RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW112 2264670-1 Spruch, W112 2264670-1/23E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.12.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA LIBYEN alias ALGERIEN, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022, GZ URB- XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA LIBYEN alias ALGERIEN, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022, GZ URB- römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren wird gemäß § 8a VwGVG Folge gegeben.römisch fünf. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG Folge gegeben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextWesentliche Entscheidungsgründe:, Wesentliche , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 27.12.2022 durch seine Rechtsberaterin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 28.10.2022 und die Anhaltung in Schubhaft seit 28.10.2022 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft, jedenfalls aber ab dem 24.11.2022, in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß gewähren, in eventu der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen seien. Das Bundesamt legte am 28.12.2022 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verfällen. Am 30.12.2022 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin und ein Dolmetscher für die Sprache ARABISCH teilnahmen. Die Niederschrift wurde dem Bundesamt am 02.01.2023 elektronisch übermittelt. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 30.12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist XXXX geb. XXXX in XXXX , StA ALGIEREN. Er verschleiert seine Identität und macht falsche Angaben hiezu, ebenso zu seinen Angehörigen. Er unterdrückt seine Dokumente und verschleiert seine Reiseroute. Es kann nicht festgestellt werden, wann und wie er aus seinem Herkunftsstaat ausreiste und wann und wie er nach Österreich einreiste; seine Angaben dazu sind nicht glaubhaft. Er reiste jedenfalls nicht legal zwischen den Mitgliedsstaaten im Schengenraum.Der volljährige Beschwerdeführer ist römisch 40 geb. römisch 40 in römisch 40 , StA ALGIEREN. Er verschleiert seine Identität und macht falsche Angaben hiezu, ebenso zu seinen Angehörigen. Er unterdrückt seine Dokumente und verschleiert seine Reiseroute. Es kann nicht festgestellt werden, wann und wie er aus seinem Herkunftsstaat ausreiste und wann und wie er nach Österreich einreiste; seine Angaben dazu sind nicht glaubhaft. Er reiste jedenfalls nicht legal zwischen den Mitgliedsstaaten im Schengenraum. Er stellte unter falschen Angaben zu seinen Angehörigen und seiner Staatsangehörigkeit am 21.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in GRIECHENLAND, dem GRIECHENLAND am 19.08.2020 im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgab. Der Beschwerdeführer fürchtet nach der Identifizierung durch Interpol ALGIER die Aberkennung des Schutzstatus. Er verfügt darüber hinaus über kein Aufenthaltsrecht in einem der Mitgliedsstaaten. Der Status des Asylberechtigten wurde ihm ebensowenig zuerkannt. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt von GRIECHENLAND nach ITALIEN weiter, wo er am 19.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Verfahren allerdings und tauchte unter, bevor dieser Antrag „formalisiert“ werden konnte. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die SCHWEIZ weiter, wo er sich ebenfalls unzutreffend als LIBYSCHER Staatsangehöriger und Minderjähriger ausgab. Die SCHWEIZ schrieb den Beschwerdeführer am 24.09.2021 wegen eines Einreise-/Aufenthaltsverbots im Schengenraum im Schengener Informationssystem aus; es kann nicht festgestellt werden, warum. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich weiter. Am 03.11.2021 wurde er festgenommen, wobei er sich wissentlich falsch als 15-jähriger ausgab. Am 04.11.2021 wurde er aus der Untersuchungshaft wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung enthaftet. Bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde er um 14:30 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG von der Polizei gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und als – auf Grund seiner Angaben – unbegleiteter Minderjähriger in die Familienunterbringung XXXX überstellt. Dort stellte er um 17:00 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz, um enthaftet, in die Grundversorgung aufgenommen und nicht nach GRIECHENLAND abgeschoben zu werden.Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich weiter. Am 03.11.2021 wurde er festgenommen, wobei er sich wissentlich falsch als 15-jähriger ausgab. Am 04.11.2021 wurde er aus der Untersuchungshaft wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung enthaftet. Bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde er um 14:30 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG von der Polizei gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und als – auf Grund seiner Angaben – unbegleiteter Minderjähriger in die Familienunterbringung römisch 40 überstellt. Dort stellte er um 17:00 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz, um enthaftet, in die Grundversorgung aufgenommen und nicht nach GRIECHENLAND abgeschoben zu werden. Der Beschwerdeführer wurde am folgenden Tag erstbefragt, wobei er seinen Schutzstatus in GRIECHENLAND verschwieg, und in der Betreuungsstelle OST im Quartier für unbegleitete Minderjährige aufgenommen. Mit Prognoseentscheidung vom 05.11.2021 entschied das Bundesamt, ein Verfahren zur Altersfeststellung durchzuführen. Am 11.11.2021 stellte Österreich Informationsersuchen an GRIECHENLAND und ITALIEN. Die Ladung vom 11.11.2021 für den 28.11.2021 konnte dem Beschwerdeführer bereits nicht mehr zugestellt werden, weil er die Grundversorgung ausschlug und untertauchte. Mit 17.11.2021 wurde er wegen ungerechtfertigter Abwesenheit von der Standeskontrolle vom Grundversorgungsquartier abgemeldet. Er war unbekannten Aufenthalts und wirkte am Asylverfahren nicht mit. Das Bundesamt stellte des Asylverfahren mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am 25.11.2021 und 09.12.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit NOVEMBER 2021 durchgehend in Österreich ist.Der Beschwerdeführer wurde am folgenden Tag erstbefragt, wobei er seinen Schutzstatus in GRIECHENLAND verschwieg, und in der Betreuungsstelle OST im Quartier für unbegleitete Minderjährige aufgenommen. Mit Prognoseentscheidung vom 05.11.2021 entschied das Bundesamt, ein Verfahren zur Altersfeststellung durchzuführen. Am 11.11.2021 stellte Österreich Informationsersuchen an GRIECHENLAND und ITALIEN. Die Ladung vom 11.11.2021 für den 28.11.2021 konnte dem Beschwerdeführer bereits nicht mehr zugestellt werden, weil er die Grundversorgung ausschlug und untertauchte. Mit 17.11.2021 wurde er wegen ungerechtfertigter Abwesenheit von der Standeskontrolle vom Grundversorgungsquartier abgemeldet. Er war unbekannten Aufenthalts und wirkte am Asylverfahren nicht mit. Das Bundesamt stellte des Asylverfahren mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am 25.11.2021 und 09.12.2021 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit NOVEMBER 2021 durchgehend in Österreich ist. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach FRANKREICH weiter, wo er ebenfalls über kein Aufenthaltsrecht verfügt. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er dort nicht. Am 17.06.2022 verfügte die XXXX seine Ausweisung. Es kann nicht festgestellt werden, warum. Er ist in FRANKREICH polizeibekannt; es kann nicht festgestellt werden, dass er in FRANKREICH strafgerichtlich verurteilt wurde.Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach FRANKREICH weiter, wo er ebenfalls über kein Aufenthaltsrecht verfügt. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er dort nicht. Am 17.06.2022 verfügte die römisch 40 seine Ausweisung. Es kann nicht festgestellt werden, warum. Er ist in FRANKREICH polizeibekannt; es kann nicht festgestellt werden, dass er in FRANKREICH strafgerichtlich verurteilt wurde. Zu einem unbekannten Zeitpunkt kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück. Er meldete seinen Wohnsitz nicht an und trat nicht von sich aus mit dem Bundesamt in Kontakt. Er kann nicht festgestellt werden, dass er zur Arbeitssuche einreiste. Er unterdrückt weiterhin seine Dokumente. Der Beschwerdeführer wurde am 04.10.2022 festgenommen. Am 06.10.2022 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt – wegen des Verdachts des versuchten gewerbsmäßigen Verschaffens von Suchmitteln im öffentlichen Raum. Die Justizanstalt XXXX informierte das Bundesamt über die Anwesenheit des Beschwerdeführers. Das Bundesamt setzte das Asylverfahren fort. Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2022 stellte es fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren und somit volljährig ist. Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2022 teilte ihm das Bundesamt mit, dass es beabsichtigte, seinen Asylantrag zurückzuweisen, dass damit die Fristen im Zulassungsverfahren nicht abliefen und er der Meldeverpflichtung unterlag. Mit Informationsblatt ebenfalls vom 27.10.2022 verpflichtete ihn das Bundesamt zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung. Es räumte ihm Parteiengehör zu den Länderberichten zu GRIECHENLAND ein.Der Beschwerdeführer wurde am 04.10.2022 festgenommen. Am 06.10.2022 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt – wegen des Verdachts des versuchten gewerbsmäßigen Verschaffens von Suchmitteln im öffentlichen Raum. Die Justizanstalt römisch 40 informierte das Bundesamt über die Anwesenheit des Beschwerdeführers. Das Bundesamt setzte das Asylverfahren fort. Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2022 stellte es fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren und somit volljährig ist. Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2022 teilte ihm das Bundesamt mit, dass es beabsichtigte, seinen Asylantrag zurückzuweisen, dass damit die Fristen im Zulassungsverfahren nicht abliefen und er der Meldeverpflichtung unterlag. Mit Informationsblatt ebenfalls vom 27.10.2022 verpflichtete ihn das Bundesamt zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung. Es räumte ihm Parteiengehör zu den Länderberichten zu GRIECHENLAND ein. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte ihn mit dem Komplizen XXXX am 27.10.2022 wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren: Er hat am 04.10.2022 in WIEN Cannabisharz enthaltend Delta 9 THC und THCA gewerbsmäßig im stark frequentierten Park vor der XXXX öffentlich durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er das Suchtgift mit sich führte und an seinen Komplizen zur Durchführung des Suchtgiftgeschäfts übergab – in zwei Aufgriffen zu nicht mehr genau feststellbaren Mengen an Unbekannte Abnehmer gegen ein Entgelt von € 10 pro Gramm und drei Gramm brutto an einen verdeckten Ermittler gegen ein Entgelt von €
- Er versuchte zudem 71,4 Gramm an mehrere potentielle Suchtgiftabnehmer gegen ein Entgelt von 10 €/Gramm zum unmittelbar bevorstehenden gewinnbringenden Weiterverkauf an potentielle Suchtgiftabnehmer bereitzuhalten, wobei es beim Versuch blieb, weil er von der Polizei angehalten wurde. Er hatte daher unerlaubten Umgang mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a und 3 SMG und § 15 StGB begangen. Mit der Diversion konnte nicht das Auslangen gefunden werden. Die Untersuchungshaft wurde angerechnet. Das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch blieb, wurde mildernd berücksichtigt, erschwerend kein Umstand. Ein Europäischer Strafregisterauszug wurde nicht gemacht. Betreffend die Gewerbsmäßigkeit widerrief der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung das reumütige Geständnis.Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte ihn mit dem Komplizen römisch 40 am 27.10.2022 wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren: Er hat am 04.10.2022 in WIEN Cannabisharz enthaltend Delta 9 THC und THCA gewerbsmäßig im stark frequentierten Park vor der römisch 40 öffentlich durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er das Suchtgift mit sich führte und an seinen Komplizen zur Durchführung des Suchtgiftgeschäfts übergab – in zwei Aufgriffen zu nicht mehr genau feststellbaren Mengen an Unbekannte Abnehmer gegen ein Entgelt von € 10 pro Gramm und drei Gramm brutto an einen verdeckten Ermittler gegen ein Entgelt von €
- Er versuchte zudem 71,4 Gramm an mehrere potentielle Suchtgiftabnehmer gegen ein Entgelt von 10 €/Gramm zum unmittelbar bevorstehenden gewinnbringenden Weiterverkauf an potentielle Suchtgiftabnehmer bereitzuhalten, wobei es beim Versuch blieb, weil er von der Polizei angehalten wurde. Er hatte daher unerlaubten Umgang mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a und 3 SMG und Paragraph 15, StGB begangen. Mit der Diversion konnte nicht das Auslangen gefunden werden. Die Untersuchungshaft wurde angerechnet. Das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch blieb, wurde mildernd berücksichtigt, erschwerend kein Umstand. Ein Europäischer Strafregisterauszug wurde nicht gemacht. Betreffend die Gewerbsmäßigkeit widerrief der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung das reumütige Geständnis. Mit der Verurteilung wurde der Beschwerdeführer enthaftet und auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamts vom 05.10.2022 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 FPG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er bis dato in Schubhaft angehalten wird. Am 28.10.2022 wurde der Beschwerdeführer zur Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.10.2022 um 12:40 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ordnete an, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung aus der Haft eintreten.Mit der Verurteilung wurde der Beschwerdeführer enthaftet und auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamts vom 05.10.2022 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, FPG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo er bis dato in Schubhaft angehalten wird. Am 28.10.2022 wurde der Beschwerdeführer zur Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.10.2022 um 12:40 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ordnete an, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung aus der Haft eintreten. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 28.10.2022 ist der Beschwerdeführer haftfähig, bedarf aber einer psychiatrischen Behandlung bei weiterer Anhaltung. Er hatte Ende Oktober einen allergischen Ausschlag im Gesicht, dieser wurde behandelt. Mitte November hatte er Halsschmerzen und Schnupfen, diese wurden behandelt. Von 01.11.2022 bis 02.11.2022 und am 10.11.2022 sowie von 13.11.2022 bis 14.11.2022 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, um seine Freilassung zu erzwingen. Am 15.11.2022 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 23.11.2022 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück, verpflichtete den Beschwerdeführer, sich nach GRIECHENLAND zurückzubegeben, erließ eine Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn und stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass seine Abschiebung nach GRIECHENLAND zulässig ist. Der Bescheid wurden ihm am 23.11.2022 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 24.11.2022 gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht ab. Die Anordnung der Außerlandesbringung ist rechtskräftig und durchführbar.Am 15.11.2022 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 23.11.2022 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück, verpflichtete den Beschwerdeführer, sich nach GRIECHENLAND zurückzubegeben, erließ eine Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn und stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass seine Abschiebung nach GRIECHENLAND zulässig ist. Der Bescheid wurden ihm am 23.11.2022 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 24.11.2022 gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht ab. Die Anordnung der Außerlandesbringung ist rechtskräftig und durchführbar. Der Beschwerdeführer war und ist nicht ausreisewillig. Es ist nicht glaubhaft, dass er an einer durch die BBU organsierten freiwilligen Ausreise nach GRIECHENLAND mitwirken würde; vielmehr steht fest, dass er diese Möglichkeit nützen würde, um unterzutauchen und sich der Rückkehr nach GRIECHENLAND zu entziehen. GRIECHENLAND erklärte sich am 27.11.2022 bereit, den Beschwerdeführer gemäß Art. 6 RückführungsRL wiederaufzunehmen. GRIECHENLAND ersuchte um Mitteilung der Flugdaten 10 Arbeitstage vor dem Abschiebetermin und Vorabinformation des Flughafens in ATHEN und die COVID-19-Einreiseformulare bzw. die vereinfachten Einreiseformalitäten bei Vorliegen eines negativen COVID-19-PCR-Test. Das Bundesamt erteilte am 28.11.2022 den Abschiebeauftrag betreffend eine unbegleitete Flugabschiebung für den 13.12.2022 und informierte GRIECHENLAND über die Ankunftsdaten. Das Bundesamt stellte am 25.11.2022 ein Laissez-passer für den Beschwerdeführer aus und füllte für ihn die COVID-19-Einreiseformulare aus. Den ersten COVID-Test am 12.12.2022 verweigerte der Beschwerdeführer, einem zweiten Testversuch stimmte er zu.GRIECHENLAND erklärte sich am 27.11.2022 bereit, den Beschwerdeführer gemäß Artikel 6, RückführungsRL wiederaufzunehmen. GRIECHENLAND ersuchte um Mitteilung der Flugdaten 10 Arbeitstage vor dem Abschiebetermin und Vorabinformation des Flughafens in ATHEN und die COVID-19-Einreiseformulare bzw. die vereinfachten Einreiseformalitäten bei Vorliegen eines negativen COVID-19-PCR-Test. Das Bundesamt erteilte am 28.11.2022 den Abschiebeauftrag betreffend eine unbegleitete Flugabschiebung für den 13.12.2022 und informierte GRIECHENLAND über die Ankunftsdaten. Das Bundesamt stellte am 25.11.2022 ein Laissez-passer für den Beschwerdeführer aus und füllte für ihn die COVID-19-Einreiseformulare aus. Den ersten COVID-Test am 12.12.2022 verweigerte der Beschwerdeführer, einem zweiten Testversuch stimmte er zu. Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2022 vom Polizeianhaltezentrum XXXX abgeholt und zum Flughafen XXXX gebracht. Die Sicherheitskontrolle verlief ohne Vorfälle. Der Beschwerdeführer weigerte sich allerdings, das Flugzeug zu betreten und gab an, keinesfalls nach ATHEN zu fliegen. Daher musste die Abschiebung abgebrochen werden. Der Beschwerdeführer stand während dieser Zeit unter Bewachung durch die Polizei und wurde von dieser ins Polizeianhaltezentrum zurückgebracht. Die Schubhaft wurde daher nicht unterbrochen. Der Flug wurde storniert und GRIECHENLAND informiert.Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2022 vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 abgeholt und zum Flughafen römisch 40 gebracht. Die Sicherheitskontrolle verlief ohne Vorfälle. Der Beschwerdeführer weigerte sich allerdings, das Flugzeug zu betreten und gab an, keinesfalls nach ATHEN zu fliegen. Daher musste die Abschiebung abgebrochen werden. Der Beschwerdeführer stand während dieser Zeit unter Bewachung durch die Polizei und wurde von dieser ins Polizeianhaltezentrum zurückgebracht. Die Schubhaft wurde daher nicht unterbrochen. Der Flug wurde storniert und GRIECHENLAND informiert. Nach dem vereitelten Abschiebeversuch gab der Beschwerdeführer an, Schlafprobleme zu haben und wollten LYRICA, weil er THC konsumiere. Eine Alternativmedikation nahm er nicht an. Abgesehen von der Gewöhnung an Suchtmittel und seinen Schlafproblemen leidet der Beschwerdeführer an keinen psychischen Problemen. Das Bundesamt organisierte eine Escorte, um die Abschiebung des Beschwerdeführers zu begleiten und buchte den Flug für den Beschwerdeführer und die Escort-Beamten für 09.01.2023 und teilte GRIECHENLAND am 29.12.2022 die Reisedaten mit. Der Abschiebeauftrag erging noch nicht. Der Beschwerdeführer hat weder Wohnung noch Arbeit noch Familie in Österreich. Er verschleiert sein soziales Umfeld in Österreich. Er verfügt über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und die Reise zwischen den Mitgliedsstaaten ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem Verwaltungsakt, den Schriftsätzen des hg. Verfahrens, den amtsärztlichen Unterlagen sowie der hg. mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder gemäß § 76 Abs. 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 28.10.2022 war das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch anhängig. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.Im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 28.10.2022 war das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch anhängig. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Es hätte einen Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 4 FPG iVm § 57 AVG erlassen können; dass es nach Einvernahme des Beschwerdeführers einen „ordentlichen“ Bescheid erließ, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Das Bundesamt ordnete das Eintreten der Rechtsfolgen des Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft ein. Da dem Beschwerdeführer der Bescheid am 28.10.2022, am Tag nach der Entlassung aus der Strafhaft zugestellt wurde und er sich in diesem Zeitpunkt im Stande der Anhaltung befand, stellt dies keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.Es hätte einen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG erlassen können; dass es nach Einvernahme des Beschwerdeführers einen „ordentlichen“ Bescheid erließ, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Das Bundesamt ordnete das Eintreten der Rechtsfolgen des Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft ein. Da dem Beschwerdeführer der Bescheid am 28.10.2022, am Tag nach der Entlassung aus der Strafhaft zugestellt wurde und er sich in diesem Zeitpunkt im Stande der Anhaltung befand, stellt dies keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Das Bundesamt ging auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers zutreffend davon aus, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal er es war, der seinem Komplizen die Suchtmittel verschaffte und für weitere Zwischenabnehmer bereithielt, um sie zu verkaufen; dies war umsomehr der Fall, als er in der hg. mündlichen Verhandlung das als strafmindernd berücksichtigte reumütige Geständnis betreffend die Gewerbsmäßigkeit widerrief, die Taten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines sehr kurzen Aufenthalts in Österreich umso schwerer ins Gewicht fallen (vgl. § 53 Abs. 3 Z 1 und 3 FPG) und der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung zudem zahlreiche Verwaltungsdelikte einräumte – Verletzung des MeldeG, Verletzung der Gebietsbeschränkung, unrechtmäßige Einreise, unrechtmäßiger Aufenthalt, §§ 119 ff. FPG. Auf Grund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers besteht zudem eine hohe Rückfallsgefahr.Das Bundesamt ging auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers zutreffend davon aus, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal er es war, der seinem Komplizen die Suchtmittel verschaffte und für weitere Zwischenabnehmer bereithielt, um sie zu verkaufen; dies war umsomehr der Fall, als er in der hg. mündlichen Verhandlung das als strafmindernd berücksichtigte reumütige Geständnis betreffend die Gewerbsmäßigkeit widerrief, die Taten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines sehr kurzen Aufenthalts in Österreich umso schwerer ins Gewicht fallen vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 3 FPG) und der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung zudem zahlreiche Verwaltungsdelikte einräumte – Verletzung des MeldeG, Verletzung der Gebietsbeschränkung, unrechtmäßige Einreise, unrechtmäßiger Aufenthalt, Paragraphen 119, ff. FPG. Auf Grund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers besteht zudem eine hohe Rückfallsgefahr. Es lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, weil der Beschwerdeführer seine Dokumente unterdrückte und falsche Angaben machte, gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, weil er sich dem Asylverfahren entzogen hatte, gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG, weil er in mehreren Staaten Asylanträge gestellt hatte (GRIECHENLAND, ITALIEN, ÖSTERREICH) und den Antrag in Österreich erst aus dem Stande der Festnahme gestellt hatte. Der Beschwerdeführer hat weder Wohnung noch Arbeit noch Familie in Österreich. Er verschleiert sein soziales Umfeld in Österreich. Er verfügt über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und die Reise zwischen den Mitgliedsstaaten ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde. Es liegt daher auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor.Es lag Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, weil der Beschwerdeführer seine Dokumente unterdrückte und falsche Angaben machte, gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, weil er sich dem Asylverfahren entzogen hatte, gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG, weil er in mehreren Staaten Asylanträge gestellt hatte (GRIECHENLAND, ITALIEN, ÖSTERREICH) und den Antrag in Österreich erst aus dem Stande der Festnahme gestellt hatte. Der Beschwerdeführer hat weder Wohnung noch Arbeit noch Familie in Österreich. Er verschleiert sein soziales Umfeld in Österreich. Er verfügt über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und die Reise zwischen den Mitgliedsstaaten ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde. Es liegt daher auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor. Da der Beschwerdeführer an seinem Asylverfahren auf freiem Fuß nicht mitwirkte, sondern untertauchte und nach FRANKREICH weiterreiste, weshalb das Verfahren eingestellt werden musste, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, zumal seit MÄRZ 2022 feststand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und dem Verfahrensstand in GRIECHENLAND falsch waren und er nunmehr mit der Abweisung des Antrages rechnen musste. Die Verhängung der Schubhaft war auch auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig; § 76 Abs. 2a FPG war auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.Die Verhängung der Schubhaft war auch auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig; Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG war auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Behörde führte das Verfahren effizient. Während der Anhaltung trat der Beschwerdeführer drei Mal kurzfristig in den Hungerstreik, was bei § 76 Abs. 3 Z 1 FPG betreffend die Anhaltung zu berücksichtigen ist.Die Behörde führte das Verfahren effizient. Während der Anhaltung trat der Beschwerdeführer drei Mal kurzfristig in den Hungerstreik, was bei Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG betreffend die Anhaltung zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2022 und die Anhaltung bis 24.11.2022 ist daher abzuweisen. Das Vorbringen der Beschwerde, das Bundesamt hätte am 24.11.2022 einen auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gegründeten Schubhaftbescheid erlassen müssen, verfängt nicht, weil gemäß § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Abs. 2 Z 1 oder 2) durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich bereits dem Asylverfahren entzogen hatte und der strafgerichtlich verurteilt wurde, ist die Überwachung der Ausreise des Beschwerdeführers iSd § 76 Abs. 5 FPG notwendig.Das Vorbringen der Beschwerde, das Bundesamt hätte am 24.11.2022 einen auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegründeten Schubhaftbescheid erlassen müssen, verfängt nicht, weil gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Absatz 2, Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich bereits dem Asylverfahren entzogen hatte und der strafgerichtlich verurteilt wurde, ist die Überwachung der Ausreise des Beschwerdeführers iSd Paragraph 76, Absatz 5, FPG notwendig. Soweit die Beschwerde § 76 Abs. 5 FPG auf die Fälle einschränkt, in denen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung oder der praktische Abschiebeschutz aberkannt wurde, verkennt sie, dass es sich – anders als im Verhältnis zu Art. 28 Dublin III-VO, die die Verhängung von Schubhaft unmittelbar auf Grund der Verordnung erfordert – bei der RückkehrRL und der AufnahmeRL jeweils um im nationalen Recht umzusetzende Richtlinien handelt, wobei § 76 FPG aF im Widerspruch zur AufnahmeRL nicht vorsah, dass Schubhaft nur verhängt werden durfte, wenn der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte. Dass der Betroffene nach der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellen muss, um die Schubhaft aufrecht erhalten zu können, erfordert nicht, dass zur Aufrechterhaltung der Schubhaft ein neuer Bescheid auf Grund einer Rechtsgrundlage erlassen werden muss, die dies nicht voraussetzt. Vielmehr erfordert es das BVG über die persönliche Freiheit iSd doppelten Bindung, dass auch Schubhaft gegen Asylwerber nur im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und deren Durchführung erlassen werden darf (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177 und die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Fortschreiten des Asylverfahrens).Soweit die Beschwerde Paragraph 76, Absatz 5, FPG auf die Fälle einschränkt, in denen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung oder der praktische Abschiebeschutz aberkannt wurde, verkennt sie, dass es sich – anders als im Verhältnis zu Artikel 28, Dublin III-VO, die die Verhängung von Schubhaft unmittelbar auf Grund der Verordnung erfordert – bei der RückkehrRL und der AufnahmeRL jeweils um im nationalen Recht umzusetzende Richtlinien handelt, wobei Paragraph 76, FPG aF im Widerspruch zur AufnahmeRL nicht vorsah, dass Schubhaft nur verhängt werden durfte, wenn der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte. Dass der Betroffene nach der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellen muss, um die Schubhaft aufrecht erhalten zu können, erfordert nicht, dass zur Aufrechterhaltung der Schubhaft ein neuer Bescheid auf Grund einer Rechtsgrundlage erlassen werden muss, die dies nicht voraussetzt. Vielmehr erfordert es das BVG über die persönliche Freiheit iSd doppelten Bindung, dass auch Schubhaft gegen Asylwerber nur im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und deren Durchführung erlassen werden darf vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177 und die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Fortschreiten des Asylverfahrens). Das Bundesamt organisierte die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers effizient, der Beschwerdeführer vereitelte die Abschiebung am 13.12.2022, was zusätzlich bei § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen ist. Zudem liegt eine durchsetzbare Anordnung der Außerlandesbringung vor (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Das Bundesamt organisierte umgehend die escortierte Abschiebung des Beschwerdeführers für den 09.01.
- Mit der Durchführung der Abschiebung in den nächsten zwei Wochen ist daher mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Es kann daher weiterhin mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden und die Anhaltung in Schubhaft ist weiterhin verhältnismäßig.Das Bundesamt organisierte die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers effizient, der Beschwerdeführer vereitelte die Abschiebung am 13.12.2022, was zusätzlich bei Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen ist. Zudem liegt eine durchsetzbare Anordnung der Außerlandesbringung vor (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Das Bundesamt organisierte umgehend die escortierte Abschiebung des Beschwerdeführers für den 09.01.
- Mit der Durchführung der Abschiebung in den nächsten zwei Wochen ist daher mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Es kann daher weiterhin mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden und die Anhaltung in Schubhaft ist weiterhin verhältnismäßig. Aus denselben Gründen liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor. Die Kostenabsprüche gründen auf § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung.Die Kostenabsprüche gründen auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung. Da der Beschwerdeführer mittellos ist, wird dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im beantragten Ausmaß stattgegeben. Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gründet.
- Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W112.2264670.1.00