Obsah (19)
§§ 4aArt. 133§ 29§ 57§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 10§§ 4§ 58§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlW235 2263869-1 Spruch, W235 2263869-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 Asyl
G sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 28.09.2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2017 in Griechenland, am XXXX .06.2018 in Deutschland und am XXXX .09.2021 in Belgien jeweils Asylanträge stellte (vgl. AS 4). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2017 in Griechenland, am römisch 40 .06.2018 in Deutschland und am römisch 40 .09.2021 in Belgien jeweils Asylanträge stellte vergleiche AS 4). 1.
- Am 29.09.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und über keine Angehörigen in Österreich verfüge. In Griechenland lebe sein Bruder. Er habe Syrien im Oktober 2017 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich acht Monate aufgehalten und einen Asylantrag gestellt habe. Das Ergebnis habe der Beschwerdeführer jedoch nicht abgewartet, sondern sei illegal im Jahr 2018 nach Deutschland geflogen und habe dort die nächsten vier Jahre gelebt. Nach Abweisung seines Asylantrages in Deutschland sei er nach Griechenland abgeschoben worden, wo er zwei Monate in Athen geblieben sei und keinen Behördenkontakt gehabt habe. In der Folge sei er über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt, wobei er sich in der Türkei 22 Tage, in Bulgarien einen Monat und in Serbien zwei Monate aufgehalten habe. In Griechenland habe der Beschwerdeführer nicht bleiben wollen und in Deutschland sei er abgelehnt worden. Er wolle in keines dieser Länder zurück, sondern in Österreich bleiben. 1.
- Betreffend den Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.10.2022 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.1.
- Betreffend den Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.10.2022 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Mit Schreiben vom 05.10.2022 gab die griechische Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2017 in Griechenland um Asyl angesucht habe und ihm am XXXX .11.2017 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ein bis zum XXXX .04.2023 gültiges Reisedokument. Eine „Residence permit“ sei ihm nicht ausgestellt worden (vgl. AS 31). Mit Schreiben vom 05.10.2022 gab die griechische Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2017 in Griechenland um Asyl angesucht habe und ihm am römisch 40 .11.2017 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ein bis zum römisch 40 .04.2023 gültiges Reisedokument. Eine „Residence permit“ sei ihm nicht ausgestellt worden vergleiche AS 31). Ferner führte das Bundesamt Konsultationsverfahren
den Bestimmungen der Dublin III-VO mit Belgien und Deutschland. Die deutschen Behörden gaben mit Schreiben vom 10.10.2022 bekannt, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt und daher der in Deutschland gestellte Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden sei. Am XXXX .03.2022 sei die Abschiebung nach Griechenland erfolgt (vgl. AS 51).Die deutschen Behörden gaben mit Schreiben vom 10.10.2022 bekannt, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt und daher der in Deutschland gestellte Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden sei. Am römisch 40 .03.2022 sei die Abschiebung nach Griechenland erfolgt vergleiche AS 51). Ebenso teilte die belgische Dublinbehörde dem Bundesamt mit, dass dem Beschwerdeführer am XXXX .11.2017 in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei und daher die Dublin III-VO nicht zur Anwendung komme (vgl. AS 63). Ebenso teilte die belgische Dublinbehörde dem Bundesamt mit, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 .11.2017 in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei und daher die Dublin III-VO nicht zur Anwendung komme vergleiche AS 63). Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass ihm Griechenland internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 02.11.2022 übergeben (vgl. AS 105).Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass ihm Griechenland internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 02.11.2022 übergeben vergleiche AS 105). 1.
- Am 09.11.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Er sei vier Jahre in Deutschland gewesen und sei danach nach Griechenland abgeschoben worden. Als er nach Griechenland gekommen sei, sei er von der Polizei festgenommen und in der Folge fünf bis sieben Tage in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer sei mit 20 anderen Personen zum Meer gebracht worden und sie hätten in die Türkei zurückkehren sollen. Die Reise von Griechenland nach Österreich habe € 12.000,00 gekostet. Dieses Geld hab er sich von Verwandten in der Türkei und in Syrien geliehen. Der Beschwerdeführer habe einen Cousin in Österreich und vor einer Woche sei auch sein Bruder gekommen. Von diesen Verwandten erhalte er keine Unterstützung und habe darüber hinaus auch keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Auch gebe es keine Personen, von denen der Beschwerdeführer abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder von einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung sei der Beschwerdeführer in Österreich nie betroffen gewesen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich als unzulässig zurückzuweisen sowie seine Außerlandesbringung nach Griechenland zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, er sei vier Jahre in Deutschland gewesen. Er habe eine Ausbildung machen wollen, was er nicht gedurft habe. Auch arbeiten habe er nicht dürfen. Nach vier Jahren sei er nach Griechenland abgeschoben worden, wo er zuletzt zwei Monate aufhältig gewesen sei. Er sei in Athen angekommen und von einem Mann in Empfang genommen worden. Dann habe er gehen dürfen. In der Folge habe der Beschwerdeführer über zehn Tage auf der Straße gelebt. Dann habe er einen Freund angerufen. Als er in XXXX angekommen sei, sei er von der Polizei festgenommen worden. Man habe ihm gesagt, dass er eine Straftat begangen habe, weil er Griechenland verlassen habe. Dort sei er fünf bis sieben Tage in Haft gewesen. Nachdem er zum Meer gebracht worden sei, sei der Beschwerdeführer in Istanbul aufhältig gewesen. Belegen könne er dies nicht. Auf Vorhalt des Widerspruchs zwischen diesen Angaben und jenen in der Erstbefragung gab er an, dass er nie gesagt habe, zwei Monate in Athen gewesen zu sein. Der Dolmetscher habe gesagt, dass es nur „ca.-Angaben“ seien. Der Beschwerdeführer sei ca. drei Wochen in der Türkei, ca. vier Wochen in Bulgarien, ca. zwei Monate und 20 Tage in Serbien und einen Tag in Ungarn gewesen. Am 28.09.2022 sei er in Österreich angekommen. Auf Vorhalt, er sei am XXXX .03.2022 von Deutschland nach Griechenland abgeschoben worden und müsste sohin wesentlich länger in Griechenland gewesen sein, gab der Beschwerdeführer an, er habe ca. eineinhalb Monat bei einem Freund außerhalb Athens gewohnt. Er habe arbeiten wollen, aber da es so weit von Athen entfernt gewesen sei, habe er keine Arbeit gefunden. In Athen habe der Beschwerdeführer versucht bei den Behörden seine Ausweise abzuholen. Er wisse aber nicht welche Organisation dies gewesen sei. Personen auf der Straße hätten ihm einen Zettel mit der Adresse gegeben. Er hätte nach zwei Jahren wieder kommen sollen. Vor der Abreise aus Deutschland habe der Beschwerdeführer von einem Freund € 300,00 erhalten. Davon habe er die zehn Tage in Athen auf der Straße gelebt. Danach sei er eineinhalb Monate bei dem Bekannten außerhalb Athens gewesen. Als er zu einem Freund nach XXXX gewollt habe, sei er nach Papieren gefragt worden. Da der Beschwerdeführer keine Papiere bei sich gehabt habe, sei er festgenommen worden. An eine Hilfsorganisation habe er sich in Griechenland nicht gewandt, weil er sich nicht auskenne und kein Griechisch könne. Darüber hinausgehende konkret ihn betreffende Vorfälle habe es in Griechenland nicht gegeben. Die vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Griechenland habe er gelesen, jedoch die beschriebene Situation in Griechenland nicht gesehen. Er habe ausreichend Zeit gehabt, seine Angaben vollständig und so ausführlich wie er es gewollt habe, zu machen. Der Beschwerdeführer wolle nichts mehr angeben, was ihm wichtig erscheine und er noch nicht vorgebracht habe. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich als unzulässig zurückzuweisen sowie seine Außerlandesbringung nach Griechenland zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, er sei vier Jahre in Deutschland gewesen. Er habe eine Ausbildung machen wollen, was er nicht gedurft habe. Auch arbeiten habe er nicht dürfen. Nach vier Jahren sei er nach Griechenland abgeschoben worden, wo er zuletzt zwei Monate aufhältig gewesen sei. Er sei in Athen angekommen und von einem Mann in Empfang genommen worden. Dann habe er gehen dürfen. In der Folge habe der Beschwerdeführer über zehn Tage auf der Straße gelebt. Dann habe er einen Freund angerufen. Als er in römisch 40 angekommen sei, sei er von der Polizei festgenommen worden. Man habe ihm gesagt, dass er eine Straftat begangen habe, weil er Griechenland verlassen habe. Dort sei er fünf bis sieben Tage in Haft gewesen. Nachdem er zum Meer gebracht worden sei, sei der Beschwerdeführer in Istanbul aufhältig gewesen. Belegen könne er dies nicht. Auf Vorhalt des Widerspruchs zwischen diesen Angaben und jenen in der Erstbefragung gab er an, dass er nie gesagt habe, zwei Monate in Athen gewesen zu sein. Der Dolmetscher habe gesagt, dass es nur „ca.-Angaben“ seien. Der Beschwerdeführer sei ca. drei Wochen in der Türkei, ca. vier Wochen in Bulgarien, ca. zwei Monate und 20 Tage in Serbien und einen Tag in Ungarn gewesen. Am 28.09.2022 sei er in Österreich angekommen. Auf Vorhalt, er sei am römisch 40 .03.2022 von Deutschland nach Griechenland abgeschoben worden und müsste sohin wesentlich länger in Griechenland gewesen sein, gab der Beschwerdeführer an, er habe ca. eineinhalb Monat bei einem Freund außerhalb Athens gewohnt. Er habe arbeiten wollen, aber da es so weit von Athen entfernt gewesen sei, habe er keine Arbeit gefunden. In Athen habe der Beschwerdeführer versucht bei den Behörden seine Ausweise abzuholen. Er wisse aber nicht welche Organisation dies gewesen sei. Personen auf der Straße hätten ihm einen Zettel mit der Adresse gegeben. Er hätte nach zwei Jahren wieder kommen sollen. Vor der Abreise aus Deutschland habe der Beschwerdeführer von einem Freund € 300,00 erhalten. Davon habe er die zehn Tage in Athen auf der Straße gelebt. Danach sei er eineinhalb Monate bei dem Bekannten außerhalb Athens gewesen. Als er zu einem Freund nach römisch 40 gewollt habe, sei er nach Papieren gefragt worden. Da der Beschwerdeführer keine Papiere bei sich gehabt habe, sei er festgenommen worden. An eine Hilfsorganisation habe er sich in Griechenland nicht gewandt, weil er sich nicht auskenne und kein Griechisch könne. Darüber hinausgehende konkret ihn betreffende Vorfälle habe es in Griechenland nicht gegeben. Die vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Griechenland habe er gelesen, jedoch die beschriebene Situation in Griechenland nicht gesehen. Er habe ausreichend Zeit gehabt, seine Angaben vollständig und so ausführlich wie er es gewollt habe, zu machen. Der Beschwerdeführer wolle nichts mehr angeben, was ihm wichtig erscheine und er noch nicht vorgebracht habe.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt III.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland
§ 61Abs.
2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 05.12.2022 im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach Wiederholung des Verfahrensganges führte der Beschwerdeführer unter dem Punkt „Ergänzendes Vorbringen“ aus, dass er im Jahr 2017 als Minderjähriger nach Griechenland gekommen sei, wo ihm Asyl zuerkannt worden sei. Da er damals minderjährig gewesen sei, habe er in einem Wohnwagencamp gelebt und sei beaufsichtigt worden. Aufgrund seiner Minderjährigkeit habe ihm ein Anwalt geholfen, die Ausstellung einer RPC-Karte zu beantragen, die er auch bekommen habe. Solange er minderjährig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer im Wohnwagencamp wohnen können, aber als er volljährig geworden sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass er das Wohnwagencamp verlassen müsse. Der Beschwerdeführer habe damals auch keine Informationen über eventuelle Hilfsorganisationen erhalten. Er habe ein Monat in Athen auf der Straße geschlafen und kein Geld gehabt. Von seinen Eltern habe er dann € 350,00 bekommen und sei nach Deutschland weitergereist. In Deutschland habe er seine RPC-Karte verloren. Als er nach Griechenland abgeschoben worden sei, sei er zunächst obdachlos gewesen und habe dann bei dem Mann außerhalb Athens wohnen können. Dies sei aber nur eine kurzfristige Unterstützung gewesen. Daher habe er einen Freund kontaktiert, der ihm gesagt habe, er solle nach XXXX kommen. Der Freund würde ihm helfen eine Unterkunft und Arbeit zu finden. Auf dem Weg sei er von der griechischen Polizei angehalten worden und weil er sich nicht habe ausweisen können, sei er für mehrere Tage inhaftiert worden. Mittels Dolmetscher habe man ihm mitgeteilt, dass über ihn eine Strafe verhängt worden sei, da er Griechenland für lange Zeit verlassen habe und auch keine „neue Karte“ bekommen würde. Dann sei er von der Polizei mit 20 anderen Personen in ein Schlauchboot gesetzt und in die Türkei geschickt worden. In der Türkei habe der Beschwerdeführer seinen Bruder kontaktiert, der den Kontakt zu einer befreundeten Familie in Istanbul hergestellt habe, sodass der Beschwerdeführer die Weiterreise nach Österreich habe organisieren können. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 05.12.2022 im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach Wiederholung des Verfahrensganges führte der Beschwerdeführer unter dem Punkt „Ergänzendes Vorbringen“ aus, dass er im Jahr 2017 als Minderjähriger nach Griechenland gekommen sei, wo ihm Asyl zuerkannt worden sei. Da er damals minderjährig gewesen sei, habe er in einem Wohnwagencamp gelebt und sei beaufsichtigt worden. Aufgrund seiner Minderjährigkeit habe ihm ein Anwalt geholfen, die Ausstellung einer RPC-Karte zu beantragen, die er auch bekommen habe. Solange er minderjährig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer im Wohnwagencamp wohnen können, aber als er volljährig geworden sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass er das Wohnwagencamp verlassen müsse. Der Beschwerdeführer habe damals auch keine Informationen über eventuelle Hilfsorganisationen erhalten. Er habe ein Monat in Athen auf der Straße geschlafen und kein Geld gehabt. Von seinen Eltern habe er dann € 350,00 bekommen und sei nach Deutschland weitergereist. In Deutschland habe er seine RPC-Karte verloren. Als er nach Griechenland abgeschoben worden sei, sei er zunächst obdachlos gewesen und habe dann bei dem Mann außerhalb Athens wohnen können. Dies sei aber nur eine kurzfristige Unterstützung gewesen. Daher habe er einen Freund kontaktiert, der ihm gesagt habe, er solle nach römisch 40 kommen. Der Freund würde ihm helfen eine Unterkunft und Arbeit zu finden. Auf dem Weg sei er von der griechischen Polizei angehalten worden und weil er sich nicht habe ausweisen können, sei er für mehrere Tage inhaftiert worden. Mittels Dolmetscher habe man ihm mitgeteilt, dass über ihn eine Strafe verhängt worden sei, da er Griechenland für lange Zeit verlassen habe und auch keine „neue Karte“ bekommen würde. Dann sei er von der Polizei mit 20 anderen Personen in ein Schlauchboot gesetzt und in die Türkei geschickt worden. In der Türkei habe der Beschwerdeführer seinen Bruder kontaktiert, der den Kontakt zu einer befreundeten Familie in Istanbul hergestellt habe, sodass der Beschwerdeführer die Weiterreise nach Österreich habe organisieren können. Ferner habe die Behörde die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nur unzureichend berücksichtigt. In der Folge wurde aus der Stellungnahme von PRO Asyl vom April 2021 zitiert. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten, da er nicht im Besitz einer gültigen Residence Permit Card sei und somit weder einen sofortigen Zugang zu einer Unterkunft oder zu Sozialleistungen habe. Aufgrund der vielen bürokratischen Hürden sei davon auszugehen, dass er mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen einer drohenden Art. 3 EMRK-Verletzung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe seit XXXX .11.2017 in Griechenland den Status eines Asylberechtigten. Seine damals ausgestellte Residence Permit Card sei nicht mehr gültig. Auch sei ihm gesagt worden, dass er zu lange nicht mehr in Griechenland aufhältig gewesen sei und daher keine Karte mehr erhalten würde. Somit würde er als illegal gelten und de facto in die Türkei abgeschoben werden. Dem Mann, bei dem der Beschwerdeführer außerhalb Athens gewohnt habe, sei es nicht möglich, ihm längerfristig Obdach zu gewährten. Sein Freund aus XXXX sei mittlerweile auch in Österreich aufhältig. Das Geld, das der Beschwerdeführer erhalten habe - € 300,00 von einem Freund und € 12.000,00 von seiner Familie – sei bereits verbraucht. Ferner habe die Behörde die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nur unzureichend berücksichtigt. In der Folge wurde aus der Stellungnahme von PRO Asyl vom April 2021 zitiert. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten, da er nicht im Besitz einer gültigen Residence Permit Card sei und somit weder einen sofortigen Zugang zu einer Unterkunft oder zu Sozialleistungen habe. Aufgrund der vielen bürokratischen Hürden sei davon auszugehen, dass er mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen einer drohenden Artikel 3, EMRK-Verletzung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe seit römisch 40 .11.2017 in Griechenland den Status eines Asylberechtigten. Seine damals ausgestellte Residence Permit Card sei nicht mehr gültig. Auch sei ihm gesagt worden, dass er zu lange nicht mehr in Griechenland aufhältig gewesen sei und daher keine Karte mehr erhalten würde. Somit würde er als illegal gelten und de facto in die Türkei abgeschoben werden. Dem Mann, bei dem der Beschwerdeführer außerhalb Athens gewohnt habe, sei es nicht möglich, ihm längerfristig Obdach zu gewährten. Sein Freund aus römisch 40 sei mittlerweile auch in Österreich aufhältig. Das Geld, das der Beschwerdeführer erhalten habe - € 300,00 von einem Freund und € 12.000,00 von seiner Familie – sei bereits verbraucht. Sowohl der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.05.2021, E 599/2021-12, als auch deutsche Verwaltungsgerichte hätten festgestellt, dass Überstellungen nach Griechenland für international Schutzberechtigte aufgrund der zu erwartenden Gefahr der Verelendung und extremer materieller Not unzulässig seien. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde der Beschwerdeführer trotz Schutzstatus mangels einer gültigen ID-Karte in eine ausweglose Lage geraten, da er weiterhin Gefahr laufen würde, in Griechenland bis zur Ausstellung einer neuen ID-Karte mangels sozialen Netzwerks seine grundlegenden Lebensbedürfnisse nicht decken zu können. Daher sei eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Nach seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2017 reiste er über die Türkei nach Griechenland, wo er am XXXX .10.2017 einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde ihm in Griechenland am XXXX .11.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und er erhielt ein bis zum XXXX .04.2023 gültiges Reisedokument. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigter in Griechenland reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2018 nach Deutschland, wo er die nächsten vier Jahre lebte. In Deutschland stellte der Beschwerdeführer am XXXX .06.2018 einen Asylantrag, der als unzulässig abgelehnt wurde. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXX .03.2022 von Deutschland nach Griechenland überstellt. Nach einem Aufenthalt von ca. zwei Monaten in Griechenland reiste der Beschwerdeführer über die Türkei, wo er sich ca. 22 Tage aufhielt, nach Bulgarien, wo er ca. einen Monat verbrachte. Danach begab er sich nach Serbien und hielt sich dort weitere zwei Monate auf. In der Folge gelangte er über Ungarn nach Österreich, wo der Beschwerdeführer am 28.09.2022 nach unrechtmäßiger Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Nach seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2017 reiste er über die Türkei nach Griechenland, wo er am römisch 40 .10.2017 einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde ihm in Griechenland am römisch 40 .11.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und er erhielt ein bis zum römisch 40 .04.2023 gültiges Reisedokument. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigter in Griechenland reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2018 nach Deutschland, wo er die nächsten vier Jahre lebte. In Deutschland stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 .06.2018 einen Asylantrag, der als unzulässig abgelehnt wurde. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2022 von Deutschland nach Griechenland überstellt. Nach einem Aufenthalt von ca. zwei Monaten in Griechenland reiste der Beschwerdeführer über die Türkei, wo er sich ca. 22 Tage aufhielt, nach Bulgarien, wo er ca. einen Monat verbrachte. Danach begab er sich nach Serbien und hielt sich dort weitere zwei Monate auf. In der Folge gelangte er über Ungarn nach Österreich, wo der Beschwerdeführer am 28.09.2022 nach unrechtmäßiger Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Ferner benötigt er auch keine Medikamente. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sind in Österreich einer seiner Cousins und sein Bruder aufhältig. Zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Angehörigen besteht kein gemeinsamer Haushalt und es werden auch keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten festgestellt. Sohin bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit der Antragstellung am 28.09.2022 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung am 28.09.2022 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration des Beschwerdeführers wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.2. Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte: Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte wurden auf den Seiten 14 bis 30 im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: Zur Lage von Schutzberechtigten: Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und verlieren damit ihr Recht auf staatliche Unterstützung. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen bezüglich der Unterbringung. Generell sind für den Erhalt von Leistungen das Vorliegen einer Residence Permit Card (RPC), einer Steuernummer (AFM) und einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) erforderlich (AIDA 6.2021). Residence Permit Card: Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, kann COVID-bedingt aber auch länger dauern. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022). Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021; GCR 10.6.2021).Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, kann COVID-bedingt aber auch länger dauern. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022). Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021; GCR 10.6.2021). Die für den Erhalt der RPC erforderlichen Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen, zumal zur Beantragung ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der Asylbehörde nicht ausreicht. Zusätzlich wird ein sogenannter „ADET-Bescheid“ benötigt. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Der ADET-Bescheid wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl 4.2021). Eine RPC ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 7.4.2022). Reisedokument: Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 6.2021). Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen: ● Wenn die Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 7.4.2022). ● Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für den Antrag eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 7.4.2022). Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden. Die Gebühr hierfür beträgt etwa 80,- Euro. Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022). Steueridentifikationsnummer (AFM): Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Kontos, die Anmietung von Immobilien, die Beantragung der AMKA (Sozialversicherungsnummer) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. Es wird berichtet, dass die Behörden zum Teil zusätzliche Bedingungen an die Ausstellung knüpfen sollen, die zum Teil kaum oder nicht erfüllbar seien (RSA/ProAsyl 4.2021). Sozialversicherungsnummer (AMKA): Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis und einer Korrespondenzadresse beantragt werden. Laut RSA/Stiftung Pro Asyl benötigt man darüber hinaus auch eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die Voraussetzungen für die Gewährung der AMKA und auch die Wartefristen können sich laut UNHCR lokal unterscheiden (ACCORD 26.8.2021). Unterstützungsprogramme und Integrationsmaßnahmen: Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft sofort verlassen muss (das Gesetz sieht hier eine Frist von einem Monat vor). Nur Schwangere ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von zwei Monaten. Der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wurde von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation zunächst toleriert. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 7.4.2022). ESTIA (ESTIA II)-Programm:ESTIA (ESTIA römisch zwei)-Programm: Das von der Europäischen Kommission finanzierte ESTIA-Programm ist ein Unterbringungsprogramm, das von den griechischen Behörden in Kooperation mit NGOs durchgeführt wird (IOM 25.3.2022). Das Programm wendet sich an Asylwerber und deren Familien, sowie an international Schutzberechtigte. Nach einer Gesetzesänderung können letztere das Programm nun aber nicht mehr sechs Monate, sondern nur noch 30 Tage nach Zuerkennung des Schutzstatus in Anspruch nehmen (ACCORD 26.8.2021). Zusätzlich zur Unterbringungskomponente bietet das Programm durch seine Bargeldkomponente („Cash Assistance Programme“) zusätzliche finanzielle Unterstützung (UNHCR o.D.a). Derzeit sind folgende Auszahlungsbeträge vorgesehen: Mit Bereitstellung von Mahlzeiten: Einzelpersonen über 18 Jahre € 75,00Ein Paar oder ein Elternteil mit Kind € 135,00Eine dreiköpfige Familie € 160,00Eine Familie aus vier oder mehr Personen € 210,00Mit Bereitstellung von Mahlzeiten: , Einzelpersonen über 18 Jahre € 75,00, Ein Paar oder ein Elternteil mit Kind € 135,00, Eine dreiköpfige Familie € 160,00, Eine Familie aus vier oder mehr Personen € 210,00 Ohne Bereitstellung von Mahlzeiten: Einzelpersonen über 18 Jahre € 150,00Ein Paar oder ein Elternteil mit Kind € 270,00Eine dreiköpfige Familie € 320,00Eine Familie aus vier oder mehr Personen € 420,00Ohne Bereitstellung von Mahlzeiten: , Einzelpersonen über 18 Jahre € 150,00, Ein Paar oder ein Elternteil mit Kind € 270,00, Eine dreiköpfige Familie € 320,00, Eine Familie aus vier oder mehr Personen € 420,00 (UNHCR o.D.
- a)Seit dem 1. Oktober 2021 ist nicht mehr das UNHCR, sondern das griechische Ministerium für Migration und Asyl für die komplette Abwicklung des ESTIA-Programms und somit auch die Verteilung der Gelder über das monatliche Guthaben auf Bankkarten zuständig. In den Monaten nach dem Übergang des Bargeldhilfeprogramms von UNHCR auf die griechische Regierung gab es Probleme mit der Auszahlung der Gelder. Schätzungsweise 36.000 Menschen haben kein Geld erhalten. Für anerkannte Flüchtlinge, die in ESTIA-Wohnungen leben, ist die Situation nicht besser, Ende November 2021 waren es rund 2.500. Die Zahl derjenigen, die nach dem Bescheid über das Ende der Unterbringungszeit, einen Monat nach der positiven Entscheidung über ihren Asylantrag, weiterhin dort wohnen, ist unbekannt. Diese Menschen hungern in vielen Fällen über einen längeren Zeitraum, da ihre Leistungen nach Erhalt eines positiven Asylbescheids früher gestrichen wurden (ProAsyl 23.12.2021). Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration nun meist auf das Programm HELIOS (VB 12.4.2021) welches somit de facto das einzige verfügbare Unterkunftsprogramm für Schutzberechtigte darstellt (ACCORD 26.8.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration nun meist auf das Programm HELIOS (VB 12.4.2021) welches somit de facto das einzige verfügbare Unterkunftsprogramm für Schutzberechtigte darstellt (ACCORD 26.8.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). HELIOS Programm („Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“): HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz. Die Finanzierung erfolgt seit Beginn des Jahres 2022 nicht mehr aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), sondern durch das griechische Ministerium für Migration und Asyl (IOM 25.3.2022). Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (ProAsyl 4.2021). Ziel ist die Förderung der Integration von Personen mit internationalem Schutz in die griechische Gesellschaft. Zu diesem Zweck wurden an verschiedenen Orten in ganz Griechenland 19 sogenannte „Integration Learning Zentren“ eingerichtet (IOM 25.3.2022; vgl. Aida 6.2021).Ziel ist die Förderung der Integration von Personen mit internationalem Schutz in die griechische Gesellschaft. Zu diesem Zweck wurden an verschiedenen Orten in ganz Griechenland 19 sogenannte „Integration Learning Zentren“ eingerichtet (IOM 25.3.2022; vergleiche Aida 6.2021). HELIOS bietet folgende Leistungen an: ● Durchführung von griechischen Sprach- und Integrationskursen zur Erlangung sozialer und kultureller Kompetenzen. Jeder Kurszyklus dauert sechs Monate und besteht aus Modulen zum Erlernen der griechischen Sprache, zur kulturellen Orientierung, zur Berufsvorbereitung und zu Lebenskompetenzen (IOM o.D.). ● Unterstützung der Begünstigten bei der Suche nach einer eigenständigen, auf ihren Namen individuell angemieteten Unterkunft [Anm.: beispielsweise über die Homepage https://www.heliospiti.com/] , sowie Gewährung von Mietzuschüssen und Hilfe bei der Vernetzung mit Wohnungseigentümern. Es erfolgt jedoch keine direkte Beistellung von Wohnraum (IOM 25.3.2022; vgl. IOM o.D.). Unterstützung der Begünstigten bei der Suche nach einer eigenständigen, auf ihren Namen individuell angemieteten Unterkunft [Anm.: beispielsweise über die Homepage https://www.heliospiti.com/] , sowie Gewährung von Mietzuschüssen und Hilfe bei der Vernetzung mit Wohnungseigentümern. Es erfolgt jedoch keine direkte Beistellung von Wohnraum (IOM 25.3.2022; vergleiche IOM o.D.). ● Individuelle Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt, u. a. durch Berufsberatung. Darüber hinaus Zugang zu berufsbezogenen Zertifizierungen und Vernetzung mit privaten Arbeitgebern (IOM 25.3.2022). ● Regelmäßige Bewertung des Integrationsfortschrittes der Begünstigten sowie Bereitstellung entsprechender Beratung und Unterstützung im Umgang mit den öffentlichen Ämtern, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, sich sicher bei griechischen öffentlichen Dienstleistern zurechtzufinden, sobald sie das HELIOS-Projekt verlassen und anfangen, unabhängig in Griechenland zu leben (IOM 25.3.2022). ● Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM 25.3.2022; vgl. ACCORD 26.8.2021). Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM 25.3.2022; vergleiche ACCORD 26.8.2021). Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von Helios: ● Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (IOM 25.3.2022; vgl. VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (IOM 25.3.2022; vergleiche VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (IOM 25.3.2022; vgl. VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Auch Personen, die in Notunterkünften oder Schutzwohnungsprogrammen z.B. für LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige untergekommen sind, können berechtigt sein (IOM 25.3.2022). Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (IOM 25.3.2022; vergleiche VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). Auch Personen, die in Notunterkünften oder Schutzwohnungsprogrammen z.B. für LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige untergekommen sind, können berechtigt sein (IOM 25.3.2022). ● Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig und zeitintensiv zu erlangen. Allenthalben weigern sich auch Banken, für die betreffenden Personen ein Konto zu eröffnen (VB 7.4.2022; vgl. SRF 3.8.2020). Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig und zeitintensiv zu erlangen. Allenthalben weigern sich auch Banken, für die betreffenden Personen ein Konto zu eröffnen (VB 7.4.2022; vergleiche SRF 3.8.2020). Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem 1. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 12.5.2022). Für anerkannte Flüchtlinge, die noch in Lagern leben, verweist das Ministerium auf das Recht auf Zugang zum HELIOS-Integrationsprogramm, das unter anderem Unterstützung für eine unabhängige Unterkunft für 6 bis 12 Monate ab der Zuerkennung des Status bietet. Es verweist auch auf die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden und auf Leistungen, die die Menschen beantragen können. Um das HELIOS-Programm in Anspruch nehmen zu können, müssen Flüchtlinge jedoch erhebliche Schwierigkeiten überwinden, nämlich eine Wohnung aus eigenen Mitteln anmieten, da ein Mietvertrag Voraussetzung für Mietzuschüsse ist. Und so machen anerkannte Flüchtlinge inzwischen den größten Teil der rund 3.000 informellen Bewohner in den Lagern aus, da sie sonst obdachlos auf der Straße leben müssten (Pro Asyl 23.12.2021). Derzeit werden Gespräche mit dem Ministerium für Migration und Asyl geführt, um diese Kriterien zu erweitern. Bislang (Stand März 2022) wurden über 34.000 Begünstigte in das HELIOS-Projekt aufgenommen, von denen mehr als 16.000 Mietzuschüsse für die Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten haben (IOM 25.3.2022). Laut IOM haben bis Februar 2022 34.532 Personen im Rahmen von HELIOS Mietbeihilfe in Anspruch genommen (IOM o.D.). Dieser Mietenzuschuss wird nach Haushaltsgröße gestaffelt (162 € bei einem Einpersonenhaushalt; bis zu 630 € für einen Haushalt mit sechs oder mehr Personen). Die Überweisung des Geldes erfolgt auf das persönliche griechische Bankkonto der Nutznießer (ACCORD 26.8.2021). Bedingung für den Mietenzuschuss ist die Vorlage eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten sowie ein griechisches Bankkonto und eine Steueridentifikationsnummer. Die Zuschüsse werden immer nur rückwirkend ausbezahlt. Das bedeutet, dass Schutzberechtigte bereits eine Wohnung gefunden und in der Praxis auch die erste Monatsmiete sowie die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt haben müssen. Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl 4.2021). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland mit 12 % die zweithöchste Arbeitslosenrate in der EU verzeichnet (Statista 4.4.2022). Zudem sind die Mieten vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30 % gestiegen. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus (ProAsyl 4.2021). Außerdem kann von HELIOS nur ein relativ geringer Teil der Personen mit internationalem Schutz unterstützt werden. Abgesehen von HELIOS sind derzeit keine anderen Unterstützungsmöglichkeiten bei der Wohnraumbeschaffung bekannt (ACCORD 26.8.2021). Das Programm endet nach sechs Monaten. Je nach Unterkunft variiert der Beginn der Ausbildung (Bildungsprogramme; vor allem Sprachen). Es kann sein, dass erst zwei Monate nach der Einschreibung mit der Ausbildung begonnen wird – dann bleiben noch vier Monate Nettozeit; derzeit werden viele Unterrichtseinheiten online unterrichtet, was Probleme mit Internet, Technik, Übersetzern usw. verursacht. Ist während der Laufzeit Unterricht aus verschiedenen Gründen nicht möglich, werden die 390 Euro an finanzieller Unterstützung pro Monat nicht ausbezahlt. Aus genannten Gründen wird das HELIOS-Programm von den Betroffenen nur in wenigen Fällen als wirkliche Unterstützung wahrgenommen (VB 7.4.2022). Neben dem etablierten „HELIOS“ Programm steht Asylberechtigten und Asylwerbern seit Ende 2021 mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein weiteres Programm zur Verfügung, das auch von Personen in Anspruch genommen werden kann, die keinen Zugang zum HELIOS-Programm gefunden oder dieses bereits beendet haben und noch nicht in den Arbeitsprozess integriert werden konnten. Das Programm soll den Begünstigten helfen, selbstständig zu werden und diese bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen (VB 7.4.2022; vgl. UNHCR 31.3.2022).Neben dem etablierten „HELIOS“ Programm steht Asylberechtigten und Asylwerbern seit Ende 2021 mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein weiteres Programm zur Verfügung, das auch von Personen in Anspruch genommen werden kann, die keinen Zugang zum HELIOS-Programm gefunden oder dieses bereits beendet haben und noch nicht in den Arbeitsprozess integriert werden konnten. Das Programm soll den Begünstigten helfen, selbstständig zu werden und diese bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen (VB 7.4.2022; vergleiche UNHCR 31.3.2022). Migrantenintegrationszentren (KEMs): Migrantenintegrationszentren (KEMs) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem folgende Leistungen an (HR o.D.; vgl. IOM 25.3.2022):Migrantenintegrationszentren (KEMs) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem folgende Leistungen an (HR o.D.; vergleiche IOM 25.3.2022):
- a)Information und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen: Folgende Leistungen werden angeboten: ● Information von Migranten über rechtliche Verfahren in Zusammenhang mit ihrem legalen Aufenthalt in Griechenland, ● psychosoziale Unterstützung (insbesondere für Drittstaatsangehörige in prekären Situationen (z. B. Frauen, Kinder), ● die Bereitstellung von Überweisungsmechanismen zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z.B. NGOs, ● die Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, ● die Bereitstellung von Informationen über Sprachkurse für Erwachsene, die in den Gemeinden angeboten werden sowie ● die Sensibilisierung der lokalen Gemeinschaften für Themen wie Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Menschenhandel (HR o.D.; vgl. IOM 25.3.2022). die Sensibilisierung der lokalen Gemeinschaften für Themen wie Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Menschenhandel (HR o.D.; vergleiche IOM 25.3.2022).
- b)Weiterleitung von Anfragen an die zuständigen Institutionen, Dienste und Behörden und Verweis der betreffenden Personen an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste wie Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen, etc. (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.).
- b)Weiterleitung von Anfragen an die zuständigen Institutionen, Dienste und Behörden und Verweis der betreffenden Personen an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste wie Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen, etc. (IOM 25.3.2022; vergleiche HR o.D.).
- c)Kurse der griechischen Sprache und Kultur, interkulturelle Förderung mit Schwerpunkt auf dem Zusammenleben von Kindern und jungen Ausländern und Einheimischen. Weiters werden grundlegende Computerkenntnisse geboten (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.).
- c)Kurse der griechischen Sprache und Kultur, interkulturelle Förderung mit Schwerpunkt auf dem Zusammenleben von Kindern und jungen Ausländern und Einheimischen. Weiters werden grundlegende Computerkenntnisse geboten (IOM 25.3.2022; vergleiche HR o.D.).
- d)Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.)
- d)Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 25.3.2022; vergleiche HR o.D.) Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) bietet in Athen und Thessaloniki schutzbedürftigen Personen, Frauen und Minderjährigen, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel und Obdachlosigkeit wurden, Beratungsdienste, psychosoziale Unterstützung und kurzfristige Unterbringung bei Obdachlosigkeit an (EKKA o.D.a; EKKA o.D.b). Sprach- und Integrationskurse verschiedenster Anbieter wir etwa von GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), NGO APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-zivilisation/) und dem griechischen Roten Kreuz ((https://communityengagementhub.org/
- wp)sowie von IOM und deren Partnern im Rahmen des HELIOS-Programms. Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (ΑΦΜ, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 25.3.2022; vgl. HR-HD o.D.).Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (ΑΦΜ, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 25.3.2022; vergleiche HR-HD o.D.). Organisation für Sozialleistungen (OPEKA): OPEKA bietet Sozialleistungen für Personen mit internationalem Schutz. Weitere Einzelheiten sind unter folgenden Internet-Adressen abrufbar: https://opeka.grhttps://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112&intPageId=4560&langId=de. Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card: Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021).Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). Wohnungsmöglichkeiten: Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (ProAsyl 4.2021, VB 7.4.2022). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 7.4.2022) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 7.4.2022). Ohne RPC eine legale Unterkunft zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann. NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 7.4.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung durch NGOs für Flüchtlinge und Migranten von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Das hohe Risiko von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit besteht für Personen mit internationalem Schutz weiterhin fort. Selbst Personen, die das HELIOS-Programm durchlaufen haben, sind nach dem Auslaufen ihrer Mietzuschüsse oftmals nicht in der Lage, weiterhin eine Wohnung zu mieten und werden obdachlos oder kehren als unregistrierte Bewohner in die Lager zurück. Anerkannte Schutzberechtigte, die in ESTIA-Unterkünften untergebracht sind, werden unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Räumung der Unterkünfte aufgefordert (ProAsyl/RSA 3.2022). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 7.4.2022) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 7.4.2022). Ohne RPC eine legale Unterkunft zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann. NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 7.4.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung durch NGOs für Flüchtlinge und Migranten von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). Das hohe Risiko von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit besteht für Personen mit internationalem Schutz weiterhin fort. Selbst Personen, die das HELIOS-Programm durchlaufen haben, sind nach dem Auslaufen ihrer Mietzuschüsse oftmals nicht in der Lage, weiterhin eine Wohnung zu mieten und werden obdachlos oder kehren als unregistrierte Bewohner in die Lager zurück. Anerkannte Schutzberechtigte, die in ESTIA-Unterkünften untergebracht sind, werden unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Räumung der Unterkünfte aufgefordert (ProAsyl/RSA 3.2022). Lebenshaltung: Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von z.B. Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 7.4.2022). Bildung: Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt. Von Universitäten, Organisationen der Zivilgesellschaft und Berufsbildungszentren wird eine Reihe von Griechisch-Kursen für die Berufsausbildung angeboten. Laut UNHCR profitieren die meisten Flüchtlinge jedoch nicht von solchen Sprachkursen und Intergrationsprogrammen. Ein vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziertes Pilotprogramm für Griechisch-Kurse wurde in das HELIOS-Projekt aufgenommen. Außerdem organisiert die Stadtverwaltung von Athen regelmäßig Griechisch- und IT-Kurse für Flüchtlinge (AIDA 6.2021). Sozialleistungen: Das Gesetz gewährt Personen, die internationalen Schutz genießen, Zugang zu Sozialhilfe und Sozialleistungen, ohne dabei zwischen Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu unterscheiden. Zudem genießen sie dieselben Rechte und Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige (AIDA 6.2021). Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von den Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 6.2021). Aufgrund der vorgesehenen Gleichbehandlung besteht somit prinzipiell auch ein Anspruch auf ein Mindesteinkommen. Laut der griechischen Organisation für Sozialleistungen (Opeka) besteht das garantierte Mindesteinkommen aus einer monatlichen Beihilfe von 200 EUR, zzgl. 100 EUR pro weiterem Erwachsenen bzw. für das 1. Kind und 50 EUR pro weiterem Kind, insgesamt maximal 900 EUR/Monat (RSA 3.2021; vgl. AIDA 6.2021). Um für das Programm infrage zu kommen, sind allerdings umfangreiche Unterlagen erforderlich, die Schutzberechtigte nur schwer beibringen können: z.B. eine Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, ein griechisches Bankkonto, eine aktuelle Steuererklärung, ein Einkommensnachweis für die letzten sechs Monate sowie ein Mietvertrag und eine Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung, die mindestens sechs Monate vor Einreichung des Antrags angemietet wurde, oder eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit (MIT 2.2021). Da das Gesetz zudem auf das Erfordernis, in einem „Haushalt“ zu leben, Bezug nimmt, fallen viele Schutzberechtigte, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen bei einer anderen Person oder in einem Haushalt oberhalb der Armutsgrenze untergekommen sind, als Berechtigte weg (ACCORD 26.8.2021).Aufgrund der vorgesehenen Gleichbehandlung besteht somit prinzipiell auch ein Anspruch auf ein Mindesteinkommen. Laut der griechischen Organisation für Sozialleistungen (Opeka) besteht das garantierte Mindesteinkommen aus einer monatlichen Beihilfe von 200 EUR, zzgl. 100 EUR pro weiterem Erwachsenen bzw. für das 1. Kind und 50 EUR pro weiterem Kind, insgesamt maximal 900 EUR/Monat (RSA 3.2021; vergleiche AIDA 6.2021). Um für das Programm infrage zu kommen, sind allerdings umfangreiche Unterlagen erforderlich, die Schutzberechtigte nur schwer beibringen können: z.B. eine Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, ein griechisches Bankkonto, eine aktuelle Steuererklärung, ein Einkommensnachweis für die letzten sechs Monate sowie ein Mietvertrag und eine Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung, die mindestens sechs Monate vor Einreichung des Antrags angemietet wurde, oder eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit (MIT 2.2021). Da das Gesetz zudem auf das Erfordernis, in einem „Haushalt“ zu leben, Bezug nimmt, fallen viele Schutzberechtigte, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen bei einer anderen Person oder in einem Haushalt oberhalb der Armutsgrenze untergekommen sind, als Berechtigte weg (ACCORD 26.8.2021). Auch andere Sozialleistungen kommen für Schutzberechtigte aufgrund der langjährigen Aufenthaltsvoraussetzungen in den meisten Fällen nicht infrage. So ist beispielsweise für die Beantragung der Geburtenzulage ein 12-jähriger ununterbrochener Aufenthalt in Griechenland mit Vorlage der entsprechenden Steuererklärungen nachzuweisen (RSA 3.2021). Medizinische Versorgung: Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. In der Praxis aber schmälert der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei anerkannten Schutzberechtigten kommen neben Verständigungsschwierigkeiten vor allem auch Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2021). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine vorläufige AMKA für Fremde, die sogenannte PAAYPA beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA ist dieser hingegen beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Betroffene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 7.4.2022). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 7.4.2022). Laut RSA und Pro Asyl haben Schutzberechtigte ohne reguläre oder vorläufige Sozialversicherungsnummer im Krankheitsfall jedenfalls keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und müssen die Kosten für ärztliche Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente selbst tragen (ProAsyl 4.2021). Um die Impfkampagne gegen Covid-19 zu beschleunigen, wurde in den Lagern auf dem Festland mit Impfungen begonnen, bevor die vorläufige Impfnummer (PAMKA) für all jene Personen vorliegt, die bislang über keine Sozial- oder Gesundheitsversicherungsnummer verfügen (UNHCR 06.2021). Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (refugee.info 5.5.2021). Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486/2017 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vgl. OECD o.D.). Die insgesamt eröffneten 127 TOMY funktionierten nicht wie vorgesehen, da sie am Festland eröffnet wurden und ländliche Gegenden kaum abdeckten. Die Bevölkerung zeigte kein Vertrauen in die Reform und waren unzufrieden mit dem System der medizinischen Erstversorgung (IJERPH 30.1.2022).Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486 aus 2017, die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vergleiche OECD o.D.). Die insgesamt eröffneten 127 TOMY funktionierten nicht wie vorgesehen, da sie am Festland eröffnet wurden und ländliche Gegenden kaum abdeckten. Die Bevölkerung zeigte kein Vertrauen in die Reform und waren unzufrieden mit dem System der medizinischen Erstversorgung (IJERPH 30.1.2022). Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 4.2020). Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 4.2020). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegengenommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018). Nach einer Gesetzesreform, die im März 2022 in Kraft tritt, können Personen, die AMKA haben, aber nicht versichert sind, keine Medikamente oder Untersuchungen mehr von Privatärzten verschrieben bekommen. Solche Verschreibungen dürfen nur noch von Angehörigen der öffentlichen Gesundheitsberufe, einschließlich Ärzten in Aufnahmeeinrichtungen, ausgestellt werden (ProAsyl 3.2022). Zugang zum Arbeitsmarkt: Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Auf seiner Informationsseite für anerkannte Flüchtlinge weist UNHCR darauf hin, dass für eine legale Anstellung eine gültige Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AMKA) benötigt werden. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) sei nach einer Gesetzesänderung nun nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vgl. ProAsyl 4.2021).Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vergleiche ProAsyl 4.2021). Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.). Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und diverse bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2021). Sechs Monate nach Einbringung eines Asylantrags ist legale Arbeit erlaubt, in Ausnahmefällen (Hochsaison Landwirtschaft oder Tourismus) kann bei Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes und Garantiestellung durch den Arbeitgeber schon ab acht bis zehn Wochen legal einer Beschäftigung nachgegangen werden. Allerdings wollen Arbeitgeber ohne vorhandene AMKA (permanente Sozialversicherungsnummer) keine Arbeitnehmer einstellen. Es ist keine Residence Permit Card (RPC) für die legale Ausübung einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich (VB 7.4.2022). Jedoch verhindern hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse, die sich aus dem Wettbewerb mit griechischsprachigen Arbeitnehmern ergeben können, die Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor überrepräsentiert. Am größten sind die Chancen, Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden. Dies verwehrt den Schutzberechtigten aber den Zugang zu sozialer Sicherheit und setzt sie einer noch größeren Unsicherheit und Gefährdung aus. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die internationalen Schutz erhalten, ist daher zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, anderen Gütern und finanzielle Unterstützung angewiesen (AIDA 6.2021). Die Nationale Integrationsstrategie sieht mehrere Maßnahmen vor, um den Zugang zur Beschäftigung für Personen mit internationalem Schutzstatus zu verbessern. Dazu gehört ein Pilotprogramm zur Berufsausbildung für 8.000 anerkannte Flüchtlinge in Attika und Zentralmazedonien in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsministerium und ein Beschäftigungsprogramm im Agrarsektor für 8.000 Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Entwicklung der Landwirtschaft. Diese Maßnahmen wurden bis dato allerdings noch nicht umgesetzt. Hindernisse gibt es auch bei der Erteilung der Steuernummer (AFM), was den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Registrierung bei der Arbeitsagentur weiter erschwert (AIDA 6.2021). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von [asyl- und subsidiär] Schutzberechtigten in Griechenland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland zukommen, wie beispielsweise Gleichstellung mit griechischen Staatsangehörigen, erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Sozialleistungen, Wohnmöglichkeiten und Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zum Arbeitsmarkt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien sowie zu seiner Weiterreise nach Griechenland, zu seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung. Dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2017 in Griechenland einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde vom Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung auch selbst vorgebracht (vgl. AS 13). Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer in Griechenland am XXXX .11.2017 sowie zur Ausstellung eines bis zum XXXX .04.2023 gültiges Reisedokuments beruht auf den entsprechenden Angaben aus dem Antwortschreiben der griechischen Behörden vom 05.10.2022 (vgl. AS 31). Die weiteren Feststellungen zur Antragstellung sowie zum Aufenthalt in Deutschland und zur Überstellung aus Deutschland nach Griechenland gründen auf dem Schreiben der deutschen Behörden vom 10.10.2022 sowie auf dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Auch der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er vier Jahre in Deutschland gewesen und danach nach Griechenland abgeschoben worden sei (vgl. AS 127). Dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung aus Deutschland ca. zwei Monate in Griechenland aufgehalten hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben zu den jeweiligen Aufenthaltsdauern in der Türkei, Bulgarien und Serbien in der Erstbefragung (vgl. AS 13) in Zusammenschau mit dem Überstellungsdatum aus Deutschland ( XXXX .03.2022) und dem Datum der Antragstellung in Österreich (28.09.2022). Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2017 in Griechenland einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde vom Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung auch selbst vorgebracht vergleiche AS 13). Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer in Griechenland am römisch 40 .11.2017 sowie zur Ausstellung eines bis zum römisch 40 .04.2023 gültiges Reisedokuments beruht auf den entsprechenden Angaben aus dem Antwortschreiben der griechischen Behörden vom 05.10.2022 vergleiche AS 31). Die weiteren Feststellungen zur Antragstellung sowie zum Aufenthalt in Deutschland und zur Überstellung aus Deutschland nach Griechenland gründen auf dem Schreiben der deutschen Behörden vom 10.10.2022 sowie auf dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Auch der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er vier Jahre in Deutschland gewesen und danach nach Griechenland abgeschoben worden sei vergleiche AS 127). Dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung aus Deutschland ca. zwei Monate in Griechenland aufgehalten hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben zu den jeweiligen Aufenthaltsdauern in der Türkei, Bulgarien und Serbien in der Erstbefragung vergleiche AS 13) in Zusammenschau mit dem Überstellungsdatum aus Deutschland ( römisch 40 .03.2022) und dem Datum der Antragstellung in Österreich (28.09.2022). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von mehrfachen Widersprüchen nicht glaubhaft ist. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe der Einvernahme vor dem Bundesamt mehrfach abänderte bzw. „ausschmückte“. Zunächst gab er an, dass er – als er [von Deutschland] nach Griechenland gekommen sei - von der Polizei festgenommen und fünf bis sieben Tage in Haft gewesen sei. Danach sei er mit anderen Personen zum Meer gebracht worden und sie hätten in die Türkei zurückkehren sollen (vgl. AS 127). In derselben Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Griechenland zu treffen, vor, dass er in Athen angekommen und von einem Mann in Empfang genommen worden sei. Dann habe er gehen dürfen. Danach habe er über zehn Tage auf der Straße gelebt. Er habe einen Freund in XXXX angerufen und als er in XXXX angekommen sei, sei er von der Polizei festgenommen worden und fünf bis sieben Tage in Haft gewesen. Danach sei er zum Meer gebracht worden (vgl. AS 131). In diesem Zusammenhang ist auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung zu verweisen, wo er angab, nach seiner Überstellung aus Deutschland zwei Monate in Athen gewesen und keinen Behördenkontakt gehabt zu haben (vgl. AS 13). Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, diesen Widerspruch auf Vorhalt aufzuklären. Er gab lediglich an, dass ihm der Dolmetscher gesagt habe, dass es nur „ca.-Angaben“ seien. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Erstbefragung mit seiner Unterschrift auf jeder Seite bestätigt hat, erklärt der Hinweis auf die behauptete Aussage des Dolmetschers nicht, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur Gänze ausgetauscht hat. Im weiteren Verlauf der Einvernahme änderte er seine Angaben neuerlich, indem er nunmehr ausführte, nachdem er zehn Tage auf der Straße gelebt habe, habe er ca. eineinhalb Monate bei einem Bekannten außerhalb Athens gewohnt und sei erst dann zu diesem Freund nach XXXX gefahren. Da er keine Papiere bei sich gehabt habe, sei er festgenommen worden (vgl. AS 133). Das Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter in Griechenland, welches im Übrigen gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstößt, bezieht sich auf den ersten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland und ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass die deutschen Behörden hierin offenbar kein Hindernis gesehen haben, den Beschwerdeführer nach Griechenland zu überstellen. Vor dem Hintergrund der Aussage des Beschwerdeführers, die Reise von Griechenland nach Österreich habe € 12.000,00 gekostet und diesen Betrag habe er von Verwandten in der Türkei und in Syrien bekommen, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zehn Tage auf der Straße gelebt haben will. Von einem Betrag in der Höhe von € 12.000,00 hätte der Beschwerdeführer in Griechenland monatelang Unterkunft nehmen und leben können; jedenfalls zumindest so lange bis er Arbeit gefunden hätte. Mit diesem Geld hätte der Beschwerdeführer auch in Athen leben und Arbeit suchen können und hätte nicht bei dem Bekannten außerhalb Athens wohnen müssen, wo es – seinen eigenen Angaben zufolge – keine Arbeit gegeben habe (vgl. AS 133). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweimonatigen Aufenthalt in Griechenland ist sohin nicht glaubhaft, wobei hinzukommt, dass der Beschwerdeführer, der immerhin über Schulbildung verfügt und als Friseur tätig war (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten; AS 7) nicht sagen konnte, ob er fünf, sechs oder sieben Tage inhaftiert war. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von mehrfachen Widersprüchen nicht glaubhaft ist. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe der Einvernahme vor dem Bundesamt mehrfach abänderte bzw. „ausschmückte“. Zunächst gab er an, dass er – als er [von Deutschland] nach Griechenland gekommen sei - von der Polizei festgenommen und fünf bis sieben Tage in Haft gewesen sei. Danach sei er mit anderen Personen zum Meer gebracht worden und sie hätten in die Türkei zurückkehren sollen vergleiche AS 127). In derselben Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Griechenland zu treffen, vor, dass er in Athen angekommen und von einem Mann in Empfang genommen worden sei. Dann habe er gehen dürfen. Danach habe er über zehn Tage auf der Straße gelebt. Er habe einen Freund in römisch 40 angerufen und als er in römisch 40 angekommen sei, sei er von der Polizei festgenommen worden und fünf bis sieben Tage in Haft gewesen. Danach sei er zum Meer gebracht worden vergleiche AS 131). In diesem Zusammenhang ist auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung zu verweisen, wo er angab, nach seiner Überstellung aus Deutschland zwei Monate in Athen gewesen und keinen Behördenkontakt gehabt zu haben vergleiche AS 13). Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, diesen Widerspruch auf Vorhalt aufzuklären. Er gab lediglich an, dass ihm der Dolmetscher gesagt habe, dass es nur „ca.-Angaben“ seien. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Erstbefragung mit seiner Unterschrift auf jeder Seite bestätigt hat, erklärt der Hinweis auf die behauptete Aussage des Dolmetschers nicht, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur Gänze ausgetauscht hat. Im weiteren Verlauf der Einvernahme änderte er seine Angaben neuerlich, indem er nunmehr ausführte, nachdem er zehn Tage auf der Straße gelebt habe, habe er ca. eineinhalb Monate bei einem Bekannten außerhalb Athens gewohnt und sei erst dann zu diesem Freund nach römisch 40 gefahren. Da er keine Papiere bei sich gehabt habe, sei er festgenommen worden vergleiche AS 133). Das Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter in Griechenland, welches im Übrigen gegen das in Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstößt, bezieht sich auf den ersten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland und ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass die deutschen Behörden hierin offenbar kein Hindernis gesehen haben, den Beschwerdeführer nach Griechenland zu überstellen. Vor dem Hintergrund der Aussage des Beschwerdeführers, die Reise von Griechenland nach Österreich habe € 12.000,00 gekostet und diesen Betrag habe er von Verwandten in der Türkei und in Syrien bekommen, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zehn Tage auf der Straße gelebt haben will. Von einem Betrag in der Höhe von € 12.000,00 hätte der Beschwerdeführer in Griechenland monatelang Unterkunft nehmen und leben können; jedenfalls zumindest so lange bis er Arbeit gefunden hätte. Mit diesem Geld hätte der Beschwerdeführer auch in Athen leben und Arbeit suchen können und hätte nicht bei dem Bekannten außerhalb Athens wohnen müssen, wo es – seinen eigenen Angaben zufolge – keine Arbeit gegeben habe vergleiche AS 133). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweimonatigen Aufenthalt in Griechenland ist sohin nicht glaubhaft, wobei hinzukommt, dass der Beschwerdeführer, der immerhin über Schulbildung verfügt und als Friseur tätig war vergleiche hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten; AS 7) nicht sagen konnte, ob er fünf, sechs oder sieben Tage inhaftiert war. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Griechenland entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Sowohl im Zuge seiner Erstbefragung (vgl. AS 11) als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. AS 125) gab er an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Da eine Behandlungsbedürftigkeit in physischer oder psychischer Hinsicht nicht ersichtlich ist, lassen sich somit insgesamt keine schweren oder lebensbedrohenden Erkrankungen feststellen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen im Wege stehen könnten.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Griechenland entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Sowohl im Zuge seiner Erstbefragung vergleiche AS 11) als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vergleiche AS 125) gab er an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Da eine Behandlungsbedürftigkeit in physischer oder psychischer Hinsicht nicht ersichtlich ist, lassen sich somit insgesamt keine schweren oder lebensbedrohenden Erkrankungen feststellen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen im Wege stehen könnten. Dass einer der Cousins des Beschwerdeführers und sein Bruder in Österreich aufhältig sind, gründet ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Zu diesen Angehörigen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von ihnen keine Unterstützung erhalte, er auch nicht von ihnen abhängig sei oder ein besonders enges Verhältnis bestehe (vgl. AS 129). Daher war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Dass einer der Cousins des Beschwerdeführers und sein Bruder in Österreich aufhältig sind, gründet ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Zu diesen Angehörigen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von ihnen keine Unterstützung erhalte, er auch nicht von ihnen abhängig sei oder ein besonders enges Verhältnis bestehe vergleiche AS 129). Daher war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 16.02.2023. Die weiteren Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer und zu seiner fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus einem ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 16.02.2023, demzufolge der Beschwerdeführer als „aktiv“ und nicht erwerbstätig gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Auch diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet. 2.2. Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. Schutzberechtigten in Griechenland stammen in ihrer letzten Überarbeitung vom Mai 2022 und beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asyl- bzw. Schutzberechtigten in Griechenland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Griechenland zukommen – Gleichstellung mit griechischen Staatsangehörigen, erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Sozialleistungen, Wohnmöglichkeiten und Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zum Arbeitsmarkt - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf anerkannte Flüchtlinge in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu den ihm vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass er die beschriebene Situation in Griechenland nicht gesehen habe (vgl. AS 135). Ebenso wenig wurde in den schriftlichen Beschwerdeausführungen den Länderfeststellungen des Bundesamtes substanziiert entgegengetreten, sondern – im Gegenteil – zitiert die Beschwerde aus der Stellungnahme von PRO Asyl vom April 2021, welche auch vom Bundesamt als Quelle herangezogen wird; allerdings in den aktualisierten Versionen vom März 2022 und vom 23.12.2021. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu den ihm vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass er die beschriebene Situation in Griechenland nicht gesehen habe vergleiche AS 135). Ebenso wenig wurde in den schriftlichen Beschwerdeausführungen den Länderfeststellungen des Bundesamtes substanziiert entgegengetreten, sondern – im Gegenteil – zitiert die Beschwerde aus der Stellungnahme von PRO Asyl vom April 2021, welche auch vom Bundesamt als Quelle herangezogen wird; allerdings in den aktualisierten Versionen vom März 2022 und vom 23.12.2021. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Betreffend die bereits abklingende COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass die Mitgliedstaaten allesamt vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden in den einzelnen Ländern entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen oder die in bestimmen Situationen vorgeschriebenen Tests auf das Coronavirus sowie aktuell aber auch Lockerungen bzw. völlige Aussetzung der Maßnahmen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Griechenland schlechter darstellt als in Österreich. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zur Lage von Schutzberechtigen in Griechenland nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Griechenland für die Einhaltung der einschlägigen Standards garantieren kann und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er zu den Personen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 4aAsyl
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.2.1.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Das Bundesamt hat
§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.
Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.
- Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. 3.2.
- Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war, sondern – im Gegenteil – der Beschwerdeführer auf Nachfrage vor dem Bundesamt angab, er sei nie von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder von einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen (vgl. AS 131). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war, sondern – im Gegenteil – der Beschwerdeführer auf Nachfrage vor dem Bundesamt angab, er sei nie von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder von einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen vergleiche AS 131). Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
Art. 2lit.
c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 22 zu Art. 2 Dublin III-VO, Seite 87).Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem