GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war während mehrerer Jahre bis 01.08.2017 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH. Ab 01.05.2017 bezog er eine Alterspension.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war während mehrerer Jahre bis 01.08.2017 geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 GmbH. Ab 01.05.2017 bezog er eine Alterspension. Mit Schreiben vom 17.07.2017 beantragte der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) eine Herabsetzung betreffend die Beitragsvorschreibung
1 Z 3 GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter unterlegen sei und seit 01.05.2017 eine Alterspension beziehe. Die vorläufige Beitragsrundlage für das Jahr 2017 sei
Mit Pensionsstichtag 01.05.2017 sei diese vorläufige Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.04.2017 versteinert worden. Für den Zeitraum ab 01.05.2017 seien weiterhin Beiträge vorgeschrieben worden, da der BF seine Tätigkeit noch nicht aufgegeben habe. Mit 20.07.2017 habe der BF erklärt, dass die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2017 voraussichtlich EUR 16.000,00 betragen würde. Aus diesem Grund sei die vorläufige Beitragsgrundlage im Jahr 2017 herabgesetzt worden, wobei für die Monate Jänner bis April 2017 aufgrund der erfolgten Versteinerung keine Anpassung erfolgt sei. Laut Einkommensteuerbescheid 2017 habe der BF im Jahr 2017 Einkünfte von EUR 25.308,40 aus unselbständiger Arbeit und EUR 23.144,68 aus selbständiger Arbeit erzielt. Dem BF seien 2017 Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für die Monate Mai bis Juli 2017 entsprechend nachverrechnet worden. Infolge der mit 01.05.2017 eingetretenen Versteinerung seien lediglich die Zeiträume nach dem Pensionsstichtag nach zu bemessen gewesen. Die SVS legte die für die Monate Mai bis Juli 2017 vorgenommene Beitragsnachbemessung rechnerisch im Detail dar. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von 01.01.2013 bis 31.07.2017 der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter unterlegen sei und seit 01.05.2017 eine Alterspension beziehe. Die vorläufige Beitragsrundlage für das Jahr 2017 sei
Paragraph 25 a, GSVG mit monatlich EUR 5.810,00 festgesetzt worden. Mit Pensionsstichtag 01.05.2017 sei diese vorläufige Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.04.2017 versteinert worden. Für den Zeitraum ab 01.05.2017 seien weiterhin Beiträge vorgeschrieben worden, da der BF seine Tätigkeit noch nicht aufgegeben habe. Mit 20.07.2017 habe der BF erklärt, dass die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2017 voraussichtlich EUR 16.000,00 betragen würde. Aus diesem Grund sei die vorläufige Beitragsgrundlage im Jahr 2017 herabgesetzt worden, wobei für die Monate Jänner bis April 2017 aufgrund der erfolgten Versteinerung keine Anpassung erfolgt sei. Laut Einkommensteuerbescheid 2017 habe der BF im Jahr 2017 Einkünfte von EUR 25.308,40 aus unselbständiger Arbeit und EUR 23.144,68 aus selbständiger Arbeit erzielt. Dem BF seien 2017 Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für die Monate Mai bis Juli 2017 entsprechend nachverrechnet worden. Infolge der mit 01.05.2017 eingetretenen Versteinerung seien lediglich die Zeiträume nach dem Pensionsstichtag nach zu bemessen gewesen. Die SVS legte die für die Monate Mai bis Juli 2017 vorgenommene Beitragsnachbemessung rechnerisch im Detail dar. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Bemessungsgrundlage und die Beiträge für das Jahr 2017 seien aufgrund seines Pensionsantritts ab 01.05.2017 versteinert. Der BF verwies auf das VwGH-Erkenntnis vom 29.01.2020, Ra 2019/08/
1 Z 3 GSVG. Ab dem 01.05.2017 bezog er eine Alterspension. Mit 01.08.2017 schied der BF als Gesellschafter aus der XXXX GmbH aus.Der BF unterlag von 01.01.2013 bis 31.07.2017 aufgrund seiner Funktion als geschäftsführender Gesellschafter der Firma römisch 40 GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Ab dem 01.05.2017 bezog er eine Alterspension. Mit 01.08.2017 schied der BF als Gesellschafter aus der römisch 40 GmbH aus. Die SVS hatte die vorläufige Beitragsgrundlage 2017 zunächst mit monatlich EUR 5.810,00 festgesetzt, wobei für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die versicherungspflichtigen Einkünfte und Hinzurechnungsbeiträge aus dem Jahr 2014 herangezogen wurden. Mit Pensionsstichtag 01.05.2017 wurde diese vorläufige Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.04.2017 versteinert. Mit Schreiben vom 17.07.2017 beantragte der BF die Herabsetzung der Beitragsgrundlage, woraufhin die vorläufige Beitragsgrundlage für die Zeit ab Mai 2017 herabgesetzt wurde. Laut Einkommensteuerbescheid 2017 erzielte der BF 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 25.308,40 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 23.144,68. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Firmenbuch. Der Sachverhalt ist hier soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zum Antrag auf Senatsentscheidung:
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall – trotz des Antrags auf Entscheidung durch einen Senat – Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall – trotz des Antrags auf Entscheidung durch einen Senat – Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur Versicherungspflicht: Zufolge § 2 Abs 1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben.Zufolge Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird das Merkmal einer selbständigen Erwerbstätigkeit (d.h. einer nachhaltigen auf Ertrag gerichteten sowie auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübten Tätigkeit), durch das Erfordernis der Kammermitgliedschaft der Gesellschaft abgedeckt. Die Pflichtversicherung knüpft an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht. (vgl. VwGH 98/08/0182; Galler/Kouchmeshgi in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG, Lindeverlag,
1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
1 GSVG grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, GSVG grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
2 GSVG ist Beitragsgrundlage der
1 GSVG ermittelte Betrag, zuzüglich der im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung und vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.
Paragraph 25, Absatz 2, GSVG ist Beitragsgrundlage der
Paragraph 25, Absatz eins, GSVG ermittelte Betrag, zuzüglich der im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung und vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit. Wenn die für eine Feststellung der Beitragsgrundlagen notwendigen Nachweise (maßgebende Einkommensteuerbescheide oder Einkommensnachweise) für das betreffende Kalenderjahr noch nicht vorliegen, ist bei Pflichtversicherungen, die im drittvorangegangenen Kalenderjahr bereits bestanden haben,
1 Z 2 GSVG die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage grundsätzlich die
2 GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellte monatliche Beitragsgrundlage.Wenn die für eine Feststellung der Beitragsgrundlagen notwendigen Nachweise (maßgebende Einkommensteuerbescheide oder Einkommensnachweise) für das betreffende Kalenderjahr noch nicht vorliegen, ist bei Pflichtversicherungen, die im drittvorangegangenen Kalenderjahr bereits bestanden haben,
Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage grundsätzlich die
Paragraph 25, Absatz 2, GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellte monatliche Beitragsgrundlage.
Sd § 25 Abs. 2 GSVG an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die genannten Nachweise vorliegen.
Paragraph 25, Absatz 6, GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage iSd Paragraph 25, Absatz 2, GSVG an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die genannten Nachweise vorliegen.
7 GSVG gelten vorläufige Beitragsgrundlagen
GSVG, die
6 GSVG zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) noch nicht nachbemessen sind, als (endgültige) Beitragsgrundlagen
2 GSVG.
Paragraph 25, Absatz 7, GSVG gelten vorläufige Beitragsgrundlagen
Paragraph 25 a, GSVG, die
Paragraph 25, Absatz 6, GSVG zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG) noch nicht nachbemessen sind, als (endgültige) Beitragsgrundlagen
Paragraph 25, Absatz 2, GSVG. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der BF wendet zunächst ein, die in § 25 Abs 7 GSVG normierte Versteinerung hätte für den gesamten hier relevanten Zeitraum der Pflichtversicherung, also auch für den Zeitraum 01.05.2017 bis 31.07.2017 gelten müssen. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:Der BF wendet zunächst ein, die in Paragraph 25, Absatz 7, GSVG normierte Versteinerung hätte für den gesamten hier relevanten Zeitraum der Pflichtversicherung, also auch für den Zeitraum 01.05.2017 bis 31.07.2017 gelten müssen. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: § 25 Abs 7 GSVG wurde mit BGBl I. Nr. 139/1998 neu erlassen. Er bezieht sich nach seinem Wortlaut auf vor dem Stichtag liegende Zeiträume. Der dazu verfassten Regierungsvorlage, 1235 der Beilagen XX.GP, ist unter dem Kapitel Erläuterungen, besonderer Teil zu entnehmen, dass die vorgeschlagene Änderung eine notwendige Adaptierung an das durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl I Nr 139/97 eingeführte System der ständigen Nachbemessung bildete, das bis dahin nur für Anfänger in den ersten drei Kalenderjahren gegolten hatte (vgl. die zu BGBl I Nr 139/97 ergangenen Regierungsvorlage, 886 der Beilagen XX). Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 25 Abs 7 GSVG die Vollziehung des Systems der ständigen Nachbemessung – das nun anders als bis dahin selbständig Erwerbstätige bis zu ihrer Pensionierung erfasste - erleichtern wollte. Paragraph 25, Absatz 7, GSVG wurde mit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 139 aus 1998, neu erlassen. Er bezieht sich nach seinem Wortlaut auf vor dem Stichtag liegende Zeiträume. Der dazu verfassten Regierungsvorlage, 1235 der Beilagen römisch zwanzig.GP, ist unter dem Kapitel Erläuterungen, besonderer Teil zu entnehmen, dass die vorgeschlagene Änderung eine notwendige Adaptierung an das durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl römisch eins Nr 139/97 eingeführte System der ständigen Nachbemessung bildete, das bis dahin nur für Anfänger in den ersten drei Kalenderjahren gegolten hatte vergleiche die zu BGBl römisch eins Nr 139/97 ergangenen Regierungsvorlage, 886 der Beilagen römisch zwanzig). Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Paragraph 25, Absatz 7, GSVG die Vollziehung des Systems der ständigen Nachbemessung – das nun anders als bis dahin selbständig Erwerbstätige bis zu ihrer Pensionierung erfasste - erleichtern wollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Ra2019/08/0129 vom 23.04.2020 (bezogen auf eine Differenzbeitragsgrundlage nach § 35a GSVG) klargestellt, dass es dann, wenn zum Stichtag eine vorläufige, noch nicht nachbemessene Beitragsgrundlage zur Anwendung kommt, diese als endgültige Beitragsgrundlage gilt und es nicht mehr zu einer nachträglichen Vorschreibung von Beiträgen kommen kann. Eine Nachbemessung, sei es auch im Wege des nachträglich vorgenommenen Mehrfachversicherungsabgleichs, scheidet daher - für die von der Versteinerung erfassten vor dem Stichtag liegenden Zeiträume - aus.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Ra2019/08/0129 vom 23.04.2020 (bezogen auf eine Differenzbeitragsgrundlage nach Paragraph 35 a, GSVG) klargestellt, dass es dann, wenn zum Stichtag eine vorläufige, noch nicht nachbemessene Beitragsgrundlage zur Anwendung kommt, diese als endgültige Beitragsgrundlage gilt und es nicht mehr zu einer nachträglichen Vorschreibung von Beiträgen kommen kann. Eine Nachbemessung, sei es auch im Wege des nachträglich vorgenommenen Mehrfachversicherungsabgleichs, scheidet daher - für die von der Versteinerung erfassten vor dem Stichtag liegenden Zeiträume - aus. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Versteinerung iSd § 25 Abs 7 GSVG auch auf nach dem Stichtag liegende Zeiträume Anwendung zu finden hätte, ergeben sich daher auch nicht aus den Materialien zu § 25 Abs 7 GSVG oder aus der einschlägigen Judikatur.Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Versteinerung iSd Paragraph 25, Absatz 7, GSVG auch auf nach dem Stichtag liegende Zeiträume Anwendung zu finden hätte, ergeben sich daher auch nicht aus den Materialien zu Paragraph 25, Absatz 7, GSVG oder aus der einschlägigen Judikatur. Im vorliegenden Fall kam für das Jahr 2017 zunächst
Zufolge § 25 Abs 7 GSVG versteinerte diese vorläufige Beitragsgrundlage mit 01.05.2017 und wurde für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.04.2017 zur endgültigen Beitragsgrundlage. Im vorliegenden Fall kam für das Jahr 2017 zunächst
Paragraph 25 a, GSVG eine vorläufige Beitragsgrundlage von monatlich € 5.810,00 zur Anwendung. Zufolge Paragraph 25, Absatz 7, GSVG versteinerte diese vorläufige Beitragsgrundlage mit 01.05.2017 und wurde für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.04.2017 zur endgültigen Beitragsgrundlage. Die von der belangten Behörde später veranlasste nachträgliche Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage 2017 – diese wurde erst mit 17.07.2017 beantragt – wurde zu Recht auf den vor dem 01.05.2017 liegenden Zeitraum nicht angewendet. Hinsichtlich der vorläufigen Beitragsgrundlage nach dem Pensionsstichtag ist hingegen keine Versteinerung eingetreten. Demgemäß hat die belangte Behörde dir vorläufige Beitragsgrundlage aufgrund des diesbezüglichen Antrags des BF für den Zeitraum 01.05.2017 bis 31.07.2017 herabgesetzt. Aus dem nun vorliegenden Einkommenssteuerbescheid 2017 ergibt sich dagegen eine höhere endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2239716.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.