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{'item': 'W164 2239716-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 2§ 25aArt. 130§ 6§ 194§ 414§ 17§ 131§ 25

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlW164 2239716-1 Spruch, W164 2239716-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war während mehrerer Jahre bis 01.08.2017 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH. Ab 01.05.2017 bezog er eine Alterspension.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war während mehrerer Jahre bis 01.08.2017 geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 GmbH. Ab 01.05.2017 bezog er eine Alterspension. Mit Schreiben vom 17.07.2017 beantragte der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) eine Herabsetzung betreffend die Beitragsvorschreibung

  1. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe ab 01.05.2017 keine Geschäftsführerbezüge mehr erhalten. Es werde ersucht, ab diesem Zeitpunkt Vorschreibungen auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage durchzuführen. Mit 01.08.2017 werde der BF als Gesellschafter aus der XXXX GmbH ausscheiden, sodass keine Versicherungspflicht mehr vorliegen würde.Mit Schreiben vom 17.07.2017 beantragte der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) eine Herabsetzung betreffend die Beitragsvorschreibung
  2. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe ab 01.05.2017 keine Geschäftsführerbezüge mehr erhalten. Es werde ersucht, ab diesem Zeitpunkt Vorschreibungen auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage durchzuführen. Mit 01.08.2017 werde der BF als Gesellschafter aus der römisch 40 GmbH ausscheiden, sodass keine Versicherungspflicht mehr vorliegen würde. Mit Schreiben vom 29.10.2020 beantragte der BF durch seine Rechtsvertretung die bescheidmäßige Feststellung seiner Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 und der sich daraus ergebenden Beitragspflicht. Mit Schreiben vom 02.10.2020 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 15.12.2020 sprach die SVS aus, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den BF von 01.01.2017 bis 30.04.2017 EUR 5.810,00 betrage. Die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage von 01.05.2017 bis 31.07.2017 betrage in der Pensionsversicherung EUR 5.810,00 und in der Krankenversicherung EUR 5.492,65 (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt
  3. wurde festgehalten, dass der BF zum 23.10.2020 verpflichtet sei, einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 2.751,65 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie Verzugszinsen zu leisten. Unter Spruchpunkt
  4. sprach die SVS aus, dass der BF zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % seit 24.10.2020 aus EUR 2.697,09 verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von 01.01.2013 bis 31.07.2017 der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 3 GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter unterlegen sei und seit 01.05.2017 eine Alterspension beziehe. Die vorläufige Beitragsrundlage für das Jahr 2017 sei

§ 25aGSVG mit monatlich EUR 5.810,00 festgesetzt worden.

Mit Pensionsstichtag 01.05.2017 sei diese vorläufige Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.04.2017 versteinert worden. Für den Zeitraum ab 01.05.2017 seien weiterhin Beiträge vorgeschrieben worden, da der BF seine Tätigkeit noch nicht aufgegeben habe. Mit 20.07.2017 habe der BF erklärt, dass die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2017 voraussichtlich EUR 16.000,00 betragen würde. Aus diesem Grund sei die vorläufige Beitragsgrundlage im Jahr 2017 herabgesetzt worden, wobei für die Monate Jänner bis April 2017 aufgrund der erfolgten Versteinerung keine Anpassung erfolgt sei. Laut Einkommensteuerbescheid 2017 habe der BF im Jahr 2017 Einkünfte von EUR 25.308,40 aus unselbständiger Arbeit und EUR 23.144,68 aus selbständiger Arbeit erzielt. Dem BF seien 2017 Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für die Monate Mai bis Juli 2017 entsprechend nachverrechnet worden. Infolge der mit 01.05.2017 eingetretenen Versteinerung seien lediglich die Zeiträume nach dem Pensionsstichtag nach zu bemessen gewesen. Die SVS legte die für die Monate Mai bis Juli 2017 vorgenommene Beitragsnachbemessung rechnerisch im Detail dar. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von 01.01.2013 bis 31.07.2017 der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter unterlegen sei und seit 01.05.2017 eine Alterspension beziehe. Die vorläufige Beitragsrundlage für das Jahr 2017 sei

Paragraph 25 a, GSVG mit monatlich EUR 5.810,00 festgesetzt worden. Mit Pensionsstichtag 01.05.2017 sei diese vorläufige Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.04.2017 versteinert worden. Für den Zeitraum ab 01.05.2017 seien weiterhin Beiträge vorgeschrieben worden, da der BF seine Tätigkeit noch nicht aufgegeben habe. Mit 20.07.2017 habe der BF erklärt, dass die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2017 voraussichtlich EUR 16.000,00 betragen würde. Aus diesem Grund sei die vorläufige Beitragsgrundlage im Jahr 2017 herabgesetzt worden, wobei für die Monate Jänner bis April 2017 aufgrund der erfolgten Versteinerung keine Anpassung erfolgt sei. Laut Einkommensteuerbescheid 2017 habe der BF im Jahr 2017 Einkünfte von EUR 25.308,40 aus unselbständiger Arbeit und EUR 23.144,68 aus selbständiger Arbeit erzielt. Dem BF seien 2017 Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für die Monate Mai bis Juli 2017 entsprechend nachverrechnet worden. Infolge der mit 01.05.2017 eingetretenen Versteinerung seien lediglich die Zeiträume nach dem Pensionsstichtag nach zu bemessen gewesen. Die SVS legte die für die Monate Mai bis Juli 2017 vorgenommene Beitragsnachbemessung rechnerisch im Detail dar. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Bemessungsgrundlage und die Beiträge für das Jahr 2017 seien aufgrund seines Pensionsantritts ab 01.05.2017 versteinert. Der BF verwies auf das VwGH-Erkenntnis vom 29.01.2020, Ra 2019/08/

  1. Der Standpunkt der SVS widerspreche diesem Erkenntnis. Bei der ausstehenden Vorschreibung sei der Übergangsverlust durch die Betriebsaufgabe im Jahr 2017 nicht berücksichtigt worden. Auch müsste die Vorschreibung nach der Versteinerung zu nachträglichen Betriebsausgaben im Jahr 2017 führen, da durch die Betriebsaufgabe zum 30.04.2017 sämtliche Verbindlichkeiten abzugrenzen wären. Der BF beantragte eine Entscheidung durch Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 21.01.2021 legte die SVS den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit einem Begleitschreiben nahm die SVS dahingehend Stellung, dass die Versteinerung der Beitragsgrundlagen lediglich für Zeiträume vor dem Pensionsstichtag (30.04.2017) vorgesehen sei. Zeiten nach dem Pensionsstichtag würden hingegen nicht von der Versteinerung erfasst werden, andernfalls hätte auch der Herabsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 20.07.2020 nicht berücksichtigt werden dürfen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Übergangsverlust durch die Betriebsaufgabe im Jahr 2017 bei der Beitragsvorschreibung hätte berücksichtigt werden müssen, hielt die SVS fest, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine Bindung an den Einkommensteuerbescheid bestehe. Die Nachbemessung der Beitragsgrundlage ab 01.05.2017 und die Festsetzung der Beiträge sei somit zu Recht erfolgt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF zu Handen seiner Rechtsvertretung die Stellungnahme der SVS zur Kenntnis übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieser verwies mit Schreiben vom 22.03.2021 erneut auf das VwGH-Erkenntnis vom 29.01.2020, Ra 2019/08/
  2. Der BF habe ab 01.05.2017 die gesetzliche Alterspension in Anspruch genommen. Danach habe keine Pflichtversicherung mehr bestanden, da der BF nur Geschäftsführer und nicht Gesellschafter gewesen sei. Nach Vorhalt der anderslautenden Eintragungen im Firmenbuch brachte der BF durch seine Rechtsvertretung vor, er habe für die Zeit von 01.01.2017 bis 30.04.2017 einen Geschäftsführerbezug von € 52.200,00 abzüglich der bezahlten Sozialversicherung iHv € 4.628,92 abzüglich 6%ige Geschäftsführerpauschale iHv € 3.132,00 abzüglich Gewinnfreibetrag von € 3.458,40 abzüglich Übergangsverlust iHv € 17.836,00, somit € 23.144,68 erhalten. Dieser Betrag stimme mit dem Einkommenssteuerbescheid 2017 überein. Ab 01.05.2017 habe der BF keine Geschäftsführerbezüge mehr erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF unterlag von 01.01.2013 bis 31.07.2017 aufgrund seiner Funktion als geschäftsführender Gesellschafter der Firma XXXX GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 3 GSVG. Ab dem 01.05.2017 bezog er eine Alterspension. Mit 01.08.2017 schied der BF als Gesellschafter aus der XXXX GmbH aus.Der BF unterlag von 01.01.2013 bis 31.07.2017 aufgrund seiner Funktion als geschäftsführender Gesellschafter der Firma römisch 40 GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Ab dem 01.05.2017 bezog er eine Alterspension. Mit 01.08.2017 schied der BF als Gesellschafter aus der römisch 40 GmbH aus. Die SVS hatte die vorläufige Beitragsgrundlage 2017 zunächst mit monatlich EUR 5.810,00 festgesetzt, wobei für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die versicherungspflichtigen Einkünfte und Hinzurechnungsbeiträge aus dem Jahr 2014 herangezogen wurden. Mit Pensionsstichtag 01.05.2017 wurde diese vorläufige Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.04.2017 versteinert. Mit Schreiben vom 17.07.2017 beantragte der BF die Herabsetzung der Beitragsgrundlage, woraufhin die vorläufige Beitragsgrundlage für die Zeit ab Mai 2017 herabgesetzt wurde. Laut Einkommensteuerbescheid 2017 erzielte der BF 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 25.308,40 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 23.144,68. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Firmenbuch. Der Sachverhalt ist hier soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zum Antrag auf Senatsentscheidung:

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall – trotz des Antrags auf Entscheidung durch einen Senat – Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall – trotz des Antrags auf Entscheidung durch einen Senat – Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur Versicherungspflicht: Zufolge § 2 Abs 1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

§ 131

oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben.Zufolge Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird das Merkmal einer selbständigen Erwerbstätigkeit (d.h. einer nachhaltigen auf Ertrag gerichteten sowie auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübten Tätigkeit), durch das Erfordernis der Kammermitgliedschaft der Gesellschaft abgedeckt. Die Pflichtversicherung knüpft an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht. (vgl. VwGH 98/08/0182; Galler/Kouchmeshgi in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG, Lindeverlag,

  1. Aktualisierte Auflage, RZ 30 und 30a zu § 2) Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird das Merkmal einer selbständigen Erwerbstätigkeit (d.h. einer nachhaltigen auf Ertrag gerichteten sowie auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübten Tätigkeit), durch das Erfordernis der Kammermitgliedschaft der Gesellschaft abgedeckt. Die Pflichtversicherung knüpft an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht. vergleiche VwGH 98/08/0182; Galler/Kouchmeshgi in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG, Lindeverlag,
  2. Aktualisierte Auflage, RZ 30 und 30a zu Paragraph 2,) Der BF war von 01.01.2013 bis 31.07.2017 der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter XXXX GmbH. Er unterlag aufgrund dieser Funktion der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG.Der BF war von 01.01.2013 bis 31.07.2017 der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter römisch 40 GmbH. Er unterlag aufgrund dieser Funktion der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Zur festgestellten Beitragsgrundlage:

§ 25Abs.

1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 GSVG grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, GSVG grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

§ 25Abs.

2 GSVG ist Beitragsgrundlage der

§ 25Abs.

1 GSVG ermittelte Betrag, zuzüglich der im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung und vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.

Paragraph 25, Absatz 2, GSVG ist Beitragsgrundlage der

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG ermittelte Betrag, zuzüglich der im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung und vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit. Wenn die für eine Feststellung der Beitragsgrundlagen notwendigen Nachweise (maßgebende Einkommensteuerbescheide oder Einkommensnachweise) für das betreffende Kalenderjahr noch nicht vorliegen, ist bei Pflichtversicherungen, die im drittvorangegangenen Kalenderjahr bereits bestanden haben,

§ 25aAbs.

1 Z 2 GSVG die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage grundsätzlich die

§ 25Abs.

2 GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellte monatliche Beitragsgrundlage.Wenn die für eine Feststellung der Beitragsgrundlagen notwendigen Nachweise (maßgebende Einkommensteuerbescheide oder Einkommensnachweise) für das betreffende Kalenderjahr noch nicht vorliegen, ist bei Pflichtversicherungen, die im drittvorangegangenen Kalenderjahr bereits bestanden haben,

Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage grundsätzlich die

Paragraph 25, Absatz 2, GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellte monatliche Beitragsgrundlage.

§ 25Abs. 6 GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage i

Sd § 25 Abs. 2 GSVG an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die genannten Nachweise vorliegen.

Paragraph 25, Absatz 6, GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage iSd Paragraph 25, Absatz 2, GSVG an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die genannten Nachweise vorliegen.

§ 25Abs.

7 GSVG gelten vorläufige Beitragsgrundlagen

§ 25a

GSVG, die

§ 25Abs.

6 GSVG zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) noch nicht nachbemessen sind, als (endgültige) Beitragsgrundlagen

§ 25Abs.

2 GSVG.

Paragraph 25, Absatz 7, GSVG gelten vorläufige Beitragsgrundlagen

Paragraph 25 a, GSVG, die

Paragraph 25, Absatz 6, GSVG zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG) noch nicht nachbemessen sind, als (endgültige) Beitragsgrundlagen

Paragraph 25, Absatz 2, GSVG. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der BF wendet zunächst ein, die in § 25 Abs 7 GSVG normierte Versteinerung hätte für den gesamten hier relevanten Zeitraum der Pflichtversicherung, also auch für den Zeitraum 01.05.2017 bis 31.07.2017 gelten müssen. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:Der BF wendet zunächst ein, die in Paragraph 25, Absatz 7, GSVG normierte Versteinerung hätte für den gesamten hier relevanten Zeitraum der Pflichtversicherung, also auch für den Zeitraum 01.05.2017 bis 31.07.2017 gelten müssen. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: § 25 Abs 7 GSVG wurde mit BGBl I. Nr. 139/1998 neu erlassen. Er bezieht sich nach seinem Wortlaut auf vor dem Stichtag liegende Zeiträume. Der dazu verfassten Regierungsvorlage, 1235 der Beilagen XX.GP, ist unter dem Kapitel Erläuterungen, besonderer Teil zu entnehmen, dass die vorgeschlagene Änderung eine notwendige Adaptierung an das durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl I Nr 139/97 eingeführte System der ständigen Nachbemessung bildete, das bis dahin nur für Anfänger in den ersten drei Kalenderjahren gegolten hatte (vgl. die zu BGBl I Nr 139/97 ergangenen Regierungsvorlage, 886 der Beilagen XX). Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 25 Abs 7 GSVG die Vollziehung des Systems der ständigen Nachbemessung – das nun anders als bis dahin selbständig Erwerbstätige bis zu ihrer Pensionierung erfasste - erleichtern wollte. Paragraph 25, Absatz 7, GSVG wurde mit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 139 aus 1998, neu erlassen. Er bezieht sich nach seinem Wortlaut auf vor dem Stichtag liegende Zeiträume. Der dazu verfassten Regierungsvorlage, 1235 der Beilagen römisch zwanzig.GP, ist unter dem Kapitel Erläuterungen, besonderer Teil zu entnehmen, dass die vorgeschlagene Änderung eine notwendige Adaptierung an das durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl römisch eins Nr 139/97 eingeführte System der ständigen Nachbemessung bildete, das bis dahin nur für Anfänger in den ersten drei Kalenderjahren gegolten hatte vergleiche die zu BGBl römisch eins Nr 139/97 ergangenen Regierungsvorlage, 886 der Beilagen römisch zwanzig). Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Paragraph 25, Absatz 7, GSVG die Vollziehung des Systems der ständigen Nachbemessung – das nun anders als bis dahin selbständig Erwerbstätige bis zu ihrer Pensionierung erfasste - erleichtern wollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Ra2019/08/0129 vom 23.04.2020 (bezogen auf eine Differenzbeitragsgrundlage nach § 35a GSVG) klargestellt, dass es dann, wenn zum Stichtag eine vorläufige, noch nicht nachbemessene Beitragsgrundlage zur Anwendung kommt, diese als endgültige Beitragsgrundlage gilt und es nicht mehr zu einer nachträglichen Vorschreibung von Beiträgen kommen kann. Eine Nachbemessung, sei es auch im Wege des nachträglich vorgenommenen Mehrfachversicherungsabgleichs, scheidet daher - für die von der Versteinerung erfassten vor dem Stichtag liegenden Zeiträume - aus.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Ra2019/08/0129 vom 23.04.2020 (bezogen auf eine Differenzbeitragsgrundlage nach Paragraph 35 a, GSVG) klargestellt, dass es dann, wenn zum Stichtag eine vorläufige, noch nicht nachbemessene Beitragsgrundlage zur Anwendung kommt, diese als endgültige Beitragsgrundlage gilt und es nicht mehr zu einer nachträglichen Vorschreibung von Beiträgen kommen kann. Eine Nachbemessung, sei es auch im Wege des nachträglich vorgenommenen Mehrfachversicherungsabgleichs, scheidet daher - für die von der Versteinerung erfassten vor dem Stichtag liegenden Zeiträume - aus. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Versteinerung iSd § 25 Abs 7 GSVG auch auf nach dem Stichtag liegende Zeiträume Anwendung zu finden hätte, ergeben sich daher auch nicht aus den Materialien zu § 25 Abs 7 GSVG oder aus der einschlägigen Judikatur.Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Versteinerung iSd Paragraph 25, Absatz 7, GSVG auch auf nach dem Stichtag liegende Zeiträume Anwendung zu finden hätte, ergeben sich daher auch nicht aus den Materialien zu Paragraph 25, Absatz 7, GSVG oder aus der einschlägigen Judikatur. Im vorliegenden Fall kam für das Jahr 2017 zunächst

§ 25aGSVG eine vorläufige Beitragsgrundlage von monatlich € 5.810,00 zur Anwendung.

Zufolge § 25 Abs 7 GSVG versteinerte diese vorläufige Beitragsgrundlage mit 01.05.2017 und wurde für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.04.2017 zur endgültigen Beitragsgrundlage. Im vorliegenden Fall kam für das Jahr 2017 zunächst

Paragraph 25 a, GSVG eine vorläufige Beitragsgrundlage von monatlich € 5.810,00 zur Anwendung. Zufolge Paragraph 25, Absatz 7, GSVG versteinerte diese vorläufige Beitragsgrundlage mit 01.05.2017 und wurde für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.04.2017 zur endgültigen Beitragsgrundlage. Die von der belangten Behörde später veranlasste nachträgliche Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage 2017 – diese wurde erst mit 17.07.2017 beantragt – wurde zu Recht auf den vor dem 01.05.2017 liegenden Zeitraum nicht angewendet. Hinsichtlich der vorläufigen Beitragsgrundlage nach dem Pensionsstichtag ist hingegen keine Versteinerung eingetreten. Demgemäß hat die belangte Behörde dir vorläufige Beitragsgrundlage aufgrund des diesbezüglichen Antrags des BF für den Zeitraum 01.05.2017 bis 31.07.2017 herabgesetzt. Aus dem nun vorliegenden Einkommenssteuerbescheid 2017 ergibt sich dagegen eine höhere endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr

  1. Eine Nachbemessung als endgültige Beitragsgrundlage nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides war daher für die Zeit von 01.05.2017 bis 31.07.2017 zulässig, denn die in § 25 Abs 7 GSVG verankerte Versteinerung der vorläufigen Beitragsgrundlage entfaltete für diesen Zeitraum keine Wirkung.Hinsichtlich der vorläufigen Beitragsgrundlage nach dem Pensionsstichtag ist hingegen keine Versteinerung eingetreten. Demgemäß hat die belangte Behörde dir vorläufige Beitragsgrundlage aufgrund des diesbezüglichen Antrags des BF für den Zeitraum 01.05.2017 bis 31.07.2017 herabgesetzt. Aus dem nun vorliegenden Einkommenssteuerbescheid 2017 ergibt sich dagegen eine höhere endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr
  2. Eine Nachbemessung als endgültige Beitragsgrundlage nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides war daher für die Zeit von 01.05.2017 bis 31.07.2017 zulässig, denn die in Paragraph 25, Absatz 7, GSVG verankerte Versteinerung der vorläufigen Beitragsgrundlage entfaltete für diesen Zeitraum keine Wirkung. Das vom BF zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.01.2020, Ra 2019/08/0129, bezog sich auf die Nachbemessung der vorläufigen Beitragsgrundlage von Zeiten vor dem Pensionsstichtag und ist daher insofern – was eine allfällige Versteinerung der Beitragsgrundlage für Zeiten nach dem Pensionsstichtag betrifft – auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht übertragbar. Auf Basis des Einkommenssteuerbescheides 2017 hat die belangte Behörde daher zu Recht für den Zeitraum 01.05.2017 bis 31.07.2017 eine Nachbemessung vorgenommen. Der BF wendet ferner ein, er habe nach dem 30.04.2017 keine Geschäftsführerbezüge mehr erhalten; die im Einkommenssteuerbescheid 2017 aufscheinenden Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit hätte er sämtlich in der Zeit von 01.01.2017 bis 30.04.2017 erwirtschaftet. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die monatliche Beitragsgrundlage für Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit gem. § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ist zufolge § 25 GSVG durch Umlegung der jährlichen Beitragsgrundlage auf die Zahl der Monate der Pflichtversicherung zu ermitteln. Dies wurde im angefochtenen Bescheid für die nicht von der Versteinerung erfassten Monate 01.01.2017 bis 31.07.2017 zu Recht entsprechend vorgenommen. Ob während einzelner Monate des von der Pflichtversicherung iSd § 2 Abs 1 Z 3 GSVG erfassten Zeitraumes keine Einkünfte erwirtschaftet wurden, ist hier nicht relevant.Die monatliche Beitragsgrundlage für Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ist zufolge Paragraph 25, GSVG durch Umlegung der jährlichen Beitragsgrundlage auf die Zahl der Monate der Pflichtversicherung zu ermitteln. Dies wurde im angefochtenen Bescheid für die nicht von der Versteinerung erfassten Monate 01.01.2017 bis 31.07.2017 zu Recht entsprechend vorgenommen. Ob während einzelner Monate des von der Pflichtversicherung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG erfassten Zeitraumes keine Einkünfte erwirtschaftet wurden, ist hier nicht relevant. Der BF wendet schließlich ein, der Übergangsverlust durch die Betriebsaufgabe im Jahr 2017 sei im Rahmen der gegenständlichen Vorschreibung nicht berücksichtigt worden. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine Bindung an die Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der beitragsrechtlichen Erfassung der Einkünfte. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231; VwGH 02.05.2012, 2009/08/0202).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine Bindung an die Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der beitragsrechtlichen Erfassung der Einkünfte. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen vergleiche VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231; VwGH 02.05.2012, 2009/08/0202). In seiner Stellungnahme vom 06.02.2023 stellt der BF im Übrigen klar, dass der Übergangsverlust iHv € 17.836,00 bei der Ermittlung der jährlichen Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid 2017 sehr wohl berücksichtigt wurde. Die monatliche Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.05.2017 bis 31.07.2017 wurde im angefochtenen Bescheid daher zu Recht auf Basis des Einkommenssteuerbescheides 2017 errechnet. Zur vorgenommenen Nachbemessung: Die belangte Behörde hat die vorgenommene Nachbemessung rechnerisch im Detail dargelegt. Die BF hat zur Frage der rechnerischen Richtigkeit keine weiteren konkreten Einwände gemacht und ergaben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der rechnerischen Richtigkeit begründet hätten. Der angefochtene Bescheid war daher insgesamt nicht zu beanstanden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2239716.1.00

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