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W195 2259175-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlW195 2259175-1 Spruch, W195 2259175-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. vorhergehende Verfahren:römisch eins. vorhergehende Verfahren: I.1.

  1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist eine indische Staatsangehörige. Sie reiste mit einem von 10.07.2014 bis 09.11.2014 gültigen D-Visum in das Bundesgebiet ein. Ab dem Jahr 2014 bis zum 18.09.2017 verfügte sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen als Studierende. Ihr Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid der MA 35 vom 19.11.2018 nicht bewilligt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.03.2019 abgewiesen. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.1.
  2. Die Beschwerdeführerin (BF) ist eine indische Staatsangehörige. Sie reiste mit einem von 10.07.2014 bis 09.11.2014 gültigen D-Visum in das Bundesgebiet ein. Ab dem Jahr 2014 bis zum 18.09.2017 verfügte sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen als Studierende. Ihr Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid der MA 35 vom 19.11.2018 nicht bewilligt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.03.2019 abgewiesen. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 18.01.2021 wurde der BF ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung nach Indien nach § 46 iVm § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 18.01.2021 wurde der BF ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung nach Indien nach Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid brachte die BF Beschwerde ein, der jedoch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 09.11.2021, XXXX im Wesentlichen keine Folge gegeben wurde.Gegen diesen Bescheid brachte die BF Beschwerde ein, der jedoch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 09.11.2021, römisch 40 im Wesentlichen keine Folge gegeben wurde. I.1.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 04.02.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Die dagegen von der BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2022 XXXX , abgewiesen. römisch eins.1.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 04.02.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Die dagegen von der BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2022 römisch 40 , abgewiesen. I.1.
  7. Am 10.06.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. Mit Entscheidung des BFA vom 22.07.2022 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Dagegen erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG.römisch eins.1.
  8. Am 10.06.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Mit Entscheidung des BFA vom 22.07.2022 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Dagegen erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. II. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei. Zum gegenständlichen Verfahren: II.1.
  9. Mit dem nunmehr – fristgerecht - angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.07.2022, Gz XXXX , wurde über die rechtsanwaltlich vertretene BF eine Mutwillensstrafe von € 500,- verhängt. Zusammengefasst stellte das BFA, nach kurzer Darstellung der bisherigen Verfahren (im Wesentlich wie unter „I. bisherige Verfahren“ ausgeführt) fest, dass die BF mutwillig und in Verzögerungsabsicht einen (weiteren) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht und ein Verfahren geführt habe. römisch zwei.1.
  10. Mit dem nunmehr – fristgerecht - angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.07.2022, Gz römisch 40 , wurde über die rechtsanwaltlich vertretene BF eine Mutwillensstrafe von € 500,- verhängt. Zusammengefasst stellte das BFA, nach kurzer Darstellung der bisherigen Verfahren (im Wesentlich wie unter „I. bisherige Verfahren“ ausgeführt) fest, dass die BF mutwillig und in Verzögerungsabsicht einen (weiteren) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht und ein Verfahren geführt habe. Durch die Aussichtslosigkeit des Antrages – insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Aspekte - manifestiere sich die missbräuchliche Absicht der BF, mit diesem Antrag zur unnötigen Belastung der Behörde und mutwilliger Verzögerung ihrer Verfahren beizutragen. Damit habe sie den Tatbestand des § 35 AVG verwirklicht und sei eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 500,- gerechtfertigt. Durch die Aussichtslosigkeit des Antrages – insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Aspekte - manifestiere sich die missbräuchliche Absicht der BF, mit diesem Antrag zur unnötigen Belastung der Behörde und mutwilliger Verzögerung ihrer Verfahren beizutragen. Damit habe sie den Tatbestand des Paragraph 35, AVG verwirklicht und sei eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 500,- gerechtfertigt. II.1.
  11. Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen BF, in welcher ausgeführt wird, dass die BF nicht offenbar mutwillig gehandelt habe, als sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einbrachte. römisch zwei.1.
  12. Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen BF, in welcher ausgeführt wird, dass die BF nicht offenbar mutwillig gehandelt habe, als sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einbrachte. Da ein Missbrauch nicht vorliege sei auch keine Mutwillensstrafe zu verhängen. Beantragt wurde u.a. die Aufhebung des Bescheides. II.1.
  13. Am 03.10.2022 teilte das BFA mit, dass die BF am 28.09.2022 außer Landes gebracht worden sei.römisch zwei.1.
  14. Am 03.10.2022 teilte das BFA mit, dass die BF am 28.09.2022 außer Landes gebracht worden sei. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der unter Punkt „I. vorhergehende Verfahren“ sowie unter Punkt „II. Zum gegenständlichen Verfahren“ dargelegte Sachverhalt wird als gegeben festgestellt.
  16. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Administrativakten, insbesondere den in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA, den Gerichtsakten des BVwG in den Verfahren zur Grundzahl XXXX sowie XXXX , sowie der vorgelegten Beschwerde des BF. Der Sachverhalt ist offensichtlich unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Administrativakten, insbesondere den in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA, den Gerichtsakten des BVwG in den Verfahren zur Grundzahl römisch 40 sowie römisch 40 , sowie der vorgelegten Beschwerde des BF. Der Sachverhalt ist offensichtlich unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  18. Zur Stattgebung der Beschwerde: § 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet: „Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen vergleiche VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) (vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) vergleiche VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). Die BF stellte unstrittig mehre Anträge auf internationalen Schutz bzw. zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Das BFA wies diese Anträge ab, wobei diese Entscheidungen des BFA durch Erkenntnisse des BVwG (im Wesentlichen) bestätigt wurden. Die BF wurde am 28.09.2022 außer Landes gebracht. Auch wenn sich aus dem gesamten Verfahrensabläufen ergibt, dass sich die BF letztlich nach ursprünglich legaler Einreise (mittels Studentenvisums), dem folgend nach Zeitablauf des Visums sowie Durchführung eines, im Ergebnis negativen Asylverfahrens nicht rechtens im Bundesgebiet aufhielt, muss festgestellt werden, dass der BF nicht von vornherein, d.h. ohne Sachverhaltsprüfung, Mutwilligkeit oder Verfahrensverzögerung durch eine Antragstellung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgeworfen werden kann. Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Ein solcher „Ausnahmefall“ ist im gegenständlichen Verfahren nicht (mehr) zu erkennen. Zwar hat die BF durch zahlreiche (erfolglose) Anträge die Behörde in Anspruch genommen, die Verhängung einer Mutwillensstrafe hat jedoch sowohl neben dem generalpräventiven auch einen spezialpräventiven Charakter. Da die BF mittlerweile das Bundesgebiet verlassen hat, ist nicht davon auszugehen, dass die BF die belangte Behörde weiterhin mit unzulässigen Anträgen mutwillig in Anspruch nehmen wird. Aus diesen Gründen fällt der spezialpräventive Charakter der Mutwillensstrafe weg. Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Ausgeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto nicht erkennbar und kann nicht mehr von einem (künftigen) strafbaren Mutwillen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden. Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, erübrigen sich Überlegungen hinsichtlich der mangelnden Feststellungen zur Höhe (in Ausschöpfung des vollen Strafrahmens) der verhängten Mutwillensstrafe als Disziplinarmaßnahme. 3.
  19. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: In Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). In Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  20. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  21. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2259175.1.00

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