G, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.02.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Dr. Johannes DÖRNER und Dr. Alexander SINGER Rechtsanwälte in 8010 Graz, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 21.04.2022, GZ römisch 40 , betreffend Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 f, GehG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.02.2023, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist
4 B-VG zulässig.B), Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G zum Ablauf des 28.02.2015 betrug, wie bescheidmäßig festgestellt, 34 Jahre und acht Monate. Dies entspricht den im Bescheid festgestellten 12.653,3336 Tagen – Rundungsfehler und Fristenlauf berücksichtigend.Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG zum Ablauf des 28.02.2015 betrug, wie bescheidmäßig festgestellt, 34 Jahre und acht Monate. Dies entspricht den im Bescheid festgestellten 12.653,3336 Tagen – Rundungsfehler und Fristenlauf berücksichtigend. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in dem einschlägigen Materiengesetz (Gehaltsgesetz 1956) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in dem einschlägigen Materiengesetz (Gehaltsgesetz 1956) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) In beabsichtigter Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, beschlossen worden.In beabsichtigter Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, beschlossen worden.
G werden alle Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt
Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.
Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG werden alle Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt
Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.
G wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist.
Paragraph 169 c, Absatz 3, GehG wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird
Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird
Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. § 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der
Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der
Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
G dadurch ermittelt, dass die nach Vollendung des 14. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Der Vergleichsstichtag wird
Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die nach Vollendung des 14. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007,, Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140 aus 2011,, Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53 aus 2007,, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, anzuwenden.
G in der Fassung BGBI. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
G in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung werden dem Tag der Anstellung – unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten – zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, in bestimmten Lehrberufen sowie die Zeit des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 zur Gänze vorangesetzt. Sonstige Zeiten werden zur Hälfte vorangesetzt.
Paragraph 12, GehG in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung werden dem Tag der Anstellung – unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten – zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, in bestimmten Lehrberufen sowie die Zeit des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 zur Gänze vorangesetzt. Sonstige Zeiten werden zur Hälfte vorangesetzt. Abweichend von den Bestimmungen
G treten
G an Stelle der vor Vollendung des
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG treten
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG an Stelle der vor Vollendung des
G sind die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG sind die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
G ist – soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen – bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen
Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.
Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG ist – soweit die Absatz 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen – bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz) nach den Bestimmungen
Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zunächst der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und
G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen war. In einem weiteren Schritt war der Vergleichsstichtag
G zu ermitteln.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zunächst der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen war. In einem weiteren Schritt war der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt war der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt. Andernfalls ist es um diesen Zeitraum zu vermindern. Zuletzt war der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt. Andernfalls ist es um diesen Zeitraum zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid vom XXXX .1982, setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.
G ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid vom römisch 40 .1982, setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest.
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze jene Zeiten ein, in denen der Beschwerdeführer den Präsenzdienst absolvierte (8 Monate) und ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (3 Jahre, 6 Monate und 20 Tage) bestand. Die Summe der anzurechnenden sonstigen Zeiten ab der Vollendung des
G sind die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen. Somit verbleibt im vorliegenden 1 Tag, der zur Hälfte, also aufrundungsbedingt im Ausmaß von einem Tag anzurechnen war.
Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG sind die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen. Somit verbleibt im vorliegenden 1 Tag, der zur Hälfte, also aufrundungsbedingt im Ausmaß von einem Tag anzurechnen war. Ausgehend von den zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von 4 Jahren, 2 Monaten und 20 Tagen und den zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von einem Tag, waren wie von der belangten Behörde festgestellt 4 Jahre, 2 Monate und 21 Tage dem Tag der Anstellung ( XXXX ) voranzustellen. Daraus ergab sich der XXXX als Vergleichsstichtag.Ausgehend von den zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von 4 Jahren, 2 Monaten und 20 Tagen und den zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von einem Tag, waren wie von der belangten Behörde festgestellt 4 Jahre, 2 Monate und 21 Tage dem Tag der Anstellung ( römisch 40 ) voranzustellen. Daraus ergab sich der römisch 40 als Vergleichsstichtag. Der Sachverhalt ist unstrittig. Die Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf rechtliche Erwägungen, die in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG näher erörtert wurden. Der Beschwerdeführer begehrt die volle Anrechnung seiner Lehrzeiten von XXXX . Der Sachverhalt ist unstrittig. Die Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf rechtliche Erwägungen, die in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG näher erörtert wurden. Der Beschwerdeführer begehrt die volle Anrechnung seiner Lehrzeiten von römisch 40 . Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling sind
G nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling sind
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; Der Beschwerdeführer ist vor diesem Stichtag ins Dienstverhältnis eingetreten. Die Zeit als Lehrling zur Gebietskörperschaft Bund – die Post AG war zum damaligen Zeitpunkt nicht existent – ist aufgrund dieser eindeutigen Bestimmung daher nicht anzurechnen. Weitere Rechtswidrigkeiten sieht der Beschwerdeführer lediglich in der Hälfteanrechnung bzw. Reduktion der angerechneten Zeiten
G: „Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.“ Zwar ist die unionsrechtliche Frage der limitierten bzw. reduzierten Anrechnung ungelöst, nach dem Gesetzeswortlaut ist aber von der gedeckelten Hälfteanrechnung auszugehen.Der Beschwerdeführer ist vor diesem Stichtag ins Dienstverhältnis eingetreten. Die Zeit als Lehrling zur Gebietskörperschaft Bund – die Post AG war zum damaligen Zeitpunkt nicht existent – ist aufgrund dieser eindeutigen Bestimmung daher nicht anzurechnen. Weitere Rechtswidrigkeiten sieht der Beschwerdeführer lediglich in der Hälfteanrechnung bzw. Reduktion der angerechneten Zeiten
Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG: „Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.“ Zwar ist die unionsrechtliche Frage der limitierten bzw. reduzierten Anrechnung ungelöst, nach dem Gesetzeswortlaut ist aber von der gedeckelten Hälfteanrechnung auszugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend dem Legalitätsprinzip die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses anzuwenden hat (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/18/0005). Konkret sind die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2021 einschlägig, wonach
G bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (näher angeführten) anhängigen Verfahren bei Beamten, die nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet wurden, eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des § 169f Abs. 4 GehG erfolgt. Bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages ist sohin auch §169g Abs. 4 GehG anzuwenden, nach welchem die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen sind, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend dem Legalitätsprinzip die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses anzuwenden hat vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/18/0005). Konkret sind die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2021, einschlägig, wonach
Paragraph 169 f, GehG bei den am Tag der Kundmachung der
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an Rechtsprechung hierzu mangelt. Insbesondere existiert zur Frage der gedeckelten Hälfteanrechnung nach § 169g Abs. 4 GehG keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an Rechtsprechung hierzu mangelt. Insbesondere existiert zur Frage der gedeckelten Hälfteanrechnung nach Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die Frage, inwieweit die durch die 2. Dienstrechts-Novelle intendierte Entdiskriminierung mit der gegenständlichen gesetzlichen Regelung am unionsrechtlichen Maßstab gelungen ist, ist höchstgerichtlich nicht geklärt. Darüber hinaus erscheint es unklar, ob mit § 169g Abs. 6 GehG – in Bezug auf nicht im Spruch genannte oder separat ausgewiesene Zeiträume des Vorrückungsstichtagsbescheides – von „entschiedener Sache“ ausgegangen werden kann.Darüber hinaus erscheint es unklar, ob mit Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG – in Bezug auf nicht im Spruch genannte oder separat ausgewiesene Zeiträume des Vorrückungsstichtagsbescheides – von „entschiedener Sache“ ausgegangen werden kann. Weiters wird die Revision zugelassen, da zur Frage der korrekten (Fristen)Berechnung des Besoldungsdienstalters und zum Zeitpunkt im Rechenschritt iZm der Umwandlung von Jahren und Monaten in Tage keine Judikatur existiert. Im „Handbuch: Vordienstzeiten-Vergleichsrechner“, des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Stand 21.04.2020, wird betreffend das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 nach der pauschalen Überleitung
G in Jahren und Monaten angegeben, dass 1 Jahr in 365 Tage umgerechnet wird und ein Monat in 365/12 = 30,4167 Tage. Weder aus dem Gehaltsgesetz noch aus dem AVG oder den subsidiär anzuwendenden allgemeinen Regeln des ABGB lässt sich dies eindeutig ableiten.Im „Handbuch: Vordienstzeiten-Vergleichsrechner“, des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Stand 21.04.2020, wird betreffend das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 nach der pauschalen Überleitung
Paragraph 169 c, GehG in Jahren und Monaten angegeben, dass 1 Jahr in 365 Tage umgerechnet wird und ein Monat in 365/12 = 30,4167 Tage. Weder aus dem Gehaltsgesetz noch aus dem AVG oder den subsidiär anzuwendenden allgemeinen Regeln des ABGB lässt sich dies eindeutig ableiten. Je nach Berechnung und auch je nachdem, ob Schaltjahre berücksichtigt werden oder generell von 365 Tagen ausgegangen wird, kann sich daher bei der Berechnung eine Differenz von mehreren Tagen ergeben. Auch die Zeit, die erforderlich ist, um in die nächste Gehaltsstufe zu kommen, kann – je nach Rechnungsweg und Lage der Schaltjahre – um einzelne Tage divergieren und als Anknüpfungspunkt für eine taggenaue Darstellung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Nicht zuletzt wird die Revision auch deshalb zugelassen, weil sowohl im Wege des Vorrückungsstichtagsbescheides, der vor dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.