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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW123 2177892-2 Spruch, W123 2264898-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2022, Zl. 1296164702/220413485, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2022, Zl. 1296164702/220413485, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 05.03.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land wegen einer besseren Zukunft verlassen habe. Mehr könne der Beschwerdeführer dazu nicht sagen. Seine Familie habe Streit mit seinem Onkel. Deswegen habe seine Familie ihn ins Ausland geschickt. Bei einer Rückkehr in seiner Heimat befürchte der Beschwerdeführer Armut. 3. Am 11.10.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] FLUCHTGRUND F: Geben Sie bitte Ihre persönlichen Fluchtgründe, die Sie zur Ausreise aus Indien veranlasst haben, bekannt. Schildern Sie bitte von den ausschlaggebenden Gründen für Ihre jetzige Ausreise. Was ist in Indien passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Schildern Sie Ihre Gründe bitte daher unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten. A: Es gab viel Familiendruck wegen des Grundstückstreits mit dem Onkel vs., es gab ein oder zweimal eine Schlägerei deswegen. Der Onkel drohte mir mit dem Tod, falls ich ihm das Grundstück nicht übergebe. Die Grundstücke sind auf meinen Namen. Außerdem ist mein Vater Trinker und es gab deshalb keine Unterstützung der Familie. Ich hatte Angst und keine Sicherheit, weshalb ich mit dem besorgten Geld ausgereist bin. Waren das alle Ihre Fluchtgründe? A. Ja. F: Was ist der Wert der Grundstücke? A: Ich weiß es nicht genau, aber die Größe beträgt fünf Killa. Pro Killa hat einen Wert von 3.500000 INR. Der Onkel möchte, dass die Grundstücke auf seinen Namen übertagen werden. F: Was haben Ihre Familie oder Sie dagegen unternommen? A: ein Anwalt nimmt man erst dann, wenn es ein Verfahren. Es gab jedes Mal Streitereien, wenn wir den Ertrag abgeschnitten haben oder auf dem Feld waren. Einmal hat er mich sogar mit einer Eisenstange am Kopf verletzt. F. Machten Sie eine Anzeige bei der Polizei? A: Nein, es war ja eine Angelegenheit zwischen uns. Es kam zu einem „Dorfgericht“ mit dem Bürgermeister. Aber es kam wegen jeder Kleinigkeit zu Streitereien. F: Machen sie mir genauere Angaben zum Grundstückstreit. A: Mein Großvater vs. hat es vererbt. Bei der Bewässerung mit der Pumpe kam es auch immer zu Streitereien. Mein Vater ist Trinker und bekam Vieles nicht mit. Früher als ich kleiner war gab es diese Probleme nicht. Da mein Vater Trinker ist, sah der Onkel ein, dass ich der Verantwortliche für Alles bin und sah es deshalb auf mich ab. F: Seit wann gibt es den Streit? A. Seit dem Tod des Großvaters. Nachgefragt 2018. F. Machen sie mir genauere Angaben über Ihre Bedrohung. A. Er sagte direkt „Übergib mir das Grundstück, sei es auf Miete oder sonst wie!“ Er hat auch einmal das Feld in Brand gesteckt. F: Was hat der Vater gegen seine Trunksucht unternommen? A: Vor der Sucht konnte mein Vater sich noch wehren, aber danach machte er irgendwelche Entscheidungen, die er wieder vergessen hatte. F. Wann war das als er sich wehrte? A: Er wehrte sich immer, aber nach den Entscheidungen, die er fiel bei den Streitereien. Hatte er nach dem Trinken immer vergessen und meine Mutter und ich mussten sich ohne seiner Hilfe durchschlagen. F. Seit wann ist Ihr Vater süchtig? A. Eh schon seit früher, seit sieben bis acht Jahren schon. F: Was war der fluchtauslösende Beweggrund, dass Sie Ihre Heimat verlassen mussten? A: Mir kam es nicht mehr gut vor, denn ich war schon sehr lange in diesem Druck in dieser Situation. Wegen all diesen Sachen konnte ich auch keine Schulausbildung fortführen. F: Warum sind Ihre Familienmitglieder (Eltern, Schwester) nicht geflüchtet? A: Die Schwester war verheiratet und die Eltern konnten nicht fliehen, weil meine Mutter meinen Vater in diesen Zustand nicht verlassen kann. Meine Eltern können auch das Grundstück nicht verkaufen oder sonst was machen. F: Könnten sie wo anders in Indien leben? A. Schwierig, der Onkel weiß auch, dass ich in Österreich lebe. F: Welche Schritte zur Lösung des Problems wurden bestritten? A. ich versuchte bei den Großeltern mütterlicherseits zu leben, war aber nicht möglich. F: Warum nicht? A: der Onkel bzw. seine Söhne verfolgten mich bis dorthin. Denn sie dachten, wenn ich sterbe, dann würde der Vater wegen seines Zustandes sowieso verkaufen. Sie wissen ja, dass in Indien Auftragsmörder schon für 10000 INR morden. F: zu welchem Ergebnis kam das Dorfgericht? A. Es war ja kein Dorf, sondern eine Stadt. In diesem „Dorfgericht“ kamen angesehene Leute zusammen und beschlossen zusammen, dass beide Seiten nichts mehr zueinander sagen. In Indien geht man nicht zur Polizei, wenn man Geld als Bestechung nimmt. F: Haben Sie bzw. Ihre Familie sich an die Polizei gewandt? A: Ja, normalerweise geht man dort hin, … Als ich mit der Eisenstange am Kopf geschlagen wurde. Es ist ja so, dass wenn man zur Polizei geht und es zu einer Entscheidung kommt und die Polizei nichts macht. F: Wiederholung der Frage: A: Man geht ja zur Polizei hin, dann gibt es eine Entscheidung, es werden von der Polizei keine Maßnahmen gesetzt. F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Indien zurückkehren würden? A: Da wird das Alles wieder beginnen, Streitereien, immer wieder Streit. Es ist erst dann aus, wenn jemand stirbt und ein anderer ins Gefängnis kommt. […]“ 4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 5. Mit Schriftsatz vom 29.11.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass er in Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel involviert sei und er Angst habe, von ihm getötet zu werden. Obwohl dieser Fluchtgrund von indischen Asylwerbern häufig genannt werde, werde ihm kein Glauben geschenkt bzw. davon ausgegangen, dass keine asylrelevante Verfolgung gegeben sei. Zur durchgeführten Altersfeststellung, wonach der Beschwerdeführer volljährig sei, wurde vorgebracht, dass die Altersfeststellungen unsicher seien und eine gewisse Bandbreite in Kauf genommen werden müsse. Richtigerweise wäre daher festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei bzw. zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen sei. Ausgehend von den Feststellungen über die COVID-Pandemie, die nach den Länderberichten eine halbe Million Todesopfer in Indien gefordert habe, sei eine Abschiebung jedenfalls derzeit unzulässig. Eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer befürchteten „Armut“, wie dieser wörtlich erklärt habe, sei zudem nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Indien, gehört der Volksgruppe der Jat an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit der Sikhs. Der Beschwerdeführer ist in Indien, XXXX , Stadt XXXX , Distrikt XXXX , geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte in Indien 10 Jahre die Grundschule mit Abschluss in der Stadt XXXX und arbeitete (hilfsweise) in der familieneigenen Landwirtschaft.Der Beschwerdeführer ist in Indien, römisch 40 , Stadt römisch 40 , Distrikt römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte in Indien 10 Jahre die Grundschule mit Abschluss in der Stadt römisch 40 und arbeitete (hilfsweise) in der familieneigenen Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Indien leben die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers, zu denen telefonischer Kontakt besteht. Die Familie des Beschwerdeführers lebt von der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörige in Österreich und geht keiner legalen erwerbsmäßigen Beschäftigung nach. Es liegen auch keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Indien einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall seiner Rückkehr nach Indien verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seines Heimatdorfes zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. Selbst für den Fall der Wahrunterstellung seiner vorgebrachten Verfolgung stünde dem Beschwerdeführer in Indien eine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Indien sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist sowie über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Indiens, wo ihm keine Verfolgung droht, nicht zumutbar wären oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen. Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.3. Zum Herkunftsstaat (Auszug der Staatendokumentation) Covid-19 Letzte Änderung: 08.03.2022 Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wieder aufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.1.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichten Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022). Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021). Politische Lage Letzte Änderung: 08.03.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit 25. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 8.2020a). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vergleiche ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020).Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020). Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.03.2022 Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021). Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021).Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021). Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum 3. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021). Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19. November 2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 08.03.2022 Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert (AA 22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021).Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert (AA 22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen (USDOS 30.3.2021). Der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden aber durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.9.2021) z.B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021). Der Instanzenzug ist dreistufig (AA 22.9.2021). Das Justizsystem gliedert sich in:

  1. a)Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi. Es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen.
  2. b)High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen.
  3. c)Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden.
  4. d)Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2021).Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Das System ist stark unterbesetzt und im Rückstand, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen es vorsehen würde (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (AA 22.9.2021).Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Das System ist stark unterbesetzt und im Rückstand, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen es vorsehen würde (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (AA 22.9.2021). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit (National Security Act, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit (Jammu and Kashmir Public Safety Act, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben erlaubt eine Reihe von Sicherheitsgesetzen die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 22.9.2021). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Es kommt mitunter auch zu Folter (AA 22.9.2021). Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse (Public Interest Litigation petitions / PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem Supreme Court einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 3.3.2021). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 08.03.2022 Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2021). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vgl. BICC 12.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2021).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vergleiche BICC 12.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2021). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 22.9.2021). Dazu zählen insbesondere: die National Security Guard (NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt; die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen; die Central Reserve Police Force (CRPF), eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze; die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar, die auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt wird; die Assam Rifles, zuständig für die Grenzverteidigung im Nordosten; die Indo-Tibetan Border Police (ITBP); die Küstenwache; die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn; und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe (ÖB 8.2021). Die Grenzspezialkräfte (Special Frontier Force) unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros (Intelligence Bureau - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel (Research and Analysis Wing - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017). Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Korruption und Übergriffe sind weit verbreitet. Im globalen Rechtsstaatsranking des World Justice Projects liegt Indien im Mittelfeld (Rang 69 von 128). Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021) sowie generell strukturelle Defizite (FH 3.3.2021). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021) und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen (AA 22.9.2021). Zudem gibt es häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (FH 3.3.2021). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021).Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Korruption und Übergriffe sind weit verbreitet. Im globalen Rechtsstaatsranking des World Justice Projects liegt Indien im Mittelfeld (Rang 69 von 128). Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021) sowie generell strukturelle Defizite (FH 3.3.2021). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021) und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen (AA 22.9.2021). Zudem gibt es häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (FH 3.3.2021). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in "Unruhegebieten" weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in "Unruhegebieten" weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 22.9.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021). Religionsfreiheit Letzte Änderung: 08.03.2022 Neben den vier Religionen indischen Ursprungs - dem Hinduismus, dem Buddhismus, dem Jainismus und dem Sikhismus - gibt es in Indien den Islam und das Christentum sowie noch wenige andere Religionen (GIZ 10.2020d). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 Prozent Hindus, 14,2 Prozent Muslime, 2,3 Prozent Christen und 1,7 Prozent Sikhs. Die restlichen 2 Prozent verteilen sich auf andere Religionsgemeinschaften (CIA 2.3.2022). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 22.9.2021), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln, und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht gewähren die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral. Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen. Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen. Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Das hinduistische, das christliche, das Parsi und das islamische Personenstandsgesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 10.6.2020). Langfristig plant die Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts, das vermutlich zu Lasten der Autonomie von religiösen Minderheiten gehen würde (AA 22.9.2021).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 22.9.2021), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln, und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht gewähren die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral. Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen. Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen. Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Das hinduistische, das christliche, das Parsi und das islamische Personenstandsgesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 10.6.2020). Langfristig plant die Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts, das vermutlich zu Lasten der Autonomie von religiösen Minderheiten gehen würde (AA 22.9.2021). Der Wahlsieg der Hindu-nationalistischen BJP im Jahr 2014 löste in der Öffentlichkeit eine intensive Diskussion über das Spannungsfeld zwischen den Werten einer säkularen Verfassung und einer in Teilen zutiefst religiösen Bevölkerung aus. 2019 hat die BJP erneut gewonnen, was von einzelnen Gruppen mit Sorge gesehen wurde (AA 23.9.2020). 2019 verschlechterten sich die Bedingungen für Religionsfreiheit weiter drastisch und religiöse Minderheiten werden zunehmend bedroht. Nach der Wiederwahl der BJP nutzte die nationale Regierung ihre gestärkte parlamentarische Mehrheit, um auf nationaler Ebene die Religionsfreiheit einzuschränken. Besonders betroffen von diesen Maßnahmen sind Angehörige der Muslime (USCIRF 4.2020). Mehrere Bundesstaaten haben Gesetze erlassen oder geändert, die angeblich religiöse Zwangskonversionen verhindern sollen. Allerdings werden diese Gesetze größtenteils dazu verwendet, Minderheitengemeinschaften, insbesondere Christen, Muslime, Dalits und Adivasi zu verfolgen (HRW 13.1.2022). Mit sogenannten "Love-Jihad"-Gesetzen soll vorgeblich aus dem Ausland gesteuerte Konversionen von Hindu-Frauen durch muslimische Männer verhindert werden. Die Vorwürfe sind oft an den Haaren herbeigezogen und setzen interreligiöse Paare zusätzlich unter Druck. Es gibt derzeit in acht Bundesstaaten sogenannte Anti-Konversions-Gesetze, welche die Anwendung von Gewalt, Verlockung oder Betrug mit dem Ziel des Religionswechsels einer dritten Person unter Strafe stellen (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben haben zehn Bundesstaaten Anti-Bekehrungsgesetze erlassen (USCIRF 4.2020), nach wieder anderen Angaben haben neun der 28 Bundesstaaten derartige, die religiöse Konversion einschränkende Gesetze: Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Himachal Pradesh, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan und Uttarakhand. Ein solches Gesetz in Rajasthan, das 2008 verabschiedet wurde, wurde 2017 von der Zentralregierung zurückgewiesen und ist nach wie vor nicht implementiert. Im August 2019 fügte die Legislative des Bundesstaates Himachal Pradesh "Nötigung" der Liste der Konversionsverbrechen hinzu, die auch Bekehrung durch "Betrug", "Gewalt" und "Verlockung" umfassen. Die Definition von "Verlockung" wurde erweitert und umfasst nun auch „das Angebot einer Versuchung“ (USDOS 10.6.2020). Es bestehen viele vage Formulierungen, die als Verbot von einvernehmlichen Bekehrungen interpretiert werden können (USCIRF 4.2020). "Verlockung" kann sehr weit ausgelegt werden, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen. Manche Bundesstaaten fordern für Konversion eine Genehmigung der Regierung (FH 3.3.2021). Groß angelegte, sogenannte "Homecoming-Zeremonien", das sind religiöse Rückkonversionen, werden landesweit von Vertretern der Sangh Parivar angeführt. Diese behaupten, "Beschützer" der Hindutva-Ideologie zu sein, und begründen die Fortsetzung dieser Kampagnen damit, dass alle Inder ursprünglich Hindus waren und später aus Zwang oder durch Verlockungen zum Christentum oder zum Islam konvertiert sind (CSW 9.2018). Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen Indien ist zwar die Norm (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021), allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 8.2021). In den letzten Jahren häufen sich Berichte, wonach die Religionszugehörigkeit noch mehr als zuvor zu einem bestimmenden Identitätsmerkmal für den Einzelnen in der indischen Gesellschaft wird, wodurch Angehörige religiöser Minderheiten ein Gefühl des Ausgeschlossen-Werdens entwickeln (AA 23.9.2020). In den vergangenen Jahren betrieb die BJP eine Politik, die auf konsequente Diskriminierung von Minderheiten wie Angehörigen des muslimischen und des christlichen Glaubens sowie Menschen aus den niedrigsten Kasten angelegt ist (BAMF 28.2.2022). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Nach Angaben des Innenministeriums (MHA) fanden zwischen 2008 und 2017 7.484 Vorfälle von "communal violence" statt, bei denen mehr als 1.100 Menschen getötet wurden. Daten des Innenministeriums für 2018 bis 2019 liegen nicht vor, doch halten Vorfälle kommunaler Gewalt an (USDOS 10.6.2020). Anfang 2020 wurde Indien durch den schwersten Gewaltausbruch ("Delhi riots") seit Jahren erschüttert (AA 22.9.2021). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Diskriminierungen, Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonversionen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner religiösen Überzeugung einschränken sollen sowie zu Vandalismus (USDOS 10.6.2020). Hassverbrechen, gegen religiöse Minderheiten werden zumeist ungestraft begangen (AI 7.4.2021).Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen Indien ist zwar die Norm (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021), allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 8.2021). In den letzten Jahren häufen sich Berichte, wonach die Religionszugehörigkeit noch mehr als zuvor zu einem bestimmenden Identitätsmerkmal für den Einzelnen in der indischen Gesellschaft wird, wodurch Angehörige religiöser Minderheiten ein Gefühl des Ausgeschlossen-Werdens entwickeln (AA 23.9.2020). In den vergangenen Jahren betrieb die BJP eine Politik, die auf konsequente Diskriminierung von Minderheiten wie Angehörigen des muslimischen und des christlichen Glaubens sowie Menschen aus den niedrigsten Kasten angelegt ist (BAMF 28.2.2022). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Nach Angaben des Innenministeriums (MHA) fanden zwischen 2008 und 2017 7.484 Vorfälle von "communal violence" statt, bei denen mehr als 1.100 Menschen getötet wurden. Daten des Innenministeriums für 2018 bis 2019 liegen nicht vor, doch halten Vorfälle kommunaler Gewalt an (USDOS 10.6.2020). Anfang 2020 wurde Indien durch den schwersten Gewaltausbruch ("Delhi riots") seit Jahren erschüttert (AA 22.9.2021). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Diskriminierungen, Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonversionen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner religiösen Überzeugung einschränken sollen sowie zu Vandalismus (USDOS 10.6.2020). Hassverbrechen, gegen religiöse Minderheiten werden zumeist ungestraft begangen (AI 7.4.2021). Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig. Artikel 48 der indischen Verfassung weist den Staat an, Maßnahmen zu ergreifen, um das Schlachten von Kühen und Kälbern zu verbieten. 21 Staaten kriminalisieren das Schlachten von Kühen in verschiedenen Formen. Der Schutz von Kühen wird von der BJP und der Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS) als zentrales politisches Anliegen propagiert (USCIRF 4.2020; vgl. HRW 19.2.2021). BJP-Führer haben eindringliche Stellungnahmen über die Notwendigkeit des Schutzes von Kühen abgegeben. Solche Aussagen haben in einigen Fällen zu Gewalt gegen religiösen und ethnischen Minderheiten geführt, die vor allem Rindfleisch konsumieren (HRW 19.2.2021). Es kommt zu Mob-Angriffen gewalttätiger Hindu-Gruppen gegen Minderheiten - darunter Muslime. Manchmal kursieren im Vorfeld Gerüchte, die Opfer hätten Kühe für Rindfleisch gehandelt oder getötet. Die Behörden versäumen es oft, die Täter solcher "Kuhwachen", zu denen Tötungen, Mobgewalt und Einschüchterungen gehören, strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 10.6.2020; vgl. DS 31.7.2019).Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig. Artikel 48 der indischen Verfassung weist den Staat an, Maßnahmen zu ergreifen, um das Schlachten von Kühen und Kälbern zu verbieten. 21 Staaten kriminalisieren das Schlachten von Kühen in verschiedenen Formen. Der Schutz von Kühen wird von der BJP und der Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS) als zentrales politisches Anliegen propagiert (USCIRF 4.2020; vergleiche HRW 19.2.2021). BJP-Führer haben eindringliche Stellungnahmen über die Notwendigkeit des Schutzes von Kühen abgegeben. Solche Aussagen haben in einigen Fällen zu Gewalt gegen religiösen und ethnischen Minderheiten geführt, die vor allem Rindfleisch konsumieren (HRW 19.2.2021). Es kommt zu Mob-Angriffen gewalttätiger Hindu-Gruppen gegen Minderheiten - darunter Muslime. Manchmal kursieren im Vorfeld Gerüchte, die Opfer hätten Kühe für Rindfleisch gehandelt oder getötet. Die Behörden versäumen es oft, die Täter solcher "Kuhwachen", zu denen Tötungen, Mobgewalt und Einschüchterungen gehören, strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 10.6.2020; vergleiche DS 31.7.2019). Die Nationale Kommission für Minderheiten, welcher Vertreter der sechs ausgewiesenen religiösen Minderheiten und der Nationalen Menschenrechtskommission angehören, untersucht Vorwürfe von religiöser Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten ist auch befugt, Untersuchungen anzustellen. Diese Stellen verfügen jedoch über keine Durchsetzungsbefugnisse, sondern legen ihre gewonnenen Erkenntnisse zu Untersuchungen auf Grundlage schriftlicher Klagen durch Beschwerdeführer bei, welche strafrechtliche oder zivilrechtliche Verstöße geltend machen, und legen ihre Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden zur Stellungnahme vor. 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory of Delhi verfügen über staatliche Minderheitenkommissionen, die auch Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen (USDOS 10.6.2020). Sikhs Letzte Änderung: 08.03.2022 In Indien leben rund 20,8 Millionen Sikhs. Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Bundesstaat Punjab (ca. 16 Millionen Menschen) mit bedeutenden Bevölkerungszahlen in Haryana (1,2 Millionen), Delhi (570.581), Rajasthan (872.930), Uttar Pradesh (643.500) und Uttarakhand (295.530) (DFAT 10.12.2020). In der Verfassung werden Sikhs, Buddhisten und Jains im Hinduismus zusammengefasst. Der Sikhismus stellt also rechtlich keine eigenständige Religion dar (DFAT 10.12.2020). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (USDOS 30.3.2021). Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 8.2021). Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden. Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 10.12.2020). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Die Sikhs (60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs), stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen - auch bundesweit - offen. So waren z.B. praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee bisher Sikhs (ÖB 8.2021). Streitpunkt zwischen den Sikh-Gruppen ist das Ausmaß, in dem die Autonomie eines unabhängigen Sikh-Staates - bekannt als Khalistan - unterstützt werden soll (DFAT 10.12.2020). Die sezessionistische Terrorbewegung für ein unabhängiges Khalistan wurde 1993 zerschlagen. Es gibt allerdings Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die militante Bewegung in Punjab wieder zu beleben, auch wenn der harte Kern der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierungen wie der Babbar Khalsa International (BKI) in andere Unionsstaaten bzw. nach Pakistan ausgewichen ist. Unterstützung in finanzieller und logistischer Form erfolgt insbesondere aus Pakistan (vom Geheimdienst ISI) und vom westlichen Ausland (UK, Deutschland, Kanada usw.) (ÖB 8.2021). In Indien verbotene militante Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International, Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force und International Sikh Youth Federation. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Militante der BKI in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Angeblich hat BKI mit der LeT im pakistanischen West-Punjab ein gemeinsames Büro errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren. Es erfolgen jedoch Verhaftungen, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z.B. die Bewegung Khalistan) unterstützt (ÖB 8.2021). Am 19.11.21 wurde von Premierminister Narendra Modi die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Hunderttausende von Landwirten, von denen viele der Minderheit der Sikh-Gemeinschaft angehörten, hatten seit November 2020 gegen Änderungen der Landwirtschaftsgesetze protestiert und wurden von BJP-Führern und regierungsnahen Medien beschuldigt, eine separatistische Agenda zu verfolgen (HRW 13.1.2022). Gegen protestierende Angehörige der Sikhs wurden Ermittlungen wegen ihrer angeblichen Verbindungen zu separatistischen Gruppen eingeleitet (HRW 19.2.2021). Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 08.03.2022 Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 8.2021). Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören, dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 30.3.2021). Allerdings trübt sich die Menschenrechtslage speziell für Minderheiten vor dem Hintergrund einer von der regierenden BJP (Bharatiya Janata Party) markant vorgetragenen Hindu-Mehrheitspolitik weiter ein (AA 22.9.2021). Mehrere Bundesstaaten haben Gesetze erlassen oder geändert, die angeblich religiöse Zwangskonversionen verhindern sollen, aber diese Gesetze wurden größtenteils dazu genutzt, um Minderheitengemeinschaften, insbesondere Christen, Muslime, Dalits und Adivasi, zu verfolgen (HRW 13.1.2022). Im Nordosten des Landes sind die Auseinandersetzungen um den Zugang zu Land und die Verteilung der Erträge vor allem ethno-politischer Natur. Die Hauptursachen, die auf die britische Kolonialzeit zurückgehen, liegen zum einen in der wirtschaftlichen Abhängigkeit, Rückständigkeit und politischen Marginalisierung der Region und zum anderen in den Konflikten zwischen den kulturell und ethnisch sehr unterschiedlichen Stammes- und Bevölkerungsgruppen. Die Nordostregion unterscheidet sich kulturell und ethnisch erheblich vom restlichen Indien. Bis heute fühlt sich die lokale Bevölkerung um ihre wirtschaftliche und politische Macht betrogen. Dies erklärt auch den Widerstand gegen (illegale) Einwanderung aus Bangladesch und das neue Staatsbürgerschaftsgesetz. Auch bei der Schaffung der indischen Bundesstaaten wurden die Interessen der lokalen Bevölkerung sowie die Siedlungsgebiete der unterschiedlichen Stämme und Ethnien nur unzureichend berücksichtigt. Die indische Regierung reagierte auf die Aufstände zunächst mit massiver Militärpräsenz. Vor diesem Hintergrund hat sich der Nordosten zum Nährboden für separatistische Bestrebungen und Konflikte entwickelt (BPB 28.9.2020). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 08.03.2022 Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen Zentralregierung und Regierungen von Bundesstaaten von indischen Staatsbürgern vor Reiseantritt spezielle Genehmigungen, wenn diese bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten wollen (USDOS 30.3.2021) bzw. sind in manchen Grenzregionen Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig (ÖB 8.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021).Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen Zentralregierung und Regierungen von Bundesstaaten von indischen Staatsbürgern vor Reiseantritt spezielle Genehmigungen, wenn diese bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten wollen (USDOS 30.3.2021) bzw. sind in manchen Grenzregionen Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig (ÖB 8.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021). Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn dieser außerhalb des Landes an Aktivitäten teilnimmt, welche für "die Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind". Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren - zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 30.3.2021). Angesichts steigender Covid-19-Infektionszahlen können nächtliche Ausgangssperren oder Lockdowns in allen Städten/Bundesstaaten ohne lange Vorankündigung verhängt werden (BMEIA 15.2.2022). Zunehmend werden Ausgangssperren orts- und lageabhängig verhängt. Viele Bundesstaaten führen zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen ein. Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist gegenwärtig stark reduziert, die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich (AA 15.2.2022). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem (DFAT 10.12.2020), sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 22.9.2021). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten (high profile persons) können einer Verfolgung nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen (low profile persons) (ÖB 8.2021). Meldewesen Letzte Änderung: 08.03.2022 Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021, DFAT 10.12.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische Staatsbürger) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 8.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Aufgrund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021).Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021, DFAT 10.12.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische Staatsbürger) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 8.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Aufgrund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 08.03.2022 Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 US-Dollar/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Millionen auf 76 Millionen reduziert werden, stieg jedoch im Zuge der Covid-19-Krise im Jahr 2020 wieder auf 134 Millionen an und soll im Jahr 2021 auf 150 Millionen klettern (ÖB 8.2021). Im Geschäftsjahr 2020/21 (1. April 2020 bis 31. März 2021) brach Indiens BIP-Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947 verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown-Maßnahmen im Jahr 2020 (WKO 10.2021; vgl. TIE 26.1.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden und für das laufende Wirtschaftsjahr rechnet man wieder mit einem Wachstum von 8,2 Prozent. Die Investitionsförderungsprogramme der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 10.2021).Im Geschäftsjahr 2020/21 (1. April 2020 bis 31. März 2021) brach Indiens BIP-Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947 verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown-Maßnahmen im Jahr 2020 (WKO 10.2021; vergleiche TIE 26.1.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden und für das laufende Wirtschaftsjahr rechnet man wieder mit einem Wachstum von 8,2 Prozent. Die Investitionsförderungsprogramme der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 10.2021). Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor hatten während des Lockdowns 2020 ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbstständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert, sobald eine geeignete Stelle frei ist (IOM 2021; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (IOM 2021).Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor hatten während des Lockdowns 2020 ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbstständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert, sobald eine geeignete Stelle frei ist (IOM 2021; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (IOM 2021). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben betreibt die Regierung eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021). Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 8.2021). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020).Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (BBC 26.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Rückkehr Letzte Änderung: 08.03.2022 Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021). Indien verfügt über kein zentrales Meldesystem, das es der Behörde ermöglicht, den Aufenthaltsort von Einwohnern im eigenen Bundesstaat zu überprüfen, geschweige denn in einem der anderen Bundesstaaten oder Unionsterritorien (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 8.2021). 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei bzw. zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen sei und dieser Umstand richtigerweise festzustellen gewesen wäre, wird verkannt, dass die belangte Behörde zur Feststellung des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers ein umfassendes Gutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen zertifizierten Sachverständigen einholte (vgl. AS 129 ff). Der Sachverständige kam darin zum Schluss, dass das festgestellte Mindestalter des Beschwerdeführers zum Asylantragsdatum 18,59a betrug (vgl. AS 133). Im Beschwerdeschriftsatz wurde dieses Gutachten nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich (pauschal) darauf hingewiesen, dass Altersfeststellungen generell „unsicher“ seien. Abgesehen davon geht der Beschwerdeführer offenbar selbst von der Richtigkeit des Altersgutachtens aus, da der Beschwerdeschriftsatz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ebenfalls mit XXXX benennt (vgl. AS 333).Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei bzw. zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen sei und dieser Umstand richtigerweise festzustellen gewesen wäre, wird verkannt, dass die belangte Behörde zur Feststellung des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers ein umfassendes Gutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen zertifizierten Sachverständigen einholte vergleiche AS 129 ff). Der Sachverständige kam darin zum Schluss, dass das festgestellte Mindestalter des Beschwerdeführers zum Asylantragsdatum 18,59a betrug vergleiche AS 133). Im Beschwerdeschriftsatz wurde dieses Gutachten nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich (pauschal) darauf hingewiesen, dass Altersfeststellungen generell „unsicher“ seien. Abgesehen davon geht der Beschwerdeführer offenbar selbst von der Richtigkeit des Altersgutachtens aus, da der Beschwerdeschriftsatz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ebenfalls mit römisch 40 benennt vergleiche AS 333). Zumal keine sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vorgebracht wurden, gelangte das Bundesverwaltungsgericht auch zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehört. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass von einem ergänzenden Parteiengehör zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers Abstand genommen werden konnte, da während eines aufrechten Beschwerdeverfahrens Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet sind, allfällige Änderungen zu ihren persönlichen Verhältnissen, von sich aus dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. , 2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.3.1. Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf die nachfolgende (schlüssige) Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der es sich inhaltlich anschließt: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats […] Im Folgenden wird nun ausgeführt, weshalb Ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt wird: In der Erstbefragung vor der Polizei im März 2022 gaben Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt an: „Ich habe mein Land verlassen wegen einer bessere Zukunft. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Meine Familie hat Streit mit meinem Onkel. Deswegen hat mich meine Familie ins Ausland geschickt. Das sind all meine Asylgründe.“ In der Befragung vor dem BFA am 11.10.2022 gaben Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt an: „Es gab viel Familiendruck wegen des Grundstückstreits mit dem Onkel vs., es gab ein oder zweimal eine Schlägerei deswegen. Der Onkel drohte mir mit dem Tod, falls ich ihm das Grundstück nicht übergebe. Die Grundstücke sind auf meinen Namen. Außerdem ist mein Vater Trinker und es gab deshalb keine Unterstützung der Familie. Ich hatte Angst und keine Sicherheit, weshalb ich mit dem besorgten Geld ausgereist bin.“ Zu Ihren Rückkehrbefürchtungen in der Erstbefragung antworteten Sie lediglich: „Armut“ Zu Ihren Rückkehrbefürchtungen vor dem BFA befragt antworteten Sie: „Da wird das Alles wieder beginnen, Streitereien, immer wieder Streit. Es ist erst dann aus, wenn jemand stirbt und ein anderer ins Gefängnis kommt.“ Es wird festgestellt, dass Sie eine schlechte finanzielle, bzw. wirtschaftliche Situation darlegten, weshalb der begründete Verdacht besteht, dass Sie aus rein wirtschaftlichen Gründen Ihren Herkunftsstaat Indien verlassen haben. Sie mussten nicht fluchtartig im Juli 2021 Ihre Heimat verlassen: Der Familienstreit begann bereits 2018 und der Vater ist seit sieben bis acht Jahren Alkoholiker („Trinker“) Es ist nicht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb nur Sie vom Onkel väterlicherseits bedroht werden. Sie gaben an, dass das Streitobjekt (Grundstück) Ihrem Vater gehört, es wäre daher nur nachvollziehbar, dass Ihr Vater geflüchtet wäre. Sie haben regelmäßigen Kontakt mit Ihren Eltern, sie leben nach wie vor von der Landwirtschaft. […]“ 2.3.2. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das gesamte Fluchtvorbringen schon deshalb nicht glaubhaft ist, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung (nahezu) ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Indien darlegte (vgl. AS 31, arg. „Ich habe mein Land verlassen wegen einer besseren Zukunft.“ bzw. „11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Armut.“), während er erstmals in der Einvernahme vor der belangten Behörde behauptete, von seinem Onkel bedroht worden zu sein (vgl. AS 257). Überdies ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung davon auszugehen, dass nicht der Beschwerdeführer selbst im Fokus seines Onkels gestanden wäre, sondern vielmehr seine Familie (vgl. AS 31, arg. „Meine Familie hat Streit mit meinem Onkel. Deswegen hat mich meine Familie ins Ausland geschickt.“). Folgte man diesem Vorbringen, so wäre aber die Ausreise des Beschwerdeführers aus Indien gar nicht seine Entscheidung gewesen.2.3.2. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das gesamte Fluchtvorbringen schon deshalb nicht glaubhaft ist, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung (nahezu) ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Indien darlegte vergleiche AS 31, arg. „Ich habe mein Land verlassen wegen einer besseren Zukunft.“ bzw. „11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Armut.“), während er erstmals in der Einvernahme vor der belangten Behörde behauptete, von seinem Onkel bedroht worden zu sein vergleiche AS 257). Überdies ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung davon auszugehen, dass nicht der Beschwerdeführer selbst im Fokus seines Onkels gestanden wäre, sondern vielmehr seine Familie vergleiche AS 31, arg. „Meine Familie hat Streit mit meinem Onkel. Deswegen hat mich meine Familie ins Ausland geschickt.“). Folgte man diesem Vorbringen, so wäre aber die Ausreise des Beschwerdeführers aus Indien gar nicht seine Entscheidung gewesen. Selbst wenn man jedoch (ausschließlich) dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde folgte, ist festzuhalten, dass der Grundstücksstreit mit seinem Onkel offenbar bereits seit 2018 besteht (vgl. AS 258, arg „F: Seit wann gibt es den Streit? A. Seit dem Tod des Großvaters. Nachgefragt 2018.“) Warum dann aber der Beschwerdeführer über mehrere Jahre – offenbar unbehelligt – weiterhin in Indien leben konnte und erst Mitte des Jahres 2021 (offenbar plötzlich) seinen Herkunftsstaat verlassen musste, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht.Selbst wenn man jedoch (ausschließlich) dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde folgte, ist festzuhalten, dass der Grundstücksstreit mit seinem Onkel offenbar bereits seit 2018 besteht vergleiche AS 258, arg „F: Seit wann gibt es den Streit? A. Seit dem Tod des Großvaters. Nachgefragt 2018.“) Warum dann aber der Beschwerdeführer über mehrere Jahre – offenbar unbehelligt – weiterhin in Indien leben konnte und erst Mitte des Jahres 2021 (offenbar plötzlich) seinen Herkunftsstaat verlassen musste, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Abgesehen davon handelt es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers – selbst bei Wahrunterstellung – offenbar lediglich um einen privaten Konflikt, der nicht unter einem der in der GFK taxativ aufgezählten Fluchtgründe zu subsumieren ist, zumal der Beschwerdeführer – unabhängig von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der ins Treffen geführten Verfolgungshandlung – vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Niederlassung in einem Landesteil seines Herkunftsstaates außerhalb seiner unmittelbaren Herkunftsregion Sicherheit erlangen könnte. Aus den Länderberichten ergibt sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der Beschwerdeführer würde daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für den Beschwerdeführer auf Grund seiner Grundschulausbildung sowie Berufserfahrung in der Landwirtschaft auch durchaus zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt durch etwaige Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer legal mit dem Flugzeug ausgereist ist (vgl. AS 27f und 254). Ein weiterer Umstand, der gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Herkunftsstaat spricht.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer legal mit dem Flugzeug ausgereist ist vergleiche AS 27f und 254). Ein weiterer Umstand, der gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Herkunftsstaat spricht. 2.3.3. Insgesamt betrachtet steht daher fest, dass die belangte Behörde ein mangelfreies Ermittlungsverfahren geführt und in ihrer Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat und dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zu einer Bedrohungssituation keine Glaubwürdigkeit zukommt. 2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde in dem gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine substantiierten Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten: 3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht (vgl. Beweiswürdigung).Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht vergleiche Beweiswürdigung). Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur K

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