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{'item': 'L515 2262037-1'}

Obsah (15)§ 28§ 53Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 7§ 6§ 27§ 1§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlL515 2262037-1 Spruch, L515 2262037-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. – VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes

§ 53FPG auf 2,5 Jahre (=30 Monate) herabgesetzt wird.römisch zwei.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, FPG auf 2,5 Jahre (=30 Monate) herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.5.2022 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.5.2022 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
  3. Die bP brachte zusammengefasst vor, sie wäre nach ihrer erstmaligen rechtswidrigen Einreise und ihren Antragstellungen in Polen, Österreich, der BRD und Frankreich (zuletzt wäre ihr Antrag in Frankreich abgewiesen worden) freiwillig wieder nach Georgien zu ihrer Familie zurückgekehrt, welche zwischenzeitig aus der BRD abgeschoben worden wäre. Dort wäre die bP bei einer Menschenrechtsorganisation als Mitarbeiter tätig gewesen und vom georgischen Geheimdienst bedroht worden. Im Sommer 2021 sei sie von der Polizei misshandelt worden und für eine Nacht in eine Zelle gesperrt worden. Nach einem mehrwöchigen (Besuchs-) Aufenthalt bei einem Onkel der bP in Österreich ( XXXX ) sei die bP im Februar 2022 wieder nach Georgien gereist, bevor sie im Mai 2022 ihre Heimat erneut verließ und im Bundesgebiet gegenständlichen Antrag stellte.römisch eins.
  4. Die bP brachte zusammengefasst vor, sie wäre nach ihrer erstmaligen rechtswidrigen Einreise und ihren Antragstellungen in Polen, Österreich, der BRD und Frankreich (zuletzt wäre ihr Antrag in Frankreich abgewiesen worden) freiwillig wieder nach Georgien zu ihrer Familie zurückgekehrt, welche zwischenzeitig aus der BRD abgeschoben worden wäre. Dort wäre die bP bei einer Menschenrechtsorganisation als Mitarbeiter tätig gewesen und vom georgischen Geheimdienst bedroht worden. Im Sommer 2021 sei sie von der Polizei misshandelt worden und für eine Nacht in eine Zelle gesperrt worden. Nach einem mehrwöchigen (Besuchs-) Aufenthalt bei einem Onkel der bP in Österreich ( römisch 40 ) sei die bP im Februar 2022 wieder nach Georgien gereist, bevor sie im Mai 2022 ihre Heimat erneut verließ und im Bundesgebiet gegenständlichen Antrag stellte. I.
  5. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen):römisch eins.
  6. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen): „[…] Der Verfahrensablauf wird zusammengefasst und erörtert. Sie haben am 30.07.2014 in Österreich einen Asylantrag eingebracht. Ihr Antrag wurde, ohne in die Sache einzutreten, zurückgewiesen und festgestellt, dass Polen für die Führung Ihres Asylverfahrens zuständig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Sie haben in der Folge am 27.10.2014 in Deutschland einen Asylantrag eingebracht und sind (nach Ihren Angaben) von den deutschen Behörden nach Polen überstellt worden, wo Sie einen Asylfolgeantrag einbrachten. Von Polen sind Sie neuerlich nach Deutschland (Frankreich) gereist und haben am 22.11.2017 in Deutschland einen Asylfolgeantrag eingebracht. Sie sind nach Ihren Angaben von den deutschen Behörden neuerlich nach Polen überstellt worden, sind von Polen nach Frankreich gereist und haben dort am 20.08.2018 einen Asylantrag eingebracht. Die französischen Behörden haben Ihren Antrag abgewiesen und Sie sind von Frankreich im April 2021 freiwillig in die Heimat zurückgekehrt, wo Sie sich ein Jahr lang, also bis 24.05.2022 aufhielten. Am 24.05.2022 sind sie legal und im Besitz des eigenen authentischen georgischen Reisepasses (ausgestellt am 28.09.2021) nach Österreich eingereist und haben noch am Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. …F.: Können Sie Deutsch.A.: Ein wenig.…F.: Welche Sprachen, außer Russisch sprechen Sie noch.A.: Ich spreche Georgisch und Tschetschenisch.…F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.A.: Ich habe meinen eigenen authentischen georgischen Reisepass und meinen Personalausweis in Vorlage gebracht.Anm.: Reisepass Nr. XXXX vom XXXX , gültig bis XXXX .Personalausweis Nr. XXXX vom XXXX .In Ihrem Reisepass finden sich zahlreiche Ein- und Ausreisestempel Rumänien, Bulgarien, Türkei und Georgien.Anm.: 15.11.2021 Ausreisestempel Rumänien15.11.2021 Einreisestempel Rumänien14.11.2021 Einreisestempel Bulgarien15.11.2021 Ausreisestempel Bulgarien13.11.2021 Einreisestempel Türkei13.11.2021 Ausreisestempel Türkei11.11.2021 Einreisestempel Türkei14.11.2021 Ausreisestempel Türkei11.02.2022 Ausreisestempel Österreich15.11.2021 Einreisestempel Ungarn13.12.2021 Einreisestempel Türkei22.05.2022 Einreisestempel Österreich11.11.2021 Ausreisestempel Georgien12.02.2022 Einreisestempel Georgien22.04.2022 Ausreisestempel GeorgienMöchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.A.: Ich bin am 11.11.2021 nach Österreich gereist und habe mich drei Monate bei meinem Onkel in XXXX aufgehalten. Am 12.02.2022 kehrte ich von XXXX wiederum in meine Heimat zurück. Die Reise ab dem 11.11.2021 führte mich über die Türkei, Bulgarien und Rumänien.F.: Sie sind am 12.02.2022 nach Georgien eingereist. Woher kamen Sie.A.: Ich kam aus Österreich, ich habe in Österreich meinen Onkel XXXX besucht.F.: Warum sind sie am 12.02.2022 nach Georgien eingereist.A.: Ich kehrte aus Österreich nach Georgien zurück, weil meine Frau mich brauchte.F.: Möchten Sie heute irgendwelche Beweismittel in Vorlage bringen.A.: Ich lege heute vorFotos vom Juli 2021 (aufgenommen von meiner Ehefrau)Zertifikat der MR-Organisation XXXX vom 25.10.2007Geburtsurkunde in Kopie XXXX ausgestellt am XXXX Arbeitsbestätigungen, ausgestellt am 05.08.2013, vom 05.05.2021 und vom 07.08.2021Diplom ausgestellt 23.10.2006Einstellungszusage von XXXX vom 02.08.2022Fotos und Reisepass von XXXX …F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.A.: Ja. Ich habe in der Vergangenheit in Frankreich und Deutschland sowie in Österreich Asylanträge eingebracht.Anm.:FR XXXX v 20.08.2018DE XXXX v 22.11.2017 XXXX DE XXXX v 27.10.2014 XXXX AT XXXX v 30.07.2014 PI XXXX DE XXXX v 20.04.2016 XXXX – siehe beiliegenden EURDAC-AuszugF.: Als Sie am 20.08.2018 in Frankreich einen Asylantrag einbrachten, was haben Sie damals zum Asylgrund angegeben.A.: Ja, die haben festgestellt, dass Polen für die Führung meines Asylverfahrens zuständig ist. Ich habe in Frankreich offiziell gearbeitet. Ich wurde dort drei Mal festgenommen. Ich wurde mit einem anderen XXXX verwechselt (seine Fotos und seinen Reisepass lege ich vor). Ich hatte einen Anwalt und habe mich gegen die Festnahmen in Frankreich gewehrt). Auf Ihre Frage gebe ich an, dass ich damals in Frankreich zum Asylantrag angab, dass ich von 2007 bis Ende 2013 hätte ich für eine MR-Organisation gearbeitet und wäre deswegen im Heimatland verfolgt und geschlagen worden wäre. Dass ich aus diesem Grunde nunmehr Probleme mit der Wirbelsäule hätteF.: Als Sie am 27.10.2014, am 20.04.2016 und am 22.11.2017 in Deutschland einen Asylantrag einbrachten, was haben Sie damals zum Asylgrund angegeben.A.: In Deutschland sagte ich das gleiche, wie in Frankreich. Auch dort wurde ich darauf hingewiesen, dass Polen für die Führung meines Asylverfahrens zuständig sei.F.: Sie geben an, Sie hätten in Polen einen Asylantrag eingebracht. Betreffend Polen schein kein Eurodac-Treffer auf. Wann haben Sie in Polen einen Asylantrag eingebracht und wie ging dieses Verfahren aus.A.: Ich habe in Polen vor meiner Asylantragstellung in Österreich einen Asylantrag eingebracht. Ich habe dort das Asylverfahren nicht abgewartet, da es sich bei Polen um ein armes Land handelt und ich dort keine adäquate gut bezahlte Arbeit gefunden hätte. Aus diesem Grunde wollte ich das Asylverfahren in Polen nicht abwarten.F.: Wie haben Sie Ihren Asylantrag in Polen begründet.A.: Auch in Polen sagte ich das gleiche, wie in Frankreich und Deutschland.F.: Können Sie sich erinnern, was Sie in Österreich zum Asylgrund angeben (Asylantragstellung 30.07.2014)A.: Auch im Jahr 2014 sagte ich das gleiche, wie ich in Deutschland, Frankreich und Polen angab.F.: Sie sind laut Ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung zu diesem Verfahren im April 2021 von Frankreich nach Georgien zurückgekehrt und haben Georgien etwas über ein Jahr später, also am 24.05.2022 wieder verlassen. Wo und wovon lebten Sie in dieser Zeit (welchen Beruf übten Sie aus).A.: Ich bin auf Frankreich wiederum freiwillig nach Georgien zurückgekehrt und habe wieder in meinem Haus in Duisi bei meiner Familie Unterkunft genommen. Ich habe meinen Kollegen aus früheren Zeiten wieder getroffen und er hat mir vorgeschlagen zu arbeiten.Ich habe in einem Büro einer MR-Organisation angefangen zu arbeiten, es handelt sich um ein Büro in XXXX . Dort habe ich als Jurist gearbeitet XXXX Regional Development Foundation, XXXX Ich habe auch in XXXX im Dorf als Jurist gearbeitet, ebenso für die genannte Organisation. Ich habe von Montag bis Freitag von 09:00 bis 16:00 Uhr gearbeitet.Ich bin am 22.05.2022 nach Österreich eingereist und habe dort bei XXXX Regional Development Foundation bis Ende September 2021 gearbeitet. Dann habe ich mein Geschäft weiterbetrieben, ich habe zuhause in XXXX eine große Landwirtschaft und ich habe einen großen LKW. Wir haben eine Viehzucht und Maisfelder. Die Landwirtschaft umfasst 10.000 Quadratmeter Grundstücke und einen Gemüsegarten und sieben Rinder (Milchkühe). Diese Landwirtschaft bewirtschaftete ich dann bis zur Ausreise.F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.A.: Gut. …F.: Wie geht Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern gesundheitlich.A.: Allen geht es gut, danke. F.: Übt Ihre Ehefrau einen Beruf aus.A.: Meine Frau half mir in der Landwirtschaft. Sie ist XXXX und hat diesen Beruf bis 2014 ausgeübt, seither ist sie zuhause in der Landwirtschaft und bei den Kindern. Meine Eltern leben auch in meinem Haus und die Familie von meiner Ehefrau hat eine Landwirtschaft in der Nachbarschaft in XXXX und die helfen alle zusammen.…Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Georgien, gehöre der Volksgruppe der Kisten (georgische Tschetschenen) und dem Islam an. Ich bin verheiratet und habe zwei minderjährige Söhne.Auf Nachfrage gebe ich an, meine Ehefrau heißt XXXX (geborene XXXX ). Meine Söhne führen die Namen XXXX und XXXX , sind XXXX und XXXX geboren.…F.: Wo genau lebt Ihre Familie.A.: Meine Familie lebte in XXXX . Meine Familie lebt derzeit (seit meiner Ausreise) in XXXX bei den Schwiegereltern. Sie sind am 20.05.2022 nach XXXX übersiedelt. Meine Eltern kümmern sich seither allein um die Landwirtschaft.F.: Wovon lebt Ihre Familie.A.: Meine Frau lebt von der Unterstützung der Schwiegereltern. Diese haben ein Geschäft in XXXX und betreiben Glashäuser für Obst und Gemüse in XXXX .…F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen.…F.: Sind Ihre Eltern georgische Staatsbürger.A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX . Beide leben in XXXX , Georgien. F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt.A.: Meine Kinder wurden in Tbilisi in einer Geburtsklinik geboren.F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.A.: Seit dem 24.05.2022.F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.A.: Ich habe den eigenen authentischen Reisepass und den Personalausweis vorgelegt. Alles andere ist in meiner Heimat XXXX .F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.A.: Ich habe von 1990 bis 2001 in XXXX die Grundschule und allgemein-bildende höhere Schule besucht, im Anschluss daran habe ich in XXXX an der Universität, Fakultät Rechtswissenschaften, studiert. Das Studium habe ich 2005 abgeschlossen. F.: Haben Sie in der Heimat den Grundwehrdienst geleistet.A.: Nein, ich habe keinen Grundwehrdienst geleistet. Als ich in Tschetschenien war, war ich klein. Ich bin russischer Staatsbürger. Meine Familie ist nach Georgien umgezogen, ich habe in Georgien die Schule besucht und die Universität besucht. Ich war als Russe in Georgien aufhältig und wurde nie einberufen. Im Jahr XXXX habe ich erst die georgische Staatsbürgerschaft erhalten und damals war ich schon zu alt für den Wehrdienst (Einberufung bis 25). Ich wollte meinen Wehrdienst leisten, wurde aber nicht einberufen.F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise.A.: Ich habe, nachdem ich die Universität abschloss, als Jurist (Mitarbeiter einer Menschenrechtsorganisation) gearbeitet. Die Universität habe ich im Sommer 2006 mit Diplom abgeschlossen.F.: Wann war der letzte Arbeitstag.A.: Ich habe bis März oder April 2014 bei der MR-Organisation gearbeitetF.: Wurden Sie entlassen, haben Sie gekündigt, wurden Sie gekündigt.A.: Ich habe meine Arbeit bei der MR-Organisation im März oder April 2014 gekündigt und habe mich dann nach Europa begeben und bin erst im Mai 2021 wieder nach Georgien zurückgekehrt. Im Mai 2021 habe ich dann wieder bei der MR-Organisation angefangen, bis ich einen Tag bei der Polizei in Tbilisi festgehalten worden bin. Das war im Juli
  7. Dann habe ich wieder bei der MR-Organisation gekündigt und mich hinfort der Landwirtschaft meines Vaters gewidmet bzw. bei Freunden Unterkunft genommen.…F.: Wo und wovon leben die Eltern.A.: Sie leben von der Landwirtschaft in XXXX .F.: Haben Sie Geschwister.A.: Ich habe nur einen Bruder namens XXXX , geboren XXXX Auf Nachfrage gebe ich an XXXX ist XXXX , er ist verheiratet mit XXXX . Sie haben drei Kinder namens XXXX , XXXX und XXXX . Sie leben in Deutschland, in der Nähe von Hamburg. Sie sind Asylwerber und sind 2021 nach Deutschland eingereist.…F.: Sind alle Verwandten georgische Tschetschenen und Moslems.A.: Ja, alle.F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.A.: Bereits 2014, als meine Probleme begannen.F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.A.: Am 24.05.
  8. Am 30.07.2014 bin ich das erste Mal nach Österreich gereist.V.: Sie haben sie in den Jahren 2021 und 2022 in den Ländern Rumänien, Bulgarien, der Türkei, Ungarn und wiederholt in Georgien aufgehalten. Sie haben im Rahmen der letzten Befragung (Ersteinvernahme vom 25.05.2022) und heute angegeben, Sie wären im April 2021 von Frankreich nach Georgien zurückgekehrt. Nun finden sich in Ihrem Pass zwei Ein-/Ausreisestempel (11.11.2021 Ausreisestempel Georgien, 12.02.2022 Einreisestempel Georgien). Wo hielten Sie sich im Zeitraum von 11.11.2021 bis 12.02.2022 auf und warum kehrten Sie nach Georgien zurück.A.: Ich war in Österreich. Damals war ich angemeldet und legal hier. Ich bin aber nach Georgien zurückgekehrt, weil meine Frau von der Polizei befragt worden ist. In Tschetschenien herrscht die Tradition, dass die Frauen von den Männern unterstützt werden, deswegen kehrte ich zurück. Ich lebte damals in XXXX in der XXXX , gemeldet war ich dort ebenfalls.F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX , XXXX .F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft.A.: Größe des Hauses (umbaute Fläche), wieviele Etagen, wieviele Zimmer, Garten, Garage, gibt es darüberhinaus Grundbesitz.A.: Ich habe ein neues Haus gebaut in XXXX , es gehört mir und umfasst eine Grundfläche von 170 Quadratmeter. Das Haus ist im Entstehen begriffen. Ich habe eine Baufirma mit der Errichtung beauftragt. Das Haus ist noch nicht bezugsfertig, derzeit wird der Dachstuhl errichtet.Mein Elternhaus ist größer als mein Haus und umfasst eine Fläche von 200 Quadratmetern. Es hat sechs Schlafzimmer.F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.A.: Ich kam legal.F.: Warum wählten Sie Österreich.A.: Weil Österreich ein schönes Land ist.F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.A.: Immer in XXXX .F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt.A.: Ja. F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?A.: Nein.F.: Standen Sie je vor Gericht.A.: Nein.F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?A.: Ich war eine Nacht in Polizeigewahrsam, das war im Juli 2021 in Tbilisi.F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.A.: Nein.F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.A.: Ich war Anwalt in einem MR-Verein und ich habe mich für Frauen eingesetzt, die vor Vollendung der Volljährigkeit verheiratet werden sollten. Wir haben Frauen vertreten, die Probleme in der Familie hatten und haben versucht Frieden zu stiften und den Frauen zu helfen, dass diese im Fall der Scheidung ein Besuchsrecht bei den Kindern erhalten (welche beim Vater bleiben).Es wurde in XXXX , XXXX ein Kraftwerk gebaut, es handelt sich um das Gefällekraftwerk, das die Chinesen am Ende des XXXX errichteten. Ich war damals klein, als die Bevölkerung gegen den Bau des Kraftwerks auftraten. Mein Vater hat damals die Arbeiter zum Kraftwerksbau transportiert. Es ist ein zweites Kraftwerk errichtet worden und es ist geplant im XXXX ein drittes Gefälle-Kraftwerk zu errichten. Es ist aber gefährlich dort zu arbeiten. Die Stromkabel werden über XXXX durch das XXXX geführt. Die Stromleitungen sind aber gesundheitsschädlich und die Bevölkerung verlangt eine Verlegung der Kabel in die Erde. …F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.…A.: Ich habe nach meiner Rückkehr im April 2021 bei einer Menschenrechtsorganisation in XXXX , XXXX alsMitarbeiter eine Tätigkeit aufgenommen. Ich wurde im Juli 2021 vom georgischen Geheimdienst bedroht. Im Juli 2021 wurden meine Frau und ich zu einer Polizeistation in XXXX , XXXX zu einer Einvernahme bestellt. Dort wurde mir gesagt, ich solle mit meiner politischen Tätigkeit aufhören, wenn nicht, würde ich im Gefängnis verfaulen. Jener Polizeibeamter, welcher mich bereits im Jahr 2014 zusammenschlug (er versieht seinen Dienst in der Polizeistation im XXXX , deutete an, dass mir so etwas wieder zustoßen könnte. Im Juni 2021 wurde ich zu den Behörden in Tiflis bestellt. Ich wurde dort zusammengeschlagen. Zuvor habe ich den Medien ein Interview gegeben.Während meines Aufenthalts in Tbilisi, habe ich die Polizeibeamten attackiert und wurde daraufhin in eine Zelle eingesperrt. Man hat mich jedoch nach kurzer Zeit ohne weitere Konsequenzen freigelassen und dann habe ich mich versteckt und reiste im Mai 2022 aus meiner Heimat aus.F.: Sie legen ein Impfzertifikat vom 15.10.2021 vor, woraus hervorgeht, dass Sie sich am 21.09.2021 und am 13.10.2021 gegen Corona impfen ließen. Warum haben Sie sich gegen Corona impfen lassen, wenn Sie gleichzeitig angaben, Sie hätten sich versteckt gehalten.A.: Ohne diese Impfung konnte ich nicht legal über die Grenze kommen. Ich bin zuletzt von Tbilisi nach Wien geflogen. Ich wurde von einem Freund namens XXXX zum Flughafen begleitet.F.: Wie lange waren Sie wo in Anhaltung.A.: Ich war nur einen Tag in Anhaltung bei der Polizei in Tbilisi.F.: Wo im XXXX befindet sich die Polizeistation, wo Sie zur Einvernahme mitgenommen wurden.A.: Ich war in Tbilis bei der Polizeistation und nicht im XXXX .F.: Wann und wo fanden die Demonstrationen statt, an denen Sie teilgenommen haben.A.: Sie fanden im Jahr 2021 im Zeitraum von Mai bis Juni jeden Sonntag statt. Sie finden immer noch jeden Sonntag statt. Die Leute in XXXX demonstrieren gegen die Stromleitungen und gegen den Bau eines dritten Kraftwerks. Sie demonstrieren bis heute jeden Sonntag. Es soll auch im XXXX eine neue Straße gebaut werden. Und es wird derzeit im XXXX gegen den Bau einer neuen Straße demonstiert, ebenso jeden Sonntag.F.: Wofür bzw. wogegen traten Sie auf.A.: Ich bin auch ein paar Mal bei den Demonstrationen mitgegangen und demonstrierte mit der Bevölkerung in XXXX gegen den Bau eines dritten Kraftwerks und gegen den Bau einer neuen Straße. Die Regierung hat die Demonstrationen erlaubt. Die Regierung hat auch dem Bau der Straße bereits zugestimmt. Diese Straße soll eine Zeitersparnis bringen und man soll in Zukunft von XXXX innerhalb von zwei Stunden mit dem Auto nach XXXX gelangen.Man befürchtet den Handel mit Waffen.F.: Sie sagten, Sie wären im Juni 2021 zu den Behörden in Tbilisi bestellt worden und hätten sich nach der Freilassung versteckt. Nun finden sich in Ihrem Pass zwei Ein-/Ausreisestempel (11.11.2021 Ausreisestempel Georgien, 12.02.2022 Einreisestempel Georgien). Sie haben die Heimat auf legalem Wege (im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses) verlassen und kehrten mit diesem wieder legal und offiziell in die Heimat zurück. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.A.: Als ich meine Arbeit bei der MR-Organisation aufgab, ich habe gekündigt – übersiedelte ich nach XXXX . Mein Kamerad von der Universität namens XXXX ist Grenzpolizist in XXXX . Ich lebte von Juli 2021 bis November 2021 bei ihm in XXXX . Meine Familie lebte damals auch bei meinem Kameraden. Meine Frau wollte mich damals nach Österreich begleiten, meine Frau hat aber ein Einreiseverbot von den deutschen Behörden in der EU und konnte mich nicht begleiten. Das Einreiseverbot gilt noch bis September
  9. Also reiste ich damals von Sarpi über die Türkei, Bulgarien und Rumänien zu meinem Onkel XXXX nach Österreich. F.: Sie haben die Heimat am 24.05.2022 und am 11.11.2021 legal und im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses verlassen. Zudem ist Ihnen am 28.11.2021 von den Behörden in Georgien ein neuer Reisepass ausgestellt worden. Demnach geht das BFA davon aus, dass keine behördliche Verfolgung vorliegt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.A.: Mein Reisepass wurde mit in Georgien problemlos ausgestellt. Ich hatte in Wahrheit gar keine Probleme mit den Behörden. Es gibt Beamte, die Schmiergeld nahmen und dem Bau des Kraftwerks zustimmten und es gibt Beamte, die Schmiergeld nahmen und dem Bau der neuen Straße zustimmten. Ich habe mit der Polizei keine Probleme und ich habe keine Probleme mit den Beamten.Aber ich möchte noch folgendes erzählen.Als ich von mir unbekannten Polizeibeamten bedroht wurde, das war im Juli 2021 in Tbilisi wurde ich nach meiner Herkunft gefragt. Ich wurde informiert, dass ich aus Russland käme und dass ich wieder nach Russland zurückkehren würde um mit XXXX sprechen. Ich sagte, ich wäre georgischer Staatsbürger. Dann hat mich der Polizeibeamte in Tbilisi beleidigt. Ich spuckte den Beamten an, nachdem er meine Mutter beleidigte. Er hat mich festgehalten und hat mich geschlagen und ich wurde in der Folge, da ich mich gegen die Übergriffe der Polizeibeamten zur Wehr gesetzt habe. Ich war dann einen Tag im Polizeigewahrsam in Tbilisi.Ich bin auch im Jahr 2014 mit einem mir unbekannten Polizeibeamten aneinandergeraten. Damals hatte ich eine gebrochene Nase und Verletzungen am Rücken davongetragen. Im Jahr 2014 ist mir von den Polizeibeamten vorgeworfen worden, ich würde mit Drogen oder Waffen handeln und ich würde ein Problem darstellen bzw. würde sich darauf für mich ein Problem ergeben.Damals, nach meiner Festnahme im Juli 2021, wurde ich einen Tag später wieder freigelassen. Die Beamten ließen mich mit dem Rat frei, dass ich nicht mehr mit der Polizei aneinandergeraten soll und dass ich mich ruhig verhalten soll. Wenn ich gratis schlafen und essen wolle, solle ich mich wieder bei ihnen melden. Die Haftbedingungen in Georgien sind schlecht, obwohl ich selbst nie in Haft, sondern nur einen Tag im Polizeigewahrsam war.Einmal 2013 habe ich mich damit getragen Selbstmord zu begehen, da ich ständig von mir unbekannten Personen bedroht wurde.2003 oder 2004 bin ich auch einmal mit der Polizei aneinandergeraten und damals haben mir die georgischen Polizeibeamten gedroht mich nach Tschetschenien zurückzuschicken. Damals bin ich auch von den Polizeibeamten geschlagen worden. F.: Mit wem haben Sie nun in Georgien Probleme.A.: Ich habe Probleme mit zwei mir unbekannten Polizeibeamten aus Tbilisi, einen habe ich angespuckt als er meine Mutter beleidigte.F.: Vor wem haben Sie sich dann in Georgien versteckt.A.: Ich kenne die Namen der Personen, vor denen ich mich versteckte, nicht. Ich habe die einmal gefragt, wie sie heißen und sie sagten, das würde mich nichts angehen. Das waren die beiden mir unbekannten Polizeibeamten in Tbilisi, vom FSB.F.: Wo arbeiten diese Polizeibeamten, vor denen Sie sich verstecken.A.: Beim FSB, aber wo, kann ich nicht sagen. F.: Sie haben sich in XXXX im Elternhaus, ich XXXX und in XXXX aufgehalten. Hatten Sie dort Probleme mit den beiden Ihnen unbekannten Polizeibeamten.A.: Nein, dort hatte ich keine Probleme, dort hatte ich Ruhe. Ich habe mich nach dem Juni 2021 ruhig verhalten. Ich hatte auch in Tbilisi keine Probleme mehr, denn ich bin zuletzt von Tbilisi nach Wien geflogen.F.: Warum haben Sie in keinem der Länder, wo Sie einen Asylantrag einbrachten den Ausgang der Entscheidung abgewartet und sind in einen anderen Mitgliedsstaat weitergereist.A.: Ich hätte nur in Polen den Ausgang des Asylverfahrens abwarten können. Polen ist aber ein armes Land, ich hätte dort keine Sozialleistungen erhalten und ich hätte dort auch keine Arbeit gefunden.F.: Warum haben Sie im Zeitraum 11.11.2021 bis 12.02.2022, während Sie sich bei Ihrem Onkel XXXX in Österreich aufhielten, keinen Asylantrag eingebrachtA.: Ich wollte meine Familie hier haben und mit meiner Familie gemeinsam einen Asylantrag stellen. Deswegen wartete ich ab. Ich habe dann von Österreich aus mit meiner Frau telefoniert und meine Frau sagte zu mir, dass alle unsere Probleme in Georgien gelöst seien. Aus diesem Grunde habe ich keinen Asylantrag eingebracht und bin freiwillig zu meiner Familie nach Georgien ( XXXX ) zurückgekehrt.…F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.A.: Ich könnte wiederum Probleme mit den mit unbekannten zwei georgischen Beamten haben. Wie gesagt, ich habe mit der Polizei und den Beamten in Georgien ansonsten überhaupt keine Probleme. Nur zwei mir unbekannte Beamte in Tbilisi setzen mir zu.F.: Warum sind die beiden Beamten, deren Namen, Rang und Dienststelle, Sie nicht kennen, ausgerechnet gegen Sie vorgegangen.A.: Ich habe mich gegen die Polizei zur Wehr gesetzt und ich habe mich, so wie viele andere auch, an Demonstrationen gegen das dritte Kraftwerk im XXXX zur Wehr gesetzt. Die georgischen Tschetschenen wollen mit den russischen Tschetschenen keinen Kontakt. Sie fürchten sich vor dem Schwarzmarkt und vor dem Terror aus Russland.F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?A.: Ich habe meinen Onkel XXXX in XXXX .F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?A.: Ich lebe allein in Niederösterreich in einem Heim für Asylwerber.F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?A.: Mein Onkel XXXX , geboren XXXX lebt in Österreich. Seine Frau uns seine Kinder leben ebenso in Österreich Auf Nachfrage gebe ich an, wir haben uns zuletzt im Mai 2022 in seiner Wohnung getroffen. Anm.: Laut ZMR-Zahl XXXX , erstellt am 08.08.2022 ist XXXX seit 01.02.2022 nicht mehr aufrecht gemeldet.F.: Haben Sie in der Vergangenheit von ihrem Onkel XXXX oder Sachleistungen erhalten.A.: Ich besuche meinen Onkel XXXX manchmal. Die Familie hat mir zuletzt im Mai dieses Jahres ein Zugticket gekauft, damit ich sie besuchen kann. Ich habe auch ein Guthaben für mein Handy von seinen Söhnen erhalten. Als ich XXXX zuletzt besuchte, war ich zum Essen eingeladen. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe meinen Onkel XXXX bislang nie unterstützt, weder mit Geld noch mit Sachleistungen.F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!A.: Nein.F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?A.: Nein.F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs. Ich habe demnächst einen Termin – am 23.08.2022 soll ich in XXXX sein und kann dort einen Sprachkurs besuchen.F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?A.: Ich lebe von der Grundversorgung.F.: Sind Sie derzeit berufstätig?A.: Ich arbeite nicht.F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.A.: Ja.F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.A.: Ja.F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.A.: Meine Frau und ich sind von einer Journalistin namens XXXX , sie arbeitet für die Zeitung XXXX , interviewt worden und wir sagten damals, dass wir gegen den Bau eines dritten Kraftwerks und gegen den Bau einer neuen Straße wären. Ich sage auch, dass ich in meiner Funktion als Rechtsanwalt einer Frau geholfen hätte und nunmehr von ihrem Gatten bedroht würde. Die Polizei würde sich an Jugendliche wenden und diese auffordern nicht an den Demonstrationen gegen das Kraftwerk und die neue Straße zu wenden. Die Demonstranten wären nach Beendigung der Demonstration wütend und würden die Wut an den eigenen Frauen auslassen. Das sagte ich während des Interviews. Das Interview hat im Juni 2021 stattgefunden. Ich möchte Ihnen ein Video senden und Ihnen beweisen, dass das Interview stattgefunden hat.F.: Was wollen Sie nun damit beweisen, was für Ihr Asylverfahren wichtig ist.A.: Ich möchte beweisen, dass ich im Juni 2021 einer Journalistin namens XXXX ein Interview gegeben habe. Das ist alles.F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).A.: Ich habe nichts.F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.A.: Ich möchte hier leben. Ich möchte hier arbeiten, ich habe bereits eine Arbeitsstelle gefunden. Ich habe mit der Caritas ausgemacht, dass ich im Camp freiwillig mitarbeiten könnte.…Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen. A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe daran kein Interesse. „[…] Der Verfahrensablauf wird zusammengefasst und erörtert. Sie haben am 30.07.2014 in Österreich einen Asylantrag eingebracht. Ihr Antrag wurde, ohne in die Sache einzutreten, zurückgewiesen und festgestellt, dass Polen für die Führung Ihres Asylverfahrens zuständig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Sie haben in der Folge am 27.10.2014 in Deutschland einen Asylantrag eingebracht und sind (nach Ihren Angaben) von den deutschen Behörden nach Polen überstellt worden, wo Sie einen Asylfolgeantrag einbrachten. Von Polen sind Sie neuerlich nach Deutschland (Frankreich) gereist und haben am 22.11.2017 in Deutschland einen Asylfolgeantrag eingebracht. Sie sind nach Ihren Angaben von den deutschen Behörden neuerlich nach Polen überstellt worden, sind von Polen nach Frankreich gereist und haben dort am 20.08.2018 einen Asylantrag eingebracht. Die französischen Behörden haben Ihren Antrag abgewiesen und Sie sind von Frankreich im April 2021 freiwillig in die Heimat zurückgekehrt, wo Sie sich ein Jahr lang, also bis 24.05.2022 aufhielten. Am 24.05.2022 sind sie legal und im Besitz des eigenen authentischen georgischen Reisepasses (ausgestellt am 28.09.2021) nach Österreich eingereist und haben noch am Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. , …, F.: Können Sie Deutsch., A.: Ein wenig., …, F.: Welche Sprachen, außer Russisch sprechen Sie noch., A.: Ich spreche Georgisch und Tschetschenisch., …, F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen., A.: Ich habe meinen eigenen authentischen georgischen Reisepass und meinen Personalausweis in Vorlage gebracht., , Anmerkung, Reisepass Nr. römisch 40 vom römisch 40 , gültig bis römisch 40 ., Personalausweis Nr. römisch 40 vom römisch 40 ., , In Ihrem Reisepass finden sich zahlreiche Ein- und Ausreisestempel Rumänien, Bulgarien, Türkei und Georgien., , Anmerkung, , 15.11.2021 Ausreisestempel Rumänien, 15.11.2021 Einreisestempel Rumänien, 14.11.2021 Einreisestempel Bulgarien, 15.11.2021 Ausreisestempel Bulgarien, 13.11.2021 Einreisestempel Türkei, 13.11.2021 Ausreisestempel Türkei, 11.11.2021 Einreisestempel Türkei, 14.11.2021 Ausreisestempel Türkei, 11.02.2022 Ausreisestempel Österreich, 15.11.2021 Einreisestempel Ungarn, 13.12.2021 Einreisestempel Türkei, 22.05.2022 Einreisestempel Österreich, 11.11.2021 Ausreisestempel Georgien, 12.02.2022 Einreisestempel Georgien, 22.04.2022 Ausreisestempel Georgien, , Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben., A.: Ich bin am 11.11.2021 nach Österreich gereist und habe mich drei Monate bei meinem Onkel in römisch 40 aufgehalten. Am 12.02.2022 kehrte ich von römisch 40 wiederum in meine Heimat zurück. Die Reise ab dem 11.11.2021 führte mich über die Türkei, Bulgarien und Rumänien., , F.: Sie sind am 12.02.2022 nach Georgien eingereist. Woher kamen Sie., A.: Ich kam aus Österreich, ich habe in Österreich meinen Onkel römisch 40 besucht., , F.: Warum sind sie am 12.02.2022 nach Georgien eingereist., A.: Ich kehrte aus Österreich nach Georgien zurück, weil meine Frau mich brauchte., , F.: Möchten Sie heute irgendwelche Beweismittel in Vorlage bringen., A.: Ich lege heute vor, Fotos vom Juli 2021 (aufgenommen von meiner Ehefrau), Zertifikat der MR-Organisation römisch 40 vom 25.10.2007, Geburtsurkunde in Kopie römisch 40 ausgestellt am römisch 40 , Arbeitsbestätigungen, ausgestellt am 05.08.2013, vom 05.05.2021 und vom 07.08.2021, Diplom ausgestellt 23.10.2006, Einstellungszusage von römisch 40 vom 02.08.2022, Fotos und Reisepass von römisch 40 , …, F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht., A.: Ja. Ich habe in der Vergangenheit in Frankreich und Deutschland sowie in Österreich Asylanträge eingebracht., , Anm.:, , FR römisch 40 v 20.08.2018, DE römisch 40 v 22.11.2017 römisch 40 , DE römisch 40 v 27.10.2014 römisch 40 , AT römisch 40 v 30.07.2014 PI römisch 40 , DE römisch 40 v 20.04.2016 römisch 40 – siehe beiliegenden EURDAC-Auszug, , F.: Als Sie am 20.08.2018 in Frankreich einen Asylantrag einbrachten, was haben Sie damals zum Asylgrund angegeben., A.: Ja, die haben festgestellt, dass Polen für die Führung meines Asylverfahrens zuständig ist. Ich habe in Frankreich offiziell gearbeitet. Ich wurde dort drei Mal festgenommen. Ich wurde mit einem anderen römisch 40 verwechselt (seine Fotos und seinen Reisepass lege ich vor). Ich hatte einen Anwalt und habe mich gegen die Festnahmen in Frankreich gewehrt). , Auf Ihre Frage gebe ich an, dass ich damals in Frankreich zum Asylantrag angab, dass ich von 2007 bis Ende 2013 hätte ich für eine MR-Organisation gearbeitet und wäre deswegen im Heimatland verfolgt und geschlagen worden wäre. Dass ich aus diesem Grunde nunmehr Probleme mit der Wirbelsäule hätte, , F.: Als Sie am 27.10.2014, am 20.04.2016 und am 22.11.2017 in Deutschland einen Asylantrag einbrachten, was haben Sie damals zum Asylgrund angegeben., A.: In Deutschland sagte ich das gleiche, wie in Frankreich. Auch dort wurde ich darauf hingewiesen, dass Polen für die Führung meines Asylverfahrens zuständig sei., , F.: Sie geben an, Sie hätten in Polen einen Asylantrag eingebracht. Betreffend Polen schein kein Eurodac-Treffer auf. Wann haben Sie in Polen einen Asylantrag eingebracht und wie ging dieses Verfahren aus., A.: Ich habe in Polen vor meiner Asylantragstellung in Österreich einen Asylantrag eingebracht. Ich habe dort das Asylverfahren nicht abgewartet, da es sich bei Polen um ein armes Land handelt und ich dort keine adäquate gut bezahlte Arbeit gefunden hätte. Aus diesem Grunde wollte ich das Asylverfahren in Polen nicht abwarten., , F.: Wie haben Sie Ihren Asylantrag in Polen begründet., A.: Auch in Polen sagte ich das gleiche, wie in Frankreich und Deutschland., , F.: Können Sie sich erinnern, was Sie in Österreich zum Asylgrund angeben (Asylantragstellung 30.07.2014), A.: Auch im Jahr 2014 sagte ich das gleiche, wie ich in Deutschland, Frankreich und Polen angab., , F.: Sie sind laut Ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung zu diesem Verfahren im April 2021 von Frankreich nach Georgien zurückgekehrt und haben Georgien etwas über ein Jahr später, also am 24.05.2022 wieder verlassen. Wo und wovon lebten Sie in dieser Zeit (welchen Beruf übten Sie aus)., A.: Ich bin auf Frankreich wiederum freiwillig nach Georgien zurückgekehrt und habe wieder in meinem Haus in Duisi bei meiner Familie Unterkunft genommen. Ich habe meinen Kollegen aus früheren Zeiten wieder getroffen und er hat mir vorgeschlagen zu arbeiten., , Ich habe in einem Büro einer MR-Organisation angefangen zu arbeiten, es handelt sich um ein Büro in römisch 40 . Dort habe ich als Jurist gearbeitet römisch 40 Regional Development Foundation, römisch 40 , , Ich habe auch in römisch 40 im Dorf als Jurist gearbeitet, ebenso für die genannte Organisation. Ich habe von Montag bis Freitag von 09:00 bis 16:00 Uhr gearbeitet., , Ich bin am 22.05.2022 nach Österreich eingereist und habe dort bei römisch 40 Regional Development Foundation bis Ende September 2021 gearbeitet. , , Dann habe ich mein Geschäft weiterbetrieben, ich habe zuhause in römisch 40 eine große Landwirtschaft und ich habe einen großen LKW. Wir haben eine Viehzucht und Maisfelder. Die Landwirtschaft umfasst 10.000 Quadratmeter Grundstücke und einen Gemüsegarten und sieben Rinder (Milchkühe). Diese Landwirtschaft bewirtschaftete ich dann bis zur Ausreise., , F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich., A.: Gut. , …, F.: Wie geht Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern gesundheitlich., A.: Allen geht es gut, danke. , , F.: Übt Ihre Ehefrau einen Beruf aus., A.: Meine Frau half mir in der Landwirtschaft. Sie ist römisch 40 und hat diesen Beruf bis 2014 ausgeübt, seither ist sie zuhause in der Landwirtschaft und bei den Kindern. Meine Eltern leben auch in meinem Haus und die Familie von meiner Ehefrau hat eine Landwirtschaft in der Nachbarschaft in römisch 40 und die helfen alle zusammen., …, Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Georgien, gehöre der Volksgruppe der Kisten (georgische Tschetschenen) und dem Islam an. Ich bin verheiratet und habe zwei minderjährige Söhne., , Auf Nachfrage gebe ich an, meine Ehefrau heißt römisch 40 (geborene römisch 40 ). Meine Söhne führen die Namen römisch 40 und römisch 40 , sind römisch 40 und römisch 40 geboren., …, F.: Wo genau lebt Ihre Familie., A.: Meine Familie lebte in römisch 40 . Meine Familie lebt derzeit (seit meiner Ausreise) in römisch 40 bei den Schwiegereltern. Sie sind am 20.05.2022 nach römisch 40 übersiedelt. Meine Eltern kümmern sich seither allein um die Landwirtschaft., , F.: Wovon lebt Ihre Familie., A.: Meine Frau lebt von der Unterstützung der Schwiegereltern. Diese haben ein Geschäft in römisch 40 und betreiben Glashäuser für Obst und Gemüse in römisch 40 ., …, F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie., A.: Ich wurde in römisch 40 geboren und bin dort aufgewachsen., …, F.: Sind Ihre Eltern georgische Staatsbürger., A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 . Beide leben in römisch 40 , Georgien. , , F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt., A.: Meine Kinder wurden in Tbilisi in einer Geburtsklinik geboren., , F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf., A.: Seit dem 24.05.2022., , F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor., A.: Ich habe den eigenen authentischen Reisepass und den Personalausweis vorgelegt. Alles andere ist in meiner Heimat römisch 40 ., , F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie., A.: Ich habe von 1990 bis 2001 in römisch 40 die Grundschule und allgemein-bildende höhere Schule besucht, im Anschluss daran habe ich in römisch 40 an der Universität, Fakultät Rechtswissenschaften, studiert. Das Studium habe ich 2005 abgeschlossen. , , F.: Haben Sie in der Heimat den Grundwehrdienst geleistet., A.: Nein, ich habe keinen Grundwehrdienst geleistet. Als ich in Tschetschenien war, war ich klein. Ich bin russischer Staatsbürger. Meine Familie ist nach Georgien umgezogen, ich habe in Georgien die Schule besucht und die Universität besucht. Ich war als Russe in Georgien aufhältig und wurde nie einberufen. Im Jahr römisch 40 habe ich erst die georgische Staatsbürgerschaft erhalten und damals war ich schon zu alt für den Wehrdienst (Einberufung bis 25). Ich wollte meinen Wehrdienst leisten, wurde aber nicht einberufen., , F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise., A.: Ich habe, nachdem ich die Universität abschloss, als Jurist (Mitarbeiter einer Menschenrechtsorganisation) gearbeitet. Die Universität habe ich im Sommer 2006 mit Diplom abgeschlossen., , F.: Wann war der letzte Arbeitstag., A.: Ich habe bis März oder April 2014 bei der MR-Organisation gearbeitet, , F.: Wurden Sie entlassen, haben Sie gekündigt, wurden Sie gekündigt., A.: Ich habe meine Arbeit bei der MR-Organisation im März oder April 2014 gekündigt und habe mich dann nach Europa begeben und bin erst im Mai 2021 wieder nach Georgien zurückgekehrt. , , Im Mai 2021 habe ich dann wieder bei der MR-Organisation angefangen, bis ich einen Tag bei der Polizei in Tbilisi festgehalten worden bin. Das war im Juli
  10. Dann habe ich wieder bei der MR-Organisation gekündigt und mich hinfort der Landwirtschaft meines Vaters gewidmet bzw. bei Freunden Unterkunft genommen., …, F.: Wo und wovon leben die Eltern., A.: Sie leben von der Landwirtschaft in römisch 40 ., , F.: Haben Sie Geschwister., A.: Ich habe nur einen Bruder namens römisch 40 , geboren römisch 40 , , Auf Nachfrage gebe ich an römisch 40 ist römisch 40 , er ist verheiratet mit römisch 40 . Sie haben drei Kinder namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Sie leben in Deutschland, in der Nähe von Hamburg. Sie sind Asylwerber und sind 2021 nach Deutschland eingereist., …, F.: Sind alle Verwandten georgische Tschetschenen und Moslems., A.: Ja, alle., , F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen., A.: Bereits 2014, als meine Probleme begannen., , F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen., A.: Am 24.05.
  11. Am 30.07.2014 bin ich das erste Mal nach Österreich gereist., , römisch fünf.: Sie haben sie in den Jahren 2021 und 2022 in den Ländern Rumänien, Bulgarien, der Türkei, Ungarn und wiederholt in Georgien aufgehalten. Sie haben im Rahmen der letzten Befragung (Ersteinvernahme vom 25.05.2022) und heute angegeben, Sie wären im April 2021 von Frankreich nach Georgien zurückgekehrt. Nun finden sich in Ihrem Pass zwei Ein-/Ausreisestempel (11.11.2021 Ausreisestempel Georgien, 12.02.2022 Einreisestempel Georgien). Wo hielten Sie sich im Zeitraum von 11.11.2021 bis 12.02.2022 auf und warum kehrten Sie nach Georgien zurück., A.: Ich war in Österreich. Damals war ich angemeldet und legal hier. Ich bin aber nach Georgien zurückgekehrt, weil meine Frau von der Polizei befragt worden ist. In Tschetschenien herrscht die Tradition, dass die Frauen von den Männern unterstützt werden, deswegen kehrte ich zurück. Ich lebte damals in römisch 40 in der römisch 40 , gemeldet war ich dort ebenfalls., F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig., A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet römisch 40 , römisch 40 ., , F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft., A.: Größe des Hauses (umbaute Fläche), wieviele Etagen, wieviele Zimmer, Garten, Garage, gibt es darüberhinaus Grundbesitz., A.: Ich habe ein neues Haus gebaut in römisch 40 , es gehört mir und umfasst eine Grundfläche von 170 Quadratmeter. Das Haus ist im Entstehen begriffen. Ich habe eine Baufirma mit der Errichtung beauftragt. Das Haus ist noch nicht bezugsfertig, derzeit wird der Dachstuhl errichtet., , Mein Elternhaus ist größer als mein Haus und umfasst eine Fläche von 200 Quadratmetern. Es hat sechs Schlafzimmer., , F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein., A.: Ich kam legal., , F.: Warum wählten Sie Österreich., A.: Weil Österreich ein schönes Land ist., , F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an., A.: Immer in römisch 40 ., , F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt., A.: Ja. , , F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?, A.: Nein., , F.: Standen Sie je vor Gericht., A.: Nein., , F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?, A.: Ich war eine Nacht in Polizeigewahrsam, das war im Juli 2021 in Tbilisi., , F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. , A.: Nein. , , F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc., A.: Nein., , F.: Sind oder waren Sie politisch tätig., A.: Ich war Anwalt in einem MR-Verein und ich habe mich für Frauen eingesetzt, die vor Vollendung der Volljährigkeit verheiratet werden sollten. Wir haben Frauen vertreten, die Probleme in der Familie hatten und haben versucht Frieden zu stiften und den Frauen zu helfen, dass diese im Fall der Scheidung ein Besuchsrecht bei den Kindern erhalten (welche beim Vater bleiben)., , Es wurde in römisch 40 , römisch 40 ein Kraftwerk gebaut, es handelt sich um das Gefällekraftwerk, das die Chinesen am Ende des römisch 40 errichteten. Ich war damals klein, als die Bevölkerung gegen den Bau des Kraftwerks auftraten. Mein Vater hat damals die Arbeiter zum Kraftwerksbau transportiert. Es ist ein zweites Kraftwerk errichtet worden und es ist geplant im römisch 40 ein drittes Gefälle-Kraftwerk zu errichten. , , Es ist aber gefährlich dort zu arbeiten. Die Stromkabel werden über römisch 40 durch das römisch 40 geführt. Die Stromleitungen sind aber gesundheitsschädlich und die Bevölkerung verlangt eine Verlegung der Kabel in die Erde. , …, F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß., …, A.: Ich habe nach meiner Rückkehr im April 2021 bei einer Menschenrechtsorganisation in römisch 40 , römisch 40 als, Mitarbeiter eine Tätigkeit aufgenommen. Ich wurde im Juli 2021 vom georgischen Geheimdienst bedroht. Im Juli 2021 wurden meine Frau und ich zu einer Polizeistation in römisch 40 , römisch 40 zu einer Einvernahme bestellt. Dort wurde mir gesagt, ich solle mit meiner politischen Tätigkeit aufhören, wenn nicht, würde ich im Gefängnis verfaulen. , , Jener Polizeibeamter, welcher mich bereits im Jahr 2014 zusammenschlug (er versieht seinen Dienst in der Polizeistation im römisch 40 , deutete an, dass mir so etwas wieder zustoßen könnte. Im Juni 2021 wurde ich zu den Behörden in Tiflis bestellt. Ich wurde dort zusammengeschlagen. Zuvor habe ich den Medien ein Interview gegeben., , Während meines Aufenthalts in Tbilisi, habe ich die Polizeibeamten attackiert und wurde daraufhin in eine Zelle eingesperrt. Man hat mich jedoch nach kurzer Zeit ohne weitere Konsequenzen freigelassen und dann habe ich mich versteckt und reiste im Mai 2022 aus meiner Heimat aus., F.: Sie legen ein Impfzertifikat vom 15.10.2021 vor, woraus hervorgeht, dass Sie sich am 21.09.2021 und am 13.10.2021 gegen Corona impfen ließen. Warum haben Sie sich gegen Corona impfen lassen, wenn Sie gleichzeitig angaben, Sie hätten sich versteckt gehalten., A.: Ohne diese Impfung konnte ich nicht legal über die Grenze kommen. Ich bin zuletzt von Tbilisi nach Wien geflogen. Ich wurde von einem Freund namens römisch 40 zum Flughafen begleitet., , F.: Wie lange waren Sie wo in Anhaltung., A.: Ich war nur einen Tag in Anhaltung bei der Polizei in Tbilisi., , F.: Wo im römisch 40 befindet sich die Polizeistation, wo Sie zur Einvernahme mitgenommen wurden., A.: Ich war in Tbilis bei der Polizeistation und nicht im römisch 40 ., , F.: Wann und wo fanden die Demonstrationen statt, an denen Sie teilgenommen haben., A.: Sie fanden im Jahr 2021 im Zeitraum von Mai bis Juni jeden Sonntag statt. Sie finden immer noch jeden Sonntag statt. Die Leute in römisch 40 demonstrieren gegen die Stromleitungen und gegen den Bau eines dritten Kraftwerks. Sie demonstrieren bis heute jeden Sonntag. Es soll auch im römisch 40 eine neue Straße gebaut werden. Und es wird derzeit im römisch 40 gegen den Bau einer neuen Straße demonstiert, ebenso jeden Sonntag., , F.: Wofür bzw. wogegen traten Sie auf., A.: Ich bin auch ein paar Mal bei den Demonstrationen mitgegangen und demonstrierte mit der Bevölkerung in römisch 40 gegen den Bau eines dritten Kraftwerks und gegen den Bau einer neuen Straße. Die Regierung hat die Demonstrationen erlaubt. Die Regierung hat auch dem Bau der Straße bereits zugestimmt. Diese Straße soll eine Zeitersparnis bringen und man soll in Zukunft von römisch 40 innerhalb von zwei Stunden mit dem Auto nach römisch 40 gelangen., , Man befürchtet den Handel mit Waffen., , F.: Sie sagten, Sie wären im Juni 2021 zu den Behörden in Tbilisi bestellt worden und hätten sich nach der Freilassung versteckt. Nun finden sich in Ihrem Pass zwei Ein-/Ausreisestempel (11.11.2021 Ausreisestempel Georgien, 12.02.2022 Einreisestempel Georgien). Sie haben die Heimat auf legalem Wege (im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses) verlassen und kehrten mit diesem wieder legal und offiziell in die Heimat zurück. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben., A.: Als ich meine Arbeit bei der MR-Organisation aufgab, ich habe gekündigt – übersiedelte ich nach römisch 40 . Mein Kamerad von der Universität namens römisch 40 ist Grenzpolizist in römisch 40 . Ich lebte von Juli 2021 bis November 2021 bei ihm in römisch 40 . , , Meine Familie lebte damals auch bei meinem Kameraden. Meine Frau wollte mich damals nach Österreich begleiten, meine Frau hat aber ein Einreiseverbot von den deutschen Behörden in der EU und konnte mich nicht begleiten. Das Einreiseverbot gilt noch bis September
  12. Also reiste ich damals von Sarpi über die Türkei, Bulgarien und Rumänien zu meinem Onkel römisch 40 nach Österreich. , , F.: Sie haben die Heimat am 24.05.2022 und am 11.11.2021 legal und im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses verlassen. Zudem ist Ihnen am 28.11.2021 von den Behörden in Georgien ein neuer Reisepass ausgestellt worden. Demnach geht das BFA davon aus, dass keine behördliche Verfolgung vorliegt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben., A.: Mein Reisepass wurde mit in Georgien problemlos ausgestellt. Ich hatte in Wahrheit gar keine Probleme mit den Behörden. Es gibt Beamte, die Schmiergeld nahmen und dem Bau des Kraftwerks zustimmten und es gibt Beamte, die Schmiergeld nahmen und dem Bau der neuen Straße zustimmten. Ich habe mit der Polizei keine Probleme und ich habe keine Probleme mit den Beamten., Aber ich möchte noch folgendes erzählen., , Als ich von mir unbekannten Polizeibeamten bedroht wurde, das war im Juli 2021 in Tbilisi wurde ich nach meiner Herkunft gefragt. Ich wurde informiert, dass ich aus Russland käme und dass ich wieder nach Russland zurückkehren würde um mit römisch 40 sprechen. Ich sagte, ich wäre georgischer Staatsbürger. Dann hat mich der Polizeibeamte in Tbilisi beleidigt. Ich spuckte den Beamten an, nachdem er meine Mutter beleidigte. Er hat mich festgehalten und hat mich geschlagen und ich wurde in der Folge, da ich mich gegen die Übergriffe der Polizeibeamten zur Wehr gesetzt habe. Ich war dann einen Tag im Polizeigewahrsam in Tbilisi., , Ich bin auch im Jahr 2014 mit einem mir unbekannten Polizeibeamten aneinandergeraten. Damals hatte ich eine gebrochene Nase und Verletzungen am Rücken davongetragen. Im Jahr 2014 ist mir von den Polizeibeamten vorgeworfen worden, ich würde mit Drogen oder Waffen handeln und ich würde ein Problem darstellen bzw. würde sich darauf für mich ein Problem ergeben., , Damals, nach meiner Festnahme im Juli 2021, wurde ich einen Tag später wieder freigelassen. Die Beamten ließen mich mit dem Rat frei, dass ich nicht mehr mit der Polizei aneinandergeraten soll und dass ich mich ruhig verhalten soll. Wenn ich gratis schlafen und essen wolle, solle ich mich wieder bei ihnen melden. , , Die Haftbedingungen in Georgien sind schlecht, obwohl ich selbst nie in Haft, sondern nur einen Tag im Polizeigewahrsam war., , Einmal 2013 habe ich mich damit getragen Selbstmord zu begehen, da ich ständig von mir unbekannten Personen bedroht wurde., , 2003 oder 2004 bin ich auch einmal mit der Polizei aneinandergeraten und damals haben mir die georgischen Polizeibeamten gedroht mich nach Tschetschenien zurückzuschicken. Damals bin ich auch von den Polizeibeamten geschlagen worden. , , F.: Mit wem haben Sie nun in Georgien Probleme., A.: Ich habe Probleme mit zwei mir unbekannten Polizeibeamten aus Tbilisi, einen habe ich angespuckt als er meine Mutter beleidigte., , F.: Vor wem haben Sie sich dann in Georgien versteckt., A.: Ich kenne die Namen der Personen, vor denen ich mich versteckte, nicht. Ich habe die einmal gefragt, wie sie heißen und sie sagten, das würde mich nichts angehen. Das waren die beiden mir unbekannten Polizeibeamten in Tbilisi, vom FSB., , F.: Wo arbeiten diese Polizeibeamten, vor denen Sie sich verstecken., A.: Beim FSB, aber wo, kann ich nicht sagen. , , F.: Sie haben sich in römisch 40 im Elternhaus, ich römisch 40 und in römisch 40 aufgehalten. Hatten Sie dort Probleme mit den beiden Ihnen unbekannten Polizeibeamten., A.: Nein, dort hatte ich keine Probleme, dort hatte ich Ruhe. Ich habe mich nach dem Juni 2021 ruhig verhalten. Ich hatte auch in Tbilisi keine Probleme mehr, denn ich bin zuletzt von Tbilisi nach Wien geflogen., , F.: Warum haben Sie in keinem der Länder, wo Sie einen Asylantrag einbrachten den Ausgang der Entscheidung abgewartet und sind in einen anderen Mitgliedsstaat weitergereist., A.: Ich hätte nur in Polen den Ausgang des Asylverfahrens abwarten können. Polen ist aber ein armes Land, ich hätte dort keine Sozialleistungen erhalten und ich hätte dort auch keine Arbeit gefunden., , F.: Warum haben Sie im Zeitraum 11.11.2021 bis 12.02.2022, während Sie sich bei Ihrem Onkel römisch 40 in Österreich aufhielten, keinen Asylantrag eingebracht, A.: Ich wollte meine Familie hier haben und mit meiner Familie gemeinsam einen Asylantrag stellen. Deswegen wartete ich ab. Ich habe dann von Österreich aus mit meiner Frau telefoniert und meine Frau sagte zu mir, dass alle unsere Probleme in Georgien gelöst seien. Aus diesem Grunde habe ich keinen Asylantrag eingebracht und bin freiwillig zu meiner Familie nach Georgien ( römisch 40 ) zurückgekehrt., …, F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten., A.: Ich könnte wiederum Probleme mit den mit unbekannten zwei georgischen Beamten haben. Wie gesagt, ich habe mit der Polizei und den Beamten in Georgien ansonsten überhaupt keine Probleme. Nur zwei mir unbekannte Beamte in Tbilisi setzen mir zu., , F.: Warum sind die beiden Beamten, deren Namen, Rang und Dienststelle, Sie nicht kennen, ausgerechnet gegen Sie vorgegangen., A.: Ich habe mich gegen die Polizei zur Wehr gesetzt und ich habe mich, so wie viele andere auch, an Demonstrationen gegen das dritte Kraftwerk im römisch 40 zur Wehr gesetzt. Die georgischen Tschetschenen wollen mit den russischen Tschetschenen keinen Kontakt. Sie fürchten sich vor dem Schwarzmarkt und vor dem Terror aus Russland., , F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?, A.: Ich habe meinen Onkel römisch 40 in römisch 40 ., , F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?, A.: Ich lebe allein in Niederösterreich in einem Heim für Asylwerber., , F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?, A.: Mein Onkel römisch 40 , geboren römisch 40 lebt in Österreich. Seine Frau uns seine Kinder leben ebenso in Österreich Auf Nachfrage gebe ich an, wir haben uns zuletzt im Mai 2022 in seiner Wohnung getroffen. , , Anmerkung, Laut ZMR-Zahl römisch 40 , erstellt am 08.08.2022 ist römisch 40 seit 01.02.2022 nicht mehr aufrecht gemeldet., , F.: Haben Sie in der Vergangenheit von ihrem Onkel römisch 40 oder Sachleistungen erhalten., A.: Ich besuche meinen Onkel römisch 40 manchmal. Die Familie hat mir zuletzt im Mai dieses Jahres ein Zugticket gekauft, damit ich sie besuchen kann. Ich habe auch ein Guthaben für mein Handy von seinen Söhnen erhalten. Als ich römisch 40 zuletzt besuchte, war ich zum Essen eingeladen. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe meinen Onkel römisch 40 bislang nie unterstützt, weder mit Geld noch mit Sachleistungen., , F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!, A.: Nein., , F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?, A.: Nein., , F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?, A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs. Ich habe demnächst einen Termin – am 23.08.2022 soll ich in römisch 40 sein und kann dort einen Sprachkurs besuchen., , F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?, A.: Ich lebe von der Grundversorgung., , F.: Sind Sie derzeit berufstätig?, A.: Ich arbeite nicht., , F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt., A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich., F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert., A.: Ja., , F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern., A.: Ja., , F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint., A.: Meine Frau und ich sind von einer Journalistin namens römisch 40 , sie arbeitet für die Zeitung römisch 40 , interviewt worden und wir sagten damals, dass wir gegen den Bau eines dritten Kraftwerks und gegen den Bau einer neuen Straße wären. Ich sage auch, dass ich in meiner Funktion als Rechtsanwalt einer Frau geholfen hätte und nunmehr von ihrem Gatten bedroht würde. Die Polizei würde sich an Jugendliche wenden und diese auffordern nicht an den Demonstrationen gegen das Kraftwerk und die neue Straße zu wenden. Die Demonstranten wären nach Beendigung der Demonstration wütend und würden die Wut an den eigenen Frauen auslassen. Das sagte ich während des Interviews. Das Interview hat im Juni 2021 stattgefunden. Ich möchte Ihnen ein Video senden und Ihnen beweisen, dass das Interview stattgefunden hat., , F.: Was wollen Sie nun damit beweisen, was für Ihr Asylverfahren wichtig ist., A.: Ich möchte beweisen, dass ich im Juni 2021 einer Journalistin namens römisch 40 ein Interview gegeben habe. Das ist alles., , F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)., A.: Ich habe nichts., , F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor., A.: Ich möchte hier leben. Ich möchte hier arbeiten, ich habe bereits eine Arbeitsstelle gefunden. Ich habe mit der Caritas ausgemacht, dass ich im Camp freiwillig mitarbeiten könnte., …, Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden)., , F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen. , , A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe daran kein Interesse. …“ I.
  13. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat

§ 46FPG zulässig sei.

Der Beschwerde wurde

§ 18Abs.

1 Z 1, 2, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.4. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 53FPG wurde in Bezug auf die b

P ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. I.4.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Die bB verwies insbesondere auf die im Vorbringen aufgetretenen Ungereimtheiten. Die Erlassung des Einreiseverbots begründete die bB zusammenfassend damit, dass die bP aufgrund der missbräuchlichen und ungerechtfertigten Asylanträge und ihrer Mittellosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. römisch eins.4.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Die bB verwies insbesondere auf die im Vorbringen aufgetretenen Ungereimtheiten. Die Erlassung des Einreiseverbots begründete die bB zusammenfassend damit, dass die bP aufgrund der missbräuchlichen und ungerechtfertigten Asylanträge und ihrer Mittellosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. I.4.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.4.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.4.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stellt die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, wurde der Beschwerde

§ 18Abs. 1 Z 1, 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters führte die b

B aus, dass gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen bestünden, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes

§ 53FPG gebieten.römisch eins.4.3.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stellt die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters führte die bB aus, dass gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen bestünden, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, FPG gebieten. I.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.5.
  3. Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Insbesondere wurde der bB die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die bP günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, vorgeworfen. So habe es die bB unterlassen, die zur Vorlage gebrachten Unterlagen und Urkunden entsprechend zu würdigen und die bP eingehender zum behaupteten Vorfall zu befragen. Sowohl die rechtliche Beurteilung als auch die zugrundeliegenden (Länder-) Feststellungen seien sehr allgemein gehalten und selektiv ausgewertet. Darüber hinaus werde nicht auf das individuelle Vorbringen der bP eingegangen respektive unrichtig gewürdigt. römisch eins.5.
  4. Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Insbesondere wurde der bB die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die bP günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, vorgeworfen. So habe es die bB unterlassen, die zur Vorlage gebrachten Unterlagen und Urkunden entsprechend zu würdigen und die bP eingehender zum behaupteten Vorfall zu befragen. Sowohl die rechtliche Beurteilung als auch die zugrundeliegenden (Länder-) Feststellungen seien sehr allgemein gehalten und selektiv ausgewertet. Darüber hinaus werde nicht auf das individuelle Vorbringen der bP eingegangen respektive unrichtig gewürdigt. I.5.
  5. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien zukommt sowie festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und eine Aufenthaltsberechtigung (plus) respektive eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen. Darüber hinaus wurde beantragt, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu zu verkürzen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. römisch eins.5.
  6. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien zukommt sowie festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und eine Aufenthaltsberechtigung (plus) respektive eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen. Darüber hinaus wurde beantragt, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu zu verkürzen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. I.
  7. Nach Einlangen des Beschwerdeaktes wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis vom 15.11.2022, GZ. L515 2262037-1/4Z gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.römisch eins.
  8. Nach Einlangen des Beschwerdeaktes wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis vom 15.11.2022, GZ. L515 2262037-1/4Z gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. I.
  9. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
  10. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  12. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  13. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Ethnie der Kisten angehörigen georgischen Staatsbürger, welcher aus einem überwiegend von Kisten bewohnten Gebiet stammt. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, anpassungsfähigen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die volljährige bP hat (Hoch-)Schulbildung genossen und hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und steht es ihr frei, abermals eine Beschäftigung anzunehmen. Der bP stünde es frei, im Falle einer Rückkehr ihren Erwerb und den ihrer Familie abermals aus den Erträgnissen der familieneigenen Landwirtschaft, bestehend aus Viehzucht, Mais- und Gemüseanbau auf 10.000m² Grundfläche, zu bestreiten oder eben ihren erlernten Beruf zu ergreifen. Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Die bP verfügt im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, ua. in Form der Gattin, zweier minderjähriger Söhne und den Eltern. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP gegebenenfalls Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Die bP verfügt im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, ua. in Form der Gattin, zweier minderjähriger Söhne und den Eltern. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP gegebenenfalls Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen). Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine gesicherte Existenzgrundlage in Georgien. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hält sich seit knapp über 7 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die bP durchreiste die Länder Rumänien, Bulgarien, Ungarn und stellte auch in Frankreich, Polen und Deutschland Anträge auf internationalen Schutz. Die bP hat in Österreich einen Onkel und dessen Familie, zu denen Kontakt besteht. Eine herausragend qualifizierte Beziehungsintensität oder gar Abhängigkeitsverhältnis besteht zu den in Österreich lebenden Verwandten nicht. Die bP lebt mit keiner nahe stehenden Person in Österreich zusammen und lebt von der Grundversorgung. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Die bP bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die öffentliche Hand und ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und war auch nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Deutschkurse hat sie bislang nicht absolviert. Die bP hat keine gesundheitlichen Gebrechen und steht in keiner medizinischen oder ärztlichen Behandlung. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. Die bP ist ihrer, seit der rechtskräftigen Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 15.11.2022, GZ. L515 2262037-1/4Z, bestehenden Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen und nach wie vor im Bundesgebiet (rechtswidrig) aufhältig. II.1.
  14. Die Lage im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
  15. Die Lage im Herkunftsstaat der bP Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Diese Feststellungen gelten auch für die Angehörigen ethnischer Minderheiten. Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.
  16. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  17. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP ist im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen relevanten, insbesondere nicht die von ihr behaupteten Repressalien ausgesetzt und findet sie dort eine Existenzgrundlage vor. Weitere Rückkehrhindernisse konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.
  18. Beweiswürdigung II.2.
  19. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  20. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  21. Die bB erachtete die Identität der bP aufgrund der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel in Form georgischer Identitätsdokumente als erwiesen. Dieser Einschätzung wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mangels gegenteiliger Hinweise nicht entgegengetreten, weshalb die Identität der bP als feststehend qualifiziert wird.römisch zwei.2.
  22. Die bB erachtete die Identität der bP aufgrund der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel in Form georgischer Identitätsdokumente als erwiesen. Dieser Einschätzung wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mangels gegenteiliger Hinweise nicht entgegengetreten, weshalb die Identität der bP als feststehend qualifiziert wird. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
  23. und Unterpunkte). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
  24. und Unterpunkte). II.2.
  25. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  26. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  27. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  28. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (§ 39 Abs. 2a AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht jedenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Ebenso ergeben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem notorisch bekannten Gerichtswissen keine solchen Änderungen.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht jedenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Ebenso ergeben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem notorisch bekannten Gerichtswissen keine solchen Änderungen. Darüber hinausgehende Ausführungen ergeben sich aus - sowohl für die bP als georgischer Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich auch aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich – auch elektronisch - zugänglicher Quellen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmen, zusammenfügen. In einer Gesamtschau der Ausführungen der bB ist es auch für das ho. Gericht als erwiesen anzusehen, dass sich das Vorbringen der bP zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen in Zusammenhang mit einer behaupteten Bedrohung durch ihr unbekannte georgische Polizeibeamte als nicht glaubhaft darstellt und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen zur Administrativentscheidung dar. So darf unter Zugrundelegung der behördlichen Ermittlungen zusammengefasst werden, dass die bP – eigenen Angaben zufolge - zuletzt an der Heimatadresse aufhältig war und sich der familieneigenen Landwirtschaft gewidmet hatte (EV vom 08.08.2022, S. 4). Auf die Frage, chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in der Heimat anzugeben, brachte die bP vor: „immer in XXXX “ gelebt zu haben. Ausdrücklich befragt, verbrachte die bP auch die letzte Nacht vor der Ausreise an der Heimatadresse in XXXX , XXXX (EV vom 08.08.2022, S. 7). Der Beschwerdeschrift kann demnach nicht gefolgt werden, als diese anführt, dass sich die bP seit Sommer 2021 grundsätzlich versteckt aufhielt (Beschwerdeschrift S. 3).So darf unter Zugrundelegung der behördlichen Ermittlungen zusammengefasst werden, dass die bP – eigenen Angaben zufolge - zuletzt an der Heimatadresse aufhältig war und sich der familieneigenen Landwirtschaft gewidmet hatte (EV vom 08.08.2022, S. 4). Auf die Frage, chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in der Heimat anzugeben, brachte die bP vor: „immer in römisch 40 “ gelebt zu haben. Ausdrücklich befragt, verbrachte die bP auch die letzte Nacht vor der Ausreise an der Heimatadresse in römisch 40 , römisch 40 (EV vom 08.08.2022, S. 7). Der Beschwerdeschrift kann demnach nicht gefolgt werden, als diese anführt, dass sich die bP seit Sommer 2021 grundsätzlich versteckt aufhielt (Beschwerdeschrift S. 3). Im Einklang mit der bB erkennt das ho. Gericht auch, dass gegen eine Verfolgung in Georgien die wiederholten, offenkundig problemlosen Ein- und Ausreisen der bP sprechen, zu einem Zeitpunkt, an dem die behauptete Bedrohung bereits stattfinden hätte müssen. Darüber hinaus betonte die bP hinsichtlich der Rückkehr nach Georgien am 12.02.2022, dass sie davor mit ihrer Gattin telefoniert hätte und diese meinte, dass alle Probleme in Georgien gelöst seien (EV vom 08.08.2022, S. 11). Fluchtauslösende Ereignisse nach ihrer Rückkehr im Februar 2022 machte die bP keine (mehr) geltend, wodurch deutlich wird, dass die bP im Falle ihrer Rückkehr keinerlei Bedrohung in Georgien zu befürchten hat. Auch brachte die bP vor, dass die Ausstellung des Reisepasses am 28.11.2021 (ebenfalls nach den behaupteten Bedrohungen) problemlos erfolgte (EV vom 08.08.2022, S. 10). Hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel in Form von Lichtbildern ist es für das ho. Gericht nicht erschließbar, von wem diese Bilder stammen, zumal großteils nur Körperteile darauf zu sehen sind und vor allem von wann diese Bilder stammen. Die behaupteten Vorfälle konnte dadurch nicht untermauert werden. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es das ho. Gericht durchaus für möglich hält, dass sich die bP im Juli 2021 eine Nacht in Polizeigewahrsam befand. Allerdings brachte die bP hierzu vor, dass sie aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung einen Polizei-beamten bespuckt habe. Die bP wurde am nächsten Tag ohne Konsequenzen wieder freige-lassen (EV am 08.08.2022, S. 10). Eine weitergehende Gefährdungslage respektive Verfol-gung der bP durch georgische Polizeibeamte wurde nicht behauptet. Im Hinblick auf das widersprüchliche Aussageverhalten der bP darf ein weiterer Umstand hervorgehoben werden, der bezeugt, dass die bP uneinheitliche Angaben trifft, wie die bB bereits erkannte: Die bP machte im Zuge einer Befragung am 31.07.2014 vor österreichischen Beamten geltend, dass sie russischer Staatsangehöriger sei und aus diesem Grund Georgien verlassen habe. Zu jenem Zeitpunkt war die bP ihren aktuellen Aussagen zufolge bereits georgischer Staatsbürger „[…] Im Jahr XXXX habe ich erst die georgische Staatsbürgerschaft erhalten […]“ (EV vom 08.08.2022, S. 6). Hervorgehoben wird hierzu, dass sich auch ohne diese Feststellung die Entscheidungsfindung nicht geändert hätte.Im Hinblick auf das widersprüchliche Aussageverhalten der bP darf ein weiterer Umstand hervorgehoben werden, der bezeugt, dass die bP uneinheitliche Angaben trifft, wie die bB bereits erkannte: Die bP machte im Zuge einer Befragung am 31.07.2014 vor österreichischen Beamten geltend, dass sie russischer Staatsangehöriger sei und aus diesem Grund Georgien verlassen habe. Zu jenem Zeitpunkt war die bP ihren aktuellen Aussagen zufolge bereits georgischer Staatsbürger „[…] Im Jahr römisch 40 habe ich erst die georgische Staatsbürgerschaft erhalten […]“ (EV vom 08.08.2022, S. 6). Hervorgehoben wird hierzu, dass sich auch ohne diese Feststellung die Entscheidungsfindung nicht geändert hätte. Zur Abrundung der oa. Ausführungen und der Würdigung der bB wird festgehalten, dass die bP wohl in Absicht einer wirtschaftlichen Besserstellung nach Österreich gereist ist, zumal die bP mehrmals bessere Arbeitschancen in den Raum stellte. So gab die bP befragt zum Grund des Verlassens Polens an, dass […] „es sich bei Polen um ein armes Land handelt und ich dort keine adäquate gut bezahlte Arbeit gefunden hätte. Aus diesem Grund wollte ich das Asylverfahren in Polen nicht abwarten. […]“ (EV vom 08.08.2022, S. 3). Die bP wiederholte ihre wirtschaftlichen und sozialen Ausreisegründe in dem sie auf Vorhalt der bB, dass sie in keinem der Länder, wo sie einen Asylantrag einbrachte, den Ausgang der Entscheidung abgewartet habe und in einen anderen Mitgliedsstaat weiterreiste, ausführte: „Ich hätte nur in Polen den Ausgang des Asylverfahrens abwarten können. Polen ist aber ein armes Land, ich hätte dort keine Sozialleistungen erhalten und ich hätte dort auch keine Arbeit gefunden.“ (EV vom 08.08.2022, S. 10). Zwar stellte die bP die Teilnahme an Demonstrationen gegen Bauvorhaben in den Raum, die bis heute jeden Sonntag stattfinden, allerdings brachte die bP diese nicht in Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen vor. Eine genaue Betrachtung der Angaben der bP, insbesondere der hier zitierten Angaben der bP zeigt, dass diese im Rahmen der freien Rede die von Steller und Köhnken entwickelten Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens STELLER, M. & KÖHNKEN, G.

(1989), Criteria-based statement analysis, n D. C. Raskin (Ed.), Psychological methods for investigation and evidence (pp. 217-245). New York: Springer; in der deutschen Fassung nach Steller et al (1992, S 153); vgl. auch vgl. etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind:"Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/ 2006/1997//pdf/Diplomarbeit_ Schwind.pdf; demnach zeichnet sich ein den Tatsachen entsprechenden Vorbringen in seiner freien Schilderung insbesondere gerade durch folgende Merkmale aus: die logische Konsistenz, die unstrukturierte Darstellung, ein entsprechender quantitativer Detailreichtum, räumlich-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilderung, die Schilderung psychischer Vorgänge (auch des Gegenübers), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, ev. Selbstbelastungen, ev. Entlastung des Gegenübers, idR auch das Zeigen von Emotionen) nicht enthalten und sich viel mehr der Eindruck aufdrängt, es handelt sich um ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen, welches aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang erstattet wurde.Eine genaue Betrachtung der Angaben der bP, insbesondere der hier zitierten Angaben der bP zeigt, dass diese im Rahmen der freien Rede die von Steller und Köhnken entwickelten Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens STELLER, M. & KÖHNKEN, G.
(1989), Criteria-based statement analysis, n D. C. Raskin (Ed.), Psychological methods for investigation and evidence (pp. 217-245). New York: Springer; in der deutschen Fassung nach Steller et al (1992, S 153); vergleiche auch vergleiche etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind:"Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/ 2006/1997//pdf/Diplomarbeit_ Schwind.pdf; demnach zeichnet sich ein den Tatsachen entsprechenden Vorbringen in seiner freien Schilderung insbesondere gerade durch folgende Merkmale aus: die logische Konsistenz, die unstrukturierte Darstellung, ein entsprechender quantitativer Detailreichtum, räumlich-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilderung, die Schilderung psychischer Vorgänge (auch des Gegenübers), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, ev. Selbstbelastungen, ev. Entlastung des Gegenübers, idR auch das Zeigen von Emotionen) nicht enthalten und sich viel mehr der Eindruck aufdrängt, es handelt sich um ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen, welches aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang erstattet wurde. Soweit die bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestreitet, ist festzuhalten, dass bloßes Leugnen und Bestreiten oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht ausreicht (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das bloße Bestreiten des Ermittlungsergebnisses durch die bP nicht ausreicht, um das Ermittlungsergebnis in Zweifel ziehen zu können und sie kein konkretes Vorbringen erstatteten oder das Gegenteil des Ermittlungsergebnisses bescheinigende, unbedenkliche Unterlagen vorlegten. Auch ergab sich für das ho. Gericht mangels eines konkreten Hinweises auf einen relevanten Sachverhalt kein Anlass, weitergehend zu ermitteln. Aufgrund der dargestellten Überlegungen geht das ho. Gericht im Einklang mit der bB davon aus, dass sich die Behauptungen der bP zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen als nicht glaubhaft darstellen. Zur Klarstellung wird abschließend festgehalten, dass es das ho. Gericht nicht ausschließt, dass sich die bP für menschenrechtliche bzw. rechtsberatende Angelegenheiten eingesetzt habe, allerdings lassen die Angaben der bP nicht auf eine landesweite Bedrohung aufgrund ihrer Tätigkeit schließen. Wie die bB der bP bereits vorhielt, konnte sich die bP nach den behaupteten Bedrohungen unbehelligt im Heimatland bewegen und konnte Georgien mehrmals problemlos verlassen und wieder einreisen. Basierend auf dem Ergebnis der Beweiswürdigung der bB kommt das ho. Gericht zum Schluss, dass sich das Vorbringen der bP, im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer aktuellen Gefahr ausgesetzt zu sein, als nicht glaubhaft erwies und der primäre Grund, warum die bP Österreich aufsuchte in wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen liegt. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der bB auch bei Außerachtlassung der hier angeführten Abrundungen für sich als tragfähig darstellen. II.2.
  1. Die Feststellungen zur Herkunft, den Aufenthaltsorten, den Reisebewegungen, dem Familienstand, dem Gesundheitszustand, den sonstigen privaten, familiären und finanziellen Verhältnissen sowie Lebensumständen der bP stützen sich auf die im Wesentlichen gleichlautenden, widerspruchsfreien und weitgehend chronologisch stringenten Angaben der bP und decken sich mit den im Verwaltungsakt einliegenden Registerabfragen der bB. Sie wurden in ihrem objektiven Aussagekern im wiedergegebenen Umfang den hg. Feststellungen zugrunde gelegt.römisch zwei.2.
  2. Die Feststellungen zur Herkunft, den Aufenthaltsorten, den Reisebewegungen, dem Familienstand, dem Gesundheitszustand, den sonstigen privaten, familiären und finanziellen Verhältnissen sowie Lebensumständen der bP stützen sich auf die im Wesentlichen gleichlautenden, widerspruchsfreien und weitgehend chronologisch stringenten Angaben der bP und decken sich mit den im Verwaltungsakt einliegenden Registerabfragen der bB. Sie wurden in ihrem objektiven Aussagekern im wiedergegebenen Umfang den hg. Feststellungen zugrunde gelegt. II.2.
  3. Die Feststellung, dass die bP die Möglichkeit der visumfreien Einreise sichtlich dazu genutzt bzw. missbraucht hat, um in Österreich für sich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen – die bP daher jedenfalls nicht unter den Bedingungen der visumfreien Einreise in das Bundesgebiet eingereist ist (nach dem maßgeblichen Abkommen zwischen der EU und der Republik Georgien umfasst die Einreiseberechtigung nur Reisen zu geschäftlichen, touristischen und familiären Zwecken für die Dauer von maximal 90 Tagen) – gründet auf dem äußeren und chronologischen Hergang des Verfahrens und wurde diesbezüglich auch seitens der bP kein Gegenvorbringen erstattet, welches darauf ausgerichtet oder geeignet wäre, diese Annahme zu erschüttern.römisch zwei.2.
  4. Die Feststellung, dass die bP die Möglichkeit der visumfreien Einreise sichtlich dazu genutzt bzw. missbraucht hat, um in Österreich für sich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen – die bP daher jedenfalls nicht unter den Bedingungen der visumfreien Einreise in das Bundesgebiet eingereist ist (nach dem maßgeblichen Abkommen zwischen der EU und der Republik Georgien umfasst die Einreiseberechtigung nur Reisen zu geschäftlichen, touristischen und familiären Zwecken für die Dauer von maximal 90 Tagen) – gründet auf dem äußeren und chronologischen Hergang des Verfahrens und wurde diesbezüglich auch seitens der bP kein Gegenvorbringen erstattet, welches darauf ausgerichtet oder geeignet wäre, diese Annahme zu erschüttern. II.2.
  5. Die Feststellung, dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung zum Zeitpunkt des ho. Erkenntnisses noch nicht nachgekommen und nach wie vor im Bundesgebiet aufhältig ist, beruht auf einer Abfrage aus dem IZR und ZMR zum entsprechenden Stichtag.römisch zwei.2.
  6. Die Feststellung, dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung zum Zeitpunkt des ho. Erkenntnisses noch nicht nachgekommen und nach wie vor im Bundesgebiet aufhältig ist, beruht auf einer Abfrage aus dem IZR und ZMR zum entsprechenden Stichtag.
  7. Rechtliche Beurteilung II.3.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auch davon ausgegangen werden, dass die georgischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem georgischen Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN). Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden und der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Sofern die bP ihre russische Herkunft erwähnte, ist zum einen auf den notorisch bekannten Umstand, dass Georgien und die Russische Föderation gute Beziehungen pflegen hinzuweisen und jedenfalls keine Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund gegeben. Jedenfalls lässt sich kein Sachverhalt ableiten, welcher der bP einen Verbleib in Georgien unerträglich erscheinen ließe. Sofern die bP ihre russische Herkunft erwähnte, ist zum einen auf den notorisch bekannten Umstand, dass Georgien und die Russische Föderation gute Beziehungen pflegen hinzuweisen und jedenfalls keine Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund gegeben. Jedenfalls lässt sich kein Sachverhalt ableiten, welcher der bP einen Verbleib in Georgien unerträglich erscheinen ließe. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. Abschließend sei der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass der Umstand, gegen die bP sei eingeschritten worden, weil sie einen Polizeibeamten bespuckte, nicht per se geschlossen werden kann, dass eine asylrechtlich verpönte Verfolgungshandlung vorliegen würde. Die Unterscheidung zwischen legitimen Verfolgungen und solchen, die der verfolgten Person die Flüchtlings-eigenschaft verleihen, wird in der englischen Rechtsterminologie offensichtlich. Der Begriff "prosecution" umschreibt die rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung von Delinquentinnen und Delinquenten. Im Gegensatz dazu bezeichnet "persecution" jene Verfolgungshandlungen, die ihre Motivation in den in § 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen finden. Die als persecution zu qualifizierenden Verfolgungen sind somit im Sinne des Asylgesetzes verpönt und machen die verfolgten Personen zu Flüchtlingen. Liegt kein unzulässiger Eingriff iSv "persecution" vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Asylrechts ist, jede Rechtswidrigkeit im Rahmen der stattgefundenen Verfolgung aufzugreifen und im Falle des Vorliegens einer solchen immer von "persecution" auszugehen. Dies wird nur in jenen qualifizierten Fällen der Fall sein, wenn sich die Verletzung von Grundrechten so schwerwiegend darstellt, dass deswegen ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat für sie als unerträglich anzusehen wäre (VwGH
  3. 1993, 93/01/0942;
  4. 1993, 93/01/0872;
  5. 1995, 95/20/0080;
  6. 1995, 94/20/0762), bzw. von einem fairen Verfahren nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. etwa Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, E.
  7. zu § 3)Abschließend sei der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass der Umstand, gegen die bP sei eingeschritten worden, weil sie einen Polizeibeamten bespuckte, nicht per se geschlossen werden kann, dass eine asylrechtlich verpönte Verfolgungshandlung vorliegen würde. Die Unterscheidung zwischen legitimen Verfolgungen und solchen, die der verfolgten Person die Flüchtlings-eigenschaft verleihen, wird in der englischen Rechtsterminologie offensichtlich. Der Begriff "prosecution" umschreibt die rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung von Delinquentinnen und Delinquenten. Im Gegensatz dazu bezeichnet "persecution" jene Verfolgungshandlungen, die ihre Motivation in den in Paragraph 3, Absatz 1 AsylG genannten Gründen finden. Die als persecution zu qualifizierenden Verfolgungen sind somit im Sinne des Asylgesetzes verpönt und machen die verfolgten Personen zu Flüchtlingen. Liegt kein unzulässiger Eingriff iSv "persecution" vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Asylrechts ist, jede Rechtswidrigkeit im Rahmen der s

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