1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. II. XXXX wird
Vm 55 Abs. 1 iVm 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch zwei. römisch 40 wird
Paragraphen 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit 55 Absatz eins, in Verbindung mit 54 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides werden in Erledigung der Beschwerde ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden in Erledigung der Beschwerde ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine russische Staatsangehörige, reiste am 29.01.2016 mit einem bis 28.05.2016 gültigen Visum D ins österreichische Bundesgebiet ein. Am 08.03.2016 wurde ihr ein (am 13.01.2016 ausgestellter) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 27.09.2016 ausgefolgt, der in weiterer Folge zweimal, zuletzt bis 29.09.2018, verlängert wurde. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 17.05.2018 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde die BF – infolge der vorläufigen Anhaltung ihrer Person
Vm 173 Abs. 6 StPO seit 06.03.2018 – darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen sowie allenfalls die Schubhaft über sie zu verhängen bzw. sie mittels Festnahmeauftrag außer Landes zu bringen. Unter einem wurde ihr (unter Formulierung konkreter Fragen) eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 17.05.2018 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde die BF – infolge der vorläufigen Anhaltung ihrer Person
Paragraphen 429, Absatz 4, in Verbindung mit 173 Absatz 6, StPO seit 06.03.2018 – darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen sowie allenfalls die Schubhaft über sie zu verhängen bzw. sie mittels Festnahmeauftrag außer Landes zu bringen. Unter einem wurde ihr (unter Formulierung konkreter Fragen) eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Am 18.09.2018 brachte die BF eine schriftliche Stellungnahme ein und führte darin zusammengefasst aus, dass ihr Ehegatte bereits vor ihrer Einreise bei einem österreichischen Unternehmen als Ingenieur angestellt gewesen sei; der Zweck ihrer Einreise (mit den gemeinsamen Kindern) sei die Wiedervereinigung der Familie gewesen. Ihr Ehegatte würde, ebenso wie ihre beiden minderjährigen Kinder, über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ in Österreich verfügen. Sie selbst sei seit ihrer Einreise zweimal aus familiären Gründen nach Russland gereist. In ihrem Heimatland habe sie Pädagogik, Russisch und Literatur studiert und sei zuletzt bei einem Verlag tätig gewesen. In Österreich habe sie sich der Kindererziehung und Haushaltsführung gewidmet. Über das Arbeitsmarktservice („AMS“) habe sie am Programm „ XXXX “ teilnehmen können, in dieser Zeit habe sie auch Arbeitslosengeld bezogen. Ansonsten habe sie in Österreich bislang kein eigenes Einkommen erzielt, ihr Ehegatte sei für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen, zumal sie die Kinderbetreuung übernommen habe. Derzeit sei sie stationär in der forensischen Abteilung eines (näher bezeichneten) Landesklinikums aufgenommen und aufrecht krankenversichert. Zuvor habe sie mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern in einer Mietwohnung gelebt. Sie wünsche sich, nach dem Maßnahmenvollzug wieder mit ihrer Familie zusammenleben zu können. Außerdem strebe sie, sobald wie (auch im Hinblick auf die Kindererziehung) möglich, eine Erwerbstätigkeit an. Zunächst wolle sie eine Stelle im Einzelhandel finden und später als Übersetzerin oder Lehrerin arbeiten. Sie habe sich durch ihre guten Deutschkenntnisse gut in Österreich einleben können und habe Freundschaften – insbesondere zu anderen Eltern aus dem Kindergarten ihrer Tochter – geschlossen, sie fühle sich sehr wohl hier. Das Wichtigste sei für sie aber die Familie, sie wünsche sich, weiterhin gemeinsam mit ihrer Familie in Österreich zu leben.Am 18.09.2018 brachte die BF eine schriftliche Stellungnahme ein und führte darin zusammengefasst aus, dass ihr Ehegatte bereits vor ihrer Einreise bei einem österreichischen Unternehmen als Ingenieur angestellt gewesen sei; der Zweck ihrer Einreise (mit den gemeinsamen Kindern) sei die Wiedervereinigung der Familie gewesen. Ihr Ehegatte würde, ebenso wie ihre beiden minderjährigen Kinder, über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ in Österreich verfügen. Sie selbst sei seit ihrer Einreise zweimal aus familiären Gründen nach Russland gereist. In ihrem Heimatland habe sie Pädagogik, Russisch und Literatur studiert und sei zuletzt bei einem Verlag tätig gewesen. In Österreich habe sie sich der Kindererziehung und Haushaltsführung gewidmet. Über das Arbeitsmarktservice („AMS“) habe sie am Programm „ römisch 40 “ teilnehmen können, in dieser Zeit habe sie auch Arbeitslosengeld bezogen. Ansonsten habe sie in Österreich bislang kein eigenes Einkommen erzielt, ihr Ehegatte sei für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen, zumal sie die Kinderbetreuung übernommen habe. Derzeit sei sie stationär in der forensischen Abteilung eines (näher bezeichneten) Landesklinikums aufgenommen und aufrecht krankenversichert. Zuvor habe sie mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern in einer Mietwohnung gelebt. Sie wünsche sich, nach dem Maßnahmenvollzug wieder mit ihrer Familie zusammenleben zu können. Außerdem strebe sie, sobald wie (auch im Hinblick auf die Kindererziehung) möglich, eine Erwerbstätigkeit an. Zunächst wolle sie eine Stelle im Einzelhandel finden und später als Übersetzerin oder Lehrerin arbeiten. Sie habe sich durch ihre guten Deutschkenntnisse gut in Österreich einleben können und habe Freundschaften – insbesondere zu anderen Eltern aus dem Kindergarten ihrer Tochter – geschlossen, sie fühle sich sehr wohl hier. Das Wichtigste sei für sie aber die Familie, sie wünsche sich, weiterhin gemeinsam mit ihrer Familie in Österreich zu leben. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019 wurde gegen die BF
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen die BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihr
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019 wurde gegen die BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen die BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihr
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die Behörde aus, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet durch die Einweisung ihrer Person in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unrechtmäßig geworden sei und aufgrund der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die von der BF ausgehe, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem (unbefristeten) Einreiseverbot geboten gewesen sei. Die BF verfüge zwar über familiäre, nicht jedoch über soziale oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet; die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung wögen gegenständlich schwerer als die persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich. Es lägen weiters keine Gründe vor, die gegen eine Rückkehr der BF in ihre Heimat sprechen würden. Eine sofortige Ausreise der BF sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 31.07.2019 durch ihre (damalige) ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die BF – entgegen der Ausführungen der Behörde – neben einem Familienleben auch über ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfüge. Es sei ihr gelungen, sich sprachlich und gesellschaftlich gut zu integrieren, wobei zu beachten sei, dass sämtliche Integrationsschritte der BF zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, zu dem sie rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Die Bindungen der BF zum Heimatstaat seien hingegen als gering einzustufen. Eine Entlassung der BF aus dem Maßnahmenvollzug sei ohnedies nur denkbar, wenn von ihr keine Gefährdung mehr ausginge, sodass in diesem Fall auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu befürchten wäre. Die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen der BF würden sich ebenfalls eine Fortsetzung des Familienlebens mit der BF wünschen und sei in diesem Zusammenhang – insbesondere im Hinblick auf ihre minderjährige Tochter – auch das Kindeswohl zu beachten. Beantragt wurde die Behebung der erlassenen Rückkehrentscheidung und Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer solchen; in eventu, die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BFA; in eventu, die Behebung, allenfalls Herabsetzung bzw. Befristung, des verhängten Einreiseverbotes sowie die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt, einlangend am 09.08.2019, vor und brachte unter einem eine Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren ein. Am 03.02.2023 brachte die BF durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung eine Stellungnahme samt Beweismittelvorlage ein, in der insbesondere auf den positiven Behandlungsverlauf hinsichtlich der bei ihr diagnostizierten Erkrankung (paranoide Schizophrenie) sowie die positive Zukunftsprognose hingewiesen wurde und unter einem diverse Unterlagen zu Gesundheitszustand, Therapieverlauf und Gefährlichkeit der BF sowie zu ihrer Integration im Bundesgebiet vorgelegt wurden. Am 07.02.2023 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die BF, nunmehr vertreten durch die BBU GmbH, unter Heranziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: „[…] Verlesen wird der bisherige Akteninhalt und festgehalten, dass die Rechtsvertretung noch vor der Verhandlung diverse schriftliche Unterlagen in Vorlage brachte, die sich vorwiegend mit dem vergangenen und aktuellen Gesundheitszustand der BF beschäftigen, darunter auch medizinische Unterlagen sowie allfällige Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben in Österreich. RI: Wie geht es Ihnen heute? Festgehalten wird, dass die BF, welche ausgewiesenermaßen über ein BF2-Niveau verfügt, die Antworten in deutscher Sprache abgibt und der beigezogene Dolmetscher aber begleitend, allenfalls Hilfestellung gebend, weiter im Verhandlungssaal fungiert. BF: Ich habe Angst, ich bin nervös, ich bin aufgeregt. RI: Wo leben Sie aktuell? Leben Sie mit der Familie zusammen oder in einer betreuten Wohneinrichtung? BF: Ich wohne in einer betreuten Wohngemeinschaft in XXXX .BF: Ich wohne in einer betreuten Wohngemeinschaft in römisch 40 . RI: Wie muss ich mir das dort vorstellen? Wie leben Sie dort, was machen Sie dort den ganzen Tag? BF: Ich habe dort eine Tagesstruktur, z.B. kochen wir jeden Tag alle zusammen. Wir sind dort sieben Leute und manchmal kommen zu uns noch ein paar andere Leute aus anderen Wohngemeinschaften und wir kochen zusammen und dann essen wir zusammen. Ich bin auch in einer Bewegungsgruppe. Wir gehen spazieren, zusammen mit anderen Heimbewohnern. Ich bin auch in einer Emotionsgruppe dabei. Dort sprechen wir über unsere Probleme usw., verschiedene Themen, welche uns interessieren. Ich bin auch in einer „Raus-Gruppe“, wir gehen da z.B. ins Museum, in Ausstellungen. RI: Seit wann sind Sie dort? BF: Seit
GB unter Bestimmung einer Probezeit von zehn Jahren bedingt entlassen. Begründend führte das Gericht zusammengefasst aus, dass die BF einen konstant positiven und sehr zufriedenstellenden Therapieverlauf aufweise, gut auf die psychopharmakologische Behandlung der Schizophrenie anspreche und stets eine hohe Kooperationsbereitschaft und Motivation zeige. Durch den sehr guten Behandlungsverlauf hätten sämtliche gegenwärtige Risikofaktoren mit hoher oder mittlerer Relevanz für die Gefährlichkeit abgebaut werden können; der für die Deliktsbegehung kausal verantwortliche Hauptrisikofaktor – die Schizophrenie – habe gut und ausreichend entschärft werden können.Aufgrund des Beschlusses eines Landesgerichts vom 15.06.2021 wurde die BF am 05.07.2021
Paragraph 47, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zehn Jahren bedingt entlassen. Begründend führte das Gericht zusammengefasst aus, dass die BF einen konstant positiven und sehr zufriedenstellenden Therapieverlauf aufweise, gut auf die psychopharmakologische Behandlung der Schizophrenie anspreche und stets eine hohe Kooperationsbereitschaft und Motivation zeige. Durch den sehr guten Behandlungsverlauf hätten sämtliche gegenwärtige Risikofaktoren mit hoher oder mittlerer Relevanz für die Gefährlichkeit abgebaut werden können; der für die Deliktsbegehung kausal verantwortliche Hauptrisikofaktor – die Schizophrenie – habe gut und ausreichend entschärft werden können. Ebenfalls mit Beschluss vom 15.06.2021 wurde gegenüber der BF die Bewährungshilfe
GB angeordnet und ihr die Weisungen
GB erteilt, 1.) an der (näher bezeichneten) Wohnanschrift einer spezialisierten Einrichtung für (teil)betreutes Wohnen Wohnsitz zu nehmen, 2.) sich in regelmäßige psychiatrische Behandlung und Observanz zu begeben und sich die erforderliche psychopharmakologische Medikation (inkl. Depotmedikation) in mindestens monatlichen Abständen verabreichen zu lassen sowie im Rahmen dieser Behandlung die Medikamentenspiegelbestimmung zu akzeptieren, 3.) psychotherapeutische Einzelgespräche zu führen, 4.) strikt die Hausordnung und die damit verbundene Alkohol- und Drogenkarenz einzuhalten sowie diese Karenz auch überprüfen zu lassen sowie 5.) einer selbstwerterhöhenden Beschäftigungsmöglichkeit nachzugehen.Ebenfalls mit Beschluss vom 15.06.2021 wurde gegenüber der BF die Bewährungshilfe
Paragraph 50, StGB angeordnet und ihr die Weisungen
Paragraphen 50, 51, StGB erteilt, 1.) an der (näher bezeichneten) Wohnanschrift einer spezialisierten Einrichtung für (teil)betreutes Wohnen Wohnsitz zu nehmen, 2.) sich in regelmäßige psychiatrische Behandlung und Observanz zu begeben und sich die erforderliche psychopharmakologische Medikation (inkl. Depotmedikation) in mindestens monatlichen Abständen verabreichen zu lassen sowie im Rahmen dieser Behandlung die Medikamentenspiegelbestimmung zu akzeptieren, 3.) psychotherapeutische Einzelgespräche zu führen, 4.) strikt die Hausordnung und die damit verbundene Alkohol- und Drogenkarenz einzuhalten sowie diese Karenz auch überprüfen zu lassen sowie 5.) einer selbstwerterhöhenden Beschäftigungsmöglichkeit nachzugehen. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 30.08.2021 wurde die vorangegangene Weisung
GB dahingehend abgeändert, dass die BF im Rahmen des teilbetreuten Wohnens nunmehr an einer anderen (näher bezeichneten) Wohnanschrift derselben Einrichtung Wohnung zu nehmen habe.Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 30.08.2021 wurde die vorangegangene Weisung
Paragraph 51, Absatz 4, StGB dahingehend abgeändert, dass die BF im Rahmen des teilbetreuten Wohnens nunmehr an einer anderen (näher bezeichneten) Wohnanschrift derselben Einrichtung Wohnung zu nehmen habe. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 23.03.2022 wurde die vorangegangene Weisung abermals abgeändert und der BF die Weisung erteilt, im Rahmen des teilbetreuten Wohnens neuerlich an einer anderen (näher bezeichneten) Wohnanschrift derselben Einrichtung Wohnung zu nehmen. Zum Gesundheitszustand der BF und ihrer aktuellen Wohn- und Betreuungssituation: Die BF leidet an einer paranoiden Schizophrenie, die sich erstmals Anfang des Jahres 2018 (etwa zwei Monate vor dem Übergriff auf ihren Ehemann) – im 43. Lebensjahr – manifestierte. Nachdem sie infolge der Krankheitssymptomatik (im Rahmen einer akuten Psychose) einen tätlichen Messerangriff gegenüber ihrem Ehegatten setzte, wurde sie, wie bereits festgestellt, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (bzw. in die XXXX ) eingewiesen, wo sie in der Folge psychiatrisch behandelt wurde.Nachdem sie infolge der Krankheitssymptomatik (im Rahmen einer akuten Psychose) einen tätlichen Messerangriff gegenüber ihrem Ehegatten setzte, wurde sie, wie bereits festgestellt, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (bzw. in die römisch 40 ) eingewiesen, wo sie in der Folge psychiatrisch behandelt wurde. Die BF wies während ihrer Anhaltung einen konstant positiven und sehr zufriedenstellenden Behandlungsverlauf auf. Sie sprach gut auf die pharmakologische Behandlung der Schizophrenie an und bereits seit April 2018 traten bei der BF keinerlei psychotische bzw. schizophrene Symptome mehr auf (Vollremission); ihr psychopathologischer Zustand ist seither stabil. Trotz des radikalen Scheiterns des bisherigen Lebensentwurfes durch den sehr späten Ausbruch der schizophrenen Erkrankung zeigte die BF während ihrer Anhaltung bei hohem Reflexionsniveau stets eine sehr hohe Kooperationsbereitschaft und Motivation, sich mit ihrer Situation auseinanderzusetzen und Perspektiven zu entwickeln. Neben der ausgezeichneten Medikamentenadhärenz zeigte die BF auch bei anderen Therapien sehr gute Adhärenz, wodurch sich entsprechende Erfolge auf inhaltlich-therapeutischer Ebene einstellen konnten, beispielsweise das Erlangen einer vertieften Krankheits- und Deliktseinsicht. So konnten Lockerungen erfolgreich erprobt und Risikofaktoren weiter abgebaut werden, sodass seitens der behandelnden Ärzte bereits im März 2021 eine bedingte Entlassung (unter Auflagen) empfohlen wurde. Am 05.07.2021 konnte die BF unter Bestimmung einer zehnjährigen Probezeit sowie der Erteilung verschiedener Weisungen bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen werden, weil von der BF keine Gefährdung mehr ausging. Im Zusammenhang mit ihrer bedingten Entlassung wurden der BF unter anderem die Weisungen erteilt, an der Wohnanschrift einer spezialisierten Einrichtung im Rahmen des teilbetreuten Wohnens Wohnsitz zu nehmen sowie sich in regelmäßige psychiatrische Behandlung und Observanz zu begeben und sich die erforderliche psychopharmakologische Medikation (inkl. Depotmedikation) in mindestens monatlichen Abständen verabreichen zu lassen. Diesen Weisungen kam die BF stets nach. Seit ihrer bedingten Entlassung steht die BF in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung im Ambulatorium des XXXX XXXX ( XXXX ). Auch dort zeigt sich die BF durchgehend zuverlässig und behandlungsbereit. Seit ihrer bedingten Entlassung steht die BF in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung im Ambulatorium des römisch 40 römisch 40 ( römisch 40 ). Auch dort zeigt sich die BF durchgehend zuverlässig und behandlungsbereit. Auch im Rahmen des teilbetreuten Wohnens zeigte die BF durchwegs ein sehr selbstständiges und kooperatives Verhalten. Dies gilt sowohl im Kontext der Interaktionen mit dem Betreuungspersonal als auch im Umgang mit anderen Bewohner:innen. Das Verhalten der BF ist durchgängig von einer zurückhaltend, korrekten Haltung bei gleichzeitiger Offenheit und adäquater Zugewandtheit geprägt. Sie zeigt über den gesamten bisherigen Verlauf ihrer Zeit bei der spezialisierten Einrichtung eine durchgängig hohe Compliance in allen Bereichen. Ebenso ist ein hohes Interesse an der angebotenen Tagesstruktur festzuhalten. Dies wird auch durch die Tatsache belegt, dass die BF freiwillig mehr als die verpflichtenden Angebote nutzt und sich hierbei auch aktiv in den diversen Gruppenaktivitäten einbringt. Dabei ist auch eine hohe Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit den Themenbereichen und der Erkenntnis der Nützlichkeit für die eigene Entwicklung zu konstatieren. Zusätzlich ist zu bemerken, dass sie auch außerhalb der vorgegebenen Strukturen mit ihren persönlichen Bekannten und Freundinnen immer wieder Aktivitäten unternimmt, respektive den Kontakt mit diesen pflegt. Dies kann als Hinweis einer hohen intrinsischen Motivation gewertet werden, einen eigenen Alltag aufzubauen und Teilhabe mit anderen Menschen zu suchen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch ihr vergleichsweise hohes Interesse an kulturellen Themen. So zeigte sie sich insbesondere bei angebotenen Museumsbesuchen oder ähnlichen Aktivitäten (Kino, Theater) besonders engagiert. Insgesamt ist das Verhalten der BF und ihr Umgang mit dem betreuenden Personal von einer zurückhaltenden, respektvollen Art geprägt, wobei sie in angemessener und selbstständiger Weise gegebenenfalls auch Hilfestellung oder Unterstützung sucht. Darüber hinaus kann der BF neben ihrer gegebenen Krankheitseinsicht und der durchgängig vorhandenen Compliance bezüglich medikamentöser und therapeutischer Behandlung auch eine hohe Motivation hinsichtlich des Aufbaues und der Beherrschung funktionaler alltäglicher Kompetenzen attestiert werden. Ebenfalls im Rahmen der bedingten Entlassung wurde über die BF die Bewährungshilfe angeordnet. Auch dieser Weisung kam die BF stets nach. Die Betreuungstermine im Rahmen der Bewährungshilfe finden derzeit im monatlichen Rhythmus statt. Nach Angaben ihres Bewährungshelfers nützt die BF sowohl die sozialen als auch die therapeutischen Angebote für sich, nimmt prosozial am Leben teil und bemüht sich um einen guten Kontakt zu ihrer Familie. Die vom Gericht auferlegten Weisungen hält sie – mittlerweile selbstständig und ohne fremde Unterstützung – genau ein. Der psychiatrische Zustand der BF kann mittlerweile als vollremittiert angesehen werden, zumal bei der BF bereits seit April 2018 (!) keinerlei psychotischen oder schizophrenen Symptome mehr auftraten; sämtliche Risikofaktoren für ihre Gefährlichkeit konnten abgebaut werden. Unter der Bedingung der Fortführung sowohl der psychopharmakologischen als auch der psychotherapeutischen Behandlung sowie einer stabilen Lebensführung (derzeit, bzw. aus heutiger Sicht für die nächsten achteinhalb Jahre: in einer teilbetreuten Wohnform) besteht eine positive Zukunftsprognose für den weiteren Krankheitsverlauf der BF sowie – damit in engstem Zusammenhang stehend – die von ihr ausgehende Gefährlichkeit. Eine Weiterführung der bestehenden Behandlung ist aus fachärztlicher Sicht dringend geboten, um die erzielte Stabilität aufrecht zu erhalten sowie den Genesungsprozess der BF bestmöglich zu fördern. Ein Abbruch der fachgerechten Behandlung sowie destabilisierende Ereignisse und Stressoren würden hingegen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem psychotischen Rückfall und somit zu einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF führen, wodurch auch die derzeit positive Zukunftsprognose erheblich beeinträchtigt würde. Eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat und eine damit verbundene Trennung von ihrer Familie muss folglich – aufgrund der damit zwangsläufig einhergehenden Destabilisierung ihrer Lebensführung – im konkreten Fall als massives Gesundheitsrisiko für die BF betrachtet werden. Hinzu kommt, dass in der Russischen Föderation zwar grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten für sämtliche psychische Erkrankungen verfügbar sind, diese jedoch in erster Linie medikamentöser Natur sind, sodass davon ausgegangen werden muss, dass eine Fortsetzung der sonstigen Therapien, insbesondere der Psychotherapie, für die BF dort nicht möglich wäre. Eine Weiterführung der laufenden psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der BF in Österreich, im Umkreis ihrer nächsten Angehörigen, ist daher dringend geboten, um das Risiko eines psychotischen Rückfalls und eine nachhaltige Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und – damit einhergehend – ihrer derzeit günstigen Zukunftsprognose für den weiteren Krankheitsverlauf hintanzuhalten. Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich und ihrer familiären Situation: Seit ihrer Einreise im Jahr 2016 gelang es der BF – bis zu ihrem Krankheitsausbruch im Jahr 2018 – sich gut in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Zwar ging sie aufgrund der notwendigen Betreuung ihrer (damals noch beiden) minderjährigen Kinder keiner Erwerbstätigkeit nach, jedoch nahm sie an einem Programm des AMS statt, um ihre Chancen am Arbeitsmarkt für die Zukunft zu erhöhen. Zudem konnte sie bereits durch ein Zertifikat des ÖSD vom 29.09.2017 Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau B2 nachweisen. Darüber hinaus schloss sie auch gesellschaftliche Kontakte und Freundschaften zu österreichischen Staatsangehörigen, insbesondere zu anderen Eltern aus dem damaligen Kindergarten ihrer Tochter, die sich – ebenso wie der Ehegatte der BF – auch nach dem Vorfall vom 05.08.2018 für einen weiteren Verbleib der BF im Bundesgebiet aussprachen. Nach dem Ausbruch ihrer Krankheit bzw. dem (etwa zwei Monate später) am 05.08.2018 gegen ihren Ehegatten gesetzten Gewaltdelikt, bei dessen Begehung sich die BF krankheitsbedingt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befand, wurde sie in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, wo sie bis zum 05.07.2021 untergebracht war. Während ihres Aufenthaltes in der XXXX zeigte sich die BF (nach Etablierung der entsprechenden Medikation) krankheitseinsichtig und wirkte an sämtlichen Therapie mit, sodass schon bald erfolgreich Vollzugslockerungen erprobt werden konnten.Während ihres Aufenthaltes in der römisch 40 zeigte sich die BF (nach Etablierung der entsprechenden Medikation) krankheitseinsichtig und wirkte an sämtlichen Therapie mit, sodass schon bald erfolgreich Vollzugslockerungen erprobt werden konnten. Seit ihrer bedingten Entlassung am 05.07.2021 nimmt die BF am teilbetreuten Wohnen einer spezialisierten Einrichtung teil. Auch im Rahmen dessen erwies sich die BF als durchwegs selbstständig und kooperativ und konnte stets ihre Integrität unter Beweis stellen. Das Verhalten der BF wird von der betreuenden Einrichtung als „zurückhaltend und korrekt bei gleichzeitiger Offenheit und adäquater Zugewandtheit“ beschrieben. Darüber hinaus besteht seitens der BF ein hohes Interesse, an der angebotenen Tagesstruktur festzuhalten, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die BF freiwillig mehr als die verpflichtenden Angebote nutzt und sich hierbei auch aktiv in den diversen Gruppenaktivitäten einbringt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das große Interesse der BF an kulturellen Themen hinzuweisen: So zeigte sie sich insbesondere bei angebotenen Museumsbesuchen oder ähnlichen Aktivitäten (Kino, Theater) besonders engagiert. Aber auch außerhalb der vorgegebenen Strukturen unternimmt die BF regelmäßig Aktivitäten mit ihren persönlichen Bekannten und Freund:innen. Die BF hat zahlreiche Freundschaften in Österreich, die sie regelmäßig pflegt. Mit ihrer Familie führte die BF vor dem Ausbruch ihrer Erkrankung augenscheinlich ein harmonisches und inniges Familienleben. Während der Zeit, als ihr Ehegatte bereits in Österreich tätig und wohnhaft war, reiste dieser einmal monatlich nach Russland, um seine Familie zu besuchen. Der Grund für die Einreise der BF nach Österreich mit den beiden gemeinsamen Kindern war die Familienzusammenführung. Aber selbst jetzt – nach dem (krankheitsbedingten) gewalttätigen Übergriff der BF gegen ihren Ehemann, im Rahmen dessen dieser beinahe zu Tode gekommen wäre – streben beide Ehegatten, nach Maßgabe rechtlicher und gesundheitlicher Möglichkeiten, grundsätzlich die Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens an. Ihr Ehegatte hat der BF den Übergriff verziehen, mit ihrem nunmehr volljährigen Sohn steht sie bislang lediglich telefonisch bzw. über soziale Medien in Kontakt. Der Ehegatte und die Tochter der BF kommen diese regelmäßig (zumindest jede zweite Woche) in der teilbetreuten Einrichtung besuchen und unternehmen gemeinsame Ausflüge (Spaziergänge, Restaurant-, Kino- oder Museumsbesuche) mit ihr. Die BF kümmert sich – wiederum im Rahmen der derzeitigen Möglichkeiten – liebevoll um ihre Tochter und ist bemüht, dieser, insbesondere in der herannahenden Pubertät, eine Stütze zu sein. Auch mit ihrer Tochter zu zweit unternimmt die BF regelmäßig Freizeitaktivitäten. Darüber hinaus steht sie mit ihr täglich in telefonischem Kontakt. Sowohl der Ehegatte als auch die Kinder der BF haben einen österreichischen Aufenthaltstitel, sind hier sozial integriert und (mittlerweile) verwurzelt sowie beruflich/schulisch eingebunden. Eine Rückkehr der gesamten Familie steht nicht in Aussicht. Eine Trennung von ihrer Familie würde für die BF mit einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einhergehen. Die Aussicht auf eine künftig allenfalls mögliche Fortsetzung des Familienlebens trägt einen wesentlichen Teil zum – schon bisher erreichten und künftig noch erwartbaren – Therapieerfolg bei. Aber auch auf die persönliche Entwicklung der elfjährigen Tochter der BF würde sich eine Trennung von der Mutter negativ auswirken, stellt diese doch – nicht zuletzt auch altersbedingt – eine besonders wichtige Bezugsperson dar. Auch im Hinblick auf ihre berufliche Zukunft hat die BF eine Perspektive: Sie möchte Deutsch als Fremdsprache unterrichten. Das wichtigste Ziel für die BF ist jedoch die Wiedervereinigung mit ihrer Familie. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Auszug aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS (Version 10, 09.11.2022, Schreibfehler teilweise korrigiert): „[…] Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 16.11.2021 Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land [bitte vergleichen Sie hierzu die Kapitel zu Bewegungsfreiheit, insbesondere Meldewesen]. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem
dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land [bitte vergleichen Sie hierzu die Kapitel zu Bewegungsfreiheit, insbesondere Meldewesen]. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem
dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vgl. AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vergleiche Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vergleiche AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021). Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem 'zuständigen' Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem 'zuständigen' Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten
der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021). Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z.B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (ÖB Moskau 6.2021). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung im Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 6.2021). Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc. Letzte Änderung: 10.06.2021 Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248). Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 14483). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 14271), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 14483). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 14483). Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebenden Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24€). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015). […] […]“ II. Entscheidungsgrundlagen:römisch zwei. Entscheidungsgrundlagen: ● gegenständliche Aktenlage: → erstinstanzlicher Verfahrensakt; → PV; → Auszug aus dem Strafregister; → Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR); → Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR); → Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.06.2018 zu XXXX ; Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.06.2018 zu römisch 40 ; → im Verfahren vorgelegte Unterlagen, insbesondere:• diverse medizinische Unterlagen:- forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten, XXXX , 28.03.2018;- fachärztliche Stellungnahme der
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F, bzw. § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, bzw. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im FPG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das FPG 2005 verweist, anzuwenden. Zu Spruchteil A): Zur Vorfrage der (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet: Die BF ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 leg. cit.Die BF ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist
1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist
Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, - wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1);- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,); - wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2);- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,); - wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3);- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,); - solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (Z 4);- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (Ziffer 4,); - bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet (Z 5);- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet (Ziffer 5,); - wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 6);- wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind (Ziffer 6,); - wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 7);- wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind (Ziffer 7,); - wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 8);- wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind (Ziffer 8,); - wenn sie
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit
BG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet (Z 9);- wenn sie
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit
Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet (Ziffer 9,); - wenn sie
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels
1 oder 3 NAG (Z 10), oder- wenn sie
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG (Ziffer 10,), oder - soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z 11).- soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Ziffer 11,). Die BF verfügte zuletzt über einen von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde erteilten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 29.09.2018, der infolge des eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht weiter verlängert wurde. Andere Hinweise auf eine mögliche Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet iSd § 31 Abs. 1 FPG sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass die Behörde zum Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis zu Recht (wenn auch mit unrichtiger rechtlicher Begründung, zumal die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes – entgegen den Ausführungen im Bescheid – nicht ex lege mit einer Verurteilung, bzw. hier: mit der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, entfällt) von der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der BF ausgegangen ist.Andere Hinweise auf eine mögliche Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet iSd Paragraph 31, Absatz eins, FPG sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass die Behörde zum Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis zu Recht (wenn auch mit unrichtiger rechtlicher Begründung, zumal die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes – entgegen den Ausführungen im Bescheid – nicht ex lege mit einer Verurteilung, bzw. hier: mit der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, entfällt) von der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der BF ausgegangen ist. Zu Spruchpunkt I. (Stattgebung der Beschwerde):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgebung der Beschwerde):
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G („Aufenthaltstitel besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG („Aufenthaltstitel besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt
G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: - wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1);- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht (Ziffer eins,); - zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder - wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Im Verfahren sind keine Indizien für die Verwirklichung eines Sachverhaltes nach § 57 AsylG hervorgekommen. Die BF befindet sich seit 29.01.2016 im Bundesgebiet, ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist aktuell auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen.Im Verfahren sind keine Indizien für die Verwirklichung eines Sachverhaltes nach Paragraph 57, AsylG hervorgekommen. Die BF befindet sich seit 29.01.2016 im Bundesgebiet, ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist aktuell auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen. Der Umstand, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides keinen ausdrücklichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G enthält, führt zu keiner Rechtswidrigkeit des sonstigen Spruchinhalts, zumal sich auch der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz im Falle der BF zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben und die Behörde demnach zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF geprüft hat (vgl. auch BVwG 05.07.2019, W192 2213838-1/4E). Der Umstand, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides keinen ausdrücklichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG enthält, führt zu keiner Rechtswidrigkeit des sonstigen Spruchinhalts, zumal sich auch der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz im Falle der BF zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben und die Behörde demnach zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF geprüft hat vergleiche auch BVwG 05.07.2019, W192 2213838-1/4E). Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wie bereits ausgeführt, hält die BF sich seit 30.09.2018 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf; sie fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Das BFA hat seine Rückkehrentscheidung demnach richtigerweise auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Das BFA hat seine Rückkehrentscheidung demnach richtigerweise auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: - die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), - der Grad der Integration (Z 4), - die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), - die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) - und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: , - die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), , - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), , - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), , - der Grad der Integration (Ziffer 4,), , - die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), , - die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), , - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), , - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) , - und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern sowie Ehegatten umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern sowie Ehegatten umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern vergleiche etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. In diesem Bereich des sog. „erweiterten Familienlebens“ setzt der Begriff des „Familienlebens“ iSd Art. 8 EMRK neben der Verwandtschaft demnach auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 oder vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600).In diesem Bereich des sog. „erweiterten Familienlebens“ setzt der Begriff des „Familienlebens“ iSd Artikel 8, EMRK neben der Verwandtschaft demnach auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 oder vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600). Eine familiäre Bindung unter Erwachsenen fällt insbesondere dann unter Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale etwa der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfSlg 19.752). Auch bloß faktische Lebensgemeinschaften sind vom Familienbegriff des Art. 8 EMRK erfasst (vgl. EGMR 12.01.2010, 47486/06, Khan; VfSlg 19.863; VfGH 03.10.2012, U 119/12; VwGH 30.08.2011, 2009/21/0197; 19.04.2012, 2009/18/0465; 24.06.2019, Ra 2019/20/0101).Eine familiäre Bindung unter Erwachsenen fällt insbesondere dann unter Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale etwa der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfSlg 19.752). Auch bloß faktische Lebensgemeinschaften sind vom Familienbegriff des Artikel 8, EMRK erfasst vergleiche EGMR 12.01.2010, 47486/06, Khan; VfSlg 19.863; VfGH 03.10.2012, U 119/12; VwGH 30.08.2011, 2009/21/0197; 19.04.2012, 2009/18/0465; 24.06.2019, Ra 2019/20/0101). Nach der Rechtsprechung des VwGH wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson bestehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird (VwGH 17.09.2019, Ra 2018/14/0118 mwN; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, hat der VwGH im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). VfGH und VwGH haben bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Auswirkungen einer aufenthaltsbeenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Dem Kindeswohl kommt dabei ein hoher Stellenwert zu (vgl. statt vieler VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mwN; VfGH 24.09.2018, E1416/2018; VfGH 26.02. 2019, E3079/2018).VfGH und VwGH haben bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Auswirkungen einer aufenthaltsbeenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Dem Kindeswohl kommt dabei ein hoher Stellenwert zu vergleiche statt vieler VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mwN; VfGH 24.09.2018, E1416/2018; VfGH 26.02. 2019, E3079/2018). Nach der Rechtsprechung des VfGH sind auch bei der Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil dessen konkrete Auswirkungen auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen, wenn das Kind selbst in Österreich verbleibt (vgl. statt vieler VfGH 12.06.2019, E47/2019 mwN).Nach der Rechtsprechung des VfGH sind auch bei der Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil dessen konkrete Auswirkungen auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen, wenn das Kind selbst in Österreich verbleibt vergleiche statt vieler VfGH 12.06.2019, E47/2019 mwN). Nach der Judikatur des VwGH hat ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).Nach der Judikatur des VwGH hat ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Führt die Rückkehrentscheidung gegen einen Elternteil dazu, dass das Kind ohne diesen Elternteil aufwachsen muss, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Die Rechtfertigung liegt nicht schon allein darin, dass das Familienleben während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Elternteiles begründet wurde. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht zukommt, wie insbesondere dann, wenn der Fremde in relevanter Weise straffällig geworden ist (vgl. bspw. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475 mwN; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN).Führt die Rückkehrentscheidung gegen einen Elternteil dazu, dass das Kind ohne diesen Elternteil aufwachsen muss, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Die Rechtfertigung liegt nicht schon allein darin, dass das Familienleben während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Elternteiles begründet wurde. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht zukommt, wie insbesondere dann, wenn der Fremde in relevanter Weise straffällig geworden ist vergleiche bspw. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475 mwN; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Gegenständlich verfügt die BF in Österreich jedenfalls über ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK, zumal sowohl ihr Ehegatte als auch ihre minderjährige Tochter (jeweils im Verhältnis zur BF) schon ipso iure unter den Familienbegriff des Art. 8 EMRK fallen. Gegenständlich verfügt die BF in Österreich jedenfalls über ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, zumal sowohl ihr Ehegatte als auch ihre minderjährige Tochter (jeweils im Verhältnis zur BF) schon ipso iure unter den Familienbegriff des Artikel 8, EMRK fallen. Weiters sind sämtliche Angehörige der Kernfamilie der BF (Ehegatte und Kinder) dauerhaft in Österreich aufhältig und verfügen über einen gültigen österreichischen Aufenthaltstitel. Inf
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.