RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlW232 2259320-1 Spruch, W232 2259328-1/2EW232 2259320-1/2EW232 2259322-1/2EW232 2259324-1/2EW232 2259326-1/2E W232 2259328-1/2E, W232 2259320-1/2E, W232 2259322-1/2E, W232 2259324-1/2E, W232 2259326-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj XXXX , geb. XXXX , und 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Athen vom 11.07.2022, GZ: 2022-0.633.867, Athen-OB/xATT/0018/2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Athen vom 11.07.2022, GZ: 2022-0.633.867, Athen-OB/xATT/0018/2022, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit-, bis Fünftbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer stellten am 22.06.2022 per E-Mail bei der Österreichischen Botschaft Athen (im Folgenden: ÖB Athen), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als leiblicher Vater der minderjährigen Beschwerdeführer und Ehemann der Erstbeschwerdeführerin genannt. Diesem sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Entsprechende Unterlagen waren dem Antrag beigelegt.Die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer stellten am 22.06.2022 per E-Mail bei der Österreichischen Botschaft Athen (im Folgenden: ÖB Athen), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, als leiblicher Vater der minderjährigen Beschwerdeführer und Ehemann der Erstbeschwerdeführerin genannt. Diesem sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Entsprechende Unterlagen waren dem Antrag beigelegt. Mit Bescheid der ÖB Athen vom 28.06.2022 wurden die Einreiseanträge gemäß § 1 Konsularverordnung BGBl II Nr. 327/2019 (im Folgenden: KonsV) iVm Anhang 1 der Verordnung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Mit Bescheid der ÖB Athen vom 28.06.2022 wurden die Einreiseanträge gemäß Paragraph eins, Konsularverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2019, (im Folgenden: KonsV) in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Mit E-Mail vom 29.06.2022 teilte die Vertretung der Beschwerdeführer mit, dass in dem ursprünglich gestellten Antrag vom 22.06.2022 der Zweitbeschwerdeführer versehentlich nicht genannt worden sei. In weiterer Folge stellte am 29.06.2022 der Zweitbeschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung, per E-Mail bei der ÖB Athen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Aufgrund der Ergänzung vom 29.06.2022 übermittelte die ÖB Athen einen neuen Bescheid.Mit E-Mail vom 29.06.2022 teilte die Vertretung der Beschwerdeführer mit, dass in dem ursprünglich gestellten Antrag vom 22.06.2022 der Zweitbeschwerdeführer versehentlich nicht genannt worden sei. In weiterer Folge stellte am 29.06.2022 der Zweitbeschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung, per E-Mail bei der ÖB Athen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Aufgrund der Ergänzung vom 29.06.2022 übermittelte die ÖB Athen einen neuen Bescheid. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der ÖB Athen vom 11.07.2022, wurden die Einreiseanträge aller Beschwerdeführer gemäß § 1 KonsV iVm Anhang 1 der Verordnung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ÖB Athen gemäß § 1 KonsV iVm Anhang 1 der Verordnung zur Ausstellung von Visa nicht befugt und damit unzuständige Behörde sei.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der ÖB Athen vom 11.07.2022, wurden die Einreiseanträge aller Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, KonsV in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ÖB Athen gemäß Paragraph eins, KonsV in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung zur Ausstellung von Visa nicht befugt und damit unzuständige Behörde sei. Gegen diesen Bescheid richten sich die eingebrachten Beschwerden vom 08.08.
- Darin wurde zunächst vorgebracht, dass die Beschwerdeführer sich in Griechenland als Asylwerber aufhalten würden und ihrem Ehemann bzw. Vater nach Österreich nachziehen wollen würden. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG eine Sonderform der Erteilung eines Visums D darstelle. Visa D würden wiederum generell eine Sonderform der Sichtvermerkserteilung darstellen, welche teilweise von den Bestimmungen des Visakodex abweichen würden. Es handle sich somit um eine lex specialis, welche von den allgemeinen Grundsätzen zur Erteilung von Einreisetiteln abweichen könne. Dies äußere sich unter anderem in den Regelungen betreffend die Zuständigkeit der Vertretungsbehörden. § 4 Abs. 1 Konsulargesetz (im Folgenden: KonsG), bestimme, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb des durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahrnehmen. Aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ergebe sich jedoch, dass von dieser Regelung Abstand genommen werde, wenn in Materiengesetzen besondere Zuständigkeitsregelungen der Vertretungsbehörden angeführt würden, wobei ausdrücklich auf § 8 Abs. 1 FPG hingewiesen werde. § 8 Abs. 1 FPG komme damit als lex specialis gegenüber § 4 KonsG vorrangig zur Anwendung. Das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG stelle wiederum eine lex specialis zu § 8 FPG dar. Dies gehe auch aus den Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 FPG hervor, wonach ein Antrag gemäß § 35 AsylG bei einer Vertretungsbehörde auch dann eingebracht werden könne, wenn die Antragsteller dort über keinen rechtmäßigen Wohnsitz verfügen würden. Auf das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG seien daher nicht die Zuständigkeiten der Konsularverordnung anzuwenden. Die ÖB Athen sei daher zu Unrecht von ihrer Unzuständigkeit ausgegangen. Die Beschwerdeführer hätten in Griechenland weder ein Aufenthaltsrecht noch sei es ihnen möglich, in andere Länder zu reisen. Die Beschwerdeführer auf ein Verfahren an den Botschaften Bratislava oder Ljubljana oder am Generalkonsulat München zu verweisen, während sie sich im Aufenthaltsstaat einer mit konsularischen Aufgaben betrauten Vertretungsbehörde befinden würden, stelle ein unbegründetes Hindernis für die Familienzusammenführung dar, beeinträchtige damit die praktische Wirksamkeit der Familienzusammenführungs-Richtlinie und sei nach Ansicht des EuGH unzulässig. Im Übrigen könne im Lichte der Privilegierung von Flüchtlingen durch Kapitel V der Richtlinie nicht nachvollzogen werden, weshalb diese Personengruppe keinen Antrag gemäß § 35 AsylG an der ÖB Athen stellen dürfe, sonstige Drittstaatsangehörige gemäß § 46 NAG jedoch sehr wohl. Ferner sei das Recht der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt worden. Abschließend wurde auf die gegen die Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, GZ. 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, erhobene, beim Verwaltungsgerichtshof anhängige ordentliche Revision verwiesen. Gegen diesen Bescheid richten sich die eingebrachten Beschwerden vom 08.08.
- Darin wurde zunächst vorgebracht, dass die Beschwerdeführer sich in Griechenland als Asylwerber aufhalten würden und ihrem Ehemann bzw. Vater nach Österreich nachziehen wollen würden. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG eine Sonderform der Erteilung eines Visums D darstelle. Visa D würden wiederum generell eine Sonderform der Sichtvermerkserteilung darstellen, welche teilweise von den Bestimmungen des Visakodex abweichen würden. Es handle sich somit um eine lex specialis, welche von den allgemeinen Grundsätzen zur Erteilung von Einreisetiteln abweichen könne. Dies äußere sich unter anderem in den Regelungen betreffend die Zuständigkeit der Vertretungsbehörden. Paragraph 4, Absatz eins, Konsulargesetz (im Folgenden: KonsG), bestimme, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb des durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahrnehmen. Aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ergebe sich jedoch, dass von dieser Regelung Abstand genommen werde, wenn in Materiengesetzen besondere Zuständigkeitsregelungen der Vertretungsbehörden angeführt würden, wobei ausdrücklich auf Paragraph 8, Absatz eins, FPG hingewiesen werde. Paragraph 8, Absatz eins, FPG komme damit als lex specialis gegenüber Paragraph 4, KonsG vorrangig zur Anwendung. Das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG stelle wiederum eine lex specialis zu Paragraph 8, FPG dar. Dies gehe auch aus den Erläuterungen zu Paragraph 8, Absatz eins, FPG hervor, wonach ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG bei einer Vertretungsbehörde auch dann eingebracht werden könne, wenn die Antragsteller dort über keinen rechtmäßigen Wohnsitz verfügen würden. Auf das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG seien daher nicht die Zuständigkeiten der Konsularverordnung anzuwenden. Die ÖB Athen sei daher zu Unrecht von ihrer Unzuständigkeit ausgegangen. Die Beschwerdeführer hätten in Griechenland weder ein Aufenthaltsrecht noch sei es ihnen möglich, in andere Länder zu reisen. Die Beschwerdeführer auf ein Verfahren an den Botschaften Bratislava oder Ljubljana oder am Generalkonsulat München zu verweisen, während sie sich im Aufenthaltsstaat einer mit konsularischen Aufgaben betrauten Vertretungsbehörde befinden würden, stelle ein unbegründetes Hindernis für die Familienzusammenführung dar, beeinträchtige damit die praktische Wirksamkeit der Familienzusammenführungs-Richtlinie und sei nach Ansicht des EuGH unzulässig. Im Übrigen könne im Lichte der Privilegierung von Flüchtlingen durch Kapitel römisch fünf der Richtlinie nicht nachvollzogen werden, weshalb diese Personengruppe keinen Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG an der ÖB Athen stellen dürfe, sonstige Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 46, NAG jedoch sehr wohl. Ferner sei das Recht der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt worden. Abschließend wurde auf die gegen die Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, GZ. 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, erhobene, beim Verwaltungsgerichtshof anhängige ordentliche Revision verwiesen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.09.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.08.2022, wurde mitgeteilt, dass von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde und die Akten des Verfahrens gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.09.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.08.2022, wurde mitgeteilt, dass von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde und die Akten des Verfahrens gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige, halten sich derzeit in Griechenland auf und stellten am 22.06.2022 und 29.06.2022 per E-Mail bei der ÖB Athen Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005.Die Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige, halten sich derzeit in Griechenland auf und stellten am 22.06.2022 und 29.06.2022 per E-Mail bei der ÖB Athen Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG
- Als Bezugsperson wurde XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, als leiblicher Vater der minderjährigen Beschwerdeführer bzw. Ehemann der Erstbeschwerdeführerin genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Als Bezugsperson wurde römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Syrien, als leiblicher Vater der minderjährigen Beschwerdeführer bzw. Ehemann der Erstbeschwerdeführerin genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit der Beschwerdeschrift und sind insoweit unstrittig, zumal weder die ÖB Athen von einem anderslautenden Sachverhalt ausging noch die Beschwerdeführer anderslautende Angaben machten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: §§ 11, 11a des FPG 2005 lauten:Paragraphen 11, 11 a, des FPG 2005 lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß , Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 35 AsylG 2005 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 lautet: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 1 der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Konsularverordnung – KonsV) lautet:Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Konsularverordnung – KonsV) lautet: „Örtliche Zuständigkeit der Berufsvertretungsbehörden § 1. Die Berufsvertretungsbehörden haben ihre konsularischen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 KonsG innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969) wahrzunehmen.“Paragraph eins, Die Berufsvertretungsbehörden haben ihre konsularischen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KonsG innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,) wahrzunehmen.“ Auszug aus der Anlage 1: „Örtliche Zuständigkeit von Berufsvertretungsbehörden „Örtliche Zuständigkeit von Berufsvertretungsbehörden , Land Berufsvertretungsbehörde Konsularbezirk Griechenland (Hellenische Republik) Botschaft Athen; jedoch Botschaft Laibach und Botschaft Pressburg sowie Generalkonsulat München für Visa Griechenland zu Deutschland, Slowakei und Slowenien gleichlautend (vgl. beispielhaft für die Slowakei) wie folgt: zu Deutschland, Slowakei und Slowenien gleichlautend vergleiche beispielhaft für die Slowakei) wie folgt: , Land Berufsvertretungsbehörde Konsularbezirk Slowakei Botschaft Pressburg, zusätzlich Botschaft Slowakei; Land Berufsvertretungsbehörde Konsularbezirk , , Slowakei Botschaft Pressburg, zusätzlich Botschaft Slowakei; (Slowakische Republik) Laibach sowie Generalkonsulat München außerdem Andorra für Visa Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, San Marino, Schweden Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, und Vatikan für Visa (Slowakische Republik) Laibach sowie Generalkonsulat München außerdem Andorra für Visa Belgien, Dänemark, , Deutschland, Estland, , Finnland, Frankreich, , Griechenland, Island, Italien, , Lettland, Liechtenstein, Litauen, , Luxemburg, Malta, Monaco, , Niederlande, Norwegen, Polen, , Portugal, San Marino, Schweden , Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, und Vatikan für Visa Im vorliegenden Fall befanden sich die Beschwerdeführer bei Antragstellung in Griechenland. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden der ÖB Athen vom 11.07.2022 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Vorweg ist auszuführen, dass die europäischen Rechtsgrundlagen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in den Schengenraum grundsätzlich erkennen lassen, dass für Drittstaatsangehörige vor ihrer Einreise in den Schengenraum entsprechende Visa für die legale Einreise zu beantragen sind, dass hingegen innerhalb des Schengenraumes sodann weitgehende Reisefreiheit bestehen soll. Angesichts dessen sind die österreichischen Vertretungsbehörden in den Mitgliedstaaten (grundsätzlich, abgesehen von Laibach, Pressburg und München) nicht mit den technischen Voraussetzungen zur Erteilung solcher Visa ausgestattet. Für die weitere Betrachtungsweise sind zwei Personengruppen zu unterscheiden: Zum einen Drittstaatsangehörige, die (ohne jegliche Bedrohungslage, aus welchen Gründen auch immer, wie beispielhaft Familiennachzug), in den Schengenraum reisen/migrieren, und zum anderen Drittstaatsangehörige, die mit der Absicht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten internationalen Schutz zu suchen, einreisen. Die erste Gruppe wird entsprechend dem gesamteuropäischen Grundgedanken zum Schengenraum darauf verwiesen werden können, ausnahmslos vor Einreise in den Schengenraum entsprechende Visa zu beantragen. Für die zweite Gruppe, für die allenfalls fluchtbedingte Hinderungsgründe für die Erlangung entsprechender Einreisetitel vor der Einreise gegeben sein können, bestehen hingegen die Normen der Dublin III-VO, die die Zuständigkeit zur Verfahrensführung und damit ihren weiteren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten regeln und dabei auch ausdrücklich familiäre Anknüpfungspunkte mitberücksichtigen. Für die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass ihre Antragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 auch bei der ÖB Athen zulässig ist, spricht prima vista der weit gefasste Wortlaut des § 35 AsylG 2005, nachdem ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei „einer“ mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) gestellt werden kann. Für die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass ihre Antragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 auch bei der ÖB Athen zulässig ist, spricht prima vista der weit gefasste Wortlaut des Paragraph 35, AsylG 2005, nachdem ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei „einer“ mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) gestellt werden kann. Diese Betrachtungsweise greift jedoch bei teleologischer Interpretation zu kurz, denn diesfalls könnten auch Personen, die keinerlei Bedrohungslage ausgesetzt waren/sind und nur aus familiären Gründen migrieren wollen, illegal in den Schengenraum einreisen und in der Folge diesen illegalen Aufenthalt durch die Stellung eines Antrags gemäß § 35 AsylG 2005, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen dafür vorliegen, legalisieren, ohne sich vorher um ein zur legalen Einreise berechtigendes Visum zu bemühen, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Wortlaut des § 35 AsylG 2005 ist daher einschränkend in dem Sinn zu interpretieren, dass Anträge gemäß dieser Bestimmung grundsätzlich bei Vertretungsbehörden in Staaten außerhalb des Schengenraumes gestellt werden müssen. Diese Betrachtungsweise steht auch im Einklang mit dem Konsulargesetz und der Konsularverordnung, in welcher geregelt ist, dass – mit wenigen Ausnahmen – die Vertretungsbehörden innerhalb des Schengenraumes grundsätzlich nicht zur Ausstellung von Visa zuständig und folglich auch technisch nicht dazu ausgestattet sind.Diese Betrachtungsweise greift jedoch bei teleologischer Interpretation zu kurz, denn diesfalls könnten auch Personen, die keinerlei Bedrohungslage ausgesetzt waren/sind und nur aus familiären Gründen migrieren wollen, illegal in den Schengenraum einreisen und in der Folge diesen illegalen Aufenthalt durch die Stellung eines Antrags gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen dafür vorliegen, legalisieren, ohne sich vorher um ein zur legalen Einreise berechtigendes Visum zu bemühen, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Wortlaut des Paragraph 35, AsylG 2005 ist daher einschränkend in dem Sinn zu interpretieren, dass Anträge gemäß dieser Bestimmung grundsätzlich bei Vertretungsbehörden in Staaten außerhalb des Schengenraumes gestellt werden müssen. Diese Betrachtungsweise steht auch im Einklang mit dem Konsulargesetz und der Konsularverordnung, in welcher geregelt ist, dass – mit wenigen Ausnahmen – die Vertretungsbehörden innerhalb des Schengenraumes grundsätzlich nicht zur Ausstellung von Visa zuständig und folglich auch technisch nicht dazu ausgestattet sind. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer ihrem Vorbringen nach als Schutzsuchende nach Griechenland eingereist, sodass allenfalls fluchtbedingte Hinderungsgründe an der Beantragung von Visa außerhalb des Schengenraumes vorgelegen haben können. Für diesen Personenkreis sind die Regelungen der Dublin III-VO normiert, die in ihren Artikeln 8 bis 11 auch (und sogar vorrangig) familiäre Anknüpfungspunkte und Aspekte der Familienzusammenführung berücksichtigen. Personen, die als Schutzsuchende in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und folglich Anträge auf internationalen Schutz stellen, haben in der Folge das Recht auf eine inhaltliche Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft, sodass für diesen Personenkreis als lex spezialis die Dublin III-VO zur Bestimmung ihres weiteren Aufenthalts (zur Verfahrensführung) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangt. Diese Rechtsauffassung wird auch in der Literatur geteilt; so wird im Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, vom 15.1.2016, Seite 948, K1 zu § 35 AsylG 2005 ausgeführt: Diese Rechtsauffassung wird auch in der Literatur geteilt; so wird im Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, vom 15.1.2016, Seite 948, K1 zu Paragraph 35, AsylG 2005 ausgeführt: „Zulässigkeitsvoraussetzung für Anträge auf Einreise gemäß § 35 bei Vertretungsbehörden sind die Familienangehörigkeit (Abs. 5), der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson und der Aufenthalt im Ausland, wobei sich dabei nicht um das Heimatland des Fremden handeln muss. In Frage kommt jedes Land außer Österreich. Befindet sich der Fremde im Hoheitsgebiet eines anderen Dublin-States, so kommt aufgrund des Anwendungsvorranges die Dublin III-VO zur Anwendung.“ „Zulässigkeitsvoraussetzung für Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35, bei Vertretungsbehörden sind die Familienangehörigkeit (Absatz 5,), der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson und der Aufenthalt im Ausland, wobei sich dabei nicht um das Heimatland des Fremden handeln muss. In Frage kommt jedes Land außer Österreich. Befindet sich der Fremde im Hoheitsgebiet eines anderen Dublin-States, so kommt aufgrund des Anwendungsvorranges die Dublin III-VO zur Anwendung.“ Für die vorliegenden Fälle bedeutet dies, dass sich die Antragstellung der Beschwerdeführer gemäß § 35 AsylG 2005 bei der ÖB Athen als unzulässig erweist. Für die vorliegenden Fälle bedeutet dies, dass sich die Antragstellung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der ÖB Athen als unzulässig erweist. Selbst wenn man von der Zulässigkeit der gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer innerhalb des Schengenraumes ausgehen sollte, erscheint konkret die ÖB Athen unzuständig: § 35 AsylG 2005 normiert, dass Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer „mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Vertretungsbehörde)“ gestellt werden können. Paragraph 35, AsylG 2005 normiert, dass Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer „mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Vertretungsbehörde)“ gestellt werden können. Was unter einer „Vertretungsbehörde“ zu verstehen ist, wird in § 2 Z 2 KonsG definiert, wonach Vertretungsbehörden „die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden (…)“ sind. Bereits daraus ist ersichtlich, dass dem Begriff der „Vertretungsbehörde“ ex lege die Eigenschaft der örtlich zuständigen Behörde innewohnt. Die örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden richtet sich entsprechend dem Anhang 1 der Konsularverordnung nach dem bezughabenden Konsularbezirk, wie er in deren Anhang 1 aufgelistet ist. Hieraus ergibt sich, dass für den Konsularbezirk „Griechenland“ die Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg und das Generalkonsulat München für die Ausstellung von Visa örtlich zuständig sind, während hingegen die ÖB Athen zur Ausstellung von Visa nicht zuständig ist. Was unter einer „Vertretungsbehörde“ zu verstehen ist, wird in Paragraph 2, Ziffer 2, KonsG definiert, wonach Vertretungsbehörden „die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden (…)“ sind. Bereits daraus ist ersichtlich, dass dem Begriff der „Vertretungsbehörde“ ex lege die Eigenschaft der örtlich zuständigen Behörde innewohnt. Die örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden richtet sich entsprechend dem Anhang 1 der Konsularverordnung nach dem bezughabenden Konsularbezirk, wie er in deren Anhang 1 aufgelistet ist. Hieraus ergibt sich, dass für den Konsularbezirk „Griechenland“ die Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg und das Generalkonsulat München für die Ausstellung von Visa örtlich zuständig sind, während hingegen die ÖB Athen zur Ausstellung von Visa nicht zuständig ist. Somit hat die ÖB Athen die Anträge der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 nicht durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 nicht durchzuführen. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den gegenständlichen Fällen ist wie im gleichgelagerten Fall zu W144 2242143-1/2E ua vom 24.06.2021 ebenfalls die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, nämlich:Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den gegenständlichen Fällen ist wie im gleichgelagerten Fall zu W144 2242143-1/2E ua vom 24.06.2021 ebenfalls die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, nämlich: a) Sind Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO grundsätzlich (un)zulässig, bzw. a) Sind Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO grundsätzlich (un)zulässig, bzw. b) ist diesbezüglich zu differenzieren, ob Antragsteller eigene Fluchtgründe geltend machen und demzufolge einen Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat gestellt haben? c) Besteht ein Anwendungsvorrang der Dublin III-VO gegenüber § 35 AsylG 2005? c) Besteht ein Anwendungsvorrang der Dublin III-VO gegenüber Paragraph 35, AsylG 2005? d) Falls Anträge gemäß § 35 leg. cit. im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zulässig sind, müssten diese in der Folge entsprechend den Bestimmungen des KonsG und der KonsV (Anhang 1) bei den örtlich zuständigen Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg oder dem Generalkonsulat in München gestellt werden, oder könnten derartige Anträge bei jeder Vertretungsbehörde gestellt werden? d) Falls Anträge gemäß Paragraph 35, leg. cit. im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zulässig sind, müssten diese in der Folge entsprechend den Bestimmungen des KonsG und der KonsV (Anhang 1) bei den örtlich zuständigen Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg oder dem Generalkonsulat in München gestellt werden, oder könnten derartige Anträge bei jeder Vertretungsbehörde gestellt werden? e) Hätte die Vertretungsbehörde (ÖB) diesfalls die Anträge gemäß § 6 AVG an die örtlich zuständige Vertretungsbehörde weiterzuleiten, nachdem die ÖB nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erteilung von Visa verfügt und wie sollte sich diesfalls das dislozierte Verfahren gestalten? e) Hätte die Vertretungsbehörde (ÖB) diesfalls die Anträge gemäß Paragraph 6, AVG an die örtlich zuständige Vertretungsbehörde weiterzuleiten, nachdem die ÖB nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erteilung von Visa verfügt und wie sollte sich diesfalls das dislozierte Verfahren gestalten? European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W232.2259320.1.00