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{'item': 'W164 2254376-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 27§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 24§ 71§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlW164 2254376-1 Spruch, W164 2254376-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Am 06.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Arbeitsmarkservice (im Folgenden: AMS) Altersteilzeitgeld für den Dienstnehmer XXXX für die Zeit von 01.03.2020 bis 28.02.

  1. Gleichzeit wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da die BF die dreimonatige Frist laut § 27 Abs. 4 letzter Satz AlVG für die Einreichung des Altersteilzeitantrages durch ein unvorhergesehenes Ereignis nicht habe einhalten können.Am 06.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Arbeitsmarkservice (im Folgenden: AMS) Altersteilzeitgeld für den Dienstnehmer römisch 40 für die Zeit von 01.03.2020 bis 28.02.
  2. Gleichzeit wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da die BF die dreimonatige Frist laut Paragraph 27, Absatz 4, letzter Satz AlVG für die Einreichung des Altersteilzeitantrages durch ein unvorhergesehenes Ereignis nicht habe einhalten können. Am 04.11.2021 wurde die BF vom AMS informiert, dass Altersteilzeitgeld von 06.07.2021 bis 28.02.2022 in näher genannter Höhe zuerkannt werde. Mit Schreiben vom 24.01.2022 erstattete die BF ein „Ergänzendes Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag gem. § 71 AVG“ worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine frühere Einbringung des Antrages auf Altersteilzeit aufgrund eines Missverständnisses bzw. Irrtums verabsäumt worden sei. Mit Schreiben vom 24.01.2022 erstattete die BF ein „Ergänzendes Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag gem. Paragraph 71, AVG“ worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine frühere Einbringung des Antrages auf Altersteilzeit aufgrund eines Missverständnisses bzw. Irrtums verabsäumt worden sei. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 03.02.2022 wies das AMS den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.10.2021

§ 27Abs. 4 Al

VG iVm § 71 AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bestimmung des § 27 Abs. 4 AlVG keine Frist für die Beantragung von Altersteilzeit vorsehe und daher eine solche Frist nicht versäumt werden könne. Eine Wiedereinsetzung sei gegenständlich daher nicht möglich.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 03.02.2022 wies das AMS den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.10.2021

Paragraph 27, Absatz 4, AlVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, AlVG keine Frist für die Beantragung von Altersteilzeit vorsehe und daher eine solche Frist nicht versäumt werden könne. Eine Wiedereinsetzung sei gegenständlich daher nicht möglich. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und beantragte,

  1. den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werde und
  2. dass der Antrag auf Altersteilzeit für den Zeitraum 01.03.2020 bis 05.07.2021 bewilligt werde. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gegenstand des Verfahrens: Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH

  1. März 2012, 2012/11/0013).Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. vergleiche VwGH
  2. März 2012, 2012/11/0013). Im vorliegenden Verfahren spricht der angefochtene Bescheid ausschließlich über den von der BF gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung vom 06.10.2021 ab. Der Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit begrenzt. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint im vorliegenden Fall nicht geboten, da der Sachverhalt unstrittig ist. Abweisung der Beschwerde:

§ 27Abs 1 Al

VG hat ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

Paragraph 27, Absatz eins, AlVG hat ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Zufolge § 27 Abs 4, letzter Satz AlVG gebührt das Altersteilzeitgeld dann, wenn der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht wird, rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.Zufolge Paragraph 27, Absatz 4,, letzter Satz AlVG gebührt das Altersteilzeitgeld dann, wenn der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht wird, rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

§ 71

Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

  1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (Abs 2).Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (Absatz 2,). Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (Abs 3).Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (Absatz 3,). […] Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dienen die Bestimmungen des AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dazu, nur gegen die Folgen der Versäumung befristeter Prozesshandlungen unter gewissen Voraussetzungen Abhilfe zu schaffen, nicht aber gegen die Folgen der Versäumung solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zu Grunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss. Die Fristen zur Geltendmachung von solchen Ansprüchen sind keine verfahrensrechtlichen Fristen, sondern Präklusivfristen, mit deren Ablauf der Anspruch verloren geht und gegen deren Versäumung nicht Gründe geltend gemacht werden können, die gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herbei zu führen geeignet wären. Auf materiellrechtliche Antragsfristen sind die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung nur dann anzuwenden, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich bestimmt wird (vgl. VwGH 2000/11/0081 vom 11.04.2000).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dienen die Bestimmungen des AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dazu, nur gegen die Folgen der Versäumung befristeter Prozesshandlungen unter gewissen Voraussetzungen Abhilfe zu schaffen, nicht aber gegen die Folgen der Versäumung solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zu Grunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss. Die Fristen zur Geltendmachung von solchen Ansprüchen sind keine verfahrensrechtlichen Fristen, sondern Präklusivfristen, mit deren Ablauf der Anspruch verloren geht und gegen deren Versäumung nicht Gründe geltend gemacht werden können, die gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herbei zu führen geeignet wären. Auf materiellrechtliche Antragsfristen sind die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung nur dann anzuwenden, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich bestimmt wird vergleiche VwGH 2000/11/0081 vom 11.04.2000). Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich daraus: § 27 Abs 4, letzter Satz AlVG begrenzt die rückwirkende Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes für den Fall einer nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung gestellten Antrages mit drei Monaten. Altersteilzeitgeld muss somit spätestens drei Monate ab Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht werden, widrigenfalls ein sich aus § 27 Abs 1 AlVG ergebender Anspruch für den länger als drei Monate zurückliegenden Zeitraum verloren geht. Die in § 27 Abs 4, letzter Satz AlVG normierte Frist ist somit keine verfahrensrechtliche Frist, sondern eine materiell-rechtliche Antragsfrist. Paragraph 27, Absatz 4,, letzter Satz AlVG begrenzt die rückwirkende Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes für den Fall einer nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung gestellten Antrages mit drei Monaten. Altersteilzeitgeld muss somit spätestens drei Monate ab Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht werden, widrigenfalls ein sich aus Paragraph 27, Absatz eins, AlVG ergebender Anspruch für den länger als drei Monate zurückliegenden Zeitraum verloren geht. Die in Paragraph 27, Absatz 4,, letzter Satz AlVG normierte Frist ist somit keine verfahrensrechtliche Frist, sondern eine materiell-rechtliche Antragsfrist. Eine spezielle Bestimmung, die abweichend von diesem Grundsatz ausdrücklich die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung auf materiell-rechtliche Fristen anwendbar machen würde (vgl. VwGH 2013/16/0215 zu § 308 BAO) kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.Eine spezielle Bestimmung, die abweichend von diesem Grundsatz ausdrücklich die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung auf materiell-rechtliche Fristen anwendbar machen würde vergleiche VwGH 2013/16/0215 zu Paragraph 308, BAO) kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2254376.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.