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{'item': 'I416 2222151-3'}

Obsah (8)§ 32Art 133§ 57§ 18§ 28§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlI416 2222151-3 SpruchI416 2222151-3/2E, I416 2222151-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 32Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger Ungarns, stellte am 18.06.2019 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.07.2019 gestützt auf das Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306, BGBl III Nr. 132/2009 zurückgewiesen wurde.
  2. Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger Ungarns, stellte am 18.06.2019 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.07.2019 gestützt auf das Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, zurückgewiesen wurde.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2019, GZ: XXXX , wurde der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und dem Bundesamt die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung unter anderem aus, dass das Europäische Parlament durch den Beschluss vom 12.09.2018 einen begründeten Vorschlag iSd Art 7 Abs. 1 EUV wegen Bedenken hinsichtlich der Achtung der Werte der EU in Bezug auf Ungarn erstattet und damit das Verfahren des Art 7 Abs. 1 EUV iSd lit a des Protokolls eingeleitet habe, weshalb die Zurückweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers nicht auf dieses Protokoll gestützt werden könne.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2019, GZ: römisch 40 , wurde der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und dem Bundesamt die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung unter anderem aus, dass das Europäische Parlament durch den Beschluss vom 12.09.2018 einen begründeten Vorschlag iSd Artikel 7, Absatz eins, EUV wegen Bedenken hinsichtlich der Achtung der Werte der EU in Bezug auf Ungarn erstattet und damit das Verfahren des Artikel 7, Absatz eins, EUV iSd Litera a, des Protokolls eingeleitet habe, weshalb die Zurückweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers nicht auf dieses Protokoll gestützt werden könne.
  5. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des Wiederaufnahmewerbers am 21.01.2021 wies das Bundesamt den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz vom 18.06.2019 mit Bescheid vom 31.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ungarn (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Des Weiteren erteilte das Bundesamt dem Wiederaufnahmewerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).3. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des Wiederaufnahmewerbers am 21.01.2021 wies das Bundesamt den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz vom 18.06.2019 mit Bescheid vom 31.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ungarn (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Des Weiteren erteilte das Bundesamt dem Wiederaufnahmewerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit Erkenntnis vom 18.10.2022, GZ: XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die am 09.10.2022 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.08.2022 als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Wiederaufnahmewerber vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat keiner aktuellen, unmittelbaren, persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung wegen seiner religiösen oder politischen Überzeugung oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität, Rasse oder sozialen Gruppe ausgesetzt war und er auch im Falle der Rückkehr keine asylrelevanten Verfolgungsgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft machen konnte.
  2. Mit Erkenntnis vom 18.10.2022, GZ: römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die am 09.10.2022 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.08.2022 als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Wiederaufnahmewerber vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat keiner aktuellen, unmittelbaren, persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung wegen seiner religiösen oder politischen Überzeugung oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität, Rasse oder sozialen Gruppe ausgesetzt war und er auch im Falle der Rückkehr keine asylrelevanten Verfolgungsgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft machen konnte.
  3. Das mit 18.10.2022 datierte Erkenntnis wurde vom Wiederaufnahmewerber nachweislich am 22.10.2022 übernommen. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde innerhalb der sechswöchigen Rechtsmittelfrist, welche mit Zustellung des Erkenntnisses zu laufen beginnt, nicht eingebracht bzw. erhoben.
  4. Das Bundesamt leitete dem erkennenden Gericht am 22.02.2023, in der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 23.02.2023, eine Eingabe des Wiederaufnahmewerbers vom 21.02.2023 weiter, worin dieser einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ: XXXX stellte.
  5. Das Bundesamt leitete dem erkennenden Gericht am 22.02.2023, in der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 23.02.2023, eine Eingabe des Wiederaufnahmewerbers vom 21.02.2023 weiter, worin dieser einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ: römisch 40 stellte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und ergibt sich dieser zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie in das Amtswissen darstellende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ: XXXX .Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und ergibt sich dieser zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie in das Amtswissen darstellende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ: römisch 40 . Mit Schreiben vom 21.02.2023 beantragte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ: XXXX und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das Verfahren mit mehreren Verfahrensfehlern behaftet sei. So habe es das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt den Beschwerdeführer anzuhören und stattdessen Angaben aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21.01.2021 berücksichtigt. Außerdem sei im Erkenntnis Bezug auf Länderberichte und -studien genommen worden, die dem Wiederaufnahmewerber zuvor nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Diese Studien hätten sich zudem nicht auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogen, sodass der Wiederaufnahmewerber aus den genannten Gründen in seinen Rechten verletzt worden sei.Mit Schreiben vom 21.02.2023 beantragte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ: römisch 40 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das Verfahren mit mehreren Verfahrensfehlern behaftet sei. So habe es das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt den Beschwerdeführer anzuhören und stattdessen Angaben aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21.01.2021 berücksichtigt. Außerdem sei im Erkenntnis Bezug auf Länderberichte und -studien genommen worden, die dem Wiederaufnahmewerber zuvor nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Diese Studien hätten sich zudem nicht auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogen, sodass der Wiederaufnahmewerber aus den genannten Gründen in seinen Rechten verletzt worden sei.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 32 VwGVG, Anm 13) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 32 VwGVG K 29).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 32, VwGVG K 29).

§ 32Abs. 1 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wennGemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist

§ 32Abs. 2 Vw

GVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist

Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 Blg. NR, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 Blg. NR, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ: XXXX abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 18.10.2022 die Abweisung des Asylantrages darauf gestützt, dass der Wiederaufnahmewerber keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft machen konnte. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ: römisch 40 abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 18.10.2022 die Abweisung des Asylantrages darauf gestützt, dass der Wiederaufnahmewerber keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft machen konnte. Der Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich gegenständlich als nicht berechtigt, da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens - die Wiederaufnahmegründe sind taxativ in § 32 Abs. 1 VwGVG aufgezählt - nicht vorliegen. Der Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich gegenständlich als nicht berechtigt, da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens - die Wiederaufnahmegründe sind taxativ in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG aufgezählt - nicht vorliegen. Der Wiederaufnahmewerber begründete den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens damit, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022 mit Verfahrensfehlern behaftet sei. Einerseits hätte der Wiederaufnahmewerber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren einvernommen werden müssen, andererseits habe das erkennende Gericht in seiner Entscheidung veraltete und ihm unbekannte Länderberichte und -studien verwendet. Diesbezüglich ist ausdrücklich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wiederaufnahme eines Verfahrens jedenfalls nicht dazu dient, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ebenso wenig bietet die Wiederaufnahme des Verfahrens eine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren von der Behörde (nunmehr auch dem Verwaltungsgericht) ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen (vgl. VwGH 09.04.2020, Ra 2019/14/0309). Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund (vgl. VwGH 30.11.2022, Ra 2022/09/0109, 24.06.2022, Ra 2020/06/0121 mit Verweis auf 17.02.2006, 2006/18/0031).Diesbezüglich ist ausdrücklich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wiederaufnahme eines Verfahrens jedenfalls nicht dazu dient, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ebenso wenig bietet die Wiederaufnahme des Verfahrens eine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren von der Behörde (nunmehr auch dem Verwaltungsgericht) ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen vergleiche VwGH 09.04.2020, Ra 2019/14/0309). Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund vergleiche VwGH 30.11.2022, Ra 2022/09/0109, 24.06.2022, Ra 2020/06/0121 mit Verweis auf 17.02.2006, 2006/18/0031). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich sohin für das erkennende Gericht, dass es dem Wiederaufnahmewerber nicht gelungen ist, einen die Wiederaufnahme rechtfertigenden Grund nach § 32 Abs. 1 VwGVG geltend zu machen.Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich sohin für das erkennende Gericht, dass es dem Wiederaufnahmewerber nicht gelungen ist, einen die Wiederaufnahme rechtfertigenden Grund nach Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG geltend zu machen. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, Zl. XXXX , abgeschlossenen Verfahrens liegen somit nicht vor und war der Antrag des Wiederaufnahmewerbers daher abzuweisen.Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, Zl. römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens liegen somit nicht vor und war der Antrag des Wiederaufnahmewerbers daher abzuweisen. 3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht orientierte sich bezüglich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht orientierte sich bezüglich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2222151.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.