GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden
GVG abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 53 VwGG iVm § 1 VwG-AufwErsV haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 6 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
PO seien somit nicht vorgelegen. Zum anderen seien am 06.12.2022 u.a. auch namentlich genannte Restaurants und Lokale der Beschwerdeführer durchsucht worden. Diese Durchsuchungen seien jedoch alle in der Mittagszeit - sohin zur Hauptgeschäftszeit - erfolgt und sei daher entgegen der Bestimmung des § 121 Abs. 3 StPO keine Rücksicht auf die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer genommen worden. Durch die Vorgehensweise der einschreitenden Organe sei in eine Vielzahl von durch die Europäische Menschenrechtskonvention, des Staatsgrundgesetzes sowie der österreichischen Bundesverfassung garantierten subjektiven Rechten der Beschwerdeführer eingegriffen worden. Durch die Überschreitung der durch die Europäische Ermittlungsanordnung eingeräumten Befugnisse sei es am 06.12.2022 im Zuge der zuvor geschilderten Durchsuchungen und Sicherstellungen zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die einschreitenden Organe des Bundeskriminalamtes gegen die Beschwerdeführer gekommen. Da die Durchsuchungen aufgrund der Anordnung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung sowie den einschlägigen Vorschriften der StPO erfolgt seien, liege eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung vor, weshalb für die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestünde. Begründend wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass mit der Anordnung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 die Durchsuchung von namentlich genannten Orten und Gegenständen der Beschwerdeführer angeordnet worden sei. Die Durchsuchungen seien dann am 06.12.2022 von Exekutivbeamten des Bundeskriminalamtes durchgeführt worden. Die einschreitenden Organe hätten aber ihre Befugnisse überschritten, da zum einen Bargeld sowie Gegenstände sichergestellt worden seien, die nicht von der Europäischen Ermittlungsanordnung umfasst gewesen seien. Die Voraussetzungen für Sicherstellungen
Paragraph 110, StPO seien somit nicht vorgelegen. Zum anderen seien am 06.12.2022 u.a. auch namentlich genannte Restaurants und Lokale der Beschwerdeführer durchsucht worden. Diese Durchsuchungen seien jedoch alle in der Mittagszeit - sohin zur Hauptgeschäftszeit - erfolgt und sei daher entgegen der Bestimmung des Paragraph 121, Absatz 3, StPO keine Rücksicht auf die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer genommen worden. Durch die Vorgehensweise der einschreitenden Organe sei in eine Vielzahl von durch die Europäische Menschenrechtskonvention, des Staatsgrundgesetzes sowie der österreichischen Bundesverfassung garantierten subjektiven Rechten der Beschwerdeführer eingegriffen worden. Durch die Überschreitung der durch die Europäische Ermittlungsanordnung eingeräumten Befugnisse sei es am 06.12.2022 im Zuge der zuvor geschilderten Durchsuchungen und Sicherstellungen zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die einschreitenden Organe des Bundeskriminalamtes gegen die Beschwerdeführer gekommen. Da die Durchsuchungen aufgrund der Anordnung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung sowie den einschlägigen Vorschriften der StPO erfolgt seien, liege eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung vor, weshalb für die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestünde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären sowie Kostenersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen. 2. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu den jeweiligen Maßnahmenbeschwerden Stellung zu nehmen sowie sämtliche diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, wurde vom Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) jeweils mit Schreiben vom 03.02.2023 im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass die in den gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden genannte Europäische Ermittlungsanordnung von einer namentlich genannten italienischen Staatsanwaltschaft ausgestellt und an die Staatsanwaltschaft XXXX via Eurojust übermittelt worden sei. Darin sei die Durchsuchung von Örtlichkeiten der Beschwerdeführer sowie die Sicherstellung von Beweismitteln angeordnet worden, da diese einem Beschuldigten in einem Strafverfahren zuzuordnen seien. In weiterer Folge habe die zuständige Staatsanwaltschaft
1 EU-JZG die Anordnung der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung aufgrund gerichtlicher Bewilligung angeordnet. Die Durchsuchungen seien schließlich am 06.12.2022 durch Beamte des Bundeskriminalamtes erfolgt. Nach Darlegung des Einsatzablaufes wurde von der belangten Behörde zusammengefasst vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen in den Beschwerden die beanstandeten Durchsuchungen und Sicherstellungen von der staatsanwaltschaftlichen Anordnung umfasst gewesen und anordnungskonform in Entsprechung der Bestimmungen der StPO durchgeführt worden seien. Zudem sei entgegen dem Beschwerdevorbringen eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die eingebrachten Maßnahmenbeschwerden nicht gegeben, da im Fall kriminalpolizeilichen Handelns aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung ein Akt der Gerichtsbarkeit nach Art. 90a B-VG vorliege. In diesen Fällen sehe die Rechtsordnung einen Einspruch wegen Rechtsverletzung
PO vor. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung - welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben sei - durch die Polizei im Sinn eines Exzesses liege ein der Verwaltung zurechenbares Organhandeln vor. In diesem Fall würde jedoch nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Landesverwaltungsgerichte
2 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG), entscheiden.2. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu den jeweiligen Maßnahmenbeschwerden Stellung zu nehmen sowie sämtliche diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, wurde vom Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) jeweils mit Schreiben vom 03.02.2023 im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass die in den gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden genannte Europäische Ermittlungsanordnung von einer namentlich genannten italienischen Staatsanwaltschaft ausgestellt und an die Staatsanwaltschaft römisch 40 via Eurojust übermittelt worden sei. Darin sei die Durchsuchung von Örtlichkeiten der Beschwerdeführer sowie die Sicherstellung von Beweismitteln angeordnet worden, da diese einem Beschuldigten in einem Strafverfahren zuzuordnen seien. In weiterer Folge habe die zuständige Staatsanwaltschaft
Paragraph 55 e, Absatz eins, EU-JZG die Anordnung der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung aufgrund gerichtlicher Bewilligung angeordnet. Die Durchsuchungen seien schließlich am 06.12.2022 durch Beamte des Bundeskriminalamtes erfolgt. Nach Darlegung des Einsatzablaufes wurde von der belangten Behörde zusammengefasst vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen in den Beschwerden die beanstandeten Durchsuchungen und Sicherstellungen von der staatsanwaltschaftlichen Anordnung umfasst gewesen und anordnungskonform in Entsprechung der Bestimmungen der StPO durchgeführt worden seien. Zudem sei entgegen dem Beschwerdevorbringen eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die eingebrachten Maßnahmenbeschwerden nicht gegeben, da im Fall kriminalpolizeilichen Handelns aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung ein Akt der Gerichtsbarkeit nach Artikel 90 a, B-VG vorliege. In diesen Fällen sehe die Rechtsordnung einen Einspruch wegen Rechtsverletzung
Paragraph 106, StPO vor. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung - welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben sei - durch die Polizei im Sinn eines Exzesses liege ein der Verwaltung zurechenbares Organhandeln vor. In diesem Fall würde jedoch nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Landesverwaltungsgerichte
Paragraph 88, Absatz 2, SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG), entscheiden. Es wurde beantragt, die Maßnahmenbeschwerden wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, in eventu als in der Sache unbegründet abzuweisen sowie die Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). 3.
5 B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
, Absatz 5, B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.
In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.
1 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
, Absatz eins, B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Durch Bundes- oder Landesgesetz kann
2 B-VG in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze
dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze
dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß.Durch Bundes- oder Landesgesetz kann
, Absatz 2, B-VG in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze
dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze
dem ersten Satz gilt Artikel 97, Absatz 2, sinngemäß. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: „Europäische Ermittlungsanordnung Erster Unterabschnitt Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung Voraussetzungen§ 55.
2 nicht erledigt wurden. Überdies steht jeder Person Beschwerde zu, die behauptet, durch das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§ 106 Abs. 1) verletzt worden zu sein.
Paragraph 101, Absatz 2, nicht erledigt wurden. Überdies steht jeder Person Beschwerde zu, die behauptet, durch das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (Paragraph 106, Absatz eins,) verletzt worden zu sein.,
PO an das zuständige Strafgericht zur Verfügung (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 90a Rz 3; Stand 20.06.2020, rdb.at). Die Verletzung kann entweder in der Verweigerung eines Rechts nach den Bestimmungen der StPO (§ 106 Abs. 1 Z 1) bestehen oder darin begründet sein, dass eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde (§ 106 Abs. 1 Z 2). Artikel 90 a, B-VG ordnet die Staatsanwaltschaften der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zu. Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fallen, sind daher von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder ausgeschlossen (Artikel 130, Absatz 5, B-VG; VwGH 15.03.2012, 2012/01/0048). Hat die Staatsanwaltschaft eine Ermittlungsmaßnahme angeordnet, so steht dagegen der Einspruch wegen Rechtsverletzung
Paragraph 106, StPO an das zuständige Strafgericht zur Verfügung vergleiche Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 90 a, Rz 3; Stand 20.06.2020, rdb.at). Die Verletzung kann entweder in der Verweigerung eines Rechts nach den Bestimmungen der StPO (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,) bestehen oder darin begründet sein, dass eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2,). Da sich im vorliegenden Fall die erhobenen Maßnahmenbeschwerden unzweifelhaft gegen kriminalpolizeiliches Handeln nach den Bestimmungen der StPO (Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie Sicherstellung von Bargeld und Gegenständen der Beschwerdeführer) richten und dieses aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung erfolgt ist, liegt ein Akt der Gerichtsbarkeit nach Art. 90 a B-VG vor, der in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Somit scheidet eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang aus. Da sich im vorliegenden Fall die erhobenen Maßnahmenbeschwerden unzweifelhaft gegen kriminalpolizeiliches Handeln nach den Bestimmungen der StPO (Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie Sicherstellung von Bargeld und Gegenständen der Beschwerdeführer) richten und dieses aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung erfolgt ist, liegt ein Akt der Gerichtsbarkeit nach Artikel 90, a B-VG vor, der in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Somit scheidet eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang aus. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung durch die Kriminalpolizei im Sinn eines Exzesses liegt ein der Verwaltung zurechenbares Organhandeln vor (vgl. OGH 12.12.2012, 15 Os 152/12 k sowie Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 106 Rz 1/1; Stand 01.10.2020, rdb.at). Insoweit steht den Betroffenen
SPG eine Beschwerdemöglichkeit wegen Verletzung subjektiver Rechte durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an die zuständigen Verwaltungsgerichte der Länder offen (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG). Das Bundesverwaltungsgericht hingegen ist aufgrund der ausdrücklichen Norm des § 88 SPG jedenfalls unzuständig, weshalb auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen war.Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung durch die Kriminalpolizei im Sinn eines Exzesses liegt ein der Verwaltung zurechenbares Organhandeln vor vergleiche OGH 12.12.2012, 15 Os 152/12 k sowie Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 106, Rz 1/1; Stand 01.10.2020, rdb.at). Insoweit steht den Betroffenen
Paragraph 88, SPG eine Beschwerdemöglichkeit wegen Verletzung subjektiver Rechte durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an die zuständigen Verwaltungsgerichte der Länder offen (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). Das Bundesverwaltungsgericht hingegen ist aufgrund der ausdrücklichen Norm des Paragraph 88, SPG jedenfalls unzuständig, weshalb auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen war. Da sich somit eindeutig eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bzw. der Verwaltungsgerichte der Länder und nicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, sind die gegenständlichen Beschwerden wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Zumal die Beschwerdeführer ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehren, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).Da sich somit eindeutig eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bzw. der Verwaltungsgerichte der Länder und nicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, sind die gegenständlichen Beschwerden wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Zumal die Beschwerdeführer ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehren, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173). 3.3. Zu A) - Spruchpunkte II. und III. - Kostenersatz:3.3. Zu A) - Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. - Kostenersatz:
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Da die Beschwerden im vorliegenden Fall zurückzuweisen waren, sind die Beschwerdeführer als unterlegene Parteien anzusehen (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegene Parteien kein Kostenersatz, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen waren. Da die Beschwerden im vorliegenden Fall zurückzuweisen waren, sind die Beschwerdeführer als unterlegene Parteien anzusehen vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegene Parteien kein Kostenersatz, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen waren. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Für den Kostenersatz bei mehreren Beschwerdeführern ordnet § 35 Abs. 6 VwGVG die sinngemäße Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG an. Gegenständlich liegt ein Fall vor, in denen die Beschwerdeführer in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden, denselben Verwaltungsakt angefochten haben und erleiden ihre Beschwerden dasselbe Schicksal, indem sie wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen werden. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Für den Kostenersatz bei mehreren Beschwerdeführern ordnet Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 52 bis 54 VwGG an. Gegenständlich liegt ein Fall vor, in denen die Beschwerdeführer in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden, denselben Verwaltungsakt angefochten haben und erleiden ihre Beschwerden dasselbe Schicksal, indem sie wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen werden. Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 53 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Kostenersatz in diesem Fall so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerden nur von dem Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichtes trägt, eingebracht worden wären. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat demgemäß die belangte Behörde nur Anspruch auf den diese Beschwerde betreffenden (daher nur einmaligen) Schriftsatzaufwand und steht auch der belangten Behörde der Ersatz des Vorlageaufwandes nur einmal zu. Der so zu ermittelnde Kostenersatz ist den Beschwerdeführern zur Bezahlung in gleichen Teilen aufzuerlegen (vgl. Ennöckl in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 35 Rz 13 und 14; Stand 31.03.2018, rdb.at sowie VwGH 19.03.1996, 95/04/0171; 17.04.1998, 98/04/0005 und 03.11.2000, 98/02/0296).Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 53, VwGG ist die Frage des Anspruches auf Kostenersatz in diesem Fall so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerden nur von dem Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichtes trägt, eingebracht worden wären. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat demgemäß die belangte Behörde nur Anspruch auf den diese Beschwerde betreffenden (daher nur einmaligen) Schriftsatzaufwand und steht auch der belangten Behörde der Ersatz des Vorlageaufwandes nur einmal zu. Der so zu ermittelnde Kostenersatz ist den Beschwerdeführern zur Bezahlung in gleichen Teilen aufzuerlegen vergleiche Ennöckl in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 35, Rz 13 und 14; Stand 31.03.2018, rdb.at sowie VwGH 19.03.1996, 95/04/0171; 17.04.1998, 98/04/0005 und 03.11.2000, 98/02/0296). Der belangten Behörde gebührt daher
GVG iVm § 53 VwGG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,20.Der belangten Behörde gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 6 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerden infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerden infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2265692.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.