Obsah (12)
§§ 55§53Art. 133§ 11§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 13§ 459RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlW280 2260796-2 Spruch, W280 2260796-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 55Abs.2 i
Vm. 59 Abs. 4 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt wie folgt lautet: „
Paragraphen 55, Absatz 2, in Verbindung mit 59 Absatz 4, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung.“ III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt wie folgt lautet: „
§53Abs.3 Zif.
1 FPG wird gegen XXXX ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt wie folgt lautet: „
§53Absatz 3, Zif.
1 FPG wird gegen römisch 40 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Alter von 5 Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .05.2002, vertreten durch seine Mutter und gestützt auf die Fluchtgründe seines Vaters, einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Alter von 5 Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .05.2002, vertreten durch seine Mutter und gestützt auf die Fluchtgründe seines Vaters, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .07.2003, Zl. XXXX wurde dem BF sodann im Rahmen einer Asylerstreckung zu seinem Vater der internationale Schutz
§ 11Abs. 1 Asyl
G 1997 zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 .07.2003, Zl. römisch 40 wurde dem BF sodann im Rahmen einer Asylerstreckung zu seinem Vater der internationale Schutz
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 zuerkannt. Nach zweifacher Straffälligkeit als Jugendlicher bzw. als junger Erwachsener und der jeweils nachfolgenden Verurteilung durch ein österreichisches Straflandesgericht in den Jahren 2014 und 2017 wurden das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) am XXXX .02.2021 von der Österreichischen Botschaft in Budapest / Ungarn über die Festnahme des BF wegen des Verdachts des Menschenschmuggels, in Kenntnis gesetzt und ein Aberkennungsverfahren gegen diesen eingeleitet. Nach zweifacher Straffälligkeit als Jugendlicher bzw. als junger Erwachsener und der jeweils nachfolgenden Verurteilung durch ein österreichisches Straflandesgericht in den Jahren 2014 und 2017 wurden das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) am römisch 40 .02.2021 von der Österreichischen Botschaft in Budapest / Ungarn über die Festnahme des BF wegen des Verdachts des Menschenschmuggels, in Kenntnis gesetzt und ein Aberkennungsverfahren gegen diesen eingeleitet. Mit Note vom XXXX 05.2022 teilte die Leiterin der oa Auslandsvertretung im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten mit, dass der BF am XXXX .05.2022 vom Bezirksgericht XXXX / Ungarn wegen der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Straftat des Menschenschmuggels rechtskräftig zu 2 ½ Jahren Haft verurteilt worden sei. Gleichzeitig wurde eine Nachreichung des Urteils angekündigt. Mit Note vom römisch 40 05.2022 teilte die Leiterin der oa Auslandsvertretung im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten mit, dass der BF am römisch 40 .05.2022 vom Bezirksgericht römisch 40 / Ungarn wegen der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Straftat des Menschenschmuggels rechtskräftig zu 2 ½ Jahren Haft verurteilt worden sei. Gleichzeitig wurde eine Nachreichung des Urteils angekündigt. Im Rahmen des vom BFA ob der Verurteilung eingeleiteten Aberkennungsverfahrens betreffend den Asylstatus des BF wurde diesem – im Wege der österreichischen Botschaft in Budapest- Parteiengehör zur beabsichtigte Maßnahme gewährt. Im Juni.2022 übermittelte die Lebensgefährtin des BF folglich dessen Stellungnahme per E-Mail an das BFA und einen Monat später eine näher umschriebene Vollmacht an diese, die auch eine Zustellvollmacht beinhaltete. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .07.2022 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .07.2022 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen,
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt. Gleichzeitig wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen.Gleichzeitig wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Der Bescheid wurde in weiterer Folge dem BF durch Hinterlegung an der Abgabestelle der zustellbevollmächtigten Lebensgefährtin am XXXX .08.2022 zugestellt.Der Bescheid wurde in weiterer Folge dem BF durch Hinterlegung an der Abgabestelle der zustellbevollmächtigten Lebensgefährtin am römisch 40 .08.2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom XXXX .09.2022 stellte der BF durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, unter Beifügung entsprechender Vollmachten, einen näher ausgeführten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid in vollem Umfang. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei und diese der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen seien veraltet und würden die aktuelle Lage in der Russischen Föderation nicht widerspiegeln. Die Behörde habe in Bezug auf eine Rückkehr des im Alter von 5 Jahren nach Österreich gekommenen BF in die Russische Föderation mangelhafte Ermittlungen getätigt. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr.6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde. Zudem habe die bescheiderlassende Behörde es unterlassen hinsichtlich des Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu setzen. So lebe die gesamte Kernfamilie des BF im Bundesgebiet, lebe der BF in einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin mit welcher er ein gemeinsames Kind habe. Zudem sei er der Vater von drei, aus einer früheren Beziehung stammenden, Kindern. In Abwägung der Tatbestände des § 9 Abs. 2 BFA-VG würden die familiären und privaten Interessen des BF an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF überwiegen. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe anhand konkreter Feststellungen eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose, insbesondere hinsichtlich der Dauer einer vermeintlichen, vom BF ausgehenden Gefährdung, vorzunehmen. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .09.2022 stellte der BF durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, unter Beifügung entsprechender Vollmachten, einen näher ausgeführten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid in vollem Umfang. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei und diese der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen seien veraltet und würden die aktuelle Lage in der Russischen Föderation nicht widerspiegeln. Die Behörde habe in Bezug auf eine Rückkehr des im Alter von 5 Jahren nach Österreich gekommenen BF in die Russische Föderation mangelhafte Ermittlungen getätigt. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr.6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde. Zudem habe die bescheiderlassende Behörde es unterlassen hinsichtlich des Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zu setzen. So lebe die gesamte Kernfamilie des BF im Bundesgebiet, lebe der BF in einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin mit welcher er ein gemeinsames Kind habe. Zudem sei er der Vater von drei, aus einer früheren Beziehung stammenden, Kindern. In Abwägung der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG würden die familiären und privaten Interessen des BF an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF überwiegen. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe anhand konkreter Feststellungen eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose, insbesondere hinsichtlich der Dauer einer vermeintlichen, vom BF ausgehenden Gefährdung, vorzunehmen. Der BF beantragte abschließend, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen und den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Nach Gewährung von Parteiengehör zum gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung am XXXX .10.2022 und nachfolgender Stellungnahme vom XXXX .10.2022 gab die belangte Behörde dem in Rede stehenden Begehren mit Bescheid vom XXXX .10.2022 statt.Nach Gewährung von Parteiengehör zum gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung am römisch 40 .10.2022 und nachfolgender Stellungnahme vom römisch 40 .10.2022 gab die belangte Behörde dem in Rede stehenden Begehren mit Bescheid vom römisch 40 .10.2022 statt. Am XXXX .11.2022 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA gleichzeitig beantragt, die Beschwerde abzuweisen.Am römisch 40 .11.2022 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA gleichzeitig beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Am XXXX .01.2023 wurde vor dem BVwG mit dessen rechtlicher Vertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die beantragten Zeugen einvernommen. Die belangte Behörde ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.Am römisch 40 .01.2023 wurde vor dem BVwG mit dessen rechtlicher Vertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die beantragten Zeugen einvernommen. Die belangte Behörde ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Am XXXX .02.2023 wurde dem BF zu den am 03.02.2022 aktualisierten Länderinformationen neuerlich Parteiengehör gewährt und nahm dieser folglich mit Schriftsatz vom XXXX .02.2023 hierzu Stellung.Am römisch 40 .02.2023 wurde dem BF zu den am 03.02.2022 aktualisierten Länderinformationen neuerlich Parteiengehör gewährt und nahm dieser folglich mit Schriftsatz vom römisch 40 .02.2023 hierzu Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, bekennt sich zum muslimischen Glauben und seine Muttersprache ist Tschetschenisch. Darüber hinaus spricht der BF sehr gut Deutsch und weist Kenntnisse der russischen Sprache auf. Er wurde in der Stadt XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren, lebte dort mit seiner Familie bis zur Ausreise aus Tschetschenien im Jahr
- 1.1.
- Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, bekennt sich zum muslimischen Glauben und seine Muttersprache ist Tschetschenisch. Darüber hinaus spricht der BF sehr gut Deutsch und weist Kenntnisse der russischen Sprache auf. Er wurde in der Stadt römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren, lebte dort mit seiner Familie bis zur Ausreise aus Tschetschenien im Jahr
- 1.1.
- Der – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch seine Mutter und gestützt auf die Fluchtgründe seines Vaters, am XXXX .05.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Der – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch seine Mutter und gestützt auf die Fluchtgründe seines Vaters, am römisch 40 .05.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .07.2003, Zl. XXXX wurde dem BF sodann der Status des Asylberechtigten zuerkannt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 .07.2003, Zl. römisch 40 wurde dem BF sodann der Status des Asylberechtigten zuerkannt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt. 1.1.
- Der BF hat hier in Österreich die Schule besucht und weist einen Hauptschulabschluss auf. 1.1.
- Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren oder gar lebensbedrohenden Krankheiten und ist arbeitsfähig. 1.
- Zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF in Österreich: 1.2.1.Der BF verfügt im Bundesgebiet über nahe Familienangehörige. So lebt der Vater des BF, dessen zweite Frau (und sohin Stiefmutter des BF) sowie die um ein Jahr ältere Schwester des BF und ein um drei Jahre jüngerer Bruder ebenfalls in Wien. Die leibliche Mutter des BF ist verstorben. 1.2.
- Der BF ist ledig und hat drei Kinder aus zwei Beziehungen die getrennt von ihm wohnen und für die er nicht obsorgeberechtigt ist. Aus seiner ersten Beziehung stammen zwei Kinder. Ein weiteres Kind stammt nicht vom BF ab und wurde dieses vom BF nicht adoptiert. Die Kinder sind derzeit im Alter von acht, sieben und sechs Jahren. Die Kindesmutter hat ihre alleinige Obsorge für diese an die Lebensgefährtin ihres verstorbenen Vaters abgetreten und kommt dem BF sohin keine Obsorgeberechtigung zu. 1.2.
- Der BF pflegte vor seiner Inhaftierung Kontakt zu seinen beiden eigenen Kindern aus dieser Beziehung als auch zu dem nicht von ihm stammenden Kind. Er hat diese anlässlich deren Geburtstage und an Feiertagen besucht und diesen Geschenke überbracht. Nicht festgestellt werden kann ein darüber hinausgehender, regelmäßiger, physischer Kontakt des BF vor seiner Inhaftierung. 1.2.
- Seit seiner Inhaftierung besteht weder ein physischer noch ein telefonischer Kontakt zu diesen, jedoch hat der BF seinen beiden aus dieser ersten Beziehung stammenden Kindern anlässlich des Schuleintritts der Tochter und des fünften Geburtstags des Sohnes einen kurzen Brief geschrieben. 1.2.
- Festgestellt wird, dass die derzeitige Freundin des BF und Mutter seines jüngsten Kindes wöchentlichen Kontakt über Telefon oder WhatsApp mit der Obsorgeberechtigten der Kinder aus der vorherigen Beziehung hat und ca. alle zwei Wochen auch physischen Kontakt mit dieser und den Kindern. Ebenfalls besteht seitens des Vaters des BF ein Kontakt zu dessen aus dieser Beziehung stammenden Kindern, wenngleich dieser gegenüber dem vorhin festgestellten, ein loserer ist. 1.2.
- Frühestens seit 2019 steht der BF in einer Beziehung zu einer 24-jährigen österreichischen Staatsbürgerin, Frau XXXX (nachfolgend als Lebensgefährtin oder Kindesmutter bezeichnet), mit der dieser eine am XXXX .03.2020 geborene gemeinsame Tochter hat, die derzeit einen städtischen Kindergarten besucht. 1.2.
- Frühestens seit 2019 steht der BF in einer Beziehung zu einer 24-jährigen österreichischen Staatsbürgerin, Frau römisch 40 (nachfolgend als Lebensgefährtin oder Kindesmutter bezeichnet), mit der dieser eine am römisch 40 .03.2020 geborene gemeinsame Tochter hat, die derzeit einen städtischen Kindergarten besucht. 1.2.
- Seit seiner Inhaftierung hat der BF weder physischen Kontakt zur Tochter, noch besteht ein visueller Kontakt via Videotelefonie zu dieser. Zwei Mal hat der BF seiner Tochter einen kurzen Brief geschrieben. 1.2.
- Die Lebensgefährtin verfügt über einen Lehrabschluss als Friseurin und berufliche Erfahrung in der Gastronomie. Sie wohnt mit der Tochter in einer Mietwohnung und verfügt über einen unbefristeten Mietvertrag. Für die Mietkosten kommt diese selbst auf. Zuletzt stand diese von XXXX .08.2019 bis XXXX .01.2020 in einem Erwerbsverhältnis als geringfügig beschäftigte Arbeiterin in einem Fast-Food Restaurant und hat diese vor ab März 2023 wiederum einer Arbeit nachzugehen. Zuletzt stand diese von römisch 40 .08.2019 bis römisch 40 .01.2020 in einem Erwerbsverhältnis als geringfügig beschäftigte Arbeiterin in einem Fast-Food Restaurant und hat diese vor ab März 2023 wiederum einer Arbeit nachzugehen. 1.2.
- Ein gemeinsamer Haushalt mit der Kindesmutter und dem Kind bestand seitens des BF lediglich für den Zeitraum vom XXXX .03.2020 bis XXXX .05.2020, sohin für 50 Kalendertage an deren Wohnadresse. Für den nachfolgenden Zeitraum bis XXXX .07.2020 weist der BF im Bundesgebiet keine behördliche Meldung auf. Seit XXXX .07.2020 ist der BF als obdachlos gemeldet. 1.2.
- Ein gemeinsamer Haushalt mit der Kindesmutter und dem Kind bestand seitens des BF lediglich für den Zeitraum vom römisch 40 .03.2020 bis römisch 40 .05.2020, sohin für 50 Kalendertage an deren Wohnadresse. Für den nachfolgenden Zeitraum bis römisch 40 .07.2020 weist der BF im Bundesgebiet keine behördliche Meldung auf. Seit römisch 40 .07.2020 ist der BF als obdachlos gemeldet. Festgestellt wird, dass eine wesentliche Motivation für die Bildung eines gemeinsamen Haushaltes im Bezug eines höheren Karenzgeldes durch die Kindesmutter gelegen war und der rasche Auszug aus der Wohnung der Lebensgefährtin Beziehungsstreitigkeiten geschuldet war. Ein neuerlich geplantes Zusammenziehen für Oktober bzw. November 2020 kam aufgrund der Corona-Erkrankung der Lebensgefährtin und der nachfolgenden Verhaftung des BF in Ungarn nicht mehr zustande. 1.2.
- Nach Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes infolge des Beziehungsstreites hat die Schwester des BF, die mit der Kindesmutter befreundet ist – diese unterstützt und das Verhältnis zwischen dem BF und der Kindesmutter zu „kitten“ und kam es in weiterer Folge zu regelmäßigen – im Abstand von 1 bis 2 Tagen staatgefunden – Besuchen des BF bei seiner Tochter bzw. seiner Lebensgefährtin. 1.2.
- Seit der BF in Ungarn eine Haftstrafe verbüßt haben keine physischen Besuche der Lebensgefährtin bzw. seiner sonstigen Familienangehörigen dort stattgefunden, da dieser ansonsten die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über Videoanrufe verlieren würde. Telefonischer Kontakt bzw. Kontakt über Videoanruf besteht zu seiner Lebensgefährtin, seinem Vater und zu seinem Bruder zu fixen Terminen alle zwei Wochen im Ausmaß von insgesamt 30 bis 60 Minuten. 1.2.
- Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des BF wird diesem ein entsprechendes soziales Umfeld zugemessen, welches einem rechtskonformen Verhalten jedoch nicht förderlich war. Sein bester Freund, ein namentlich bekannter Mittäter, der in die vom BF zuletzt begangene Straftat ebenfalls involviert war, verbüßt mit diesem derzeit in Ungarn eine Haftstrafe (s.u. Pkt. 1.1.3 und 2.2.8). 1.2.
- Im Zeitraum nach Abschluss der Schule bis zu seiner Verhaftung in Ungarn weist der BF unregelmäßige – zur Sozialversicherung gemeldete – Beschäftigungsverhältnisse bei sieben unterschiedlichen Dienstgebern auf. So war dieser der Zeit vom XXXX .02.2015 bis XXXX .07.2015 (176 Kalendertage) als Lehrling zur Sozialversicherung angemeldet. Im Zeitraum XXXX .10.2016 bis XXXX .12.2016 war dieser als geringfügig beschäftigter Arbeiter (48 Kalendertage) und von XXXX .07.2017 bis XXXX .04.2018 als Arbeiter (297 Kalendertage), von XXXX .06.2018 bis XXXX .06.2018 (2 Kalendertage) als Arbeiter, von XXXX .04.2019 bis XXXX .12.2019 (275 Kalendertage) als Angestellter, von XXXX .01.2020 bis XXXX .02.2020 (13 Kalendertage) sowie von XXXX .08.2020 bis XXXX .08.2020 (3 Kalendertage) als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet.1.2.
- Im Zeitraum nach Abschluss der Schule bis zu seiner Verhaftung in Ungarn weist der BF unregelmäßige – zur Sozialversicherung gemeldete – Beschäftigungsverhältnisse bei sieben unterschiedlichen Dienstgebern auf. So war dieser der Zeit vom römisch 40 .02.2015 bis römisch 40 .07.2015 (176 Kalendertage) als Lehrling zur Sozialversicherung angemeldet. Im Zeitraum römisch 40 .10.2016 bis römisch 40 .12.2016 war dieser als geringfügig beschäftigter Arbeiter (48 Kalendertage) und von römisch 40 .07.2017 bis römisch 40 .04.2018 als Arbeiter (297 Kalendertage), von römisch 40 .06.2018 bis römisch 40 .06.2018 (2 Kalendertage) als Arbeiter, von römisch 40 .04.2019 bis römisch 40 .12.2019 (275 Kalendertage) als Angestellter, von römisch 40 .01.2020 bis römisch 40 .02.2020 (13 Kalendertage) sowie von römisch 40 .08.2020 bis römisch 40 .08.2020 (3 Kalendertage) als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Für Zeiträume von insgesamt 297 Kalendertagen bezog der BF Arbeitslosenunterstützung sowie für 237 Kalendertage Notstands- und Überbrückungshilfe. 1.2.
- Hinsichtlich der mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten „Einstellungszusage Arbeitsrechtlichen Vorvertrags“ vom XXXX .09.2022 durch die Fa. XXXX wird festgestellt, dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt und es diesem an wesentlichen Inhalten mangelt. 1.2.
- Hinsichtlich der mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten „Einstellungszusage Arbeitsrechtlichen Vorvertrags“ vom römisch 40 .09.2022 durch die Fa. römisch 40 wird festgestellt, dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt und es diesem an wesentlichen Inhalten mangelt. 1.2.
- Festgestellt wird, dass dem BF eine Arbeitseinstellung innewohnt, die nicht von einem Bemühen geprägt ist den Lebensunterhalt nachhaltig durch legale Arbeit zu erwirtschaften. 1.2.
- Der BF leistet gegenüber seiner Lebensgefährtin keine Alimentationszahlungen für die gemeinsame Tochter, hat diese jedoch vor seiner Inhaftierung finanziell in nicht feststellbarer Höhe unterstützt. Gegenüber seinen Kindern aus der früheren Beziehung hat der BF partiell Alimente bezahlt. 1.2.
- Der BF hat finanzielle Schulden in nicht feststellbarer Höhe. Diese resultieren zumindest teilweise aus nicht geleisteten Alimentationszahlungen in Bezug auf die Kinder aus der ersten Beziehung bzw. wurden diese vom BF zusammen mit der Mutter dieser Kinder gemeinsam angehäuft. Bereits vor seiner Inhaftierung hat der BF hin und wieder seinem Vater als auch seine Schwester um finanzielle Hilfe ersucht. Seit Juli 2022 wird der BF vom dessen Vater und seinen Geschwistern sowie seiner Lebensgefährtin durch monatliche Geldüberweisungen nach Ungarn in variierender Höhe unterstützt. Diese betrugen im Monat Juli, August und Oktober 2022 à EUR 100, im November 2022 EUR 400, im Dezember 2022 EUR 250 und im Jänner 2023 EUR
- 1.
- Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF: Der BF wurde in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt: 1.3.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX .08.2014, Zahl XXXX rechtskräftig mit XXXX .08.2014 wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83
(1), 84
(2)Z 2 sowie wegen Nötigung nach § 105
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren bedingt und Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt.1.3.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 .08.2014, Zahl römisch 40 rechtskräftig mit römisch 40 .08.2014 wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83,
(1), 84
(2)Ziffer 2, sowie wegen Nötigung nach Paragraph 105,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren bedingt und Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. 1.3.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX .12.2017, Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX .12.2017 wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Betrug nach § 12
- Fall StGB, §§ 146, 148
- Fall StGB und betrügerischem Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 12
- Fall StGB, § 148a (1 u. 2)
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. 1.3.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 .12.2017, Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 .12.2017 wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Betrug nach Paragraph 12,
- Fall StGB, Paragraphen 146, 148,
- Fall StGB und betrügerischem Datenverarbeitungsmissbrauch nach Paragraph 12,
- Fall StGB, Paragraph 148 a, (1 u. 2)
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. 1.3.
- Am XXXX .05.2022 wurde der BF durch das Bezirksgericht XXXX / Ungarn, Zahl XXXX wegen der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Straftat des Verbrechens der Schlepperei nach § 353 Abs. 1 und Abs.2 Pkt. a und b des ungarischen Strafgesetzbuches schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von fünf Jahren gegen den BF verhängt und ausgesprochen, dass die Freiheitsstrafe des BF nicht durch eine bedingte Strafe ersetzt werden kann. Als Vollzugsstufe der Freiheitstrafe wurde Gefängnis festgelegt.1.3.
- Am römisch 40 .05.2022 wurde der BF durch das Bezirksgericht römisch 40 / Ungarn, Zahl römisch 40 wegen der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Straftat des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 2, Pkt. a und b des ungarischen Strafgesetzbuches schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von fünf Jahren gegen den BF verhängt und ausgesprochen, dass die Freiheitsstrafe des BF nicht durch eine bedingte Strafe ersetzt werden kann. Als Vollzugsstufe der Freiheitstrafe wurde Gefängnis festgelegt. Der Spruch des in Rede stehenden Strafurteiles samt den Ausführungen zu den genaueren Tatumständen ist sowohl in ungarischer Sprache, als auch übersetzt in die deutsche Sprache im Gerichtsakt enthalten. Der genaue Tatbeitrag des BF ist aus diesem ersichtlich. Demnach wurde der BF als Zweittäter zusammen mit dem Ersttäter (Anm.: in Österreich) von einer unbekannten Person aufgesucht und von dieser beauftragt, Migranten auf ungarischem Staatsgebiet von dessen südlicher Grenze bis zur österreichischen Grenze zu transportieren. Dem BF und seinem Mittäter wurde hierfür eine Landkarte, auf welcher sowohl der Aufnahmeort als auch der Zielort für die Schleppung gekennzeichnet war, ausgehändigt. Für die Durchführung dieser Tat wurde dem BF und seinem Mittäter je EUR 1.000 in Aussicht gestellt. Die Genannten haben sodann für die Tatausführung zusätzlich zwei andere, namentlich bekannte Personen, sohin den Dritt- und Vierttäter, hinzugezogen. Alle vier Personen reisten sodann nach Ungarn um die in Aussicht genommene Straftat zu begehen, wo sie in den Morgenstunden des XXXX . Jänner 2022 ankamen. Demnach wurde der BF als Zweittäter zusammen mit dem Ersttäter Anmerkung, in Österreich) von einer unbekannten Person aufgesucht und von dieser beauftragt, Migranten auf ungarischem Staatsgebiet von dessen südlicher Grenze bis zur österreichischen Grenze zu transportieren. Dem BF und seinem Mittäter wurde hierfür eine Landkarte, auf welcher sowohl der Aufnahmeort als auch der Zielort für die Schleppung gekennzeichnet war, ausgehändigt. Für die Durchführung dieser Tat wurde dem BF und seinem Mittäter je EUR 1.000 in Aussicht gestellt. Die Genannten haben sodann für die Tatausführung zusätzlich zwei andere, namentlich bekannte Personen, sohin den Dritt- und Vierttäter, hinzugezogen. Alle vier Personen reisten sodann nach Ungarn um die in Aussicht genommene Straftat zu begehen, wo sie in den Morgenstunden des römisch 40 . Jänner 2022 ankamen. Der Dritttäter reiste mit dem Auto seiner Freundin, der Vierttäter mit einem vom BF von einem seiner Bekannten ausgeborgten XXXX mit dem Kennzeichen XXXX , der BF selbst und der Ersttäter mit dem von Letzterem geliehenen XXXX mit dem Kennzeichen XXXX von Österreich kommend nach Ungarn an und fuhren von dort gemeinsam zur südlichen Grenze, wobei sie unterwegs telefonischen Kontakt miteinander hatten. Der Dritttäter reiste mit dem Auto seiner Freundin, der Vierttäter mit einem vom BF von einem seiner Bekannten ausgeborgten römisch 40 mit dem Kennzeichen römisch 40 , der BF selbst und der Ersttäter mit dem von Letzterem geliehenen römisch 40 mit dem Kennzeichen römisch 40 von Österreich kommend nach Ungarn an und fuhren von dort gemeinsam zur südlichen Grenze, wobei sie unterwegs telefonischen Kontakt miteinander hatten. Bei der serbisch-ungarischen Grenze, auf einem Gebiet nahe XXXX , nahmen der Ersttäter und der BF acht Personen in ihr Fahrzeug auf. Der Vierttäter nahm vier Personen in sein Fahrzeug auf. Sodann fuhren sie gemeinsam in Richtung XXXX , wobei das vom Dritttäter gelenkte Fahrzeug als Vorhut vorne wegfuhr.Bei der serbisch-ungarischen Grenze, auf einem Gebiet nahe römisch 40 , nahmen der Ersttäter und der BF acht Personen in ihr Fahrzeug auf. Der Vierttäter nahm vier Personen in sein Fahrzeug auf. Sodann fuhren sie gemeinsam in Richtung römisch 40 , wobei das vom Dritttäter gelenkte Fahrzeug als Vorhut vorne wegfuhr. Um 11:48 Uhr wurde sodann der vom Ersttäter gelenkte XXXX einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass sich außer dem Lenker und dem BF weitere acht Personen, nach deren Angaben syrische Staatsbürger, die ihre persönliche Identität und ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Ungarn nicht glaubwürdig nachweisen konnten, im Fahrzeug befanden. Diese hätten vom Ersttäter und dem BF als Zweittäter zur österreichisch-ungarischen Grenze gebracht werden sollen, um dort die Staatsgrenze zu überschreiten.Um 11:48 Uhr wurde sodann der vom Ersttäter gelenkte römisch 40 einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass sich außer dem Lenker und dem BF weitere acht Personen, nach deren Angaben syrische Staatsbürger, die ihre persönliche Identität und ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Ungarn nicht glaubwürdig nachweisen konnten, im Fahrzeug befanden. Diese hätten vom Ersttäter und dem BF als Zweittäter zur österreichisch-ungarischen Grenze gebracht werden sollen, um dort die Staatsgrenze zu überschreiten. Auch die beiden anderen, vom Dritt- und Vierttäter gelenkten Fahrzeuge wurden ca. 1 ½ Stunden später gleichfalls von der Polizei gestoppt. Festgestellt wurde weiters, dass sämtliche der von den angeführten Tätern geschleppten Personen getrennt aus Syrien über die Route Türkei, Griechenland, Albanien und Kosovo nach Serbien gelangt sind, wo sie sich in einem namentlich bekannten Lager in Serbien trafen. Dort vereinbarten sie mit einem Schlepper, dass sie um EUR 3.000 pro Kopf nach Österreich gebracht werden sollten. Nach überqueren der serbisch-ungarischen Grenze erreichten diese sodann nach längerem Fußmarsch das vom Schlepper gezeigte Versteck, wo sie nach einer Wartezeit auf Anweisung des diese begleitenden Schlepper hin das Fahrzeug des Erst- und Zweittäters bzw. jenes des Vierttäters bestiegen. Mit der Durchführung der vom BF und seinen Mittätern übernommenen Aufgabe des Transportes von Migranten schlossen sich diese der Tätigkeit eines aufeinander abgestimmten und konspirativ wirkenden, langfristig organisierten Schlepper-Netzes an, in welchem Personen aus Drittländern gegen erhebliche finanzielle Gegenleistung Hilfe beim illegalen Grenzübertritt angeboten wird. Dies so, dass deren Transport innerhalb eines Landes sowie über Staatsgrenzen organisiert und durchgeführt wird. Diese aufeinander abgestimmte Tätigkeit umfasst die Kontaktaufnahme und das Kontakthalten mit den Migranten, ihre Einteilung in Gruppen und die Gewährleistung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Transport. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes sowie auf Basis des ihre Schuld eingestehenden Geständnisses der Angeklagten und der, dieses untermauernden, Beweise, sah es das Gericht als erwiesen an, dass der BF und seine Mittäter den Tatbestand -
§ 13Abs.
3 (ungar.) Strafgesetzbuch als Mittäter verübten, gegen § 353 Abs. 1 verstoßenden, jedoch nach Abs. 2 Pkt.
- a)und
- b)zu qualifizierenden, der qualifizierten Schlepperei erfüllt haben, wobei die Angeklagten in einer kriminellen Vereinigung
§ 459Abs.
1 Pkt. 1 vorgegangen sind.Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes sowie auf Basis des ihre Schuld eingestehenden Geständnisses der Angeklagten und der, dieses untermauernden, Beweise, sah es das Gericht als erwiesen an, dass der BF und seine Mittäter den Tatbestand -
Paragraph 13, Absatz 3, (ungar.) Strafgesetzbuch als Mittäter verübten, gegen Paragraph 353, Absatz eins, verstoßenden, jedoch nach Absatz 2, Pkt.
- a)und
- b)zu qualifizierenden, der qualifizierten Schlepperei erfüllt haben, wobei die Angeklagten in einer kriminellen Vereinigung
Paragraph 459, Absatz eins, Pkt. 1 vorgegangen sind. Bei der Strafzumessung hinsichtlich des BF wertet das Gericht die nicht aus dem Verschulden des BF und der Mitangeklagten erfolgte Verzögerung des Strafverfahrens sowie dessen Haft in einem für ihn fremden sprachlichen Umfeld während der gesamten Dauer des Verfahrens als äußerst mildernden Umstand. Als erschwerend wurde die mehrfache Qualifizierung der Tat gewertet. 1.3.
- Die der Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der Schlepperei zugrundeliegende Bestimmung des ungarischen Strafgesetzbuches (SBG), sohin 353 Abs. 1 und Abs.2 Pkt. a SBG, ist mit den österreichischen Bestimmungen zur Schlepperei vergleichbar.1.3.
- Die der Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der Schlepperei zugrundeliegende Bestimmung des ungarischen Strafgesetzbuches (SBG), sohin 353 Absatz eins und Absatz 2, Pkt. a SBG, ist mit den österreichischen Bestimmungen zur Schlepperei vergleichbar. 1.3.
- Zudem weist der BF zum Stichtag XXXX 07.2022 zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstöße gegen die StVO sowie das COVID-19-Maßnahmengesetz auf und wurden gegen ihn Geldstrafen in Höhe von EUR 70 und EUR 360 verhängt. 1.3.
- Zudem weist der BF zum Stichtag römisch 40 07.2022 zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstöße gegen die StVO sowie das COVID-19-Maßnahmengesetz auf und wurden gegen ihn Geldstrafen in Höhe von EUR 70 und EUR 360 verhängt. 1.3.
- Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
- Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: 1.4.
- Der BF erlangte seinen Asylstatus durch Erstreckung von seinem Vater. Für diesen selbst – der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige BF war durch seine Mutter vertreten - wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. 1.4.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX .11.2021, Zl. XXXX , wurde seinem Vater der diesem zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G aberkannt und
Abs. 4 leg.cit. festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Unter einem wurde dem Vater, gestützt auf § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG, ein Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und diesem auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt. 1.4.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .11.2021, Zl. römisch 40 , wurde seinem Vater der diesem zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und
Absatz 4, leg.cit. festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Unter einem wurde dem Vater, gestützt auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, ein Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und diesem auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt. Das BFA begründete die Asylaberkennung im Wesentlichen damit, dass der Vater des BF bereits seit 2019 im Besitze eines Russischen Auslandsreisepasses ist, mit diesem mehrfach in seinen Herkunftsstaat gereist ist und durch die sich daraus ergebende freiwillige Unterschutzstellung seines Heimatlandes gezeigt hat, dass die Notwendigkeit des internationalen Schutzes nicht mehr gegeben ist. 1.4.3. Der BF ist weder aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater noch aus in seiner Person liegenden Gründen einer Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausgesetzt. Der BF hat den Herkunftsstaat im Kindesalter verlassen und war nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt. Auch hat der BF im gegenständlichen Aberkennungsverfahren keine eigenen asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht. 1.4.4. Im Herkunftsland des BF, in der Stadt XXXX , leben zwei Onkel und zwei Tanten sowie eine Vielzahl an Cousins und Cousinen. Ein Onkel war Direktor einer Sportschule und befindet sich bereits in Pension, der andere Onkel erwirbt sich mit seiner Familie den Lebensunterhalt durch Autoreparaturen. 1.4.4. Im Herkunftsland des BF, in der Stadt römisch 40 , leben zwei Onkel und zwei Tanten sowie eine Vielzahl an Cousins und Cousinen. Ein Onkel war Direktor einer Sportschule und befindet sich bereits in Pension, der andere Onkel erwirbt sich mit seiner Familie den Lebensunterhalt durch Autoreparaturen. 1.4.5. Es wird festgestellt, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt ist, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlicher Ansichten mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.4.6. Es wird außerdem festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit den Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach dem BF im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation eine Verletzung seiner Rechte im Sinne der Art. 2 und Art. 3 EMRK bzw. im Sinne der Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 droht.1.4.6. Es wird außerdem festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit den Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach dem BF im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation eine Verletzung seiner Rechte im Sinne der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK bzw. im Sinne der Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 droht. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Insbesondere könne der BF bei den in seinem Herkunftsstaat lebenden Verwandten Zuflucht finden. 1.4.7. Er ist aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung sowie seiner Arbeitserfahrung in der Lage seinen Lebensunterhalt durch die Teilnahme am Erwerbsleben zu befriedigen. Darüber hinaus stehen ihm als russischer Staatsangehöriger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügt er über ein Netz an Verwandten in der Russischen Föderation, das ihn insbesondere am Anfang unterstützen kann. Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen. 1.5. Zur Situation in der Russischen Föderation: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom BVwG ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen (Version 11 vom 03.02.2023 COVID-19-Situation Letzte Änderung: 01.09.2022 In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 19.8.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19 [COVID-19-Impfung], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 19.8.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 19.8.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 19.8.2022 E-dag.ru – 'Mein Dagestan' (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans [Russland] (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 25.7.2022 Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19, Zugriff 25.7.2022 KK – Kaukasischer Knoten (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/, Zugriff 29.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/, Zugriff 25.7.2022 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 17.2.2022 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.7.2022): Russia Ends All Public Anti-COVID Restrictions, https://www.rferl.org/a/russia-ends-all-covid-restrictions/31924567.html, Zugriff 25.7.2022 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022 Ria.ru – RIA Nowosti (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-1777599119.html, Zugriff 25.7.2022 Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf, Zugriff 25.7.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022 , Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). 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- September 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022 Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 3.10.2022 SW – Staatssekretariat für Wirtschaft [Schweiz] (3.8.2022): Ukraine: Schweiz setzt neue Sanktionen um, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-89874.html, Zugriff 8.8.2022 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (14.10.2021): SWP-Aktuell (Nr. 67): Russlands Dumawahl 2021, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 5.8.2022 Tass [Russland] (4.10.2022): Совфед единогласно одобрил законы о принятии новых субъектов в Россию [Föderationsrat billigte einstimmig Gesetze über Aufnahme neuer Subjekte], https://tass.ru/politika/15947447, Zugriff 4.10.2022 Tass [Russland] (20.9.2021): United Russia candidates win most regional governors’ elections, https://tass.com/politics/1340323, Zugriff 5.8.2022 UG – Universität Göteborg / V-Dem-Institut (Varieties of Democracy) (3.2022): Democracy Report 2022: Autocratization Changing Nature?, https://v-dem.net/media/publications/dr_2022.pdf, Zugriff 25.7.2022 UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 3.10.2022 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022 WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Russland-erheblich.html, Zugriff 8.8.2022 ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (3.11.2021): Spotlight 39/2021: Russland auf dem Weg zum Zentralstaat?, https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.8.2022 Tschetschenien Letzte Änderung: 29.08.2022 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022 BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022 Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022 ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 10.8.2022 EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 10.8.2022 EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810 aus 2014, of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269 aus 2014, concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 10.8.2022 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022 FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.b): Чеченская Республика [Tschetschenische Republik], http://council.gov.ru/structure/regions/CE/, Zugriff 10.8.2022 HRW – Human Rights Watch (9.2.2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya, Zugriff 9.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (15.3.2022): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrov Ramzan Achmatovič], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366, Zugriff 10.8.2022 KR – Kavkaz.Realii (9.5.2022): Премьер-министр Чечни уже месяц исполняет обязанности Кадырова [Premierminister Tschetscheniens vertritt seit bereits einem Monat Kadyrov], https://www.kavkazr.com/a/premjer-ministr-chechni-uzhe-mesyats-ispolnyaet-obyazannosti-kadyrova/31840824.html, Zugriff 10.8.2022 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 OFAC – Office of Foreign Assets Control [USA] (8.8.2022): Specially Designated Nationals List: Sanctions List Search - KADYROV, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 10.8.2022 ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.8.2022 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist's Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.8.2022 Ria.ru – RIA Novosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022 Ria.ru – RIA Novosti (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 9.8.2022 Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021c): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022 SZ – Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.8.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.09.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022).
dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022).
dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vergleiche GCTF o.D.). Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Die folgenden zwei Karten stellen sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 24.2.-12.8.2022 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (schwarz) und Explosionen/Ferngewalt (rot). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 11.8.2022 ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (18.8.2022): Regional Overview: Europe, Caucasus, and Central Asia 6-12 August 2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 18.8.2022 ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): Events Overview: Russia 24.2.-12.8.2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 1.9.2022 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (4.5.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 11.8.2022 GCTF – Global Counterterrorism Forum (o.D.): GCTF Members, https://www.thegctf.org/Who-we-are/Structure/Members, Zugriff 11.8.2022 Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.8.2022 IEP – Institute for Economics & Peace (3.2022): Global Terrorism Index 2022: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2022/03/GTI-2022-web-09062022.pdf, Zugriff 11.8.2022 MT – Moscow Times (8.6.2022): Russia's Interior Ministry Creates New Department to Enforce Martial Law, https://www.themoscowtimes.com/2022/06/08/russias-interior-ministry-creates-new-department-to-enforce-martial-law-a77932, Zugriff 12.8.2022 Presse, Die (11.8.2022): Angriff auf der Krim: Ein schmerzhafter Schlag für Russland, https://www.diepresse.com/6176299/angriff-auf-der-krim-ein-schmerzhafter-schlag-fuer-russland, Zugriff 12.8.2022 Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022 USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html, Zugriff 11.8.2022 USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html, Zugriff 11.8.2022 , Nordkaukasus Letzte Änderung: 01.09.2022 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). Quellen: Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022 ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 10.8.2022 Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (4.8.2022): В июле 2022 года жертв вооруженного конфликта на Северном Кавказе зафиксировано не было [Im Juli 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379820/, Zugriff 29.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im
- Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во römisch zwei квартале 2022 года убито 2 человека [Im
- Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (18.5.2022): Дагестан: хроника террора (1996-2022 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2022)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im
- Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В römisch eins квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im
- Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2021 года убито 2 человека [Im
- Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в römisch vier квартале 2021 года убито 2 человека [Im
- Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/, Zugriff 19.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В III квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im
- Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В römisch drei квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im
- Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (10.7.2021): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/, Zugriff 18.8.2022 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Террористические и экстремистские организации и материалы [Terror- und extremistische Organisationen und Materialien], http://nac.gov.ru/terroristicheskie-i-ekstremistskie-organizacii-i-materialy.html, Zugriff 18.8.2022 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 18.8.2022 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.c): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 18.8.2022 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / U.S. Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 11.8.2022 RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 18.8.2022 USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 18.8.2022 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 21.04.2022 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
- Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021). Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022). Am 10.2.2017 f