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{'item': 'L531 2249011-1'}

Obsah (14)Art 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 24Art. 13Art. 14§ 67§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlL531 2249011-1 Spruch, L531 2249011-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1.

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), Staatsangehöriger der Türkei hielt sich seit dem Jahr 1985 regelmäßig in Österreich auf und war in Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Am XXXX 2022 wurde die bP in die Türkei abgeschoben.römisch eins.1.
  2. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), Staatsangehöriger der Türkei hielt sich seit dem Jahr 1985 regelmäßig in Österreich auf und war in Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Am römisch 40 2022 wurde die bP in die Türkei abgeschoben. I.1.
  3. Die bP wurde insgesamt siebenmal strafrechtlich in Österreich verurteilt. Dabei wurde die bP unter anderem mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12, 15 StGB iVm § 28a Abs. 1 2.,
  4. und
  5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie nach § 28a Abs. 1
  6. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. römisch eins.1.
  7. Die bP wurde insgesamt siebenmal strafrechtlich in Österreich verurteilt. Dabei wurde die bP unter anderem mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, 2.,
  8. und
  9. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  10. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. I.
  11. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) vom 27.03.2021 wurde die bP zur Stellungnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes unter gleichzeitiger Übermittlung eines Fragenkatalogs zu ihren persönlichen Verhältnissen aufgefordert.römisch eins.
  12. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) vom 27.03.2021 wurde die bP zur Stellungnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes unter gleichzeitiger Übermittlung eines Fragenkatalogs zu ihren persönlichen Verhältnissen aufgefordert. I.
  13. Am 16.09.2021 wurde die bP vor dem BFA einer Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unterzogen. römisch eins.
  14. Am 16.09.2021 wurde die bP vor dem BFA einer Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unterzogen. I.4.
  15. Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2021 wurde gegen die bP

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkte I.

und II.)

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).römisch eins.4.1. Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2021 wurde gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.)

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). I.4.

  1. Von der belangten Behörde (im Folgenden kurz: bB) wurden dem Bescheid der Inhalt der Fremdenakte, die Verurteilungen der verschiedenen Gerichte, Auszüge aus der BM.I Anfrage-Plattform (KPA, IZR, SA, ZMR, AJ-WEB, EKRIS), und die niederschriftlichen Angaben der bP in ihrer Einvernahme zugrunde gelegt.römisch eins.4.
  2. Von der belangten Behörde (im Folgenden kurz: bB) wurden dem Bescheid der Inhalt der Fremdenakte, die Verurteilungen der verschiedenen Gerichte, Auszüge aus der BM.I Anfrage-Plattform (KPA, IZR, SA, ZMR, AJ-WEB, EKRIS), und die niederschriftlichen Angaben der bP in ihrer Einvernahme zugrunde gelegt. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Verhalten der bP als tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und sei aus diesem Grund die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes geboten. Die bP verfüge in Österreich zwar über ein Privatleben und seien drei ihrer vier Kinder im Bundesgebiet aufhältig, ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8 EMRK liege jedoch nicht vor. Die bP seit bereits zweimal von deutschen Gerichten und sechsmal von österreichischen Gerichten wegen der Begehung von Verbrechen und Vergehen rechtskräftig verurteilt worden. Sie habe im Zuge ihres rechtmäßigen Aufenthaltes trotz vorangegangener Bestrafungen die Delinquenz sogar noch gesteigert und sei zuletzt am 06.08.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Zur abschieberelevanten Lage in der Republik Türkei traf die belangte Behörde Feststellungen und ging die Behörde davon aus, dass nichts gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würde. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Verhalten der bP als tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und sei aus diesem Grund die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes geboten. Die bP verfüge in Österreich zwar über ein Privatleben und seien drei ihrer vier Kinder im Bundesgebiet aufhältig, ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8 EMRK liege jedoch nicht vor. Die bP seit bereits zweimal von deutschen Gerichten und sechsmal von österreichischen Gerichten wegen der Begehung von Verbrechen und Vergehen rechtskräftig verurteilt worden. Sie habe im Zuge ihres rechtmäßigen Aufenthaltes trotz vorangegangener Bestrafungen die Delinquenz sogar noch gesteigert und sei zuletzt am 06.08.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Zur abschieberelevanten Lage in der Republik Türkei traf die belangte Behörde Feststellungen und ging die Behörde davon aus, dass nichts gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würde. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei. I.
  3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.11.2021 wurde der bP

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.11.2021 wurde der bP

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. I.6.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die Beschwerde der bP vom XXXX 2021 an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden kurz: BVwG) mit welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Behebung bzw. maßgebliche Verkürzung des Einreiseverbotes beantragt wurde.römisch eins.6.
  2. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die Beschwerde der bP vom römisch 40 2021 an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden kurz: BVwG) mit welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Behebung bzw. maßgebliche Verkürzung des Einreiseverbotes beantragt wurde. I.6.
  3. In der Sache wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der persönlichen Verhältnisse der bP zusammengefasst ausgeführt, dass sich die bB mit der Rückkehrsituation der bP nur unzureichend auseinandergesetzt habe, vor allem habe sie nicht berücksichtigt, dass sich die ganze Kernfamilie und viele weitere Verwandte der bP in Österreich und Deutschland aufhalten würden, wogegen in der Türkei kein soziales Umfeld oder Familie bestehen würde. In Hinblick auf das in Österreich bestehende Familienleben habe es die bB ferner verabsäumt, die in Österreich aufhältigen Kinder der bP einzuvernehmen. Diese wären zwar schon erwachsen, jedoch läge im gegenständlichen Fall – unter Verweis auf die Rechtsprechung - jedenfalls ein geschütztes Familienleben vor. Die bP spräche sehr gut Deutsch und sei auch berufstätig gewesen. In Hinblick auf die Verurteilungen hätte sich die bB nur mangelhaft mit dem zugrundeliegenden Fehlverhalten auseinandergesetzt und beispielhaft bei der letzten Verurteilung die „Minderungsgründe“ nicht beachtet. Es habe sich Großteils um Straftaten gehandelt, die mit bedingten Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet worden seien und habe die bP erst mit der letzten Verurteilung überhaupt ein Haftübel verspürt und habe dieses bereits ein Umdenken bei der bP bewirkt.römisch eins.6.
  4. In der Sache wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der persönlichen Verhältnisse der bP zusammengefasst ausgeführt, dass sich die bB mit der Rückkehrsituation der bP nur unzureichend auseinandergesetzt habe, vor allem habe sie nicht berücksichtigt, dass sich die ganze Kernfamilie und viele weitere Verwandte der bP in Österreich und Deutschland aufhalten würden, wogegen in der Türkei kein soziales Umfeld oder Familie bestehen würde. In Hinblick auf das in Österreich bestehende Familienleben habe es die bB ferner verabsäumt, die in Österreich aufhältigen Kinder der bP einzuvernehmen. Diese wären zwar schon erwachsen, jedoch läge im gegenständlichen Fall – unter Verweis auf die Rechtsprechung - jedenfalls ein geschütztes Familienleben vor. Die bP spräche sehr gut Deutsch und sei auch berufstätig gewesen. In Hinblick auf die Verurteilungen hätte sich die bB nur mangelhaft mit dem zugrundeliegenden Fehlverhalten auseinandergesetzt und beispielhaft bei der letzten Verurteilung die „Minderungsgründe“ nicht beachtet. Es habe sich Großteils um Straftaten gehandelt, die mit bedingten Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet worden seien und habe die bP erst mit der letzten Verurteilung überhaupt ein Haftübel verspürt und habe dieses bereits ein Umdenken bei der bP bewirkt. I.
  5. Die Beschwerdevorlage langte am 06.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
  6. Die Beschwerdevorlage langte am 06.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.8.
  7. Mit Schreiben vom 07.12.2021 wurde die bB aufgefordert sämtliche im angefochtenen Bescheid zitierten Verurteilungen in Vorlage zu bringen um die erforderliche Gefährlichkeitsprognose vornehmen zu können.römisch eins.8.
  8. Mit Schreiben vom 07.12.2021 wurde die bB aufgefordert sämtliche im angefochtenen Bescheid zitierten Verurteilungen in Vorlage zu bringen um die erforderliche Gefährlichkeitsprognose vornehmen zu können. I.8.
  9. Die bP übermittelte die angeforderten Unterlagen am 15.12.2021 auf elektronischem Weg.römisch eins.8.
  10. Die bP übermittelte die angeforderten Unterlagen am 15.12.2021 auf elektronischem Weg. I.
  11. Mit Note vom 13.12.2021 brachte die bP ein handschriftlich unterfertigtes Unterstützungsschreiben ihrer in Österreich aufhältigen Familienangehörigen in Vorlage.römisch eins.
  12. Mit Note vom 13.12.2021 brachte die bP ein handschriftlich unterfertigtes Unterstützungsschreiben ihrer in Österreich aufhältigen Familienangehörigen in Vorlage. I.
  13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2021, L504 2249011-1/8Z, wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch eins.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2021, L504 2249011-1/8Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. I.

  1. Die bP brachte im Wege ihrer rechtlichen Vertretung mit Schreiben vom 10.01.2022 einen Bescheid der Justizanstalt XXXX vom 24.12.2021, XXXX , in Vorlage, mit welchem der Antrag der bP auf Vollzug der, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (Pkt. I.1.2.) verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt wurde. römisch eins.
  2. Die bP brachte im Wege ihrer rechtlichen Vertretung mit Schreiben vom 10.01.2022 einen Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom 24.12.2021, römisch 40 , in Vorlage, mit welchem der Antrag der bP auf Vollzug der, mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (Pkt. römisch eins.1.2.) verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt wurde. Ergänzend brachte die bB die Übernahmebestätigung vom 20.01.2022 in Vorlage, wonach die bP in den überwachten Hausarrest übernommen wurde. I.
  3. Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.12.2021 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.römisch eins.
  4. Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.12.2021 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. I.
  5. Mit E-Mail vom 18.11.2022 beantragte die Tochter der bP, XXXX eine mündliche Verhandlung vor der, seitens des BFA zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleiteten Abschiebung. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt.römisch eins.
  6. Mit E-Mail vom 18.11.2022 beantragte die Tochter der bP, römisch 40 eine mündliche Verhandlung vor der, seitens des BFA zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleiteten Abschiebung. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt. I.
  7. Laut Abschiebebericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.11.2022 wurde die bP nach eingehender ärztlicher Begutachtung im Zuge einer Linienabschiebung am XXXX 2022 auf dem Luftweg von Wien Schwechat nach XXXX verbracht.römisch eins.
  8. Laut Abschiebebericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.11.2022 wurde die bP nach eingehender ärztlicher Begutachtung im Zuge einer Linienabschiebung am römisch 40 2022 auf dem Luftweg von Wien Schwechat nach römisch 40 verbracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  9. Feststellungen:römisch zwei.
  10. Feststellungen: II.1.
  11. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:römisch zwei.1.
  12. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die bP – Staatsangehöriger der Türkei – wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren. Die bP – Staatsangehöriger der Türkei – wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren. Die bP absolvierte in der Türkei acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre ein Gymnasium bevor sie mit ihren Eltern und einem ihrer Brüder im Jahr 1985 nach Österreich zog, wo sie für einige Monate einen polytechnischen Lehrgang besuchte. Sie hat in der Folge weder Schul- noch Berufsausbildung abgeschlossen. Die Identität der bP steht fest. Sie verfügt über einen türkischen Reisepass. II.1.
  13. Aufenthalt in Österreich:römisch zwei.1.
  14. Aufenthalt in Österreich: Die bP ist Fremder und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 1 iVm § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die bP ist Fremder und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die bP verfügt seit 06.10.2014 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zuletzt

§ 24Abs. 1 NAG rechtmäßig.Die b

P verfügt seit 06.10.2014 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zuletzt

Paragraph 24, Absatz eins, NAG rechtmäßig. Die bP wurde im Wege einer begleiteten Abschiebung auf dem Luftweg am XXXX 2022 in ihren Heimatstaat abgeschoben.Die bP wurde im Wege einer begleiteten Abschiebung auf dem Luftweg am römisch 40 2022 in ihren Heimatstaat abgeschoben. II.1.

  1. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  2. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Die bP verfügt in der Türkei über zwei Tanten und weitere Verwandte. Die Eltern der bP sind bereits verstorben. Sie ist in den letzten Jahren regelmäßig in die Türkei auf Urlaub gefahren. Das Elternhaus der bP befindet sich in Familienbesitz und kann die bP in das Haus zurückkehren. Eine Eigentumswohnung steht im Hälfteeigentum der bP und ihrer Ex-Ehefrau XXXX .Die bP verfügt in der Türkei über zwei Tanten und weitere Verwandte. Die Eltern der bP sind bereits verstorben. Sie ist in den letzten Jahren regelmäßig in die Türkei auf Urlaub gefahren. Das Elternhaus der bP befindet sich in Familienbesitz und kann die bP in das Haus zurückkehren. Eine Eigentumswohnung steht im Hälfteeigentum der bP und ihrer Ex-Ehefrau römisch 40 . II.1.
  3. Aktueller Gesundheitszustand:römisch zwei.1.
  4. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. Sie gehört keiner Risikogruppe im Hinblick auf COVID 19 an. II.1.
  5. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei: römisch zwei.1.
  6. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei: Die bP spricht ihre Muttersprache Türkisch, sowie Deutsch und ein wenig Englisch. Die bP ist geschieden und lebt seit dem Jahr 2015 alleine. Die bP hat mit ihrer geschiedenen Ex-Ehefrau XXXX , geb. XXXX drei Kinder: Die Tochter XXXX wurde am XXXX in Österreich geboren, ist türkische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“; die Tochter XXXX wurde am XXXX in Österreich geboren, ist türkische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“; der Sohn XXXX wurde am XXXX in Österreich geboren, ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der gemeinsame Haushalt der bP mit ihren Kindern vor der Trennung von XXXX bestand bis 31.10.2005, wobei XXXX in den Jahren 2011-2012 und 2017-2018 jeweils für mehrere Monate bei der bP wohnte. Von 03.02.2022 bis zur Abschiebung der bP am XXXX 2022 bestand ein gemeinsamer Haushalt mit XXXX .Die bP hat mit ihrer geschiedenen Ex-Ehefrau römisch 40 , geb. römisch 40 drei Kinder: Die Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 in Österreich geboren, ist türkische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“; die Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 in Österreich geboren, ist türkische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“; der Sohn römisch 40 wurde am römisch 40 in Österreich geboren, ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der gemeinsame Haushalt der bP mit ihren Kindern vor der Trennung von römisch 40 bestand bis 31.10.2005, wobei römisch 40 in den Jahren 2011-2012 und 2017-2018 jeweils für mehrere Monate bei der bP wohnte. Von 03.02.2022 bis zur Abschiebung der bP am römisch 40 2022 bestand ein gemeinsamer Haushalt mit römisch 40 . Die bP steht mit ihren in Österreich aufhältigen Kindern in gutem Kontakt und wurde auch regelmäßig von ihren Kindern in der Strafhaft besucht. Es bestehen keine wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisse. Die familiären Beziehungen in Österreich konnten die bP nicht davon abhalten straffällig zu werden. Die bP hat mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX einen Sohn: XXXX wurde am XXXX in Rumänien geboren, ist rumänischer Staatsangehöriger und derzeit in Österreich aufhältig. Ein gemeinsamer Haushalt mit der bP bestand von 20.03.2006 bis 03.07.2006; 25.10.2006 bis 21.05.2007; 31.07.2007 bis 28.04.2008; 22.01.2009 bis 21.04.2010; 02.08.2010 bis 14.10.2010; 03.11.2010 bis 29.03.2011; 25.07.2011 bis 05.01.2012; 31.01.2012 bis 01.08.2014; 02.09.2014 bis 27.11.2015 und von 03.02.2022 bis XXXX
  7. XXXX steht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist selbsterhaltungsfähig.Die bP hat mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 einen Sohn: römisch 40 wurde am römisch 40 in Rumänien geboren, ist rumänischer Staatsangehöriger und derzeit in Österreich aufhältig. Ein gemeinsamer Haushalt mit der bP bestand von 20.03.2006 bis 03.07.2006; 25.10.2006 bis 21.05.2007; 31.07.2007 bis 28.04.2008; 22.01.2009 bis 21.04.2010; 02.08.2010 bis 14.10.2010; 03.11.2010 bis 29.03.2011; 25.07.2011 bis 05.01.2012; 31.01.2012 bis 01.08.2014; 02.09.2014 bis 27.11.2015 und von 03.02.2022 bis römisch 40
  8. römisch 40 steht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist selbsterhaltungsfähig. In Österreich halten sich ein Bruder der bP sowie weitere Verwandte auf, mit denen die bP in regelmäßigem Kontakt steht. Die bP ist Mitglied des islamischen Kulturvereins XXXX . Sie ist nicht ehrenamtlich tätig.Die bP ist Mitglied des islamischen Kulturvereins römisch 40 . Sie ist nicht ehrenamtlich tätig. Die bP besitzt in Österreich kein Vermögen und hat resultierend aus privaten Verbindlichkeiten Schulden in Höhe von circa EUR 32.000,
  9. Die bP weist in den letzten 20 Jahren - bis auf den Zeitraum 28.01.2006 bis 19.03.2006 - durchgehend einen Wohnsitz in Österreich auf. Sie befand sich von 24.03.2021 bis 20.01.2022 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Nach Übernahme in den elektronisch überwachten Hausarrest am 20.01.2022 begründete die bP erneut ihren Wohnsitz in XXXX .Die bP weist in den letzten 20 Jahren - bis auf den Zeitraum 28.01.2006 bis 19.03.2006 - durchgehend einen Wohnsitz in Österreich auf. Sie befand sich von 24.03.2021 bis 20.01.2022 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Nach Übernahme in den elektronisch überwachten Hausarrest am 20.01.2022 begründete die bP erneut ihren Wohnsitz in römisch 40 . Nach der Aufnahme einer ersten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Dezember 1986 weist die bP bis 16.10.2001 regelmäßige Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 172 Monaten auf. In den Jahren 2002 bis zu ihrer Inhaftierung am 24.03.2021 war die bP für weitere 100 Monate beschäftigt. Ferner hat die bP seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet rund vier Jahre Transferleistungen vom Staat in Form von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe erhalten. Im elektronisch überwachten Hausarrest war die bP im Gastgewerbe tätig (Firma XXXX ). Eine besondere, schützenswerte und nachhaltige berufliche Verfestigung in Österreich in den letzten Jahren kann nicht festgestellt werden.Nach der Aufnahme einer ersten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Dezember 1986 weist die bP bis 16.10.2001 regelmäßige Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 172 Monaten auf. In den Jahren 2002 bis zu ihrer Inhaftierung am 24.03.2021 war die bP für weitere 100 Monate beschäftigt. Ferner hat die bP seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet rund vier Jahre Transferleistungen vom Staat in Form von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe erhalten. Im elektronisch überwachten Hausarrest war die bP im Gastgewerbe tätig (Firma römisch 40 ). Eine besondere, schützenswerte und nachhaltige berufliche Verfestigung in Österreich in den letzten Jahren kann nicht festgestellt werden. Die bP hat aufgrund ihrer Beschäftigung bei der XXXX von 01.02.1989 bis 16.10.2001 Rechte nach Artikel 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich Assoziationsabkommens EWG-Türkei (ARB 1/80) erworben und fällt aufgrund ihrer Familienangehörigkeit zu ihren Eltern auch unter Artikel 7 ARB 1/80.Die bP hat aufgrund ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 von 01.02.1989 bis 16.10.2001 Rechte nach Artikel 6 Absatz eins, dritter Spiegelstrich Assoziationsabkommens EWG-Türkei (ARB 1/80) erworben und fällt aufgrund ihrer Familienangehörigkeit zu ihren Eltern auch unter Artikel 7 ARB 1/
  10. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen folgende Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf (Ergänzungen aus den Inhalten der Urteile): , 01) BG XXXX vom XXXX 2007 RK XXXX 01) BG römisch 40 vom römisch 40 2007 RK römisch 40 PAR 83/1 U 2 StGB Geldstrafe von 90 Tags zu je 5,00 EUR (450,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX 2007Vollzugsdatum römisch 40 2007 zu BG XXXX RK XXXX 2007zu BG römisch 40 RK römisch 40 2007 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom XXXX 2009BG römisch 40 vom römisch 40 2009 zu BG XXXX RK XXXX 2007zu BG römisch 40 RK römisch 40 2007 (Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX 2007Vollzugsdatum römisch 40 2007 BG XXXX vom XXXX 2012BG römisch 40 vom römisch 40 2012 (Vergehen der Körperverletzung, mildernd Unbescholtenheit, keine erschwerenden Faktoren) 02) BG XXXX vom XXXX 2009 RK XXXX 200902) BG römisch 40 vom römisch 40 2009 RK römisch 40 2009 PAR 198/1 StGB Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 02.12.2009 zu BG XXXX RK XXXX 2009zu BG römisch 40 RK römisch 40 2009 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX 2012LG römisch 40 vom römisch 40 2012 zu BG XXXX RK XXXX 2009zu BG römisch 40 RK römisch 40 2009 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 02.12.2009 BG XXXX vom XXXX 2016BG römisch 40 vom römisch 40 2016 (Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht; Erschwerend wurden der lange Tatzeitraum sowie der Umstand, dass der Unterhalt von 2 Kindern verletzt wurde berücksichtigt, mildernd wurde nichts festgestellt) 03) BG XXXX vom XXXX 2012 RK XXXX 201203) BG römisch 40 vom römisch 40 2012 RK römisch 40 2012 § 198

(1)StGBParagraph 198,
(1)StGB Freiheitsstrafe 6 Wochen Vollzugsdatum 20.03.2013 zu BG XXXX RK XXXX 2012zu BG römisch 40 RK römisch 40 2012 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre BG XXXX vom XXXX 2013BG römisch 40 vom römisch 40 2013 zu BG XXXX RK XXXX 2012zu BG römisch 40 RK römisch 40 2012 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 20.03.2013 BG XXXX vom XXXX 2016BG römisch 40 vom römisch 40 2016 (Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht; Erschwerend wurden der lange Tatzeitraum sowie die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt, mildernd konnte nichts festgestellt werden) 04) LG XXXX vom XXXX 2012 RK XXXX 201204) LG römisch 40 vom römisch 40 2012 RK römisch 40 2012 § 297
(1)1. Fall StGBParagraph 297,
(1)1. Fall StGB §§ 288
(1), 288
(4)StGBParagraphen 288,
(1), 288
(4)StGB Geldstrafe von 360 Tags zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 01.08.2013 (Vergehen der Verleumdung der ehemaligen Lebensgefährtin und der falschen Beweisaussage; Mildernd wurde die Verzeihung durch das Opfer gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen) 05) BG XXXX vom XXXX 2016 RK XXXX 201605) BG römisch 40 vom römisch 40 2016 RK römisch 40 2016 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Geldstrafe von 150 Tags zu je 4,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 11.05.2017 (Vergehen der Körperverletzung an der damaligen Lebensgefährtin; Erschwerend wurden die Vorstrafen, insbesondere die einschlägige gewertet, mildernde Umstände konnten nicht erkannt werden) 06) LG XXXX vom XXXX 2021 RK XXXX 202106) LG römisch 40 vom römisch 40 2021 RK römisch 40 2021 § 28a
(1)5. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)5. Fall SMG §§ 28a
(1)2. Fall, 28a
(1)3. Fall, 28a
(1)5. Fall, 28a
(4)Z 3 SMG § 15 StGB, § 12 2. Fall StGBParagraphen 28 a,
(1)2. Fall, 28a
(1)3. Fall, 28a
(1)5. Fall, 28a
(4)Ziffer 3, SMG Paragraph 15, StGB, Paragraph 12, 2. Fall StGB Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate zu LG XXXX RK XXXX 2021zu LG römisch 40 RK römisch 40 2021 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX 2022, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 2022, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX 2022LG römisch 40 vom römisch 40 2022 Demnach hat die bP im November 2020 in XXXX und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, Demnach hat die bP im November 2020 in römisch 40 und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, 1) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Beitragstäter nach Österreich einzuführen versucht, indem sie am 13.11.2020 als Beitragstäter zu der versuchten Einfuhr von ca. 500 g Kokain mit 95 %igem Reinheitsgehalt (sohin 475 g reines Cocain, entsprechend mehr als 31 Grenzmengen) aus Deutschland durch den in Deutschland abgesondert verfolgten XXXX dadurch beigetragen hat, dass sie als Vorausfahrzeug fungiert hat, um den Transport zu überwachen und XXXX den Weg zu weisen;1) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Beitragstäter nach Österreich einzuführen versucht, indem sie am 13.11.2020 als Beitragstäter zu der versuchten Einfuhr von ca. 500 g Kokain mit 95 %igem Reinheitsgehalt (sohin 475 g reines Cocain, entsprechend mehr als 31 Grenzmengen) aus Deutschland durch den in Deutschland abgesondert verfolgten römisch 40 dadurch beigetragen hat, dass sie als Vorausfahrzeug fungiert hat, um den Transport zu überwachen und römisch 40 den Weg zu weisen; 2) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich 100 g Kokain mit einem zumindest 25 %igen Reinheitsgehalt und 190 g Kokain mit einem zumindest 5,7 %igen Reinheitsgehalt (insgesamt sohin 35g reines Cocain entsprechend mehr als einer Grenzmenge) indem sie die Menge von 100 g in ca. 15 Einzelgeschäften an andere verkauft und von den 190 g Kokain ca. 5 g weitergegeben und den Rest wieder ihrem Verkäufer zurückverkauft hat. Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat die einschlägige Vorstrafenbelastung der bP und das Aufeinandertreffen zweier Verbrechen sowie die vielfache Grenzmengenüberschreitung (zu Punkt 1.) als erschwerend. Die geständige Verantwortung, die Konfiskation des Mobiltelefons und die Einziehung des Suchtgiftes sowie der Umstand, dass die Taten überwiegend beim Versuch geblieben sind wurden als mildernd gewertet. 07) LG XXXX vom XXXX 2021 RK XXXX 202107) LG römisch 40 vom römisch 40 2021 RK römisch 40 2021 § 15 StGB § 299
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 299,
(1)StGB § 288
(1)StGBParagraph 288,
(1)StGB Freiheitsstrafe 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre Demnach hat die bP am 27.09.2021 in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX als Zeuge bei ihren förmlichen Vernehmungen zur Sache und nach erfolgter Belehrung über ihr Aussagebefreiungsrecht nach § 157 Abs. 1 Z 1 StPO und über die Wahrheitspflicht nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO falsch ausgesagt, indem sie sinngemäß angab „...nicht XXXX sondern ein Unbekannter habe ihm 200 Gramm Kokain überlassen...“; und hat sie durch diese Aussage versucht zumindest den XXXX einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich dem Verbrechen des Suchtgifthandels der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu Entziehen.Demnach hat die bP am 27.09.2021 in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 als Zeuge bei ihren förmlichen Vernehmungen zur Sache und nach erfolgter Belehrung über ihr Aussagebefreiungsrecht nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und über die Wahrheitspflicht nach Paragraph 154, Absatz eins und 2 StPO falsch ausgesagt, indem sie sinngemäß angab „...nicht römisch 40 sondern ein Unbekannter habe ihm 200 Gramm Kokain überlassen...“; und hat sie durch diese Aussage versucht zumindest den römisch 40 einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich dem Verbrechen des Suchtgifthandels der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu Entziehen. Bei der Strafzumessung wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd - die Vorstrafenbelastung und das Aufeinandertreffen zweiter Vergehen als erschwerend gewertet. In der Datenbank der deutschen Strafbehörden scheinen zwei rechtskräftige Vormerkungen auf: 01) Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 06.12.2016, XXXX wurde die bP wegen Beleidigung in vier tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in zwei tatmehrheitlichen Fällen wegen „Nötigung, Druck, beharrlicher Nachstellung, Belästigung und moralischen oder psychischen Angriffen“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.01) Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 06.12.2016, römisch 40 wurde die bP wegen Beleidigung in vier tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in zwei tatmehrheitlichen Fällen wegen „Nötigung, Druck, beharrlicher Nachstellung, Belästigung und moralischen oder psychischen Angriffen“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 02) Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 28.08.2017, XXXX wurde die bP wegen Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in elf Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei Fällen wegen „Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung, Missachtung“ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.02) Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 28.08.2017, römisch 40 wurde die bP wegen Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in elf Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei Fällen wegen „Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung, Missachtung“ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Abgesehen von den oa. Straftaten ergeben sich aus dem Akteninhalt keine weiteren Verstöße. , II.1.
  1. Individuelle Rückkehrsituation und Einreiseverbot:römisch zwei.1.
  2. Individuelle Rückkehrsituation und Einreiseverbot: Im vorliegenden Fall kann auf Basis der von der bP begangenen Straftaten davon ausgegangen werden, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war. Daher war - unabhängig vom Ergebnis eines nach Art. 25 SDÜ zu führenden Konsultationsverfahren - eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen.Im vorliegenden Fall kann auf Basis der von der bP begangenen Straftaten davon ausgegangen werden, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war. Daher war - unabhängig vom Ergebnis eines nach Artikel 25, SDÜ zu führenden Konsultationsverfahren - eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Die sofortige Ausreise war im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt hatte. Die bP gab im behördlichen Verfahren nicht an, dass sie im Falle der Rückkehr in die Türkei dort konkrete sicherheitsrelevante Probleme erwarten würde, solche kamen auch sonst nicht hervor. Eine besondere, berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zu den Verwandten in Österreich oder einem Schengen Staat, welche im Rahmen einer Interessensabwägung die Rückkehrentscheidung bzw. das Einreiseverbot unzulässig erscheinen ließen, besteht nicht. Die bP ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage mit bestehenden familiären wie auch vermögensrechtlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, deren Muttersprache türkisch ist und die ihre Schulbildung in der Türkei erhalten hat. Die bP bekennt sich zum islamischen Glauben und gehört der türkischen Volksgruppe an. Sie war zu keinem Zeitpunkt politisch aktiv. Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig war und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten. II.1.
  3. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  4. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in der Türkei werden auch der gegenständlichen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. Demnach ergibt sich, dass in der Heimatprovinz der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist und der türkische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Die Menschenrechtssituation bleibt mangelhaft. Oppositionspolitiker, Regierungskritiker und Andersdenkende werden strafrechtlich verfolgt, oft unter nicht nachvollziehbaren Terrorismusvorwürfen. Punktuelle Reformen haben grundlegende rechtsstaatliche Defizite nicht behoben, etwa die sehr breite Terrorismusdefinition und eine von der Exekutive abhängige Justiz. Die Spielräume für die Zivilgesellschaft werden enger. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit „Terrorbekämpfung“ begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der bP ergibt sich keine Situation, wonach diese einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder ihrer Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sein würde. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit. Die bP gehört keiner Minderheit an und bekennt sich um Islam, der Religionsgemeinschaft der Mehrheit der Türken. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. Die Sicherheit und Versorgung der Bevölkerung mit Unterkunft, Lebensmittel und medizinischen Leistungen ist gewährleistet. In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1% des BIP (ÖB 10.2020). Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 24.8.2020). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 24.8.2020). Aus der derzeitigen Covid-19 Pandemie ergibt sich auch keine derart exzeptionelle Lage für die Bevölkerung und konkret für die bP, die eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende, reale Gefahr im Hinblick auf Art 3 EMRK bilden würde. Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Rückkehrer haben mit keinen Repressalien zu rechnen und werden in die Gesellschaft integriert. Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2020). Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen.Aus der derzeitigen Covid-19 Pandemie ergibt sich auch keine derart exzeptionelle Lage für die Bevölkerung und konkret für die bP, die eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende, reale Gefahr im Hinblick auf Artikel 3, EMRK bilden würde. Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Rückkehrer haben mit keinen Repressalien zu rechnen und werden in die Gesellschaft integriert. Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2020). Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Die bP hat nicht dargelegt, dass sie im Falle der Rückkehr in der Türkei durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure Verfolgung oder sonstige Repressalien gegen Leib und/oder Leben oder sonstige relevante Gefährdungen erwarten würde. Die aktuelle Erdbeben-Katastrophe war schon im Zusammenhang damit, dass sich die bP seit Ende 2022 in der Türkei befindet, nicht zu berücksichtigen bzw. stammt die bP zudem aus der Provinz XXXX , welche von den Erdbeben nicht unmittelbar betroffen war.Die bP hat nicht dargelegt, dass sie im Falle der Rückkehr in der Türkei durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure Verfolgung oder sonstige Repressalien gegen Leib und/oder Leben oder sonstige relevante Gefährdungen erwarten würde. Die aktuelle Erdbeben-Katastrophe war schon im Zusammenhang damit, dass sich die bP seit Ende 2022 in der Türkei befindet, nicht zu berücksichtigen bzw. stammt die bP zudem aus der Provinz römisch 40 , welche von den Erdbeben nicht unmittelbar betroffen war. II.
  5. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  6. Beweiswürdigung: II.2.
  7. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Verfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP vom 16.09.2021 sowie des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Das erkennende Gericht hat aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich eingeholt und Einsicht in die von der bP in Vorlage gebrachten Urkunden genommen, ferner in die im Verfahrensakt inneliegenden strafgerichtlichen Urteile und Protokolle, die EKRIS-Vollauskunft aus Deutschland, sowie den Vollzugsinformationen der zuständigen Justizanstalt zu den Besuchen während der Inhaftierung der bP, und schließlich zuletzt in den Abschiebeauftrag samt Amtsbescheinigung und Untersuchungsbericht.römisch zwei.2.
  8. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Verfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP vom 16.09.2021 sowie des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Das erkennende Gericht hat aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich eingeholt und Einsicht in die von der bP in Vorlage gebrachten Urkunden genommen, ferner in die im Verfahrensakt inneliegenden strafgerichtlichen Urteile und Protokolle, die EKRIS-Vollauskunft aus Deutschland, sowie den Vollzugsinformationen der zuständigen Justizanstalt zu den Besuchen während der Inhaftierung der bP, und schließlich zuletzt in den Abschiebeauftrag samt Amtsbescheinigung und Untersuchungsbericht. II.2.
  9. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln und den Registerauszügen.römisch zwei.2.
  10. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln und den Registerauszügen. Insbesondere die Feststellungen zu den familiären / verwandtschaftlichen und sozialen Bindungen in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln, den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben der bP vor der bB, sowie den Besucherlisten und Unterstützungserklärungen der Familienangehörigen und diesbezüglich auch aus entsprechenden Registerauszügen zur Ex-Ehegattin und den in Österreich aufhältigen Kindern der bP. Hinsichtlich der Feststellungen zur Rückkehrsituation sowie der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat wird auf die Länderinformationen der Staatendokumentation verwiesen. Die bP hat durchgängig angegeben gesund zu sein und in keiner ärztlichen Behandlung zu stehen. Zudem wurde die bP in Vorbereitung ihrer Abschiebung am XXXX 2022 polizeiamtsärztlich untersucht und wurde ua. vollkommene Flugtauglichkeit attestiert. Hinsichtlich der Covid-19 Pandemie hat die bP nicht vorgebracht, dass sie bezüglich allfällig erforderlicher medizinischer Behandlung als Staatsbürger der Türkei schlechter gestellt wäre als die sonstige dort lebende türkische Bevölkerung. Die bP hat durchgängig angegeben gesund zu sein und in keiner ärztlichen Behandlung zu stehen. Zudem wurde die bP in Vorbereitung ihrer Abschiebung am römisch 40 2022 polizeiamtsärztlich untersucht und wurde ua. vollkommene Flugtauglichkeit attestiert. Hinsichtlich der Covid-19 Pandemie hat die bP nicht vorgebracht, dass sie bezüglich allfällig erforderlicher medizinischer Behandlung als Staatsbürger der Türkei schlechter gestellt wäre als die sonstige dort lebende türkische Bevölkerung. Die Feststellungen zur Beschäftigung bzw. Sozialversicherung ergeben sich zweifelsfrei aus einer Abfrage bei der Datenbank der Sozialversicherung (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Der oben wiedergegebene Verfahrensgang war im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig. II.2.
  11. Die bB legte dem angefochtenen Bescheid das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.05.2021 zugrunde. Bei den darin angeführten Quellen handelt es sich aus Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges-, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Es ist festzuhalten, dass die bP den, im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen in ihrem Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten ist und ergeben sich weder aus den persönlichen Verhältnissen der bP, noch aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.09.2021 Anhaltspunkte auf eine etwaige Gefährdung bzw. Verfolgung der bP. Auch aus aktuellen Länderinformationen sind keine Gefährdungen erkennbar. Die aktualisierten Länderinformationen ergeben im Hinblick auf das Vorbringen der bP und ihre individuellen Umstände keine relevanten Änderungen, welche zu berücksichtigen wären.römisch zwei.2.
  12. Die bB legte dem angefochtenen Bescheid das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.05.2021 zugrunde. Bei den darin angeführten Quellen handelt es sich aus Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges-, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Es ist festzuhalten, dass die bP den, im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen in ihrem Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten ist und ergeben sich weder aus den persönlichen Verhältnissen der bP, noch aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.09.2021 Anhaltspunkte auf eine etwaige Gefährdung bzw. Verfolgung der bP. Auch aus aktuellen Länderinformationen sind keine Gefährdungen erkennbar. Die aktualisierten Länderinformationen ergeben im Hinblick auf das Vorbringen der bP und ihre individuellen Umstände keine relevanten Änderungen, welche zu berücksichtigen wären. II.2.
  13. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  14. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.römisch zwei.2.
  15. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  16. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist. II.2.4.
  17. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der bP in der beantragten mündlichen Verhandlung war letztlich nicht notwendig, die familiären und privaten Anknüpfungspunkte der bP in Österreich und Deutschland wurden entsprechend ihren Angaben berücksichtigt und ergaben sich schon

Beschwerde keine relevanten Punkte, welche eine Verhandlung notwendig erscheinen ließen, weshalb letztlich auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung vom BVwG nicht zuerkannt wurde.römisch zwei.2.4.1. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der bP in der beantragten mündlichen Verhandlung war letztlich nicht notwendig, die familiären und privaten Anknüpfungspunkte der bP in Österreich und Deutschland wurden entsprechend ihren Angaben berücksichtigt und ergaben sich schon

Beschwerde keine relevanten Punkte, welche eine Verhandlung notwendig erscheinen ließen, weshalb letztlich auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung vom BVwG nicht zuerkannt wurde. II.2.4.2. Zu den Kontakten in der Türkei ist auszuführen, dass die bP über familiären Anschluss in Form von zumindest zwei Tanten verfügt und laut eigenen Angaben auch Bekannte in der Türkei hat; zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die bP regelmäßig zu Urlaubszwecken in ihrem Herkunftsland aufgehalten hat, die Muttersprache spricht und auch ihre gesamte Schulbildung in der Türkei absolvierte. Aufgrund des kulturellen Umfeldes und den Zusammenhalt in türkischen Großfamilien kann davon ausgegangen werden, dass die Verwandten mit ihren Familien dort die bP bei der Eingliederung in die türkische Gesellschaft unterstützen. Dies zeigte sich auch insbesondere dadurch, dass

Abschiebeprotokoll die Ex-Gattin und Tochter sich sogleich nach bekannt werden der Abschiebung auf den Weg in die Türkei machten, um der bP dort erste Unterstützung zu leisten. Die Kinder der bP aus erster Ehe sind – trotz ihrer Geburt in Österreich – alle türkische Staatsangehörige und ist daher nach wie vor von einer starken Bindung der gesamten Familie zur Türkei auszugehen und sind im gesamten Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, warum die Kinder nicht regelmäßig in die Türkei reisen könnten um die bP dort zu besuchen. Die nach wie vor bestehende starke Bindung der bP zum Herkunftsstaat spiegelt sich auch in den vermögensrechtlichen Aspekten wider, wonach das Elternhaus der bP in ihrer Geburtsstadt – trotz der Übersiedelung der Familie nach Österreich in den 1980er Jahren – nach wie vor existent ist und die bP zudem gemeinsam mit ihrer Ex-Ehefrau eine Eigentumswohnung in der Türkei je im Hälfteeigentum besitzt. Letzteres ergibt sich unstrittig aus den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Verfahren zu Zl. XXXX , wobei auch festgestellt wurde, dass eine Veräußerung dieser Wohnung aufgrund der Scheidungsvereinbarung nicht möglich ist und diese daher an die drei gemeinsamen Kinder übertragen werden soll. Dementsprechend verfügt die bP in der Türkei jedenfalls über entsprechenden Wohnraum und Vermögenswerte. Im Gegensatz dazu verfügt die bP in Österreich über kein Liegenschaftsvermögen und hat es in den letzten Jahrzehnten somit unterlassen für sich und ihre Familie hierorts unbewegliches Vermögen in Form eines Eigenheims aufzubauen. römisch zwei.2.4.2. Zu den Kontakten in der Türkei ist auszuführen, dass die bP über familiären Anschluss in Form von zumindest zwei Tanten verfügt und laut eigenen Angaben auch Bekannte in der Türkei hat; zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die bP regelmäßig zu Urlaubszwecken in ihrem Herkunftsland aufgehalten hat, die Muttersprache spricht und auch ihre gesamte Schulbildung in der Türkei absolvierte. Aufgrund des kulturellen Umfeldes und den Zusammenhalt in türkischen Großfamilien kann davon ausgegangen werden, dass die Verwandten mit ihren Familien dort die bP bei der Eingliederung in die türkische Gesellschaft unterstützen. Dies zeigte sich auch insbesondere dadurch, dass

Abschiebeprotokoll die Ex-Gattin und Tochter sich sogleich nach bekannt werden der Abschiebung auf den Weg in die Türkei machten, um der bP dort erste Unterstützung zu leisten. Die Kinder der bP aus erster Ehe sind – trotz ihrer Geburt in Österreich – alle türkische Staatsangehörige und ist daher nach wie vor von einer starken Bindung der gesamten Familie zur Türkei auszugehen und sind im gesamten Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, warum die Kinder nicht regelmäßig in die Türkei reisen könnten um die bP dort zu besuchen. Die nach wie vor bestehende starke Bindung der bP zum Herkunftsstaat spiegelt sich auch in den vermögensrechtlichen Aspekten wider, wonach das Elternhaus der bP in ihrer Geburtsstadt – trotz der Übersiedelung der Familie nach Österreich in den 1980er Jahren – nach wie vor existent ist und die bP zudem gemeinsam mit ihrer Ex-Ehefrau eine Eigentumswohnung in der Türkei je im Hälfteeigentum besitzt. Letzteres ergibt sich unstrittig aus den Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 im Verfahren zu Zl. römisch 40 , wobei auch festgestellt wurde, dass eine Veräußerung dieser Wohnung aufgrund der Scheidungsvereinbarung nicht möglich ist und diese daher an die drei gemeinsamen Kinder übertragen werden soll. Dementsprechend verfügt die bP in der Türkei jedenfalls über entsprechenden Wohnraum und Vermögenswerte. Im Gegensatz dazu verfügt die bP in Österreich über kein Liegenschaftsvermögen und hat es in den letzten Jahrzehnten somit unterlassen für sich und ihre Familie hierorts unbewegliches Vermögen in Form eines Eigenheims aufzubauen. II.2.4.

  1. Wie sich dem Verfahrensakt und Registerauszügen eindeutig entnehmen lässt, sind die drei Kinder aus erster Ehe der bP in Österreich geboren und kann aus der im Akt befindlichen Unterstützungserklärung, der zumindest für das Jahr 2021 übermittelten Besucherliste der Justizanstalt XXXX wie auch zuletzt den Anmerkungen im Abschiebebericht der LPD XXXX vom 29.11.2022 entnommen werden, dass sowohl die volljährigen Kinder, wie auch die Ex-Ehefrau der bP in regelmäßigen und guten Kontakt stehen. So wurde eben im Abschiebebericht vermerkt, dass sich eine der Töchter und die Ex-Ehefrau nach Bekanntgabe des konkreten Abschiebetermins mit dem Auto auf den Weg nach Istanbul machten. Gleichzeitig ist in Hinblick auf ein mögliches Privat- und Familienleben aber zu bedenken, dass die in Österreich in den Jahren 1989 bis 1998 geborenen Kinder der bP bereits volljährig sind und sich aus der Aktenlage keinerlei gegenseitige Abhängigkeitsverhältnisse ergeben. Bei einem Abgleich der Melderegister der Familie ergibt sich weiter zweifelsfrei, dass die minderjährigen Kinder bei der Trennung der Eltern mit der Mutter im Dezember 2005 den gemeinsamen Haushalt verlassen haben. Die zweite Tochter hat in den Jahren 2017 und 2018 für ein paar Monate nochmals einen gemeinsamen Haushalt mit dem Vater begründet, bevor sie im April 2018 heiratete. Mit Übernahme in den elektronisch überwachten Hausarrest per 20.01.2022 begründete die bP gemeinsam mit ihrem Sohn am 03.02.2022 einen gemeinsamen Haushalt. Nach der Abschiebung der bP bewohnt der Sohn nunmehr gemeinsam mit seinem Stiefbruder XXXX die Wohnung und haben sich aus dem Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass dieser in irgendeiner Weise finanziell von der bP abhängig wäre. Zudem steht XXXX zum Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Allen drei Kindern ist es als türkische Staatsangehörige jederzeit möglich ihren Vater in der Türkei zu besuchen. römisch zwei.2.4.
  2. Wie sich dem Verfahrensakt und Registerauszügen eindeutig entnehmen lässt, sind die drei Kinder aus erster Ehe der bP in Österreich geboren und kann aus der im Akt befindlichen Unterstützungserklärung, der zumindest für das Jahr 2021 übermittelten Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 wie auch zuletzt den Anmerkungen im Abschiebebericht der LPD römisch 40 vom 29.11.2022 entnommen werden, dass sowohl die volljährigen Kinder, wie auch die Ex-Ehefrau der bP in regelmäßigen und guten Kontakt stehen. So wurde eben im Abschiebebericht vermerkt, dass sich eine der Töchter und die Ex-Ehefrau nach Bekanntgabe des konkreten Abschiebetermins mit dem Auto auf den Weg nach Istanbul machten. Gleichzeitig ist in Hinblick auf ein mögliches Privat- und Familienleben aber zu bedenken, dass die in Österreich in den Jahren 1989 bis 1998 geborenen Kinder der bP bereits volljährig sind und sich aus der Aktenlage keinerlei gegenseitige Abhängigkeitsverhältnisse ergeben. Bei einem Abgleich der Melderegister der Familie ergibt sich weiter zweifelsfrei, dass die minderjährigen Kinder bei der Trennung der Eltern mit der Mutter im Dezember 2005 den gemeinsamen Haushalt verlassen haben. Die zweite Tochter hat in den Jahren 2017 und 2018 für ein paar Monate nochmals einen gemeinsamen Haushalt mit dem Vater begründet, bevor sie im April 2018 heiratete. Mit Übernahme in den elektronisch überwachten Hausarrest per 20.01.2022 begründete die bP gemeinsam mit ihrem Sohn am 03.02.2022 einen gemeinsamen Haushalt. Nach der Abschiebung der bP bewohnt der Sohn nunmehr gemeinsam mit seinem Stiefbruder römisch 40 die Wohnung und haben sich aus dem Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass dieser in irgendeiner Weise finanziell von der bP abhängig wäre. Zudem steht römisch 40 zum Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Allen drei Kindern ist es als türkische Staatsangehörige jederzeit möglich ihren Vater in der Türkei zu besuchen. Die Ehe mit der Mutter der drei in Österreich aufhältigen Kinder ist seit 2007 geschieden, der gemeinsame Wohnsitz endete bereits im Dezember
  3. Laut Angaben der bP in ihrer Einvernahme vor der bB endete zudem ihre letzte Lebensgemeinschaft – mit der Mutter des zweiten Sohnes - im Jahr 2015 und lebte die bP zuletzt ohne Partnerin – diesbezüglich haben sich auch keine neuen Gesichtspunkte im Verfahren ergeben. Vor der Scheidung von XXXX hatte die bP gemeinsam mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX ein weiteres Kind gezeugt. Wenn im Beschwerdeschriftsatz auf den im Jahr 2005 geborenen Sohn verwiesen wird und behauptet wird „da sich die Kindsmutter nicht um ihren Sohn kümmert, kommt als einziger Obsorgeberechtigter außerhalb der staatlichen Obsorge der BF in Betracht“ so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Kind um einen inzwischen beinahe volljährigen jungen Mann handelt, der - wie sich aus Einsichtnahme in das ZMR und das AJ-WEB Auskunftsverfahren ergibt - in laufender Beschäftigung steht und gemeinsam mit seinem Stiefbruder XXXX wohnt. In der Vergangenheit bestanden regelmäßig wenn auch häufig unterbrochene Wohnsitze; jedenfalls bestand zwischen 28.11.2015 und 02.02.2022 kein gemeinsamer Haushalt. Nunmehr hat XXXX von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und wohnt seit etwa einem Jahr in Österreich. Zusammengefasst haben sich keine Anhaltspunkte auf eine im Sinne des Artikel 8 EMRK bestehende relevante Abhängigkeit ergeben. Zudem wurde nicht behauptet und ergibt sich nicht aus dem Akt, dass zwischen XXXX und seinem Vater finanzielle Abhängigkeiten bestehen würden.Die Ehe mit der Mutter der drei in Österreich aufhältigen Kinder ist seit 2007 geschieden, der gemeinsame Wohnsitz endete bereits im Dezember
  4. Laut Angaben der bP in ihrer Einvernahme vor der bB endete zudem ihre letzte Lebensgemeinschaft – mit der Mutter des zweiten Sohnes - im Jahr 2015 und lebte die bP zuletzt ohne Partnerin – diesbezüglich haben sich auch keine neuen Gesichtspunkte im Verfahren ergeben. Vor der Scheidung von römisch 40 hatte die bP gemeinsam mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 ein weiteres Kind gezeugt. Wenn im Beschwerdeschriftsatz auf den im Jahr 2005 geborenen Sohn verwiesen wird und behauptet wird „da sich die Kindsmutter nicht um ihren Sohn kümmert, kommt als einziger Obsorgeberechtigter außerhalb der staatlichen Obsorge der BF in Betracht“ so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Kind um einen inzwischen beinahe volljährigen jungen Mann handelt, der - wie sich aus Einsichtnahme in das ZMR und das AJ-WEB Auskunftsverfahren ergibt - in laufender Beschäftigung steht und gemeinsam mit seinem Stiefbruder römisch 40 wohnt. In der Vergangenheit bestanden regelmäßig wenn auch häufig unterbrochene Wohnsitze; jedenfalls bestand zwischen 28.11.2015 und 02.02.2022 kein gemeinsamer Haushalt. Nunmehr hat römisch 40 von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und wohnt seit etwa einem Jahr in Österreich. Zusammengefasst haben sich keine Anhaltspunkte auf eine im Sinne des Artikel 8 EMRK bestehende relevante Abhängigkeit ergeben. Zudem wurde nicht behauptet und ergibt sich nicht aus dem Akt, dass zwischen römisch 40 und seinem Vater finanzielle Abhängigkeiten bestehen würden. Die weiteren Feststellungen zu Familienangehörigen in Österreich und Deutschland sowie den privaten Anknüpfungspunkten der bP gründen auf ihren dahingehend glaubhaften Aussagen vor der bB. Demnach ist die bP Mitglied in einem islamischen Kulturverein, ansonsten jedoch weder ehrenamtlich tätig noch in einem Verein aktiv. Von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, kann nicht ausgegangen werden. Unterstützungsschreiben außerhalb des Schreibens von Familienangehörigen wurden nicht in Vorlage gebracht. Während seiner Strafhaft wurde die bP lediglich von ihrer Familie – dies jedoch regelmäßig – besucht. Die bP konnte in der Einvernahme vor der bB auch gerade keinerlei besondere soziale Kontakte zu Österreichern angeben, vielmehr hatte sie Probleme, die Namen von zumindest zwei Bekannten österreichischen Staatsangehörigen zu benennen und vermeinte, lediglich einige Österreicher „vom Kaffeetrinken“ zu kennen. II.2.4.
  5. Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  6. Juli 2004, 2001/21/0119).römisch zwei.2.4.
  7. Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  8. Juli 2004, 2001/21/0119). Die bP wurde wegen den bereits festgestellten Straftaten strafgerichtlich verurteilt, wobei die Verurteilungen durch das Amtsgericht XXXX in Deutschland einer inländischen Verurteilung gleichstehen und sich letztere zweifelsfrei aus einer EKRIS-Abfrage ergeben. Die Strafzumessungsgründe zu den einzelnen Verurteilungen ergeben sich aus den im Akt inneliegenden Urteilen und Protokollsvermerken. Die genaueren Tatumstände in Hinblick auf die Verurteilung wegen Drogenhandels ergeben sich ferner durch den Nachtragsbericht der LPD XXXX vom 30.04.2021 (AS 47). Es sind keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig. Die bP wurde wegen den bereits festgestellten Straftaten strafgerichtlich verurteilt, wobei die Verurteilungen durch das Amtsgericht römisch 40 in Deutschland einer inländischen Verurteilung gleichstehen und sich letztere zweifelsfrei aus einer EKRIS-Abfrage ergeben. Die Strafzumessungsgründe zu den einzelnen Verurteilungen ergeben sich aus den im Akt inneliegenden Urteilen und Protokollsvermerken. Die genaueren Tatumstände in Hinblick auf die Verurteilung wegen Drogenhandels ergeben sich ferner durch den Nachtragsbericht der LPD römisch 40 vom 30.04.2021 (AS 47). Es sind keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig. Die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes ab 20.01.2022 samt den Auflagen ergibt sich eindeutig aus dem Bescheid der Justizanstalt XXXX
  9. Seitens der bP wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bescheinigungen erbracht, die die Absolvierung der Auflagen dokumentieren würden, die Erwerbstätigkeit (Auflage Nr. 5) ergibt sich jedoch aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren. Selbst wenn die bP entsprechenden Auflagen wie Therapien nachgekommen wäre, würde dies lediglich die Erfüllung von gerichtlichen Auflagen zur Beibehaltung des überwachten Hausarrestes belegen, was letztlich auch im Rahmen einer Gefährdungsprognose bzw. der Erstellung des Persönlichkeitsbildes der bP nicht zu ihren Gunsten ausschlagen kann.Die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes ab 20.01.2022 samt den Auflagen ergibt sich eindeutig aus dem Bescheid der Justizanstalt römisch 40
  10. Seitens der bP wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bescheinigungen erbracht, die die Absolvierung der Auflagen dokumentieren würden, die Erwerbstätigkeit (Auflage Nr. 5) ergibt sich jedoch aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren. Selbst wenn die bP entsprechenden Auflagen wie Therapien nachgekommen wäre, würde dies lediglich die Erfüllung von gerichtlichen Auflagen zur Beibehaltung des überwachten Hausarrestes belegen, was letztlich auch im Rahmen einer Gefährdungsprognose bzw. der Erstellung des Persönlichkeitsbildes der bP nicht zu ihren Gunsten ausschlagen kann. Schließlich ergibt sich die Abschiebung der bP am XXXX 2022 aus dem seitens der bB in Vorlage gebrachten Abschiebebericht der LPD XXXX vom 29.11.2022.Schließlich ergibt sich die Abschiebung der bP am römisch 40 2022 aus dem seitens der bB in Vorlage gebrachten Abschiebebericht der LPD römisch 40 vom 29.11.
  11. II.2.4.
  12. Dass die bP letztlich keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf die Türkei hatte, zeigte sich im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde insbesondere durch nachstehende Angaben: römisch zwei.2.4.
  13. Dass die bP letztlich keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf die Türkei hatte, zeigte sich im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde insbesondere durch nachstehende Angaben: Vorhalt: Den Aufzeichnungen des Bundesamtes ist zu entnehmen, dass Sie vom XXXX wegen § 28a SMG rechtskräftig verurteilt wurden. Auch scheint im kriminalpolizeilichen Aktenindex 1 Eintragung wegen desselben Delikts auf. Aufgrund dieser Umstände wird vom Bundesamt nun die Erlassung Einreiseverbotes für das Schengengebiet geprüft. Wollen Sie sich dazu äußern?Den Aufzeichnungen des Bundesamtes ist zu entnehmen, dass Sie vom römisch 40 wegen Paragraph 28 a, SMG rechtskräftig verurteilt wurden. Auch scheint im kriminalpolizeilichen Aktenindex 1 Eintragung wegen desselben Delikts auf. Aufgrund dieser Umstände wird vom Bundesamt nun die Erlassung Einreiseverbotes für das Schengengebiet geprüft. Wollen Sie sich dazu äußern? A: Ich sehe ein, dass ich einen Fehler gemacht habe, dafür sitze ich auch derzeit in der JA XXXX ein. Ich bin nicht gewalttätig, eine Abschiebung sehe ich als große Strafe. Alle meine Kinder leben hier, eine Abschiebung wäre für mich eine schwierige Situation. A: Ich sehe ein, dass ich einen Fehler gemacht habe, dafür sitze ich auch derzeit in der JA römisch 40 ein. Ich bin nicht gewalttätig, eine Abschiebung sehe ich als große Strafe. Alle meine Kinder leben hier, eine Abschiebung wäre für mich eine schwierige Situation. …. F: Sind Sie bereit, im Fall einer negativen Entscheidung freiwillig auszureisen? A: Nein, ich würde Österreich im Falle einer negativen Entscheidung nicht freiwillig verlassen. F: Was würden Sie nach Ihrer Haftentlassung tun, wenn Ihr derzeit bestehendes Aufenthaltsrecht entzogen wird? A: Ich würde in die Türkei zurückgehen, andere Möglichkeit hätte ich wahrscheinlich keine. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Verfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Ich möchte noch hinzufügen, dass eine Abschiebung eine schwere Strafe für mich bedeuten würde. Es wäre mir in diesem Fall lieber, wenn ich Österreich sofort verlassen könnte und meine Haftstrafe durch die Abschiebung getilgt sein würde. Gerade daraus lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die bP zwar an sich Österreich wegen ihrer familiären Anknüpfungspunkte hier nicht verlassen wollte, jedoch letztlich keinerlei Probleme an sich damit hatte, in die Türkei zurückzureisen, um dort zu leben. II.2.4.
  14. Zusammengefasst wird im Hinblick auf die Beschwerde nochmals festgehalten, dass bereits die belangte Behörde den für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben hat und dieser immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat nicht nur die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen anhand einer tragenden Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt, sondern insbesondere auch gerade die familiären Anknüpfungspunkte und die Gefährdung der öffentlichen Interessen durch die bP entsprechend erörtert. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.römisch zwei.2.4.
  15. Zusammengefasst wird im Hinblick auf die Beschwerde nochmals festgehalten, dass bereits die belangte Behörde den für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben hat und dieser immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat nicht nur die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen anhand einer tragenden Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt, sondern insbesondere auch gerade die familiären Anknüpfungspunkte und die Gefährdung der öffentlichen Interessen durch die bP entsprechend erörtert. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.
  16. Rechtliche Beurteilung Zu A) II.3.
  17. Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreisverbotes (Spruchpunkte I. und III.) römisch zwei.3.
  18. Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreisverbotes (Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei.) II.3.1.
  19. Assoziierungsabkommen mit der Türkeirömisch zwei.3.1.
  20. Assoziierungsabkommen mit der Türkei Am
  21. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am
  22. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom
  23. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am
  24. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet: Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 lautet: Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Art. 7 ARB 1/80 lautet:Artikel 7, ARB 1/80 lautet: Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, - haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; - haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

Art. 13

ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Artikel 13

, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Art. 14Abs.

1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Artikel 14

, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

Artikel 14dar (Vw

GH

  1. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). II.3.1.
  2. Die bP hat aufgrund der festgestellten Erwerbstätigkeiten Rechte nach Artikel 6 ARB 1/80 erworben. Ferner fällt sie aufgrund ihrer Familieneigenschaft unter Artikel 7 ARB 1/80.römisch zwei.3.1.
  3. Die bP hat aufgrund der festgestellten Erwerbstätigkeiten Rechte nach Artikel 6 ARB 1/80 erworben. Ferner fällt sie aufgrund ihrer Familieneigenschaft unter Artikel 7 ARB 1/
  4. II.3.1.
  5. In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). römisch zwei.3.1.
  6. In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung vergleiche insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des Paragraph 86, Absatz eins, FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). Im Weiteren legte der VwGH dar: „Dass in Bezug auf den Umfang der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch § 86 Abs.1 fünfter Satz FPG, jetzt durch § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG), nicht auch auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74). „Dass in Bezug auf den Umfang der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht vergleiche EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG, jetzt durch Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG), nicht auch auf Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74). Demgegenüber sei -

den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“Demgegenüber sei -

den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Artikel 12, der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“ Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes

§ 67FPG idg

F, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG idgF, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Infolge der Novelle des FPG durch das FrÄG 2011 sei es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz (BGBl I 68/2013) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den §§ 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot

§ 53FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht.Infolge der Novelle des FPG durch das Fr

ÄG 2011 sei es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den Paragraphen 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht. Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des § 52 FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen.Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des Paragraph 52, FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen. Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland

gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit

  1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem
  2. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland

gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Artikel 6, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit

  1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG umgesetzt, die nach dem
  2. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe Paragraph 70, Absatz eins, FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass (auch) gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis

  1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist.Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass (auch) gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis
  2. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist. II.3.1.
  3. Die von der bB gewählte Vorgangsweise gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG i

Vm Einreiseverbot

§ 53

FPG zu verhängen, ist damit in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und war sohin grundsätzlich rechtskonform.römisch zwei.3.1.4. Die von der bB gewählte Vorgangsweise gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG zu verhängen, ist damit in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und war sohin grundsätzlich rechtskonform. II.3.

  1. Anwendung des § 52 Abs. 5 FPGrömisch zwei.3.
  2. Anwendung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG

§ 52Abs.

5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber festgehalten, dass es dabei zu bleiben hat, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 – entspricht (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber festgehalten, dass es dabei zu bleiben hat, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Artikel 12, der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 – entspricht (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR

  1. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).Gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel). II.3.2.
  3. Die Einreise der bP in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nach den, dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen rechtmäßig erfolgt. Sie verfügt seit 06.10.2014 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. römisch zwei.3.2.
  4. Die Einreise der bP in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nach den, dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen rechtmäßig erfolgt. Sie verfügt seit 06.10.2014 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die bP wurde unter anderem mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teils iVm § 12 und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Die bP wurde unter anderem mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teils in Verbindung mit Paragraph 12 und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Dementsprechend war das BFA berechtigt eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

5 FPG zu erlassen unter der Prämisse, dass die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt der b

P eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Dementsprechend war das BFA berechtigt eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu erlassen unter der Prämisse, dass die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt der bP eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zurückzugreifen. Der Verwaltungsgerichtshof hält zur Gefährlichkeitsprognose fest, dass das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH zuletzt 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Im Folgenden ist demnach - aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs unter einem mit der Prüfung des wider die bP ausgesprochenen Einreiseverbotes - einerseits zu klären, ob die von der bP ausgehende Gefahr das in § 52 Abs. 5 FPG 2005 angesprochene Niveau erreicht und somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist und ob die familiären und privaten Bindungen der bP im Bundesgebiet einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen.Im Folgenden ist demnach - aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs unter einem mit der Prüfung des wider die bP ausgesprochenen Einreiseverbotes - einerseits zu klären, ob die von der bP ausgehende Gefahr das in Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 angesprochene Niveau erreicht und somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist und ob die familiären und privaten Bindungen der bP im Bundesgebiet einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen. II.3.3. Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3.3. Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): II.3.3.1. § 53 FPG lautet:römisch zwei.3.3.1. Paragraph 53, FPG lautet: „Einreiseverbot § 53.Paragraph 53,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ II.3.3.
  1. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR
  2. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E
  3. November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.römisch zwei.3.3.
  4. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E
  6. November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechts

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