RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlI403 2192899-3 SpruchI403 2192899-3/9E, I403 2192899-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 8EMRK oder3.
im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG 2005 zulassen, 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK oder, 3.
im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Begründet wurde der gegenständliche Mängelheilungsantrag (auch im Beschwerdeschriftsatz) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer vom Generalkonsulat der Republik Uganda in Österreich kein Reisepass ausgestellt werde, da es ihm nicht möglich sei, Originaldokumente (insbesondere in Form einer Geburtsurkunde) vorzulegen. Die Beschaffung der Dokumente sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, da er in Uganda keine Verwandten oder Bezugspersonen habe. Als Beweis wurde auf die zwei Schreiben des Generalkonsulats der Republik Uganda in Österreich vom
- September 2019 und vom
- Februar 2022 verwiesen und erklärt, dass sich seit 2019 „nichts geändert habe“. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Oktober 2019 fand das Schreiben des Generalkonsulats der Republik Uganda in Österreich vom
- September 2019 aber bereits Berücksichtigung und wurde festgestellt: „Mit dem erst im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Schreiben ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Aus dem Schreiben der ugandischen Vertretungsbehörde vom 04.09.2019 geht lediglich hervor, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer getätigten Angaben kein Reisedokument für diesen ausstellbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in der Lage gesehen, eine Person seines Vertrauens in Uganda namhaft zu machen, welche seine Behauptungen bestätigen könnte. Nachdem jedoch im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2018 festgestellt wurde, dass sich zumindest der Vater des Beschwerdeführers noch in Uganda befindet, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates bewusst Informationen verschwiegen hat, um die Ausstellung der erforderlichen Dokumente zu vereiteln. Zudem darf im gegenständlichen Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung der negativen Entscheidung – nunmehr innerhalb von zwei Tagen - mit der Vertretung seines Heimatstaates Kontakt aufgenommen hat, obwohl er bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Parteiengehörs an seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vom 29.05.2019 wissen musste, dass er an der Feststellung seiner Identität mitwirken und erforderlichenfalls auch bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausfolgung entsprechender Dokumente ansuchen muss. Dass er dieser, ihm mit Parteiengehör zur Kenntnis gebrachten, Mitwirkungspflicht ebenso wenig nachgekommen ist, wie seiner vorangegangenen Verpflichtung an der Identitätsfeststellung durch die Delegation der ugandischen Botschaft von Berlin, zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sondern alles versucht, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Daher war in Zusammenschau die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines (Ersatz-)reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hat.“ Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2020, Ra 2019/21/0331 zurückgewiesen und letztlich somit bestätigt, dass der Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines (Ersatz-)reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hat: „Auf die bisherige Nichteinhaltung von Terminen und mangelnde Eigeninitiative (vgl. dazu etwa VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0153, Rn. 13, mwN) sowie zuletzt die - gemessen an bisherigen Angaben - unrichtige Verneinung des Vorliegens einer Bezugsperson in Uganda, was allein schon die vom BVwG gezogene Schlussfolgerung rechtfertigt, geht der Revisionswerber insoweit gar nicht ein. Ebenso erscheint die Würdigung einer Nennung unrichtiger Geburtsdaten als kausal für die bislang unterbliebene Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes (vgl. dazu etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0078, Rn. 16, mwN) fallbezogen nicht unschlüssig.“Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2020, Ra 2019/21/0331 zurückgewiesen und letztlich somit bestätigt, dass der Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines (Ersatz-)reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hat: „Auf die bisherige Nichteinhaltung von Terminen und mangelnde Eigeninitiative vergleiche dazu etwa VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0153, Rn. 13, mwN) sowie zuletzt die - gemessen an bisherigen Angaben - unrichtige Verneinung des Vorliegens einer Bezugsperson in Uganda, was allein schon die vom BVwG gezogene Schlussfolgerung rechtfertigt, geht der Revisionswerber insoweit gar nicht ein. Ebenso erscheint die Würdigung einer Nennung unrichtiger Geburtsdaten als kausal für die bislang unterbliebene Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes vergleiche dazu etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0078, Rn. 16, mwN) fallbezogen nicht unschlüssig.“ In der Beschwerde wurde explizit darauf hingewiesen, dass sich an der Situation seit 2019 nichts geändert habe; das zweite Schreiben des Generalkonsulats vom Februar 2022 bezieht sich auch nur darauf, dass es seit 2019 keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gegeben habe und ihm nach wie vor kein Reisedokument ausgestellt werden könne, da er noch immer keine Dokumente vorgelegt oder eine Vertrauensperson aus Uganda namhaft gemacht habe. Damit wird aber nicht aufgezeigt, warum die belangte Behörde nunmehr zu einem anderen Ergebnis kommen sollte als im Vorverfahren über den Antrag auf Ausstellung einer „Duldungskarte“. Damals wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen sei, da er eindeutig seine Identität verschleiert und die Erlangung eines Heimreisezertifikates vereitelt habe und dass daran auch sein letztlich inhaltlich – betreffend seine dort gemachten Angaben zu seiner Identität - nicht überprüfbarer Kontakt mit seiner Vertretungsbehörde nichts Entscheidungswesentliches ändern könne. Es wurde bereits 2019 für zumutbar erachtet, eine Vertrauensperson in Uganda zu benennen. Dem kam der Beschwerdeführer aber weiterhin nicht nach, obwohl nicht glaubhaft ist, dass er über keine Kontakte mehr in seinen Herkunftsstaat verfügt. Der Beschwerdeführer wirkte nicht daran mit, ein Heimreisezertifikat zu beschaffen, sondern vereitelte dies vielmehr, etwa indem er den Mitwirkungsbescheiden des BFA vom
- Juli 2020 und vom
- August 2021 nicht Folge leistete. Die belangte Behörde kam daher nachvollziehbar zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend um ein Reisedokument bzw. Ersatzreisedokument bemühte und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Beschaffung der in § 8 AsylG-DV vorgesehenen Dokumente nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Es ist letztlich nicht glaubhaft, dass er keinerlei Verwandte oder Bekannte mehr in Uganda hat, so dass ihm eine Kontaktaufnahme vor Ort und Beschaffung entsprechender Unterlagen wie eine Geburtsurkunde möglich wäre. Die belangte Behörde kam daher nachvollziehbar zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend um ein Reisedokument bzw. Ersatzreisedokument bemühte und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Beschaffung der in Paragraph 8, AsylG-DV vorgesehenen Dokumente nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Es ist letztlich nicht glaubhaft, dass er keinerlei Verwandte oder Bekannte mehr in Uganda hat, so dass ihm eine Kontaktaufnahme vor Ort und Beschaffung entsprechender Unterlagen wie eine Geburtsurkunde möglich wäre. Eine Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 kommt daher gegenständlich nicht in Betracht; eine Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 ist aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls auszuschließen.Eine Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kommt daher gegenständlich nicht in Betracht; eine Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 ist aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls auszuschließen. Zu überprüfen war auch noch eine mögliche Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV
- Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. das Erkenntnis vom
- September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Zu überprüfen war auch noch eine mögliche Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV
- Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche das Erkenntnis vom
- September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Nachdem gegenständlich eine Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung des Privat-
Art. 8EMRK zulässig ist (siehe dazu Punkt 3.3.), ist die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 2 Asyl
G-DV 2005 allerdings nicht erfüllt. Nachdem gegenständlich eine Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung des Privat-
Artikel 8, EMRK zulässig ist (siehe dazu Punkt 3.3.), ist die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl
G-DV 2005 allerdings nicht erfüllt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung wurde daher zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung wurde daher zu Recht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen. 3.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses (bei Nichtvorliegen der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 bzw. bei Unterbleiben einer entsprechenden Antragstellung) grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung (vgl. zuletzt VwGH vom
- September 2017, Ra 2017/22/0128). Allerdings ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung - die Erteilung des Aufenthaltstitels ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (Vw
GH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, Rn. 16, und VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, Rn. 29 sowie VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses (bei Nichtvorliegen der Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 bzw. bei Unterbleiben einer entsprechenden Antragstellung) grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung vergleiche zuletzt VwGH vom 21. September 2017, Ra 2017/22/0128). Allerdings ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung - die Erteilung des Aufenthaltstitels ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (Vw
GH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, Rn. 16, und VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, Rn. 29 sowie VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094). Dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vorliegen, ergibt sich daraus, dass eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK nicht geboten ist, wie unter Punkt 3.3.
dieses Erkenntnisses gezeigt wird. Dass der Beschwerdeführer keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat, blieb im Verfahren unbestritten.Dass die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vorliegen, ergibt sich daraus, dass eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK nicht geboten ist, wie unter Punkt 3.3.
dieses Erkenntnisses gezeigt wird. Dass der Beschwerdeführer keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat, blieb im Verfahren unbestritten. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK erfolgte daher ebenfalls zu Recht. 3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die zentrale Bestimmung des § 9 Abs .1 bis 3 BFA-VG lautet:Die zentrale Bestimmung des Paragraph 9, Absatz Punkt eins bis 3 BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Eine Überprüfung der in Abs. 2 des § 9 BFA-VG genannten Voraussetzungen ergibt Folgendes:Eine Überprüfung der in Absatz 2, des Paragraph 9, BFA-VG genannten Voraussetzungen ergibt Folgendes: Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und zur Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich seit etwa sieben Jahren im Bundesgebiet aufhält. Während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, das heißt von
- März 2016 bis
- Mai 2018, war er vorübergehend aufenthaltsberechtigt, seither hält er sich aber unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt ist auch nicht geduldet. Aufgrund des überwiegend unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Umstandes, dass ein Aufenthalt von sieben Jahren noch nicht als außergewöhnlich lang anzusehen ist bzw. die Dauer nicht den Behörden, sondern allein dem Beschwerdeführer, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, zuzuschreiben ist (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG), ist alleine aufgrund der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und zur Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich seit etwa sieben Jahren im Bundesgebiet aufhält. Während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, das heißt von
- März 2016 bis
- Mai 2018, war er vorübergehend aufenthaltsberechtigt, seither hält er sich aber unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt ist auch nicht geduldet. Aufgrund des überwiegend unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Umstandes, dass ein Aufenthalt von sieben Jahren noch nicht als außergewöhnlich lang anzusehen ist bzw. die Dauer nicht den Behörden, sondern allein dem Beschwerdeführer, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, zuzuschreiben ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG), ist alleine aufgrund der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Ein Familienleben (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG) führt der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union. Zweifelsohne hat sich im Laufe der letzten sieben Jahre ein Privatleben in Österreich (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG) entwickelt, doch ist diesbezüglich einerseits zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst war (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG), andererseits aber auch, dass keine besonders engen Bindungen gegeben sind. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer in XXXX Aufnahme in einer religiösen und kulturellen Gemeinschaft von Menschen nigerianischer Herkunft gefunden hat und dass er über den Verkauf einer XXXX zahlreiche Bekannte gewonnen hat, die ihm unter anderem eine kostenlose Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen. Zugleich sprach auch der Beschwerdeführer selbst gegenüber dem BFA davon, dass er keine engen Freunde und keine Beziehung in Österreich habe, sondern nur Bekannte. Eine außerordentliche Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht gegeben: Kurzfristig war der Beschwerdeführer – neben dem Verkauf der XXXX – beschäftigt, allerdings ohne Arbeitsbewilligung. Eine Integration am Arbeitsmarkt ist nicht gegeben und ist der Beschwerdeführer gegenwärtig trotz der Einkünfte aus dem Verkauf der XXXX auf wohltätige Zuwendungen anderer (etwa durch die kostenlose Wohnmöglichkeit bei einem Kunden der XXXX ) angewiesen. Es kam auch nichts hervor, was nahelegen würde, dass der Beschwerdeführer sich dem Staat und der Gesellschaft Österreichs besonders verbunden fühlen würde. Demgegenüber ist auch nicht anzunehmen, dass die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) vollkommen abgerissen sind. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK –auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen und gesunden Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht glaubhaft, dass er in Marokko aufgewachsen ist und in seinem Herkunftsstaat keine Bindungen mehr hat. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass er dort sozialisiert wurde, die Sprache seines Herkunftsstaates spricht und Familie hat. Ein Familienleben (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG) führt der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union. Zweifelsohne hat sich im Laufe der letzten sieben Jahre ein Privatleben in Österreich (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG) entwickelt, doch ist diesbezüglich einerseits zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG), andererseits aber auch, dass keine besonders engen Bindungen gegeben sind. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 Aufnahme in einer religiösen und kulturellen Gemeinschaft von Menschen nigerianischer Herkunft gefunden hat und dass er über den Verkauf einer römisch 40 zahlreiche Bekannte gewonnen hat, die ihm unter anderem eine kostenlose Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen. Zugleich sprach auch der Beschwerdeführer selbst gegenüber dem BFA davon, dass er keine engen Freunde und keine Beziehung in Österreich habe, sondern nur Bekannte. Eine außerordentliche Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht gegeben: Kurzfristig war der Beschwerdeführer – neben dem Verkauf der römisch 40 – beschäftigt, allerdings ohne Arbeitsbewilligung. Eine Integration am Arbeitsmarkt ist nicht gegeben und ist der Beschwerdeführer gegenwärtig trotz der Einkünfte aus dem Verkauf der römisch 40 auf wohltätige Zuwendungen anderer (etwa durch die kostenlose Wohnmöglichkeit bei einem Kunden der römisch 40 ) angewiesen. Es kam auch nichts hervor, was nahelegen würde, dass der Beschwerdeführer sich dem Staat und der Gesellschaft Österreichs besonders verbunden fühlen würde. Demgegenüber ist auch nicht anzunehmen, dass die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) vollkommen abgerissen sind. Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK –auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen und gesunden Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht glaubhaft, dass er in Marokko aufgewachsen ist und in seinem Herkunftsstaat keine Bindungen mehr hat. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass er dort sozialisiert wurde, die Sprache seines Herkunftsstaates spricht und Familie hat. Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG) stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN). Zudem hat der Beschwerdeführer immer wieder gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, verstoßen, indem er unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, nicht an der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments mitgewirkt und ohne Beschäftigungsbewilligung gearbeitet hat (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG) stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN). Zudem hat der Beschwerdeführer immer wieder gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, verstoßen, indem er unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, nicht an der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments mitgewirkt und ohne Beschäftigungsbewilligung gearbeitet hat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG). Zusammengefasst wiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht schwer. Auch wenn sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung tatsächlich, wie in der Beschwerde beschrieben, von dem „positiven, engagierten und höflichen Gesamteindruck“, den der Beschwerdeführer hinterließ, überzeugen konnte, reicht dies nicht aus, um das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hintanstellen zu können. Im gegenständlichen Fall überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eindeutig. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Im gegenständlichen Fall überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eindeutig. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Abschiebung nach Uganda für zulässig erklärt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Abschiebung nach Uganda für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Uganda die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Uganda die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer – mit Ausnahme eines Verweises auf eine angebliche Verfolgung wegen der Taten seines Vaters, welche aber bereits im vorangegangenen Asylverfahren für nicht glaubhaft befunden wurde - im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Zudem ist er jung, gesund und erwerbsfähig. Außerdem besteht ganz allgemein in Uganda derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Uganda derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, nachdem, wie unter Punkt 3.
- gezeigt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt worden war. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht - wie im vorliegenden Fall – grundsätzlich eine Frist für die freiwillige Ausreise. Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu § 55 FPG).Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht - wie im vorliegenden Fall – grundsätzlich eine Frist für die freiwillige Ausreise. Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu Paragraph 55, FPG). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Dementsprechend war die Ausreisefrist spruchgemäß festzulegen. 3.
- Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Die Ziffern 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG zählen jene Umstände demonstrativ ("insbesondere") auf, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bzw. anderer öffentlicher Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen. Solche Umstände sind eine rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (zB bestimmte Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, der §§ 81 und 82 des Sicherheitspolizeigesetzes, der §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes, Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; Z 1), wegen einer Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens € 1.000, – oder einer primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Z 2), wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Z 3), wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften (Z 4) sowie wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist (Z 5). Ein solcher Umstand liegt weiters dann vor, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen (Z 7), mittels einer zum Schein geschlossenen Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft insbesondere aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Vorteile erlangt hat (Z 8) oder in Täuschung über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern an Kindes statt angenommen wurde, um insbesondere aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Vorteile zu erlangen (Z 9).Die Ziffern 1 bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG zählen jene Umstände demonstrativ ("insbesondere") auf, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bzw. anderer öffentlicher Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen. Solche Umstände sind eine rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (zB bestimmte Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, der Paragraphen 81 und 82 des Sicherheitspolizeigesetzes, der Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes, Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; Ziffer eins,), wegen einer Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens € 1.000, – oder einer primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Ziffer 2,), wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Ziffer 3,), wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften (Ziffer 4,) sowie wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist (Ziffer 5,). Ein solcher Umstand liegt weiters dann vor, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen (Ziffer 7,), mittels einer zum Schein geschlossenen Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft insbesondere aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Vorteile erlangt hat (Ziffer 8,) oder in Täuschung über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern an Kindes statt angenommen wurde, um insbesondere aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Vorteile zu erlangen (Ziffer 9,). Die belangte Behörde stützte die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, wonach insbesondere dann anzunehmen war, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Dies entspricht aber nicht mehr der aktuellen Rechtslage, wurde dieser Tatbestand doch durch den VfGH behoben (BGBl. I Nr. 202/2022). Die belangte Behörde stützte die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, wonach insbesondere dann anzunehmen war, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Dies entspricht aber nicht mehr der aktuellen Rechtslage, wurde dieser Tatbestand doch durch den VfGH behoben Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,). Festgestellt wurde im angefochtenen Bescheid zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes auch noch, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehe, ohne über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Es bestehe der „dringende Verdacht einer illegalen Beschäftigung“. Hinsichtlich des von der belangten Behörde angesprochenen „dringenden Verdachts einer illegalen Beschäftigung“ ist anzumerken, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung „betreten“ wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH, 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Im vorliegenden Fall stellte die Finanzpolizei durch eine Befragung des Dienstgebers des Beschwerdeführers am 22.09.2022 fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 13.07.2022 bis einschließlich 22.09.2022 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt war. Strafanträge wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes waren laut Meldung der Finanzpolizei an die belangte Behörde geplant. Im vorliegenden Fall ist es daher nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Betretung des Beschwerdeführers im Sinn dieser Bestimmung kam, ist doch im Zuge der erwähnten Kontrolle beim Dienstgeber des Beschwerdeführers festgestellt worden, dass er, ohne dass ihm eine der in § 28 Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt worden wäre, beschäftigt gewesen sei. Letztlich ist es gegenständlich aber nicht entscheidungsrelevant, ob der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt ist oder nicht, da das Einreiseverbot auch ohne diesen Umstand gerechtfertigt ist.Festgestellt wurde im angefochtenen Bescheid zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes auch noch, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehe, ohne über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Es bestehe der „dringende Verdacht einer illegalen Beschäftigung“. Hinsichtlich des von der belangten Behörde angesprochenen „dringenden Verdachts einer illegalen Beschäftigung“ ist anzumerken, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung „betreten“ wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH, 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Im vorliegenden Fall stellte die Finanzpolizei durch eine Befragung des Dienstgebers des Beschwerdeführers am 22.09.2022 fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 13.07.2022 bis einschließlich 22.09.2022 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt war. Strafanträge wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes waren laut Meldung der Finanzpolizei an die belangte Behörde geplant. Im vorliegenden Fall ist es daher nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Betretung des Beschwerdeführers im Sinn dieser Bestimmung kam, ist doch im Zuge der erwähnten Kontrolle beim Dienstgeber des Beschwerdeführers festgestellt worden, dass er, ohne dass ihm eine der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt worden wäre, beschäftigt gewesen sei. Letztlich ist es gegenständlich aber nicht entscheidungsrelevant, ob der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt ist oder nicht, da das Einreiseverbot auch ohne diesen Umstand gerechtfertigt ist. So wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei (weswegen sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gegen ihn vorliegen würden). Nun ist der bloße unrechtmäßige Aufenthalt noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Soweit die belangte Behörde argumentiert, die Stellung eines „unbegründeten und missbräuchlichen Antrages“ lasse „für die Zukunft nichts Gutes vermuten“ und zeige „eindeutig“, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten, unterstellt dies letztlich, dass von jedem Menschen, dessen Antrag abgewiesen wurde, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dieser Sichtweise kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Würde man den Überlegungen der belangten Behörde folgen, würde die Abweisung eines Antrages immer automatisch mit einem Einreiseverbot verbunden werden, da sich die Antragstellung letztlich als unbegründet herausgestellt hat. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt daher noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Gegenständlich liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor; dies kann die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich machen (vgl. in diesem Sinn VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Gegenständlich liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor; dies kann die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich machen vergleiche in diesem Sinn VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). In dem bereits zitierten Erkenntnis Ra 2019/21/0277 kam der VwGH zu dem Schluss, dass die (qualifizierte) Verletzung der Ausreiseverpflichtung das verhängte Einreiseverbot in der Höhe von drei Jahren nicht zu tragen vermochte; allerdings war der Fall dadurch gekennzeichnet, dass das Asylverfahren des Revisionswerbers mehr als elf Jahre lang gedauert hatte, ohne dass dies dem Revisionswerber erkennbar anzulasten wäre. Danach war der Revisionswerber zwar - trotz Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 - grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Die Verzögerung seiner Ausreise um - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - etwas mehr als ein halbes Jahr fiel – nach der Rechtsprechung des VwGH - angesichts der dargestellten elfjährigen Dauer des Asylverfahrens nicht entscheidend ins Gewicht. Auch aus der einmaligen Versäumung eines Ladungstermins, der die Befolgung einer weiteren Ladung mit ordnungsgemäßer Mitwirkung an der Erlangung von Heimreisedokumenten gegenüberstand, war nach Ansicht des VwGH in dieser Konstellation noch keine so qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung abzuleiten, dass darin eine die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit läge.In dem bereits zitierten Erkenntnis Ra 2019/21/0277 kam der VwGH zu dem Schluss, dass die (qualifizierte) Verletzung der Ausreiseverpflichtung das verhängte Einreiseverbot in der Höhe von drei Jahren nicht zu tragen vermochte; allerdings war der Fall dadurch gekennzeichnet, dass das Asylverfahren des Revisionswerbers mehr als elf Jahre lang gedauert hatte, ohne dass dies dem Revisionswerber erkennbar anzulasten wäre. Danach war der Revisionswerber zwar - trotz Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 - grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Die Verzögerung seiner Ausreise um - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - etwas mehr als ein halbes Jahr fiel – nach der Rechtsprechung des VwGH - angesichts der dargestellten elfjährigen Dauer des Asylverfahrens nicht entscheidend ins Gewicht. Auch aus der einmaligen Versäumung eines Ladungstermins, der die Befolgung einer weiteren Ladung mit ordnungsgemäßer Mitwirkung an der Erlangung von Heimreisedokumenten gegenüberstand, war nach Ansicht des VwGH in dieser Konstellation noch keine so qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung abzuleiten, dass darin eine die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit läge. Dieser Sachverhalt, welcher der Entscheidung des VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, zugrunde lag, unterscheidet sich aber wesentlich vom gegenständlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer kommt seiner Ausreiseverpflichtung seit rund vier Jahren nicht nach; sein vorhergehendes Asylverfahren dauerte von der Antragstellung am
- März 2016 bis zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Mai 2018 etwas mehr als zwei Jahre. Einer für den
- und
- September 2018 anberaumten Identitätsfeststellung durch eine Expertendelegation der ugandischen Vertretungsbehörde aus Berlin blieb der Beschwerdeführer zudem ebenso unentschuldigt fern wie den mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Juli 2020 wie auch vom
- August 2021 aufgetragenen Terminen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Rückführungsrichtlinie insgesamt unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht (vgl. insbesondere den Erwägungsgrund Nr. 20 der Richtlinie). Es ist fallbezogen davon auszugehen, dass angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur zwei Jahre vorübergehend aufenthaltsberechtigt war, sowohl sein Antrag auf internationalen Schutz wie auch sein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen wurden und er jahrelang unrechtmäßig im Inland aufhältig war, der Versuch, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erlangen, missbräuchlich war, so dass auch nach der Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen wäre.Im Übrigen ist anzumerken, dass die Rückführungsrichtlinie insgesamt unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht vergleiche insbesondere den Erwägungsgrund Nr. 20 der Richtlinie). Es ist fallbezogen davon auszugehen, dass angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur zwei Jahre vorübergehend aufenthaltsberechtigt war, sowohl sein Antrag auf internationalen Schutz wie auch sein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen wurden und er jahrelang unrechtmäßig im Inland aufhältig war, der Versuch, einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erlangen, missbräuchlich war, so dass auch nach der Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen wäre. Auch wenn der Tatbestand der Mittelosigkeit aufgrund der Aufhebung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG die Erlassung eines Einreiseverbots nicht zu tragen vermag, ist aufgrund des beharrlichen Verbleibens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seinem Versuch, seine Außerlandesbringung durch eine fehlende Mitwirkung am behördlichen Verfahren zu verhindern, davon auszugehen, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung gefährdet. Auch die Dauer des Einreiseverbotes scheint gegenständlich gerechtfertigt. Auch wenn der Tatbestand der Mittelosigkeit aufgrund der Aufhebung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG die Erlassung eines Einreiseverbots nicht zu tragen vermag, ist aufgrund des beharrlichen Verbleibens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seinem Versuch, seine Außerlandesbringung durch eine fehlende Mitwirkung am behördlichen Verfahren zu verhindern, davon auszugehen, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung gefährdet. Auch die Dauer des Einreiseverbotes scheint gegenständlich gerechtfertigt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Verweis auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu entfallen hat. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Verweis auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG zu entfallen hat. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach dieser Bestimmung ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefahr darstelle und verwies dazu auf die Erörterungen zum Einreiseverbot.Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach dieser Bestimmung ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefahr darstelle und verwies dazu auf die Erörterungen zum Einreiseverbot. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es aber nicht, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es aber nicht, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das BFA mit dem Verweis auf die „Unzuverlässigkeit“ des Beschwerdeführers, der im Übrigen auch stets seiner Meldeverpflichtung nachgekommen war, nicht aufgezeigt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2192899.3.00