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{'item': 'W247 2212871-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlW247 2212871-1 Spruch, W247 2184397-2/21E W247 2212871-1/22E W247 2142967-3/16E W247 2142969-3/7E W247 2142962-3/

58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF., wird 1 XXXX je eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., wird 1 römisch 40 je eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 iVm 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF., wird XXXX , je eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch vier. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., wird römisch 40 , je eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. V. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.römisch fünf. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF5) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet und beide sind die Eltern der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (BF3-BF5). I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erste Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz im Bundesgebiet: 1.
  2. Die BF1-BF2 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 21.06.2007, mit deren beiden Töchtern ( XXXX ) über Belarus und Polen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellten an ebendiesem Tag ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Ihre Anträge wurden nach Konsultationen mit Polen und der erfolgten Zustimmung Polens mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes vom 08.10.2007, Zlen. XXXX gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Die BF1-BF2 und die beiden Töchter wurden gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Bescheiden des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, Zlen. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Revisionen wurden sodann mit Beschlüssen des VwGH vom 28.08.2009, Zlen. XXXX abgelehnt.1.
  3. Die BF1-BF2 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 21.06.2007, mit deren beiden Töchtern ( römisch 40 ) über Belarus und Polen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellten an ebendiesem Tag ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Ihre Anträge wurden nach Konsultationen mit Polen und der erfolgten Zustimmung Polens mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes vom 08.10.2007, Zlen. römisch 40 gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Die BF1-BF2 und die beiden Töchter wurden gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Bescheiden des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, Zlen. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Revisionen wurden sodann mit Beschlüssen des VwGH vom 28.08.2009, Zlen. römisch 40 abgelehnt. 1.
  4. Am XXXX wurde der BF3, XXXX im Bundesgebiet nachgeboren. Seine gesetzlichen Vertreter stellten für diesen am 17.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.11.2008 gemäß § 5 AsylG ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde der BF3 gemäß § 10 AsylG nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009 als unbegründet abgewiesen.1.
  5. Am römisch 40 wurde der BF3, römisch 40 im Bundesgebiet nachgeboren. Seine gesetzlichen Vertreter stellten für diesen am 17.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.11.2008 gemäß Paragraph 5, AsylG ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde der BF3 gemäß Paragraph 10, AsylG nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009 als unbegründet abgewiesen. 1.
  6. Am XXXX wurde der BF4, XXXX , im Bundesgebiet nachgeboren. Seine gesetzlichen Vertreter stellten für diesen am 12.10.2009 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 01.12.2009 gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der BF3 gemäß § 10 AsylG nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofes vom 18.12.2009 als unbegründet abgewiesen.1.
  7. Am römisch 40 wurde der BF4, römisch 40 , im Bundesgebiet nachgeboren. Seine gesetzlichen Vertreter stellten für diesen am 12.10.2009 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 01.12.2009 gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der BF3 gemäß Paragraph 10, AsylG nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofes vom 18.12.2009 als unbegründet abgewiesen.
  8. Zweite Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz im Bundesgebiet: 2.
  9. Am 05.05.2010 stellten die BF1-BF2 für sich, ihre beiden Töchter XXXX , sowie für die beiden Söhne, die BF3-BF4, weitere Anträge auf internationalen Schutz wobei diese das österreichische Bundesgebiet seit ihrer erstmaligen Asylantragstellung in Österreich nicht verlassen hatten. Am 19.05.2010 wurde die gesamte Familie nach Polen überstellt. Die zweiten Anträge der BF1-BF4 und der beiden gemeinsamen Töchter der BF1-BF2 ( XXXX ) auf internationalen Schutz wurden sodann mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes vom 07.06.2010, Zlen. XXXX zurückgewiesen. Diese erwuchsen in Rechtskraft.2.
  10. Am 05.05.2010 stellten die BF1-BF2 für sich, ihre beiden Töchter römisch 40 , sowie für die beiden Söhne, die BF3-BF4, weitere Anträge auf internationalen Schutz wobei diese das österreichische Bundesgebiet seit ihrer erstmaligen Asylantragstellung in Österreich nicht verlassen hatten. Am 19.05.2010 wurde die gesamte Familie nach Polen überstellt. Die zweiten Anträge der BF1-BF4 und der beiden gemeinsamen Töchter der BF1-BF2 ( römisch 40 ) auf internationalen Schutz wurden sodann mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes vom 07.06.2010, Zlen. römisch 40 zurückgewiesen. Diese erwuchsen in Rechtskraft.
  11. Dritte Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz, erster Antrag des BF5 auf internationalen Schutz im Bundesgebiet: 3.
  12. Am 30.08.2011 stellten die BF1-BF2 für sich und die BF3-BF4, sowie ihre beiden gemeinsamen Töchter XXXX nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet weitere Anträge auf internationalen Schutz.3.
  13. Am 30.08.2011 stellten die BF1-BF2 für sich und die BF3-BF4, sowie ihre beiden gemeinsamen Töchter römisch 40 nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet weitere Anträge auf internationalen Schutz. 3.
  14. Am XXXX wurde der BF5, XXXX , im Bundesgebiet nachgeboren. Der BF1 stellte für diesen am 14.10.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.3.
  15. Am römisch 40 wurde der BF5, römisch 40 , im Bundesgebiet nachgeboren. Der BF1 stellte für diesen am 14.10.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 3.
  16. Diese Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz wurden nach Konsultationen mit Polen und der erfolgten Zustimmung Polens zur Übernahme der BF1-BF5 mit den Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes vom 06.12.2011, Zlen. XXXX gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die BF1-BF5 gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des ehemaligen Asylgerichtshofes vom 13.01.2012, Zlen. XXXX gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG als unbegründet abgewiesen. 3.
  17. Diese Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz wurden nach Konsultationen mit Polen und der erfolgten Zustimmung Polens zur Übernahme der BF1-BF5 mit den Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes vom 06.12.2011, Zlen. römisch 40 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die BF1-BF5 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des ehemaligen Asylgerichtshofes vom 13.01.2012, Zlen. römisch 40 gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG als unbegründet abgewiesen. 3.
  18. Am 03.05.2012 reisten die BF1-BF5 gemeinsam mit den beiden weiteren Töchtern der BF1-BF2, XXXX , freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.3.
  19. Am 03.05.2012 reisten die BF1-BF5 gemeinsam mit den beiden weiteren Töchtern der BF1-BF2, römisch 40 , freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.
  20. Vierte Anträge des BF1 und der BF3-BF4 auf internationalen Schutz, zweiter Antrag des BF5 auf internationalen Schutz im Bundesgebiet: 4.
  21. Am 21.12.2013 reisten der BF1 und seine Tochter XXXX neuerlich unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten diese an ebendiesem Tag weitere Anträge auf internationalen Schutz.4.
  22. Am 21.12.2013 reisten der BF1 und seine Tochter römisch 40 neuerlich unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten diese an ebendiesem Tag weitere Anträge auf internationalen Schutz. 4.
  23. Hiezu wurden der BF1 und seine älteste Tochter am 22.12.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. 4.2.
  24. Der BF1 gab im Zuge dieser Ersteinvernahme auf die Frage nach dem Grund seiner neuerlichen Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass er nach der Ausreise aus Österreich nur ein einziges Mal in Tschetschenien gewesen sei. Ansonsten habe er in XXXX unter einer anderen Identität auf Baustellen gearbeitet. Freunde seien ihm behilflich gewesen einen neuen Reisepass zu bekommen und in die Ukraine auszureisen.4.2.
  25. Der BF1 gab im Zuge dieser Ersteinvernahme auf die Frage nach dem Grund seiner neuerlichen Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass er nach der Ausreise aus Österreich nur ein einziges Mal in Tschetschenien gewesen sei. Ansonsten habe er in römisch 40 unter einer anderen Identität auf Baustellen gearbeitet. Freunde seien ihm behilflich gewesen einen neuen Reisepass zu bekommen und in die Ukraine auszureisen. Irgendjemand habe damals erfahren, dass sie von Österreich nach Tschetschenien zurückkehrt seien und habe das verraten. In weiterer Folge sei ihr Haus angezündet worden, welches sie gemietet hätten. Der BF1 selbst habe nie in diesem Haus gewohnt, da er gewusst habe, dass er dort gefunden werde. Seine Kinder würden nicht in der Schule aufgenommen. Die BF2 sei in drei oder vier Ortschaften zur Schulleitung gegangen und habe die Kinder anmelden wollen. Als man von der Identität ihrer Kinder erfahren habe, habe man die Einschreibung verweigert. Auch die beiden Söhne seien nicht in den Kindergarten aufgenommen worden. Sie hätten die Gründe dafür ihren Kindern aber nicht erzählen wollen. Die Familie des BF1 habe keinen Anspruch auf medizinische Hilfe oder Sozialhilfe. Sein ältester Sohn sei im Spital nicht einmal untersucht worden. Man habe ihnen gesagt, er sei kein russischer Staatsbürger. Der BF1 selbst sei nach der Rückkehr nur kurz in Tschetschenien gewesen, habe das Haus angemietet und sei dann in die Ukraine ausgereist. 4.2.
  26. Die Tochter des BF1, XXXX , gab im Zuge dieser Ersteinvernahme auf die Frage nach dem Grund ihrer neuerlichen Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass sie in Tschetschenien keine Schule besuchen könnten und keine Schuldbildung bekämen. Sie würden ihren Vater kaum sehen und hätten dort keine Unterkunft. Sie würden manchmal bei der Großmutter oder bei anderen Verwandten wohnen. Sie hätten dort nichts. Das seien ihre Probleme. Sie wisse auch, dass ihr ihre Eltern nicht alles erzählen würden, was ihre Familie betreffe, damit sie sich keine Sorgen machen müsse. Sie seien damals direkt von Österreich nach Tschetschenien zurückgekehrt. Dort habe sie mit der BF2 und ihren Geschwistern zusammengelebt. Der BF1 sei nicht bei ihnen gewesen. Die genaue Adresse in Tschetschenien könne XXXX nicht angeben, da sie diese nicht wisse. Sie könne in Tschetschenien keine Schule besuchen, wolle jedoch Schulbildung erhalten. Sie wolle einer Beschäftigung nachgehen und selbst Geld verdienen, um sich eines Tages eine Wohnung kaufen zu können. Zudem gebe es auch noch die Probleme ihrer Eltern, diese hätten ihr davon aber nichts erzählt. Der BF1 habe schon lange in der Ukraine gelebt. Nachdem dieser bei der BF2 angerufen habe und dieser mitgeteilt habe, sie solle in die Ukraine kommen, sei XXXX von einem Fahrzeug abgeholt worden. Danach sei sie gemeinsam mit ihrem Vater nach Österreich gekommen.4.2.
  27. Die Tochter des BF1, römisch 40 , gab im Zuge dieser Ersteinvernahme auf die Frage nach dem Grund ihrer neuerlichen Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass sie in Tschetschenien keine Schule besuchen könnten und keine Schuldbildung bekämen. Sie würden ihren Vater kaum sehen und hätten dort keine Unterkunft. Sie würden manchmal bei der Großmutter oder bei anderen Verwandten wohnen. Sie hätten dort nichts. Das seien ihre Probleme. Sie wisse auch, dass ihr ihre Eltern nicht alles erzählen würden, was ihre Familie betreffe, damit sie sich keine Sorgen machen müsse. Sie seien damals direkt von Österreich nach Tschetschenien zurückgekehrt. Dort habe sie mit der BF2 und ihren Geschwistern zusammengelebt. Der BF1 sei nicht bei ihnen gewesen. Die genaue Adresse in Tschetschenien könne römisch 40 nicht angeben, da sie diese nicht wisse. Sie könne in Tschetschenien keine Schule besuchen, wolle jedoch Schulbildung erhalten. Sie wolle einer Beschäftigung nachgehen und selbst Geld verdienen, um sich eines Tages eine Wohnung kaufen zu können. Zudem gebe es auch noch die Probleme ihrer Eltern, diese hätten ihr davon aber nichts erzählt. Der BF1 habe schon lange in der Ukraine gelebt. Nachdem dieser bei der BF2 angerufen habe und dieser mitgeteilt habe, sie solle in die Ukraine kommen, sei römisch 40 von einem Fahrzeug abgeholt worden. Danach sei sie gemeinsam mit ihrem Vater nach Österreich gekommen. 4.
  28. Am 06.05.2014 wurden der BF1 und seiner Tochter vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. 4.3.
  29. Der BF1 gab im Zuge dieser Einvernahme im Wesentlichen Folgendes an: In Österreich würden sein Onkel mütterlicherseits und ein Cousin väterlicherseits, sowie die Schwester seiner Ehefrau leben. Ansonsten verfüge er noch über entfernte Verwandte und Freunde. Er mache einen Deutschkurs und habe – da er eine Ausbildung als LKW-Fahrer gemacht habe – eine Einstellungszusage einer LKW Firma. Der BF1 habe ständig Kopfschmerzen und müsse deswegen einen Operationstermin ausmachen. Er habe bereits eine CT-Untersuchung seines Kopfes vornehmen lassen, da er Medikamente nehme und die Kopfschmerzen davon nicht besser würden. Die Ärzte hätten gesagt, seine Venen im Kopf seien verengt, weshalb der BF1 eine Operation benötige, welche wisse er nicht. Der BF1 sei in XXXX geboren. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter und die Söhne (BF3-BF5). Abgesehen von seiner Tochter XXXX , halte sich seine gesamte Familie in Tschetschenien auf. Er stehe mit seiner Familie via WhatsApp in Kontakt, da telefonieren zu gefährlich sei, es werde abgehört. Am 04.04.2014 habe er mit seiner Familie telefoniert und in derselben Nacht seien Leute (auf spätere Nachfrage habe es sich um militärische Behörden gehandelt, welche keine wirklichen Militärs, sondern Banditen seien. Militärleute würden sowas nie tun.) bei ihnen eingedrungen. In dieser Nacht sei die Türe aufgebrochen und die Frau des BF1 verhört worden. Man habe ihr gesagt, dass man wisse, dass sie mit ihm telefoniert habe und habe Informationen gewollt. Die Kinder seien deswegen sehr verschreckt gewesen und man habe dem BF1 gesagt, dass die Kleinen geschlagen worden seien, damit sie nicht ständig weinen würden. Jeden zweiten oder dritten Tag würden dort Autos stehen, die beobachten, ob der BF1 komme oder nicht. Deshalb befinde sich seine Familie immer an anderen Orten, bei seiner Mutter oder Verwandten. Sie sollten sich nicht lange an einem Ort aufhalten. Auf spätere Nachfrage führte der BF1 aus, dass diese Autos an der Adresse in XXXX stehen würden, wo die Wohnung gemietet worden sei. Er selbst sei nur einmal im Leben dort gewesen. Seine Frau habe dem BF1 auch erzählt, dass die Leute aus diesem Auto die Kinder nach seinem Aufenthaltsort fragen und diesen Geld anbieten würden.Der BF1 sei in römisch 40 geboren. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter und die Söhne (BF3-BF5). Abgesehen von seiner Tochter römisch 40 , halte sich seine gesamte Familie in Tschetschenien auf. Er stehe mit seiner Familie via WhatsApp in Kontakt, da telefonieren zu gefährlich sei, es werde abgehört. Am 04.04.2014 habe er mit seiner Familie telefoniert und in derselben Nacht seien Leute (auf spätere Nachfrage habe es sich um militärische Behörden gehandelt, welche keine wirklichen Militärs, sondern Banditen seien. Militärleute würden sowas nie tun.) bei ihnen eingedrungen. In dieser Nacht sei die Türe aufgebrochen und die Frau des BF1 verhört worden. Man habe ihr gesagt, dass man wisse, dass sie mit ihm telefoniert habe und habe Informationen gewollt. Die Kinder seien deswegen sehr verschreckt gewesen und man habe dem BF1 gesagt, dass die Kleinen geschlagen worden seien, damit sie nicht ständig weinen würden. Jeden zweiten oder dritten Tag würden dort Autos stehen, die beobachten, ob der BF1 komme oder nicht. Deshalb befinde sich seine Familie immer an anderen Orten, bei seiner Mutter oder Verwandten. Sie sollten sich nicht lange an einem Ort aufhalten. Auf spätere Nachfrage führte der BF1 aus, dass diese Autos an der Adresse in römisch 40 stehen würden, wo die Wohnung gemietet worden sei. Er selbst sei nur einmal im Leben dort gewesen. Seine Frau habe dem BF1 auch erzählt, dass die Leute aus diesem Auto die Kinder nach seinem Aufenthaltsort fragen und diesen Geld anbieten würden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF1 aus, dass seine Schwester, nachdem sie den Antrag in Österreich zurückgezogen hätten und wieder in die Russische Föderation zurückkehren hätten wollen, ein Haus für sie in XXXX gemietet habe. Noch bevor sie aus Österreich ausgereist seien, sei zu Hause schon die Information bekannt geworden, dass sie Österreich verlassen würden. Woher wisse der BF1 nicht. Man habe das Haus umstellt, durchsucht und in Brand gesteckt. Die Schwester des BF1 habe ihn daraufhin angerufen und gesagt, dass er auf keinen Fall nach Hause zurückkommen solle. Nach ihrer Landung in XXXX sei der BF1 nach Inguschetien und dann weiter nach XXXX gefahren, um dort zu arbeiten. Seine Familie hingegen sei von XXXX nach Hause nach XXXX gefahren. Gleich am ersten Tag sei die Frau des BF1 verhört worden, man habe Einzelheiten über seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Später seien in XXXX Leute zum BF1 gekommen und hätten ihm gesagt, dass nach ihm gefragt werde. Seine Frau sei in ständigem Kontakt mit ihm gestanden. Sie habe ständig Vorladungen bekommen (auf spätere Nachfrage führte der BF1 aus, dass seine Frau diesen Ladungen auch Folge geleistet habe und jedes Mal darüber befragt worden sei, wo er sich aufhalte und wann er zurückkomme) und es seien auch Leute zu ihr gekommen (auf spätere Nachfrage: „Es waren Militärs. Sie waren jedenfalls uniformiert und trugen Waffen.“). Die Kinder seien nicht in der Schule und im Kindergarten aufgenommen worden; im Spital sei der älteste Sohn des BF1 nicht behandelt worden als er medizinische Hilfe benötig habe. Als sie den Namen XXXX gesehen hätten, hätten sie eine Behandlung verweigert. Seine Frau habe sich auch an den Bezirksvorstand gewandt und sich beschwert, doch habe man ihr nur geantwortet, dass man ihr nicht helfen werde, bevor man den BF1 finde (auf spätere Nachfrage gab der BF1 an, dass man seiner Frau nur die in Vorlage gebrachte Bestätigung gegeben habe). Als er in XXXX erfahren habe, dass sein Aufenthaltsort bekannt geworden sei, habe ihm ein ukrainischer Arbeitskollege geholfen, in die Ukraine zu gelangen und bei diesem zu wohnen. Dorthin habe der BF1 dann seine Tochter XXXX kommen lassen – ein Freund habe sie gebracht –, damit ihr niemand etwas antue. Man drohe seiner Familie immer, dass der BF1 das gleiche Schicksal - wie sein Vater - haben werde, der im Jahr 2009 ermordet worden sei, falls er sich nicht stelle und erscheine. Seine Kinder würden nichts von diesen Problemen wissen, um sie zu schonen. Sobald sich die Möglichkeit biete, möchte der BF1 auch seine anderen Familienmitglieder in Sicherheit bringen. Es sei nicht so leicht für den BF1, seine Familie dort zurück zu lassen. Von den Vorfällen habe ihm seine Frau via Whatsapp erzählt; er stehe mit ihr in täglichem Kontakt, um Neuigkeiten von Ihr zu erfahren – aber nicht nur mit Ihr, sondern auch mit anderen Verwandten, wie mit dem Cousin und Neffen. Diese bewaffneten Leute hätten zur Frau des BF1 gesagt, dass sie ihre Sim-Karte des Telefons nicht auswechseln dürfe. Sie hätten irgendeinen Code abgeschrieben und seiner Frau verboten die Karte zu wechseln. Dies habe sie auch nicht getan. Sie müsse sich auch jeden Montag im Büro des Gemeinderates melden, um nachzuweisen, dass sie dort aufhältig sei. Man wolle damit verhindern, dass seine Familie – genauso wie der BF1 selbst – verschwinde.Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF1 aus, dass seine Schwester, nachdem sie den Antrag in Österreich zurückgezogen hätten und wieder in die Russische Föderation zurückkehren hätten wollen, ein Haus für sie in römisch 40 gemietet habe. Noch bevor sie aus Österreich ausgereist seien, sei zu Hause schon die Information bekannt geworden, dass sie Österreich verlassen würden. Woher wisse der BF1 nicht. Man habe das Haus umstellt, durchsucht und in Brand gesteckt. Die Schwester des BF1 habe ihn daraufhin angerufen und gesagt, dass er auf keinen Fall nach Hause zurückkommen solle. Nach ihrer Landung in römisch 40 sei der BF1 nach Inguschetien und dann weiter nach römisch 40 gefahren, um dort zu arbeiten. Seine Familie hingegen sei von römisch 40 nach Hause nach römisch 40 gefahren. Gleich am ersten Tag sei die Frau des BF1 verhört worden, man habe Einzelheiten über seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Später seien in römisch 40 Leute zum BF1 gekommen und hätten ihm gesagt, dass nach ihm gefragt werde. Seine Frau sei in ständigem Kontakt mit ihm gestanden. Sie habe ständig Vorladungen bekommen (auf spätere Nachfrage führte der BF1 aus, dass seine Frau diesen Ladungen auch Folge geleistet habe und jedes Mal darüber befragt worden sei, wo er sich aufhalte und wann er zurückkomme) und es seien auch Leute zu ihr gekommen (auf spätere Nachfrage: „Es waren Militärs. Sie waren jedenfalls uniformiert und trugen Waffen.“). Die Kinder seien nicht in der Schule und im Kindergarten aufgenommen worden; im Spital sei der älteste Sohn des BF1 nicht behandelt worden als er medizinische Hilfe benötig habe. Als sie den Namen römisch 40 gesehen hätten, hätten sie eine Behandlung verweigert. Seine Frau habe sich auch an den Bezirksvorstand gewandt und sich beschwert, doch habe man ihr nur geantwortet, dass man ihr nicht helfen werde, bevor man den BF1 finde (auf spätere Nachfrage gab der BF1 an, dass man seiner Frau nur die in Vorlage gebrachte Bestätigung gegeben habe). Als er in römisch 40 erfahren habe, dass sein Aufenthaltsort bekannt geworden sei, habe ihm ein ukrainischer Arbeitskollege geholfen, in die Ukraine zu gelangen und bei diesem zu wohnen. Dorthin habe der BF1 dann seine Tochter römisch 40 kommen lassen – ein Freund habe sie gebracht –, damit ihr niemand etwas antue. Man drohe seiner Familie immer, dass der BF1 das gleiche Schicksal - wie sein Vater - haben werde, der im Jahr 2009 ermordet worden sei, falls er sich nicht stelle und erscheine. Seine Kinder würden nichts von diesen Problemen wissen, um sie zu schonen. Sobald sich die Möglichkeit biete, möchte der BF1 auch seine anderen Familienmitglieder in Sicherheit bringen. Es sei nicht so leicht für den BF1, seine Familie dort zurück zu lassen. Von den Vorfällen habe ihm seine Frau via Whatsapp erzählt; er stehe mit ihr in täglichem Kontakt, um Neuigkeiten von Ihr zu erfahren – aber nicht nur mit Ihr, sondern auch mit anderen Verwandten, wie mit dem Cousin und Neffen. Diese bewaffneten Leute hätten zur Frau des BF1 gesagt, dass sie ihre Sim-Karte des Telefons nicht auswechseln dürfe. Sie hätten irgendeinen Code abgeschrieben und seiner Frau verboten die Karte zu wechseln. Dies habe sie auch nicht getan. Sie müsse sich auch jeden Montag im Büro des Gemeinderates melden, um nachzuweisen, dass sie dort aufhältig sei. Man wolle damit verhindern, dass seine Familie – genauso wie der BF1 selbst – verschwinde. Die Bedrohungen der Verwandten hätten schon an dem Tag als sie Österreich verlassen haben, begonnen. Seither habe man die Frau des BF1 und alle anderen Verwandten sehr oft aufgesucht und gedroht, dass man jemanden verschleppen werde, damit er sich stelle. Man suche den BF1, da er in den Jahren 1999/2000 Dieselöl von Tschetschenien nach Dagestan transportiert habe. Da damals die Grenzen geschlossen und von russischen Soldaten bewacht gewesen seien, habe der BF1 ihnen Geld gegeben, weswegen sie ihn passieren lassen hätten. Bereits damals hätten den BF1 Tschetschenen beobachtet. Die tschetschenischen Behörden hätten ihm in weiterer Folge vorgeworfen, illegal Waffen aus Dagestan nach Tschetschenien zu bringen. Obwohl er immer beteuert habe, nur Dieselöl transportiert zu haben, habe ihm niemand geglaubt. Der BF1 habe sich deswegen ab 2003 versteckt halten müssen und sich entweder im Wald oder in einem verlassenen Bauernhof aufgehalten. Man habe nach ihm gesucht und sei seine Frau sogar einmal zu Hause so heftig geschlagen worden, dass sie eine Totgeburt erlitten habe. Der Bruder des BF1 sei seit dem Jahr 2003 verschwunden und hätte ihn sicher schon dasselbe Schicksal ereilt, wenn er nicht geflohen wäre.Die Bedrohungen der Verwandten hätten schon an dem Tag als sie Österreich verlassen haben, begonnen. Seither habe man die Frau des BF1 und alle anderen Verwandten sehr oft aufgesucht und gedroht, dass man jemanden verschleppen werde, damit er sich stelle. Man suche den BF1, da er in den Jahren 1999 aus 2000, Dieselöl von Tschetschenien nach Dagestan transportiert habe. Da damals die Grenzen geschlossen und von russischen Soldaten bewacht gewesen seien, habe der BF1 ihnen Geld gegeben, weswegen sie ihn passieren lassen hätten. Bereits damals hätten den BF1 Tschetschenen beobachtet. Die tschetschenischen Behörden hätten ihm in weiterer Folge vorgeworfen, illegal Waffen aus Dagestan nach Tschetschenien zu bringen. Obwohl er immer beteuert habe, nur Dieselöl transportiert zu haben, habe ihm niemand geglaubt. Der BF1 habe sich deswegen ab 2003 versteckt halten müssen und sich entweder im Wald oder in einem verlassenen Bauernhof aufgehalten. Man habe nach ihm gesucht und sei seine Frau sogar einmal zu Hause so heftig geschlagen worden, dass sie eine Totgeburt erlitten habe. Der Bruder des BF1 sei seit dem Jahr 2003 verschwunden und hätte ihn sicher schon dasselbe Schicksal ereilt, wenn er nicht geflohen wäre. Der Vater des BF1 sei 2009 ermordet worden. Der BF1 habe damals einen Anruf von seinem Vater erhalten, der ihm gesagt habe, dass „sie“ zu ihm gekommen seien und zu einem bestimmten Datum noch einmal kommen würden. Zu diesem Datum solle der BF1 seinen Vater kontaktieren. Der BF1 sei damals in Österreich gewesen und habe seinen Vater an diesem Tag angerufen. Er habe „diese Leute“ am Telefon beschimpft und ihnen gesagt, dass er nicht zurückkehren werde. Daraufhin hätten diese geantwortet, dass man ihn zurückholen werde. Den Vater des BF1 hätten sie mitgenommen. Vier Tage später habe man dessen Leiche auf der Straße liegend gefunden. Diese Leute hätten wohl gehofft, dass der BF1 nach dem Tod seines Vaters zurückkehren werde. Auf konkrete Nachfrage, wie lang sich der BF1 in XXXX aufgehalten habe, führte dieser aus, dass er in XXXX und danach in der Ukraine in der Stadt XXXX gewesen sei. In XXXX sei er sechs bis sieben Monate und in der Ukraine ungefähr eine Woche lang – bis zur Abreise nach Österreich – gewesen. Auf Nachfrage, wo er sich dann im Jahr 2013 aufgehalten habe, gab der BF1 an, dass er im Jahr 2013 in XXXX gearbeitet habe. Ganz sicher sei er über Neujahr auf 2014 dort gewesen, da er sich noch an das Feuerwerk erinnern könne. Auf Vorhalt, dass er zu Neujahr 2014 bereits in Österreich gewesen sei, gab der BF1 an, nunmehr ganz verwirrt zu sein.Auf konkrete Nachfrage, wie lang sich der BF1 in römisch 40 aufgehalten habe, führte dieser aus, dass er in römisch 40 und danach in der Ukraine in der Stadt römisch 40 gewesen sei. In römisch 40 sei er sechs bis sieben Monate und in der Ukraine ungefähr eine Woche lang – bis zur Abreise nach Österreich – gewesen. Auf Nachfrage, wo er sich dann im Jahr 2013 aufgehalten habe, gab der BF1 an, dass er im Jahr 2013 in römisch 40 gearbeitet habe. Ganz sicher sei er über Neujahr auf 2014 dort gewesen, da er sich noch an das Feuerwerk erinnern könne. Auf Vorhalt, dass er zu Neujahr 2014 bereits in Österreich gewesen sei, gab der BF1 an, nunmehr ganz verwirrt zu sein. Auf Nachfrage, wo er einen Antrag für einen neuen Reisepass gestellt habe, führte der BF1 aus, dass dies sein Cousin gemacht habe. Für Geld bekomme man alles. Auch den Reisepass seiner Tochter habe sein Cousin besorgt. 4.3.
  30. Die Tochter des BF1, XXXX , gab im Zuge der Einvernahme am 06.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen Folgendes an:4.3.
  31. Die Tochter des BF1, römisch 40 , gab im Zuge der Einvernahme am 06.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen Folgendes an: In Österreich würden ihre Tante mütterlicherseits und drei Cousinen leben. In Tschetschenien verfüge sie noch über ihre Mutter, ihre Schwester und ihre drei Brüder. Sie stehe in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Mutter via WhatsApp. In Österreich mache sie gerade einen Deutschkurs. Im Jahr 2011 seien sie über XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt. Ihr Vater sei nur bis XXXX mit ihnen gereist, wobei sie nicht wisse, wohin dieser gefahren sei. Sie seien mit der Mutter weiter zu Verwandten in XXXX gereist. Die Adresse wisse XXXX nicht mehr. Sie hätten auch immer an verschiedenen Adressen gewohnt, in XXXX . Sie wisse nicht, warum sie so oft die Orte gewechselt hätten, ihre Mutter habe ihr das nicht erzählt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe könne XXXX vorbringen, dass sie nicht in die Schule gehen habe können. Man habe sie nicht genommen. Sie wisse aber nicht weswegen. Man habe ihnen nur gesagt, dass es keinen Platz gebe. Es habe auch noch Probleme gegeben, ihre Mutter habe ihnen nichts Genaues darüber erzählt. Über sonstige Probleme könne XXXX – auch nach mehrmaliger Nachfrage – keine Angaben machen. Zu Hause habe es jedenfalls keine Vorfälle gegeben. Auf Nachfrage, ob es jemals eine Bedrohung oder einen Angriff gegen sie selbst gegeben habe, gab XXXX an, dass sie sich noch erinnern könne, dass ihr Vater, als sie klein gewesen sei, mitten in der Nacht mitgenommen worden sei. Genaues wisse sie aber nicht. Man habe sie damals nicht hinausgelassen. In der Nacht seien viele Leute in Militäruniform gekommen. Sie sei noch klein gewesen und wisse nicht, was da passiert sei. Sie wisse auch nicht mehr, in welchem Jahr das gewesen sei, es sei aber schon lange her. Sie sei damals ungefähr acht Jahre alt gewesen. Im Jahr 2011 seien sie über römisch 40 nach Tschetschenien zurückgekehrt. Ihr Vater sei nur bis römisch 40 mit ihnen gereist, wobei sie nicht wisse, wohin dieser gefahren sei. Sie seien mit der Mutter weiter zu Verwandten in römisch 40 gereist. Die Adresse wisse römisch 40 nicht mehr. Sie hätten auch immer an verschiedenen Adressen gewohnt, in römisch 40 . Sie wisse nicht, warum sie so oft die Orte gewechselt hätten, ihre Mutter habe ihr das nicht erzählt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe könne römisch 40 vorbringen, dass sie nicht in die Schule gehen habe können. Man habe sie nicht genommen. Sie wisse aber nicht weswegen. Man habe ihnen nur gesagt, dass es keinen Platz gebe. Es habe auch noch Probleme gegeben, ihre Mutter habe ihnen nichts Genaues darüber erzählt. Über sonstige Probleme könne römisch 40 – auch nach mehrmaliger Nachfrage – keine Angaben machen. Zu Hause habe es jedenfalls keine Vorfälle gegeben. Auf Nachfrage, ob es jemals eine Bedrohung oder einen Angriff gegen sie selbst gegeben habe, gab römisch 40 an, dass sie sich noch erinnern könne, dass ihr Vater, als sie klein gewesen sei, mitten in der Nacht mitgenommen worden sei. Genaues wisse sie aber nicht. Man habe sie damals nicht hinausgelassen. In der Nacht seien viele Leute in Militäruniform gekommen. Sie sei noch klein gewesen und wisse nicht, was da passiert sei. Sie wisse auch nicht mehr, in welchem Jahr das gewesen sei, es sei aber schon lange her. Sie sei damals ungefähr acht Jahre alt gewesen. Auf Nachfrage, ob die Tochter des BF1 sich an einen Vorfall erinnern könne, wo ein Haus ihres Vaters angezündet worden sei, gab diese an, sich an so einen Vorfall nicht erinnern zu können. Sie habe nur damals, als sie ihre Asylanträge zurückgezogen hätten und nach Tschetschenien zurückgefahren seien, von einem Vorfall gehört, bei dem ein Haus abgebrannt sei. Sie glaube, das sei damals gewesen als sie in XXXX gewesen seien. Sie habe das nur gehört als andere Frauen, Verwandte, darüber gesprochen hätten. Von Bedrohungen gegen ihre Mutter habe XXXX nichts mitbekommen.Auf Nachfrage, ob die Tochter des BF1 sich an einen Vorfall erinnern könne, wo ein Haus ihres Vaters angezündet worden sei, gab diese an, sich an so einen Vorfall nicht erinnern zu können. Sie habe nur damals, als sie ihre Asylanträge zurückgezogen hätten und nach Tschetschenien zurückgefahren seien, von einem Vorfall gehört, bei dem ein Haus abgebrannt sei. Sie glaube, das sei damals gewesen als sie in römisch 40 gewesen seien. Sie habe das nur gehört als andere Frauen, Verwandte, darüber gesprochen hätten. Von Bedrohungen gegen ihre Mutter habe römisch 40 nichts mitbekommen. 4.
  32. Mit Bescheiden vom 14.09.2015, Zlen. XXXX wurden diese Anträge gemäß §§ 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt, jeweils gegen den BF1 und seine Tochter XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Dagegen wurde am 01.10.2015 Beschwerde erhoben.4.

  1. Mit Bescheiden vom 14.09.2015, Zlen. römisch 40 wurden diese Anträge gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt, jeweils gegen den BF1 und seine Tochter römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Dagegen wurde am 01.10.2015 Beschwerde erhoben. 4.
  2. Am April 2016 reisten die BF3-BF5 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte der BF1 für diese am 25.04.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA vom 17.11.2016, Zlen. XXXX wurden diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Es wurde den BF3-BF5 auch kein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt. Gegen sie wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen, sowie festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ihnen wurde ebenfalls eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt. Auch gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 4.
  3. Am April 2016 reisten die BF3-BF5 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte der BF1 für diese am 25.04.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA vom 17.11.2016, Zlen. römisch 40 wurden diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Es wurde den BF3-BF5 auch kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt. Gegen sie wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen, sowie festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ihnen wurde ebenfalls eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt. Auch gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 4.
  4. Die Beschwerden des BF1, der BF3-BF5 und der ältesten Tochter der BF1-BF2, XXXX , wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2017 im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, in welcher der BF1 und seine älteste Tochter ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurden, mit Erkenntnissen des BVwG vom 19.04.2017, Zlen. XXXX als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Erkenntnisse erhobenen außerordentlichen Revisionen, wurden vom VwGH mit Beschlüssen vom 22.06.2017, XXXX , zurückgewiesen.4.
  5. Die Beschwerden des BF1, der BF3-BF5 und der ältesten Tochter der BF1-BF2, römisch 40 , wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2017 im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, in welcher der BF1 und seine älteste Tochter ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurden, mit Erkenntnissen des BVwG vom 19.04.2017, Zlen. römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Erkenntnisse erhobenen außerordentlichen Revisionen, wurden vom VwGH mit Beschlüssen vom 22.06.2017, römisch 40 , zurückgewiesen. 4.
  6. Am 21.06.2017 reiste die älteste Tochter der BF1-BF2, XXXX , freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. 4.
  7. Am 21.06.2017 reiste die älteste Tochter der BF1-BF2, römisch 40 , freiwillig in den Herkunftsstaat zurück.
  8. Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK:
  9. Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK: 5.
  10. Am 24.08.2017 brachte der BF1 für sich und die BF3-BF5 die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus den Gründen des Art. 8 EMRK ein.5.
  11. Am 24.08.2017 brachte der BF1 für sich und die BF3-BF5 die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus den Gründen des Artikel 8, EMRK ein. 5.
  12. Mit Bescheiden vom 28.12.2017, Zlen. XXXX , wurden diese Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde gegen den BF1 und gegen die BF3-BF5 jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, deren Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und es wurde erneut eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt.5.
  13. Mit Bescheiden vom 28.12.2017, Zlen. römisch 40 , wurden diese Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde gegen den BF1 und gegen die BF3-BF5 jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, deren Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und es wurde erneut eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt. 5.
  14. Dagegen wurden am 23.01.2018 fristgerecht Beschwerden erhoben, wobei diesen Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide mit Erkenntnissen vom 09.06.2020, Zlen. XXXX ersatzlos behoben wurden, da der BF1 und die BF3-BF5 am 21.02.2019 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten.5.
  15. Dagegen wurden am 23.01.2018 fristgerecht Beschwerden erhoben, wobei diesen Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide mit Erkenntnissen vom 09.06.2020, Zlen. römisch 40 ersatzlos behoben wurden, da der BF1 und die BF3-BF5 am 21.02.2019 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten.
  16. Gegenständliche Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz (fünfter Antrag des BF1 und der BF3-BF4 auf internationalen Schutz, vierter Antrag der BF2 auf internationalen Schutz, dritter Antrag des BF5 auf internationalen Schutz): 6.
  17. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 16.07.2018, reiste die BF2 mit ihrer Tochter XXXX , neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten diese an ebendiesem Tag Anträge auf internationalen Schutz.6.
  18. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 16.07.2018, reiste die BF2 mit ihrer Tochter römisch 40 , neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten diese an ebendiesem Tag Anträge auf internationalen Schutz. 6.
  19. Am 21.02.2019 stellte der BF1 für sich und für die BF3-BF5 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. 6.
  20. Am 16.07.2018, wurde die BF2 vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX im Beisein eines der BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt. Dabei brachte sie zusammenfassend vor in XXXX , in Tschetschenien, geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Sie spreche muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch. Die BF2 habe 8 Jahre lang die Grundschule besucht, sei Konditorin und habe zuletzt von 2012 bis 2014 als Konditorin gearbeitet. Ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester würden noch in Tschetschenien leben und verfüge die BF2 über ihren Ehemann und 3 Söhne in Österreich. Ihre letzte Wohnadresse sei in XXXX , gewesen. Anfang Juni 2018 habe die BF2 den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei ihr Zielland Österreich gewesen, weil ihr Ehemann sowie ihre 3 Söhne hier leben würden. Am 12.07.2018 sei die BF2 legal mit ihrem russischen Reisepass, welcher irgendwo verloren gegangen sei, mit einem Kleinbus aus XXXX ausgereist. Die BF2 sei über die Ukraine und über ihr unbekannte Länder nach Österreich gereist. Polen kenne die BF2, sie habe mit ihrer Familie bereits ebendort um Asyl angesucht, sie hätten dann jedoch einen negativen Bescheid erhalten. In Polen sei 2006 oder 2007 negativ entschieden worden. Der Ehemann der BF2 sei 2014 erneut nach Österreich gekommen und seien die Söhne 2016 nachgeschickt worden. Diese würden in der Nähe von XXXX leben. Die BF2 habe erst jetzt nachkommen können, weil es sich finanziell nicht ausgegangen sei. Von 2007 bis 2010 seien sie zwischen Österreich und Polen hin und hergereist. Nach der Geburt des zweiten Sohnes der BF2 im September 2009 seien sie im Jänner oder Februar 2010 nach Polen abgeschoben worden, wo sie 1 Jahr lang gelebt hätten. Sie hätten dann neuerlich Asyl in Polen beantragt, wobei sie einen negativen Bescheid erhalten hätten, neuerlich nach Österreich gereist seien und um Asyl angesucht hätten. Da sie 2012 erneut einen negativen Bescheid erhalten hätten, seien sie mit dem Flugzeug nach Tschetschenien zurückgekehrt. Die BF2 hoffe, dass der BF1 eine Rot-Weiß-Rot – Karte bekommen, dann arbeiten dürfe und sie hierbleiben könnten. 6.
  21. Am 16.07.2018, wurde die BF2 vor der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 im Beisein eines der BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt. Dabei brachte sie zusammenfassend vor in römisch 40 , in Tschetschenien, geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Sie spreche muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch. Die BF2 habe 8 Jahre lang die Grundschule besucht, sei Konditorin und habe zuletzt von 2012 bis 2014 als Konditorin gearbeitet. Ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester würden noch in Tschetschenien leben und verfüge die BF2 über ihren Ehemann und 3 Söhne in Österreich. Ihre letzte Wohnadresse sei in römisch 40 , gewesen. Anfang Juni 2018 habe die BF2 den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei ihr Zielland Österreich gewesen, weil ihr Ehemann sowie ihre 3 Söhne hier leben würden. Am 12.07.2018 sei die BF2 legal mit ihrem russischen Reisepass, welcher irgendwo verloren gegangen sei, mit einem Kleinbus aus römisch 40 ausgereist. Die BF2 sei über die Ukraine und über ihr unbekannte Länder nach Österreich gereist. Polen kenne die BF2, sie habe mit ihrer Familie bereits ebendort um Asyl angesucht, sie hätten dann jedoch einen negativen Bescheid erhalten. In Polen sei 2006 oder 2007 negativ entschieden worden. Der Ehemann der BF2 sei 2014 erneut nach Österreich gekommen und seien die Söhne 2016 nachgeschickt worden. Diese würden in der Nähe von römisch 40 leben. Die BF2 habe erst jetzt nachkommen können, weil es sich finanziell nicht ausgegangen sei. Von 2007 bis 2010 seien sie zwischen Österreich und Polen hin und hergereist. Nach der Geburt des zweiten Sohnes der BF2 im September 2009 seien sie im Jänner oder Februar 2010 nach Polen abgeschoben worden, wo sie 1 Jahr lang gelebt hätten. Sie hätten dann neuerlich Asyl in Polen beantragt, wobei sie einen negativen Bescheid erhalten hätten, neuerlich nach Österreich gereist seien und um Asyl angesucht hätten. Da sie 2012 erneut einen negativen Bescheid erhalten hätten, seien sie mit dem Flugzeug nach Tschetschenien zurückgekehrt. Die BF2 hoffe, dass der BF1 eine Rot-Weiß-Rot – Karte bekommen, dann arbeiten dürfe und sie hierbleiben könnten. Mit Hilfe einer Frau sei die BF2 nach Österreich gekommen. Sie habe versucht ein Visum zu beantragen, das sei nicht möglich gewesen. Eine Bekannte habe die BF2 mit einer Frau zusammengeführt, welche die Schleppung organisiert habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF2 an, nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien 2012 eine Kuh gekauft zu haben. Diese sei von den Nachbarskindern gereizt und geschlagen worden, die BF2 habe die Kinder gewarnt. Die Kuh habe dann eines Tages die 5-jährige Nachbarstochter verletzt, wodurch das Mädchen ein Schädelhirntrauma erlitten habe und im Juni 2018 verstorben sei. Die Kuh habe die BF2 sodann verkaufen müssen, um die Operation des Kindes in XXXX zu finanzieren. Die BF2 habe dann ihre Kinder weggeschickt, weil sie Angst gehabt habe, dass die Nachbarn, welche auch Waffen hätten, ihren Kindern aus Rache etwas antun würden. Als das Kind verstorben sei, habe die BF2 mit ihrer Tochter flüchten müssen. Bei einer Rückkehr fürchte die BF2 um ihr Leben. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF2 an, nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien 2012 eine Kuh gekauft zu haben. Diese sei von den Nachbarskindern gereizt und geschlagen worden, die BF2 habe die Kinder gewarnt. Die Kuh habe dann eines Tages die 5-jährige Nachbarstochter verletzt, wodurch das Mädchen ein Schädelhirntrauma erlitten habe und im Juni 2018 verstorben sei. Die Kuh habe die BF2 sodann verkaufen müssen, um die Operation des Kindes in römisch 40 zu finanzieren. Die BF2 habe dann ihre Kinder weggeschickt, weil sie Angst gehabt habe, dass die Nachbarn, welche auch Waffen hätten, ihren Kindern aus Rache etwas antun würden. Als das Kind verstorben sei, habe die BF2 mit ihrer Tochter flüchten müssen. Bei einer Rückkehr fürchte die BF2 um ihr Leben. 6.
  22. Am 21.02.2019, wurde der BF1 vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt. Im Rahmen dessen machte er geltend, in XXXX geboren zu sein, muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch, sowie Deutsch zu sprechen. Nachdem der BF1 Österreich verlassen habe, habe er sich von 2011 bis 2013 in der Russischen Föderation bzw. der Ukraine aufgehalten. Auf Vorhalt, dass das Verfahren des BF1 am 20.04.2017 bereits rechtskräftig entschieden worden sei und auf Frage, warum dieser nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, führte der BF1 aus, nach wie vor nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren zu können. Vor 2-3 Monaten habe der BF1 mit einem Tschetschenen, XXXX alt, gestritten, welcher sich nunmehr in Österreich im Gefängnis befinde. Er habe sehr gute Verbindungen zur tschetschenischen Regierung und würden seine Verwandten bei Präsident XXXX arbeiten. XXXX habe den BF1 in Österreich bedroht, bevor dieser von der Polizei verhaftet worden sei. Der BF1 habe Probleme mit der Regierung, weil er in Tschetschenien am ersten Tschetschenienkrieg 1994-1997 teilgenommen habe. Die russische Regierung habe seinen Bruder entführt und wisse der BF1 bis jetzt nicht, wo er sich befinde. Wenn der BF1 zurückkehre, müsse er mindestens 25 Jahre ins Gefängnis, weil dieser gegen Russland gekämpft habe. Der BF1 werde in Russland immer noch als Widerstandskämpfer bezeichnet. Er sei zuerst festgehalten worden, damit der BF1 nach Tschetschenien zurückkomme. Da der BF1 das nicht gemacht habe, sei er (Anm.: der Bruder des BF1) umgebracht worden. Der BF1 könne nicht zurück, er habe Angst um sein Leben und das seiner Familie. Das seien auch seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr. 6.
  23. Am 21.02.2019, wurde der BF1 vor der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt. Im Rahmen dessen machte er geltend, in römisch 40 geboren zu sein, muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch, sowie Deutsch zu sprechen. Nachdem der BF1 Österreich verlassen habe, habe er sich von 2011 bis 2013 in der Russischen Föderation bzw. der Ukraine aufgehalten. Auf Vorhalt, dass das Verfahren des BF1 am 20.04.2017 bereits rechtskräftig entschieden worden sei und auf Frage, warum dieser nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, führte der BF1 aus, nach wie vor nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren zu können. Vor 2-3 Monaten habe der BF1 mit einem Tschetschenen, römisch 40 alt, gestritten, welcher sich nunmehr in Österreich im Gefängnis befinde. Er habe sehr gute Verbindungen zur tschetschenischen Regierung und würden seine Verwandten bei Präsident römisch 40 arbeiten. römisch 40 habe den BF1 in Österreich bedroht, bevor dieser von der Polizei verhaftet worden sei. Der BF1 habe Probleme mit der Regierung, weil er in Tschetschenien am ersten Tschetschenienkrieg 1994-1997 teilgenommen habe. Die russische Regierung habe seinen Bruder entführt und wisse der BF1 bis jetzt nicht, wo er sich befinde. Wenn der BF1 zurückkehre, müsse er mindestens 25 Jahre ins Gefängnis, weil dieser gegen Russland gekämpft habe. Der BF1 werde in Russland immer noch als Widerstandskämpfer bezeichnet. Er sei zuerst festgehalten worden, damit der BF1 nach Tschetschenien zurückkomme. Da der BF1 das nicht gemacht habe, sei er Anmerkung, der Bruder des BF1) umgebracht worden. Der BF1 könne nicht zurück, er habe Angst um sein Leben und das seiner Familie. Das seien auch seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr. 6.
  24. Die BF3-BF5 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht polizeilich erstbefragt. 6.
  25. Am 30.08.2018 verzichtete die BF2 freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung und wurde darüber belehrt. 6.
  26. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.09.2018, im Beisein eines der BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, gab die BF2 auf Vorhalt, am 17.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen gestellt zu haben, wobei dieses Verfahren am 25.04.2016 eingestellt worden sei, weil die BF2 für die polnischen Behörden nicht greifbar gewesen sei, und auf Frage, wo sie sich bis zu ihrer neuerlichen Einreise nach Österreich im Juli 2018 befunden habe, im Wesentlichen an, im April 2016 nach Tschetschenien zurückgereist zu sein. Dort habe sie sich aufgehalten, bis sie neuerlich nach Österreich gekommen sei. Im April 2016 sei die BF2 mit dem Zug von Polen bis zur weißrussischen Grenze und dann weiter nach XXXX mit dem Zug gereist. Von dort sei die BF2 erneut mit dem Zug nach XXXX gereist. 6.
  27. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.09.2018, im Beisein eines der BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, gab die BF2 auf Vorhalt, am 17.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen gestellt zu haben, wobei dieses Verfahren am 25.04.2016 eingestellt worden sei, weil die BF2 für die polnischen Behörden nicht greifbar gewesen sei, und auf Frage, wo sie sich bis zu ihrer neuerlichen Einreise nach Österreich im Juli 2018 befunden habe, im Wesentlichen an, im April 2016 nach Tschetschenien zurückgereist zu sein. Dort habe sie sich aufgehalten, bis sie neuerlich nach Österreich gekommen sei. Im April 2016 sei die BF2 mit dem Zug von Polen bis zur weißrussischen Grenze und dann weiter nach römisch 40 mit dem Zug gereist. Von dort sei die BF2 erneut mit dem Zug nach römisch 40 gereist. 6.
  28. Mit Strafverfügung vom 28.09.2018 wurde die BF2 wegen eines Verstoßes nach § 121 Abs. 2 FPG iVm § 12 Abs. 2 AsylG zu einer Geldstrafe von EUR 100,- verurteilt. 6.
  29. Mit Strafverfügung vom 28.09.2018 wurde die BF2 wegen eines Verstoßes nach Paragraph 121, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, AsylG zu einer Geldstrafe von EUR 100,- verurteilt. 6.
  30. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2018 im Beisein eines der BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH, gab die BF2 zusammenfassend an, gesund zu sein, derzeit jedoch Parkemed gegen Kopfschmerzen einzunehmen, welche sie vom BF1 bekommen habe. Außerdem nehme die BF2 russische Beruhigungsmittel, welche sie aus dem Herkunftsstaat mitgenommen habe, wenn es ihr schlecht gehe. Es seien homöopathische Medikamente namens XXXX , welche die BF2 jedoch nicht oft nehme. Diese Medikamente seien der BF2 nicht vom Arzt verschrieben worden. Bis dato habe die BF2 im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt und seien ihre Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Die BF2 habe eine Kopie ihrer Geburtsurkunde, welche sie in XXXX abgegeben habe. Ihren Reisepass habe sie mit ihrer Tasche verloren, als sie nach Österreich gekommen sei. Diese habe sie im Auto, mit welchem sie hierher (nach Österreich) gefahren sei, verloren. Seitdem habe die BF2 den Schlepper nicht mehr gesehen. Die BF2 sei am 16.07.2018 unrechtmäßig nach Österreich eingereist. Ihr Reisepass sei in XXXX in Tschetschenien ausgestellt worden. Mit 20 habe sie ihren ersten Pass bekommen, welchen man wechseln müsse. Wann das gewesen sei, wisse die BF2 nicht mehr. Die BF2 heiße XXXX in XXXX , im Bezirk XXXX in Tschetschenien geboren. Sie habe die russische Staatsangehörigkeit, sei Tschetschenin und Muslima. Die BF2 sei verheiratet, habe jedoch keine Heiratsurkunde. Diese sei ebenfalls in ihrer verloren gegangenen Tasche gewesen. Es müsste davon jedoch eine Kopie geben. Glaublich habe die BF2 eine Kopie bei ihrer Ersteinvernahme 2007 vorgelegt. Drei Söhne habe die BF2 in Österreich geboren. Ihr Ehemann, XXXX in XXXX oder XXXX , sei in XXXX zu Hause. Die BF2 habe 3 Söhne und 2 Töchter, XXXX sei verheiratet und sei mit ihrem Ehemann nach Tschetschenien gegangen, wo sie im Dorf XXXX lebe. Der Vater der BF2, XXXX , sei bereits vor 4 Jahren verstorben, ihre Mutter, XXXX und lebe in XXXX . Die BF2 habe einen Bruder und eine Schwester, XXXX , welche verheiratet sei, eine eigene Familie habe und in XXXX lebe. Das sei ca. 30 Autominuten von der Mutter der BF2 entfernt. Eine Schwester der BF2 lebe in Österreich, XXXX , sie habe eine Aufenthaltsbewilligung und lebe seit 13 oder 14 Jahren in Österreich. Mit ihr habe die BF2 täglich telefonischen Kontakt und würden sie sich besuchen. Die Mutter der BF2 höre nichts, mit ihren Geschwistern habe die BF2 ca. einmal pro Woche über das Internet oder telefonisch Kontakt. Die Familie der BF2 im Herkunftsstaat würde in ihrem Privathaus leben. Der Bruder der BF2 arbeite auf Baustellen, ihre Schwester sei Hausfrau. Das Verhältnis zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten sei gut. 6.
  31. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2018 im Beisein eines der BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH, gab die BF2 zusammenfassend an, gesund zu sein, derzeit jedoch Parkemed gegen Kopfschmerzen einzunehmen, welche sie vom BF1 bekommen habe. Außerdem nehme die BF2 russische Beruhigungsmittel, welche sie aus dem Herkunftsstaat mitgenommen habe, wenn es ihr schlecht gehe. Es seien homöopathische Medikamente namens römisch 40 , welche die BF2 jedoch nicht oft nehme. Diese Medikamente seien der BF2 nicht vom Arzt verschrieben worden. Bis dato habe die BF2 im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt und seien ihre Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Die BF2 habe eine Kopie ihrer Geburtsurkunde, welche sie in römisch 40 abgegeben habe. Ihren Reisepass habe sie mit ihrer Tasche verloren, als sie nach Österreich gekommen sei. Diese habe sie im Auto, mit welchem sie hierher (nach Österreich) gefahren sei, verloren. Seitdem habe die BF2 den Schlepper nicht mehr gesehen. Die BF2 sei am 16.07.2018 unrechtmäßig nach Österreich eingereist. Ihr Reisepass sei in römisch 40 in Tschetschenien ausgestellt worden. Mit 20 habe sie ihren ersten Pass bekommen, welchen man wechseln müsse. Wann das gewesen sei, wisse die BF2 nicht mehr. Die BF2 heiße römisch 40 in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 in Tschetschenien geboren. Sie habe die russische Staatsangehörigkeit, sei Tschetschenin und Muslima. Die BF2 sei verheiratet, habe jedoch keine Heiratsurkunde. Diese sei ebenfalls in ihrer verloren gegangenen Tasche gewesen. Es müsste davon jedoch eine Kopie geben. Glaublich habe die BF2 eine Kopie bei ihrer Ersteinvernahme 2007 vorgelegt. Drei Söhne habe die BF2 in Österreich geboren. Ihr Ehemann, römisch 40 in römisch 40 oder römisch 40 , sei in römisch 40 zu Hause. Die BF2 habe 3 Söhne und 2 Töchter, römisch 40 sei verheiratet und sei mit ihrem Ehemann nach Tschetschenien gegangen, wo sie im Dorf römisch 40 lebe. Der Vater der BF2, römisch 40 , sei bereits vor 4 Jahren verstorben, ihre Mutter, römisch 40 und lebe in römisch 40 . Die BF2 habe einen Bruder und eine Schwester, römisch 40 , welche verheiratet sei, eine eigene Familie habe und in römisch 40 lebe. Das sei ca. 30 Autominuten von der Mutter der BF2 entfernt. Eine Schwester der BF2 lebe in Österreich, römisch 40 , sie habe eine Aufenthaltsbewilligung und lebe seit 13 oder 14 Jahren in Österreich. Mit ihr habe die BF2 täglich telefonischen Kontakt und würden sie sich besuchen. Die Mutter der BF2 höre nichts, mit ihren Geschwistern habe die BF2 ca. einmal pro Woche über das Internet oder telefonisch Kontakt. Die Familie der BF2 im Herkunftsstaat würde in ihrem Privathaus leben. Der Bruder der BF2 arbeite auf Baustellen, ihre Schwester sei Hausfrau. Das Verhältnis zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten sei gut. Die BF2 sei in XXXX aufgewachsen, dort sei sie auch 8 Jahre lang in die Schule gegangen und habe einen Kurs zur Konditorin gemacht. Die BF2 habe auch eine Nähschule besucht und zuletzt als Konditorin gearbeitet. Über ein Jahr habe die BF2 von 2013 bis 2014 in XXXX in einer Konditorei gearbeitet, danach habe sie in XXXX bei ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt. Während dieser Zeit habe die BF2 selbständig als Konditorin gearbeitet, was sie bis 2018 gemacht habe, wenn jemand bei ihr Kuchen oder Torten bestellt habe. Ab 2016 bis zu ihrer Ausreise habe die BF2 in XXXX bei ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt. Die BF2 habe mit ihrer Tochter XXXX , ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt, wobei der Bruder der BF2 eine eigene Familie habe. Dieser habe dort mit seiner Ehefrau und seinem Sohn gelebt.Die BF2 sei in römisch 40 aufgewachsen, dort sei sie auch 8 Jahre lang in die Schule gegangen und habe einen Kurs zur Konditorin gemacht. Die BF2 habe auch eine Nähschule besucht und zuletzt als Konditorin gearbeitet. Über ein Jahr habe die BF2 von 2013 bis 2014 in römisch 40 in einer Konditorei gearbeitet, danach habe sie in römisch 40 bei ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt. Während dieser Zeit habe die BF2 selbständig als Konditorin gearbeitet, was sie bis 2018 gemacht habe, wenn jemand bei ihr Kuchen oder Torten bestellt habe. Ab 2016 bis zu ihrer Ausreise habe die BF2 in römisch 40 bei ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt. Die BF2 habe mit ihrer Tochter römisch 40 , ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt, wobei der Bruder der BF2 eine eigene Familie habe. Dieser habe dort mit seiner Ehefrau und seinem Sohn gelebt. Derzeit lebe die BF2 in XXXX in einem Gasthaus, wo sie eine Wohnung gemietet hätten. Die BF2 sei nicht in Grundversorgung, sie sei mit ihrer Tochter zum BF1 gezogen, weshalb sie von seinem Verdienst leben würden. In der Früh würde sie aufstehen, um die Kinder mit einer Jause in die Schule zu schicken. Dann räume sie die Wohnung auf und koche, bevor die Kinder wieder nach Hause kommen würden. Sie würden Mittagessen und die BF2 kontrolliere, dass die Kinder ihre Hausaufgaben machen würden. Die BF2 versuche über Youtube Deutsch zu lernen, wenn sie Zeit habe. Sie schreibe sich etwas auf und lerne dann Wörter, sowie Sätze. Die BF2 verstehe nur wenig auf Deutsch und könne auch kein Deutsch sprechen, sie wolle es lernen. In XXXX gäbe es keinen Deutschkurs, weshalb die BF2 das zu Hause mache. Sie besuche keine Kurse, eine Schule oder eine Universität und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Momentan habe die BF2 keine österreichischen Freunde, sie sei noch nicht so lange hier. Derzeit lebe die BF2 in römisch 40 in einem Gasthaus, wo sie eine Wohnung gemietet hätten. Die BF2 sei nicht in Grundversorgung, sie sei mit ihrer Tochter zum BF1 gezogen, weshalb sie von seinem Verdienst leben würden. In der Früh würde sie aufstehen, um die Kinder mit einer Jause in die Schule zu schicken. Dann räume sie die Wohnung auf und koche, bevor die Kinder wieder nach Hause kommen würden. Sie würden Mittagessen und die BF2 kontrolliere, dass die Kinder ihre Hausaufgaben machen würden. Die BF2 versuche über Youtube Deutsch zu lernen, wenn sie Zeit habe. Sie schreibe sich etwas auf und lerne dann Wörter, sowie Sätze. Die BF2 verstehe nur wenig auf Deutsch und könne auch kein Deutsch sprechen, sie wolle es lernen. In römisch 40 gäbe es keinen Deutschkurs, weshalb die BF2 das zu Hause mache. Sie besuche keine Kurse, eine Schule oder eine Universität und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Momentan habe die BF2 keine österreichischen Freunde, sie sei noch nicht so lange hier. Im Herkunftsstaat habe die BF2 Probleme mit den Leuten von XXXX gehabt. Mit der Polizei habe sie keine Probleme. Die BF2 sei nicht vorbestraft, in Österreich habe sie eine Verwaltungsstrafe bekommen, welche sie abbezahle. Die BF2 sei nicht politisch aktiv.Im Herkunftsstaat habe die BF2 Probleme mit den Leuten von römisch 40 gehabt. Mit der Polizei habe sie keine Probleme. Die BF2 sei nicht vorbestraft, in Österreich habe sie eine Verwaltungsstrafe bekommen, welche sie abbezahle. Die BF2 sei nicht politisch aktiv. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF2 vor, im Jahr 2012, als sie nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, Unterstützung bekommen zu haben. Von dieser Unterstützung habe diese 2 Kühe gekauft. Damals habe die BF2 die ersten 2 Monate bei ihrer Mutter verbracht und anschließend eine Mietwohnung in XXXX in der Nähe ihrer Schwester gefunden. Eine Kuh habe eine Krankheit bekommen und sei bald verstorben. Die andere Kuh habe ein Mädchen ihrer Nachbarschaft verletzt, wobei dieses nun durch die Verletzung behindert sei. Es sei zum großen Streit mit der Familie gekommen, weshalb die BF2 ein großes Problem bekommen habe. In ihrer Nachbarschaft seien viele kleine Kinder gewesen, welche den Kühen nachgelaufen seien. Diese hätten auch Steine auf die Kühe geworfen und mit ihnen gespielt. Die BF2 habe diesen Familien gesagt, sie sollten auf ihre Kinder aufpassen, nur hätten sie das nicht getan. Die Kinder hätten dann mit der Kuh gespielt und seien wieder weggelaufen. Das kleine Mädchen habe das nicht geschafft und sei verletzt worden. Die BF2 habe die Kuh im Freien gehalten und sie nicht beaufsichtigt, das sei ihr vorgeworfen worden. Das sei im Jahr 2016 gewesen, als die BF2 in XXXX gelebt habe. Das Mädchen sei nach XXXX gebracht und am Kopf, am Gehirn, operiert worden. Die Kuh habe das Mädchen gegen die Wand geschlagen und sei ihr Kopf schwer verletzt gewesen. Das Mädchen habe auch ein Auge verloren und sei jetzt verstorben. 3-4 lang Tage habe das Mädchen noch gelebt. Der Vorfall sei Ende Februar/Anfang März 2016 passiert. In dieser Zeit sei die Familie des Mädchens zu ihr gekommen, wobei die BF2 nicht zu Hause gewesen sei. Die Tochter der BF2 habe dieser telefonisch mitgeteilt, dass 3 Männer zu ihnen gekommen seien und sei die BF2 dann schnell nach Hause gegangen. Die Männer seien alle bewaffnet gewesen und hätten die BF2 angeschrien, sowie im Stiegenhaus des Gebäudes beschimpft. Die Männer hätten nach dem Mann der BF2 gefragt, dieser sei jedoch in Österreich gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie sich rächen würden, wenn dem Mädchen etwas passiere und hätten sie der BF2 die Schuld gegeben, weil sie die Kuh einfach draußen gelassen habe. Sie hätten die BF2 gewarnt und seien wieder gegangen. Die BF2 habe Angst bekommen in dieser Wohnung zu bleiben und sei in der Nacht mit ihren Kindern zu ihrer Mutter gefahren. In dieser Wohnung habe die BF2 mit ihrer Tochter XXXX und ihren 3 Söhnen gelebt. XXXX habe dann einen Anruf von einer Freundin bekommen, welche ihr gesagt habe, dass die Wohnungstüre kaputt gemacht worden sei. Die BF2 habe ihre Schwester und deren Mann mitgenommen und sei in die Wohnung gegangen. Diese sei kaputt gemacht worden, Fernseher, Notebook, Laptop und alle Möbel seien kaputt gewesen. Die BF2 habe Angst bekommen und sei zu ihrer Mutter gefahren. Die BF2 sei bedroht worden. „Sie“ hätten überhaupt nichts hören wollen und hätten nicht zugehört. Die BF2 sei zur Polizei gegangen, wobei sie darum gebeten habe nachzuprüfen, wer ihre Wohnung kaputt gemacht habe. Das sei der BF2 zugesagt worden, doch sei nichts getan worden. Die BF2 habe keine Anzeige erstattet, sondern mündlich darum gebeten, dass die Polizei Nachschau halte. Sie hätten immer wieder gesagt, dass sie es nachprüfen würden, hätten in Wirklichkeit aber nichts getan. Die Wohnung sei in der Straße XXXX gewesen. Die BF2 habe ab 2012 dort mit ihrer Tochter XXXX und ihren 3 Söhnen gelebt. Die Familie des Mädchens habe XXXX gewesen, der Vorname des Mädchens sei XXXX gewesen und sei diese 5 Jahre alt gewesen. Sie sei zu klein gewesen, deshalb habe die Kuh sie angegriffen. Zum ersten Mal sei die BF2 am 02.03.2016 bei der Polizei gewesen. Insgesamt sei sie 2 Mal bei der Polizei gewesen. Wann das
  32. Mal gewesen sei, könne die BF2 nicht genau sagen, es sei schon 2 Jahre her. Es sei jedenfalls Anfang März gewesen und sei die Polizei auch in der Wohnung gewesen, um sie sich anzuschauen. Wenn es jedoch Leute von XXXX seien, würde die Polizei nichts tun. Nach dem Vorfall sei die BF2 zu ihrer Mutter gegangen und habe Angst gehabt, man würde ihren Kindern etwas antun, weshalb die BF2 mit ihren 4 Kindern nach Polen gegangen sei. Am 17.03.2016 sei die BF2 bereits in Polen gewesen, ihre Schwester habe sie dabei unterstützt. Der Vater der BF2 habe ihre 3 Söhne im April 2016 nach Österreich gebracht und sei die BF2 nach Tschetschenien zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Ihre Mutter habe von der Geschichte erfahren und sei es ihr gesundheitlich viel schlechter als zuvor gegangen. Die Mutter der BF2 sei krank und habe die BF2 auch gearbeitet, wenn jemand bei ihr bestellt (Anm. Torten) habe. Im April 2016 sei die BF2 mit XXXX nach Tschetschenien zurückgegangen. Das verletzte Mädchen sei oft nach XXXX ins Krankenhaus gebracht worden und im Juni 2018 verstorben. Bei ihnen werde 40 Tage getrauert und habe die BF2 mit ihrer Tochter flüchten müssen. Als das Mädchen gestorben sei, sei die BF2 mit ihren Verwandten zur Familie des Mädchens gegangen, doch seien sie weggeschickt worden. Das sei in den ersten 3 Tagen nach ihrem Tod gewesen. Der BF2 sei vorgeworfen worden, Schuld am Tod des Mädchens zu sein, weil sie die Kuh draußen alleine gelassen habe. Ihr sei gesagt worden, dass die Familie sich rächen wolle. Ihnen sei mit dem Tod gedroht worden. Nach 40 Tagen sei der Bruder der BF2 mitgenommen und eine Woche lang festgehalten worden. Er sei gefragt worden, wo die BF2 sei und sei diesem der Zeigefinger abgeschnitten worden. Nach einer Woche sei der Bruder der BF2 freigelassen worden. Wer genau es gewesen sei, wisse die BF2 nicht, es seien XXXX Leute gewesen. Eine Woche lang sei der Bruder der BF2 in XXXX festgehalten worden. Die Leute der BF2 hätten gebeten, ihn freizulassen, weil er nichts mit diesem Vorfall zu tun habe, ihre Mutter krank sei und nichts sehe. Dann sei der Bruder der BF2 freigelassen worden. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF2 vor, im Jahr 2012, als sie nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, Unterstützung bekommen zu haben. Von dieser Unterstützung habe diese 2 Kühe gekauft. Damals habe die BF2 die ersten 2 Monate bei ihrer Mutter verbracht und anschließend eine Mietwohnung in römisch 40 in der Nähe ihrer Schwester gefunden. Eine Kuh habe eine Krankheit bekommen und sei bald verstorben. Die andere Kuh habe ein Mädchen ihrer Nachbarschaft verletzt, wobei dieses nun durch die Verletzung behindert sei. Es sei zum großen Streit mit der Familie gekommen, weshalb die BF2 ein großes Problem bekommen habe. In ihrer Nachbarschaft seien viele kleine Kinder gewesen, welche den Kühen nachgelaufen seien. Diese hätten auch Steine auf die Kühe geworfen und mit ihnen gespielt. Die BF2 habe diesen Familien gesagt, sie sollten auf ihre Kinder aufpassen, nur hätten sie das nicht getan. Die Kinder hätten dann mit der Kuh gespielt und seien wieder weggelaufen. Das kleine Mädchen habe das nicht geschafft und sei verletzt worden. Die BF2 habe die Kuh im Freien gehalten und sie nicht beaufsichtigt, das sei ihr vorgeworfen worden. Das sei im Jahr 2016 gewesen, als die BF2 in römisch 40 gelebt habe. Das Mädchen sei nach römisch 40 gebracht und am Kopf, am Gehirn, operiert worden. Die Kuh habe das Mädchen gegen die Wand geschlagen und sei ihr Kopf schwer verletzt gewesen. Das Mädchen habe auch ein Auge verloren und sei jetzt verstorben. 3-4 lang Tage habe das Mädchen noch gelebt. Der Vorfall sei Ende Februar/Anfang März 2016 passiert. In dieser Zeit sei die Familie des Mädchens zu ihr gekommen, wobei die BF2 nicht zu Hause gewesen sei. Die Tochter der BF2 habe dieser telefonisch mitgeteilt, dass 3 Männer zu ihnen gekommen seien und sei die BF2 dann schnell nach Hause gegangen. Die Männer seien alle bewaffnet gewesen und hätten die BF2 angeschrien, sowie im Stiegenhaus des Gebäudes beschimpft. Die Männer hätten nach dem Mann der BF2 gefragt, dieser sei jedoch in Österreich gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie sich rächen würden, wenn dem Mädchen etwas passiere und hätten sie der BF2 die Schuld gegeben, weil sie die Kuh einfach draußen gelassen habe. Sie hätten die BF2 gewarnt und seien wieder gegangen. Die BF2 habe Angst bekommen in dieser Wohnung zu bleiben und sei in der Nacht mit ihren Kindern zu ihrer Mutter gefahren. In dieser Wohnung habe die BF2 mit ihrer Tochter römisch 40 und ihren 3 Söhnen gelebt. römisch 40 habe dann einen Anruf von einer Freundin bekommen, welche ihr gesagt habe, dass die Wohnungstüre kaputt gemacht worden sei. Die BF2 habe ihre Schwester und deren Mann mitgenommen und sei in die Wohnung gegangen. Diese sei kaputt gemacht worden, Fernseher, Notebook, Laptop und alle Möbel seien kaputt gewesen. Die BF2 habe Angst bekommen und sei zu ihrer Mutter gefahren. Die BF2 sei bedroht worden. „Sie“ hätten überhaupt nichts hören wollen und hätten nicht zugehört. Die BF2 sei zur Polizei gegangen, wobei sie darum gebeten habe nachzuprüfen, wer ihre Wohnung kaputt gemacht habe. Das sei der BF2 zugesagt worden, doch sei nichts getan worden. Die BF2 habe keine Anzeige erstattet, sondern mündlich darum gebeten, dass die Polizei Nachschau halte. Sie hätten immer wieder gesagt, dass sie es nachprüfen würden, hätten in Wirklichkeit aber nichts getan. Die Wohnung sei in der Straße römisch 40 gewesen. Die BF2 habe ab 2012 dort mit ihrer Tochter römisch 40 und ihren 3 Söhnen gelebt. Die Familie des Mädchens habe römisch 40 gewesen, der Vorname des Mädchens sei römisch 40 gewesen und sei diese 5 Jahre alt gewesen. Sie sei zu klein gewesen, deshalb habe die Kuh sie angegriffen. Zum ersten Mal sei die BF2 am 02.03.2016 bei der Polizei gewesen. Insgesamt sei sie 2 Mal bei der Polizei gewesen. Wann das
  33. Mal gewesen sei, könne die BF2 nicht genau sagen, es sei schon 2 Jahre her. Es sei jedenfalls Anfang März gewesen und sei die Polizei auch in der Wohnung gewesen, um sie sich anzuschauen. Wenn es jedoch Leute von römisch 40 seien, würde die Polizei nichts tun. Nach dem Vorfall sei die BF2 zu ihrer Mutter gegangen und habe Angst gehabt, man würde ihren Kindern etwas antun, weshalb die BF2 mit ihren 4 Kindern nach Polen gegangen sei. Am 17.03.2016 sei die BF2 bereits in Polen gewesen, ihre Schwester habe sie dabei unterstützt. Der Vater der BF2 habe ihre 3 Söhne im April 2016 nach Österreich gebracht und sei die BF2 nach Tschetschenien zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Ihre Mutter habe von der Geschichte erfahren und sei es ihr gesundheitlich viel schlechter als zuvor gegangen. Die Mutter der BF2 sei krank und habe die BF2 auch gearbeitet, wenn jemand bei ihr bestellt Anmerkung Torten) habe. Im April 2016 sei die BF2 mit römisch 40 nach Tschetschenien zurückgegangen. Das verletzte Mädchen sei oft nach römisch 40 ins Krankenhaus gebracht worden und im Juni 2018 verstorben. Bei ihnen werde 40 Tage getrauert und habe die BF2 mit ihrer Tochter flüchten müssen. Als das Mädchen gestorben sei, sei die BF2 mit ihren Verwandten zur Familie des Mädchens gegangen, doch seien sie weggeschickt worden. Das sei in den ersten 3 Tagen nach ihrem Tod gewesen. Der BF2 sei vorgeworfen worden, Schuld am Tod des Mädchens zu sein, weil sie die Kuh draußen alleine gelassen habe. Ihr sei gesagt worden, dass die Familie sich rächen wolle. Ihnen sei mit dem Tod gedroht worden. Nach 40 Tagen sei der Bruder der BF2 mitgenommen und eine Woche lang festgehalten worden. Er sei gefragt worden, wo die BF2 sei und sei diesem der Zeigefinger abgeschnitten worden. Nach einer Woche sei der Bruder der BF2 freigelassen worden. Wer genau es gewesen sei, wisse die BF2 nicht, es seien römisch 40 Leute gewesen. Eine Woche lang sei der Bruder der BF2 in römisch 40 festgehalten worden. Die Leute der BF2 hätten gebeten, ihn freizulassen, weil er nichts mit diesem Vorfall zu tun habe, ihre Mutter krank sei und nichts sehe. Dann sei der Bruder der BF2 freigelassen worden. 6.
  34. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2019 im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, führte der BF1 zusammenfassend aus, bis dato wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Diese seien dem BF1 bis dato rückübersetzt, sowie korrekt protokolliert worden. Der BF1 sei gesund, nehme keine Medikamente, besitze die russische Staatsangehörigkeit, sei Tschetschene und Moslem. Der BF1 habe 5 Kinder, welche alle in Österreich seien. In der Russischen Föderation verfüge der BF1 noch über seine 3 Schwestern, seine Eltern seien bereits verstorben. Im Herkunftsstaat habe der BF1 11 Jahre die Grundschule besucht, ein halbes Jahr Automechaniker gelernt und sei zwei Jahre lang in einer Militärpilotenausbildung, einer Art Berufsschule, aber nicht bei der Armee, gewesen. Das sei anstatt des Wehrdienstes gewesen. Der BF1 sei im Herkunftsstaat LKW-Fahrer und Mechaniker gewesen. Er habe keine Besitztümer in der Russischen Föderation und sei seine wirtschaftliche/finanzielle Situation im Herkunftsstaat zuletzt schlecht gewesen, weil er keinen Job gefunden habe. Der BF1 habe in Österreich den A1 und A2 Deutschkurs gemacht, er könne sich schon etwas unterhalten. In seiner Freizeit sei er mit den Kindern zu Hause, repariere sein Auto und sei in der Nacht Zeitungszusteller. Der BF habe österreichische Freunde bzw. Kontakt zu Österreichern, zum Beispiel zu den Leuten, bei welchen er Zeitungen ausliefere. Endgültig verlassen habe der BF1 die Russische Föderation 2013, er habe das Land illegal mit dem Auto verlassen. Der BF1 habe nun einen Folgeantrag gestellt, da er nicht zurückkehren könne, weil er 2 ½ Jahre gegen Russland gekämpft habe und sein Bruder verschwunden sei. 2004 sei der Bruder des BF in XXXX von zu Hause abgeholt worden und nicht mehr zurückgekehrt. Der BF1 habe von 1995 bis 1997 an verschiedenen Schauplätzen gegen Russland gekämpft. Befragt dazu, ob der BF1 von 1997 bis 2013 unbehelligt in der Russischen Föderation gelebt habe, gab dieser an, 2007 nach Österreich gekommen und bis 2010 geblieben zu sein. Er sei dann wieder zurückgegangen und habe in Tschetschenien ein Haus gemietet, welches von XXXX Leuten abgebrannt worden sei. 2012 sei der BF1 nach XXXX gegangen, wo er erfahren habe, dass er auch dort gesucht werde, weshalb der BF1 in die Ukraine gereist sei. Der BF1 habe so lange von seiner Frau getrennt gelebt, weil er sie nicht aus Tschetschenien rausholen habe können. Die BF2 habe sich jeden Montag am Gemeindeamt melden müssen und habe es keine soziale Unterstützung gegeben. In Abwesenheit der BF2 hätten sich der BF1 und seine älteste Tochter um die Kinder gekümmert. Befragt dazu, wie die Kinder ohne Mutter nach Österreich gekommen seien, vermeinte der BF1 eine Schleppung seiner Kinder nach Österreich vor etwa 3 Jahren organisiert zu haben. Seine Frau sei damals nicht mitgekommen, weil sie gesucht worden wäre, hätte sie sich am Montag nicht gemeldet. Die BF2 habe das Risiko einer Ausreise nicht eingehen wollen. Am 22.02.2019 habe der BF1 für seine Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF1 habe nun einen Folgeantrag gestellt, da er nicht zurückkehren könne, weil er 2 ½ Jahre gegen Russland gekämpft habe und sein Bruder verschwunden sei. 2004 sei der Bruder des BF in römisch 40 von zu Hause abgeholt worden und nicht mehr zurückgekehrt. Der BF1 habe von 1995 bis 1997 an verschiedenen Schauplätzen gegen Russland gekämpft. Befragt dazu, ob der BF1 von 1997 bis 2013 unbehelligt in der Russischen Föderation gelebt habe, gab dieser an, 2007 nach Österreich gekommen und bis 2010 geblieben zu sein. Er sei dann wieder zurückgegangen und habe in Tschetschenien ein Haus gemietet, welches von römisch 40 Leuten abgebrannt worden sei. 2012 sei der BF1 nach römisch 40 gegangen, wo er erfahren habe, dass er auch dort gesucht werde, weshalb der BF1 in die Ukraine gereist sei. Der BF1 habe so lange von seiner Frau getrennt gelebt, weil er sie nicht aus Tschetschenien rausholen habe können. Die BF2 habe sich jeden Montag am Gemeindeamt melden müssen und habe es keine soziale Unterstützung gegeben. In Abwesenheit der BF2 hätten sich der BF1 und seine älteste Tochter um die Kinder gekümmert. Befragt dazu, wie die Kinder ohne Mutter nach Österreich gekommen seien, vermeinte der BF1 eine Schleppung seiner Kinder nach Österreich vor etwa 3 Jahren organisiert zu haben. Seine Frau sei damals nicht mitgekommen, weil sie gesucht worden wäre, hätte sie sich am Montag nicht gemeldet. Die BF2 habe das Risiko einer Ausreise nicht eingehen wollen. Am 22.02.2019 habe der BF1 für seine Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auf Vorhalt, dass der BF1 straffällig geworden sei und befragt dazu, was genau passiert sei, gab der BF1 an, dass ihn ein betrunkener Landsmann vor etwa 5 Monaten mit einem Messer bedroht habe, dann habe der BF1 diesen zusammengeschlagen. Der Gegner sei zu 4 Monaten Haft und einer Geldstrafe verurteilt worden und habe der BF1 EUR 400,- zahlen müssen. Das Verfahren gegen den BF1 sei diversionell eingestellt worden. Seit 15.03.2019 sei der Gegner des BF1 frei und wolle sich am BF1 rächen, weshalb er die Daten des BF1 den XXXX Leuten in Tschetschenien gegeben habe, was den BF1 beunruhige. So viel der BF1 wisse, befürchte er entweder mit den XXXX Leuten zusammenarbeiten oder ins Gefängnis zu müssen. Zu dem Streit sei es gekommen, weil dieser Mann seine Familie verlassen und mit einer Ungarin zusammengelebt habe. Der BF1 habe ihn auf sein unmoralisches Treiben hingewiesen, woraufhin es zum Streit gekommen sei. Diese Ungarin habe in dem Haus gelebt, in welchem auch der BF1 untergebracht sei. Die beiden hätten sich oft betrunken und Unruhe gestiftet. Auf Vorhalt, dass der BF1 straffällig geworden sei und befragt dazu, was genau passiert sei, gab der BF1 an, dass ihn ein betrunkener Landsmann vor etwa 5 Monaten mit einem Messer bedroht habe, dann habe der BF1 diesen zusammengeschlagen. Der Gegner sei zu 4 Monaten Haft und einer Geldstrafe verurteilt worden und habe der BF1 EUR 400,- zahlen müssen. Das Verfahren gegen den BF1 sei diversionell eingestellt worden. Seit 15.03.2019 sei der Gegner des BF1 frei und wolle sich am BF1 rächen, weshalb er die Daten des BF1 den römisch 40 Leuten in Tschetschenien gegeben habe, was den BF1 beunruhige. So viel der BF1 wisse, befürchte er entweder mit den römisch 40 Leuten zusammenarbeiten oder ins Gefängnis zu müssen. Zu dem Streit sei es gekommen, weil dieser Mann seine Familie verlassen und mit einer Ungarin zusammengelebt habe. Der BF1 habe ihn auf sein unmoralisches Treiben hingewiesen, woraufhin es zum Streit gekommen sei. Diese Ungarin habe in dem Haus gelebt, in welchem auch der BF1 untergebracht sei. Die beiden hätten sich oft betrunken und Unruhe gestiftet. Die BF2 habe sich jeden Montag im Herkunftsstaat melden müssen, weil der BF1 untergetaucht sei. 2011 bis 2013 sei der BF1 nicht nur in der Ukraine, sondern auch in XXXX , sowie in Tschetschenien gewesen, wo er bei Verwandten untergekommen sei. In Tschetschenien habe er sehen wollen, wie die Lage sei, dann habe er das verbrannte Haus gesehen und erkannt, dass es nicht gut sei. Der Mann mit dem der BF1 gestritten habe, XXXX - XXXX , habe einen Konventionsreisepass und einen positiven Asylbescheid. Dieser habe gesagt, bereits seit 14 Jahren in Österreich zu sein. Der BF1 könne nicht zurück in den Herkunftsstaat und wolle er seine Kinder in Ruhe und Frieden großziehen. Die Schule hier sei gut und seien seine 3 Kinder in Österreich geboren. Zu Hause könnten sie keine Schule besuchen. Der BF1 habe auch einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte gestellt, jedoch noch keine Antwort bekommen.Die BF2 habe sich jeden Montag im Herkunftsstaat melden müssen, weil der BF1 untergetaucht sei. 2011 bis 2013 sei der BF1 nicht nur in der Ukraine, sondern auch in römisch 40 , sowie in Tschetschenien gewesen, wo er bei Verwandten untergekommen sei. In Tschetschenien habe er sehen wollen, wie die Lage sei, dann habe er das verbrannte Haus gesehen und erkannt, dass es nicht gut sei. Der Mann mit dem der BF1 gestritten habe, römisch 40 - römisch 40 , habe einen Konventionsreisepass und einen positiven Asylbescheid. Dieser habe gesagt, bereits seit 14 Jahren in Österreich zu sein. Der BF1 könne nicht zurück in den Herkunftsstaat und wolle er seine Kinder in Ruhe und Frieden großziehen. Die Schule hier sei gut und seien seine 3 Kinder in Österreich geboren. Zu Hause könnten sie keine Schule besuchen. Der BF1 habe auch einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte gestellt, jedoch noch keine Antwort bekommen. 6.
  35. Am 25.11.2019 wurde der BF1 neuerlich vor dem BFA im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Bis dato habe der BF1 wahrheitsgemäße Angaben getätigt und seien ihm diese jeweils rückübersetzt sowie korrekt protokolliert worden. Der BF1 sei selbständig tätig und habe einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte gestellt. Der BF1 heiße XXXX geboren. Er sei Tschetschene und sunnitischer Moslem. Der BF1 legte dem BFA die Geburtsurkunden seiner 3 Söhne vor, diese seien gesund. Seine Kinder hätten denselben Fluchtgrund wie der BF
  36. Dies habe auch den Vater des BF1 betroffen, dieser sei getötet worden. Die BF2 habe ein Problem gehabt, weil sie zu Hause eine Kuh gehabt habe, welche ein anderes Kind verletzt habe. Daraufhin seien sie bedroht worden. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen, vermeinte der BF1, dass es lebensbedrohlich sei. Sie hätten seinen Vater umgebracht dafür, dass der BF1 nicht zu ihnen zurückgekommen sei. Das betreffe auch die Kinder des BF
  37. Sie würden umbringen wen sie wollten. Seit Dezember 2013 sei der BF1 durchgehend im Bundesgebiet. Er sei freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weil sein Vater umgebracht worden sei und dem BF1 gedroht worden sei, auch seine Schwestern umzubringen. 3 seiner Schwestern würden im Herkunftsstaat leben. Der BF1 sei über ein Jahr im Herkunftsstaat geblieben, sei jedoch nicht in Ruhe gelassen worden. Wenn der BF1 ihnen nun in die Hände falle, müsste er 25 Jahre lang ins Gefängnis, wenn sie ihn nicht umbringen würden. Ins Gefängnis müsste der BF1, weil er 2 ½ Jahre gegen Russland gekämpft habe. Der Vater des nunmehrigen Präsidenten habe angeordnet, alle sollten in den Krieg ziehen. Sein Sohn bestrafe jetzt alle dafür. Zuletzt habe der BF1 im Dorf XXXX gelebt. Als er zwischenzeitig zu Hause gewesen sei, habe der BF1 an verschiedenen Orten gelebt. Manchmal bei seiner Schwester, manchmal bei Freunden. Der BF1 habe sich nicht anmelden können und habe 2 Tage bei seiner älteren Schwester gelebt. Er sei dort gesucht worden, weshalb das Haus seiner Schwester in XXXX angezündet worden sei. Seine Schwester baue jetzt ein weiteres Haus. 2013 sei der BF1 zum zweiten Mal aus dem Herkunftsstaat ausgereist und habe die BF2 bei ihrer Mutter gelebt. Nachgefragt habe die BF2 bei ihrer Mutter gelebt und sei nur der BF1 weitergereist, wobei er manchmal die Kinder mitgenommen habe. Der BF1 sei illegal ausgereist, in der Ukraine habe er einen Pass gemacht und habe er seiner Familie aus Österreich aus jeden Monat Geld geschickt. In XXXX habe der BF1 am Bau gearbeitet. Die Kinder des BF1 seien im Herkunftsstaat noch nicht in die Schule gegangen, sondern erst in Österreich. 6.
  38. Am 25.11.2019 wurde der BF1 neuerlich vor dem BFA im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Bis dato habe der BF1 wahrheitsgemäße Angaben getätigt und seien ihm diese jeweils rückübersetzt sowie korrekt protokolliert worden. Der BF1 sei selbständig tätig und habe einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte gestellt. Der BF1 heiße römisch 40 geboren. Er sei Tschetschene und sunnitischer Moslem. Der BF1 legte dem BFA die Geburtsurkunden seiner 3 Söhne vor, diese seien gesund. Seine Kinder hätten denselben Fluchtgrund wie der BF
  39. Dies habe auch den Vater des BF1 betroffen, dieser sei getötet worden. Die BF2 habe ein Problem gehabt, weil sie zu Hause eine Kuh gehabt habe, welche ein anderes Kind verletzt habe. Daraufhin seien sie bedroht worden. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen, vermeinte der BF1, dass es lebensbedrohlich sei. Sie hätten seinen Vater umgebracht dafür, dass der BF1 nicht zu ihnen zurückgekommen sei. Das betreffe auch die Kinder des BF
  40. Sie würden umbringen wen sie wollten. Seit Dezember 2013 sei der BF1 durchgehend im Bundesgebiet. Er sei freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weil sein Vater umgebracht worden sei und dem BF1 gedroht worden sei, auch seine Schwestern umzubringen. 3 seiner Schwestern würden im Herkunftsstaat leben. Der BF1 sei über ein Jahr im Herkunftsstaat geblieben, sei jedoch nicht in Ruhe gelassen worden. Wenn der BF1 ihnen nun in die Hände falle, müsste er 25 Jahre lang ins Gefängnis, wenn sie ihn nicht umbringen würden. Ins Gefängnis müsste der BF1, weil er 2 ½ Jahre gegen Russland gekämpft habe. Der Vater des nunmehrigen Präsidenten habe angeordnet, alle sollten in den Krieg ziehen. Sein Sohn bestrafe jetzt alle dafür. Zuletzt habe der BF1 im Dorf römisch 40 gelebt. Als er zwischenzeitig zu Hause gewesen sei, habe der BF1 an verschiedenen Orten gelebt. Manchmal bei seiner Schwester, manchmal bei Freunden. Der BF1 habe sich nicht anmelden können und habe 2 Tage bei seiner älteren Schwester gelebt. Er sei dort gesucht worden, weshalb das Haus seiner Schwester in römisch 40 angezündet worden sei. Seine Schwester baue jetzt ein weiteres Haus. 2013 sei der BF1 zum zweiten Mal aus dem Herkunftsstaat ausgereist und habe die BF2 bei ihrer Mutter gelebt. Nachgefragt habe die BF2 bei ihrer Mutter gelebt und sei nur der BF1 weitergereist, wobei er manchmal die Kinder mitgenommen habe. Der BF1 sei illegal ausgereist, in der Ukraine habe er einen Pass gemacht und habe er seiner Familie aus Österreich aus jeden Monat Geld geschickt. In römisch 40 habe der BF1 am Bau gearbeitet. Die Kinder des BF1 seien im Herkunftsstaat noch nicht in die Schule gegangen, sondern erst in Österreich. Im Herkunftsstaat gäbe es für die Kinder des BF1 weder eine Schule, noch medizinische Versorgung oder Sozialleistungen. Der BF1 sei nie woanders aufhältig gewesen, außer in Tschetschenien und XXXX . Der BF1 sei immer zu seiner Familie gefahren und habe sie besucht. In XXXX sei es dem BF1 gut gegangen, solange er nicht gefunden worden sei. Ihm sei gesagt worden, dass er gesucht werde, weshalb der BF1 in die Ukraine gegangen und danach weiter nach Österreich gereist sei. Der BF1 sei nicht in der Ukraine geblieben, weil es nicht sein Land sei, es sei fast wie Russland. Alle seine Freunde hätten gewusst, dass der BF1 gesucht werde. Dieser habe 10 Jahre lang die Schule besucht, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Im Herkunftsstaat gäbe es für die Kinder des BF1 weder eine Schule, noch medizinische Versorgung oder Sozialleistungen. Der BF1 sei nie woanders aufhältig gewesen, außer in Tschetschenien und römisch 40 . Der BF1 sei immer zu seiner Familie gefahren und habe sie besucht. In römisch 40 sei es dem BF1 gut gegangen, solange er nicht gefunden worden sei. Ihm sei gesagt worden, dass er gesucht werde, weshalb der BF1 in die Ukraine gegangen und danach weiter nach Österreich gereist sei. Der BF1 sei nicht in der Ukraine geblieben, weil es nicht sein Land sei, es sei fast wie Russland. Alle seine Freunde hätten gewusst, dass der BF1 gesucht werde. Dieser habe 10 Jahre lang die Schule besucht, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Der Bruder der Mutter des BF1, sein Cousin und die Schwester der BF2, sowie 2 ihrer Cousinen würden ebenfalls in Österreich leben und über einen Asylstatus verfügen. Der BF1 habe 2 Schwestern, welche in Tschetschenen leben würden. Eine lebe in XXXX , zwei weitere in XXXX . Diese seien verheiratet und habe die BF2 zu den Schwestern des BF1 Kontakt. Der BF1 sei nur über seine Frau im Kontakt zu diesen. Der Vater des BF1 sei 2009 verstorben, seine Mutter bereits früher, glaublich
  41. Der BF1 sei im Herkunftsstaat nicht in Haft gewesen, er sei ja weggelaufen. Festgenommen worden sei er schon, doch sei der BF1 immer wieder freigelassen worden. Er sei nie verurteilt oder eingesperrt worden. 5 oder 6 Mal sei der BF1 festgenommen worden. Befragt dazu, warum der BF1 festgenommen worden sei, gab er an, dass sie nach Waffen und Leuten gefragt hätten, nach den Mitkämpfern des BF
  42. Noch vor seiner ersten Flucht sei der BF1 ab dem Jahr 2005 festgenommen worden. Als er das letzte Mal nach Hause gefahren sei, habe er gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Wen der BF1 finde, würde er ausliefern, habe er zu den Behörden gesagt. Der BF1 sei dann jedoch weggefahren. Der BF1 habe in XXXX gearbeitet und hätten sie Zweifel gehabt, dass er nicht mitarbeite, weshalb sie begonnen hätten Druck zu machen. Es sei besser wegzulaufen, als jemanden zu verraten. Der BF1 habe sich bereiterklärt mitzuarbeiten, damit er in Ruhe gelassen werde. Wenn er es nicht gemacht hätte, wäre er irgendwo in einen Keller gesperrt worden. Dann würde er selten etwas zu essen bekommen. Der BF2 sei nicht politisch aktiv gewesen. Sein Cousin sei Kommandant der Grenztruppen gewesen und sei der BF1 sein Stellvertreter gewesen. Sein Cousin sei mitgenommen worden und verschwunden, es gäbe diesen nicht mehr. Befragt dazu, was das für Grenztruppen gewesen seien, führte der BF1 aus, dass sie an der Grenze zu Dagestan gelebt hätten und sei dort ein offizielles Grenzregiment gewesen. Der BF1 sei für die Behörden tätig gewesen, er habe dort gearbeitet und für die Heimat gekämpft. Es seien Kommandanten und Generäle gekommen. Der BF1 habe bis Kriegsbeginn im Jahr 2000 dort gearbeitet, danach sei die Hälfte an die Grenze und die andere Hälfte in den Wald gestellt worden. Der BF1 habe bis 2005 dort gearbeitet und sei die Gruppe des BF1 zerschlagen worden. Manche seien heimgefahren, manche seien umgebracht worden.Der Bruder der Mutter des BF1, sein Cousin und die Schwester der BF2, sowie 2 ihrer Cousinen würden ebenfalls in Österreich leben und über einen Asylstatus verfügen. Der BF1 habe 2 Schwestern, welche in Tschetschenen leben würden. Eine lebe in römisch 40 , zwei weitere in römisch 40 . Diese seien verheiratet und habe die BF2 zu den Schwestern des BF1 Kontakt. Der BF1 sei nur über seine Frau im Kontakt zu diesen. Der Vater des BF1 sei 2009 verstorben, seine Mutter bereits früher, glaublich
  43. Der BF1 sei im Herkunftsstaat nicht in Haft gewesen, er sei ja weggelaufen. Festgenommen worden sei er schon, doch sei der BF1 immer wieder freigelassen worden. Er sei nie verurteilt oder eingesperrt worden. 5 oder 6 Mal sei der BF1 festgenommen worden. Befragt dazu, warum der BF1 festgenommen worden sei, gab er an, dass sie nach Waffen und Leuten gefragt hätten, nach den Mitkämpfern des BF
  44. Noch vor seiner ersten Flucht sei der BF1 ab dem Jahr 2005 festgenommen worden. Als er das letzte Mal nach Hause gefahren sei, habe er gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Wen der BF1 finde, würde er ausliefern, habe er zu den Behörden gesagt. Der BF1 sei dann jedoch weggefahren. Der BF1 habe in römisch 40 gearbeitet und hätten sie Zweifel gehabt, dass er nicht mitarbeite, weshalb sie begonnen hätten Druck zu machen. Es sei besser wegzulaufen, als jemanden zu verraten. Der BF1 habe sich bereiterklärt mitzuarbeiten, damit er in Ruhe gelassen werde. Wenn er es nicht gemacht hätte, wäre er irgendwo in einen Keller gesperrt worden. Dann würde er selten etwas zu essen bekommen. Der BF2 sei nicht politisch aktiv gewesen. Sein Cousin sei Kommandant der Grenztruppen gewesen und sei der BF1 sein Stellvertreter gewesen. Sein Cousin sei mitgenommen worden und verschwunden, es gäbe diesen nicht mehr. Befragt dazu, was das für Grenztruppen gewesen seien, führte der BF1 aus, dass sie an der Grenze zu Dagestan gelebt hätten und sei dort ein offizielles Grenzregiment gewesen. Der BF1 sei für die Behörden tätig gewesen, er habe dort gearbeitet und für die Heimat gekämpft. Es seien Kommandanten und Generäle gekommen. Der BF1 habe bis Kriegsbeginn im Jahr 2000 dort gearbeitet, danach sei die Hälfte an die Grenze und die andere Hälfte in den Wald gestellt worden. Der BF1 habe bis 2005 dort gearbeitet und sei die Gruppe des BF1 zerschlagen worden. Manche seien heimgefahren, manche seien umgebracht worden. Nachgefragt, was sich seit seinem rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren geändert habe, gab der BF1 an, dass er nur das habe. Vor einem Jahr habe der BF1 in Österreich eine Schlägerei mit einem Tschetschenen gehabt und würden dessen Verwandten für XXXX arbeiten. Der Tschetschene habe verraten, dass der BF1 hier sei und habe seine Telefonnummer weitergegeben. Er habe den BF1 verraten. Deswegen habe der BF1 den Antrag gestellt. Was der BF1 vor seinen Kindern nicht sagen habe wollen ist, dass das Kind, welches von der Kuh der BF2 verletzt worden wäre, gestorben sei. Sie hätten geschworen, ein Kind des BF1 umzubringen. Nachgefragt, wer „sie“ seien, vermeinte der BF1, das seien die Verwandten des Kindes. Glaublich habe das Mädchen einen Vater und einen Onkel, welche der BF1 jedoch nicht kenne. Der BF1 wisse das nur aus Erzählungen der BF2 und habe diese gesagt, dass viele Leute gekommen seien. Als der BF1 weggegangen sei, sei die BF2 noch nicht in Gefahr gewesen. Zu ihr seien „sie“ gekommen und hätten nachgefragt, ob die BF2 mit dem BF1 in Kontakt wäre. Den Namen des Kindes kenne der BF1 nicht, seine Frau kenne diesen. Nachgefragt, was sich seit seinem rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren geändert habe, gab der BF1 an, dass er nur das habe. Vor einem Jahr habe der BF1 in Österreich eine Schlägerei mit einem Tschetschenen gehabt und würden dessen Verwandten für römisch 40 arbeiten. Der Tschetschene habe verraten, dass der BF1 hier sei und habe seine Telefonnummer weitergegeben. Er habe den BF1 verraten. Deswegen habe der BF1 den Antrag gestellt. Was der BF1 vor seinen Kindern nicht sagen habe wollen ist, dass das Kind, welches von der Kuh der BF2 verletzt worden wäre, gestorben sei. Sie hätten geschworen, ein Kind des BF1 umzubringen. Nachgefragt, wer „sie“ seien, vermeinte der BF1, das seien die Verwandten des Kindes. Glaublich habe das Mädchen einen Vater und einen Onkel, welche der BF1 jedoch nicht kenne. Der BF1 wisse das nur aus Erzählungen der BF2 und habe diese gesagt, dass viele Leute gekommen seien. Als der BF1 weggegangen sei, sei die BF2 noch nicht in Gefahr gewesen. Zu ihr seien „sie“ gekommen und hätten nachgefragt, ob die BF2 mit dem BF1 in Kontakt wäre. Den Namen des Kindes kenne der BF1 nicht, seine Frau kenne diesen. XXXX kenne der BF1, weil dieser in das Haus gekommen sei, in welchem der BF1 lebe. XXXX sei mit einer Ungarin von dort befreundet gewesen und habe sie besucht. Sie seien dort 3 Tschetschenen gewesen, welche dort gelebt und sich immer begrüßt hätten. So seien sie bekannt geworden. Als XXXX eingesperrt worden sei, habe dieser seine Familie verlassen und sei mit der Ungarin weggegangen. Der BF1 habe ihm geraten, er solle seine Familie nicht verlassen, zumal dieser auch Kinder habe. Früher habe der BF1 den Sohn von XXXX zum Gefängnis gebracht, damit er seinen Vater besuchen könne und habe der BF1 XXXX auch einen Anwalt gesucht. Zum Streit sei es gekommen, als der BF1 zu Hause gewesen sei und XXXX betrunken an der Tür geklopft habe. Der BF1 habe gesagt, er solle hereinkommen, doch habe XXXX gemeint er werde erst hereinkommen, wenn er eine Pistole habe. Der BF1 habe sich gewundert und sich Sorgen um die Kinder gemacht, weshalb dieser hinausgegangen sei und gefragt habe, was XXXX wolle. Dieser habe dem BF1 gesagt, er werde ihn und seine Kinder umbringen. XXXX habe zum Feuerlöscher an der Wand geschaut, dann aber ein Messer gezogen und die Hand des BF1 aufgeschlitzt. Das hätten alle gesehen, die dort leben würden, auch die Kinder des BF
  45. Wie es zu dem Streit gekommen sei, wisse der BF1 nicht, er habe das XXXX auch vor Gericht gefragt. Der BF1 habe das Gericht gebeten XXXX zu fragen, warum er das gemacht habe. Der BF1 sei dafür bestraft worden, dass er nicht sofort die Polizei gerufen habe. Er habe EUR 400,- Strafe zahlen müssen, XXXX etwa EUR 5.000,- und habe XXXX 4-5 Monate ins Gefängnis gemusst. Als er entlassen worden sei, habe dieser den BF1 öfter angerufen. Der BF1 habe XXXX gesagt, dass dieser ihn nicht mehr anrufen solle, sonst bekomme XXXX Probleme mit der Polizei. Die Polizei habe gesagt, der BF1 solle sich melden, wenn XXXX ihn kontaktiere. XXXX sei zum BF1 gekommen und habe gesagt, der BF1 solle ihm EUR 25.000,- bezahlen dafür, dass er im Gefängnis gewesen sei. Der BF1 habe gesagt, wenn er noch einmal anrufe und so etwas sage, dann würden sie das über die Polizei regeln. Dann habe XXXX seinen Sohn geschickt, welcher größer als der BF1 sei, um diesen zu provozieren. Der Sohn habe das gleiche gesagt, wie sein Vater. Der BF1 würde ihm Geld schulden, wenn er nicht bezahle, würde der BF1 nach Hause gebracht werden. Der genaue Wortlaut sei gewesen: „Mein Vater hat diese Sache an seinen Cousin in Tschetschenien weitergeleitet und wenn du (der BF1) hier nicht zahle, dann kommen die XXXX Leute und holen dich hier ab.“ Das hätten die Kinder des BF1 und die BF2 gehört. Die BF2 habe noch mit dem Sohn von XXXX gestritten. Der BF1 habe diesen beruhigt und gesagt, dieser solle den ihn nicht provozieren. Wenn er nochmal kommen sollte, würde er in Polizeibegleitung weggebracht werden. Der Sohn von XXXX sei dann nicht mehr gekommen. Er sei vor zwei oder drei Monaten beim BF1 gewesen. Die Gerichtsverhandlung sei in XXXX gewesen und habe XXXX ein Monat Kontaktverbot bekommen, welches vor einem Monat abgelaufen sei. Gestritten hätten sie vor 1 ½ Jahren, dann sei XXXX 4-5 Monate gesessen und danach habe er ein Jahr lang Kontaktverbot gehabt. Der BF1 hätte sich an die Polizei gewandt, wenn XXXX selbst gekommen wäre. Dieser habe jedoch nur seinen Sohn geschickt, um den BF1 nicht zu provozieren. Zu diesem bestehe kein Kontakt mehr. Der Bruder und der Cousin von XXXX würden für XXXX Leute arbeiten. Der BF1 wisse nicht, was genau. Einer davon arbeite beim Geheimdienst. Die Behörden hätten ein Interesse am BF1, weil dieser niemanden verraten habe und weggelaufen sei. Sie hätten eine Taktik, wenn man einen geringfügigen Verstoß begehe, würden sie einem Etliches anhängen, um einen Festnahmeauftrag zu erwirken. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF1 festgenommen zu werden. Er wisse nicht, was mit ihm gemacht würde. Vielleicht würde dem BF1 Geld abgenommen, das sei ein weiteres Problem. XXXX habe sich an die tschetschenischen Behörden gewandt, weil es seine Verwandten seien und wisse dieser von den Problemen des BF1, weil sie zusammengesessen seien. XXXX habe auch bevor er nach Österreich gekommen sei, mit den tschetschenischen Behörden zusammengearbeitet und sei ständig mit diesen in Kontakt. XXXX selbst habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt, sonst hätte dieser keinen Kontakt zu den Behörden gehabt. Der BF1 habe diesem von seinen Problemen aus Dummheit erzählt. XXXX habe gemeint, er möge die Machthaber nicht und sei deswegen aus dem Herkunftsstaat weggegangen. Der BF1 verstehe jetzt, dass er ausgehorcht worden sei. römisch 40 kenne der BF1, weil dieser in das Haus gekommen sei, in welchem der BF1 lebe. römisch 40 sei mit einer Ungarin von dort befreundet gewesen und habe sie besucht. Sie seien dort 3 Tschetschenen gewesen, welche dort gelebt und sich immer begrüßt hätten. So seien sie bekannt geworden. Als römisch 40 eingesperrt worden sei, habe dieser seine Familie verlassen und sei mit der Ungarin weggegangen. Der BF1 habe ihm geraten, er solle seine Familie nicht verlassen, zumal dieser auch Kinder habe. Früher habe der BF1 den Sohn von römisch 40 zum Gefängnis gebracht, damit er seinen Vater besuchen könne und habe der BF1 römisch 40 auch einen Anwalt gesucht. Zum Streit sei es gekommen, als der BF1 zu Hause gewesen sei und römisch 40 betrunken an der Tür geklopft habe. Der BF1 habe gesagt, er solle hereinkommen, doch habe römisch 40 gemeint er werde erst hereinkommen, wenn er eine Pistole habe. Der BF1 habe sich gewundert und sich Sorgen um die Kinder gemacht, weshalb dieser hinausgegangen sei und gefragt habe, was römisch 40 wolle. Dieser habe dem BF1 gesagt, er werde ihn und seine Kinder umbringen. römisch 40 habe zum Feuerlöscher an der Wand geschaut, dann aber ein Messer gezogen und die Hand des BF1 aufgeschlitzt. Das hätten alle gesehen, die dort leben würden, auch die Kinder des BF
  46. Wie es zu dem Streit gekommen sei, wisse der BF1 nicht, er habe das römisch 40 auch vor Gericht gefragt. Der BF1 habe das Gericht gebeten römisch 40 zu fragen, warum er das gemacht habe. Der BF1 sei dafür bestraft worden, dass er nicht sofort die Polizei gerufen habe. Er habe EUR 400,- Strafe zahlen müssen, römisch 40 etwa EUR 5.000,- und habe römisch 40 4-5 Monate ins Gefängnis gemusst. Als er entlassen worden sei, habe dieser den BF1 öfter angerufen. Der BF1 habe römisch 40 gesagt, dass dieser ihn nicht mehr anrufen solle, sonst bekomme römisch 40 Probleme mit der Polizei. Die Polizei habe gesagt, der BF1 solle sich melden, wenn römisch 40 ihn kontaktiere. römisch 40 sei zum BF1 gekommen und habe gesagt, der BF1 solle ihm EUR 25.000,- bezahlen dafür, dass er im Gefängnis gewesen sei. Der BF1 habe gesagt, wenn er noch einmal anrufe und so etwas sage, dann würden sie das über die Polizei regeln. Dann habe römisch 40 seinen Sohn geschickt, welcher größer als der BF1 sei, um diesen zu provozieren. Der Sohn habe das gleiche gesagt, wie sein Vater. Der BF1 würde ihm Geld schulden, wenn er nicht bezahle, würde der BF1 nach Hause gebracht werden. Der genaue Wortlaut sei gewesen: „Mein Vater hat diese Sache an seinen Cousin in Tschetschenien weitergeleitet und wenn du (der BF1) hier nicht zahle, dann kommen die römisch 40 Leute und holen dich hier ab.“ Das hätten die Kinder des BF1 und die BF2 gehört. Die BF2 habe noch mit dem Sohn von römisch 40 gestritten. Der BF1 habe diesen beruhigt und gesagt, dieser solle den ihn nicht provozieren. Wenn er nochmal kommen sollte, würde er in Polizeibegleitung weggebracht werden. Der Sohn von römisch 40 sei dann nicht mehr gekommen. Er sei vor zwei oder drei Monaten beim BF1 gewesen. Die Gerichtsverhandlung sei in römisch 40 gewesen und habe römisch 40 ein Monat Kontaktverbot bekommen, welches vor einem Monat abgelaufen sei. Gestritten hätten sie vor 1 ½ Jahren, dann sei römisch 40 4-5 Monate gesessen und danach habe er ein Jahr lang Kontaktverbot gehabt. Der BF1 hätte sich an die Polizei gewandt, wenn römisch 40 selbst gekommen wäre. Dieser habe jedoch nur seinen Sohn geschickt, um den BF1 nicht zu provozieren. Zu diesem bestehe kein Kontakt mehr. Der Bruder und der Cousin von römisch 40 würden für römisch 40 Leute arbeiten. Der BF1 wisse nicht, was genau. Einer davon arbeite beim Geheimdienst. Die Behörden hätten ein Interesse am BF1, weil dieser niemanden verraten habe und weggelaufen sei. Sie hätten eine Taktik, wenn man einen geringfügigen Verstoß begehe, würden sie einem Etliches anhängen, um einen Festnahmeauftrag zu erwirken. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF1 festgenommen zu werden. Er wisse nicht, was mit ihm gemacht würde. Vielleicht würde dem BF1 Geld abgenommen, das sei ein weiteres Problem. römisch 40 habe sich an die tschetschenischen Behörden gewandt, weil es seine Verwandten seien und wisse dieser von den Problemen des BF1, weil sie zusammengesessen seien. römisch 40 habe auch bevor er nach Österreich gekommen sei, mit den tschetschenischen Behörden zusammengearbeitet und sei ständig mit diesen in Kontakt. römisch 40 selbst habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt, sonst hätte dieser keinen Kontakt zu den Behörden gehabt. Der BF1 habe diesem von seinen Problemen aus Dummheit erzählt. römisch 40 habe gemeint, er möge die Machthaber nicht und sei deswegen aus dem Herkunftsstaat weggegangen. Der BF1 verstehe jetzt, dass er ausgehorcht worden sei. Der BF1 habe zunächst in XXXX , dann in XXXX , in XXXX und in XXXX gekämpft. Es gäbe noch mehr, der BF1 könne nicht alle aufzählen. Die Aufgabe des BF1 sei gewesen Informationen über Verwundete zu liefern und darüber, welche Versorgungsgegenstände ausgegangen seien. Der BF1 habe auch mit seiner Gruppe gekämpft und sei nicht einfach nur dort gesessen. Der BF1 habe die Informationen an seinen Cousin melden müssen, dessen Stellvertreter der BF1 gewesen sei. Sein Cousin sei jedoch örtlich vom BF1 getrennt gewesen und sei die Aufgabe des BF1 gewesen dorthin zu schießen, wo „sie“ hin schießen, wie alle anderen auch. Der BF1 habe verschiedene Waffen getragen. Nachgefragt, habe er nicht immer eine Waffe gehabt, sondern manchmal auch einen Granatwerfer und manchmal ein Maschinengewehr. Sein Vorgesetzter sei sein Cousin, XXXX , gewesen und habe der BF1 seine Aufträge von seinem Cousin erhalten. Alle Tschetschenen hätten gekämpft und sei allen der Befehl gegeben worden Tschetschenien vor den Russen zu verteidigen. Wer nicht kämpfe, gelte als Frau, habe es geheißen. Der BF1 sei der Grenztruppe Nr. 2 zugeordnet gewesen, er sei jedoch nicht ausgebildet worden. Die Behörden hätten mitbekommen, dass der BF1 dort kämpfe, weil sein Name und die Nummer seines Sturmgewehrs „dort“ stünden. Das stünde in einem Papier, welches dem BF1 vorgelegt worden sei. Der BF1 habe zunächst in römisch 40 , dann in römisch 40 , in römisch 40 und in römisch 40 gekämpft. Es gäbe noch mehr, der BF1 könne nicht alle aufzählen. Die Aufgabe des BF1 sei gewesen Informationen über Verwundete zu liefern und darüber, welche Versorgungsgegenstände ausgegangen seien. Der BF1 habe auch mit seiner Gruppe gekämpft und sei nicht einfach nur dort gesessen. Der BF1 habe die Informationen an seinen Cousin melden müssen, dessen Stellvertreter der BF1 gewesen sei. Sein Cousin sei jedoch örtlich vom BF1 getrennt gewesen und sei die Aufgabe des BF1 gewesen dorthin zu schießen, wo „sie“ hin schießen, wie alle anderen auch. Der BF1 habe verschiedene Waffen getragen. Nachgefragt, habe er nicht immer eine Waffe gehabt, sondern manchmal auch einen Granatwerfer und manchmal ein Maschinengewehr. Sein Vorgesetzter sei sein Cousin, römisch 40 , gewesen und habe der BF1 seine Aufträge von seinem Cousin erhalten. Alle Tschetschenen hätten gekämpft und sei allen der Befehl gegeben worden Tschetschenien vor den Russen zu verteidigen. Wer nicht kämpfe, gelte als Frau, habe es geheißen. Der BF1 sei der Grenztruppe Nr. 2 zugeordnet gewesen, er sei jedoch nicht ausgebildet worden. Die Behörden hätten mitbekommen, dass der BF1 dort kämpfe, weil sein Name und die Nummer seines Sturmgewehrs „dort“ stünden. Das stünde in einem Papier, welches dem BF1 vorgelegt worden sei. Der BF1 habe in XXXX nicht bei Verwandten, sondern in einem Wagon gelebt. Das Haus seiner Schwester sei angezündet worden, weil „sie“ den BF1 dort nicht gefunden hätten. Das Haus des BF1 habe sein Vater verkauft, um ihn freikaufen zu können. Die XXXX Leute hätten vom BF1 400.000,- Rubel und ein Sturmgewehr gewollt, weil sie ihm diese Sachen wegnehmen hätten wollen. Damit sei es jedoch nie beendet. Der Vater des BF1 habe ihnen diese Sachen dann gegeben. Der BF1 würde im Herkunftsstaat als Volksfeind oder als Feind Russlands verurteilt. Er habe nur für die Heimat gekämpft, jedoch niemanden überfallen. Der BF1 habe nur Befehle bekommen und sei ausgerückt. Freiwillig sei der BF1 dennoch zurückgereist, weil sein Vater umgebracht worden sei und dem BF1 gedroht worden sei, auch seine Schwestern umzubringen. Auf Vorhalt, dass die Schwestern des BF1 im Herkunftsstaat leben würden und es ihnen gut gehe, vermeinte der BF1, es scheine nur so, als ob es ihnen gut gehe. Wenn das Haus angezündet werde, sei das nicht so. Alle 2 Monate würden „sie“ kommen (Anm.: zu den Verwandten des BF1), ob der BF1 nicht angerufen hätte. 2012 sei der BF1 in den Herkunftsstaat zurückgereist, sein Vater sei 2009 verstorben, als der BF1 schon in XXXX gelebt habe. Der BF1 sei erst 3 Jahre später zurückgekehrt, weil „sie“ angerufen und die Schwestern des BF1 bedroht hätten. Dem BF1 sei bis 2012 damit gedroht worden, seine Schwestern umzubringen. „Sie“ hätten den BF1 mehrmals angerufen und dürfe der BF1 „denen“ nicht in die Hände fallen. Wenn er aus Österreich wegmüsste, würde er in ein anderes Land gehen. Auch seine Söhne würden mitgenommen werden. Der BF1 habe in römisch 40 nicht bei Verwandten, sondern in einem Wagon gelebt. Das Haus seiner Schwester sei angezündet worden, weil „sie“ den BF1 dort nicht gefunden hätten. Das Haus des BF1 habe sein Vater verkauft, um ihn freikaufen zu können. Die römisch 40 Leute hätten vom BF1 400.000,- Rubel und ein Sturmgewehr gewollt, weil sie ihm diese Sachen wegnehmen hätten wollen. Damit sei es jedoch nie beendet. Der Vater des BF1 habe ihnen diese Sachen dann gegeben. Der BF1 würde im Herkunftsstaat als Volksfeind oder als Feind Russlands verurteilt. Er habe nur für die Heimat gekämpft, jedoch niemanden überfallen. Der BF1 habe nur Befehle bekommen und sei ausgerückt. Freiwillig sei der BF1 dennoch zurückgereist, weil sein Vater umgebracht worden sei und dem BF1 gedroht worden sei, auch seine Schwestern umzubringen. Auf Vorhalt, dass die Schwestern des BF1 im Herkunftsstaat leben würden und es ihnen gut gehe, vermeinte der BF1, es scheine nur so, als ob es ihnen gut gehe. Wenn das Haus angezündet werde, sei das nicht so. Alle 2 Monate würden „sie“ kommen Anmerkung, zu den Verwandten des BF1), ob der BF1 nicht angerufen hätte. 2012 sei der BF1 in den Herkunftsstaat zurückgereist, sein Vater sei 2009 verstorben, als der BF1 schon in römisch 40 gelebt habe. Der BF1 sei erst 3 Jahre später zurückgekehrt, weil „sie“ angerufen und die Schwestern des BF1 bedroht hätten. Dem BF1 sei bis 2012 damit gedroht worden, seine Schwestern umzubringen. „Sie“ hätten den BF1 mehrmals angerufen und dürfe der BF1 „denen“ nicht in die Hände fallen. Wenn er aus Österreich wegmüsste, würde er in ein anderes Land gehen. Auch seine Söhne würden mitgenommen werden. Der BF1 sei aus Österreich nicht ausgereist, weil er bereits hier eingewöhnt sei. Er habe hier Verwandte und könne er immer weggehen, wenn er wegwollte. Halb Österreich kenne den BF1 und gingen seine Söhne hier in die Schule. Der BF1 wisse, dass er das Land bereits viermal verlassen habe müssen, doch habe er keine Möglichkeit gehabt sich im Herkunftsstaat woanders niederzulassen. Wenn ihn bereits die Tschetschenen in Österreich verraten würden, dann werde es im Herkunftsstaat schlimmer. Es gäbe dieses Problem, die neuen Probleme des BF1 und die Probleme der BF
  47. 6.
  48. Die BF3-BF5 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht niederschriftlich einvernommen. 6.
  49. Folgende Unterlagen wurden erstinstanzlich für die BF1-BF5 vorgelegt: ● Kopie des österreichischen Führerscheins des BF1, Nr. XXXX ; Kopie des österreichischen Führerscheins des BF1, Nr. römisch 40 ; ● Kopie des russischen Auslandsreisepasses des BF1, Nr. XXXX ; Kopie des russischen Auslandsreisepasses des BF1, Nr. römisch 40 ; ● Stellungnahme für den BF1 und die BF3-BF5 vom 20.12.2017 im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK; Stellungnahme für den BF1 und die BF3-BF5 vom 20.12.2017 im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK; ● Konvolut an Schulnachrichten und Schulberichten der BF3-BF5; ● Mehrfach Mietvereinbarung des BF1 mit der XXXX GmbH; Mehrfach Mietvereinbarung des BF1 mit der römisch 40 GmbH; ● Konvolut an Unterstützungserklärungen; ● Bestätigung von XXXX vom 28.04.2017 betreffend Sprachdiplom des BF1 auf Sprachniveau A2; Bestätigung von römisch 40 vom 28.04.2017 betreffend Sprachdiplom des BF1 auf Sprachniveau A2; ● Bestätigung von XXXX vom 27.09.2015 über die Anmeldung des BF1 zum Deutschkurs; Bestätigung von römisch 40 vom 27.09.2015 über die Anmeldung des BF1 zum Deutschkurs; ● Auszug aus dem Gewerberegister vom 18.11.2019 über die Gewerbeberechtigung Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern betreffend den BF1; ● Zwei Schreiben von XXXX vom 03.07.2017 und vom 02.11.2016; Zwei Schreiben von römisch 40 vom 03.07.2017 und vom 02.11.2016; ● Schulbesuchsbestätigungen für die BF3-BF5 vom 06.09.2019; ● Österreichische Geburtsurkunden der BF3-BF5; ● Kopie des russischen Auslandsreisepasses der BF2, Nr. XXXX ; Kopie des russischen Auslandsreisepasses der BF2, Nr. römisch 40 ; ● Auszüge aus dem ZMR betreffend den BF1 und die BF3-BF5; 6.14.
  50. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018 (BF2) und vom 21.04.2020 (BF1, BF3-BF5), wurden die Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). G

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.