GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G (Spruchpunkt III.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).3. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des Wiederaufnahmewerbers am 21.01.2021 wies das Bundesamt den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz vom 18.06.2019 mit Bescheid vom 31.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ungarn (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Des Weiteren erteilte das Bundesamt dem Wiederaufnahmewerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 32 VwGVG, Anm 13) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 32 VwGVG K 29).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 32, VwGVG K 29).
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wennGemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
GVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 Blg. NR, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 Blg. NR, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ: XXXX abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 18.10.2022 die Abweisung des Asylantrages darauf gestützt, dass der Wiederaufnahmewerber keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft machen konnte. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ: römisch 40 abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 18.10.2022 die Abweisung des Asylantrages darauf gestützt, dass der Wiederaufnahmewerber keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft machen konnte. Der Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich gegenständlich als nicht berechtigt, da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens - die Wiederaufnahmegründe sind taxativ in § 32 Abs. 1 VwGVG aufgezählt - nicht vorliegen. Der Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich gegenständlich als nicht berechtigt, da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens - die Wiederaufnahmegründe sind taxativ in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG aufgezählt - nicht vorliegen. Der Wiederaufnahmewerber begründete den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens damit, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022 mit Verfahrensfehlern behaftet sei. Einerseits hätte der Wiederaufnahmewerber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren einvernommen werden müssen, andererseits habe das erkennende Gericht in seiner Entscheidung veraltete und ihm unbekannte Länderberichte und -studien verwendet. Diesbezüglich ist ausdrücklich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wiederaufnahme eines Verfahrens jedenfalls nicht dazu dient, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ebenso wenig bietet die Wiederaufnahme des Verfahrens eine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren von der Behörde (nunmehr auch dem Verwaltungsgericht) ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen (vgl. VwGH 09.04.2020, Ra 2019/14/0309). Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund (vgl. VwGH 30.11.2022, Ra 2022/09/0109, 24.06.2022, Ra 2020/06/0121 mit Verweis auf 17.02.2006, 2006/18/0031).Diesbezüglich ist ausdrücklich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wiederaufnahme eines Verfahrens jedenfalls nicht dazu dient, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ebenso wenig bietet die Wiederaufnahme des Verfahrens eine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren von der Behörde (nunmehr auch dem Verwaltungsgericht) ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen vergleiche VwGH 09.04.2020, Ra 2019/14/0309). Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund vergleiche VwGH 30.11.2022, Ra 2022/09/0109, 24.06.2022, Ra 2020/06/0121 mit Verweis auf 17.02.2006, 2006/18/0031). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich sohin für das erkennende Gericht, dass es dem Wiederaufnahmewerber nicht gelungen ist, einen die Wiederaufnahme rechtfertigenden Grund nach § 32 Abs. 1 VwGVG geltend zu machen.Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich sohin für das erkennende Gericht, dass es dem Wiederaufnahmewerber nicht gelungen ist, einen die Wiederaufnahme rechtfertigenden Grund nach Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG geltend zu machen. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, Zl. XXXX , abgeschlossenen Verfahrens liegen somit nicht vor und war der Antrag des Wiederaufnahmewerbers daher abzuweisen.Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, Zl. römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens liegen somit nicht vor und war der Antrag des Wiederaufnahmewerbers daher abzuweisen. 3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte
Vm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht orientierte sich bezüglich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht orientierte sich bezüglich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2222151.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.