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{'item': 'G304 2265463-2'}

Obsah (22)§ 22aArt. 133§ 76§ 52Art. 130§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17§ 27§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 77§ 80§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlG304 2265463-2 SpruchG304 2265463-2/6E, G304 2265463-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 29.10.2022 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 29.10.2022 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am 29.10.2022 in Schubhaft genommen.

  1. Nachdem der BF am 31.10.2022 aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde in einem von der belangten Behörde erstellten „Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft“ festgehalten, dass „zum jetzigen Zeitpunkt im Sinn des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 31.10.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellte wurde und die Anhaltung derzeit aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen“.
  2. Nachdem der BF am 31.10.2022 aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde in einem von der belangten Behörde erstellten „Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft“ festgehalten, dass „zum jetzigen Zeitpunkt im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 31.10.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellte wurde und die Anhaltung derzeit aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen“.
  3. Gegen den Bescheid vom 29.10.2022 und gegen die Anhaltung in Schubhaft wurde Beschwerde erhoben. Nach Vorlage dieser Beschwerde wurde am 19.01.2023 in einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) das Erkenntnis mündlich verkündet. Es wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  4. Nachdem mit Bescheid des BFA vom 16.12.2022 der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.10.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Tunesien festgestellt und gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt dreijähriges Einreiseverbot erlassen und gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde erhoben worden war, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2023 die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen, außer die Beschwerde gegen das gegen den BF erlassene Einreiseverbot, wurde dieser doch stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.
  5. Am 13.02.2022 wurde dem BVwG mit Vorlageschreiben des BFA vom 12.02.2023 die Vorlage des gegenständlichen Verwaltungsaktes zur Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgelegt.
  6. Am 13.02.2022 wurde dem BVwG mit Vorlageschreiben des BFA vom 12.02.2023 die Vorlage des gegenständlichen Verwaltungsaktes zur Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgelegt. Dieses Vorlageschreiben mitsamt der schriftlichen „Mitteilung über gerichtliche Haftprüfung“ vom 12.02.2023 mitsamt der Mitteilung, dass sich der BF zur Inanspruchnahme einer Beratung und Vertretung umgehend mit seinem Rechtsberater, der BBU GmbH, in Verbindung setzen möge, „weitere rechtliche oder faktische Hindernisse hinsichtlich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung seitens der ho. Behörde nicht zu erkennen sind“ und „die Gründe für die Verhängung der Schubhaft daher aus Sicht der Behörde auch weiterhin vorliegen und diese im Hinblick auf den gesteigerten Sicherungsbedarf angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes auch weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist“, wurden dem BF am 12.02.2023 um 15:51 Uhr durch persönliche Übergabe nachweislich zugestellt.
  7. Mit Schreiben des BVwG vom 17.01.2023 wurde dem BF die Stellungnahme bzw. das Vorlageschreiben des BFA zur Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens 22.02.2023, 12:00 Uhr, vorgehalten.
  8. Innerhalb der zur Abgabe einer Stellungnahme gewährten Frist langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertreterin des BF vom 21.02.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Sachverhalt: 1.
  10. Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien. Seine Muttersprache ist Arabisch. 1.
  11. Er wurde am 29.10.2022 an einem Bahnhof in Österreich in einem Reisezug durch die Fremden- und Grenzpolizei und italienischen Beamten einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Da er dabei keine Dokumente für einen Aufenthalt in Österreich vorweisen konnte, wurde er vorläufig festgenommen und nach Belehrung einer Personen- und Effektendurchsuchung unterzogen, wobei ein Reisepass-Foto am Handy des BF vorgefunden wurde, und folglich einer ED-Behandlung zugeführt, wobei der durchgeführte EURODAC- und VIS-Abgleich keinen Treffer zum Vorschein gebracht haben. Der BF wurde daraufhin von der Polizei niederschriftlich befragt. Bei dieser Befragung brachte der BF vor, nach Italien reisen zu wollen, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, in Österreich niemanden zu kennen, Familienangehörige in Italien zu haben und über keine Barmittel zu verfügen. 1.
  12. Daraufhin ordnete der zuständige Journaldienst des BFA an, den BF mittels Festnahmeauftrag in das nächstgelegene Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) zu verbringen. 1.
  13. An demselben Tag wurde ein Heimreisezertifikatsverfahren (im Folgenden: HRZ) für den BF eingeleitet. 1.
  14. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.10.2022 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.10.2022 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.6. Der BF wurde folglich in Schubhaft genommen und hält sich seit 29.10.2022, 15:15 Uhr, durchgehend darin auf. 1.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2022 wurde dem BF

§ 52

BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 1.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2022 wurde dem BF

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 1.

  1. Der BF stellte folglich am 31.10.2022 aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 16.12.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Tunesien festgestellt und gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2023, Zl. I423 2265802-1/3E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen, abgesehen von der Beschwerde gegen das gegen den BF erlassene Einreiseverbot, wurde dieser doch stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben. 1.
  2. Der BF ist gesund. 1.
  3. Er ist in Österreich ohne berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte, nicht sozial verankert, verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus bzw. hat keine Berechtigung dazu und verfügt in Österreich auch über keinen ordentlichen Wohnsitz.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  6. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden (…) 2.

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; (…)

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.

  1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet wie folgt:3.
  2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. (…).“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet wie folgt: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet wie folgt:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet wie folgt: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. (…).“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet wie folgt:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet wie folgt: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 3.
  1. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
  2. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)3.
  3. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
  4. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008) Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). 3.
  5. Der BF, Staatsangehöriger von Tunesien, wurde am 29.10.2022 in einem Reisezug an einem Bahnhof in Österreich einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei der BF keine Dokumente für einen Aufenthalt in Österreich vorweisen konnte. Der im österreichischen Bundesgebiet illegal aufhältige BF wurde vorläufig festgenommen und einer Personen- und Effektendurchsuchung unterzogen, wobei ein Reisepass-Foto des BF auf seinem Handy vorgefunden wurde. Nach Zuführung einer ED-Behandlung ergab ein durchgeführter EURODAC- und VIS-Abgleich keinen Treffer. Der BF wurde nach niederschriftlicher polizeilicher Befragung mittels eines Festnahmeauftrages in das nächstgelegene PAZ gebracht. Es wurde ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.10.2022 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.10.2022 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF kam am 29.09.2022 um 15:15 Uhr in Schubhaft und hält sich fortwährend darin auf. Nachdem ihm am 29.10.2022 für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ein Rechtsberater beigestellt worden war, stellte der BF am 31.10.2022 aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, dies offensichtlich bloß in Verzögerungsabsicht. Es bestehen Gründe für die Annahme iSv § 76 Abs. 6 S. 1 FPG, dass der vom BF nach Erhalt einer Rechtsberatung für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden ist.Nachdem ihm am 29.10.2022 für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ein Rechtsberater beigestellt worden war, stellte der BF am 31.10.2022 aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, dies offensichtlich bloß in Verzögerungsabsicht. Es bestehen Gründe für die Annahme iSv Paragraph 76, Absatz 6, S. 1 FPG, dass der vom BF nach Erhalt einer Rechtsberatung für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden ist. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF bestand noch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Eine solche in Form einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung wurde erst mit negativem Asylbescheid vom 16.12.2022 erlassen. Das mit der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot hielt dem Beschwerdeverfahren nicht Stand, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2023, Zl. I423 2265802-1/3E, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.12.2022 doch in allen Spruchpunkten abgewiesen, abgesehen von der Beschwerde gegen das auf die Dauer von drei Jahren befristet erlassene Einreiseverbot, wurde dieser doch stattgegeben und das gegen den BF befristet erlassene Einreiseverbot behoben. Der BF beharrte am 19.01.2023 in der mündlichen Schubhaftverhandlung vor dem BVwG zu Zl. G304 2265463-1 auf seinen Nichtausreisewillen (VH-Niederschrift vom 19.01.2023 zu Zl. G304 2265463-2, S. 4, 5). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.01.2023 zu Zl. G304 2265463-1 zufolge nur einem weitschichtigen Verwandten ohne berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte, zudem nicht sozial verankert, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus bzw. kann mangels Berechtigung dazu keine solche ausüben, verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes und hat auch keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Im gegenständlichen Fall ist somit der Fluchtgefahr-Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfüllt.Im gegenständlichen Fall ist somit der Fluchtgefahr-Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Seit letzter am 19.01.2023 zu Zl. G306 2265463-1, mündlich verkündeter Schubhaftentscheidung des BVwG, womit die gegen den Mandatsbescheid vom 29.10.2022 und die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, besteht nach wie vor Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG, welche aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes bzw. aufgrund der zeitlichen Nähe zur Effektuierung der gegen den BF mit Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2023, Zl. I423 2265702-1/3E rk gewordenen durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. Rückkehrentscheidung als gesteigert anzusehen ist.Seit letzter am 19.01.2023 zu Zl. G306 2265463-1, mündlich verkündeter Schubhaftentscheidung des BVwG, womit die gegen den Mandatsbescheid vom 29.10.2022 und die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, besteht nach wie vor Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, welche aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes bzw. aufgrund der zeitlichen Nähe zur Effektuierung der gegen den BF mit Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2023, Zl. I423 2265702-1/3E rk gewordenen durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. Rückkehrentscheidung als gesteigert anzusehen ist. Die Anwendung eines gelinderen Mittels

§ 77

FPG kam nicht in Betracht, würde der BF mit nicht ausreichenden Existenzmitteln zur Finanzierung seines Aufenthaltes ohne eine berücksichtigungswürdige Bezugsperson und ohne ordentlichen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet doch weder einer angeordneten Meldeverpflichtung nachkommen noch sich an einer ihm zugewiesenen Adresse für die österreichischen Behörden zur Verfügung halten, sondern bei einer Entlassung aus der Schubhaft alsbald im österreichischen Bundesgebiet untertauchen bzw. wie er seinem anfänglichen Vorbringen vor der Polizei am 29.10.2022 zufolge vorhatte nach Italien weiterreisen.Die Anwendung eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, FPG kam nicht in Betracht, würde der BF mit nicht ausreichenden Existenzmitteln zur Finanzierung seines Aufenthaltes ohne eine berücksichtigungswürdige Bezugsperson und ohne ordentlichen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet doch weder einer angeordneten Meldeverpflichtung nachkommen noch sich an einer ihm zugewiesenen Adresse für die österreichischen Behörden zur Verfügung halten, sondern bei einer Entlassung aus der Schubhaft alsbald im österreichischen Bundesgebiet untertauchen bzw. wie er seinem anfänglichen Vorbringen vor der Polizei am 29.10.2022 zufolge vorhatte nach Italien weiterreisen. Die belangte Behörde konnte der dem BF am 12.02.2023 um 15:51 Uhr durch persönliche Übergabe zusammen mit ihrem Vorlageschreiben vom 12.02.2023 nachweislich zugestellten Mitteilung über die gerichtliche Haftprüfung zufolge kein Abschiebungshindernis für den BF erkennen. Es ist nichts bekannt (geworden), was eine Abschiebung des BF unzulässig machen würde, wobei darauf hingewiesen wird, dass auch im Zuge der kürzlich ergangenen rechtskräftig gewordenen BVwG-Entscheidung vom 26.01.2023 die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Tunesien festgestellt worden ist und kein Abschiebungshindernis für den BF angeführt werden konnte. In der schriftlichen Stellungnahme der Rechtsvertreterin des BF vom 21.02.2023 wurde bezüglich einer möglichen Abschiebung innerhalb der gesetzlich höchstzulässigen Schubhaftdauer folgender Schluss gezogen: „Die nicht zu verkennenden Bemühungen des BFA sind somit aktuell und insbesondere im konkreten Fall nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend. Im Ergebnis ist neben dem unabsehbaren Abschluss des Identifizierungsverfahren durch die tunesischen Behörden auch die Ausstellung eines HRZ sowie die tatsächliche Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 6 Monaten – also bis 29.04.2023 – nicht mit der von der höchstgerichtlichen Rsp vorausgesetzten „gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend“ (wie oben, VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070; VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0174).“ Davor in der Stellungnahme wurde das VwGH-Erkenntnis vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378, samt der vom VwGH in seiner Entscheidung vom 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, vertretenen Rechtsanschauung wiedergegeben. Demnach müssen die Bemühungen der Behörde zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, um eine rechtzeitige Erlangbarkeit des HRZ annehmen zu können, „wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können“ und „bisherige "Erfahrungswerte" wesentliche Anhaltspunkte für die vorzunehmende Beurteilung bieten können, was aber voraussetzt, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt werden. Die fortdauernde Schubhaft wird auf jeden Fall für notwendig gehalten, liegt doch nach dem am 31.10.2022 in Verzögerungsabsicht gestellten Antrag auf internationalen Schutz nunmehr seit rk negativer Beendigung seines Asylverfahrens mit Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2023, Zl. I423 2265802-1/3E, bzw. seit der mit Erlassung dieser Entscheidung vom 26.01.2023 rk gewordenen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung eine stark erhöhte Fluchtgefahr vor und wird davon ausgegangen, dass der mittellose BF ohne Familienangehörigen, ohne sozialer Verankerung und ohne gesicherten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet bei einer Schubhaftentlassung nicht an einer ihm vom BFA zugewiesenen Adresse Unterkunft nehmen bzw. sich für die österreichischen Behörden zur Verfügung halten, sondern untertauchen würde. Die Bemühungen der belangten Behörde zur Erlangung eines HRZ müssen entsprechend der mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 26.01.2023 rk gewordenen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung stark erhöhten Fluchtgefahr mit einem verhältnismäßig geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad erfolgversprechend sein, um im gegenständlichen Fall eine rechtzeitige Erlangbarkeit des HRZ annehmen zu können. Wie der BF bereits vor rk Beendigung seines Asylverfahrens am 19.01.2023 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu Zl. G306 2265463-1, vorbrachte und aus dem mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 19.01.2023 hervorgehend ist der BF nicht ausreisewillig bzw. nicht bereit nach Tunesien zurückzukehren. Er würde nach seiner Schubhaftentlassung im österreichischen Bundesgebiet untertauchen bzw. versuchen, nach Italien weiterzureisen, wie es bereits am 29.10.2022 vor seiner in einem Zug in Österreich erfolgten Festnahme der Fall war. Die Bemühungen des BFA im laufenden HRZ-Verfahren werden als erfolgversprechend genug angesehen, um im gegenständlichen Fall eine noch rechtzeitige Erlangung eines HRZ für den BF annehmen zu können. Der Mitteilung der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben vom 12.02.2023 folgend wurde seitens des BFA im laufenden HRZ-Verfahren urgiert, und ist seitens des BFA beabsichtigt, unverzüglich nach Zustimmung zur HRZ-Ausstellung zeitnah einen Abschiebetermin festzulegen, sofern der BF nicht freiwillig ausreist. Dem BFA folgend wird aufgrund vorliegender Kopie eines Reisepasses des BF und da es amtsbekannt ist, dass die tunesischen Behörden HRZ ausstellen, zeitnah mit der Ausstellung eines HRZ für den BF und folglich mit einer zeitnahen bzw. innerhalb der nach § 80 Abs. 2 Z. 2 FPG höchstzulässigen sechsmonatigen Schubhaftdauer möglichen Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Tunesien gerechnet.Dem BFA folgend wird aufgrund vorliegender Kopie eines Reisepasses des BF und da es amtsbekannt ist, dass die tunesischen Behörden HRZ ausstellen, zeitnah mit der Ausstellung eines HRZ für den BF und folglich mit einer zeitnahen bzw. innerhalb der nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG höchstzulässigen sechsmonatigen Schubhaftdauer möglichen Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Tunesien gerechnet. Eine Abschiebung des BF nach Tunesien mit einem aus Tunesien einlangenden HRZ wird aus derzeitiger Sicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit binnen der

§ 80Abs. 5 FPG i

Vm § 80 Abs. 2 Z. 2 FPG gesetzlich höchstzulässigen mit 29.04.2023 ablaufenden sechsmonatigen Schubhaftdauer erfolgen können, zumal auch bislang nur rund vier Monate vergangen sind. Eine Abschiebung des BF nach Tunesien mit einem aus Tunesien einlangenden HRZ wird aus derzeitiger Sicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit binnen der

Paragraph 80, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gesetzlich höchstzulässigen mit 29.04.2023 ablaufenden sechsmonatigen Schubhaftdauer erfolgen können, zumal auch bislang nur rund vier Monate vergangen sind. Es wird daher festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 3.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 S. 1 Alt. 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, S. 1 Alt. 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die im Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vom BFA (zwingend) zu erstattende Stellungnahme dem Parteiengehör zu unterziehen ist (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492). Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die im Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom BFA (zwingend) zu erstattende Stellungnahme dem Parteiengehör zu unterziehen ist vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492). Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil die vom BFA erstattete Stellungnahme dem Parteiengehör unterzogen worden (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492), der BF durch seine Rechtsvertreterin der Stellungnahme jedoch nicht substantiiert entgegengetreten ist, und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil die vom BFA erstattete Stellungnahme dem Parteiengehör unterzogen worden vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492), der BF durch seine Rechtsvertreterin der Stellungnahme jedoch nicht substantiiert entgegengetreten ist, und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2265463.2.00

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