Vm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 24.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesvewaltungsgerichtes vom 01.03.2018, Zl. W204 20131599-1/16E, als unbegründet abgewiesen. Am 18.07.2018 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2018, Zl. 1074828203-180677439/BMI-BFA_VBG_RD, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sowie festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde diese Entscheidung mit der Konversion des BF zum Christentum. Nachdem dem BFA bekannt geworden war, dass der BF in der afghanischen Botschaft in Teheran geheiratet hat, wurde ein Aberkennungsverfahren eröffnet. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022, Zl. 1074828203-223201008, wurde der dem BF mit Bescheid vom 20.11.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G aberkannt sowie
G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022, Zl. 1074828203-223201008, wurde der dem BF mit Bescheid vom 20.11.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt sowie
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der genannte Bescheid wurde dem BF an seiner Wohnadresse durch Hinterlegung am 18.11.2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 29.11.2022 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe sowie die Mitteilung, dass der ausgewiesene Rechtsvertreter binnen offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.11.2022 erheben werde. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 20.12.2022 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid erhoben. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2023 wurde dem BF der obige Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass die Zustellung des obgenannten Bescheides am 18.11.2022 bewirkt wurde (vgl. § 17 Zustellgesetz), da der Lauf der Frist zur Abholung mit dem Tag beginnt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2022 endete damit mit Ablauf des 16.12.2022, weswegen sich die dagegen gerichtete Beschwerde vom 20.12.2022 (mittels E-Mail vom 20.12.2022 um 15:02 übermittelt) nach der Aktenlage als verspätet erweist.Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2023 wurde dem BF der obige Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass die Zustellung des obgenannten Bescheides am 18.11.2022 bewirkt wurde vergleiche Paragraph 17, Zustellgesetz), da der Lauf der Frist zur Abholung mit dem Tag beginnt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2022 endete damit mit Ablauf des 16.12.2022, weswegen sich die dagegen gerichtete Beschwerde vom 20.12.2022 (mittels E-Mail vom 20.12.2022 um 15:02 übermittelt) nach der Aktenlage als verspätet erweist. Dem BF wurde die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine solche langte jedoch trotz Ablauf der Frist bislang nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt
GVG mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der mit "Hinterlegung" betitelte § 17 ZustG lautet: Der mit "Hinterlegung" betitelte Paragraph 17, ZustG lautet: „§ 17.
Vm § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen, zumal der BF diesem Sachverhalt nicht entgegen trat und die Vollmachtsbekanntgabe vom 29.11.2022 keine Beschwerde darstellt.Die Zustellung obgenannten Bescheides vom 15.11.2022 wurde mit Hinterlegung am 18.11.2022 bewirkt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.11.2022 endete mit Ablauf des 16.12.2022. Die Beschwerde vom 20.12.2022 stellt sich daher als verspätet dar und war somit
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen, zumal der BF diesem Sachverhalt nicht entgegen trat und die Vollmachtsbekanntgabe vom 29.11.2022 keine Beschwerde darstellt. Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. 2.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W202.2131599.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.