RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlW265 2264831-1 Spruch, W265 2264831-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit 06.11.2020 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H.. Im Rahmen eines früheren Antrages beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 25.05.2021 ein, worin Folgendes – hier in wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt wird:Im Rahmen eines früheren Antrages beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 25.05.2021 ein, worin Folgendes – hier in wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt wird: „Anamnese: Letztes Gutachten vom 25.1.2021: GdB 60vH wegen Mantelzelllymphom, deg. WS-Veränderungen, Meniskusschädigung, Abweisung der ZE UÖVM Stellungnahme vom 9.4.2021: eine Stammzellentransplantation ist geplant, kann wegen der Infektionsgefahr ÖVM nicht benutzen Derzeitige Beschwerden: "Bin schwindlig, müde und schwach. Der Geschmacksinn ist weg. Alles schmeckt gleich. Eine Onko Rehab ist im September geplant, bis dahin soll ich möglichst zu Hause bleiben und Ruhe geben wegen der Abwehrkräfte. Nächste Woche bekomme ich auch eine Antikörper Infusion." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pantoloc, Gerofol, Caphosol, Zofran bB, Valaciclovir, Lidaprim, Vit D3 Sozialanamnese: geschieden, Lebenspartner Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): nachgereicht: Arztbrief XXXX 8.4.-6.5.2021: Mantelzell- Lymphom, Hochdosischemotherapie, autologe Stammzelltransplantation Arztbrief römisch 40 8.4.-6.5.2021: Mantelzell- Lymphom, Hochdosischemotherapie, autologe Stammzelltransplantation Labor vom 12.5.2021: Thrombo 134, Leuko 11,1 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: leicht red. Ernährungszustand: normal Größe: 162,00 cm Gewicht: 54,00 kg Blutdruck: 110/80 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: langsam, frei, unauffälliges Gangbild, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 degenerative Wirbelsäulenveränderungen 2 Meniskusschädigung 3 Mantelzell Lymphom mit Zustand nach allogener Stammzelltransplantation Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Seit der letzten Begutachtung wurde eine autologe Stammzelltransplantation durchgeführt Dauerzustand x Nachuntersuchung 11/2021 - weil Überprüfung der Zusatzeintragung Nachuntersuchung 11 aus 2021, - weil Überprüfung der Zusatzeintragung 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? siehe unten 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? siehe unten Gutachterliche Stellungnahme: Es besteht ein Zustand nach autologer Stammzelltransplatation 04/2021 bei Mantelzell Lymphom, daher ist von einer vorübergehend erhöhten Infektanfälligkeit wie bei einem Immundefekt auszugehen und daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.“Es besteht ein Zustand nach autologer Stammzelltransplatation 04 aus 2021, bei Mantelzell Lymphom, daher ist von einer vorübergehend erhöhten Infektanfälligkeit wie bei einem Immundefekt auszugehen und daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.“ Damals wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und einer Befristung bis 28.02.2022 ausgestellt. Am 29.12.2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte den ausgefüllten Antragsformularen medizinische Befunde bei.Am 29.12.2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte den ausgefüllten Antragsformularen medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.02.2022 basierenden Gutachten der Sachverständigen vom 21.03.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Gutachten vom 25.1.2021: GdB 60vH wegen Mantelzelllymphom, deg. WSVeränderungen, Meniskusschädigung, Gutachten vom 18.5.2021: ZE UÖVM befristet bis 11/2021 Gutachten vom 18.5.2021: ZE UÖVM befristet bis 11 aus 2021, Derzeitige Beschwerden: "Ich bin heute sehr schwindlig und wackelig auf den Beinen. Manche Tage sind besser, aber wenn es warm ist, geht es mir nicht gut. Die Knochenmarkstransplantation war erfolgreich. Ich huste immer wieder. Alle 3 Monate bekomme ich eine Antikörpertherapie. Im Krankenhaus war ich seit der Transplantation nur zur Kontrolle, nicht stationär. Auf Reha war ich nicht, aus Angst wegen Corona. Ich bin sehr nervös." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pantoprazol, Gerfol, Oleovit, Novalgin, Zofran, Valaciclovir, Lidaprim, Lasix bB, Aerocortin bB, Berodual bB (bestätigt) Sozialanamnese: geschieden, Lebensgefährte Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund XXXX vom 21.9.2021: NHL, Mantelzelllymphom (MCL), Ann Arbor Stadium IVB - ED 07/2020 Befund römisch 40 vom 21.9.2021: NHL, Mantelzelllymphom (MCL), Ann Arbor Stadium IVB - ED 07 aus 2020, Manifestationen: Knochenmarksbefall, renal links, autologe Stammzelltransplantation 05/21 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 162,00 cm Gewicht: 54,00 kg Blutdruck: 120/60 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, tachykard Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Mantelzelllymphom eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Chemotherapie und erfolgreicher Stammzelltransplantation 10.03.04 60 2 degenerative Wirbelsäulenveränderungen oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Beeinträchtigung 02.01.01 20 3 Meniskusschädigung beidseits unterer Rahmensatz, da freies Gangbild 02.05.19 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dauerzustand x Nachuntersuchung 05/2026 - nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase Nachuntersuchung 05 aus 2026, - nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Es besteht ein Zustand nach autologer Stammzelltransplantation 05/2021 nach den vorliegenden Befunden ohne Hinweis auf Rezidiv der Grunderkrankung oder Abstoßungsreaktion. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Daher sind nach der EVo die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegend. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Es besteht ein Zustand nach autologer Stammzelltransplantation 05 aus 2021, nach den vorliegenden Befunden ohne Hinweis auf Rezidiv der Grunderkrankung oder Abstoßungsreaktion. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Daher sind nach der EVo die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegend. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 60 v.H. Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. …“ Mit Schreiben vom 23.03.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin werde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 13.04.2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie an einem dauerhaften starken Husten, oft mit eitrigem Auswurf bis zum Erbrechen, sowie an Drehschwindel, Schwindelattacken, Sehstörungen und „Schwarz-vor-Augen-werden“ bis hin zur Ohnmacht leide. Befunde dazu reiche sie noch nach. Laut einer Lungenfachärztin müsse sie eine Cortison Dauertherapie durchführen, die ihre Abwehrkräfte reduzieren würde. Das sei aufgrund ihrer Krebserkrankung besonders gefährlich. Sie könne gegen COVID-19 keine bzw. nur sehr geringe Abwehrkräfte aufbauen, deshalb sei laut Onkologen eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu gefährlich. Zudem habe sie seit der Chemotherapie eine Thrombophlebitis und Nervenentzündungen, welche sich durch „Kribbeln“ und Taubheitsgefühle in beiden Handgelenken und in den Fingern zeige. Sie legte weitere medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte aufgrund des weiteren Vorbringens ein weiteres Gutachten der Sachverständigen für Innere Medizin vom 02.05.2022, basierend auf der Aktenlage, ein, worin Folgendes im Wesentlichen ausgeführt wird: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letztes Gutachten vom 16.2.2022: GdB 60vH, Abweisung der ZE UÖVM Stellungnahme vom 13.4.2022: Atemprobleme, Therapie wurde eingeleitet, gefordert wird die ZE UÖVM. Befund Dr. XXXX Pulmologie vom 12.4.2022: letzter Kontakt 2010, Asthma bronchiale bekannt, COPD bei Nikotinabusus möglich, Beurteilung erst im Verlauf. Befund Dr. römisch 40 Pulmologie vom 12.4.2022: letzter Kontakt 2010, Asthma bronchiale bekannt, COPD bei Nikotinabusus möglich, Beurteilung erst im Verlauf. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktengutachten Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Mantelzell Lymphom eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Chemotherapie und erfolgreicher Stammzelltransplantation 10.03.04 60 2 degenerative Wirbelsäulenveränderungen oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Beeinträchtigung 02.01.01 20 3 Meniskusschädigung beidseits unterer Rahmensatz, da freies Gangbild 02.05.19 20 4 Asthma bronchiale oberer Rahmensatz, da Therapieausmaß noch nicht absehbar 06.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 -4 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung von Leiden 4 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: insgesamt keine Änderungen Dauerzustand Nachuntersuchung 05/2026 - nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase Nachuntersuchung 05 aus 2026, - nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Lungenbefundes- kein Hinweis auf Exacerbation oder Dekompensation, eine Sauerstoffpflicht besteht nicht- ergibt sich keine Änderung in Bezug auf die geforderte Zusatzeintragung. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Es besteht ein Zustand nach autologer Stammzelltransplantation 05/2021 nach den vorliegenden Befunden weiterhin ohne Hinweis auf Rezidiv der Grunderkrankung oder Abstoßungsreaktion. Den Befunden ist, auch unter Berücksichtigung der seit Jahren bestehenden Lungenerkrankung, weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Daher sind nach der EVo die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegend. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Es besteht ein Zustand nach autologer Stammzelltransplantation 05 aus 2021, nach den vorliegenden Befunden weiterhin ohne Hinweis auf Rezidiv der Grunderkrankung oder Abstoßungsreaktion. Den Befunden ist, auch unter Berücksichtigung der seit Jahren bestehenden Lungenerkrankung, weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Daher sind nach der EVo die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegend. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 60 v.H. Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. …“ Mit Schreiben vom 04.05.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das weitere Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin werde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 17.05.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Gutachten zur Feststellung des Pflegebedarfs, eine Überbegutachtung des Pflegebedarfs und einen Befund eines Allergie Ambulatoriums. Daraufhin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Sachverständigen für Innere Medizin vom 20.06.2022 ein, worin Folgendes ausgeführt wird: „Antwort(en): Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 16.2.2022 und dem Aktengutachten vom 1.5.2022 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 17.5.2022 einen neuen Befund vor. Befund Allergieambulatorium 4.5.2022: negatives Testergebnis Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Der vorgelegte Befund steht nicht im Widerspruch zur getroffenen Einstufung, daher wird das Gutachten weiter vertreten.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 27.06.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 04.05.2022 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Bezugnehmend auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin werde mitgeteilt, dass die nachgereichten Einwendungen keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten würden, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden. Auf die Stellungnahme der Sachverständigen werde verwiesen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Sachverständigen vom 20.06.2022 übermittelt. Mit E-Mail vom 09.08.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ergänzend ausführte, dass sie durch die Medikamente an Durchfällen und dauerndem Erbrechen leide und bereits 10 kg abgenommen habe. Seit ca. einem Jahr habe sie mit dauernden Infektionen zu kämpfen, wodurch die geplante Erhaltungstherapie in der Onkologie nicht mehr die richtige Behandlung darstelle. Außerdem bestehe der Verdacht auf ein Rezidiv, dies werde noch befundet. Die Befunde würde sie, sobald diese verfügbar seien, vorlegen. Ihre Pulmologin empfehle ihr, dass sie nicht mehr mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren solle. Die Gefahr an COVID-19 schwer zu erkranken oder zu sterben, sei für Risikopersonen, wozu sie zähle, massiv erhöht. Sie legte weitere medizinische Befunde vor. Mit E-Mail vom 16.09.2022 führte sie des Weiteren aus, dass es, laut ihres Onkologen und ihrer Angiologin, aufgrund ihrer Krebserkrankung und der nachfolgenden Chemotherapie zu massiv erhöhten Cholesterinwerten und dadurch zu Plaque Bildungen in verschiedenen Arterien gekommen sei, wodurch das Auftreten des Drehschwindels und der Schwindelanfälle, in Verbindung mit der Hypotonie, sowie des Anfallsleidens und der Sehstörungen erklärbar sei. Durch ihre Wirbelsäulenproblematik seien nun auch ihre starken Schmerzen und Taubheitsgefühle in den unteren und oberen Extremitäten erklärbar. Die Befunde dazu werde sie nachreichen. Die belangte Behörde leitete ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und holte aufgrund der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 20.10.2022 ein, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.09.2022 basiert, und worin Folgendes im Wesentlichen ausgeführt wird: „Anamnese: Aktengutachten Dr. XXXX 01.05.2022: Mantelzell Lymphom 60%; Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20%; Meniskusschädigung beidseits 20%; Asthma bronchiale 20% GesGdB 60v.H, Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Aktengutachten Dr. römisch 40 01.05.2022: Mantelzell Lymphom 60%; Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20%; Meniskusschädigung beidseits 20%; Asthma bronchiale 20% GesGdB 60v.H, Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Stellungnahme 20.6.22 Dr.in XXXX : Nachreichung Befund Allergieambulatorium 4.5.2022: negatives Testergebnis; -> Begutachtungsergebnis wird weiterhin aufrechterhalten. Stellungnahme 20.6.22 Dr.in römisch 40 : Nachreichung Befund Allergieambulatorium 4.5.2022: negatives Testergebnis; -> Begutachtungsergebnis wird weiterhin aufrechterhalten. Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.6.22; Wien am 8.8.22: Die Antragstellerin leide unter starkem Drehschwindel und unter einer neuen Medikamentenunverträglichkeit (Mucobene). Außerdem bestehe der V.a. ein Rezidiv. Sie fühle sich in der Pandemiezeit in den öffentlichen Verkehrsmitteln einer Gefahr ausgesetz, weshalb Fr. XXXX um einen Parkausweis für Behinderte bitte. Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.6.22; Wien am 8.8.22: Die Antragstellerin leide unter starkem Drehschwindel und unter einer neuen Medikamentenunverträglichkeit (Mucobene). Außerdem bestehe der römisch fünf.a. ein Rezidiv. Sie fühle sich in der Pandemiezeit in den öffentlichen Verkehrsmitteln einer Gefahr ausgesetz, weshalb Fr. römisch 40 um einen Parkausweis für Behinderte bitte. Vorgutachten 16.02.2022 XXXX : Mantelzell-Lymphom 60%; Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20%; Meniskusschädigung beidseits 20%--> GesGdB 60v.H, Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Vorgutachten 16.02.2022 römisch 40 : Mantelzell-Lymphom 60%; Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20%; Meniskusschädigung beidseits 20%--> GesGdB 60v.H, Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Vorgutachten 18.05.2021 XXXX Mantelzell Lymphom mit Zustand nach allogener Stammzelltransplantation; Meniskusschädigung; degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Vorgutachten 18.05.2021 römisch 40 Mantelzell Lymphom mit Zustand nach allogener Stammzelltransplantation; Meniskusschädigung; degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Vorgutachten 25.01.2021 XXXX : Mantelzell-Lymphom 60%; Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Cervicalsyndrom 20%; Meniskusschädigung beidseits 20%--> GesGdB 60v.H, Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Vorgutachten 25.01.2021 römisch 40 : Mantelzell-Lymphom 60%; Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Cervicalsyndrom 20%; Meniskusschädigung beidseits 20%--> GesGdB 60v.H, Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Stellungnahme 22.2.21 XXXX : eine Stammzellentransplantation ist geplant, kann wegen der Infektionsgefahr ÖVM nicht benutzen-> Begutachtungsergebnis wird weiterhin aufrechterhalten. Stellungnahme 22.2.21 römisch 40 : eine Stammzellentransplantation ist geplant, kann wegen der Infektionsgefahr ÖVM nicht benutzen-> Begutachtungsergebnis wird weiterhin aufrechterhalten. Vorgutachten vom 28.8.2020 (Mantelzell-Lymphom, deg. WS-Veränderungen/CVS, Meniskusschaden bds.), Gesamt-GdB 60%. Allergie: Latex, Effortil, Schmerzmittel Nikotin: 1-2 Zigaretten am Tag Derzeitige Beschwerden: "Im Mai 2021 hatte ich eine Stammzellentransplantation. Seit Oktober 21 bin ich ständig krank (Bronchitis etc.). Die Chemotherapie musste wegen Unverträglichkeit abgebrochen werden. Ich habe immer wieder Hustenanfälle bis hin zum Erbrechen. Ich leide unter Sehstörungen, Schwindelattacken und ich bin sehr müde. Momentan ist keine Chemo geplant. Ich kann 150m Gehen und dann brauche ich eine Pause. Ich muss mich immer wieder hinsetzen wegen dem Schwindel/Drehschwindel." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Inhal Pari Vortex, Symbicort, Trimbow, Pantoprazol, Gerofrol, Oleovit, Novalgin bei Bedarf, Zofran, Valaciclovir, Lidaprim, Lasix, Berodual, Aerocortin Sozialanamnese: Die Antragstellerin lebt allein/ wird von ihrem Lebensgefährten unterstützt. Kinder helfen auch. Beruf: Krankenschwester Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztliches Gutachten zur Feststellung des Pflegebedarfs 31.3.22 Überbegutachtung 18.3.22: Stufe 1 Nachreichung aktueller Befunde 19.9.22 Befundbericht Dr. XXXX 12.04.22: DL: Zeichen der Lungenüberblähung, sonst besteht altersentsprechender Durchleuchtungsbefund; Lufu: mittelgradige Obstruktion, keine wesentliche Änderung nach Broncholyse mit 4 Hb Befundbericht Dr. römisch 40 12.04.22: DL: Zeichen der Lungenüberblähung, sonst besteht altersentsprechender Durchleuchtungsbefund; Lufu: mittelgradige Obstruktion, keine wesentliche Änderung nach Broncholyse mit 4 Hb Husten seit Feb.; nimmt Antibiotikum Befundbericht Dr. XXXX 25.5.22: Ko. nach Exacerbation und Einstellung auf Triple Therapie; Gebessert. Asthma bronchiale – COPD overlap, Nikotinabusus, Mantelzell- Lymphom, Z.n. Stammzellen- TX Befundbericht Dr. römisch 40 25.5.22: Ko. nach Exacerbation und Einstellung auf Triple Therapie; Gebessert. Asthma bronchiale – COPD overlap, Nikotinabusus, Mantelzell- Lymphom, Z.n. Stammzellen- TX Befundbericht Dr. XXXX 04.7.22: Besserung nach Exacerbation, geringe Obstruktion, deutlich besser im Verlauf Befundbericht Dr. römisch 40 04.7.22: Besserung nach Exacerbation, geringe Obstruktion, deutlich besser im Verlauf Allergieambulatorium 4.5.22: Derzeit keine Allergie als Ursache der Beschwerden objektivierbar Befundbericht XXXX - KH 21.9.21: NHL/ Mantelzell- Lymphom (MCL) Ann Arbor Stadium Ivb- ED 7/20; Manifestationen Knochenmarksbefall, renal links ED 7/20 St.p. 2x R- CHOP. 1x R- DHAP wegen Unverträglichkeit abgebrochen, 3x VR- CAP bis 12.1.21, im PET- MR Befundkonstanz des Lymphoms der Niere aber nur mehr Deauville1 Stammzellenharvest 1/21 erfolgt, Hochdosischemo 16.4.21; autologe Stammzellentransplantation 19.4.21; Rituximab- Erhaltungstherapie Befundbericht römisch 40 - KH 21.9.21: NHL/ Mantelzell- Lymphom (MCL) Ann Arbor Stadium Ivb- ED 7/20; Manifestationen Knochenmarksbefall, renal links ED 7/20 St.p. 2x R- CHOP. 1x R- DHAP wegen Unverträglichkeit abgebrochen, 3x VR- CAP bis 12.1.21, im PET- MR Befundkonstanz des Lymphoms der Niere aber nur mehr Deauville1 Stammzellenharvest 1/21 erfolgt, Hochdosischemo 16.4.21; autologe Stammzellentransplantation 19.4.21; Rituximab- Erhaltungstherapie Ärztliche Bestätigung 24.11.21 Dr. XXXX : Bestätigung, dass die Pat. seit Juli bis Nov 21 wegen einer Pneumonie in Behandlung ist Ärztliche Bestätigung 24.11.21 Dr. römisch 40 : Bestätigung, dass die Pat. seit Juli bis Nov 21 wegen einer Pneumonie in Behandlung ist Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 162,00 cm Gewicht: 50,00 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status – Fachstatus: SO2 RL: 99% HF: 104/min Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich Pulmo: Giemen Brummen beidseits Cor: rhythmisch, tachycard, kein pathologisches Herzgeräusch Abdomen: unter Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei Wirbelsäule: Druckschmerz ISG und BWS UE: keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar, immer wieder Parästhesien im Bereich der Knie, Oberschenkel und in Finger. grob neurologisch unauffällig, FNV unauffällig, Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität altersentsprechend unauffällig, Nacken und Schürzengriff möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbstständiges An und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: benötigt kein Hilfsmittel, unauffälliges Gangbild, altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Mantelzell Lymphom; St.p. Chemotherapie+ St.p. erfolgreicher Stammzellentransplantation 5/21 2 degenerative Wirbelsäulenveränderungen 3 Meniskusschädigung beidseits 4 Asthma bronchiale Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten. Dauerzustand Nachuntersuchung 05/2026 - weil nach Ablauf der Heilungsbewährung Nachuntersuchung 05 aus 2026, - weil nach Ablauf der Heilungsbewährung 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Von Seiten der Grunderkrankung besteht ein guter und stabiler Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Von pulmonaler Seite her besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Es besteht ein Zustand nach autologer Stammzelltransplantation 05/2021 nach den vorliegenden Befunden weiterhin ohne Hinweis auf Rezidiv der Grunderkrankung oder Abstoßungsreaktion. Den Befunden ist, auch unter Berücksichtigung der seit Jahren bestehenden Lungenerkrankung, weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Daher sind nach der EVo die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegend. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Es besteht ein Zustand nach autologer Stammzelltransplantation 05 aus 2021, nach den vorliegenden Befunden weiterhin ohne Hinweis auf Rezidiv der Grunderkrankung oder Abstoßungsreaktion. Den Befunden ist, auch unter Berücksichtigung der seit Jahren bestehenden Lungenerkrankung, weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Daher sind nach der EVo die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegend. Gutachterliche Stellungnahme: Keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten. Nach den Befunden gibt es keinen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen oder Hospitalisierungen, vielmehr belegen sie eine mäßig erhöhte Infektanfälligkeit. Bei der Antragswerberin ist aus medizinischer Sicht wünschenswert, dass eine Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht wird. Dies umfasst den Besuch kultureller Veranstaltungen, ebenso wie Supermärkte, Kirchen, sowie auch den Wartebereich von Ordinationen und Krankenanstalten. Aus gutachterlicher Sicht ist es daher unzulässig, den Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel, welcher mit den oben angeführten öffentlichen Räumen absolut vergleichbar ist, gezielt herauszunehmen, während die übrigen Bereiche regelmäßig aufgesucht werden.“ Mit Schreiben vom 20.10.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das weitere Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin werde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 13.04.2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie mehrere Infusionen mit Antikörpern stationär und ambulant erhalten habe, um ihr angeschlagenes Immunsystem zu stärken, geholfen habe es jedoch nicht. Seit Juli 2021 müsse sie dauernd wegen einer atypischen Lungenentzündung, mit Fieber und Atemnot, behandelt werden. Seit Juli 2021 seien die Bronchitis oder Pneumonien nie geheilt. Sie leide an andauernden Halsschmerzen sowie an eitrigem Husten und Schnupfen. Der Befund, wonach eine Expositionsprophylaxe empfohlen worden sei, sei nicht gewürdigt worden. Im Gutachten stehe geschrieben, dass sie eine mäßig erhöhte Infektionsanfälligkeit habe, obwohl sie seit Juli 2021 dauernd an Infekten leide. Der Befund vom 03.11.2022 weise eine erhöhte Infektionsfälligkeit aus. Auch der Befund vom 03.08.2022, wonach eine entzündliche Veränderung beider Lungenflügel bestehe, sei nicht berücksichtigt worden. Zusätzlich leide sie auch an Erstickungsanfällen am Tag und in der Nacht. Anzeichen eines Rezidiv habe sie keine mehr. Im Gegensatz zum letzten Befund leide sie nun auch an Grund- und Deckplattenimpressionen mit starken Kreuzschmerzen. Sie könne nur gebeugt gehen, Treppensteigen sei nicht möglich. Zusätzlich habe sie auch Arteriosklerose in mehreren Gefäßen. Sie nehme täglich Atorvastatin und Thrombo ASS. Sie gehe in keinen Supermarkt, besuche keine kulturellen Veranstaltungen oder Kirchen, weil man dort ohne Maske COVID-19 Test unterwegs sein könne. Sie wolle sich schützen. Sie legte weitere medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme der Sachverständigen für Innere Medizin und Pneumologie vom 28.12.2022 ein, worin diese Folgendes ausführt: „Antwort(en): Die Antragswerberin gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 13.11.22 an, dass sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da ihre Leiden zu mangelhaft bewertet worden seien und insbesondere eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhaft wegen rezidivierender Infekte nicht zumutbar wäre. Frau XXXX sei lt. eigenen Angaben seit Juli 2021 immer wieder wegen atypischen Lungenentzündungen ohne Fieber vom Hausarzt behandelt worden, diese seien auch nie geheilt gewesen. Die Antragswerberin gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 13.11.22 an, dass sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da ihre Leiden zu mangelhaft bewertet worden seien und insbesondere eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhaft wegen rezidivierender Infekte nicht zumutbar wäre. Frau römisch 40 sei lt. eigenen Angaben seit Juli 2021 immer wieder wegen atypischen Lungenentzündungen ohne Fieber vom Hausarzt behandelt worden, diese seien auch nie geheilt gewesen. Nach den Befunden gibt es keinen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen oder Hospitalisierungen, vielmehr belegen sie eine mäßig erhöhte Infektanfälligkeit. Weiters seien Grund- und Deckplattenimpressionen Th 12 und LWK 1-4 neu diagnostiziert worden, klinisch leide die Kundin an starken Kreuzschmerzen und könne nur gebeugt gehen. Ebenso seien massiv erhöhte Cholesterinwerte in der letzten Laboruntersuchung aufgefallen und sie habe eine plötzliche Arteriosklerose in mehreren Gefäßen. Nachgereicht wird ein Befundbericht: Dr. XXXX 3.11.22: Husten gebessert, fühlt sich insg. besser, Infekt im August, währenddessen schlechter gewesen. Hat wenig Auswurf, Luft besser; altersentsprechender DL-Befund der Thoraxorgane; Pa02:82 PaCO2:40pH:7.5 AaD02:25Sättg,: 96 %, Step-down Therapie auf Symbicort. Dr. römisch 40 3.11.22: Husten gebessert, fühlt sich insg. besser, Infekt im August, währenddessen schlechter gewesen. Hat wenig Auswurf, Luft besser; altersentsprechender DL-Befund der Thoraxorgane; Pa02:82 PaCO2:40pH:7.5 AaD02:25Sättg,: 96 %, Step-down Therapie auf Symbicort. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Der vorgelegte Befund steht nicht im Widerspruch zur getroffenen Einstufung, daher wird das Gutachten weiter vertreten.“ Mit Schreiben vom 29.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 30.12.2022 einlangten. Dabei wurde angemerkt, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht mehr möglich gewesen sei. Das neuerliche ärztliche Sachverständigengutachten liege bei. Mit Schreiben vom 30.12.2022 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 28.12.2022 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte ihr eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v. H. Sie stellte am 29.12.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Mantelzelllymphom; St. p. Chemotherapie und St. p. erfolgreicher Stammzellentransplantation - degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Meniskusschädigung beidseits - Asthma bronchiale Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin trotz dieser Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar. Die Leidenszustände der Beschwerdeführerin stellen zweifellos eine Beeinträchtigung ihres Alltagslebens dar, schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und insbesondere der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen der oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 21.03.2022 und vom 02.05.2022 sowie der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 20.06.2022 sowie des Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 20.10.2022 und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 28.12.2022 zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 21.03.2022 und vom 02.05.2022 sowie der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 20.06.2022 sowie des Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 20.10.2022 und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 28.12.2022. Dabei berücksichtigten die Sachverständigen die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel. Die Gutachten und Stellungnahmen sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Trotz der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen diese Einschränkungen noch kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Die Sachverständige für Innere Medizin führte in ihrem Gutachten vom 21.03.2022 nachvollziehbar aus, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert ist. Es besteht zwar ein Zustand nach autologer Stammzellentransplantation im Mai 2021, jedoch liegen keine Hinweise auf ein Rezidiv der Grunderkrankung oder eine Abstoßungsreaktion vor. Laut den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektionsanfälligkeit zu entnehmen, noch Infektionen mit Problemkeimen. Gegen diese Einschätzungen wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.04.2022 ein, dass sie an einem dauerhaften starken Husten, oft mit eitrigem Auswurf bis zum Erbrechen, sowie an Drehschwindel, Schwindelattacken, Sehstörungen und „Schwarz-vor-Augen-werden“ bis hin zur Ohnmacht leide. Laut einer Lungenfachärztin müsse sie eine Cortison Dauertherapie durchführen, die ihre Abwehrkräfte reduzieren würde. Das sei aufgrund ihrer Krebserkrankung besonders gefährlich. Sie könne gegen COVID-19 keine bzw. nur sehr geringe Abwehrkräfte aufbauen, deshalb sei laut Onkologen eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu gefährlich. Zudem habe sie seit der Chemotherapie eine Thrombophlebitis und Nervenentzündungen, welche sich durch „Kribbeln“ und Taubheitsgefühle in beiden Handgelenken und in den Fingern zeige. Aufgrund des nachgereichten Befundes eines Lungenfacharztes vom 12.04.2022, wonach Asthma bronchiale diagnostiziert ist, ergänzte die Sachverständige für Innere Medizin in ihrem weiteren Gutachten vom 02.05.2022 Asthma bronchiale als Leiden 4. Sie führte jedoch schlüssig aus, dass sich - auch unter der Berücksichtigung des nachgereichten Lungenbefundes - kein Hinweis auf eine deutliche Verschlechterung des Krankheitsbildes ergibt und auch keine Dekompensation vorliegt. Des Weiteren führte sie auch aus, dass keine Sauerstoffpflicht besteht. Diese Ausführungen decken sich auch mit dem vorgelegten Befund, worin eine Lungenüberblähung und Asthma beschrieben sind, sowie ein ansonsten altersentsprechender Untersuchungsbefund der Thoraxorgane (Speiseröhre, Luftröhre, Thymus, Herz und Lunge). Der Verdacht auf COPD, hat sich auch in den späteren Befunden der Lungenfachärztin vom 25.05.2022 und vom 03.11.2022 nicht bestätigt. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin am 17.05.2022 unter anderem einen Befund des Allergieambulatoriums vom 04.05.2022 vor. Die Sachverständige für Innere Medizin merkte dazu mit Stellungnahme vom 20.06.2022 nachvollziehbar an, dass der vorgelegte Befund nicht im Widerspruch zur getroffenen Einstufung stehe. Weitere Befunde, die eine maßgebliche Verschlimmerung oder nicht ausreichend berücksichtigte Leiden belegen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin eine „Überbegutachtung des Pflegebedarfs“ vom 11.04.2022 vor. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass ein Pflegebedarf im Ausmaß der Pflegestufe 1 besteht und die Beschwerdeführerin bei potentiell anstrengenden Tätigkeiten Hilfe braucht. Daraus folgend lässt sich eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ableiten. In der Beschwerde vom 09.08.2022 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie durch die Medikamente an Durchfällen und dauerndem Erbrechen leide und bereits 10 kg abgenommen habe. Seit ca. einem Jahr habe sie mit dauernden Infektionen zu kämpfen, wodurch die geplante Erhaltungstherapie in der Onkologie nicht mehr die richtige Behandlung darstelle. Außerdem bestehe der Verdacht auf ein Rezidiv. Die Gefahr an COVID-19 schwer zu erkranken oder zu sterben, sei für Risikopersonen, wozu sie zähle, massiv erhöht. Außerdem führte sie am 16.09.2022 des Weiteren aus, dass es aufgrund ihrer Krebserkrankung und der nachfolgenden Chemotherapie zu massiv erhöhten Cholesterinwerten und dadurch zu Plaque Bildungen in verschiedenen Arterien gekommen sei, wodurch das Auftreten des Drehschwindels und der Schwindelanfälle, in Verbindung mit der Hypotonie, sowie des Anfallsleidens und der Sehstörungen erklärbar seien. Durch ihre Wirbelsäulenproblematik seien nun auch ihre starken Schmerzen und Taubheitsgefühle in den unteren und oberen Extremitäten erklärbar. Im darauffolgenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 20.10.2022 bestätigte die Sachverständige die bereits eingeholten Sachverständigengutachten und führte ergänzend in verständlicher Weise aus, dass trotz der Grunderkrankung ein guter und stabiler Allgemein- und Ernährungszustand besteht. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen sowie das sichere Anhalten ohne fremde Hilfe zumutbar. Von pulmonaler Seite her liegt keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven vor. Es gibt daher keine Änderung im Vergleich zu den Vorgutachten. Die Befunde ergeben keinen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen oder Hospitalisierungen. Sie legen nur eine mäßig erhöhte Infektionsanfälligkeit dar. Zudem merkte die Sachverständige an, dass aus medizinischer Sicht eine Teilnahme am öffentlichen Leben wünschenswert ist. Dazu gab die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme am 13.04.2022 im Wesentlichen an, dass die Infusionen für ihr angeschlagenes Immunsystem nicht geholfen hätten. Seit Juli 2021 müsse sie dauernd wegen einer atypischen Lungenentzündung behandelt werden. Zudem sei die Bronchitis oder Pneumonien nie geheilt. Der Befund, wonach eine Expositionsprophylaxe empfohlen worden sei, sei nicht gewürdigt worden. Der Befund vom 03.11.2022 weise eine erhöhte Infektionsfälligkeit aus. Auch der Befund vom 03.08.2022, wonach eine entzündliche Veränderung beider Lungenflügel bestehe, sei nicht berücksichtigt worden. Zusätzlich leide sie auch an Erstickungsanfällen am Tag und in der Nacht. Im Gegensatz zum letzten Befund leide sie nun auch an Grund- und Deckplattenimpressionen mit starken Kreuzschmerzen. Sie könne nur gebeugt gehen, Treppensteigen sei nicht möglich. Zusätzlich habe sie auch Arteriosklerose in mehreren Gefäßen. Sie nehme täglich Atorvastatin und Thrombo ASS. Sie gehe in keinen Supermarkt, besuche keine kulturellen Veranstaltungen oder Kirchen, weil man dort ohne Maske COVID-19 Test unterwegs sein könne. Hinsichtlich dieser Vorbringen erläuterte die Sachverständige für Innere Medizin und Pneumologie in ihrer Stellungnahme vom 28.12.2022 wiederum nachvollziehbar, dass aufgrund der vorgelegten Befunde kein Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen oder Hospitalisierungen besteht. Der vorgelegte Befund vom 03.11.2022 einer Lungenfachärztin steht nicht im Widerspruch zur getroffenen Einstufung. Das Gangbild wird von den Sachverständigen als unauffällig und altersentsprechend beschrieben. Aus den Sachverständigengutachten geht auch schlüssig hervor, dass der Faustschluss und der Nacken- und Schürzengriff möglich, die Handkraft und grobe Kraft der oberen und unteren Extremitäten vorhanden und die oberen und unteren Extremitäten im Gesamtbild neurologisch unauffällig sind. Die Sachverständige für Innere Medizin und Pneumologie hielt in ihrem Gutachten vom 20.10.2022 dazu auch fest, dass sich die Beschwerdeführerin selbstständig An- und Ausziehen konnte. Der erkennende Senat sieht daher keinen Grund, von den eben dargelegten schlüssigen und gut nachvollziehbaren Einschätzungen der ärztlichen Sachverständigen abzugehen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Stellungnahme oder Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Damit ist die Beschwerdeführerin dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Damit ist die Beschwerdeführerin dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 21.03.2022 und vom 02.05.2022 sowie der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 20.06.2022 sowie des Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 20.10.2022 und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 28.12.2022. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)…“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (vgl. u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht vergleiche u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 21.03.2022 und vom 02.05.2022 sowie der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 20.06.2022 sowie Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 20.10.2022 und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 28.12.2022 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell insbesondere wie ausgeführt keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell insbesondere wie ausgeführt keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag dieser noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag dieser noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von der Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von der Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2264831.1.00