4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach entsprechendem Antrag wurde ihm eine Aufenthaltskarte „Familienangehöriger“ aufgrund einer Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen verliehen, wobei die Karte eine Gültigkeit von 07.06.2017 bis 07.06.2022 hatte. Ab dem 20.07.2017 war die Ehefrau des Beschwerdeführers, von der auch keine Zeiten einer Erwerbstätigkeit aufscheinen, nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er die Erteilungsvoraussetzungen gemäß §§ 51 und 54 NAG nicht mehr erfülle und ihm die Möglichkeit des Parteiengehörs eigeräumt. Durch seine rechtliche Vertretung gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.02.2021 eine Stellungnahme ab.Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraphen 51 und 54 NAG nicht mehr erfülle und ihm die Möglichkeit des Parteiengehörs eigeräumt. Durch seine rechtliche Vertretung gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.02.2021 eine Stellungnahme ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 24.06.2021 rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang. Für den 08.03.2023 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung dazu geladen. Mit Schriftsatz vom 20.02.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2021 durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I417.2244016.1.00
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