RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlI412 2217063-3 SpruchI412 2217063-3/2E, I412 2217063-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.08.2022 Zl. 1106874205/221509537 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen vom 06.05.2022 auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 56 AsylG 2005 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung nachweislich am 30.08.2022 zugestellt.Mit Bescheid vom 24.08.2022 Zl. 1106874205/221509537 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen vom 06.05.2022 auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 56, AsylG 2005 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung nachweislich am 30.08.2022 zugestellt. Ein als „Beschwerdeergänzung“ bezeichneter Schriftsatz vom 17.11.2022 führt als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Bescheides in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit an. Beantragt wurde im Schriftsatz, in der Sache selbst zu entscheiden, den Bescheid in allen Spruchpunkten aufzuheben und der gegenständlichen Beschwerde statt zu geben. Zudem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Schreiben vom 02.12.2022 wurde dem rechtsfreundlich vertretenem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde ein Verspätungsvorhalt übermittelt, mit der Möglichkeit, binnen zwei Wochen zur angenommenen verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer am 06.12.2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 20.12.2022 wurde dahingehend Stellung genommen, als vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer hätte fristgerecht gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. In der Anlage wurde Dokument übermittelt, welches ein gesendetes email vom 12.09.2022, gesendet um 16:00 Uhr, von der Rechtsvertretung an die belangte Behörde übermittelt, welches ein pdf-Dokument als Anlage aufweist, belegen soll. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2022 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, am Posteingangsserver des BFA Außenstelle Salzburg sei mit dem angeführten Datum und Uhrzeit kein Eingang der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verzeichnet. Es liege in der Verantwortung des Senders Sorge zu tragen, dass die Übertragung tatsächlich fehlerfrei und vollständig durchgeführt wird. Mit Vorlageantrag vom 09.12.2022 wurde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und langte der Akt am 19.01.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Die belangte Behörde wies im Schreiben, mit dem die Beschwerde vorgelegt wurde, darauf hin, dass dem Vorlageantrag keine Begründung der Beschwerde zu entnehmen sei. Auch sei die angeblich am 12.09.2022 übermittelte Beschwerde nicht nachgereicht worden und habe somit auch inhaltlich nicht beurteilt werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Sachverhalt wird festgestellt, wie unter Punkt I. wiedergegeben.Der Sachverhalt wird festgestellt, wie unter Punkt römisch eins. wiedergegeben. Bei der Beschwerdeführerin langte keine fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.08.2022 ein. Der Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2022 enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung folgende Textpassage: „Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.“ Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.08.2022 zugestellt, sodass mit diesem Tag die vierwöchige Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete somit am 27.09.
- Die als Beschwerdeergänzung bezeichnete Beschwerde vom 17.11.2022 ist damit verspätet.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die belangte Behörde hat im vorgelegten Bescheid zutreffend auf den Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 29.11.2022 verwiesen, den die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers mit „I. Vollmachtsbekanntgabe, II. Beschwerdeergänzung“ tituliert hat. Die belangte Behörde verweist darauf, dass auf Seite 3 des Schriftstückes ausgeführt wird „Gegen den angefochtenen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.08.2022 zugestellt, die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig.“ Auch der weitere Aufbau des Schriftstückes entspricht dem üblichen Aufbau derartiger Beschwerdeschriftsätze und geht aus dem Text nicht hervor, welcher Teil dieses Schriftsatzes eine Ergänzung zu einer bereits vorgelegten Beschwerdeschrift sein soll, wie die belangte Behörde auch zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung anführt. Auch der, der Stellungnahme vom 20.12.2022 beigefügte Ausdruck eines Sendungsprotokolls lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Übertragung tatsächlich fehlerfrei stattgefunden hat. Weitere Beweise für eine ordnungsgemäße Übermittlung wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt, zudem wurde das im Sendungsprotokoll angeführte, angeblich am 12.09.2022 übermittelte Beschwerdedokument (bezeichnet mit „20220912152352.pdf“ auch zu keinem Zeitpunkt nachgereicht.Die belangte Behörde hat im vorgelegten Bescheid zutreffend auf den Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 29.11.2022 verwiesen, den die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers mit „I. Vollmachtsbekanntgabe, römisch zwei. Beschwerdeergänzung“ tituliert hat. Die belangte Behörde verweist darauf, dass auf Seite 3 des Schriftstückes ausgeführt wird „Gegen den angefochtenen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.08.2022 zugestellt, die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig.“ Auch der weitere Aufbau des Schriftstückes entspricht dem üblichen Aufbau derartiger Beschwerdeschriftsätze und geht aus dem Text nicht hervor, welcher Teil dieses Schriftsatzes eine Ergänzung zu einer bereits vorgelegten Beschwerdeschrift sein soll, wie die belangte Behörde auch zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung anführt. Auch der, der Stellungnahme vom 20.12.2022 beigefügte Ausdruck eines Sendungsprotokolls lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Übertragung tatsächlich fehlerfrei stattgefunden hat. Weitere Beweise für eine ordnungsgemäße Übermittlung wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt, zudem wurde das im Sendungsprotokoll angeführte, angeblich am 12.09.2022 übermittelte Beschwerdedokument (bezeichnet mit „20220912152352.pdf“ auch zu keinem Zeitpunkt nachgereicht. Die belangte Behörde legt glaubhaft dar, dass am Posteingangsserver des BFA Außenstelle Salzburg kein Eingang der RA-Kanzlei mit dem angerführten Datum und Uhrzeit verzeichnet sei. Es liege in der Verantwortung des Senders Sorge zu tragen, dass die Übertragung tatsächlich fehlerfrei und vollständig durchgeführt wurde. Auch im Vorlageantrag wurde kein darüberhinausgehendes Vorbringen erstattet, welches Zweifel am von der belangten Behörde nachvollziehbar festgestellten Sachverhalt aufkommen ließe.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten wie folgt: § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei Paragraph 27, sinngemäß anzuwenden ist (Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten (Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG). 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Vorheriger Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Gegenständlich hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde jedoch keiner meritorischen Entscheidung zugeführt, sondern diese zurückgewiesen, womit der mit der Beschwerde angefochtene (erste) Bescheid unberührt und somit auch im Rechtsbestand bleibt (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, §14 RZ21).Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Vorheriger Beschwerdevorentscheidung ist Regierungsvorlage 2009 BlgNR. römisch 24 .GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Gegenständlich hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde jedoch keiner meritorischen Entscheidung zugeführt, sondern diese zurückgewiesen, womit der mit der Beschwerde angefochtene (erste) Bescheid unberührt und somit auch im Rechtsbestand bleibt vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, §14 RZ21). Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG; der sogenannten Bescheidbeschwerde; zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG; der sogenannten Bescheidbeschwerde; zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der im Spruch angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.08.2022 zugestellt und somit rechtswirksam erlassen. Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Der Lauf der Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 27.09.
- Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen den Bescheid einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen müssen. Die als Beschwerdeergänzung bezeichnete Beschwerde vom 29.11.2022 erweist sich somit als verspätet. Vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung hat entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mit Hinweis auf 23.02.1994, 93/09/0462, vom 28.01.2015, Ra 2014/18/0026). Dies erfolgte mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.12.2023 und ist die Beschwerdevorentscheidung somit auch verfahrensrechtlich rechtmäßig zustande gekommen. Vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung hat entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mit Hinweis auf 23.02.1994, 93/09/0462, vom 28.01.2015, Ra 2014/18/0026). Dies erfolgte mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.12.2023 und ist die Beschwerdevorentscheidung somit auch verfahrensrechtlich rechtmäßig zustande gekommen. Der Beschwerdeführer führt auch keine technischen Mängel ins Treffen, die eine Übermittlung verhindert hätten, sondern wurde das e-mail-Protokoll, welches eine fristgerechte Beschwerdeerhebung belegen soll, kommentarlos vorgelegt. Dies ist jedenfalls nicht dazu geeignet, ein anderes Ergebnis zu bewirken. Die angeblich am 12.09.2022 übermittelte Beschwerde wurde zu keinem Zeitpunkt nachgereicht. Auch im Rahmen des Verspätungsvorhaltes wurden damit seitens des Beschwerdeführers keine relevanten Umstände vorgebracht, die die Rechtzeitigkeit der Beschwerde erkennen lassen. Aus den angeführten Gründen wurde die Beschwerde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen und ist die Beschwerdevorentscheidung nicht zu beanstanden.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da die Beschwerde zurückzuweisen war und der für die Beurteilung der Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage eindeutig geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da die Beschwerde zurückzuweisen war und der für die Beurteilung der Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage eindeutig geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.2217063.3.00