RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW144 2258175-1 Spruch, W144 2258175-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 8EMRK nicht geboten.Mit Schreiben vom 24.09.2021 erstattete das BFA eine Stellungnahme gem. Paragraph 35, Asyl
G an die ÖB, und führte darin im Wesentlichen aus, dass im Fall der BF die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Antragstellerin habe die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht nachweisen können und erscheine eine Einreise der Antragstellerin zur Aufrechterhaltung ihres Privat-
Artikel 8, EMRK nicht geboten.
Mit Email vom 29.04.2022 wurde diese Mitteilung des BFA der BF zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der Einladung allenfalls binnen Wochenfrist diesbezüglich Stellung zu nehmen. Die BF erstattete in der Folge mit Schriftsatz vom 04.05.2022 eine solche Stellungnahme und führten dabei im Wesentlichen aus, dass ihr Ehegatte, die Bezugsperson mittlerweile 66 Jahre alt sei und sich damit im Regelpensionsalter befinde. Die Bezugsperson beziehe Mindestsicherung und werde es dieser auch weiterhin unmöglich sein, ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften, um die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG zu erfüllen. Von diesen Voraussetzungen müsse somit im vorliegenden Fall abgesehen werden, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden. Das Ehepaar sei seit dem Jahr 2004 verheiratet und seit der Flucht der Bezugsperson getrennt. Es bestehe keinerlei Möglichkeit, dass weiterhin bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortzusetzen. Die Ehe bestehe somit seit 18 Jahren, wobei das Ehepaar die letzten sieben Jahre habe getrennt leben müssen. Bis zur Flucht der Bezugsperson, also zehn Jahre lang, habe ein gemeinsames Eheleben und ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Die Antragstellerin und ihr Ehegatte stünden nach wie vor regelmäßig im Kontakt und versuchen das Zusammenleben so bald wie möglich fortzusetzen. Es liege somit zweifelsfrei nach wie vor ein Familienleben zwischen der BF und der BP vor.Die BF erstattete in der Folge mit Schriftsatz vom 04.05.2022 eine solche Stellungnahme und führten dabei im Wesentlichen aus, dass ihr Ehegatte, die Bezugsperson mittlerweile 66 Jahre alt sei und sich damit im Regelpensionsalter befinde. Die Bezugsperson beziehe Mindestsicherung und werde es dieser auch weiterhin unmöglich sein, ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften, um die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG zu erfüllen. Von diesen Voraussetzungen müsse somit im vorliegenden Fall abgesehen werden, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu vermeiden. Das Ehepaar sei seit dem Jahr 2004 verheiratet und seit der Flucht der Bezugsperson getrennt. Es bestehe keinerlei Möglichkeit, dass weiterhin bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortzusetzen. Die Ehe bestehe somit seit 18 Jahren, wobei das Ehepaar die letzten sieben Jahre habe getrennt leben müssen. Bis zur Flucht der Bezugsperson, also zehn Jahre lang, habe ein gemeinsames Eheleben und ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Die Antragstellerin und ihr Ehegatte stünden nach wie vor regelmäßig im Kontakt und versuchen das Zusammenleben so bald wie möglich fortzusetzen. Es liege somit zweifelsfrei nach wie vor ein Familienleben zwischen der BF und der BP vor. Nach neuerlicher Befassung des BFA teilte dieses der ÖB mit Email vom 17.05.2022, dass die Behörde bei der bereits übermittelten negativen Entscheidung bleibe. Mit Bescheid vom 07.06.2022, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 28.06.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und hielt die bereits in der Stellungnahme angeführten Argumente aufrecht. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.08.2022 wurden am 11.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Weiters wird festgestellt und ist unbestritten, dass die BF die Ehegattin der Bezugsperson ist, sowie dass die Bezugsperson im Bundesgebiet rechtskräftig seit XXXX 2017 subsidiär schutzberechtigt ist. Ein diesbezügliches Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG ist nicht aktenkundig. Weiters wird festgestellt und ist unbestritten, dass die BF die Ehegattin der Bezugsperson ist, sowie dass die Bezugsperson im Bundesgebiet rechtskräftig seit römisch 40 2017 subsidiär schutzberechtigt ist. Ein diesbezügliches Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, AsylG ist nicht aktenkundig. Die Bezugsperson befindet sich mit derzeit ca. 67½ Jahren im Pensionsalter und bezieht Mindestsicherung. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG liegen in casu unbestrittenerweise nicht vor.Die Bezugsperson befindet sich mit derzeit ca. 67½ Jahren im Pensionsalter und bezieht Mindestsicherung. Die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG liegen in casu unbestrittenerweise nicht vor. Die BF ist mit der Bezugsperson seit dem Jahr 2004 verheiratet, es bestand vor der Flucht der Bezugsperson aus Syrien ein gemeinsamer Haushalt und sind regelmäßige, nahezu tägliche Kontakte über Internet und WhatsApp zwischen der BF und der BP nach wie vor gegeben. Die Trennung der Bezugsperson von der BF erfolgte aus jenen Gründen, die letztlich zur Gewährung subsidiären Schutzes an die BP geführt haben. Umstände, dass die BF und ihr Ehegatte ihr Familienleben in einem anderen Staat führen könnten, sind nicht ersichtlich. 2.) Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB. Die Feststellung, dass die BF die Ehegattin der Bezugsperson ist und die Eheleute nach wie vor in regelmäßigem Kontakt stehen, ergibt sich aus dem Parteienvorbringen, aus der Niederschrift vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.05.2019 bezüglich der Bezugsperson und dem Umstand, dass die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren auch davon ausgegangen ist, dass die Familienangehörigeneigenschaft der BF mit der BP gegeben ist. Die Feststellung, dass die Trennung der Bezugsperson von der BF aus jenen Gründen erfolgt es, die letztlich zur Gewährung subsidiären Schutzes der BP Bundesgebiet geführt haben, ergibt sich daraus, dass keine andere Ausreisemotivation des Ehegatten der BF erkannt werden kann, als einer Gefahr für seine Person gemäß Art. 3 EMRK in Syrien zu entgehen.Die Feststellung, dass die Trennung der Bezugsperson von der BF aus jenen Gründen erfolgt es, die letztlich zur Gewährung subsidiären Schutzes der BP Bundesgebiet geführt haben, ergibt sich daraus, dass keine andere Ausreisemotivation des Ehegatten der BF erkannt werden kann, als einer Gefahr für seine Person gemäß Artikel 3, EMRK in Syrien zu entgehen. Die Feststellungen zum Mindestsicherungsbezug der Bezugsperson ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen; zudem ist unstrittig, dass in casu die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG nicht erfüllt sind.Die Feststellungen zum Mindestsicherungsbezug der Bezugsperson ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen; zudem ist unstrittig, dass in casu die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG nicht erfüllt sind. 3.) Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, odergegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, undder Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. §§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, Absatz eins, ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. EineParagraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. … Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. …. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idgF lautet:Paragraph 11, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idgF lautet: § 11 Abs. 5 NAG lautet wie folgt:Paragraph 11, Absatz 5, NAG lautet wie folgt:
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde von der BF am 15.06.2021 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit Februar 2017 subsidiär schutzberechtigte Ehegatte der BF, XXXX , XXXX geb., StA von Syrien, genannt.Im vorliegenden Fall wurde von der BF am 15.06.2021 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit Februar 2017 subsidiär schutzberechtigte Ehegatte der BF, römisch 40 , römisch 40 geb., StA von Syrien, genannt. In casu sind - wie unbestritten ist – die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG nicht erfüllt, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3, letzter Halbsatz, AsylG zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK geboten ist:In casu sind - wie unbestritten ist – die Voraussetzungen der Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG nicht erfüllt, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3,, letzter Halbsatz, AsylG zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist: Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art.
8 EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob aufgrund einer aus Asyl- oder Refoulementschutzgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (vgl. u.a. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob aufgrund einer aus Asyl- oder Refoulementschutzgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre vergleiche u.a. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081). Aus den Feststellungen ergibt sich rechtlich, dass ein Familienleben der BF mit ihrem Ehegatten nach wie vor gegeben ist. So erlischt ein gemeinsames Familienleben unter Ehegatten nicht bereits durch eine bloße Trennung der Eheleute, sondern lediglich dann, wenn gleichsam jegliche Nahebeziehung untergegangen ist. In casu besteht jedoch ein regelmäßiger, nahezu täglicher Kontakt zwischen den Eheleuten, sodass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zweifellos besteht.Aus den Feststellungen ergibt sich rechtlich, dass ein Familienleben der BF mit ihrem Ehegatten nach wie vor gegeben ist. So erlischt ein gemeinsames Familienleben unter Ehegatten nicht bereits durch eine bloße Trennung der Eheleute, sondern lediglich dann, wenn gleichsam jegliche Nahebeziehung untergegangen ist. In casu besteht jedoch ein regelmäßiger, nahezu täglicher Kontakt zwischen den Eheleuten, sodass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zweifellos besteht. Umstände, die nahelegen könnten, dass die BF und ihr Ehegatte ihr Familienleben in einem anderen Staat fortsetzen könnten, sind nicht vorhanden. Der Herkunftsstaat scheidet diesbezüglich aus, da die Bezugsperson in Syrien in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK gefährdet wäre, weshalb ihr im Bundesgebiet subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist.Umstände, die nahelegen könnten, dass die BF und ihr Ehegatte ihr Familienleben in einem anderen Staat fortsetzen könnten, sind nicht vorhanden. Der Herkunftsstaat scheidet diesbezüglich aus, da die Bezugsperson in Syrien in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK gefährdet wäre, weshalb ihr im Bundesgebiet subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bezugsperson die Trennung von der BF aus anderen Gründen in Kauf genommen hat, als jenen die zur Gewährung von Refoulementschutz geführt haben. Der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG ist demnach erfüllt. Die Gestattung der Einreise der BF ist zur Aufrechterhaltung des Familienlebens dringend geboten. Der BF als Ehefrau der Bezugsperson ist sohin die Einreise zu gestatten.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG ist demnach erfüllt. Die Gestattung der Einreise der BF ist zur Aufrechterhaltung des Familienlebens dringend geboten. Der BF als Ehefrau der Bezugsperson ist sohin die Einreise zu gestatten. Abschließend wird angemerkt, dass, wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die § 34 AsylG unterliegen, nicht über das NAG, sondern über das AsylG regeln wollte, sodass die in § 35 leg cit genannten Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisetiteln zu prüfen sind und eine Titelerteilung nach dem NAG nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242 unter Verweis auf VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568; sowie jüngst VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299).Abschließend wird angemerkt, dass, wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die Paragraph 34, AsylG unterliegen, nicht über das NAG, sondern über das AsylG regeln wollte, sodass die in Paragraph 35, leg cit genannten Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisetiteln zu prüfen sind und eine Titelerteilung nach dem NAG nicht in Betracht kommt vergleiche etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242 unter Verweis auf VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568; sowie jüngst VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299). Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W144.2258175.1.00