GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der VR China, stellte am 21.09.2020 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde (MA 35) einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Familienangehöriger“. Dieser Antrag wurde durch die MA 35, Zl. XXXX , mit Bescheid vom 14.06.2021 zurückgewiesen, da die BF keine Geburtsurkunde und keinen Lichtbildausweis dem Antrag angeschlossen habe. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der VR China, stellte am 21.09.2020 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde (MA 35) einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Familienangehöriger“. Dieser Antrag wurde durch die MA 35, Zl. römisch 40 , mit Bescheid vom 14.06.2021 zurückgewiesen, da die BF keine Geburtsurkunde und keinen Lichtbildausweis dem Antrag angeschlossen habe. Die MA 35 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Bescheiderlassung. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 14.10.2021 wurde die BF über den Ermittlungsstand in Kenntnis gesetzt und wurde ihr mitgeteilt, dass das BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtige. Der BF wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. Beantwortung näher ausgeführt Fragen eingeräumt. Am 16.12.2021 übermittelte das BFA ein Hauserhebungsersuchen an die LPD. Der BF wurde nochmals die Möglichkeit gegeben, zum Parteigehör eine Stellungnahme abzugeben. Am 22.12.2021 stellte die BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Familienangehöriger“ bei der MA 35. Mit Mail vom 03.01.2022 wandte sich die rechtliche Vertretung der BF an das BFA und verwies auf den Anhang der Mail. Mit Mail vom 04.01.2022 teilte das BFA der rechtlichen Vertretung der BF mit, dass der Anhang der Mail fehle. Mit Mail vom 07.01.2022 bat die rechtliche Vertretung um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 24.01.2022. Das BFA gab diesem Ersuchen statt. Mit Mails vom 17.02.2022 und 13.03.2022 teilte das BFA der rechtlichen Vertretung der BF mit, dass bisher keine Stellungnahme eingelangt sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2022 wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2022 wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA aus, dass die BF den Zeitraum ihres sichtvermerkfreien Aufenthaltes überschritten habe. Die Identität der BF stehe fest. Sie sei im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation und nicht im Besitz einer aufrechten Krankenversicherung. Zum Gesundheitszustand habe das BFA keine Feststellungen treffen können, da die BF hiezu keine Angaben gemacht habe. Die BF sei nicht erwerbstätig. Ihr Antrag auf Bewilligung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Familienangehöriger“ sei von der Niederlassungsbehörde am 14.06.2021 zurückgewiesen worden. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet sei unrechtmäßig. Die BF habe den sichtvermerkfreien Zeitraum ab der negativen Entscheidung der MA 35 um 291 Tage überschritten (11.09.2021 – 29.06.2022); sie hätte spätestens am 11.09.2021 aus dem Bundesgebiet ausreisen müssen. Die BF sei seit 24.03.2020 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Die Angehörigen der BF seien offensichtlich im Herkunftsstaat aufhältig. Die BF habe keine Stellungnahme abgegeben und auch nicht anderweitig Kontakt zum BFA gesucht. Eine tiefgreifende Integration in Österreich liege nicht vor. In Österreich bestünden weder Sorgepflichten noch eine tief greifende Beziehung. Die BF habe keine familiären Anbindungen in Österreich. Die BF habe keine Angaben zum Bestehen eines Familienlebens gemacht. Es könne kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF festgestellt werden. Ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei möglich und zumutbar und stelle keinen Verstoß gegen Art. 2 und 3 EMRK dar. Die BF sei im Herkunftsstaat aufgewachsen, habe dort die Schule besucht und sei dort sozialisiert worden. Begründend führte das BFA aus, dass die BF den Zeitraum ihres sichtvermerkfreien Aufenthaltes überschritten habe. Die Identität der BF stehe fest. Sie sei im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation und nicht im Besitz einer aufrechten Krankenversicherung. Zum Gesundheitszustand habe das BFA keine Feststellungen treffen können, da die BF hiezu keine Angaben gemacht habe. Die BF sei nicht erwerbstätig. Ihr Antrag auf Bewilligung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Familienangehöriger“ sei von der Niederlassungsbehörde am 14.06.2021 zurückgewiesen worden. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet sei unrechtmäßig. Die BF habe den sichtvermerkfreien Zeitraum ab der negativen Entscheidung der MA 35 um 291 Tage überschritten (11.09.2021 – 29.06.2022); sie hätte spätestens am 11.09.2021 aus dem Bundesgebiet ausreisen müssen. Die BF sei seit 24.03.2020 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Die Angehörigen der BF seien offensichtlich im Herkunftsstaat aufhältig. Die BF habe keine Stellungnahme abgegeben und auch nicht anderweitig Kontakt zum BFA gesucht. Eine tiefgreifende Integration in Österreich liege nicht vor. In Österreich bestünden weder Sorgepflichten noch eine tief greifende Beziehung. Die BF habe keine familiären Anbindungen in Österreich. Die BF habe keine Angaben zum Bestehen eines Familienlebens gemacht. Es könne kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF festgestellt werden. Ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei möglich und zumutbar und stelle keinen Verstoß gegen Artikel 2 und 3 EMRK dar. Die BF sei im Herkunftsstaat aufgewachsen, habe dort die Schule besucht und sei dort sozialisiert worden. Gegen den Bescheid des BFA vom 30.06.2022 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Behauptung des BFA, die BF habe keine Stellungnahme abgegeben, unzutreffend sei. Die BF und ihr Ehemann wären jederzeit zur Abgabe einer Stellungnahme bereit gewesen. Die Feststellung wonach kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet gegeben sei und keine tiefen greifenden Beziehungen bestehen würden, sei aktenwidrig. Wie aus dem Akt hervorgehe sowie von der BF mehrfach vorgebracht und durch Urkunden belegt worden sei, sei die BF seit 20.09.2017 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Bereits vor der Eheschließung habe ein gemeinsamer Haushalt bestanden; zunächst in der VR China und nach der Übersiedelung des Paares nach Österreich auch im Bundesgebiet. Auch habe die BF auf die Integration in die Familie ihres Ehemannes verwiesen. Die BF habe eine Einvernahme sowie die Einvernahme ihres Ehemannes beantragt. Das BFA habe der BF keine Möglichkeit gegeben, zu ihrer Integration in Österreich Stellung zu nehmen. Die BF habe mehrfach vorgebracht, weshalb ihr eine Ausreise nicht zumutbar gewesen sei (COVID-19 Pandemie, exorbitante Kosten, etc.). Das BFA habe außer Betracht gelassen, dass ein großer Anteil der langen Aufenthaltsdauer der BF in den Verfahrensdauern im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde liege. Eine Entscheidung der Niederlassungsbehörde zum Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels liege nach wie vor nicht vor. Das BFA habe der BF keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den herangezogenen Länderberichten gegeben. Die BF habe daher nicht vorbringen können, dass wesentliche Aspekte ihres Vorbringens, insbesondere das Vorbringen zur COVID-19 Problematik und den sich daraus ergebenen Reiseerschwernissen, fehlen würden. Das BFA habe das Familienleben der BF nicht berücksichtigt. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Ladung ihres Ehemannes wurden beantragt. Mit Bescheid der MA 35 vom 30.08.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Familienangehöriger“ vom 22.12.2021 abgewiesen. Mit Schreiben vom 12.09.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt vor und führte aus, dass das Verfahren im Zuge einer Unterstützungsaktion von der RD Wien zur RD Burgenland weitergeleitet worden sei, womit die RD Burgenland für das Verfahren zuständig sei. Der BF sei vom BFA aus drei Mal die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Eine Stellungnahme sei jedoch nicht eingelangt. Weder der Ehemann der BF noch eine Stellungnahme seien im Verfahren erwähnt worden und sei das BFA somit niemals von einem Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK ausgegangen. Dass in der Beschwerde nunmehr ein Ehemann erwähnt werde, erwecke für das BFA den Eindruck eines gesteigerten Vorbringens und habe mit der Rückkehrentscheidung nichts zu tun. Der Antrag der BF sei bei der zuständigen Niederlassungsbehörde bereits abgewiesen worden und sei keine Heiratsurkunde vorgelegt worden. Dem BFA seien weder Urkunden noch Dokumente vorgelegt worden. Auch sei im Bescheid der MA 35 vom 14.06.2021 festgestellt worden, dass Dokumente nie vorgelegt worden seien. Mit Bescheid der MA 35 vom 14.06.2021 sei der Antrag der BF negativ entschieden und zurückgewiesen worden. Ein neuerlicher Antrag bei der MA 35 liege dem BFA nicht auf.Mit Schreiben vom 12.09.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt vor und führte aus, dass das Verfahren im Zuge einer Unterstützungsaktion von der RD Wien zur RD Burgenland weitergeleitet worden sei, womit die RD Burgenland für das Verfahren zuständig sei. Der BF sei vom BFA aus drei Mal die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Eine Stellungnahme sei jedoch nicht eingelangt. Weder der Ehemann der BF noch eine Stellungnahme seien im Verfahren erwähnt worden und sei das BFA somit niemals von einem Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK ausgegangen. Dass in der Beschwerde nunmehr ein Ehemann erwähnt werde, erwecke für das BFA den Eindruck eines gesteigerten Vorbringens und habe mit der Rückkehrentscheidung nichts zu tun. Der Antrag der BF sei bei der zuständigen Niederlassungsbehörde bereits abgewiesen worden und sei keine Heiratsurkunde vorgelegt worden. Dem BFA seien weder Urkunden noch Dokumente vorgelegt worden. Auch sei im Bescheid der MA 35 vom 14.06.2021 festgestellt worden, dass Dokumente nie vorgelegt worden seien. Mit Bescheid der MA 35 vom 14.06.2021 sei der Antrag der BF negativ entschieden und zurückgewiesen worden. Ein neuerlicher Antrag bei der MA 35 liege dem BFA nicht auf. Mit Schreiben vom 22.11.2022 forderte das Verwaltungsgericht (VwG) Wien die Verfahrensakten beim BFA an. Mit Mail vom 28.11.2022 teilte das BFA dem VwG Wien mit, dass sich der Akt aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht befinde. Mit Mail vom 19.01.2023 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht beim VwG Wien, welche Art des Verfahrens dort anhängig sei. Mit Schreiben vom 19.01.2023 teilte das VwG Wien dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die BF am 22.12.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gestellt habe. Dieser sei mit Bescheid der MA 35 vom 30.08.2022 abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe die BF Beschwerde erhoben. Dieses Verfahren sei nunmehr vor dem VwG Wien anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. … Beschlüsse § 31.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
AVG sind in der Begründung eines Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheids bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheids hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhalts unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; VwGH 13.10.1991, 90/09/0186; VwGH 28.07.1994, 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheids bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheids hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhalts unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; VwGH 13.10.1991, 90/09/0186; VwGH 28.07.1994, 90/07/0029). Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung liegen im gegenständlichen Fall vor. Das BFA stützte sich bei Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen die BF auf den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und begründete den angefochtenen Bescheid mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt und dem Fehlen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens der BF in Österreich. Hiezu ist, wie folgt, auszuführen: Das BFA stützte sich bei Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen die BF auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und begründete den angefochtenen Bescheid mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt und dem Fehlen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens der BF in Österreich. Hiezu ist, wie folgt, auszuführen: Zwar lässt der Umstand, dass das BFA die BF nicht persönlich angehört hat, sondern das Parteiengehör nur schriftlich ermöglichen wollte, für sich genommen die Annahme einer bloß ansatzweisen Ermittlung durch die Behörde noch nicht zu (siehe VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0171). Im gegenständlichen Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass das BFA keine Ermittlungen zum Familienleben der BF im Inland vorgenommen hat, obwohl Hinweise für ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen und für einen gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet aufgrund der fremdenpolizeilichen Erhebungen, der Antragstellung nach dem NAG, des Bescheides der Niederlassungsbehörde vom 14.06.2021 und der übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen vorlagen. Das BFA stützte sich in seinen Feststellungen im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung lediglich auf den Wortlaut des Bescheides der MA 35 vom 14.06.2021, weitere Inhalte aus dem Verfahren über den Antrag der BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels zum Zweck „Familienangehöriger“ finden sich nicht im Akt. Gestützt offenbar lediglich auf diesen Bescheid der MA 35 erließ das BFA die gegenständliche Rückkehrentscheidung, und führte u.a. aus, dass der BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Kenntnis gebracht worden sei und sie von der Möglichkeit, im Rahmen einer Stellungnahme Angaben zu ihrem Privat- und Familienleben zu machen, keinen Gebrauch gemacht habe. Im bekämpften Bescheid finden sich demgegenüber keine näheren Feststellungen zu einem etwaigen Privat- und Familienleben der BF in Österreich. Dies obwohl der Bescheid der MA 35 vom 14.06.2021 betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ zumindest indizierte, dass „Familienangehörige“ bzw. der Ehemann der BF in Österreich leben. Im Hinblick darauf wäre es für das BFA schon angezeigt gewesen Einsicht in den Akt der MA 35 zu nehmen, in dem wohl die entsprechen Angaben über das Privat- und Familienleben der BF ersichtlich gewesen wären. Dies nicht nur hinsichtlich der Kernfamilie, sondern auch hinsichtlich anderer, behaupteter Maßen in Österreich aufhältiger Verwandter der BF. Im Hinblick darauf ist nicht nachvollziehbar, dass das BFA sich nicht einmal ansatzweise mit der Existenz von Familienmitgliedern der BF und einem etwaigen gemeinsamen Familienleben mit diesen im Bundesgebiet auseinandergesetzt und Feststellungen hierzu getroffen hat. Das BFA stellte lediglich oberflächlich fest, dass die Angehörigen der BF offensichtlich in ihrem Herkunftsstaat leben würden. Die BF habe im gegenständlichen Verfahren keine Stellungnahme abgegeben und auch nicht anderweitig zum BFA Kontakt gesucht. Es könne kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden. Die BF habe im Bundesgebiet keine Sorgepflichten und keine „tiefen greifenden“ Beziehungen. Selbst wenn die BF in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme darauf hingewiesen wurde, dass im Falle des Unterbleibens einer Stellungnahme das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden würde, durfte das BFA schon in Ansehung des Bescheides der MA 35 vom 14.06.2021 nicht zu dem Schluss gelangen, dass kein relevantes Privat- und Familienleben der BF in Österreich bestehe, sondern hätte sie jedenfalls weitere Ermittlungsschritte vornehmen und jedenfalls konkrete Feststellungen zu diesem Privat- und Familienleben treffen müssen. Dies vor allem, da ein solches Privat- und Familienleben ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Rahmen der Prüfung hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung darstellt. Selbst wenn die BF in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme darauf hingewiesen wurde, dass im Falle des Unterbleibens einer Stellungnahme das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden würde, durfte das BFA schon in Ansehung des Bescheides der MA 35 vom 14.06.2021 nicht zu dem Schluss gelangen, dass kein relevantes Privat- und Familienleben der BF in Österreich bestehe, sondern hätte sie jedenfalls weitere Ermittlungsschritte vornehmen und jedenfalls konkrete Feststellungen zu diesem Privat- und Familienleben treffen müssen. Dies vor allem, da ein solches Privat- und Familienleben ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Rahmen der Prüfung hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung darstellt. Weiters ist im gegenständlichen Fall insbesondere auszuführen, dass die BF am 22.12.2021 – und somit rund sechs Monate vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides – erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Familienangehöriger“ gestellt hat. Diese erneute Antragstellung wurde im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt. Auch in der Beschwerdevorlage führte das BFA aus, dass beim BFA ein neuerlicher Antrag bei der MA 35 nicht aufliege. Diesbezüglich ist auszuführen, dass diese (erneute) Antragstellung durch die Einsichtnahme in das IZR leicht ersichtlich gewesen wäre. Das BFA hat somit auch diesbezüglich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Wäre in das IZR Einsicht genommen worden, hätte das BFA von der erneuten Antragstellung des Aufenthaltstitels durch die BF und dem diesbezüglichen derzeit anhängigen Verfahren leicht Kenntnis erlangen können. Aufgrund der Unterlassung der genannten Erhebungen sind relevante Ermittlungsergebnisse nur ansatzweise vorhanden, sodass die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA
GVG erfüllt sind. Aufgrund der Unterlassung der genannten Erhebungen sind relevante Ermittlungsergebnisse nur ansatzweise vorhanden, sodass die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. In Anbetracht dieser schwerwiegenden Mängel kann a priori aber nicht ausgeschlossen werden, dass bei Vermeidung derselben in der Sache ein anderes, für die BF günstigeres Ergebnis erzielt werden hätte können. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist keine nachvollziehbare Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG möglich. Zentrale Entscheidungsgrundlagen für die Frage, ob gegen die BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, fehlen, insbesondere Informationen dazu, inwieweit in Österreich private und familiäre Anknüpfungen bestehen, ob ihr Gesundheitszustand einer Rückkehrentscheidung entgegensteht und ob sie beabsichtigte, die Regelungen über den „Familiennachzug“ zu umgehen. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist keine nachvollziehbare Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG möglich. Zentrale Entscheidungsgrundlagen für die Frage, ob gegen die BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, fehlen, insbesondere Informationen dazu, inwieweit in Österreich private und familiäre Anknüpfungen bestehen, ob ihr Gesundheitszustand einer Rückkehrentscheidung entgegensteht und ob sie beabsichtigte, die Regelungen über den „Familiennachzug“ zu umgehen. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9). Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9). Eine Nachholung des – infolge einer amtswegigen Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung seitens des BFA – durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann aber nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine derartige Beurteilung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist angesichts dieser gravierenden Ermittlungslücken nicht anzunehmen. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrundeliegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem BFA mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA
GVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren die nötigen Ermittlungsschritte, insbesondere im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet, zu setzen und den dabei erhobenen Sachverhalt, unter der allfälligen Anstrengung sich ergeben könnender weiterer Ermittlungsschritte, rechtlich zu würdigen und die Rechtssache einer rechtskonformen Lösung zuzuführen haben.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren die nötigen Ermittlungsschritte, insbesondere im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet, zu setzen und den dabei erhobenen Sachverhalt, unter der allfälligen Anstrengung sich ergeben könnender weiterer Ermittlungsschritte, rechtlich zu würdigen und die Rechtssache einer rechtskonformen Lösung zuzuführen haben. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W153.2259623.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.