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{'item': 'W195 2265692-1'}

Obsah (19)§ 28§ 35Art. 133§ 110§ 55e§ 106§ 88Art. 129Art. 130Art. 131§ 6§ 59§ 17§ 31Art. 90aArtikel 90Art. 94§ 101§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlW195 2265692-1 Spruch, W195 2265687-1/5E W195 2265689-1/5E W195 2265690-1/5E W195 2265692-1/5E BESCHLUSS Das Bund

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1, 3 und 6 Vw

GVG iVm § 53 VwGG iVm § 1 VwG-AufwErsV haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 6 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Jeweils mit Schriftsätzen vom 17.01.2023 erhoben die Beschwerdeführer, alle rechtsfreundlich vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, an das Bundesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde aufgrund der Vorgehensweise von Exekutivbeamten des Bundeskriminalamtes im Rahmen von Durchsuchungen von Orten und Gegenständen und den damit verbundenen Sicherstellungen von Bargeld und Gegenständen der Beschwerdeführer am 06.12.
  2. Als belangte Behörde wurde das Bundesministerium für Inneres genannt.
  3. Jeweils mit Schriftsätzen vom 17.01.2023 erhoben die Beschwerdeführer, alle rechtsfreundlich vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte, an das Bundesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde aufgrund der Vorgehensweise von Exekutivbeamten des Bundeskriminalamtes im Rahmen von Durchsuchungen von Orten und Gegenständen und den damit verbundenen Sicherstellungen von Bargeld und Gegenständen der Beschwerdeführer am 06.12.
  4. Als belangte Behörde wurde das Bundesministerium für Inneres genannt. Begründend wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass mit der Anordnung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX die Durchsuchung von namentlich genannten Orten und Gegenständen der Beschwerdeführer angeordnet worden sei. Die Durchsuchungen seien dann am 06.12.2022 von Exekutivbeamten des Bundeskriminalamtes durchgeführt worden. Die einschreitenden Organe hätten aber ihre Befugnisse überschritten, da zum einen Bargeld sowie Gegenstände sichergestellt worden seien, die nicht von der Europäischen Ermittlungsanordnung umfasst gewesen seien. Die Voraussetzungen für Sicherstellungen

§ 110St

PO seien somit nicht vorgelegen. Zum anderen seien am 06.12.2022 u.a. auch namentlich genannte Restaurants und Lokale der Beschwerdeführer durchsucht worden. Diese Durchsuchungen seien jedoch alle in der Mittagszeit - sohin zur Hauptgeschäftszeit - erfolgt und sei daher entgegen der Bestimmung des § 121 Abs. 3 StPO keine Rücksicht auf die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer genommen worden. Durch die Vorgehensweise der einschreitenden Organe sei in eine Vielzahl von durch die Europäische Menschenrechtskonvention, des Staatsgrundgesetzes sowie der österreichischen Bundesverfassung garantierten subjektiven Rechten der Beschwerdeführer eingegriffen worden. Durch die Überschreitung der durch die Europäische Ermittlungsanordnung eingeräumten Befugnisse sei es am 06.12.2022 im Zuge der zuvor geschilderten Durchsuchungen und Sicherstellungen zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die einschreitenden Organe des Bundeskriminalamtes gegen die Beschwerdeführer gekommen. Da die Durchsuchungen aufgrund der Anordnung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung sowie den einschlägigen Vorschriften der StPO erfolgt seien, liege eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung vor, weshalb für die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestünde. Begründend wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass mit der Anordnung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 die Durchsuchung von namentlich genannten Orten und Gegenständen der Beschwerdeführer angeordnet worden sei. Die Durchsuchungen seien dann am 06.12.2022 von Exekutivbeamten des Bundeskriminalamtes durchgeführt worden. Die einschreitenden Organe hätten aber ihre Befugnisse überschritten, da zum einen Bargeld sowie Gegenstände sichergestellt worden seien, die nicht von der Europäischen Ermittlungsanordnung umfasst gewesen seien. Die Voraussetzungen für Sicherstellungen

Paragraph 110, StPO seien somit nicht vorgelegen. Zum anderen seien am 06.12.2022 u.a. auch namentlich genannte Restaurants und Lokale der Beschwerdeführer durchsucht worden. Diese Durchsuchungen seien jedoch alle in der Mittagszeit - sohin zur Hauptgeschäftszeit - erfolgt und sei daher entgegen der Bestimmung des Paragraph 121, Absatz 3, StPO keine Rücksicht auf die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer genommen worden. Durch die Vorgehensweise der einschreitenden Organe sei in eine Vielzahl von durch die Europäische Menschenrechtskonvention, des Staatsgrundgesetzes sowie der österreichischen Bundesverfassung garantierten subjektiven Rechten der Beschwerdeführer eingegriffen worden. Durch die Überschreitung der durch die Europäische Ermittlungsanordnung eingeräumten Befugnisse sei es am 06.12.2022 im Zuge der zuvor geschilderten Durchsuchungen und Sicherstellungen zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die einschreitenden Organe des Bundeskriminalamtes gegen die Beschwerdeführer gekommen. Da die Durchsuchungen aufgrund der Anordnung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung sowie den einschlägigen Vorschriften der StPO erfolgt seien, liege eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung vor, weshalb für die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestünde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären sowie Kostenersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen. 2. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu den jeweiligen Maßnahmenbeschwerden Stellung zu nehmen sowie sämtliche diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, wurde vom Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) jeweils mit Schreiben vom 03.02.2023 im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass die in den gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden genannte Europäische Ermittlungsanordnung von einer namentlich genannten italienischen Staatsanwaltschaft ausgestellt und an die Staatsanwaltschaft XXXX via Eurojust übermittelt worden sei. Darin sei die Durchsuchung von Örtlichkeiten der Beschwerdeführer sowie die Sicherstellung von Beweismitteln angeordnet worden, da diese einem Beschuldigten in einem Strafverfahren zuzuordnen seien. In weiterer Folge habe die zuständige Staatsanwaltschaft

§ 55eAbs.

1 EU-JZG die Anordnung der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung aufgrund gerichtlicher Bewilligung angeordnet. Die Durchsuchungen seien schließlich am 06.12.2022 durch Beamte des Bundeskriminalamtes erfolgt. Nach Darlegung des Einsatzablaufes wurde von der belangten Behörde zusammengefasst vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen in den Beschwerden die beanstandeten Durchsuchungen und Sicherstellungen von der staatsanwaltschaftlichen Anordnung umfasst gewesen und anordnungskonform in Entsprechung der Bestimmungen der StPO durchgeführt worden seien. Zudem sei entgegen dem Beschwerdevorbringen eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die eingebrachten Maßnahmenbeschwerden nicht gegeben, da im Fall kriminalpolizeilichen Handelns aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung ein Akt der Gerichtsbarkeit nach Art. 90a B-VG vorliege. In diesen Fällen sehe die Rechtsordnung einen Einspruch wegen Rechtsverletzung

§ 106St

PO vor. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung - welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben sei - durch die Polizei im Sinn eines Exzesses liege ein der Verwaltung zurechenbares Organhandeln vor. In diesem Fall würde jedoch nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Landesverwaltungsgerichte

§ 88Abs.

2 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG), entscheiden.2. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu den jeweiligen Maßnahmenbeschwerden Stellung zu nehmen sowie sämtliche diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, wurde vom Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) jeweils mit Schreiben vom 03.02.2023 im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass die in den gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden genannte Europäische Ermittlungsanordnung von einer namentlich genannten italienischen Staatsanwaltschaft ausgestellt und an die Staatsanwaltschaft römisch 40 via Eurojust übermittelt worden sei. Darin sei die Durchsuchung von Örtlichkeiten der Beschwerdeführer sowie die Sicherstellung von Beweismitteln angeordnet worden, da diese einem Beschuldigten in einem Strafverfahren zuzuordnen seien. In weiterer Folge habe die zuständige Staatsanwaltschaft

Paragraph 55 e, Absatz eins, EU-JZG die Anordnung der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung aufgrund gerichtlicher Bewilligung angeordnet. Die Durchsuchungen seien schließlich am 06.12.2022 durch Beamte des Bundeskriminalamtes erfolgt. Nach Darlegung des Einsatzablaufes wurde von der belangten Behörde zusammengefasst vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen in den Beschwerden die beanstandeten Durchsuchungen und Sicherstellungen von der staatsanwaltschaftlichen Anordnung umfasst gewesen und anordnungskonform in Entsprechung der Bestimmungen der StPO durchgeführt worden seien. Zudem sei entgegen dem Beschwerdevorbringen eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die eingebrachten Maßnahmenbeschwerden nicht gegeben, da im Fall kriminalpolizeilichen Handelns aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung ein Akt der Gerichtsbarkeit nach Artikel 90 a, B-VG vorliege. In diesen Fällen sehe die Rechtsordnung einen Einspruch wegen Rechtsverletzung

Paragraph 106, StPO vor. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung - welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben sei - durch die Polizei im Sinn eines Exzesses liege ein der Verwaltung zurechenbares Organhandeln vor. In diesem Fall würde jedoch nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Landesverwaltungsgerichte

Paragraph 88, Absatz 2, SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG), entscheiden. Es wurde beantragt, die Maßnahmenbeschwerden wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, in eventu als in der Sache unbegründet abzuweisen sowie die Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungserheblich - als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und ergänzend dazu festgehalten wird:Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungserheblich - als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und ergänzend dazu festgehalten wird: Die getrennten - jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden - verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerden richten sich allesamt gegen kriminalpolizeiliches Handeln von Beamten des Bundeskriminalamtes im Zuge der Durchsuchung von Orten und Gegenständen und den damit verbundenen Sicherstellungen von Bargeld und Gegenständen der Beschwerdeführer am 06.12.2022 aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung zur Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahmen, den vorliegenden Maßnahmenbeschwerden sowie den übrigen Akteninhalten. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine (kompetenzrechtliche) Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Allgemeine Ausführungen:

Art. 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). 3.

  1. Zu A) - Spruchpunkt I. - Zurückweisung der Beschwerden wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:3.
  2. Zu A) - Spruchpunkt römisch eins. - Zurückweisung der Beschwerden wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: 3.2.
  3. Zu den entscheidungsrelevanten gesetzlichen Grundlagen:

Art. 130Abs.

5 B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Artikel 130

, Absatz 5, B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Art. 90aB-VG sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.

Artikel 90a, B-VG sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.

Art. 94Abs.

1 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

Artikel 94

, Absatz eins, B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Durch Bundes- oder Landesgesetz kann

Art. 94Abs.

2 B-VG in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze

dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze

dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß.Durch Bundes- oder Landesgesetz kann

Artikel 94

, Absatz 2, B-VG in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze

dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze

dem ersten Satz gilt Artikel 97, Absatz 2, sinngemäß. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: „Europäische Ermittlungsanordnung Erster Unterabschnitt Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung Voraussetzungen§ 55.

(1)Eine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.
(2)[…]
(3)[…]Voraussetzungen, Paragraph 55,
(1)Eine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.,
(2)[…],
(3)[…] Zuständigkeit§ 55c.
(1)Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die begehrte Maßnahme durchzuführen ist.
(2)[…]
(3)[…]
(4)Für die Entscheidung über die Vollstreckung einer in § 55g Abs. 1 genannten Europäischen Ermittlungsanordnung ist der Einzelrichter des in § 16 StVG bezeichneten Gerichts, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht, zuständig.
(5)[…]Zuständigkeit, Paragraph 55 c,
(1)Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die begehrte Maßnahme durchzuführen ist.,
(2)[…],
(3)[…],
(4)Für die Entscheidung über die Vollstreckung einer in Paragraph 55 g, Absatz eins, genannten Europäischen Ermittlungsanordnung ist der Einzelrichter des in Paragraph 16, StVG bezeichneten Gerichts, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht, zuständig.,
(5)[…] Entscheidung über die Vollstreckung§ 55e.
(1)Ist nach den Bestimmungen der StPO zur Vollstreckung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung vorgesehenen Maßnahme eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so hat die Anordnung zu enthalten:
  1. die in § 102 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO genannten Angaben,
  2. eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme,
  3. eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt,
  4. eine Ablichtung der Europäischen Ermittlungsanordnung.
(2)Die Staatsanwaltschaft hat gegebenenfalls die für die gerichtliche Entscheidung über die Durchführung der begehrten Maßnahme oder die Genehmigung oder Bewilligung von Zwangsmitteln nach der StPO (§§ 104, 105 StPO) erforderlichen Anträge zu stellen.
(3)[…]
(4)Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, gegen den Beschluss des Gerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Maßnahme stehen die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe zu. Die Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung können jedoch nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.
(5)[…]“Entscheidung über die Vollstreckung, Paragraph 55 e,
(1)Ist nach den Bestimmungen der StPO zur Vollstreckung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung vorgesehenen Maßnahme eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so hat die Anordnung zu enthalten:,
  1. die in Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 StPO genannten Angaben,,
  2. eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme,,
  3. eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt,,
  4. eine Ablichtung der Europäischen Ermittlungsanordnung.,
(2)Die Staatsanwaltschaft hat gegebenenfalls die für die gerichtliche Entscheidung über die Durchführung der begehrten Maßnahme oder die Genehmigung oder Bewilligung von Zwangsmitteln nach der StPO (Paragraphen 104, 105, StPO) erforderlichen Anträge zu stellen.,
(3)[…],
(4)Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, gegen den Beschluss des Gerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Maßnahme stehen die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe zu. Die Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung können jedoch nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.,
(5)[…]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: „Kriminalpolizei§ 18.
(1)Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).
(2)Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
(4)[…]„Kriminalpolizei, Paragraph 18,
(1)Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG).,
(2)Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.,
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.,
(4)[…] Staatsanwaltschaft§ 20.
(1)Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist.
(2)[…]
(3)Die Staatsanwaltschaft ist auch für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in- und ausländischer Justizbehörden zuständig, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird.Staatsanwaltschaft, Paragraph 20,
(1)Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist.,
(2)[…],
(3)Die Staatsanwaltschaft ist auch für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in- und ausländischer Justizbehörden zuständig, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird. Landesgericht § 31.
(1)Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
  1. […]
  2. […]
  3. die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),[…]Paragraph 31,
(1)Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren,
  1. […],
  2. […],
  3. die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (Paragraphen 106 und 107),, […] Beschwerden§ 87.
(1)Gegen gerichtliche Beschlüsse steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, auch dem Privatbeteiligten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
(2)Der Staatsanwaltschaft steht auch Beschwerde zu, wenn ihre Anträge

§ 101Abs.

2 nicht erledigt wurden. Überdies steht jeder Person Beschwerde zu, die behauptet, durch das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§ 106 Abs. 1) verletzt worden zu sein.

(3)[…]Beschwerden, Paragraph 87,
(1)Gegen gerichtliche Beschlüsse steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, auch dem Privatbeteiligten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.,
(2)Der Staatsanwaltschaft steht auch Beschwerde zu, wenn ihre Anträge

Paragraph 101, Absatz 2, nicht erledigt wurden. Überdies steht jeder Person Beschwerde zu, die behauptet, durch das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (Paragraph 106, Absatz eins,) verletzt worden zu sein.,

(3)[…] Einspruch wegen Rechtsverletzung§ 106.
(1)Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
  1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
  2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.Einspruch wegen Rechtsverletzung, Paragraph 106,
(1)Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil,
  1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder,
  2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. […] Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
(2)Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.
(3)Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)[…]
(5)Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen.“[…] Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.,
(2)Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.,
(3)Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.,
(4)[…],
(5)Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen.“ Der mit „Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte“ betitelte § 88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF, lautet:Der mit „Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte“ betitelte Paragraph 88, des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF, lautet: „Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte§ 88.
(1)Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).
(2)[…]
(3)[…]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.“„Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte, Paragraph 88,
(1)Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).,
(2)[…],
(3)[…],
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.“ 3.2.2. Zum konkret vorliegenden Fall: Die verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerden richteten sich gegen kriminalpolizeiliches Handeln von Beamten des Bundeskriminalamtes im Zuge der Durchsuchung von Orten und Gegenständen und den damit verbundenen Sicherstellungen von Bargeld und Gegenständen der Beschwerdeführer am 06.12.2022 aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung zur Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung. Rechtsgrundlage stellen die Bestimmungen der StPO und des EU-JZG dar. Art. 90a B-VG ordnet die Staatsanwaltschaften der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zu. Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fallen, sind daher von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder ausgeschlossen (Art. 130 Abs. 5 B-VG; VwGH 15.03.2012, 2012/01/0048). Hat die Staatsanwaltschaft eine Ermittlungsmaßnahme angeordnet, so steht dagegen der Einspruch wegen Rechtsverletzung

§ 106St

PO an das zuständige Strafgericht zur Verfügung (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 90a Rz 3; Stand 20.06.2020, rdb.at). Die Verletzung kann entweder in der Verweigerung eines Rechts nach den Bestimmungen der StPO (§ 106 Abs. 1 Z 1) bestehen oder darin begründet sein, dass eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde (§ 106 Abs. 1 Z 2). Artikel 90 a, B-VG ordnet die Staatsanwaltschaften der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zu. Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fallen, sind daher von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder ausgeschlossen (Artikel 130, Absatz 5, B-VG; VwGH 15.03.2012, 2012/01/0048). Hat die Staatsanwaltschaft eine Ermittlungsmaßnahme angeordnet, so steht dagegen der Einspruch wegen Rechtsverletzung

Paragraph 106, StPO an das zuständige Strafgericht zur Verfügung vergleiche Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 90 a, Rz 3; Stand 20.06.2020, rdb.at). Die Verletzung kann entweder in der Verweigerung eines Rechts nach den Bestimmungen der StPO (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,) bestehen oder darin begründet sein, dass eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2,). Da sich im vorliegenden Fall die erhobenen Maßnahmenbeschwerden unzweifelhaft gegen kriminalpolizeiliches Handeln nach den Bestimmungen der StPO (Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie Sicherstellung von Bargeld und Gegenständen der Beschwerdeführer) richten und dieses aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung erfolgt ist, liegt ein Akt der Gerichtsbarkeit nach Art. 90 a B-VG vor, der in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Somit scheidet eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang aus. Da sich im vorliegenden Fall die erhobenen Maßnahmenbeschwerden unzweifelhaft gegen kriminalpolizeiliches Handeln nach den Bestimmungen der StPO (Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie Sicherstellung von Bargeld und Gegenständen der Beschwerdeführer) richten und dieses aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung erfolgt ist, liegt ein Akt der Gerichtsbarkeit nach Artikel 90, a B-VG vor, der in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Somit scheidet eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang aus. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung durch die Kriminalpolizei im Sinn eines Exzesses liegt ein der Verwaltung zurechenbares Organhandeln vor (vgl. OGH 12.12.2012, 15 Os 152/12 k sowie Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 106 Rz 1/1; Stand 01.10.2020, rdb.at). Insoweit steht den Betroffenen

§ 88

SPG eine Beschwerdemöglichkeit wegen Verletzung subjektiver Rechte durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an die zuständigen Verwaltungsgerichte der Länder offen (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG). Das Bundesverwaltungsgericht hingegen ist aufgrund der ausdrücklichen Norm des § 88 SPG jedenfalls unzuständig, weshalb auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen war.Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung durch die Kriminalpolizei im Sinn eines Exzesses liegt ein der Verwaltung zurechenbares Organhandeln vor vergleiche OGH 12.12.2012, 15 Os 152/12 k sowie Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 106, Rz 1/1; Stand 01.10.2020, rdb.at). Insoweit steht den Betroffenen

Paragraph 88, SPG eine Beschwerdemöglichkeit wegen Verletzung subjektiver Rechte durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an die zuständigen Verwaltungsgerichte der Länder offen (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). Das Bundesverwaltungsgericht hingegen ist aufgrund der ausdrücklichen Norm des Paragraph 88, SPG jedenfalls unzuständig, weshalb auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen war. Da sich somit eindeutig eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bzw. der Verwaltungsgerichte der Länder und nicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, sind die gegenständlichen Beschwerden wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Zumal die Beschwerdeführer ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehren, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).Da sich somit eindeutig eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bzw. der Verwaltungsgerichte der Länder und nicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, sind die gegenständlichen Beschwerden wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Zumal die Beschwerdeführer ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehren, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173). 3.3. Zu A) - Spruchpunkte II. und III. - Kostenersatz:3.3. Zu A) - Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. - Kostenersatz:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Da die Beschwerden im vorliegenden Fall zurückzuweisen waren, sind die Beschwerdeführer als unterlegene Parteien anzusehen (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegene Parteien kein Kostenersatz, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen waren. Da die Beschwerden im vorliegenden Fall zurückzuweisen waren, sind die Beschwerdeführer als unterlegene Parteien anzusehen vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegene Parteien kein Kostenersatz, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen waren. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Für den Kostenersatz bei mehreren Beschwerdeführern ordnet § 35 Abs. 6 VwGVG die sinngemäße Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG an. Gegenständlich liegt ein Fall vor, in denen die Beschwerdeführer in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden, denselben Verwaltungsakt angefochten haben und erleiden ihre Beschwerden dasselbe Schicksal, indem sie wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen werden. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Für den Kostenersatz bei mehreren Beschwerdeführern ordnet Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 52 bis 54 VwGG an. Gegenständlich liegt ein Fall vor, in denen die Beschwerdeführer in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden, denselben Verwaltungsakt angefochten haben und erleiden ihre Beschwerden dasselbe Schicksal, indem sie wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen werden. Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 53 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Kostenersatz in diesem Fall so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerden nur von dem Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichtes trägt, eingebracht worden wären. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat demgemäß die belangte Behörde nur Anspruch auf den diese Beschwerde betreffenden (daher nur einmaligen) Schriftsatzaufwand und steht auch der belangten Behörde der Ersatz des Vorlageaufwandes nur einmal zu. Der so zu ermittelnde Kostenersatz ist den Beschwerdeführern zur Bezahlung in gleichen Teilen aufzuerlegen (vgl. Ennöckl in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 35 Rz 13 und 14; Stand 31.03.2018, rdb.at sowie VwGH 19.03.1996, 95/04/0171; 17.04.1998, 98/04/0005 und 03.11.2000, 98/02/0296).Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 53, VwGG ist die Frage des Anspruches auf Kostenersatz in diesem Fall so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerden nur von dem Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichtes trägt, eingebracht worden wären. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat demgemäß die belangte Behörde nur Anspruch auf den diese Beschwerde betreffenden (daher nur einmaligen) Schriftsatzaufwand und steht auch der belangten Behörde der Ersatz des Vorlageaufwandes nur einmal zu. Der so zu ermittelnde Kostenersatz ist den Beschwerdeführern zur Bezahlung in gleichen Teilen aufzuerlegen vergleiche Ennöckl in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 35, Rz 13 und 14; Stand 31.03.2018, rdb.at sowie VwGH 19.03.1996, 95/04/0171; 17.04.1998, 98/04/0005 und 03.11.2000, 98/02/0296). Der belangten Behörde gebührt daher

§ 35Abs. 1, 3 und 6 Vw

GVG iVm § 53 VwGG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,20.Der belangten Behörde gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 6 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,

  1. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da die vorliegenden Beschwerden mittels Beschluss zurückzuweisen waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 24 VwGVG Anm 7 mwN).Da die vorliegenden Beschwerden mittels Beschluss zurückzuweisen waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mwN). 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerden infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerden infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2265692.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.