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{'item': 'W257 2147344-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8§ 32§ 21§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlW257 2147344-2 Spruch, W257 2147344-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Antragssteller, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen reiste ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 30.06.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er zusammen mit seinem jüngeren Bruder das Landverlassen hätte, weil ihr Vater bei der Polizei gearbeitet hätte und deswegen ein Angriff auf ihr Haus verübt worden sei. Ihr Haus sei von Männer mit Turbanen in Brand gesteckt worden. Er und sein Bruder hätten durch die Hilfe eines Freundes des Vaters fliehen können. Aus Angst um das Leben hätten sie Afghanistan verlassen. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er Angst um sein Leben hätte.
  3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) am 15.09.2016 gab der Antragsteller zusammengefasst an, dass sein Vater bei der Polizei gewesen sei und die Taliban eines Abends an der Tür geklopft hätten. Ihr Vater hätte die Tür geöffnet und sei nach draußen gegangen. Danach hätten die Taliban Feuerflaschen auf das Haus geworfen. Die Taliban hätten danach auch ihr Haus in Schutt und Asche gelegt. Er und sein Bruder seien zu einem Freund des Vaters geflüchtet, der sie dann mit einem Schlepper nach Europa gebracht hätte. Er selbst sei nicht bedroht worden. Wenn er zurückkehren müsste, sei sein Leben in Gefahr, weil die Taliban gegen ihn wären.
  4. Mit Bescheid vom 13.01.2017 wies das BFA den Antrag des Antragstellers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 (Spruchpunkt III.). Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten vermeinte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Fluchtgrund vorbringen hätte können. Subsidiärer Schutz wurde dem Beschwerdeführer deswegen zuerkannt, weil die Behörde eine gefahrenlose Rückkehr in die Heimatprovinz wegen der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden volatilen Lage ausschloss.4. Mit Bescheid vom 13.01.2017 wies das BFA den Antrag des Antragstellers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten vermeinte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Fluchtgrund vorbringen hätte können. Subsidiärer Schutz wurde dem Beschwerdeführer deswegen zuerkannt, weil die Behörde eine gefahrenlose Rückkehr in die Heimatprovinz wegen der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden volatilen Lage ausschloss.

  1. Gegen den abweisenden Spruchteil des Bescheides richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerdebegründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.07.2018, am 03.01.2019 und am 23.02.2021 in Anwesenheit eines beeideten Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des rechtskundigen Vertreters des Antragstellers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Antragsteller ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. 6.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2019, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen. Der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 28.11.2019, XXXX , Folge gegeben und das Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2019 aufgehoben. Der VfGH begründete die Aufhebung damit, dass aufgrund des gewählten Syntax, der Grammatik und der Rechtschreibung des BVwG eine Nachvollziehbarkeit durch den VfGH nicht gegeben ist. Eine anschließend vorgenommene Recherche beim BVwG ergab, dass irrtümlicher Weise eine Erstfassung gegenüber den Verfahrensparteien expediert wurde und nicht die redigierte Letztfassung.6.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen. Der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 28.11.2019, römisch 40 , Folge gegeben und das Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2019 aufgehoben. Der VfGH begründete die Aufhebung damit, dass aufgrund des gewählten Syntax, der Grammatik und der Rechtschreibung des BVwG eine Nachvollziehbarkeit durch den VfGH nicht gegeben ist. Eine anschließend vorgenommene Recherche beim BVwG ergab, dass irrtümlicher Weise eine Erstfassung gegenüber den Verfahrensparteien expediert wurde und nicht die redigierte Letztfassung. 6.
  5. In der Ersatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2020 wurde abermals der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Gutachten von XXXX . Mit Erkenntnis des VfGH vom 22.09.2020, XXXX wurde festgestellt, dass dieses Gutachten nicht die Erfordernisse tauglicher Gutachten erfüllt (VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0105) und hob die Ersatzentscheidung vom 20.04.2020 auf.6.
  6. In der Ersatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2020 wurde abermals der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Gutachten von römisch 40 . Mit Erkenntnis des VfGH vom 22.09.2020, römisch 40 wurde festgestellt, dass dieses Gutachten nicht die Erfordernisse tauglicher Gutachten erfüllt (VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0105) und hob die Ersatzentscheidung vom 20.04.2020 auf.
  7. Am 23.02.2021 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Grunde seine bisherigen Aussagen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2022, Zl. XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  8. Am 23.02.2021 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Grunde seine bisherigen Aussagen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2022, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Fluchtvorbringen sei weder nachvollziehbar noch mit den logischen Denkgesetzen erklärbar gewesen. Im Kern habe festgehalten werden müssen, dass keine Bedrohung gegen ihn vorgelegen sei. Sollte dieser Brandanschlag auf das Haus tatsächlich stattgefunden haben - was für sich genommen schon sehr unwahrscheinlich sei - sei festzuhalten, dass er mit keinem Wort erwähnte hätte, dass er persönlich konkret bedroht worden wäre Es könne daher kein den Grund darin gesehen werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkret, als Sohn eines vermeintlichen Polizisten, ist einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Er selbst sei jedoch in seiner Persönlichkeit durch die unglaubwürdigen Aussagen, dass er nicht wisse was sein Vater genau gearbeitet hätte, das er nicht wisse, ob er Onkel und Tanten hätte, sowie dass er zu keinem – außer seinem Bruder – Kontakt in der Ortschaft gehabt hätte, wo er doch dort aufgewachsen ist, unglaubhaft gewesen.
  9. Mit Schriftsatz vom 09.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2023 eingelangt, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu XXXX . Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller am 26.01.2023 ein zu einem nicht definierbaren Zeitpunkt gesehenes Video der Rechtsberatung zeigte. Zu diesem Zeitpunkt erlangte er auch erstmals Kenntnis davon, dass es sich hierbei um ein Beweismittel handeln würde, das rechtlich die Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichen würde. Diesbezüglich sei die zweiwöchige Präklusionsfrist zur Wahrung der Geltendmachung der Wiederaufnahme eingehalten worden.
  10. Mit Schriftsatz vom 09.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2023 eingelangt, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu römisch 40 . Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller am 26.01.2023 ein zu einem nicht definierbaren Zeitpunkt gesehenes Video der Rechtsberatung zeigte. Zu diesem Zeitpunkt erlangte er auch erstmals Kenntnis davon, dass es sich hierbei um ein Beweismittel handeln würde, das rechtlich die Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichen würde. Diesbezüglich sei die zweiwöchige Präklusionsfrist zur Wahrung der Geltendmachung der Wiederaufnahme eingehalten worden. Bei diesem Beweismittel würde es sich um ein am 16.09.2021 in der Sendung „heute journal“ ausgestrahlten Videos handeln. In diesem würde der Vater des Aufnahmewerbers interviewt werden und vorbringen, dass seine Söhne aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist bzw. mit der vorangegangenen Regierung ermordet worden wären. Dieses Video würde ein neues Beweismittel darstellen, das im Hauptinhalt des Spruches ein anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Wie durch das vorgelegten Beweismittel bescheinigt, drohe dem Antragsteller mit Blick auf die neuen Ereignisse eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Das Vorbringen des Antragsstellers, dass der Vater ein Arbaki gewesen sei und dem Antragsteller alleine aus dieser Tatsache eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, sei durch dieses Beweismittel gestützt worden und mache eine Neubewertung des Sachverhalts unumgänglich. Im wiederaufzunehmenden Verfahren sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der Vater nicht bei der Polizei gewesen sei und sich selbst bei einer solchen Tätigkeit des Vaters noch kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund für den Antragsteller gesehen werde könne. Somit liege ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor, der geeignet sei, ein im Hauptinhalt des Spruches der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021 anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen.
  11. Am 16.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine am 26.01.2023 erteilte Vollmacht an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, den Antragsteller in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren rechtsfreundlich zu vertreten, ein. Eine Zustellvollmacht wurde ausdrücklich nicht erteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einsichtnahme in den Bezug habenden Gerichtsakt und das Verfahren zu XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einsichtnahme in den Bezug habenden Gerichtsakt und das Verfahren zu römisch 40 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  12. Feststellungen (Sachverhalt): Der Antragssteller stellte am 28.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.01.2018 wies das BFA den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 13.01.2018 wies das BFA den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den abweisenden Spruchpunkt I. erhob der Antragsteller fristgerecht eine Beschwerde.Gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins. erhob der Antragsteller fristgerecht eine Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 25.02.2022, Zl. XXXX das Beschwerdeverfahren über den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 28.06.2015 rechtskräftig abgeschlossen. Die Angaben des Antragstellers hinsichtlich seiner ausreisekausalen Vorkommnisse wurden als unglaubhaft qualifiziert.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 25.02.2022, Zl. römisch 40 das Beschwerdeverfahren über den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 28.06.2015 rechtskräftig abgeschlossen. Die Angaben des Antragstellers hinsichtlich seiner ausreisekausalen Vorkommnisse wurden als unglaubhaft qualifiziert. Das vorgelegte Video stellt

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG ein neues Beweismittel dar Tatsache dar, das nach seinem objektiven Inhalt unvorgreiflich seiner Bewertung der Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat.Das vorgelegte Video stellt

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ein neues Beweismittel dar Tatsache dar, das nach seinem objektiven Inhalt unvorgreiflich seiner Bewertung der Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. Das Video hat aufgrund der zeitlichen Abfolge der Verfahren auch ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden können, denn das Video wurde am erst am 16.09.2021 in der ZDF-Sendung „heute journal“ veröffentlicht. Das Verfahren des Antragstellers ist bereits am 25.02.2021 rechtskräftig entschieden worden. Die rechtskräftige Beendigung des Asylverfahrens des Antragstellers mit 25.02.2021 hat zur Folge, dass es sich um ein Beweismittel handelt, das nach Abschluss des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens entstanden ist. Der Wiederaufnahme zugänglich sind aber nur Tatsachen und Beweismittel, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurden ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweise wurden erhoben durch die Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ( XXXX samt Verfahren vor den Höchstgerichten und XXXX ), insbesondere in das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Video.2.1. Beweise wurden erhoben durch die Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ( römisch 40 samt Verfahren vor den Höchstgerichten und römisch 40 ), insbesondere in das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Video. Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Feststellungen zum Inhalt der am 10.02.2023 übermittelten Videos konnten durch Einsichtnahme in dieses getroffen werden. Dass der Antragsteller während seines behördlichen Verfahrens bereits kein ähnliches Beweismittel erhalten habe, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt. Ebenso ergibt es sich, dass das vorgelegte Beweismittel nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens am 25.02.2021 entstanden ist. 2.2. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).2.2. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme:

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Absatz 3, leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Ausgehend von der (dem Akteninhalt nach nachvollziehbaren) Darstellung des Antragstellers, wonach er am 26.01.2023 bei seiner Rechtvertretung ein Video vorgezeigt habe und er zu diesem Zeitpunkt über die Existenz einen rechtlichen Wiederaufnahmegrund in Kenntnis gesetzt worden sei, ist die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 09.02.2023, eingelangt am 10.02.2023, als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist.Ausgehend von der (dem Akteninhalt nach nachvollziehbaren) Darstellung des Antragstellers, wonach er am 26.01.2023 bei seiner Rechtvertretung ein Video vorgezeigt habe und er zu diesem Zeitpunkt über die Existenz einen rechtlichen Wiederaufnahmegrund in Kenntnis gesetzt worden sei, ist die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 09.02.2023, eingelangt am 10.02.2023, als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021, Zl. XXXX , in Hinblick auf Asyl (Spruchpunkt I.) abgeschlossene Verfahren der antragstellenden Partei aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021, Zl. römisch 40 , in Hinblick auf Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) abgeschlossene Verfahren der antragstellenden Partei aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. etwa VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197 mwN). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. etwa VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526; vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche etwa VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197 mwN). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche etwa VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526; vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor der höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, dass die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor der höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, dass die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). 3.

  1. Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur bedeutet dies für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag Folgendes: 3.2.
  2. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021 rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren der Wiederaufnahmewerber aufgrund eines neuen Beweismittels (Video, das am 16.09.2021 ausgestrahlt wurde) im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG wieder aufzunehmen.3.2.
  3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021 rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren der Wiederaufnahmewerber aufgrund eines neuen Beweismittels (Video, das am 16.09.2021 ausgestrahlt wurde) im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wieder aufzunehmen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH
  4. 1994, 93/09/0434;
  5. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH
  6. 2004, 2000/17/0022;
  7. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH
  8. 1994, 93/09/0434;
  9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH
  10. 2004, 2000/17/0022;
  11. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern beispielsweise ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672;
  12. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern beispielsweise ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672;
  13. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem „Neuerungstatbestand“ nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195).Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem „Neuerungstatbestand“ nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden vergleiche VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195). 3.2.
  14. Zur Eignung des vorgelegten Videos vom 16.09.2021 als Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist unter Heranziehung der zu § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergangenen Judikatur auszuführen, dass dieses jedenfalls nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen könnte, wenn es schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden hätte, aber nicht bekannt gewesen wäre. Sind derartige Beweismittel nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie diese Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z .2 AVG nicht (vgl. VwGH 24.04.1986, 86/02/0048).3.2.
  15. Zur Eignung des vorgelegten Videos vom 16.09.2021 als Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist unter Heranziehung der zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangenen Judikatur auszuführen, dass dieses jedenfalls nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen könnte, wenn es schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden hätte, aber nicht bekannt gewesen wäre. Sind derartige Beweismittel nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie diese Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer Punkt 2, AVG nicht vergleiche VwGH 24.04.1986, 86/02/0048). Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z
  16. AVG und somit auch nicht im Sinn des § 32 Abs. 1 Z
  17. VwGVG (VwGH 25.01.1972, 1567/71; 23.03.1993, 93/11/0043; 28.03.1995, 94/19/0139).Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und somit auch nicht im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG (VwGH 25.01.1972, 1567/71; 23.03.1993, 93/11/0043; 28.03.1995, 94/19/0139). Tatsachen oder Beweise, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte nova causa super veniens oder nova producta stellen – wie oben bereits dargelegt - keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind. Da das vorgelegte Video unbestritten erst nach Beendigung des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht wurde, kann einem solcher Art zustande gekommenen Beweismittel keinen Beweis im Sinn des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG verkörpern.Tatsachen oder Beweise, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte nova causa super veniens oder nova producta stellen – wie oben bereits dargelegt - keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind. Da das vorgelegte Video unbestritten erst nach Beendigung des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht wurde, kann einem solcher Art zustande gekommenen Beweismittel keinen Beweis im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG verkörpern. 3.
  18. Nach Ansicht des Gerichts, ist es dem Wiederaufnahmewerber im Ergebnis nicht gelungen, neu hervorkommende Tatsachen, respektive Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden. Der Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen inhaltlichen Verfahrens des Antragstellers zu XXXX war sohin spruchgemäß abzuweisen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen inhaltlichen Verfahrens des Antragstellers zu römisch 40 war sohin spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die unter Spruchpunkt A angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die unter Spruchpunkt A angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2147344.2.00

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