RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlW179 2215013-1 Spruch, W179 2215011-1/11E W179 2215013-1/10EW179 2215011-1/11E , W179 2215013-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der Wirtschaftskammer Österreich, vertreten durch Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , GZ XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX , zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX - nach Stellen eines Vorlageantrages durch die XXXX , vertreten durch SchneideR’S Rechtsanwalts-KG, 1010 Wien, Ebendorferstraße 10/6b -, (weitere mitbeteiligte Partei: Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der Wirtschaftskammer Österreich, vertreten durch Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der römisch 40 für das Jahr römisch 40 - nach Stellen eines Vorlageantrages durch die römisch 40 , vertreten durch SchneideR’S Rechtsanwalts-KG, 1010 Wien, Ebendorferstraße 10/6b -, (weitere mitbeteiligte Partei: Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22), zu Recht erkannt: SPRUCH A) Beschwerde: Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt. B) Revision: Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX gemäß § 7 Abs 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 108/2017, iVm § 48 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 108/2017, – nach Verständigung der Parteien über das (vorläufige) Ermittlungsergebnis – Nachstehendes aus:
- Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der römisch 40 für das Jahr römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 48, Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2017,, – nach Verständigung der Parteien über das (vorläufige) Ermittlungsergebnis – Nachstehendes aus: „ , “, “
- Gegen diesen Bescheid erhob die Wirtschaftskammer Österreich („Beschwerdeführerin“) mit Schriftsatz vom XXXX Rechtsmittel. Darin ficht sie den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- an, macht „Rechtswidrigkeit infolge entscheidungswesentlicher Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Begründungsmängeln, und inhaltliche Rechtswidrigkeit“ geltend und beantragt (wortwörtlich):
- Gegen diesen Bescheid erhob die Wirtschaftskammer Österreich („Beschwerdeführerin“) mit Schriftsatz vom römisch 40 Rechtsmittel. Darin ficht sie den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- an, macht „Rechtswidrigkeit infolge entscheidungswesentlicher Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Begründungsmängeln, und inhaltliche Rechtswidrigkeit“ geltend und beantragt (wortwörtlich): „[…] das Bundesverwaltungsgericht möge a. eine mündliche Verhandlung durchführen b. den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben; c. den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass - in der einen integrierten Bescheidbestandteil darstellenden Regulierungssystematik für die XXXX Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber, die generelle Produktivitätsvorgabe auf einen den Vorgaben des § 59 ElWOG 2010 entsprechenden Wert, zumindest aber XXXX p.a. angehoben wird, und- in der einen integrierten Bescheidbestandteil darstellenden Regulierungssystematik für die römisch 40 Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber, die generelle Produktivitätsvorgabe auf einen den Vorgaben des Paragraph 59, ElWOG 2010 entsprechenden Wert, zumindest aber römisch 40 p.a. angehoben wird, und - in Spruchpunkt 1 das Einsparungspotential auf einen den Vorgaben des § 59 ElWOG 2010 entsprechenden Wert, zumindest aber XXXX % pro Jahr für den Zeitraum XXXX angehoben wird;- in Spruchpunkt 1 das Einsparungspotential auf einen den Vorgaben des Paragraph 59, ElWOG 2010 entsprechenden Wert, zumindest aber römisch 40 % pro Jahr für den Zeitraum römisch 40 angehoben wird; - in Spruchpunkt 2 die für die einzelnen Netzebenen festgestellten Kosten auf den Vorgaben des § 59 ElWOG entsprechende Werte abgesenkt werden:- in Spruchpunkt 2 die für die einzelnen Netzebenen festgestellten Kosten auf den Vorgaben des Paragraph 59, ElWOG entsprechende Werte abgesenkt werden: i. Kosten der Netzebene 3: höchstens € XXXX i. Kosten der Netzebene 3: höchstens € römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 4: höchstens € XXXX ii. Kosten der Netzebene 4: höchstens € römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 5: höchstens € XXXX iii. Kosten der Netzebene 5: höchstens € römisch 40 iv. Kosten der Netzebene 6: höchstens € XXXX iv. Kosten der Netzebene 6: höchstens € römisch 40 v. Kosten der Netzebene 7: höchstens € XXXX v. Kosten der Netzebene 7: höchstens € römisch 40 d. in eventu den bekämpften Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“
- Am XXXX erließ die belangte Behörde nach Einräumung rechtlichen Gehörs eine Beschwerdevorentscheidung und sprach darin Nachstehendes aus:
- Am römisch 40 erließ die belangte Behörde nach Einräumung rechtlichen Gehörs eine Beschwerdevorentscheidung und sprach darin Nachstehendes aus: „ „
- Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die anwaltlich vertretene XXXX (auch: das betroffene Unternehmen) einen begründeten Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG. Dies mit dem Begehren (wortwörtlich):
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte die anwaltlich vertretene römisch 40 (auch: das betroffene Unternehmen) einen begründeten Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG. Dies mit dem Begehren (wortwörtlich): „… das Bundesverwaltungsgericht möge I. die Beschwerde der Wirtschaftskammer Österreich als unbegründet abweisen,römisch eins. die Beschwerde der Wirtschaftskammer Österreich als unbegründet abweisen, II. die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom XXXX , aufheben beziehungsweise wie sogleich unter
- begehrt abändern undrömisch zwei. die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom römisch 40 , aufheben beziehungsweise wie sogleich unter
- begehrt abändern und III. gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst im Sinne von Spruchpunkt
- und Spruchpunkt
- des ursprünglichen Kostenbescheides vom XXXX entscheiden, sodass diese Spruchpunkte lauten wie folgt:römisch drei. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst im Sinne von Spruchpunkt
- und Spruchpunkt
- des ursprünglichen Kostenbescheides vom römisch 40 entscheiden, sodass diese Spruchpunkte lauten wie folgt:
- Als Zielvorgabe gemäß § 48 Abs 1 iVm § 59 Abs 2 ElWOG 2010 wird ein Einsparungspotential von XXXX % pro Jahr für den Zeitraum XXXX festgestellt.
- Als Zielvorgabe gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, ElWOG 2010 wird ein Einsparungspotential von römisch 40 % pro Jahr für den Zeitraum römisch 40 festgestellt.
- Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß § 48 Abs 1 iVm § 59 Abs 1 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX wie folgt festgestellt:
- Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 wie folgt festgestellt: i. Kosten der Netzebene 3: € XXXX i. Kosten der Netzebene 3: € römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 4: € XXXX ii. Kosten der Netzebene 4: € römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 5: € XXXX iii. Kosten der Netzebene 5: € römisch 40 iv. Kosten der Netzebene 6: € XXXX iv. Kosten der Netzebene 6: € römisch 40 v. Kosten der Netzebene 7: € XXXX “v. Kosten der Netzebene 7: € römisch 40 “ Monierte Kernfrage ist, inwieweit die belangte Behörde berechtigt ist, von ihrem zuvor gesetzeskonform geübten Ermessen im Zuge der Beschwerdevorentscheidung abzuweichen.
- Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt samt Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie (zunächst) Anträge.
- Mit erstem Parteiengehör vom XXXX übermittelt das Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag an die übrigen Parteien des Verfahrens zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
- Mit erstem Parteiengehör vom römisch 40 übermittelt das Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag an die übrigen Parteien des Verfahrens zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. 6.
- Mit Schriftsatz vom XXXX bringt die belangte Behörde eine auf den Vorlageantrag replizierend Stellungnahme ein und beantragt darin (wortwörtlich):6.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 bringt die belangte Behörde eine auf den Vorlageantrag replizierend Stellungnahme ein und beantragt darin (wortwörtlich): „das Bundesverwaltungsgericht möge den bezeichneten Vorlageantrag [der Zweitbeschwerdeführerin] als unbegründet abweisen.“ 6.
- Die übrigen Parteien verschweigen sich.
- Mit erneutem Parteiengehör vom XXXX übermittelt das Bundesverwaltungsgericht diese behördliche Stellungnahme an die übrigen Parteien des Verfahrens zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
- Mit erneutem Parteiengehör vom römisch 40 übermittelt das Bundesverwaltungsgericht diese behördliche Stellungnahme an die übrigen Parteien des Verfahrens zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. 7.
- Mit Schriftsatz vom XXXX nimmt das betroffene Unternehmen Stellung und „wiederholt […] ihren Antrag vom XXXX , die Beschwerde der WKÖ abzuweisen und den ursprünglichen Bescheid vom XXXX wieder herzustellen.“7.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 nimmt das betroffene Unternehmen Stellung und „wiederholt […] ihren Antrag vom römisch 40 , die Beschwerde der WKÖ abzuweisen und den ursprünglichen Bescheid vom römisch 40 wieder herzustellen.“ 7.
- Die übrigen Parteien verschweigen sich.
- Mit drittem Parteiengehör XXXX übermittelt das Bundesverwaltungsgericht diese Stellungnahme des betroffenen Unternehmens vom XXXX an die übrigen Parteien des Verfahrens zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
- Mit drittem Parteiengehör römisch 40 übermittelt das Bundesverwaltungsgericht diese Stellungnahme des betroffenen Unternehmens vom römisch 40 an die übrigen Parteien des Verfahrens zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. 8.
- Mit (sehr kurzem) Schriftsatz XXXX bekräftigt die belangte Behörde in einem einzigen Absatz (!) nochmals ihre Rechtsansicht, dass Verfahrensgegenstand die Beschwerdevorentscheidung sei.8.
- Mit (sehr kurzem) Schriftsatz römisch 40 bekräftigt die belangte Behörde in einem einzigen Absatz (!) nochmals ihre Rechtsansicht, dass Verfahrensgegenstand die Beschwerdevorentscheidung sei. 8.
- Die übrigen Parteien verschweigen sich.
- In der Folge wird die gegenständliche Rechtssache auf Grund einer Verfügung des hiergerichtlichen Geschäftsverteilungsausschusses der Gerichtsabteilung W179 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zunächst werden die Punkte
- und
- des Verfahrensganges und damit die Spruchinhalte des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung festgestellt.
- Den Spruchpunkten
- und
- des angefochtenen Bescheides liegt ein genereller Produktivitätsfaktors Xgen von XXXX % p.a. zugrunde.
- Den Spruchpunkten
- und
- des angefochtenen Bescheides liegt ein genereller Produktivitätsfaktors Xgen von römisch 40 % p.a. zugrunde.
- Den Spruchpunkten
- und
- der Beschwerdevorentscheidung liegt ein genereller Produktivitätsfaktors Xgen von XXXX % p.a. zugrunde.
- Den Spruchpunkten
- und
- der Beschwerdevorentscheidung liegt ein genereller Produktivitätsfaktors Xgen von römisch 40 % p.a. zugrunde.
- Beide generellen Produktivitätsfaktoren Xgen von XXXX % p.a. und Xgen von XXXX % p.a. liegen in der Bandbreite des Ermessensrahmens der belangten Behörde im vorliegenden Kostenverfahren.
- Beide generellen Produktivitätsfaktoren Xgen von römisch 40 % p.a. und Xgen von römisch 40 % p.a. liegen in der Bandbreite des Ermessensrahmens der belangten Behörde im vorliegenden Kostenverfahren.
- Beweiswürdigung:
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den dagegen erhobenen Vorlageantrag, alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen:
- Die Höhe der den jeweiligen Spruchpunkten
- und
- des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden generellen Produktivitätsfaktoren Xgen ergibt sich zweifelsfrei aus Seite 44 des angefochtenen Bescheides sowie aus Seite 10 der Beschwerdevorentscheidung, sowie deckt sich mit den dazu von der belangten Behörde als auch vom betroffenen Unternehmen gemachten Ausführungen.
- Der behördliche Ermessensrahmen für Xgen bewegt sich im Lichte der dem Verfahren zugrundeliegenden drei Sachverständigengutachten [Replikation von Gugler/Liebensteiner durch WIK- Consult; WIK- Consult selbst; Frontier Economic] im Intervall von XXXX % p.a. und XXXX % p.a.; was sich so auch nachvollziehbar aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung (vgl dort S 5) ergibt, welche diesbezüglich von keiner der Parteien in Zweifel gezogen wird. Zudem ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass diese anhand der Gutachten ausgewiesene zulässige Bandbreite nicht stimmen würde. Deshalb konnte festgestellt werden, dass beide zum Ansatz gebrachten generellen Aktivitätsfaktoren Xgen XXXX % p.a. und Xgen XXXX % p.a. im für dieses Verfahren gegebenen behördlichen Ermessensrahmen liegen. Hinzutritt, dass sowohl die belangte Behörde als auch das betroffene Unternehmen die Festlegung des Xgen im angefochtenen Bescheid mit XXXX % p.a. als gesetzeskonformes Ermessen erachten (vgl Beschwerdevorentscheidung als auch S 4 des Vorlageantrages). Dass der in der Beschwerdevorentscheidung festgesetzte Xgen iHv XXXX % p.a. nicht im behördlichen Ermessensrahmen liegen würde, wird vom betroffenen Unternehmen nicht (substantiiert) behauptet; vielmehr beschränkt sich diese maßgeblich darauf, dass der belangten Behörde eine erneute Ermessensausübung nicht erlaubt gewesen und das BVwG an das Ermessen des angefochtenen Bescheides gebunden sei. Somit konnte im Ergebnis der Schluss gezogen werden, dass beide zitierten generellen Produktivitätsfaktoren im der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren zukommenden Ermessensrahmen liegen.
- Der behördliche Ermessensrahmen für Xgen bewegt sich im Lichte der dem Verfahren zugrundeliegenden drei Sachverständigengutachten [Replikation von Gugler/Liebensteiner durch WIK- Consult; WIK- Consult selbst; Frontier Economic] im Intervall von römisch 40 % p.a. und römisch 40 % p.a.; was sich so auch nachvollziehbar aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vergleiche dort S 5) ergibt, welche diesbezüglich von keiner der Parteien in Zweifel gezogen wird. Zudem ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass diese anhand der Gutachten ausgewiesene zulässige Bandbreite nicht stimmen würde. Deshalb konnte festgestellt werden, dass beide zum Ansatz gebrachten generellen Aktivitätsfaktoren Xgen römisch 40 % p.a. und Xgen römisch 40 % p.a. im für dieses Verfahren gegebenen behördlichen Ermessensrahmen liegen. Hinzutritt, dass sowohl die belangte Behörde als auch das betroffene Unternehmen die Festlegung des Xgen im angefochtenen Bescheid mit römisch 40 % p.a. als gesetzeskonformes Ermessen erachten vergleiche Beschwerdevorentscheidung als auch S 4 des Vorlageantrages). Dass der in der Beschwerdevorentscheidung festgesetzte Xgen iHv römisch 40 % p.a. nicht im behördlichen Ermessensrahmen liegen würde, wird vom betroffenen Unternehmen nicht (substantiiert) behauptet; vielmehr beschränkt sich diese maßgeblich darauf, dass der belangten Behörde eine erneute Ermessensausübung nicht erlaubt gewesen und das BVwG an das Ermessen des angefochtenen Bescheides gebunden sei. Somit konnte im Ergebnis der Schluss gezogen werden, dass beide zitierten generellen Produktivitätsfaktoren im der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren zukommenden Ermessensrahmen liegen.
- Rechtliche Beurteilung:
- Die Beschwerde der WKÖ wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
- Die Beschwerdevorentscheidung wurde rechtzeitig erlassen.
- Der - begründete - Vorlageantrag des betroffenen Unternehmens wurde rechtzeitig erhoben und ist, gestellt von einer Partei des zugrundeliegenden Verfahrens, gerichtet auf Vorlage der Beschwerdevorentscheidung, auch zulässig.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das E-ControlG (Energie-Control-Gesetz) noch das ElWOG 2011 (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2011) sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das E-ControlG (Energie-Control-Gesetz) noch das ElWOG 2011 (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2011) sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A) Beschwerde:
- Die Rechtsansichten des betroffenen Unternehmens und der belangten Behörde divergieren zusammengefasst in zwei Punkten, nämlich 1.) inwieweit die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung berechtigt ist, ihr im Zuge der Erlassung des angefochtenen Bescheides geübtes Ermessen erneut (abweichend) zu üben, wenn bereits die erste (bescheidmäßige) Ermessensübung gesetzteskonform erfolgte, sowie 2.) inwieweit das BVwG (in vorliegender Konstellation) im Lichte des Anfechtungsgegenstands und Prüfmaßstabs vom im angefochtenen Bescheid geübtem Ermessen abweichen darf, oder an dieses gebunden ist: 5.
- Die belangte Behörde ist im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung berechtigt, ihr zuvor gesetzeskonform geübtes Ermessen neu zu üben, und hiebei in jedwede Richtung abzuändern, auch zur Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei, weil es dahingehend kein Verbot der reformatio in peius gibt (vgl Hengtsschläger/Leeb, AVG, zu § 14 VwGVG, Rzn 59 und 82, mwN, online abgerufen XXXX ). Damit ist der erste Punkt bereits beantwortet, die belangte Behörde war berechtigt, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung neuerlich gesetzeskonformes Ermessen zu üben.5.
- Die belangte Behörde ist im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung berechtigt, ihr zuvor gesetzeskonform geübtes Ermessen neu zu üben, und hiebei in jedwede Richtung abzuändern, auch zur Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei, weil es dahingehend kein Verbot der reformatio in peius gibt vergleiche Hengtsschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 14, VwGVG, Rzn 59 und 82, mwN, online abgerufen römisch 40 ). Damit ist der erste Punkt bereits beantwortet, die belangte Behörde war berechtigt, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung neuerlich gesetzeskonformes Ermessen zu üben. 5.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG derogiert die Beschwerdevorentscheidung iSd § 14 VwGVG dem Ausgangsbescheid endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden, kann freilich - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (st Rsp VwGH, zuletzt etwa
- November 2022, Ra 2020/15/0040-11; mHa VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018; und 25.5.2021, Ra 2020/08/0046 mit Verweis auf VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN).5.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG derogiert die Beschwerdevorentscheidung iSd Paragraph 14, VwGVG dem Ausgangsbescheid endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden, kann freilich - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (st Rsp VwGH, zuletzt etwa
- November 2022, Ra 2020/15/0040-11; mHa VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018; und 25.5.2021, Ra 2020/08/0046 mit Verweis auf VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). 5.
- Dies bedeutet umgelegt auf den vorliegenden Fall: 5.3.
- Da durch die Beschwerdevorentscheidung dem angefochtenen Bescheid endgültig derogiert wird, wurden die Spruchpunkten
- und
- des angefochtenen Bescheides endgültig durch die Spruchpunkten
- und
- der Beschwerdevorentscheidung ersetzt (vgl wiederum die st Rsp VwGH, zuletzt etwa
- November 2022, Ra 2020/15/0040-11). Anfechtungsgegenstand ist somit die Beschwerdevorentscheidung. (Spruchpunkte
- bis
- des angefochtenen Bescheides wurden mit der Beschwerdevorentscheidung nicht abgeändert, diesen also nicht derogiert, diese allerdings auch nicht in Beschwer gezogenen.)5.3.
- Da durch die Beschwerdevorentscheidung dem angefochtenen Bescheid endgültig derogiert wird, wurden die Spruchpunkten
- und
- des angefochtenen Bescheides endgültig durch die Spruchpunkten
- und
- der Beschwerdevorentscheidung ersetzt vergleiche wiederum die st Rsp VwGH, zuletzt etwa
- November 2022, Ra 2020/15/0040-11). Anfechtungsgegenstand ist somit die Beschwerdevorentscheidung. (Spruchpunkte
- bis
- des angefochtenen Bescheides wurden mit der Beschwerdevorentscheidung nicht abgeändert, diesen also nicht derogiert, diese allerdings auch nicht in Beschwer gezogenen.) 5.3.
- Die belangte Behörde war berechtigt, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung neuerliches Ermessen, auch unter Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition des betroffenen Unternehmens, zu üben. Da sich der neu zugrundegelegte generelle Produktivitätsfaktor Xgen von XXXX % p.a. im Ermessensrahmen von XXXX % p.a. bis XXXX % p.a. bewegt, wurde das Ermessen, welches auch eingehend begründet wurde, gesetzeskonform geübt. Denn die Beschwerdevorentscheidung führt aus, dass die Erhöhung in Entsprechung der Bedenken des Legalpartei WKÖ geboten war, um eine zu starke Fokussierung auf die gegebenen Untergrenzen und damit ein übermäßiges Stützen auf das Vorsichtsprinzip zur unsachgemäßen Bevorteilung der Netzbetreiber hintanzuhalten. Es liegt daher kein Begründungsmangel der Beschwerdevorentscheidung vor, der auf dem Boden der Rechtsprechung seinerseits zu einem Ermessensfehler führte. Hinzutritt, dass gerade einer Legalpartei verpflichtend die Wahrung der öffentlichen Interessen und damit besonderes Gewicht im vorliegenden Kostenverfahren zukommt, und hat die WKÖ gerade diese ihr zukommende Aufgabe durch Erhebung der Beschwerde wahrgenommen. 5.3.
- Die belangte Behörde war berechtigt, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung neuerliches Ermessen, auch unter Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition des betroffenen Unternehmens, zu üben. Da sich der neu zugrundegelegte generelle Produktivitätsfaktor Xgen von römisch 40 % p.a. im Ermessensrahmen von römisch 40 % p.a. bis römisch 40 % p.a. bewegt, wurde das Ermessen, welches auch eingehend begründet wurde, gesetzeskonform geübt. Denn die Beschwerdevorentscheidung führt aus, dass die Erhöhung in Entsprechung der Bedenken des Legalpartei WKÖ geboten war, um eine zu starke Fokussierung auf die gegebenen Untergrenzen und damit ein übermäßiges Stützen auf das Vorsichtsprinzip zur unsachgemäßen Bevorteilung der Netzbetreiber hintanzuhalten. Es liegt daher kein Begründungsmangel der Beschwerdevorentscheidung vor, der auf dem Boden der Rechtsprechung seinerseits zu einem Ermessensfehler führte. Hinzutritt, dass gerade einer Legalpartei verpflichtend die Wahrung der öffentlichen Interessen und damit besonderes Gewicht im vorliegenden Kostenverfahren zukommt, und hat die WKÖ gerade diese ihr zukommende Aufgabe durch Erhebung der Beschwerde wahrgenommen. 5.3.
- Soweit das betroffene Unternehmen als einzige weitere Rüge hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung ins Treffen führt, das Bundesverwaltungsgericht sei an das gesetzeskonforme Ermessen der Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gebunden, übersieht sie, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht den Bescheid, sondern eine bereits erlassene Beschwerdevorentscheidung überprüft. 5.3.
- Damit sind die vom betroffenen Unternehmen behaupteten Rechtswidrigkeitsgründen hiergerichtlich abgehandelt; anderer Rechtswidrigkeitsgründe der Beschwerdevorentscheidung sind für das Bundesverwaltungsgericht ebensowenig „amtswegig“ erkennbar.
- Daher war die Beschwerdevorentscheidung ausweislich § 28 Abs 1 u Abs 2, § 14 und § 15 VwGVG iVm § 48 und § 59 ElWOG 2010 zu bestätigen.
- Daher war die Beschwerdevorentscheidung ausweislich Paragraph 28, Absatz eins, u Absatz 2,, Paragraph 14 und Paragraph 15, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 48 und Paragraph 59, ElWOG 2010 zu bestätigen.
- Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
- Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl zB VwGH 28.08.2013, Zl 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl 2013/03/0004, zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes vergleiche zB VwGH 28.08.2013, Zl 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl 2013/03/0004, zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG): In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vorliegend nicht (substantiiert) bestritten worden, vielmehr besteht Einigkeit über die festgestellten Höhen der beiden verfahrensgegenständlichen individuellen Produktivitätsfaktoren Xgen (welche sich zudem zweifelsfrei aus den beiden Entscheidungen ergeben), gleichermaßen stimmen das betroffene Unternehmen und die belangte Behörde dahingehend überein, dass das erste im Zuge des angefochtenen Bescheides geübtes Ermessen gesetzeskonform geübt wurde. Dass der individuelle Produktivitätsfaktor Xgen der Beschwerdevorentscheidung ebenso im gegenständlichen behördlichen Ermessensrahmen liegt, wird vom betroffenen Unternehmen nicht (substantiiert) bestritten. Zu klären waren demnach ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK (wie auch Art 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Zu klären waren demnach ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK (wie auch Artikel 47, GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B) Revision:
- Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2215013.1.00