RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlI422 2266916-1 SpruchI422 2266916-1/2E, I422 2266916-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) erwarb von ihrem Bruder mit Kaufvertrag vom 26.02.2021 dessen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX . Sie stellte mit elektronischer Einbringung ihrer Rechtsvertretung vom 12.04.2021 beim Bezirksgericht XXXX unter anderem den Antrag auf Einverleibung des von ihr erworbenen Eigentumsrechtes an der Liegenschaft. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) erwarb von ihrem Bruder mit Kaufvertrag vom 26.02.2021 dessen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Sie stellte mit elektronischer Einbringung ihrer Rechtsvertretung vom 12.04.2021 beim Bezirksgericht römisch 40 unter anderem den Antrag auf Einverleibung des von ihr erworbenen Eigentumsrechtes an der Liegenschaft. Der Antrag vom 12.04.2021 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.04.2021, Zl. TZ XXXX bewilligt. Der Antrag vom 12.04.2021 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.04.2021, Zl. TZ römisch 40 bewilligt. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 15.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme einer Begünstigung nach § 26a GGG und legte sie dem Schriftsatz denn Einheitswertbescheid bei. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 15.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme einer Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG und legte sie dem Schriftsatz denn Einheitswertbescheid bei. Mit Schreiben des Revisors des Oberlandesgerichts XXXX vom 12.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Inanspruchnahme der Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsrundlage“ zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführerin wurden Gebühren auf Basis TP 9 lit. b Z 1 GGG vorgeschrieben, wobei der Revisor als Bemessungsgrundlage den Kaufpreis in der Höhe von EUR 578.000,00 heranzog. Der Beschwerdeführerin wurden Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 6.358,00 abzüglich der bereits geleistete Zahlung in Höhe von EUR 674,00 – sohin ein Betrag in Höhe von EUR 5.684,00 – zur Vorschreibung brachte.Mit Schreiben des Revisors des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 12.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Inanspruchnahme der Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsrundlage“ zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführerin wurden Gebühren auf Basis TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG vorgeschrieben, wobei der Revisor als Bemessungsgrundlage den Kaufpreis in der Höhe von EUR 578.000,00 heranzog. Der Beschwerdeführerin wurden Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 6.358,00 abzüglich der bereits geleistete Zahlung in Höhe von EUR 674,00 – sohin ein Betrag in Höhe von EUR 5.684,00 – zur Vorschreibung brachte. Mangels Zahlung würde über die Beschwerdeführerin mittels Mandatsbescheid vom 24.11.2022 ein Zahlungsauftrag über EUR 6.358,00 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr und abzüglich bereits geleisteter Teilzahlung in Höhe von EUR 674,00 – sohin ein Betrag in Höhe von EUR 5.692,00 – erlassen. Gegen den Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 24.11.2022 (eingelangt am 30.11.2022) das Rechtsmittel der Vorstellung. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX (in Folge: belangte Behörde) gab der Vorstellung mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.01.2023 nicht statt und erklärte die Beschwerdeführerin zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandenen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in der Höhe von EUR 5.684,00 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in der Höhe von EUR 8,00 für schuldig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beantragung der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG verspätet erfolgt sei und deshalb die Bestimmungen des § 26 GGG heranzuziehen wären.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) gab der Vorstellung mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.01.2023 nicht statt und erklärte die Beschwerdeführerin zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 entstandenen Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in der Höhe von EUR 5.684,00 und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in der Höhe von EUR 8,00 für schuldig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beantragung der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, GGG verspätet erfolgt sei und deshalb die Bestimmungen des Paragraph 26, GGG heranzuziehen wären. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 24.01.2023 fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit einer Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Unverhältnismäßigkeit und Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Mit Kaufvertrag vom 26.02.2021 veräußerte der Bruder der Beschwerdeführerin ihr seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft KG XXXX , EZ XXXX . Als Kaufpreis wurde der Betrag von EUR 578.000,00 vereinbart. Die zweite Hälfte der Liegenschaft befand sich bereits im Eigentum der Beschwerdeführerin.1.
- Mit Kaufvertrag vom 26.02.2021 veräußerte der Bruder der Beschwerdeführerin ihr seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft KG römisch 40 , EZ römisch 40 . Als Kaufpreis wurde der Betrag von EUR 578.000,00 vereinbart. Die zweite Hälfte der Liegenschaft befand sich bereits im Eigentum der Beschwerdeführerin. 1.
- Mit ERV-Antrag ihrer Rechtsvertretung vom 12.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob des von ihr erworbenen Hälfteanteils an der Liegenschaft KG XXXX , EZ XXXX zu ihren Gunsten. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.04.2021 wurde dieser bewilligt und erfolgte die Eintragung im Grundbuch. 1.
- Mit ERV-Antrag ihrer Rechtsvertretung vom 12.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob des von ihr erworbenen Hälfteanteils an der Liegenschaft KG römisch 40 , EZ römisch 40 zu ihren Gunsten. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.04.2021 wurde dieser bewilligt und erfolgte die Eintragung im Grundbuch. 1.
- Im ERV-Antrag vom 12.04.2021 wurde die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs im Sinne des § 26a GGG unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage nicht in Anspruch genommen.1.
- Im ERV-Antrag vom 12.04.2021 wurde die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs im Sinne des Paragraph 26 a, GGG unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage nicht in Anspruch genommen. 1.
- Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 15.04.2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht XXXX erstmals die Beanspruchung der Gebührenermäßigung nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG mit. 1.
- Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 15.04.2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht römisch 40 erstmals die Beanspruchung der Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG mit.
- Beweiswürdigung: 1.
- Die Feststellung zur Veräußerung des Hälfteanteils an der Liegenschaft KG XXXX , EZ XXXX vom Bruder der Beschwerdeführerin an dieselbe, ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 26.02.2021 und dem im Akt einliegenden ERV-Antrag. Dass sich die zweite Hälfte der Liegenschaft bereits im Eigentum der Beschwerdeführerin befand, erschließt sich aus dem Kaufvertrag und der Einsichtnahme in das Grundbuch. Dem Kaufvertrag lässt sich ebenfalls die Höhe der Verkaufssumme für das entnehmen. 1.
- Die Feststellung zur Veräußerung des Hälfteanteils an der Liegenschaft KG römisch 40 , EZ römisch 40 vom Bruder der Beschwerdeführerin an dieselbe, ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 26.02.2021 und dem im Akt einliegenden ERV-Antrag. Dass sich die zweite Hälfte der Liegenschaft bereits im Eigentum der Beschwerdeführerin befand, erschließt sich aus dem Kaufvertrag und der Einsichtnahme in das Grundbuch. Dem Kaufvertrag lässt sich ebenfalls die Höhe der Verkaufssumme für das entnehmen. 1.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mittels ERV-Antrag vom 12.04.2021 die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob des Hälfteanteils der Liegenschaft KG XXXX , EZ XXXX zu ihren Gunsten beantragte, ist dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag vom 12.04.2021 zu entnehmen. Die grundbücherliche Bewilligung des Antrags ist aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.04.2021 belegt und die Eintragung im Grundbuch ersichtlich. 1.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mittels ERV-Antrag vom 12.04.2021 die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob des Hälfteanteils der Liegenschaft KG römisch 40 , EZ römisch 40 zu ihren Gunsten beantragte, ist dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag vom 12.04.2021 zu entnehmen. Die grundbücherliche Bewilligung des Antrags ist aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.04.2021 belegt und die Eintragung im Grundbuch ersichtlich. 1.
- Die Negativfeststellung zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr leiten sich zweifelsfrei aus dem ERV-Antrag vom 12.04.2021 und dem Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 15.04.2021 ab. So ergibt sich aus dem ERV-Antrag kein Hinweis darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Unter der Rubrik „Gebühren:“ wird ausschließlich eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt und erfolgen in den Rubriken „Notiz:“ und „Gesetzesgrundlage:“ keinerlei Angaben. Zudem erschließt sich aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 15.04.2021 die erstmalige Geltendmachung der Gebührenermäßigung nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG.1.
- Die Negativfeststellung zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr leiten sich zweifelsfrei aus dem ERV-Antrag vom 12.04.2021 und dem Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 15.04.2021 ab. So ergibt sich aus dem ERV-Antrag kein Hinweis darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Unter der Rubrik „Gebühren:“ wird ausschließlich eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt und erfolgen in den Rubriken „Notiz:“ und „Gesetzesgrundlage:“ keinerlei Angaben. Zudem erschließt sich aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 15.04.2021 die erstmalige Geltendmachung der Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG. 1.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht XXXX am 15.04.2021 erstmals die Beanspruchung der Gebührenermäßigung nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG mitteilte, erschließt sich aus dem Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 15.04.2021.1.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht römisch 40 am 15.04.2021 erstmals die Beanspruchung der Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG mitteilte, erschließt sich aus dem Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 15.04.
- Rechtliche Beurteilung: Die entscheidungsrelevante Bestimmung des § 26a Abs. 1 und 2 GGG, BGBl. Nr. 501/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019 lautet wie folgt:Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz eins und 2 GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, lautet wie folgt: „Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
- bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Verfahren stellt sich dich Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen begünstigten Erwerbsvorgang im Sinne des § 26a GGG berufen kann.Im gegenständlichen Verfahren stellt sich dich Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen begünstigten Erwerbsvorgang im Sinne des Paragraph 26 a, GGG berufen kann. Zunächst ist im gegenständlichen Fall unstrittig, dass die grundbücherliche Durchführung dieses Übertragungsvorganges – unter Geschwistern – dem Grunde nach die Voraussetzungen eines begünstigten Erwerbsvorganges im Sinne des § 26a GGG erfüllen würde und demzufolge die Gebühren nach TP 9 lit. b Z 1 GGG auf Grundlage des dreifachen Einheitswertes, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts, heranzuziehen wäre.Zunächst ist im gegenständlichen Fall unstrittig, dass die grundbücherliche Durchführung dieses Übertragungsvorganges – unter Geschwistern – dem Grunde nach die Voraussetzungen eines begünstigten Erwerbsvorganges im Sinne des Paragraph 26 a, GGG erfüllen würde und demzufolge die Gebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG auf Grundlage des dreifachen Einheitswertes, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts, heranzuziehen wäre. Wie sich allerdings aus dem klaren Wortlaut der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung des § 26a Abs. 2 GGG erschließt, tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie „eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage“ in Anspruch genommen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage jedoch nicht „eingangs der Eingabe“ beantragt und erweist sich die erst nachträglich – über einen Schriftsatz – geltend gemachte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG als nicht rechtzeitig gestellt.Wie sich allerdings aus dem klaren Wortlaut der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG erschließt, tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie „eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage“ in Anspruch genommen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage jedoch nicht „eingangs der Eingabe“ beantragt und erweist sich die erst nachträglich – über einen Schriftsatz – geltend gemachte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG als nicht rechtzeitig gestellt. Der dahingehende Beschwerdeeinwand, wonach es sich trotz Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen um ein „vernachlässigbares Versehen“ handle, wenn der Antrag auf Erteilung der Ermäßigung nicht bereits eingangs zusammen mit dem ERV-Antrag gestellt wurde und es sei vielmehr zu berücksichtigen sei, ob die sachlichen Voraussetzungen zur Ermäßigung gegeben seien, sofern der Antrag im laufenden sohin noch nicht abgeschlossenen Verfahren gestellt wurde bzw. sich bereits aus der Selbstberechnung die Inanspruchnahme der Ermäßigung ergibt, geht aus folgenden Gründen ins Leere: Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die in § 26a Abs. 2 GGG genannte Voraussetzung dem eindeutigen Wortlaut des § 26a Abs. 2 erster Satz GGG nach nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" sondern eine erforderliche Voraussetzung dar und tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs. 2 GGG „eingangs der Eingabe“ nicht aus (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die in Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG genannte Voraussetzung dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26 a, Absatz 2, erster Satz GGG nach nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" sondern eine erforderliche Voraussetzung dar und tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG „eingangs der Eingabe“ nicht aus vergleiche VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Des Weiteren setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023).Des Weiteren setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023). Diesen Voraussetzungen wurde im gegenständlichen Fall zweifelsfrei nicht entsprochen, weshalb dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend nicht die Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG heranzuziehen war. Auf den Umstand, dass in einem zeitlichen Naheverhältnis ein Antrag auf Ermäßigung an das zuständige Bezirksgericht gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG tatsächlich zum Zeitpunkt des ERV-Antrages vorgelegen hätten bzw. die Gebührenermäßigung vor der tatsächlichen Eintragung beantragt worden sei, kommt es nicht an.Diesen Voraussetzungen wurde im gegenständlichen Fall zweifelsfrei nicht entsprochen, weshalb dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend nicht die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, GGG heranzuziehen war. Auf den Umstand, dass in einem zeitlichen Naheverhältnis ein Antrag auf Ermäßigung an das zuständige Bezirksgericht gestellt wurde und die Voraussetzungen des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG tatsächlich zum Zeitpunkt des ERV-Antrages vorgelegen hätten bzw. die Gebührenermäßigung vor der tatsächlichen Eintragung beantragt worden sei, kommt es nicht an. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach zwischenzeitlich – im Rahmen der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022) – eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes erfolgt und der Zeitraum für die Geltendmachung einer Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung ausdrücklich verlängert und dadurch die Frage der Rechtmäßigkeit auftritt, wenn „allein Rechtserwerbe von 2014 bis zum Stichtag 01.05.2022 angeblich unter der Bedingung stehen, dass man einen Antrag nach § 26a GGG nicht nachholen dürfe, während man es jetzt wieder und zuvor auch, freilich bei anderer Rechtslage, durfte“, bleibt wie folgt anzumerken:Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach zwischenzeitlich – im Rahmen der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022) – eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes erfolgt und der Zeitraum für die Geltendmachung einer Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung ausdrücklich verlängert und dadurch die Frage der Rechtmäßigkeit auftritt, wenn „allein Rechtserwerbe von 2014 bis zum Stichtag 01.05.2022 angeblich unter der Bedingung stehen, dass man einen Antrag nach Paragraph 26 a, GGG nicht nachholen dürfe, während man es jetzt wieder und zuvor auch, freilich bei anderer Rechtslage, durfte“, bleibt wie folgt anzumerken: Gemäß dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmungen des Artikel VI Z 74 GGG („In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen“) tritt § 26a Abs. 2 in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 61/2022, mit 01.05.2022 in Kraft und ist auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entstehen; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.Gemäß dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmungen des Artikel römisch sechs Ziffer 74, GGG („In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen“) tritt Paragraph 26 a, Absatz 2, in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, mit 01.05.2022 in Kraft und ist auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entstehen; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, eine Regelung zu treffen – hier eine Gebührenbegünstigung – die unter Erfüllung gewisser Voraussetzungen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann und die bei Nichterfüllung der Voraussetzungen oder dem nach dem bestimmten Zeitraum nicht (mehr) zu Disposition steht. Mit Vornahme der grundbücherlichen Eintragung ist im gegenständlichen Fall die Gebührenschuld im April 2021 – somit zeitlich vor dem Stichtag 01.05.2022 – entstanden, weshalb in Bezug auf die Ermäßigung der Eintragungsgebühr die zum Entstehungszeitpunkt April 2021 geltende Bestimmung des § 26a Abs. 2 GGG, BGBl. I Nr. 38/2019 heranzuziehen war.Mit Vornahme der grundbücherlichen Eintragung ist im gegenständlichen Fall die Gebührenschuld im April 2021 – somit zeitlich vor dem Stichtag 01.05.2022 – entstanden, weshalb in Bezug auf die Ermäßigung der Eintragungsgebühr die zum Entstehungszeitpunkt April 2021 geltende Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, heranzuziehen war. Der Vollständigkeit halber vermag das Bundesverwaltungsgericht auch nicht den gleichheitsrechtlichen Bedenken beizutreten, zumal es an der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin gelegen wäre, die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage eingangs der Eingabe in Anspruch zu nehmen und darzulegen, auf welche gesetzliche Grundlage des § 26a Abs. 1 GGG sie sich stützt. Da dieses „in Anspruch nehmen“ aus welchen Gründen auch immer – ob aus Irrtum oder aus Unkenntnis – nicht erfolgte, stellen sich die in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht.Der Vollständigkeit halber vermag das Bundesverwaltungsgericht auch nicht den gleichheitsrechtlichen Bedenken beizutreten, zumal es an der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin gelegen wäre, die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage eingangs der Eingabe in Anspruch zu nehmen und darzulegen, auf welche gesetzliche Grundlage des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG sie sich stützt. Da dieses „in Anspruch nehmen“ aus welchen Gründen auch immer – ob aus Irrtum oder aus Unkenntnis – nicht erfolgte, stellen sich die in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht. Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen und dargelegten Judikatur bleibt die Tatsache zu bewerten, dass es sich im gegenständlichen Fall zwar um einen grundsätzlich begünstigten Erwerbsvorgang handelt, die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 26a GGG in der ERV-Eingabe allerdings nicht ordnungs- und nicht fristgerecht beantragt wurde.Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen und dargelegten Judikatur bleibt die Tatsache zu bewerten, dass es sich im gegenständlichen Fall zwar um einen grundsätzlich begünstigten Erwerbsvorgang handelt, die Inanspruchnahme der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG in der ERV-Eingabe allerdings nicht ordnungs- und nicht fristgerecht beantragt wurde. In Ermangelung eines ordnungsgemäß und fristgerecht beantragten begünstigten Erwerbsvorganges nach § 26a GGG richtet sich die Wertberechnung der Eintragungsgebühr nach den Bestimmungen des § 26 GGG.In Ermangelung eines ordnungsgemäß und fristgerecht beantragten begünstigten Erwerbsvorganges nach Paragraph 26 a, GGG richtet sich die Wertberechnung der Eintragungsgebühr nach den Bestimmungen des Paragraph 26, GGG. Dessen klaren Wortlaut folgend berechnet sich die Eintragungsgebühr bei Eintragungen des Eigentumsrechts und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Bei einem Kauf ist der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2019/16/0192).Dessen klaren Wortlaut folgend berechnet sich die Eintragungsgebühr bei Eintragungen des Eigentumsrechts und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Bei einem Kauf ist der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen vergleiche VwGH 12.11.2021, Ra 2019/16/0192). Die Bemessung der Eintragungsgebühr war daher von der vom Kaufpreis von EUR 578.000,00 zu berechnen. Gemäß TP9 lit b Z 1 GGG beträgt die Höhe der Gebühr für Eintragungen in das Grundbuch (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts 1,1 % vom Wert des Rechtes - hier von der zuvor ermittelten Bemessungsgrundlage gemäß § 26 Abs. 1 GGG in Höhe von EUR 578.000,00. Die Eintragungsgebühr beträgt sohin gemäß TP 9 lit b Z 1 iVm § 6 Abs. 2 GGG EUR 6.358,00. Hievon wurden bereits EUR 674,00 geleistet, weswegen der noch aushaftende Betrag in der Höhe von EUR 5.684,00 vorzuschreiben war.Gemäß TP9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Höhe der Gebühr für Eintragungen in das Grundbuch (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts 1,1 % vom Wert des Rechtes - hier von der zuvor ermittelten Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG in Höhe von EUR 578.000,00. Die Eintragungsgebühr beträgt sohin gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, GGG EUR 6.358,00. Hievon wurden bereits EUR 674,00 geleistet, weswegen der noch aushaftende Betrag in der Höhe von EUR 5.684,00 vorzuschreiben war. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8, -- gründet auf § 6a GEG und ist unstrittig. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8, -- gründet auf Paragraph 6 a, GEG und ist unstrittig. Die Gebührenvorschreibung durch die belangte Behörde erfolgte sohin dem Grunde und der Höhe nach zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sofern in der Beschwerde unter „C. Prozessuale Erklärung“ eine Stundung bzw. ein Nachlass beantragt wird, verbleibt auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 9 Abs. 4 GEG zu verweisen, wonach über Anträge auf Stundungen und Nachlass der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet bzw. er den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen kann, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen (vgl. VwGH 19.12.2005, 2005/06/0364; 18.12.2007, 2007/06/0285).Sofern in der Beschwerde unter „C. Prozessuale Erklärung“ eine Stundung bzw. ein Nachlass beantragt wird, verbleibt auf die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 4, GEG zu verweisen, wonach über Anträge auf Stundungen und Nachlass der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet bzw. er den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen kann, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen vergleiche VwGH 19.12.2005, 2005/06/0364; 18.12.2007, 2007/06/0285). 4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und erweist sich der Sachverhalt als unstrittig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, allerdings lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Beschwerdeführerin monierte in ihrem Rechtsmittel auch lediglich die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verfassungswidrigkeit der die Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung nach § 26a GGG tragenden Rechtsvorschriften.Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und erweist sich der Sachverhalt als unstrittig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, allerdings lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Beschwerdeführerin monierte in ihrem Rechtsmittel auch lediglich die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verfassungswidrigkeit der die Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG tragenden Rechtsvorschriften. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist; VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist; VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus begründet die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte keine Rechtsfrage nach Art 133 Abs. 4 B-VG, da dieser Umstand vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen ist (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus begründet die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte keine Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG, da dieser Umstand vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen ist vergleiche VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2266916.1.00