verhalten seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten doch in eindrucksvoller Weise Ausdruck verliehen. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose daher in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Straftaten eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie. Der Beschwerdeführer hat durch die Vielzahl seiner Straftaten unmissverständlich seine Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber zum Ausdruck gebracht und deutlich gezeigt, dass er nicht willens ist, diese zu akzeptieren. Weder seine vorangegangenen Verurteilungen, die Probezeiten und deren Verlängerung und selbst seine drohende Aufenthaltsbeendigung konnten ihn von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten. Angesichts des Gesamtverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist weiterhin davon auszugehen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und deswegen auch die seitens der Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren angemessen ist. Mittlerweile befinden sich zwar die Mutter und die beiden Brüder des Beschwerdeführers in Österreich, zwischen dem nun volljährigen Beschwerdeführer und seinen Angehörigen besteht jedoch weiterhin kein Familienleben, zumal sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer auch sonst kein nennenswertes Privatleben im Bundesgebiet, welches der Erlassung des Einreiseverbotes entgegnstünde. […]“
- Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5.10.2022, Ra 2021/14/0269-14, zurückgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2022, E 3073/2021-18, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.7.2021 insoweit aufgehoben, als damit die Beschwerde gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Setzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben gemäß Art. 2 EMRK sowie im Recht gemäß Art. 3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2022, E 3073/2021-18, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.7.2021 insoweit aufgehoben, als damit die Beschwerde gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Setzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben gemäß Artikel 2, EMRK sowie im Recht gemäß Artikel 3, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Die Beschwerde entspreche hinsichtlich der Gründe für den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.9.2021, E 3445/2021, zugrunde liegenden Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof beschränkte sich daher darauf, insbesondere auf Rz 17 ff. der Entscheidungsgründe seines zu E 3445/2021 am 30.9.2021 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen. Daraus ergebe sich auch für den vorliegenden Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung jedenfalls das aktuellste, die jüngsten Entwicklungen – auf Grund derer der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass sich spätestens mit 12.6.2021 (s. dazu VfGH 24.9.2021, E 3047/2021) sowie mit 20.7.2021 (s. dazu VfGH 30.9.2021, E 3445/2021) wesentliche Veränderungen der Sachlage abgezeichnet hätten – berücksichtigende Berichtsmaterial zur Sicherheitslage in Afghanistan heranziehen und würdigen hätte müssen (Rz 9). Die Beschwerde entspreche hinsichtlich der Gründe für den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.9.2021, E 3445 aus 2021,, zugrunde liegenden Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof beschränkte sich daher darauf, insbesondere auf Rz 17 ff. der Entscheidungsgründe seines zu E 3445 aus 2021, am 30.9.2021 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen. Daraus ergebe sich auch für den vorliegenden Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung jedenfalls das aktuellste, die jüngsten Entwicklungen – auf Grund derer der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass sich spätestens mit 12.6.2021 (s. dazu VfGH 24.9.2021, E 3047 aus 2021,) sowie mit 20.7.2021 (s. dazu VfGH 30.9.2021, E 3445 aus 2021,) wesentliche Veränderungen der Sachlage abgezeichnet hätten – berücksichtigende Berichtsmaterial zur Sicherheitslage in Afghanistan heranziehen und würdigen hätte müssen (Rz 9). Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, die Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Verhängung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes richtet – wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Rz 10 ff.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt Qarabagh, geboren und wuchs dort bis zum Alter von ca. dreizehn Jahren mit seinen Eltern und den Geschwistern (zwei Brüdern) im familieneigenen Haus auf. Anschließend reiste er alleine in den Iran aus, wo er sich ca. eineinhalb Jahre lang durch diverse Hilfstätigkeiten seinen Unterhalt und das Geld für die Weiterreise nach Österreich selbst erwirtschaftete. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Auch im Bundesgebiet umgab er sich bis zu seiner Inhaftierung mit afghanischen Landsleuten. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet besuchte er die Neue Mittelschule sowie das Gymnasium und war als Kellner tätig. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt, u.a. wegen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, mehrfacher Körperverletzung, Nötigung, mehrfacher gefährlicher Drohung und Widerstands gegen die Staatsgewalt, wobei er wiederholt und rasch rückfällig wurde und trotz Verspüren des Haftübels mehrfach die Bewährung versagte. 1.
- Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat: Im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan droht diesem derzeit eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.11.2022, E 3073/2021-18, feststellte.Im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan droht diesem derzeit eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.11.2022, E 3073/2021-18, feststellte. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Politische Lage Letzte Änderung: 09.08.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für Laster und Tugend" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für Laster und Tugend" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % (ICG 24.8.2021) bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a). Diese Finanzierungsquellen werden zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigungen einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar. Das Regierungshandeln zeigte sich bisher uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Ver