RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlW161 2263680-1 Spruch, W161 2263675-1/3EW161 2263679-1/3EW161 2263677-1/4EW161 2263680-1/3EW161 2263675-1/3E, W161 2263679-1/3E, W161 2263677-1/4E, W161 2263680-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2022, Zl. 1322049604-222709593,1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2022, Zl. 1322049604-222709593, 2.) XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2022, Zl. 1322041301-222709607,2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2022, Zl. 1322041301-222709607, 3.) XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2022, Zl. 1322034906-222709615, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2022, Zl. 1322034906-222709615, 4.) XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2022, Zl. 1322035903-222706829,4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2022, Zl. 1322035903-222706829, alle StA Afghanistan, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005, i.d.g.F. und § 61 FPG i.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, i.d.g.F. und Paragraph 61, FPG i.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Ehepaar und seine beiden volljährigen Töchter, alle afghanische Staatsangehörige, stellten am 29.08.2022 (Eltern) bzw. am 24.08.2022 (Töchter) die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab für die BF je einen Treffer der Kategorie 1 mit Italien vom 22.07.
- 2.
- Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1): gab in seiner Erstbefragung vom 30.08.2022 an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe seinen Wohnort am 17.02.2022 verlassen, habe sich anschließend 6 Monate in Pakistan aufgehalten, sei in der Folge ein Monat in Italien gewesen und seit 24.08.2022 in Österreich. In Italien seien am Flughafen von ihm und seiner Familie die Fingerabdrücke genommen worden. Das Leben in Italien wäre für sie sehr schwer gewesen. Seine Frau und er seien auch krank und könnten daher nicht mehr arbeiten. Als Fluchtgrund gab der BF1 an, durch seine Arbeit als Journalist habe er in Afghanistan immer wieder Drohungen von den Taliban erhalten, wodurch seine Familie in Gefahr gewesen wäre. 2.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA), EAST-West am 19.10.2022 gab der BF1 an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Er habe einige Krankheiten, und zwar Schmerzen am linken Fuß. In der Nacht habe er starke Schmerzen, deswegen könne er nicht schlafen. Er hätte vor einigen Jahren in Afghanistan einen Unfall gehabt, da sei er in eine Baustelle gestürzt. Er hätte starke Schmerzen im Rückenbereich gehabt und sei in Afghanistan behandelt worden. Im Laufe der Zeit seien diese Schmerzen im Rückenbereich weiter herunter in den Fußbereich gewandert. Er nehme nur Schmerztabletten ein, manchmal würden diese helfen, manchmal nicht. Er leide an den angeführten Krankheiten seit ca. 6 Jahren. Er sei in Österreich beim Arzt gewesen, dieser hätte gemeint, dass der BF1 dieses Problem seit Jahren habe und man dagegen nichts machen könne. Bei Schmerzen solle er das Schmerzmittel einnehmen. Mehr könne man nicht tun. Er habe diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen. Er sei vor 25 Tagen in Österreich im Spital sehr gründlich untersucht worden, man habe Röntgenbilder angefertigt, sein komplettes Bein, Rücken, Brustkorb, alles sei untersucht worden. Der BF1 wurde in der Folge aufgefordert, die medizinischen Unterlagen, Befunde, Gutachten und so weiter dem BFA vorzulegen. Der BF1 gab weiters an, seine Angaben bei der Erstbefragung seien richtig und halte er diese aufrecht. Sein Reiseziel bei Verlassen des Herkunftsstaates sei Deutschland gewesen, dort habe er einige Verwandte. In Österreich lebe der Schwiegersohn seines Bruders, er wisse aber nicht genau wo und habe zu diesem seit vielen Jahren keinen Kontakt. Er wisse von dem Schwiegersohn des Bruders nur den Vornamen, das Alter nicht. Dieser sei seit vielen Jahren in Europa, wo er lebe, wisse er nicht. Er sei von diesem auch nie finanziell oder anders unterstützt worden und habe mit diesem auch in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die beiden Söhne des BF1 seien nicht mitgereist, diese seien verheiratet und hätten eine eigene Familie. Eine Menschenrechtsorganisation in Deutschland hätte die Ausreise des BF1 gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern unterstützt, nicht jedoch jene der beiden Söhne, da diese volljährig seien und eine eigene Familie hätten. Er habe im Herkunftsstaat zusammen mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe als TV-Journalist gearbeitet und für seine Familie gesorgt. Er habe endlich ein Visum für Pakistan bekommen und sei gemeinsam mit seiner Familie nach Islamabad gereist, wo er sich an eine Menschenrechtsorganisation in Deutschland gewandt und um Hilfe gebeten habe. Nach mehreren Monaten in Pakistan habe er einen Antrag bekommen, dass aufgrund der chaotischen Lage in Pakistan und Afghanistan eine Weiterreise nach Deutschland momentan unmöglich sei, und man habe ihn gefragt, ob er bereit wäre, nach Italien zu fliegen. Er habe zugesagt und sei die Reise von einer Menschenrechtsorganisation in Deutschland organisiert worden. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, nur in Österreich. In Italien seien sie 21 Tage gewesen, sie hätten dort ein Quartier bekommen. Sie hätten auch eine Wertkarte bekommen und mit dieser hätten sie beim Lebensmittelgeschäft einkaufen dürfen. Befragt, warum er Italien jetzt verlassen habe, gab der BF1 an, vor einigen Jahren habe ein reicher Mann, welcher ein Drogendealer sei, seine Tochter heiraten wollen. Sie wären jedoch gegen diese Heirat gewesen. Dies sei vor ca. eineinhalb Jahren gewesen. Eines Tages, als er bereits in Italien gewesen wäre, habe er in einem Park seine Familie getroffen und sei dort völlig überraschend ein Mann zu ihnen gekommen, der ihnen ein Plastiksackerl voll mit frischem Obst und Keksen und weiteren Lebensmittel gegeben habe und gemeint hätte, das sei ein Geschenk für sie. Auf die Frage, wer das geschickt hätte, hätte man ihm einen Mann auf der anderen Straßenseite gezeigt. Als er diese Person dann gesehen hätte, sei es ihm schlecht gegangen, es sei der Mann gewesen, der Drogendealer sei und um die Hand seiner Tochter angehalten hätte. Er sei dann sehr besorgt gewesen. Der Drogendealer habe sie in der Folge mit dem Tod bedroht, weil er unbedingt noch immer seine Tochter heiraten wollte. Er hätte gesagt, wenn sie weiterhin dagegen wären, werde er sie alle umbringen. Dieser Drogendealer hätte sehr viele Kontakte zu anderen Kriminellen gehabt. Er hätte angeblich von den Menschenhändlern erfahren, dass die BF jetzt in Italien seien und sie deshalb bis nach Italien verfolgt. Er habe dort gesagt, dass er die Tochter des BF1 heiraten wolle, und zwar um jeden Preis. Wenn der BF1 weiterhin dagegen wäre, würde er dafür sorgen, dass sie irgendwer im Meer ertränken werde. Außerdem habe er auch im Iran viele Freunde und Kontaktmänner. Sie würden im Iran seine Söhne finden und auch diese beiden umbringen. Nach diesem Gespräch hätten sie alle schreckliche Angst gehabt, vor allem seine Tochter. Ein Mann habe ihnen später empfohlen, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, weil Österreich ein absolut sicheres Land sei und dieser Drogendealer sie in Österreich nicht finden könne. Wann genau der Vorfall im Park gewesen wäre, wisse er nicht. Es sei nach dem Sprachkurs, nach 18 Uhr gewesen. Er kenne den Namen des Parks nicht. Als sie diesen Mann im Park gesehen hätten, hätten sie große Angst bekommen, seine Tochter XXXX hätte eine Panikattacke gehabt und wäre fast bewusstlos geworden. Dieser Mann habe sie von der anderen Straßenseite aus mit dem Zeigefinger bedroht. Sie seien sofort geflüchtet. Angeblich habe dieser Mann sie jedoch verfolgt und beobachtet und so ihre Wohnung gefunden. Einige Tage später habe der BF1 bemerkt, dass der Mann gemeinsam mit zwei oder drei anderen Männern immer in der Nähe ihrer Wohnung gewesen wäre, sie wären beobachtet worden. Einige Tage später sei ein Mann zu ihm gekommen und habe ihm im Auftrag dieses Drogendealers gesagt: „Entweder wirst du dieser Ehe zustimmen, oder ich werde euch alle im Meer ertränken lassen. Außerdem werde ich meinen Männern im Iran sagen, dass sie deine Söhne dort erledigen müssen.“ Er habe geantwortet, dass er dieser Ehe niemals zustimmen werde. Der Mann habe im Auftrag des Drogendealers geantwortet, dass seine Familie in diesem Fall schon bereits tot sei. Dieser Vorfall habe sich zwei oder drei Tage nach dem Vorfall im Park ereignet. Er habe mit seiner Familie darüber gesprochen. Wenige Tage später, vielleicht eine Woche später hätten sie Italien verlassen. Er habe den Drogendealer in Italien zweimal gesehen, einmal im Park und einmal, als er die Wohnung beobachtet hätte. Er sei nicht dazu in der Lage gewesen, den Drogendealer zu fotografieren. Er habe auch keine Anzeige bei der Polizei in Italien erstattet. Er sei in Italien nie in medizinischer Behandlung gewesen. In dem Quartier in Italien, in dem er mit seiner Familie gelebt hätte, wären drei oder vier weitere Flüchtlingsfamilien gewesen. Er habe bei der Quartierverwaltung in Italien nicht um Verlegung in ein anderes Quartier angesucht und auch nicht um Hilfe und Unterstützung bei einer Menschenrechtsorganisation in Italien angesucht. Zu den Länderfeststellungen in Italien wolle er nichts angeben. Er sei nicht bereit, freiwillig nach Italien oder in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die Taliban hätten in Afghanistan seinen Sohn umgebracht, das hieße, sie seien in Afghanistan in Lebensgefahr. In Italien sei dieser Mann, deshalb wollen sie in Österreich bleiben. Er wisse nicht, wo sich der Drogendealer jetzt befinde. Er habe im Iran viele Jahre gearbeitet und habe Berufserfahrung. Er könne seinen Lebensunterhalt selbst verdienen, wenn er in Österreich bleiben dürfe. Er werde für die österreichischen Behörden keine Last sein. Er habe sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, Italien zu verlassen, vollständig geschildert. Der BF1 gab weiters an, seine Angaben bei der Erstbefragung seien richtig und halte er diese aufrecht. Sein Reiseziel bei Verlassen des Herkunftsstaates sei Deutschland gewesen, dort habe er einige Verwandte. In Österreich lebe der Schwiegersohn seines Bruders, er wisse aber nicht genau wo und habe zu diesem seit vielen Jahren keinen Kontakt. Er wisse von dem Schwiegersohn des Bruders nur den Vornamen, das Alter nicht. Dieser sei seit vielen Jahren in Europa, wo er lebe, wisse er nicht. Er sei von diesem auch nie finanziell oder anders unterstützt worden und habe mit diesem auch in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die beiden Söhne des BF1 seien nicht mitgereist, diese seien verheiratet und hätten eine eigene Familie. Eine Menschenrechtsorganisation in Deutschland hätte die Ausreise des BF1 gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern unterstützt, nicht jedoch jene der beiden Söhne, da diese volljährig seien und eine eigene Familie hätten. Er habe im Herkunftsstaat zusammen mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe als TV-Journalist gearbeitet und für seine Familie gesorgt. Er habe endlich ein Visum für Pakistan bekommen und sei gemeinsam mit seiner Familie nach Islamabad gereist, wo er sich an eine Menschenrechtsorganisation in Deutschland gewandt und um Hilfe gebeten habe. Nach mehreren Monaten in Pakistan habe er einen Antrag bekommen, dass aufgrund der chaotischen Lage in Pakistan und Afghanistan eine Weiterreise nach Deutschland momentan unmöglich sei, und man habe ihn gefragt, ob er bereit wäre, nach Italien zu fliegen. Er habe zugesagt und sei die Reise von einer Menschenrechtsorganisation in Deutschland organisiert worden. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, nur in Österreich. In Italien seien sie 21 Tage gewesen, sie hätten dort ein Quartier bekommen. Sie hätten auch eine Wertkarte bekommen und mit dieser hätten sie beim Lebensmittelgeschäft einkaufen dürfen. Befragt, warum er Italien jetzt verlassen habe, gab der BF1 an, vor einigen Jahren habe ein reicher Mann, welcher ein Drogendealer sei, seine Tochter heiraten wollen. Sie wären jedoch gegen diese Heirat gewesen. Dies sei vor ca. eineinhalb Jahren gewesen. Eines Tages, als er bereits in Italien gewesen wäre, habe er in einem Park seine Familie getroffen und sei dort völlig überraschend ein Mann zu ihnen gekommen, der ihnen ein Plastiksackerl voll mit frischem Obst und Keksen und weiteren Lebensmittel gegeben habe und gemeint hätte, das sei ein Geschenk für sie. Auf die Frage, wer das geschickt hätte, hätte man ihm einen Mann auf der anderen Straßenseite gezeigt. Als er diese Person dann gesehen hätte, sei es ihm schlecht gegangen, es sei der Mann gewesen, der Drogendealer sei und um die Hand seiner Tochter angehalten hätte. Er sei dann sehr besorgt gewesen. Der Drogendealer habe sie in der Folge mit dem Tod bedroht, weil er unbedingt noch immer seine Tochter heiraten wollte. Er hätte gesagt, wenn sie weiterhin dagegen wären, werde er sie alle umbringen. Dieser Drogendealer hätte sehr viele Kontakte zu anderen Kriminellen gehabt. Er hätte angeblich von den Menschenhändlern erfahren, dass die BF jetzt in Italien seien und sie deshalb bis nach Italien verfolgt. Er habe dort gesagt, dass er die Tochter des BF1 heiraten wolle, und zwar um jeden Preis. Wenn der BF1 weiterhin dagegen wäre, würde er dafür sorgen, dass sie irgendwer im Meer ertränken werde. Außerdem habe er auch im Iran viele Freunde und Kontaktmänner. Sie würden im Iran seine Söhne finden und auch diese beiden umbringen. Nach diesem Gespräch hätten sie alle schreckliche Angst gehabt, vor allem seine Tochter. Ein Mann habe ihnen später empfohlen, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, weil Österreich ein absolut sicheres Land sei und dieser Drogendealer sie in Österreich nicht finden könne. Wann genau der Vorfall im Park gewesen wäre, wisse er nicht. Es sei nach dem Sprachkurs, nach 18 Uhr gewesen. Er kenne den Namen des Parks nicht. Als sie diesen Mann im Park gesehen hätten, hätten sie große Angst bekommen, seine Tochter römisch 40 hätte eine Panikattacke gehabt und wäre fast bewusstlos geworden. Dieser Mann habe sie von der anderen Straßenseite aus mit dem Zeigefinger bedroht. Sie seien sofort geflüchtet. Angeblich habe dieser Mann sie jedoch verfolgt und beobachtet und so ihre Wohnung gefunden. Einige Tage später habe der BF1 bemerkt, dass der Mann gemeinsam mit zwei oder drei anderen Männern immer in der Nähe ihrer Wohnung gewesen wäre, sie wären beobachtet worden. Einige Tage später sei ein Mann zu ihm gekommen und habe ihm im Auftrag dieses Drogendealers gesagt: „Entweder wirst du dieser Ehe zustimmen, oder ich werde euch alle im Meer ertränken lassen. Außerdem werde ich meinen Männern im Iran sagen, dass sie deine Söhne dort erledigen müssen.“ Er habe geantwortet, dass er dieser Ehe niemals zustimmen werde. Der Mann habe im Auftrag des Drogendealers geantwortet, dass seine Familie in diesem Fall schon bereits tot sei. Dieser Vorfall habe sich zwei oder drei Tage nach dem Vorfall im Park ereignet. Er habe mit seiner Familie darüber gesprochen. Wenige Tage später, vielleicht eine Woche später hätten sie Italien verlassen. Er habe den Drogendealer in Italien zweimal gesehen, einmal im Park und einmal, als er die Wohnung beobachtet hätte. Er sei nicht dazu in der Lage gewesen, den Drogendealer zu fotografieren. Er habe auch keine Anzeige bei der Polizei in Italien erstattet. Er sei in Italien nie in medizinischer Behandlung gewesen. In dem Quartier in Italien, in dem er mit seiner Familie gelebt hätte, wären drei oder vier weitere Flüchtlingsfamilien gewesen. Er habe bei der Quartierverwaltung in Italien nicht um Verlegung in ein anderes Quartier angesucht und auch nicht um Hilfe und Unterstützung bei einer Menschenrechtsorganisation in Italien angesucht. Zu den Länderfeststellungen in Italien wolle er nichts angeben. Er sei nicht bereit, freiwillig nach Italien oder in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die Taliban hätten in Afghanistan seinen Sohn umgebracht, das hieße, sie seien in Afghanistan in Lebensgefahr. In Italien sei dieser Mann, deshalb wollen sie in Österreich bleiben. Er wisse nicht, wo sich der Drogendealer jetzt befinde. Er habe im Iran viele Jahre gearbeitet und habe Berufserfahrung. Er könne seinen Lebensunterhalt selbst verdienen, wenn er in Österreich bleiben dürfe. Er werde für die österreichischen Behörden keine Last sein. Er habe sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, Italien zu verlassen, vollständig geschildert. 3.
- Die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) tätigte in ihrer Erstbefragung am 30.08.2022 gleiche Angaben zum Reiseweg wie der BF
- Sie gab allerdings an, sie hätte sich ca. 20 Tage in Italien aufgehalten. Das Leben in Italien sei sehr schwer, vor allem für sie und ihren Mann, weil sie schon etwas älter seien und sie außerdem krank sei. Ihr Mann und sie könnten nicht mehr arbeiten. Sie hätten in Italien kein Asyl wollen, am Flughafen seien ihnen jedoch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Als Fluchtgrund gab die BF2 an, sie habe in der Bank gearbeitet. Ihr Mann und ihre Tochter seien Journalisten gewesen und dadurch seien sie alle sehr gefährdet gewesen. Nachdem die Taliban die Macht übernommen hätten, hätten sie sich verstecken müssen. 3.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.10.2022, gab die BF2 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Sie leide an Asthma und sei deswegen und wegen Magenbeschwerden behandelt worden. Wegen Asthma müsse sie einen Inhalator benützen. Sie leide seit zwei Jahren daran, die Magenprobleme habe sie seit acht Jahren. Sie gehe in Österreich regelmäßig zur Arztstation in ihrem Camp und dort bekomme sie die notwendigen Medikamente. Sie habe keine medizinischen Unterlagen. Die Arztstation meine, dass sie momentan die Medikamente regelmäßig einnehmen solle. Befragt, ob ihre Angaben bei der Erstbefragung richtig gewesen wären, gab die BF2 an, sie wisse wirklich nicht, was sie bei der Polizei gesagt habe, sie sei sehr müde und erschöpft gewesen und sie habe auch Angst gehabt, mit einer afghanischen Dolmetscherin zu sprechen. Ihre Tochter habe als Journalistin in Afghanistan gearbeitet und sie habe nicht gewusst, wem sie vertrauen könne und wem nicht. Sie möchte zu der Erstbefragung eigentlich keine Ergänzungen oder Berichtigungen angeben. Das Reiseziel bei Verlassen des Herkunftsstaates sei Deutschland gewesen. Sie habe keine Familienmitglieder im Bereich der EU, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Sie und ihr Mann sowie die beiden Töchter hätten mit Hilfe einer Menschenrechtsorganisation nach Europa reisen können. Sie hätten aber ihre Söhne nicht mitnehmen dürfen, da diese volljährig und verheiratet seien und eine eigene Familie hätten. Sie hätte im Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrem Mann und den beiden Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Ihr Mann habe in Afghanistan gearbeitet, sie habe als Bankangestellte gearbeitet, ihre Tochter habe auch gearbeitet. Sie hätten keine finanziellen Probleme gehabt. Sie sei in Afghanistan eine sehr aktive Frau und ein aktiver Teil der Gesellschaft gewesen. Sie seien von Afghanistan nach Pakistan gereist, um mit Hilfe der Menschenrechtsorganisation einen Visaantrag für Deutschland zu stellen. Dieser Prozess habe sehr lange gedauert und man habe sie dann gefragt, ob sie bei der italienischen Botschaft ein Visum beantragen wollen oder nicht. Sie hätten das bejaht und hätte die italienische Botschaft ein Visum ausgestellt. In Italien hätten sei keinen Asylantrag gestellt. Sie hätten aber bei der italienischen Botschaft ein Formular ausgefüllt und ihre Fingerabdrücke abgegeben. Sie seien am 27.07.2022 in Italien angekommen und sie glaube, dass sie 21 oder 22 Tage dort gewesen wären. Sie seien in XXXX aufhältig gewesen, in einem Heim, das von der italienischen Behörde organisiert worden wäre. Dort seien auch andere Flüchtlingsfamilien gewesen. Es sei ein Apartment mit vier Wohneinheiten gewesen. Sie hätten zu Beginn eine Karte bekommen und mit dieser Karte hätten sie im Lebensmittelgeschäft einkaufen dürfen. Befragt, warum sie jetzt Italien verlassen habe, gab die BF2 an, die Taliban hätten vor ca. 8 Jahren ihren Sohn in Afghanistan umgebracht. Einige Jahre später habe ein Mann um die Hand ihrer Tochter XXXX angehalten. Sie hätten über diese Familie recherchiert und festgestellt, dass dieser Mann kein guter Mensch sei, er habe einen schlechten Ruf und die Leute würden über ihn sagen, er sei ein Drogendealer und Menschenhändler. Deswegen hätten sie seinen Heiratsantrag abgelehnt. Er habe sie in Afghanistan bedroht und sei „stinksauer“ gewesen, hätte dort aber nichts tun können, weil ihre Familie dort gewesen wäre und ihr Bruder ein Polizist wäre. Dann seien die Taliban gekommen und sie seien nach Pakistan geflüchtet. Während ihres Aufenthalts in Pakistan hätten sie diesen Mann nicht gesehen. Nach ihrer Weiterreise nach Italien habe dieser Mann sie dort leider wiedergefunden. Eines Tages nach einem Sprachkurs in Italien seien sie in einem Park gewesen und ein Afghane sei zu ihnen gekommen und habe ihnen ein Plastiksackerl gegeben mit Essen. Dieser habe dann mit der Hand auf einen Mann auf der anderen Straßenseite gezeigt und gesagt, das sei ein Geschenk von diesem. Als sie ihn angeschaut hätten, sei es dieser Drogendealer gewesen, der ihre Tochter hätte heiraten wollen. Sie hätten große Angst bekommen, vor allem ihre Tochter. Sie seien auf der Stelle davongelaufen und nachhause zurückgekehrt. Einige Tage später habe ihr Mann gemerkt, dass dieser Mann gemeinsam mit zwei oder drei anderen Männern in der Nähe ihrer Wohnung sei. Sie wisse nicht, wie er ihre Adresse gefunden habe, vermutlich habe er sie an diesem Tag verfolgt. Seither sei sie mit ihren Töchtern nur zuhause geblieben und ihr Mann habe alle Einkäufe und andere Sachen erledigt. Einige Tage später habe ihr Mann ihnen gesagt, dass er von diesem Mann in Italien bedroht worden wäre. Der Mann hätte zu ihrem Mann gesagt, dass er sie alle umbringen werde, wenn sie weiterhin gegen diese Ehe wären. Ihre Tochter hätte große Angst bekommen und auf gar keinen Fall diesen Mann heiraten wollen. Deshalb sei ihnen keine andere Wahl geblieben, als Italien zu verlassen und woanders hinzugehen. Wann genau der Vorfall im Park gewesen wäre, wisse sie nicht. Es sei in einem Park von XXXX gewesen, dort gebe es nur diesen Park. Befragt, wie die Familie es geschafft hätte, mit Gepäck zum Bahnhof zu kommen, obwohl die Wohnung von den Leuten des Drogendealers observiert worden wäre, gab die BF2 an, an diesem Tag, seien die Männer nicht vor Ort gewesen. Sie hätten keinen Koffer gehabt, nur einen Rucksack. Sie hätten den Drogendealer nicht fotografiert. Sie vermute, der Drogendealer befinde sich jetzt in Italien, wisse das aber nicht. Sie sei in Italien nicht in medizinscher Behandlung gewesen. Sie habe keine Anzeige bei der Polizei in Italien erstattet und auch nicht um die Verlegung in ein anderes Flüchtlingsheim angesucht. Ebenso wenig habe sie um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen in Italien angesucht. Sie hätten nicht daran gedacht, zur Polizei zu gehen. Sie hätten gedacht, Europa sei eine Einheit ohne Grenzen und sie würden einfach weit weg gehen, um dort zu leben. Sie wolle nicht freiwillig nach Italien oder in den Herkunftsstaat zurückkehren. Ihre Bitte sei, hier in Österreich bleiben zu dürfen. Sie könnten alle hier Arbeit finden, sie brauchten keine finanzielle Unterstützung, nur Schutz. 3.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.10.2022, gab die BF2 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Sie leide an Asthma und sei deswegen und wegen Magenbeschwerden behandelt worden. Wegen Asthma müsse sie einen Inhalator benützen. Sie leide seit zwei Jahren daran, die Magenprobleme habe sie seit acht Jahren. Sie gehe in Österreich regelmäßig zur Arztstation in ihrem Camp und dort bekomme sie die notwendigen Medikamente. Sie habe keine medizinischen Unterlagen. Die Arztstation meine, dass sie momentan die Medikamente regelmäßig einnehmen solle. Befragt, ob ihre Angaben bei der Erstbefragung richtig gewesen wären, gab die BF2 an, sie wisse wirklich nicht, was sie bei der Polizei gesagt habe, sie sei sehr müde und erschöpft gewesen und sie habe auch Angst gehabt, mit einer afghanischen Dolmetscherin zu sprechen. Ihre Tochter habe als Journalistin in Afghanistan gearbeitet und sie habe nicht gewusst, wem sie vertrauen könne und wem nicht. Sie möchte zu der Erstbefragung eigentlich keine Ergänzungen oder Berichtigungen angeben. Das Reiseziel bei Verlassen des Herkunftsstaates sei Deutschland gewesen. Sie habe keine Familienmitglieder im Bereich der EU, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Sie und ihr Mann sowie die beiden Töchter hätten mit Hilfe einer Menschenrechtsorganisation nach Europa reisen können. Sie hätten aber ihre Söhne nicht mitnehmen dürfen, da diese volljährig und verheiratet seien und eine eigene Familie hätten. Sie hätte im Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrem Mann und den beiden Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Ihr Mann habe in Afghanistan gearbeitet, sie habe als Bankangestellte gearbeitet, ihre Tochter habe auch gearbeitet. Sie hätten keine finanziellen Probleme gehabt. Sie sei in Afghanistan eine sehr aktive Frau und ein aktiver Teil der Gesellschaft gewesen. Sie seien von Afghanistan nach Pakistan gereist, um mit Hilfe der Menschenrechtsorganisation einen Visaantrag für Deutschland zu stellen. Dieser Prozess habe sehr lange gedauert und man habe sie dann gefragt, ob sie bei der italienischen Botschaft ein Visum beantragen wollen oder nicht. Sie hätten das bejaht und hätte die italienische Botschaft ein Visum ausgestellt. In Italien hätten sei keinen Asylantrag gestellt. Sie hätten aber bei der italienischen Botschaft ein Formular ausgefüllt und ihre Fingerabdrücke abgegeben. Sie seien am 27.07.2022 in Italien angekommen und sie glaube, dass sie 21 oder 22 Tage dort gewesen wären. Sie seien in römisch 40 aufhältig gewesen, in einem Heim, das von der italienischen Behörde organisiert worden wäre. Dort seien auch andere Flüchtlingsfamilien gewesen. Es sei ein Apartment mit vier Wohneinheiten gewesen. Sie hätten zu Beginn eine Karte bekommen und mit dieser Karte hätten sie im Lebensmittelgeschäft einkaufen dürfen. Befragt, warum sie jetzt Italien verlassen habe, gab die BF2 an, die Taliban hätten vor ca. 8 Jahren ihren Sohn in Afghanistan umgebracht. Einige Jahre später habe ein Mann um die Hand ihrer Tochter römisch 40 angehalten. Sie hätten über diese Familie recherchiert und festgestellt, dass dieser Mann kein guter Mensch sei, er habe einen schlechten Ruf und die Leute würden über ihn sagen, er sei ein Drogendealer und Menschenhändler. Deswegen hätten sie seinen Heiratsantrag abgelehnt. Er habe sie in Afghanistan bedroht und sei „stinksauer“ gewesen, hätte dort aber nichts tun können, weil ihre Familie dort gewesen wäre und ihr Bruder ein Polizist wäre. Dann seien die Taliban gekommen und sie seien nach Pakistan geflüchtet. Während ihres Aufenthalts in Pakistan hätten sie diesen Mann nicht gesehen. Nach ihrer Weiterreise nach Italien habe dieser Mann sie dort leider wiedergefunden. Eines Tages nach einem Sprachkurs in Italien seien sie in einem Park gewesen und ein Afghane sei zu ihnen gekommen und habe ihnen ein Plastiksackerl gegeben mit Essen. Dieser habe dann mit der Hand auf einen Mann auf der anderen Straßenseite gezeigt und gesagt, das sei ein Geschenk von diesem. Als sie ihn angeschaut hätten, sei es dieser Drogendealer gewesen, der ihre Tochter hätte heiraten wollen. Sie hätten große Angst bekommen, vor allem ihre Tochter. Sie seien auf der Stelle davongelaufen und nachhause zurückgekehrt. Einige Tage später habe ihr Mann gemerkt, dass dieser Mann gemeinsam mit zwei oder drei anderen Männern in der Nähe ihrer Wohnung sei. Sie wisse nicht, wie er ihre Adresse gefunden habe, vermutlich habe er sie an diesem Tag verfolgt. Seither sei sie mit ihren Töchtern nur zuhause geblieben und ihr Mann habe alle Einkäufe und andere Sachen erledigt. Einige Tage später habe ihr Mann ihnen gesagt, dass er von diesem Mann in Italien bedroht worden wäre. Der Mann hätte zu ihrem Mann gesagt, dass er sie alle umbringen werde, wenn sie weiterhin gegen diese Ehe wären. Ihre Tochter hätte große Angst bekommen und auf gar keinen Fall diesen Mann heiraten wollen. Deshalb sei ihnen keine andere Wahl geblieben, als Italien zu verlassen und woanders hinzugehen. Wann genau der Vorfall im Park gewesen wäre, wisse sie nicht. Es sei in einem Park von römisch 40 gewesen, dort gebe es nur diesen Park. Befragt, wie die Familie es geschafft hätte, mit Gepäck zum Bahnhof zu kommen, obwohl die Wohnung von den Leuten des Drogendealers observiert worden wäre, gab die BF2 an, an diesem Tag, seien die Männer nicht vor Ort gewesen. Sie hätten keinen Koffer gehabt, nur einen Rucksack. Sie hätten den Drogendealer nicht fotografiert. Sie vermute, der Drogendealer befinde sich jetzt in Italien, wisse das aber nicht. Sie sei in Italien nicht in medizinscher Behandlung gewesen. Sie habe keine Anzeige bei der Polizei in Italien erstattet und auch nicht um die Verlegung in ein anderes Flüchtlingsheim angesucht. Ebenso wenig habe sie um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen in Italien angesucht. Sie hätten nicht daran gedacht, zur Polizei zu gehen. Sie hätten gedacht, Europa sei eine Einheit ohne Grenzen und sie würden einfach weit weg gehen, um dort zu leben. Sie wolle nicht freiwillig nach Italien oder in den Herkunftsstaat zurückkehren. Ihre Bitte sei, hier in Österreich bleiben zu dürfen. Sie könnten alle hier Arbeit finden, sie brauchten keine finanzielle Unterstützung, nur Schutz. 4.
- Die Drittbeschwerdeführerin (in Folge: BF3) gab in ihrer Erstbefragung am 30.08.2022 an, sie habe ihren Herkunftsstaat am 17.02.2022 mit dem PKW nach Pakistan verlassen. Nach 6 Monaten dort sei sie zwei Wochen in Italien gewesen, durch Österreich und Deutschland durchgereist und seit 24.08.2022 in Österreich. In Italien sei das Leben für sie sehr schwer gewesen, deshalb seien sie wieder weitergereist. Zu Österreich und Deutschland könne sie nicht mehr sagen, da sie nur durchgereist seien. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Als Fluchtgrund gab die BF3 an, sie und ihr Vater seien Journalisten und ihr Chef sei von den Taliban angegriffen worden und ein Bodyguard sowie der Bruder ihres Chefs verletzt worden. Nach diesem Angriff hätten sie schriftliche Drohungen erhalten, wonach sie ihre Arbeit aufgeben sollten. Sie habe auch bei Demos als Journalistin teilgenommen und sei deswegen am nächsten Tag von den Taliban angegriffen worden. Diese hätten ihr Handy genommen und es kontrolliert. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie sie verfolgt, weswegen sie mit ihrer Familie geflüchtet wäre. 4.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.10.2022 gab die BF3 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie leide an keinen Krankheiten und sei nicht in Behandlung. Sie habe ein wenig Zahnschmerzen, aber sonst nichts. Sie nehme keine Medikamente ein. Sie wisse ehrlich gesagt nicht mehr, was sie bei der Erstbefragung gesagt habe. Sie habe aber nicht gelogen und grundsätzlich die Wahrheit gesagt. Sie habe an diesem Tag das Krankenhaus verlassen und könne sich deshalb nicht erinnern. Ihr Reiseziel bei Verlassen des Herkunftsstaates sei Deutschland gewesen. Sie habe mit einer Organisation namens XXXX zusammengearbeitet, dies sei eine Unterorganisation von Fridays for Future. Sie habe nach der Machtübernahme durch die Taliban diese Organisation um Hilfe gebeten und habe man ihr Unterstützung versprochen. Zunächst hätte die Organisation nur die BF3 nach Deutschland bringen wollen, letztlich hätten sie jedoch zugesagt, auch ihre Mutter, ihre Schwester und ihren Vater nach Deutschland in Sicherheit zu bringen. Sie seien dann im Februar 2022 nach Pakistan gereist. Im Juli 2022 habe sie endlich eine Nachricht erhalten, dass sie von der italienischen Botschaft ein Visum bekommen können. Sie hätten dann alle von Italien ein Visum bekommen. Sie habe im Bereich der EU keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Sie hätten ein paar Cousinen und Cousins in mehreren europäischen Ländern, in den USA und Kanada. Sie habe in der Heimat als Journalistin für eine Nachrichtenagentur gearbeitet und außerdem ihr eigenes Büro gehabt. In Italien habe sie mit Sicherheit keinen Asylantrag gestellt. Sie habe gedacht, wenn sie in Europa seien, sei es egal, in welchem Land, Europa sei ein Land. Sie seien am 27.07.2022 nach Italien gekommen und dort ca. drei Wochen geblieben. Sie sei mit dem Flugzeug von Islamabad nach Rom geflogen, dort seien sie von den Italienern übernommen und mit dem Zug nach XXXX weitergebracht worden. Dort hätten sie eine Unterkunft bekommen, in einer Wohnung gemeinsam mit anderen Flüchtlingsfamilien. Sie hätten in Italien eine Unterkunft erhalten sowie eine Karte zum Einkaufen beim Supermarkt. Sie hätten auch eine Karte für die öffentlichen Verkehrsmittel erhalten, dass hieße, sie seien in Italien sehr herzlich empfangen worden. Man habe sie am Flughafen mit einem Plakat, einem Banner begrüßt. Die ganze Zeit, als sie in der Wohnung gewesen wären, wären sie versorgt worden. Alle paar Tage seien die Leute der Organisation zu ihnen gekommen und hätten sie gefragt, ob sie Probleme hätten. Es sei eine gute, schöne Zeit in Italien gewesen. Man hätte für sie sogar eine Arbeit bei einem italienischen Journalisten finden wollen. Das Problem sei gewesen, dass sie nicht italienisch könne und viele dort nicht Englisch könnten. Befragt warum sie Italien verlassen habe, gab die BF3 an, sie habe in Afghanistan Politikwissenschaften studiert. Nach Abschluss ihres Studiums habe sie dort als Journalistin gearbeitet und Geld verdient. Dann sei ein junger Mann aufgetaucht und hätte sie heiraten wollen. Er sei Paschtune gewesen und sie seien Tadschiken. Sie hätten den Antrag aber nicht nur aus diesem Grund abgelehnt, sondern auch, weil sie herausgefunden hätten, dass er ein böser Mann sei. Sie würden es nicht genau wissen, aber er habe wahrscheinlich mit Drogen gehandelt und sei unter anderem als Menschenhändler tätig gewesen. Sie glaube, er habe auch illegale Waren von Afghanistan ins Ausland exportiert und importiert. Sie glaube, er habe sie nicht geliebt, er hätte sie als gebildete Frau in seinem Netzwerk haben wollen. Die Anträge dieses Mannes seien von ihrer Familie immer abgelehnt worden. Er sei „stinksauer“, habe aber in Afghanistan nichts tun können. Dann seien die Taliban gekommen und sie wären nach Pakistan geflüchtet. Auch dort habe er ihr einige Nachrichten über WhatsApp oder Facebook geschickt. Sie habe alles blockiert bzw. ignoriert bzw. gelöscht. Dann seien sie in Italien gewesen. Eines Tages in einem Park in XXXX sei ein junger Afghane mit einem Plastiksackerl mit Lebensmitteln aufgetaucht und hätte gemeint, dies wäre ein Geschenk von einem Mann, der auf der anderen Straßenseite sei. Als sie diesen Mann dann gesehen hätte, sei es für sie wie ein Weltuntergang gewesen. Es wäre der Mann gewesen, der sie hätte heiraten wollen. Es sei ihr schlecht gegangen und sie seien dann sofort mit dem Bus heimgefahren. Wie er sie dort bzw. ihre Wohnung gefunden habe oder wie er dann ihre WhatsApp Nummer gefunden hätte wisse sie nicht. Sie vermute, er habe viele Kontakte in Europa und viele Freunde in Italien. Auf jeden Fall habe er mehrere Nachrichten über WhatsApp geschickt und sei nach ein bis zwei Tagen in der Nähe ihrer Wohnung gewesen. Sie habe große Angst gehabt und nicht gewusst, was sie jetzt tun könne. Sie habe daran gedacht, sich an die Polizei zu wenden oder an eine Organisation, hätte jedoch Angst gehabt, dass der Mann ihren Brüdern im Iran etwas antun könnten. Außerdem sei es um die Ehre eines afghanischen Mädchens gegangen. Sie hätten dies intern miteinander besprochen und beschlossen, einfach wegzugehen. Der Vorfall habe sich in der zweiten Woche ihres Aufenthalts ereignet und am Ende der dritten Woche hätten sie Italien verlassen. Die Nachrichten auf dem Handy habe sie alle gelöscht. Sie habe auch kein Foto von dem Mann gemacht. Sie habe in Italien keine Anzeige erstattet, auch nicht um Verlegung in ein anderes Flüchtlingsheim angesucht. Sie sei in Italien nicht in medizinischer Behandlung gewesen. Sie könne nicht nach Afghanistan zurück, solange die Taliban dort seien. Nach Italien könne sie nicht zurück, weil sie vor diesem Mann Angst habe. Befragt, warum sie von 24.08.2022 bis 29.08.2022 im Krankenhaus gewesen wäre, gab die BF3 an: „Wegen Deutschland.“ Die BF3 schilderte in der Folge als sie in Deutschland aus dem Zug ausgestiegen wären, hätten sie nicht genau gewusst, wo sie wären. Ihre Schwester und sie seien zu Fuß gegangen, um ein Lokal oder ein Hotel zu finden, wo sie ein bis drei Tage verbringen wollten. Ihre Eltern seien an diesem Bahnhof geblieben. In Österreich hätten sie dann einen Mann getroffen, der ein wenig Englisch gekonnt hätte und ihnen gesagt hätte, dass in dieser Nähe kein Hotel zu finden sei und sie ein Stück mit dem Zug fahren müssten. Er habe ihnen ein Zugticket gekauft, sie hätten es selbst bezahlt. Als sie ausgestiegen wären, seien sie in Deutschland gewesen. Dann seien sie von der deutschen Polizei aufgegriffen worden. Sie hätten sofort gemeint, sie wollten zurück nach Österreich. Das sei ihnen nicht erlaubt worden und sie seien zur Polizeistation gebracht worden, wo sie nicht gut behandelt worden wären. Sie und ihre Schwester hätten die Nacht in einer Zelle verbringen müssen. Sie habe dann über Umwege ihre Eltern informiert, dass sie in Deutschland festgenommen worden wären. Sie sei in Deutschland psychisch fertiggemacht worden und dann nach Österreich rücküberstellt worden. Die österreichische Polizei sei dann sehr nett gewesen und hätte sie gefragt, wie es ihnen ginge. Sie hätten gemeint, dass es ihnen psychisch nicht gut gehen würde und so wären sie in das Krankenhaus gebracht worden. Sie nehme die im Entlassungsbrief verordneten Medikamente nicht mehr ein. Sie habe nichts mehr zu sagen. Sie wollen nur ein normales Leben in Österreich führen. Sie habe alle Gründe genannt, warum sie von Italien nach Österreich gekommen sei. Sie habe sich in Italien nicht sicher gefühlt, ansonsten sei dort alles okay gewesen. Sie möchte noch ergänzen, dass es für sie sehr wichtig sei, ihr Studium fortzusetzen. Weil sie Italien verlassen habe, habe sie die Universität dort nicht besuchen können. 4.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.10.2022 gab die BF3 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie leide an keinen Krankheiten und sei nicht in Behandlung. Sie habe ein wenig Zahnschmerzen, aber sonst nichts. Sie nehme keine Medikamente ein. Sie wisse ehrlich gesagt nicht mehr, was sie bei der Erstbefragung gesagt habe. Sie habe aber nicht gelogen und grundsätzlich die Wahrheit gesagt. Sie habe an diesem Tag das Krankenhaus verlassen und könne sich deshalb nicht erinnern. Ihr Reiseziel bei Verlassen des Herkunftsstaates sei Deutschland gewesen. Sie habe mit einer Organisation namens römisch 40 zusammengearbeitet, dies sei eine Unterorganisation von Fridays for Future. Sie habe nach der Machtübernahme durch die Taliban diese Organisation um Hilfe gebeten und habe man ihr Unterstützung versprochen. Zunächst hätte die Organisation nur die BF3 nach Deutschland bringen wollen, letztlich hätten sie jedoch zugesagt, auch ihre Mutter, ihre Schwester und ihren Vater nach Deutschland in Sicherheit zu bringen. Sie seien dann im Februar 2022 nach Pakistan gereist. Im Juli 2022 habe sie endlich eine Nachricht erhalten, dass sie von der italienischen Botschaft ein Visum bekommen können. Sie hätten dann alle von Italien ein Visum bekommen. Sie habe im Bereich der EU keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Sie hätten ein paar Cousinen und Cousins in mehreren europäischen Ländern, in den USA und Kanada. Sie habe in der Heimat als Journalistin für eine Nachrichtenagentur gearbeitet und außerdem ihr eigenes Büro gehabt. In Italien habe sie mit Sicherheit keinen Asylantrag gestellt. Sie habe gedacht, wenn sie in Europa seien, sei es egal, in welchem Land, Europa sei ein Land. Sie seien am 27.07.2022 nach Italien gekommen und dort ca. drei Wochen geblieben. Sie sei mit dem Flugzeug von Islamabad nach Rom geflogen, dort seien sie von den Italienern übernommen und mit dem Zug nach römisch 40 weitergebracht worden. Dort hätten sie eine Unterkunft bekommen, in einer Wohnung gemeinsam mit anderen Flüchtlingsfamilien. Sie hätten in Italien eine Unterkunft erhalten sowie eine Karte zum Einkaufen beim Supermarkt. Sie hätten auch eine Karte für die öffentlichen Verkehrsmittel erhalten, dass hieße, sie seien in Italien sehr herzlich empfangen worden. Man habe sie am Flughafen mit einem Plakat, einem Banner begrüßt. Die ganze Zeit, als sie in der Wohnung gewesen wären, wären sie versorgt worden. Alle paar Tage seien die Leute der Organisation zu ihnen gekommen und hätten sie gefragt, ob sie Probleme hätten. Es sei eine gute, schöne Zeit in Italien gewesen. Man hätte für sie sogar eine Arbeit bei einem italienischen Journalisten finden wollen. Das Problem sei gewesen, dass sie nicht italienisch könne und viele dort nicht Englisch könnten. Befragt warum sie Italien verlassen habe, gab die BF3 an, sie habe in Afghanistan Politikwissenschaften studiert. Nach Abschluss ihres Studiums habe sie dort als Journalistin gearbeitet und Geld verdient. Dann sei ein junger Mann aufgetaucht und hätte sie heiraten wollen. Er sei Paschtune gewesen und sie seien Tadschiken. Sie hätten den Antrag aber nicht nur aus diesem Grund abgelehnt, sondern auch, weil sie herausgefunden hätten, dass er ein böser Mann sei. Sie würden es nicht genau wissen, aber er habe wahrscheinlich mit Drogen gehandelt und sei unter anderem als Menschenhändler tätig gewesen. Sie glaube, er habe auch illegale Waren von Afghanistan ins Ausland exportiert und importiert. Sie glaube, er habe sie nicht geliebt, er hätte sie als gebildete Frau in seinem Netzwerk haben wollen. Die Anträge dieses Mannes seien von ihrer Familie immer abgelehnt worden. Er sei „stinksauer“, habe aber in Afghanistan nichts tun können. Dann seien die Taliban gekommen und sie wären nach Pakistan geflüchtet. Auch dort habe er ihr einige Nachrichten über WhatsApp oder Facebook geschickt. Sie habe alles blockiert bzw. ignoriert bzw. gelöscht. Dann seien sie in Italien gewesen. Eines Tages in einem Park in römisch 40 sei ein junger Afghane mit einem Plastiksackerl mit Lebensmitteln aufgetaucht und hätte gemeint, dies wäre ein Geschenk von einem Mann, der auf der anderen Straßenseite sei. Als sie diesen Mann dann gesehen hätte, sei es für sie wie ein Weltuntergang gewesen. Es wäre der Mann gewesen, der sie hätte heiraten wollen. Es sei ihr schlecht gegangen und sie seien dann sofort mit dem Bus heimgefahren. Wie er sie dort bzw. ihre Wohnung gefunden habe oder wie er dann ihre WhatsApp Nummer gefunden hätte wisse sie nicht. Sie vermute, er habe viele Kontakte in Europa und viele Freunde in Italien. Auf jeden Fall habe er mehrere Nachrichten über WhatsApp geschickt und sei nach ein bis zwei Tagen in der Nähe ihrer Wohnung gewesen. Sie habe große Angst gehabt und nicht gewusst, was sie jetzt tun könne. Sie habe daran gedacht, sich an die Polizei zu wenden oder an eine Organisation, hätte jedoch Angst gehabt, dass der Mann ihren Brüdern im Iran etwas antun könnten. Außerdem sei es um die Ehre eines afghanischen Mädchens gegangen. Sie hätten dies intern miteinander besprochen und beschlossen, einfach wegzugehen. Der Vorfall habe sich in der zweiten Woche ihres Aufenthalts ereignet und am Ende der dritten Woche hätten sie Italien verlassen. Die Nachrichten auf dem Handy habe sie alle gelöscht. Sie habe auch kein Foto von dem Mann gemacht. Sie habe in Italien keine Anzeige erstattet, auch nicht um Verlegung in ein anderes Flüchtlingsheim angesucht. Sie sei in Italien nicht in medizinischer Behandlung gewesen. Sie könne nicht nach Afghanistan zurück, solange die Taliban dort seien. Nach Italien könne sie nicht zurück, weil sie vor diesem Mann Angst habe. Befragt, warum sie von 24.08.2022 bis 29.08.2022 im Krankenhaus gewesen wäre, gab die BF3 an: „Wegen Deutschland.“ Die BF3 schilderte in der Folge als sie in Deutschland aus dem Zug ausgestiegen wären, hätten sie nicht genau gewusst, wo sie wären. Ihre Schwester und sie seien zu Fuß gegangen, um ein Lokal oder ein Hotel zu finden, wo sie ein bis drei Tage verbringen wollten. Ihre Eltern seien an diesem Bahnhof geblieben. In Österreich hätten sie dann einen Mann getroffen, der ein wenig Englisch gekonnt hätte und ihnen gesagt hätte, dass in dieser Nähe kein Hotel zu finden sei und sie ein Stück mit dem Zug fahren müssten. Er habe ihnen ein Zugticket gekauft, sie hätten es selbst bezahlt. Als sie ausgestiegen wären, seien sie in Deutschland gewesen. Dann seien sie von der deutschen Polizei aufgegriffen worden. Sie hätten sofort gemeint, sie wollten zurück nach Österreich. Das sei ihnen nicht erlaubt worden und sie seien zur Polizeistation gebracht worden, wo sie nicht gut behandelt worden wären. Sie und ihre Schwester hätten die Nacht in einer Zelle verbringen müssen. Sie habe dann über Umwege ihre Eltern informiert, dass sie in Deutschland festgenommen worden wären. Sie sei in Deutschland psychisch fertiggemacht worden und dann nach Österreich rücküberstellt worden. Die österreichische Polizei sei dann sehr nett gewesen und hätte sie gefragt, wie es ihnen ginge. Sie hätten gemeint, dass es ihnen psychisch nicht gut gehen würde und so wären sie in das Krankenhaus gebracht worden. Sie nehme die im Entlassungsbrief verordneten Medikamente nicht mehr ein. Sie habe nichts mehr zu sagen. Sie wollen nur ein normales Leben in Österreich führen. Sie habe alle Gründe genannt, warum sie von Italien nach Österreich gekommen sei. Sie habe sich in Italien nicht sicher gefühlt, ansonsten sei dort alles okay gewesen. Sie möchte noch ergänzen, dass es für sie sehr wichtig sei, ihr Studium fortzusetzen. Weil sie Italien verlassen habe, habe sie die Universität dort nicht besuchen können. 5.
- Die Viertbeschwerdeführerin (in Folge: BF4) gab in ihrer Erstbefragung am 30.08.2022 an, sie habe ihren Herkunftsstaat Ende 2021 nach Pakistan verlassen. Nach ca. 6 bis 7 Monaten in Pakistan sei sie über unbekannte Länder nach Österreich (Durchreise) und Deutschland (Aufenthalt 1 Tag) gekommen. In Deutschland sei sie wieder zurückgeschickt worden. Seit 24.08.2022 sei sie in Österreich. Als Fluchtgrund gab die BF4 an, ihr Vater und ihre Schwester seien Journalisten, sie habe auch in dieser Organisation gearbeitet. Sie seien gefährdet, weil die Taliban alle Journalisten umbringe. 5.
- Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.10.2022 gab die BF4 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei gesund, sie nehme lediglich manchmal Schmerztabletten wegen Magenprobleme ein. Befragt warum sie von 24.08.2022 bis 29.08.2022 im Krankenhaus gewesen wäre, gab die BF4 an, sie seien von Deutschland nach Österreich zurückgeschickt worden. Die Polizei in Österreich habe festgestellt, dass es ihnen psychisch nicht gut gehe. Sie hätten sehr geweint und seien sehr traurig gewesen. Deshalb seien sie von einem Arzt untersucht und in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Der Arzt dort habe gesagt, dass sie nur ein paar Tage dort bleiben müssen, damit es ihnen wieder besser gehe, dann habe man sie wieder entlassen. Die im Entlassungsbrief verordneten Medikamente nehme sie nicht mehr ein, das sei nur während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus gewesen. Ihre Angaben bei der Erstbefragung seien korrekt, es gebe nur einen Fehler, sie habe gesagt, dass sie mit dem PKW und Zug nach Österreich gereist seien, es sei aber nur PKW protokolliert worden, sonst stimme alles. Ihr Reiseziel bei Verlassen des Herkunftsstaates sei Deutschland gewesen. Sie habe in Österreich und Deutschland ein paar Cousins und Cousinen. Sie habe nur einen Verwandten in Österreich. Sie habe keine Kontaktdaten zu ihm, sie habe nur gehört, dass er in Österreich lebe. Es sei der Schwiegersohn vom Bruder ihres Vaters. Sie hätte im Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester gewohnt. Sie habe noch nicht gearbeitet, sie sei Schülerin gewesen. Sie seien am 27.07.2022 in Italien angekommen, das Abreisedatum wisse sie nicht. Sie seien in XXXX in einer Wohnung mit anderen Flüchtlingen in Italien aufhältig gewesen. Es sei eine ganz normale Wohnung mit ein paar Zimmern gewesen. Die Organisation dort habe ihnen geholfen. Sie hätten einige Karten für Lebensmittel, Verkehrsmitteln und so weiter erhalten. Befragt, warum sie jetzt Italien verlassen hätte, gab die BF4 an, sie hätten eigentlich in Italien bleiben wollen und gedacht, dass ihre Zukunft in Italien sei. Sie hätten niemals geplant, Italien zu verlassen, dort jedoch festgestellt, dass der Mann, der früher ihre Schwester hätte heiraten wollen, in Italien sei. Dieser Mann habe ihre Familie bedroht. Sie hätten dort keine Sicherheit mehr gehabt und deshalb Italien verlassen müssen. Sie selbst sei in Italien nicht persönlich bedroht worden. Sie habe diesen Mann nur einmal aus der Entfernung gesehen. Er habe ihren Vater bedroht und ihrer Familie mit der Vernichtung gedroht. Sie persönlich habe mit ihm nie gesprochen. Befragt, wie viele Bedrohungen es durch diese Person in Italien gegeben habe, gab die BF4 an, er habe sie einmal im Park erwischt und einmal irgendwo in der Nähe ihrer Wohnung bedroht, mehr habe es nicht gegeben. Wann der Vorfall im Park gewesen wäre, wisse sie nicht, auch nicht die Uhrzeit und den Wochentag. Als der Vorfall im Park geschehen wäre, wären sie etwa zwei Wochen in Italien gewesen. Sie hätten an diesem Tag nach einem Sprachkurs einen kurzen Zwischenstopp in einem Park gemacht, dann sei ein junger Mann mit einem Plastiksackerl aufgetaucht. Darin sei einiges zum Essen gewesen. Er hätte gemeint, es sei ein Geschenk von einem Mann auf der anderen Straßenseite. Sie hätten alle hingeschaut und gesehen, dass es der Mann gewesen wäre, der ihre Schwester hätte heiraten wollen. Sie hätten diese Lebensmittel überhaupt nicht berührt, sondern weggeschmissen und seien sofort nachhause gefahren. Sie hätten Angst vor diesem Mann gehabt. Ihre beiden Brüder seien im Iran und dieser Mann sei sehr einflussreich und gefährlich. 5.
- Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.10.2022 gab die BF4 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei gesund, sie nehme lediglich manchmal Schmerztabletten wegen Magenprobleme ein. Befragt warum sie von 24.08.2022 bis 29.08.2022 im Krankenhaus gewesen wäre, gab die BF4 an, sie seien von Deutschland nach Österreich zurückgeschickt worden. Die Polizei in Österreich habe festgestellt, dass es ihnen psychisch nicht gut gehe. Sie hätten sehr geweint und seien sehr traurig gewesen. Deshalb seien sie von einem Arzt untersucht und in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Der Arzt dort habe gesagt, dass sie nur ein paar Tage dort bleiben müssen, damit es ihnen wieder besser gehe, dann habe man sie wieder entlassen. Die im Entlassungsbrief verordneten Medikamente nehme sie nicht mehr ein, das sei nur während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus gewesen. Ihre Angaben bei der Erstbefragung seien korrekt, es gebe nur einen Fehler, sie habe gesagt, dass sie mit dem PKW und Zug nach Österreich gereist seien, es sei aber nur PKW protokolliert worden, sonst stimme alles. Ihr Reiseziel bei Verlassen des Herkunftsstaates sei Deutschland gewesen. Sie habe in Österreich und Deutschland ein paar Cousins und Cousinen. Sie habe nur einen Verwandten in Österreich. Sie habe keine Kontaktdaten zu ihm, sie habe nur gehört, dass er in Österreich lebe. Es sei der Schwiegersohn vom Bruder ihres Vaters. Sie hätte im Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester gewohnt. Sie habe noch nicht gearbeitet, sie sei Schülerin gewesen. Sie seien am 27.07.2022 in Italien angekommen, das Abreisedatum wisse sie nicht. Sie seien in römisch 40 in einer Wohnung mit anderen Flüchtlingen in Italien aufhältig gewesen. Es sei eine ganz normale Wohnung mit ein paar Zimmern gewesen. Die Organisation dort habe ihnen geholfen. Sie hätten einige Karten für Lebensmittel, Verkehrsmitteln und so weiter erhalten. Befragt, warum sie jetzt Italien verlassen hätte, gab die BF4 an, sie hätten eigentlich in Italien bleiben wollen und gedacht, dass ihre Zukunft in Italien sei. Sie hätten niemals geplant, Italien zu verlassen, dort jedoch festgestellt, dass der Mann, der früher ihre Schwester hätte heiraten wollen, in Italien sei. Dieser Mann habe ihre Familie bedroht. Sie hätten dort keine Sicherheit mehr gehabt und deshalb Italien verlassen müssen. Sie selbst sei in Italien nicht persönlich bedroht worden. Sie habe diesen Mann nur einmal aus der Entfernung gesehen. Er habe ihren Vater bedroht und ihrer Familie mit der Vernichtung gedroht. Sie persönlich habe mit ihm nie gesprochen. Befragt, wie viele Bedrohungen es durch diese Person in Italien gegeben habe, gab die BF4 an, er habe sie einmal im Park erwischt und einmal irgendwo in der Nähe ihrer Wohnung bedroht, mehr habe es nicht gegeben. Wann der Vorfall im Park gewesen wäre, wisse sie nicht, auch nicht die Uhrzeit und den Wochentag. Als der Vorfall im Park geschehen wäre, wären sie etwa zwei Wochen in Italien gewesen. Sie hätten an diesem Tag nach einem Sprachkurs einen kurzen Zwischenstopp in einem Park gemacht, dann sei ein junger Mann mit einem Plastiksackerl aufgetaucht. Darin sei einiges zum Essen gewesen. Er hätte gemeint, es sei ein Geschenk von einem Mann auf der anderen Straßenseite. Sie hätten alle hingeschaut und gesehen, dass es der Mann gewesen wäre, der ihre Schwester hätte heiraten wollen. Sie hätten diese Lebensmittel überhaupt nicht berührt, sondern weggeschmissen und seien sofort nachhause gefahren. Sie hätten Angst vor diesem Mann gehabt. Ihre beiden Brüder seien im Iran und dieser Mann sei sehr einflussreich und gefährlich. 6.
- Am 28.09.2022 wurden seitens des BFA bezüglich der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: „Dublin-III-VO“) Wiederaufnahmeersuchen an Italien gestellt.6.
- Am 28.09.2022 wurden seitens des BFA bezüglich der BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge kurz: „Dublin-III-VO“) Wiederaufnahmeersuchen an Italien gestellt. 6.
- Mit Schreiben vom 11.10.2022 stimmte die italienische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-II-VO ausdrücklich zu. 6.
- Mit Schreiben vom 11.10.2022 stimmte die italienische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-II-VO ausdrücklich zu.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurden I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die BF eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurden römisch eins. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig ist, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die BF eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Covid-19-Pandemie Letzte Änderung: 01.07.2022 Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren (AIDA 5.2022). Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022). Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant'Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021). Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert, und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022). Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068590.html, Zugriff 2.3.2022 - IM - Info Migrant (11.2.2022): Italy: Rights groups sound alarm over 'Green Pass Paradox' for undocumented migrants, https://www.infomigrants.net/en/post/38389/italy-rights-groups-sound-alarm-over-green-pass-paradox-for-undocumented-migrants, Zugriff 7.3.2022 - IM - Info Migrant (10.8.2021): Coronavirus: Migrants in Italy need equal access to vaccines, Intersos says, https://www.infomigrants.net/en/post/34194/coronavirus-migrants-in-italy-need-equal-access-to-vaccines-intersos-says, Zugriff 7.3.2022 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 - UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe I UPDATE #36 I 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022- UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe römisch eins UPDATE #36 römisch eins 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 01.07.2022 In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). 2021 sind in Italien 67.477 Migranten auf dem Seeweg und ca. 9.400 über Slowenien nach Italien gekommen (UNHCR 14.2.2022). 2022 sind bis Ende Feber über den Seeweg 5.474 Migranten nach Italien gekommen, darunter waren 494 unbegleitete Minderjährige. Die drei häufigsten Herkunftsländer der Migranten waren Ägypten, Bangladesch und Tunesien (MdI 28.2.2022). Im Jahr 2021 wurden in Italien 56.388 Asylanträge gestellt. 15 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 17 % auf subsidiären Schutz und 56 % wurden abgelehnt: (AIDA 5.2022). Einige erstinstanzliche Asylbehörden brauchten, teilweise aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19, mehr als ein Jahr um Asylanträge zu bearbeiten. Im Beschwerdefall dauerten Verfahren bis zu drei Jahre (USDOS 12.4.2022). Die Dauer der gerichtlichen Beschwerdeverfahren vor der
- Instanz dauerten aufgrund des Rückstaus anhängiger Fälle und Ressourcenproblemen im Jahr 2021 durchschnittlich drei Jahre, verglichen mit den gesetzlich vorgesehenen vier Monaten (AIDA 5.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 - MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_28-02-2022_0.pdf, Zugriff 4.3.2022 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (14.2.2022): Fact Sheet; Italy; December 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068066/Fact+Sheet+December_final.pdf, Zugriff 2.3.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022 - VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 01.07.2022 Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit dort zu erscheinen. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Die Rückkehrer müssen auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zur zuständigen Quästur zu gelangen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Fiumicino in Rom ist seit 2021 die NGO Cooperativa ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna und auf Abruf auch in Venedig (AIDA 5.2022). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
- Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).
- Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020).
- Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehr binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den neue Asylgründe erforderlich sind, damit er zulässig ist (AIDA 5.2022). Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung. Vorläufige Maßnahmen müssten beantragt werden. Erteilt das Gericht diese nicht, so ist es dem Folgeantragsteller nicht erlaubt, den Abschluss des Verfahrens in Italien abzuwarten, und es besteht die Gefahr der Außerlandesbringung (SFH 10.6.2021).
- Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).
- Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel „Versorgung“, Subkapitel „Dublin-Rückkehrer“.) Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 4.3.2022 - VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Letzte Änderung: 01.07.2022 In Italien gelten folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Behinderte, Alte, ernsthaft physisch oder psychisch Kranke, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt sowie Opfer von Genitalverstümmelung. In Italien ist kein eigener Identifikationsmechanismus für Vulnerable gesetzlich vorgegeben. Vulnerable werden im Verfahren prioritär behandelt. Die Identifizierung von Gewaltopfern ist in jeder Phase des Verfahrens durch Anwälte, Beamte, Betreuer oder NGOs möglich. Die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde kann zur Absicherung eine medizinische Untersuchung verlangen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einem Folteropfer zu tun zu haben, kann er die betreffende Person speziellen Diensten zuweisen. Wenn die Vulnerabilität eines Antragstellers festgestellt wurde, ist dessen Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Versorgung und Betreuung auf Basis von Richtlinien des Gesundheitsministeriums sicherzustellen. Die NGOs Ärzte ohne Grenzen und Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) betreiben gemeinsam in Rom ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern, welche ohne Unterstützung Schwierigkeiten hätten, als Vulnerable behandelt zu werden (AIDA 5.2022). Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung von Minderjährigen sind deren Reifegrad und Entwicklung zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit unbegleiteter Minderjähriger ist eine Altersfeststellung möglich. Dazu ist die Zustimmung des UM oder seines Vormunds nötig. Die Untersuchung ist gemäß Gesetz im multidisziplinären Ansatz von entsprechend geschulten Fachkräften durchzuführen, mit möglichst nicht-invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist der Antragsteller als Minderjähriger zu behandeln und im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. NGOs zufolge wird das Gesetz aber nicht einheitlich umgesetzt und das Alter wird oft lediglich mittels Handwurzelröntgen festgestellt und auch keine Schwankungsbreite berücksichtigt. Die Altersfeststellung wird oft vorgenommen, obwohl es Identitätsdokumente gäbe, welche das Alter der Person bestätigen. Bis ein Ergebnis vorliegt, werden Betroffene oft als Erwachsene behandelt (AIDA 5.2022). Die Anwesenheit eines unbegleiteten Minderjährigen ist von den Behörden umgehend dem zuständigen Jugendgericht und dem dortigen Staatsanwalt zur Kenntnis zu bringen, damit dieses einen Vormund bestimmt, welcher den Minderjährigen während des gesamten Asylverfahrens unterstützt (bei negativem Ausgang auch darüber hinaus). Die Jugendgerichte führen zu diesem Zweck ein Register freiwilliger Vormunde (2019 betrug ihre Zahl insgesamt 2.960), die vom Kinder-Ombudsmann entsprechend geprüft werden. Bis zur Bestellung des Vormunds kann der Leiter der Unterbringung den UM beim Stellen eines Asylantrags unterstützen, aber der Vormund muss den UM auf den folgenden Stufen des Verfahrens vertreten. Ein Vormund kann maximal drei Minderjährige gleichzeitig betreuen. In manchen Regionen des Landes soll diese Zahl aber zum Teil beträchtlich höher sein (AIDA 5.2022). Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. Ein Gesundheitscheck bei der Erstaufnahme ist vorgesehen, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. Doch laut einem Bericht aus dem Jahr 2020 sind die für die Aufnahme von vulnerablen Personen vorgesehenen 734 Unterbringungsplätze unzureichend im Vergleich zu den 2.000 Personen, die nach Angaben des Innenministeriums offiziell mit einer Krankheit diagnostiziert wurden. Nur 2,3 % der Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen werden demnach adäquat unterstützt. Im Januar 2022 berichteten offizielle Stellen, dass es 41 SAI-Unterbringungsprojekte mit 883 Plätzen für Menschen mit psychischen Problemen und Behinderungen gibt. Es gibt neun Regionen im Land, die über keine derartigen speziellen Unterbringungsplätze verfügen (AIDA 5.2022). Die italienische Regierung befreite Frauen und Kinder, die vor Missbrauch fliehen, von gewissen COVID-19-Bewegungsbeschränkungen und befahl den örtlichen Behörden, leer stehende Gebäude zu beschlagnahmen, um sie unterzubringen, wenn die herkömmlichen Unterkünfte voll waren (HRW 4.3.2021). Die Leitung der Unterbringungszentren hat den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Daher dürfen Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden. In der Praxis kann es vorkommen, dass der Vater im Flügel für alleinstehende Männer untergebracht wird, die Frau und Kinder hingegen im Flügel für Frauen. Generell sind spezielle Gebäudeteile für Alleinerziehende mit Kindern vorgesehen. Es kann aber vorkommen, z.B. in Erstaufnahmeeinrichtungen (etwa weil diese als nicht kindgerecht erachtet werden), dass die Eltern in verschiedenen Zentren untergebracht werden, wobei die Kinder dann in der Regel bei der Mutter untergebracht werden (AIDA 5.2022). Bei der Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger ist auf das beste Interesse des Minderjährigen Bedacht zu nehmen. Sie sollen vorrangig in Unterbringungseinrichtungen der
- Stufe (SAI) untergebracht werden. Ihr Aufenthalt in Erstaufnahmezentren ist nur solange erlaubt, wie unbedingt nötig, aber nicht länger als 30 Tage. Sind die Erstaufnahmezentren ausgelastet, sind von den Präfekturen Notstrukturen zu schaffen. Ende 2021 gab es 1.134 Unterbringungseinrichtungen, welche unbegleitete Minderjährige aufnahmen, davon waren (Stand Jänner 2022) 236 SAI-Zentren (6.644 Plätze im April 2022). Diese Kapazitäten werden als zu gering kritisiert (AIDA 2.2022). In den genannten 1.134 Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige, welche unbegleitete Minderjährige aufnahmen, waren Ende 2021 12.284 UM untergebracht, davon 7.953 (64,7 %) in Unterbringungseinrichtungen der
- Stufe (SAI) und 3.843 (31,3 %) in Erstaufnahmezentren, während 488 (4 %) in Privatwohnungen (bei Familien) untergebracht waren (Gov 31.12.2021). 97 % dieser untergebrachten UM waren männlich, im Alter von 16 bis 17 Jahren (AIDA 5.2022). In Anwendung der COVID-19-Bestimmungen wurden die ankommenden unbegleiteten Minderjährigen in Ad-hoc-Strukturen zur Quarantäne untergebracht. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in Quarantäne folgten regionalen Verordnungen und geschahen daher uneinheitlich. Einige Regionen nutzten Hotels, in anderen Fällen wurden Zimmer im Rahmen des Aufnahmesystems organisiert. Nach Angaben des Arbeitsministeriums wurden in den Fällen, in denen Hotels genutzt wurden, die Minderjährigen nach Ablauf der Quarantäne in staatliche Aufnahmeeinrichtungen verlegt. Wenn die Quarantäne in Einrichtungen der zweiten Unterbringungsebene durchgeführt wurde, blieben die Minderjährigen nach Ablauf der Quarantäne in derselben Einrichtung. Es mussten auch viele Minderjährige die Quarantäne auf Schiffen verbringen, was sich negativ auf den Zugang zu medizinischer/psychologischer Versorgung auswirkte (AIDA 5.2022).2021 stellten von 16.575 in Italien erfassten UM 3.373 einen Asylantrag. 5.273 UM setzten sich 2021 aus der Unterbringung ab (AIDA 5.2022).In Anwendung der COVID-19-Bestimmungen wurden die ankommenden unbegleiteten Minderjährigen in Ad-hoc-Strukturen zur Quarantäne untergebracht. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in Quarantäne folgten regionalen Verordnungen und geschahen daher uneinheitlich. Einige Regionen nutzten Hotels, in anderen Fällen wurden Zimmer im Rahmen des Aufnahmesystems organisiert. Nach Angaben des Arbeitsministeriums wurden in den Fällen, in denen Hotels genutzt wurden, die Minderjährigen nach Ablauf der Quarantäne in staatliche Aufnahmeeinrichtungen verlegt. Wenn die Quarantäne in Einrichtungen der zweiten Unterbringungsebene durchgeführt wurde, blieben die Minderjährigen nach Ablauf der Quarantäne in derselben Einrichtung. Es mussten auch viele Minderjährige die Quarantäne auf Schiffen verbringen, was sich negativ auf den Zugang zu medizinischer/psychologischer Versorgung auswirkte (AIDA 5.2022)., 2021 stellten von 16.575 in Italien erfassten UM 3.373 einen Asylantrag. 5.273 UM setzten sich 2021 aus der Unterbringung ab (AIDA 5.2022). In Italien herrscht Schulpflicht bis zum Alter von 16 Jahren, unabhängig vom rechtlichen Status. Sie alle haben Zugang zu öffentlichen Schulen wie italienische Minderjährige. In der Praxis liegen die Hauptprobleme bei der Einschulung darin, dass einige Schulen nicht bereit sind, eine große Zahl ausländischer Schüler einzuschreiben; dass Minderjährige (bzw. deren Familien) den Schulbesuch verweigern; und dass es in der Nähe der Unterkunftszentren unzureichende Angebote an Plätzen in Schulen gibt bzw. diese schwierig zu erreichen sind (AIDA 5.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 - Gov - Ministero del Lavoro [Italien] (31.12.2021): I Minori Stranieri Non Accompagnati (MSNA) In Italia, Rapporto-approfondimento-semestrale-MSNA-31-dicembre-2021.pdf, Zuriff 24.5.2022- Gov - Ministero del Lavoro [Italien] (31.12.2021): römisch eins Minori Stranieri Non Accompagnati (MSNA) In Italia, Rapporto-approfondimento-semestrale-MSNA-31-dicembre-2021.pdf, Zuriff 24.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (4.3.2021): Covid-19 Pandemic Sparked Year of Rights Crises, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046791.html, Zugriff 4.3.2022 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022- SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022, Non-Refoulement Letzte Änderung: 01.07.2022 Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 wurde auch Art. 19 des Einwanderungsgesetzes angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021; vgl. AIDA 5.2022).Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 wurde auch Artikel 19, des Einwanderungsgesetzes angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021; vergleiche AIDA 5.2022). Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2021 wurden so mindestens 32.425 Personen nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 12.4.2022).Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2021 wurden so mindestens 32.425 Personen nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte, dass Tunesier, welche die größte Gruppe der Bootsmigranten in Italien darstellen, regelmäßig an der Asylantragstellung gehindert werden. Tunesien gilt in Italien als sicheres Herkunftsland (AIDA 5.2022). Italien hat mit Tunesien bilateral eine Quote für die Rückübernahme von Tunesiern ausgehandelt (EMHRN 3.2021). Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adriahäfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. Dabei werden illegale Migranten mit den aus Griechenland kommenden Schiffen auf denen sie entdeckt wurden, sofort wieder nach Griechenland zurückgeschickt. Berichtet wurden 2021 aber auch Pushbacks nach Kroatien und Albanien. Asylanträge sollen demnach nur in Fällen möglich gewesen sein, in denen die Fremden Kontakt zum Netzwerk der NGOs aufnehmen konnten, die in den Adriahäfen aktiv sind. Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. In diesem Zusammenhang wird von Kettenabschiebungen nach Kroatien und Bosnien und Herzegowina berichtet. Ein italienisches Gericht hat diese Praxis in einer Entscheidung vom Jänner 2021 als verfassungswidrig bezeichnet. Nach dieser Entscheidung wurden die Rückübernahmeverfahren an der Ostgrenze ausgesetzt. Im Juli 2021 wurden gemischte Patrouillen der italienischen und slowenischen Polizei begonnen (AIDA 5.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 - EMHRN – EuroMed Rights (ehemals: Euro-Mediterranean Human Rights Network, EMHRN) (3.2021): Return Mania. Mapping policies and practices in the EuroMed Region; Introduction Chapter, https://euromedrights.org/wp-content/uploads/2021/03/EN_INTRO-Report_Migration-1.pdf, Zugriff 4.3.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022 - VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 01.07.2022 Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 5.2022). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber, besonders in den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen. Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022 - VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Unterbringung Letzte Änderung: 01.07.2022 Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021).Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021). Damit wurden die Bedingungen des "Unterbringungsdekrets" 141/2015 teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 5.2022). Damit wurden die Bedingungen des "Unterbringungsdekrets" 141 aus 2015, teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 5.2022). Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich also folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Ersten Hilfe, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Ende 2021 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina) mit zusammen 1.130 Plätzen Kapazität. Es können aber auch andere Einrichtungen gemäß dem Hotspot-Approach genützt werden. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz als möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen. 2020 und 2021 wurden die Hotspots im Rahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmen auch für Quarantäne- und Isolationszwecke genutzt (AIDA 5.2022). Erstaufnahme Es gibt derzeit mindestens neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen. Dies sind in der Regel große Zentren der Regierung, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil. Überbelegung ist oft ein Problem. Bei Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden (AIDA 5.2022). SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione) Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projekte werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind in der Praxis weiterhin eher für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige da. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind. Im April 2022 gab es 35.898 Plätze in 848 SAI-Projekten (AIDA 5.2022).Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projekte werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind in der Praxis weiterhin eher für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige da. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind. Im April 2022 gab es 35.898 Plätze in 848 SAI-Projekten (AIDA 5.2022). Dies ändert jedoch nichts am Mangel an Plätzen im SAI und die limitierte Aufenthaltsdauer von sechs Monaten. Die Warteliste, besonders für spezialisierte Plätze wie diejenigen für psychisch oder physisch erkrankte Personen oder Familien, ist lang. Das SAI-System hat zwei Dienstleistungsebenen: Personen mit Schutzstatus haben im Unterschied zu asylsuchenden Personen zusätzlich Zugang zu Integrationsleistungen (SFH 10.6.2021). CAS (Centri di accoglienza straordinaria) Das sind "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen. So eine Notunterbringung weist geringere Leistungen für die Untergebrachten auf und soll strikt auf die Zeit beschränkt sein, welche notwendig ist um eine Unterbringung in einem SAI zu gewährleisten. In der Praxis machen CAS aber über 66% der Unterbringungskapazitäten aus. In den CAS ist der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur und Professionalität der Akteure abhängig (AIDA 5.2022). Zwar sieht Dekret 130/2020 eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021).Zwar sieht Dekret 130 aus 2020, eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021). COVID-19-Quarantäneschiffe Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022). Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 5.2022). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt außerdem über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.425 Plätzen (AIDA 5.2022). Wer nicht in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung untergebracht ist, erhält keine finanzielle Unterstützung und hat keinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen (RW 6.2020). Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2022). Laut UNHCR, IOM und NGOs leben Tausende legal und illegal aufhältige Fremde, darunter auch Flüchtlinge, in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Einige Flüchtlinge und Asylsuchende, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es, sich insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Sie leben oft in provisorischen Hütten in ländlichen Gebieten oder besetzten Gebäuden unter Substandard-Bedingungen (USDOS 12.4.2022). Ende Dezember 2021 waren in Italien 78.001 Personen untergebracht, davon 52.185 in der Erstaufnahme, 25.715 in der Zweitaufnahme (SAI) und 101 in Hotspots. Ende 2021 waren 7 von 10 Asylwerbern immer noch in außerordentlichen Zentren (CAS) untergebracht. (AIDA 5.2022). Ende Februar 2022 waren in Italien insgesamt 76.967 Migranten untergebracht, davon 81 in Hotspots; 50.358 in Erstaufnahmezentren; und 26.528 in SAI-Zentren (MdI 28.2.2022). Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021).Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 - MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_28-02-2022_0.pdf, Zugriff 4.3.2022 - RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 1.3.2022 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 - UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe I UPDATE #36 I 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022- UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe römisch eins UPDATE #36 römisch eins 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022 - VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 01.07.2022 Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 5.2022). Nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130/2020 stehen die Unterbringungen der
- Stufe (SAI) auch Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern (wieder) offen. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vgl. AIDA 5.2022, VB 3.3.2021).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 5.2022). Nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130 aus 2020, stehen die Unterbringungen der
- Stufe (SAI) auch Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern (wieder) offen. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vergleiche AIDA 5.2022, VB 3.3.2021). Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen beim Zugang zum Verfahren und zu Unterbringung wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze (AIDA 5.2022). Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen, kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2022). Das gilt auch, wenn ihnen die Unterkunft nur zugeteilt, aber nie bezogen wurde (SFH
- 2020; vgl. SFH 10.6.2021). Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit. In einem solchen Fall kann dies zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020).Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen, kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2022). Das gilt auch, wenn ihnen die Unterkunft nur zugeteilt, aber nie bezogen wurde (SFH
- 2020; vergleiche SFH 10.6.2021). Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit. In einem solchen Fall kann dies zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020). Asylsuchende, die gemäß Dublin-III-Verordnung nach Italien überstellt werden, werden mit großer Wahrscheinlichkeit in einem CAS untergebracht, da es zu wenig verfügbare Plätze im SAI-System gibt. Dublin-Rückkehrer werden diesbezüglich wie neu ankommende Asylsuchende behandelt. Sie erhalten keine prioritäre Behandlung und es sind keine spezifischen Unterkunftsplätze für Dublin-Fälle reserviert (SFH 10.6.2021). Bei Dublin-Rückkehrern, die nach ihrer Überstellung nach Italien, aus welchen Gründen auch immer, nicht im öffentlichen Aufnahmesystem untergebracht sind, werden auch Fälle von Problemen beim Zugang zum Asylverfahren berichtet, weil Polizeidienststellen angeblich - und entgegen dem Gesetz - ohne gültige Adresse die Registrierung des Asylantrags verweigerten (SFH 10.6.2021). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 - MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (8.2.2021): Circular Letter, per E-Mail - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 - VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 01.07.2022 Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen zu Verzögerung bis zu einigen Monaten kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), welche für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale , ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis doch abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2022). Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Gemäß "Salvini-Dekret" war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021).Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Gemäß "Salvini-Dekret" war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021). Manche Asylwerber haben aufgrund von Problemen mit der Wohnsitzmeldung oder einer fehlenden Steuernummer Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Fiktive Adressen oder Adressen von NGOs werden nicht überall akzeptiert und bergen Probleme bei der Wahl eines Hausarztes, welcher in der Nähe des Wohnortes angesiedelt sein soll. Die Sprachbarriere ist auch ein großes Problem. Es gibt Organisationen, welche Personen beim Zugang zu medizinischer Versorgung behilflich sind (RW 6.2020). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2022), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020).Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2022), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs