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{'item': 'W257 2228819-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 23Art. 132§ 2§ 17§ 29§ 6§ 24Art. 6Art. 130§ 73§ 16§ 3§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlW257 2228819-1 Spruch, W257 2228819-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte unvertreten einen mit 26.03.2018 datierten Antrag auf Geldaushilfe an das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG. Er brachte vor, auf Grund seiner schwierigen gesundheitlichen Situation werde er mit Ablauf des 31.03.2018

den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Dadurch ergäben sich für ihn schwerwiegende finanzielle Einbußen und wesentliche finanzielle Einschränkungen in seiner weiteren Lebensgestaltung bzw. wäre es schwierig, die finanziellen Lasten in seiner gesundheitlichen Situation bewältigen zu können. Nach Darstellung seiner finanziellen Lage ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung einer freiwilligen Einmalzahlung - im Sinne einer einmaligen Geldaushilfe von maximal vier Monatsgehältern „

§ 23Geh

G für Mitarbeiterinnen, nach Pkt. XII abs. 2 der Vereinbarungen-Sozialplan-BV 2011/2012“.Der Beschwerdeführer stellte unvertreten einen mit 26.03.2018 datierten Antrag auf Geldaushilfe an das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG. Er brachte vor, auf Grund seiner schwierigen gesundheitlichen Situation werde er mit Ablauf des 31.03.2018

den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Dadurch ergäben sich für ihn schwerwiegende finanzielle Einbußen und wesentliche finanzielle Einschränkungen in seiner weiteren Lebensgestaltung bzw. wäre es schwierig, die finanziellen Lasten in seiner gesundheitlichen Situation bewältigen zu können. Nach Darstellung seiner finanziellen Lage ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung einer freiwilligen Einmalzahlung - im Sinne einer einmaligen Geldaushilfe von maximal vier Monatsgehältern „

Paragraph 23, GehG für Mitarbeiterinnen, nach Pkt. römisch zwölf abs. 2 der Vereinbarungen-Sozialplan-BV 2011/2012“. Mit (behördeninternem) Schreiben vom 24.08.2018 führte die belangte Behörde aus, dass sie derzeit keine Möglichkeit sehe, den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe zu behandeln, zumal der Beschwerdeführer gegen das Unternehmen der Österreichischen Post AG ein Amtshaftungsverfahren führe. Diese Nachricht wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 02.10.2018 weitergeleitet. Mit Eingabe vom 21.11.2018 stellte der Beschwerdeführer - nunmehr durch seinen anwaltlichen Vertreter - einen Antrag, dass festgestellt werden möge, dass ihm

§ 23Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) eine Geldaushilfe von maximal vier Monatsgehältern zu gewähren sei. Für den Fall, dass sein Ansuchen vom 26.03.2018 als Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zu werten sei, stelle der gegenständliche Antrag eine Säumnisbeschwerde

Art. 132Abs. 3 B-VG und den § 7 ff Vw

GVG dar. Es wurde vorgebracht, das zuständige Personalamt XXXX habe sich bislang zu seinem Antrag vom 26.03.2018 nicht geäußert. Mit Eingabe vom 21.11.2018 stellte der Beschwerdeführer - nunmehr durch seinen anwaltlichen Vertreter - einen Antrag, dass festgestellt werden möge, dass ihm

Paragraph 23, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) eine Geldaushilfe von maximal vier Monatsgehältern zu gewähren sei. Für den Fall, dass sein Ansuchen vom 26.03.2018 als Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zu werten sei, stelle der gegenständliche Antrag eine Säumnisbeschwerde

Artikel 132, Absatz 3, B-VG und den Paragraph 7, ff Vw

GVG dar. Es wurde vorgebracht, das zuständige Personalamt römisch 40 habe sich bislang zu seinem Antrag vom 26.03.2018 nicht geäußert. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2021, GZ. W257 2228819-1/5E, wurde der revisionswerbenden Partei aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. Es deutete den verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.03.2018 als Feststellungsantrag. Weiters wurde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Geldaushilfe

§ 23Abs. 3 Geh

G wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, die Revision sei

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2021, GZ. W257 2228819-1/5E, wurde der revisionswerbenden Partei aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. Es deutete den verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.03.2018 als Feststellungsantrag. Weiters wurde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Geldaushilfe

Paragraph 23, Absatz 3, GehG wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, die Revision sei

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Am 06.04.2021 erhob die Österreichische Post AG, Personalamt XXXX , durch eine anwaltliche Vertretung außerordentliche Amtsrevision und führte darin an, dass die mitbeteiligte Partei die Säumnisbeschwerde unter einer nicht innerprozessualen Bedingung erhoben habe. Das Verwaltungsgericht wäre von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Bedingte Prozesshandlungen seien unzulässig. Eventualanträge können sich zulässigerweise nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen (VwGH 24.02.2016, Ro 2015/10/0003; VwGH 04.09.2014, Ro 201411210044; 20.12.2004,200211210101). Entgegen dieser Rechtsprechung wäre das BVwG von der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ausgegangen. Weiters liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wie zu entscheiden sei, wenn der Antrag auf Geldaushilfe im Aktivdienstverhältnis gestellt worden sei, im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht aber

§ 2Abs.

6 DVG nicht zuständig gewesen sei, weil der Antrag auf Tatsachen gestützt worden sei, die nicht vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eingetreten seien.Am 06.04.2021 erhob die Österreichische Post AG, Personalamt römisch 40 , durch eine anwaltliche Vertretung außerordentliche Amtsrevision und führte darin an, dass die mitbeteiligte Partei die Säumnisbeschwerde unter einer nicht innerprozessualen Bedingung erhoben habe. Das Verwaltungsgericht wäre von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Bedingte Prozesshandlungen seien unzulässig. Eventualanträge können sich zulässigerweise nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen (VwGH 24.02.2016, Ro 2015/10/0003; VwGH 04.09.2014, Ro 201411210044; 20.12.2004,200211210101). Entgegen dieser Rechtsprechung wäre das BVwG von der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ausgegangen. Weiters liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wie zu entscheiden sei, wenn der Antrag auf Geldaushilfe im Aktivdienstverhältnis gestellt worden sei, im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht aber

Paragraph 2, Absatz 6, DVG nicht zuständig gewesen sei, weil der Antrag auf Tatsachen gestützt worden sei, die nicht vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eingetreten seien. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2022, XXXX , wurde der Amtsrevision stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im vorliegenden Revisionsfall habe der Mitbeteiligte eine Geldaushilfe im Hinblick darauf beantragt, dass er auf Grund seines niedrigen Ruhegenusses in eine finanzielle Notlage geraten werde. Ein Ruhegenuss gebühre jedoch erst nach Ruhestandsversetzung, sodass fallbezogen die beantragte Geldaushilfe aus einer nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand entstandenen Tatsache herrühren würde.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2022, römisch 40 , wurde der Amtsrevision stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im vorliegenden Revisionsfall habe der Mitbeteiligte eine Geldaushilfe im Hinblick darauf beantragt, dass er auf Grund seines niedrigen Ruhegenusses in eine finanzielle Notlage geraten werde. Ein Ruhegenuss gebühre jedoch erst nach Ruhestandsversetzung, sodass fallbezogen die beantragte Geldaushilfe aus einer nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand entstandenen Tatsache herrühren würde. Der Mitbeteiligte habe seinen Antrag auf Geldaushilfe allerdings (zunächst unvertreten und dann anwaltlich vertreten) ausdrücklich auf § 23 Abs. 3 GehG gestützt, worüber die revisionswerbende Partei zu entscheiden gehabt hätte.Der Mitbeteiligte habe seinen Antrag auf Geldaushilfe allerdings (zunächst unvertreten und dann anwaltlich vertreten) ausdrücklich auf Paragraph 23, Absatz 3, GehG gestützt, worüber die revisionswerbende Partei zu entscheiden gehabt hätte. Der auf § 23 Abs. 3 GehG gestützte Antrag wäre vom Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der vom Mitbeteiligten erhobenen Säumnisbeschwerde schon deshalb abzuweisen gewesen, weil ein Anspruch des Mitbeteiligten gegenüber der revisionswerbenden Partei (Dienstbehörde) auf Geldaushilfe wegen eines behauptetermaßen zu niedrigen Ruhegenusses, der ihn in eine finanzielle Notlage bringen würde, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestanden habe.Der auf Paragraph 23, Absatz 3, GehG gestützte Antrag wäre vom Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der vom Mitbeteiligten erhobenen Säumnisbeschwerde schon deshalb abzuweisen gewesen, weil ein Anspruch des Mitbeteiligten gegenüber der revisionswerbenden Partei (Dienstbehörde) auf Geldaushilfe wegen eines behauptetermaßen zu niedrigen Ruhegenusses, der ihn in eine finanzielle Notlage bringen würde, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestanden habe. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Säumnisbeschwerde

§ 17Abs.

8 Z 2 Poststrukturgesetz (PTSG) wäre die BVAEB zur Entscheidung über einen Antrag auf Geldaushilfe

§ 29Abs.

3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) zuständig gewesen, worauf in der Revision zutreffend hingewiesen wurde. Einen derartigen Antrag habe der Mitbeteiligte aber im vorliegenden Verfahren niemals gestellt. Eine Weiterleitung des Antrags auf Geldaushilfe durch das Bundesverwaltungsgericht an die BVAEB wäre nicht in Betracht gekommen, weil der - vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertretene - Mitbeteiligte seinen Antrag ausdrücklich auf § 23 GehG und niemals auf § 29 Abs. 3 PG 1965 gestützt habe Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dementsprechend ausschließlich dieser auf § 23 GehG gestützte Antrag.Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Säumnisbeschwerde

Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer 2, Poststrukturgesetz (PTSG) wäre die BVAEB zur Entscheidung über einen Antrag auf Geldaushilfe

Paragraph 29, Absatz 3, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) zuständig gewesen, worauf in der Revision zutreffend hingewiesen wurde. Einen derartigen Antrag habe der Mitbeteiligte aber im vorliegenden Verfahren niemals gestellt. Eine Weiterleitung des Antrags auf Geldaushilfe durch das Bundesverwaltungsgericht an die BVAEB wäre nicht in Betracht gekommen, weil der - vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertretene - Mitbeteiligte seinen Antrag ausdrücklich auf Paragraph 23, GehG und niemals auf Paragraph 29, Absatz 3, PG 1965 gestützt habe Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dementsprechend ausschließlich dieser auf Paragraph 23, GehG gestützte Antrag. Da das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage den auf § 23 Abs. 3 GehG gestützten Antrag auf Geldaushilfe nicht abgewiesen habe, sei das angefochtene Erkenntnis aufzuheben gewesen.Da das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage den auf Paragraph 23, Absatz 3, GehG gestützten Antrag auf Geldaushilfe nicht abgewiesen habe, sei das angefochtene Erkenntnis aufzuheben gewesen. Mit Schreiben vom 11.01.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien ein Parteiengehör. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 24.01.2023 hierzu Stellung. Er führte aus, der VwGH – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass fallbezogen die beantragte Geldaushilfe nicht aus einer vor, sondern aus einer nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand entstandenen Tatsache herrühre. In § 2 Abs. 6 DVG sei geregelt, dass bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden wären, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienstverhältnis eingetreten wären, die Dienstbehörde berufen sei, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen sei. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten sei die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfüge. (…) Der Antrag auf Geldaushilfe sei in einem Zeitpunkt gestellt worden, in dem sich die mitbeteiligte Partei im Dienststand befunden habe. Der Antrag auf Geldaushilfe habe deshalb gestellt werden müssen, weil die mitbeteiligte Partei aufgrund des gesetzwidrigen Verhaltens des Personalamtes XXXX in die Pension wegen dauernder Dienstunfähigkeit versetzt werden müssen. Hätte sich das Personalamt XXXX gegenüber der mitbeteiligten Partei ab 01.01.2013 „BDG-konform“ verhalten, wäre diese nach wie vor im aktiven Dienst und wäre kein Antrag auf Geldaushilfe notwendig gewesen.Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 24.01.2023 hierzu Stellung. Er führte aus, der VwGH – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass fallbezogen die beantragte Geldaushilfe nicht aus einer vor, sondern aus einer nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand entstandenen Tatsache herrühre. In Paragraph 2, Absatz 6, DVG sei geregelt, dass bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden wären, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienstverhältnis eingetreten wären, die Dienstbehörde berufen sei, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen sei. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten sei die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfüge. (…) Der Antrag auf Geldaushilfe sei in einem Zeitpunkt gestellt worden, in dem sich die mitbeteiligte Partei im Dienststand befunden habe. Der Antrag auf Geldaushilfe habe deshalb gestellt werden müssen, weil die mitbeteiligte Partei aufgrund des gesetzwidrigen Verhaltens des Personalamtes römisch 40 in die Pension wegen dauernder Dienstunfähigkeit versetzt werden müssen. Hätte sich das Personalamt römisch 40 gegenüber der mitbeteiligten Partei ab 01.01.2013 „BDG-konform“ verhalten, wäre diese nach wie vor im aktiven Dienst und wäre kein Antrag auf Geldaushilfe notwendig gewesen. Aus Sicht des Beschwerdeführers würden somit (seit 1.1.2013 nach wie vor) Tatsachen vor die im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder Dienststand eingetreten wären, vorliegen.Aus Sicht des Beschwerdeführers würden somit (seit 1.1.2013 nach wie vor) Tatsachen vor die im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Satz 1 DVG vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder Dienststand eingetreten wären, vorliegen. Wäre der VwGH dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug daraufgefolgt, dann wäre er zu dem Ergebnis gekommen, dass die beantragte Geldaushilfe aus einer vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand entstandenen Tatsache herrühren würde. In diesem Fall wäre die Anspruchsgrundlage weiterhin § 23 Abs. 3 GehG und demnach die Entscheidung des BVwG richtig gewesen.Wäre der VwGH dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug daraufgefolgt, dann wäre er zu dem Ergebnis gekommen, dass die beantragte Geldaushilfe aus einer vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand entstandenen Tatsache herrühren würde. In diesem Fall wäre die Anspruchsgrundlage weiterhin Paragraph 23, Absatz 3, GehG und demnach die Entscheidung des BVwG richtig gewesen. Nachdem der VwGH aber zu dem Ergebnis komme, dass fallbezogen die beantragte Geldaushilfe aus einer nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand entstandenen Tatsache herrühre und darauf hinweise, dass es dem Mitbeteiligten freilich unbenommen bleibe, einen Antrag

§ 29Abs.

3 PG 1965 zu stellen, stütze der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Geldaushilfe nun auch auf § 29 Abs. 3 PG bzw. stellt einen Antrag auf Geldaushilfe

§ 29Abs.

3 PG im gesetzlichen Ausmaß, weil er unverschuldet in eine Notlage geraten sei bzw. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.Nachdem der VwGH aber zu dem Ergebnis komme, dass fallbezogen die beantragte Geldaushilfe aus einer nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand entstandenen Tatsache herrühre und darauf hinweise, dass es dem Mitbeteiligten freilich unbenommen bleibe, einen Antrag

Paragraph 29, Absatz 3, PG 1965 zu stellen, stütze der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Geldaushilfe nun auch auf Paragraph 29, Absatz 3, PG bzw. stellt einen Antrag auf Geldaushilfe

Paragraph 29, Absatz 3, PG im gesetzlichen Ausmaß, weil er unverschuldet in eine Notlage geraten sei bzw. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Der Ordnung halber sei abschließend noch darauf hinzuweisen, dass die Geldaushilfe nach § 29 Abs. 3 PG rechtlich anders ausgestaltet sei, als die Geldaushilfe nach § 23 Abs. 3 GehG für Beamte, die der ÖPAG zur Dienstleistung zugewiesen wären.Der Ordnung halber sei abschließend noch darauf hinzuweisen, dass die Geldaushilfe nach Paragraph 29, Absatz 3, PG rechtlich anders ausgestaltet sei, als die Geldaushilfe nach Paragraph 23, Absatz 3, GehG für Beamte, die der ÖPAG zur Dienstleistung zugewiesen wären. Während es für Beamte, die der ÖPAG zum Dienst zugewiesen wurden, zum Zeitpunkt der Antragstellung 2018 (

den vorliegenden Informationen) zwei verschiedene Arten von Geldaushilfen gegeben habe, nämlich eine Rückzahlbare und eine nicht Rückzahlbare, gibt es bei der BVAEB nur jene einer rückzahlbaren Geldaushilfe, die an eine abzuschließende Ablebensversicherung gekoppelt wäre. Der Beschwerdeführer beantragte im Jahr 2018 aber keine rückzahlbare Geldaushilfe, die an eine abzuschließende Ablebensversicherung gekoppelt wäre, sondern nur jene Geldaushilfe, die an keine Ablebensversicherung gekoppelt sei und nicht zurückbezahlt werden müsse. In Bezug darauf sei auch festzuhalten, dass nur jene Beamte, die die rechtsunwirksame Optionserklärung zum nichtigen BV-Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodell abgegeben hätten, die Geldaushilfe, die an keine Ablebensversicherung gekoppelt sei und nicht zurückbezahlt werden müsse, erhalten hätten. Offensichtlich liege die Nichtauszahlung einer solchen Geldaushilfe an den Beschwerdeführer daran, dass dieser eine rechtsunwirksame Optionserklärung nicht abgegeben hätte. Eine solche Vorgehensweise widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, zumal alle Briefzusteller aufgrund der rechtsunwirksamen Optionserklärung gleich zu behandeln seien. Auch deshalb sei die Entscheidung des VwGH nicht nachvollziehbar. Der VwGH habe sich auch nicht mit den verschiedenen rechtlichen Ausgestaltungen dieser Geldaushilfen auseinandergesetzt. De facto werde mit der Geldaushilfe nach § 29 Abs. 3 PG etwas Anderes beantragt, als mit jener, die der Beschwerdeführer beantragt habe.Auch deshalb sei die Entscheidung des VwGH nicht nachvollziehbar. Der VwGH habe sich auch nicht mit den verschiedenen rechtlichen Ausgestaltungen dieser Geldaushilfen auseinandergesetzt. De facto werde mit der Geldaushilfe nach Paragraph 29, Absatz 3, PG etwas Anderes beantragt, als mit jener, die der Beschwerdeführer beantragt habe. Am 17.02.2023 langte eine Stellungnahem der Rechtsvertreterin der belangten Behörde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des 31.03.2018

den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 BDG wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er war zur Dienstleistung des Personalamt XXXX der POST AG zugewiesen. Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des 31.03.2018

den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, BDG wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er war zur Dienstleistung des Personalamt römisch 40 der POST AG zugewiesen. Der Beschwerdeführer beantrage mit am 27.03.2018 beim Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG einlangendem Schreiben vom 26.03.2018 die Zuerkennung einer freiwilligen Einmalzahlung iS einer einmaligen Geldaushilfe von maximal vier Monatsgehältern gem. § 23 GehG sowie „nach Pkt XII Abs 2 der Vereinbarungen – Sozialplan-BV 2011/2012“. Mit Schreiben vom 21.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer zunächst eine bescheidmäßige Feststellung und erhob danach auch eine zulässige Säumnisbeschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2020 vorgelegt wurde.Der Beschwerdeführer beantrage mit am 27.03.2018 beim Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG einlangendem Schreiben vom 26.03.2018 die Zuerkennung einer freiwilligen Einmalzahlung iS einer einmaligen Geldaushilfe von maximal vier Monatsgehältern gem. Paragraph 23, GehG sowie „nach Pkt römisch zwölf Absatz 2, der Vereinbarungen – Sozialplan-BV 2011/2012“. Mit Schreiben vom 21.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer zunächst eine bescheidmäßige Feststellung und erhob danach auch eine zulässige Säumnisbeschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2020 vorgelegt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2021, GZ. W257 2228819-1/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG betreffend den am 26.03.2018 gestellten Antrag auf Geldaushilfe, der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2021, GZ. W257 2228819-1/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG betreffend den am 26.03.2018 gestellten Antrag auf Geldaushilfe, der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. Am 06.04.2021 erhob die Österreichische Post AG, Personalamt XXXX , durch ihre Rechtsvertretung, außerordentliche Amtsrevision.Am 06.04.2021 erhob die Österreichische Post AG, Personalamt römisch 40 , durch ihre Rechtsvertretung, außerordentliche Amtsrevision. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2022, XXXX wurde der Amtsrevision stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2022, römisch 40 wurde der Amtsrevision stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat bei der Dienstbehörde eine Geldaushilfe im Hinblick darauf beantragt, dass er auf Grund seines niedrigen Ruhegenusses in eine finanzielle Notlage geraten werde. Ein Ruhegenuss gebührt jedoch erst nach Ruhestandsversetzung, sodass fallbezogen die beantragte Geldaushilfe aus einer nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand entstandenen Tatsache herrührt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid, der Beschwerde, der außerordentlichen Amtsrevision und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, den beigebrachten Unterlagen und Aktenbestandteilen. Es ist klar festzuhalten, dass der auf § 23 Abs. 3 GehG gestützte Antrag auf Grundlage der vom Beschwerdeführer erhobenen Säumnisbeschwerde abzuweisen ist, weil ein Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Dienstbehörde auf Geldaushilfe wegen eines behauptetermaßen zu niedrigen Ruhegenusses, der ihn in eine finanzielle Notlage bringt, im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestand. Ein Ruhegenuss kann erst nach Ruhestandsversetzung gebühren, sodass fallbezogen die beantragte Geldaushilfe aus einer nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand entstandenen Tatsache herrührt, selbst wenn der Beschwerdeführer diese noch vor der Versetzung in den Ruhestand beantragt hat.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid, der Beschwerde, der außerordentlichen Amtsrevision und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, den beigebrachten Unterlagen und Aktenbestandteilen. Es ist klar festzuhalten, dass der auf Paragraph 23, Absatz 3, GehG gestützte Antrag auf Grundlage der vom Beschwerdeführer erhobenen Säumnisbeschwerde abzuweisen ist, weil ein Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Dienstbehörde auf Geldaushilfe wegen eines behauptetermaßen zu niedrigen Ruhegenusses, der ihn in eine finanzielle Notlage bringt, im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestand. Ein Ruhegenuss kann erst nach Ruhestandsversetzung gebühren, sodass fallbezogen die beantragte Geldaushilfe aus einer nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand entstandenen Tatsache herrührt, selbst wenn der Beschwerdeführer diese noch vor der Versetzung in den Ruhestand beantragt hat. § 2 Abs. 6 erster Satz DVG bringt zum Ausdruck, dass für Dienstrechtsverfahren, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand herrühren, die Aktivdienstbehörde (und nicht die Pensionsbehörde) zuständig ist (vgl. VwGH 13.11.2013, 2012/12/0130, mwN). In der vorliegenden Rechtssache beantragte der Beschwerdeführer eine Geldaushilfe im Hinblick darauf, dass er auf Grund seines niedrigen Ruhegenusses in eine finanzielle Notlage geraten war. Ein Ruhegenuss gebührt jedoch erst nach Ruhestandsversetzung, sodass fallbezogen die beantragte Geldaushilfe aus einer nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand entstandenen Tatsache herrührt.Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz DVG bringt zum Ausdruck, dass für Dienstrechtsverfahren, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand herrühren, die Aktivdienstbehörde (und nicht die Pensionsbehörde) zuständig ist vergleiche VwGH 13.11.2013, 2012/12/0130, mwN). In der vorliegenden Rechtssache beantragte der Beschwerdeführer eine Geldaushilfe im Hinblick darauf, dass er auf Grund seines niedrigen Ruhegenusses in eine finanzielle Notlage geraten war. Ein Ruhegenuss gebührt jedoch erst nach Ruhestandsversetzung, sodass fallbezogen die beantragte Geldaushilfe aus einer nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand entstandenen Tatsache herrührt. Wenn der Beschwerdeführer behauptet dass die Tatsachen auf die sich die Geldaushilfe beruft vor dem Ausscheiden herrühren und insofern in Anwendung des GehG die belangte Behörde zuständig wäre, kann dem daher nicht gefolgt werden. Die Notlage ist nach der Ruhestandsversetzung eingetreten und nicht davor.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich um eine reine, nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG, Anm. 9 mit Verweis auf VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vgl. auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 m.w.N.).Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9 mit Verweis auf VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vergleiche auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 m.w.N.).

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Die am 22.11.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde daher nach Ablauf der Entscheidungsfrist der belangten Behörde erhoben. Die Beschwerde ist dennoch abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese Wendung nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012). Anhaltspunkte, die ein nicht schuldhaftes Verhalten der belangten Behörde nahelegen würden, haben sich aus dem Akt nicht ergeben und wurden im Übrigen von der belangten Behörde auch nicht substantiiert behauptet.Die Beschwerde ist dennoch abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese Wendung nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012). Anhaltspunkte, die ein nicht schuldhaftes Verhalten der belangten Behörde nahelegen würden, haben sich aus dem Akt nicht ergeben und wurden im Übrigen von der belangten Behörde auch nicht substantiiert behauptet. Auch haben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Verzögerung auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers und damit auf ein mangelndes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sind und wurden solche von der belangten Behörde im Übrigen auch nicht behauptet (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8 VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at] Rz 9).Auch haben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Verzögerung auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers und damit auf ein mangelndes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sind und wurden solche von der belangten Behörde im Übrigen auch nicht behauptet vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 8, VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at] Rz 9). Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) und des § 23 GehG 1956 lauten auszugsweise wie folgt:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 2, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) und des Paragraph 23, GehG 1956 lauten auszugsweise wie folgt: § 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 lautet auszugsweise:Paragraph 2, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, lautet auszugsweise: „... § 2. ...Paragraph 2, ...

(6)Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. ...“ "Vorschuß und Geldaushilfe § 23.
(1)-
(2)[...]Paragraph 23,
(1)-
(2)[...]
(3)Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(4)Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages

§ 3Abs. 4 zu gewähren, wenn

(4)Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, zu gewähren, wenn

  1. [aufgehoben]
  2. das Strafverfahren eingestellt oder
  3. der Beamte freigesprochen worden ist." Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies: § 2 Abs. 6 erster Satz DVG bringt zum Ausdruck, dass für Dienstrechtsverfahren, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand herrühren, die Aktivdienstbehörde (und nicht die Pensionsbehörde) zuständig ist (vgl. VwGH 13.11.2013, 2012/12/0130, mwN). In der vorliegenden Rechtssache beantragte der Beschwerdeführer eine Geldaushilfe im Hinblick darauf, dass er auf Grund seines niedrigen Ruhegenusses in eine finanzielle Notlage geraten war. Ein Ruhegenuss gebührt jedoch erst nach Ruhestandsversetzung, sodass fallbezogen die beantragte Geldaushilfe aus einer nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand entstandenen Tatsache herrührt.Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz DVG bringt zum Ausdruck, dass für Dienstrechtsverfahren, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand herrühren, die Aktivdienstbehörde (und nicht die Pensionsbehörde) zuständig ist vergleiche VwGH 13.11.2013, 2012/12/0130, mwN). In der vorliegenden Rechtssache beantragte der Beschwerdeführer eine Geldaushilfe im Hinblick darauf, dass er auf Grund seines niedrigen Ruhegenusses in eine finanzielle Notlage geraten war. Ein Ruhegenuss gebührt jedoch erst nach Ruhestandsversetzung, sodass fallbezogen die beantragte Geldaushilfe aus einer nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand entstandenen Tatsache herrührt. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Geldaushilfe allerdings ausdrücklich auf § 23 Abs. 3 GehG gestützt, worüber die belangte Behörde zu entscheiden gehabt hätte. Nach der Säumnisbeschwerde hat das BVwG über diesen ausdrücklich auf § 23 Abs. 3 GehG gestützten Antrag zu entscheiden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Geldaushilfe allerdings ausdrücklich auf Paragraph 23, Absatz 3, GehG gestützt, worüber die belangte Behörde zu entscheiden gehabt hätte. Nach der Säumnisbeschwerde hat das BVwG über diesen ausdrücklich auf Paragraph 23, Absatz 3, GehG gestützten Antrag zu entscheiden.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Das Verwaltungsgericht hat

Art. 130Abs.

1 Z 3 über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde zu erkennen.

28 Abs 2 VwGVG ist über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.Das Verwaltungsgericht hat

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde zu erkennen.

28 Absatz 2, VwGVG ist über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Säumnisbeschwerde

§ 17Abs.

8 Z 2 Poststrukturgesetz (PTSG) wäre die BVAEB zur Entscheidung über einen Antrag auf Geldaushilfe

§ 29Abs.

3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) zuständig gewesen, worauf in der Revision zutreffend hingewiesen wurde. Einen derartigen Antrag hat der Mitbeteiligte aber im vorliegenden Verfahren niemals gestellt. Eine Weiterleitung des Antrags auf Geldaushilfe durch das Bundesverwaltungsgericht an die BVAEB wäre nicht in Betracht gekommen, weil der - vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertretene - Mitbeteiligte seinen Antrag ausdrücklich auf § 23 GehG und niemals auf § 29 Abs. 3 PG 1965 gestützt hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dementsprechend ausschließlich dieser auf § 23 GehG gestützte Antrag.Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Säumnisbeschwerde

Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer 2, Poststrukturgesetz (PTSG) wäre die BVAEB zur Entscheidung über einen Antrag auf Geldaushilfe

Paragraph 29, Absatz 3, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) zuständig gewesen, worauf in der Revision zutreffend hingewiesen wurde. Einen derartigen Antrag hat der Mitbeteiligte aber im vorliegenden Verfahren niemals gestellt. Eine Weiterleitung des Antrags auf Geldaushilfe durch das Bundesverwaltungsgericht an die BVAEB wäre nicht in Betracht gekommen, weil der - vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertretene - Mitbeteiligte seinen Antrag ausdrücklich auf Paragraph 23, GehG und niemals auf Paragraph 29, Absatz 3, PG 1965 gestützt hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dementsprechend ausschließlich dieser auf Paragraph 23, GehG gestützte Antrag. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 24.01.2023 (Parteiengehör nach dem Erk des VwGH) ausführt, dass der Antrag auch als nach dem § 29 Abs. 3 PG 1965 gestellt zu beachten sei, ist auszuführen, dass Verfahrensgegenstand die Überprüfung der Voraussetzungen einer Geldaushilfe gem. § 23 Abs. 3 GehG war. Die Behörde hatte keinen Antrag gem § 29 Abs. 3 PG zu prüfen. Eine „Umdeutung“ seines Antrages verbietet sich deshalb, weil der Antrag ausgehend von seinem Inhalt - und der ausdrücklichen Nennung der gesetzlichen Grundlage nach dem GehG - auf Entscheidung durch die belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht gerichtet war. Zudem war der Beschwerdeführer seit dem Erheben der Säumnisbeschwerde anwaltlich vertreten. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 24.01.2023 (Parteiengehör nach dem Erk des VwGH) ausführt, dass der Antrag auch als nach dem Paragraph 29, Absatz 3, PG 1965 gestellt zu beachten sei, ist auszuführen, dass Verfahrensgegenstand die Überprüfung der Voraussetzungen einer Geldaushilfe gem. Paragraph 23, Absatz 3, GehG war. Die Behörde hatte keinen Antrag gem Paragraph 29, Absatz 3, PG zu prüfen. Eine „Umdeutung“ seines Antrages verbietet sich deshalb, weil der Antrag ausgehend von seinem Inhalt - und der ausdrücklichen Nennung der gesetzlichen Grundlage nach dem GehG - auf Entscheidung durch die belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht gerichtet war. Zudem war der Beschwerdeführer seit dem Erheben der Säumnisbeschwerde anwaltlich vertreten. Der auf § 23 Abs. 3 GehG gestützte Antrag ist daher auf Grundlage der erhobenen Säumnisbeschwerde abzuweisen, weil ein Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Dienstbehörde auf Geldaushilfe wegen eines behauptetermaßen zu niedrigen Ruhegenusses, der ihn in eine finanzielle Notlage bringen würde, im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestand. Es ist dem Beschwerdeführer freilich unbenommen, einen Antrag

§ 29Abs. 3 PG 1965 zu stellen.Der auf Paragraph 23, Absatz 3, Geh

G gestützte Antrag ist daher auf Grundlage der erhobenen Säumnisbeschwerde abzuweisen, weil ein Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Dienstbehörde auf Geldaushilfe wegen eines behauptetermaßen zu niedrigen Ruhegenusses, der ihn in eine finanzielle Notlage bringen würde, im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestand. Es ist dem Beschwerdeführer freilich unbenommen, einen Antrag

Paragraph 29, Absatz 3, PG 1965 zu stellen. Folglich ist der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht entgegen zu treten, wenn dieser die Auffassung vertritt, dass die Voraussetzung des § 23 Abs. 3 GehG 1956 nicht vorliegen. Eine Manuduktionspflicht der Behörde dahin, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen, besteht nicht (vgl. etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/10/0162).Folglich ist der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht entgegen zu treten, wenn dieser die Auffassung vertritt, dass die Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz 3, GehG 1956 nicht vorliegen. Eine Manuduktionspflicht der Behörde dahin, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen, besteht nicht vergleiche etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/10/0162). Der Antrag auf Geldaushilfe gem. § 23 Abs. 3 GehG ist daher als unbegründet abzuweisen.Der Antrag auf Geldaushilfe gem. Paragraph 23, Absatz 3, GehG ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2228819.1.00

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