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{'item': 'W161 2262597-1'}

Obsah (17)§ 5Art. 133Art. 18§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW161 2262597-1 Spruch, W161 2262597-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 5Asyl

G i. d. g. F. und § 61 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG i. d. g. F. und Paragraph 61, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger (in Folge „BF“), reiste spätestens am 17.08.2022 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Bulgarien vom XXXX .2022.
  3. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Bulgarien vom römisch 40 .
  4. Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX 2022 gab der BF im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat vor 40 Tagen in die Türkei verlassen und sei über Bulgarien (Aufenthalt 14 Tage), Serbien (Aufenthalt 10 Tage) sowie Ungarn (Durchreise) nach Österreich gelangt.
  5. Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 2022 gab der BF im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat vor 40 Tagen in die Türkei verlassen und sei über Bulgarien (Aufenthalt 14 Tage), Serbien (Aufenthalt 10 Tage) sowie Ungarn (Durchreise) nach Österreich gelangt. In Bulgarien seien ihm mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Er habe Österreich erreichen wollen, weil es ein so schönes Land sei. Als Fluchtgrund gab der BF den Krieg sowie die Tatsache, dass er nicht zum Militärdienst gehen und keine Waffe tragen möchte, an. Er sei XXXX Jahre alt in Syrien würden noch seine Eltern, sechs Brüder sowie zwei Schwestern leben. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat mit Status wurden vom BF nicht genannt. In Bulgarien seien ihm mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Er habe Österreich erreichen wollen, weil es ein so schönes Land sei. Als Fluchtgrund gab der BF den Krieg sowie die Tatsache, dass er nicht zum Militärdienst gehen und keine Waffe tragen möchte, an. Er sei römisch 40 Jahre alt in Syrien würden noch seine Eltern, sechs Brüder sowie zwei Schwestern leben. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat mit Status wurden vom BF nicht genannt.
  6. Am 23.08.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „Bundesamt“) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit.b der VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (in der Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.
  7. Am 23.08.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „Bundesamt“) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EG) Nr. 604 aus 2013, des Rates (in der Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 05.09.2022 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III Verordnung ausdrücklich zu. Der BF nannte sich in Bulgarien XXXX . Mit Schreiben vom 05.09.2022 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin römisch drei Verordnung ausdrücklich zu. Der BF nannte sich in Bulgarien römisch 40 .
  8. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX gab der BF an, da er schlecht behandelt worden sei, gehe es ihm psychisch nicht so gut, er denke aber, er könne die Fragen beantworten. Befragt zu der schlechten Behandlung gebe er an, dass er Angst habe. Auf dem Weg hierher sei er in Bulgarien schlecht behandelt worden, er sei auf den Kopf geschlagen worden. Als er vor einigen Tagen erfahren habe, dass es einen Transfer innerhalb Österreichs in ein anderes Lager gebe, sei er in Ohnmacht gefallen. Es hieße phonetisch XXXX . Es sei im Bus passiert, nachdem er von einer Dame aufgerufen worden wäre, sei er dann im Bus kollabiert. Es sei ein Arzt gekommen und sei er auch ins Spital gebracht worden.
  9. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 gab der BF an, da er schlecht behandelt worden sei, gehe es ihm psychisch nicht so gut, er denke aber, er könne die Fragen beantworten. Befragt zu der schlechten Behandlung gebe er an, dass er Angst habe. Auf dem Weg hierher sei er in Bulgarien schlecht behandelt worden, er sei auf den Kopf geschlagen worden. Als er vor einigen Tagen erfahren habe, dass es einen Transfer innerhalb Österreichs in ein anderes Lager gebe, sei er in Ohnmacht gefallen. Es hieße phonetisch römisch 40 . Es sei im Bus passiert, nachdem er von einer Dame aufgerufen worden wäre, sei er dann im Bus kollabiert. Es sei ein Arzt gekommen und sei er auch ins Spital gebracht worden. Der BF legte diesbezüglich eine Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vor über eine Behandlung am XXXX . Darin ist in der Anamnese vermerkt: „Kommt vom Betreuungszentrum XXXX mit der Rettung. Ist am Boden gelegen, hat hyperventiliert, klagte über Kopfschmerzen. Hierorts ist der Patient ruhig, fühlt sich bereits besser, klagt über Schmerzen Occipital, keine Brustschmerzen, keine Dyspnoe.“ Als Diagnose ist festgehalten: „V.a. Panikattacke, Spannungskopfschmerz“. Als Therapie sind die Medikamente Passedan, Psychopax und Novalgin vermerkt. Der BF legte diesbezüglich eine Ambulanzkarte des Landesklinikums römisch 40 vor über eine Behandlung am römisch 40 . Darin ist in der Anamnese vermerkt: „Kommt vom Betreuungszentrum römisch 40 mit der Rettung. Ist am Boden gelegen, hat hyperventiliert, klagte über Kopfschmerzen. Hierorts ist der Patient ruhig, fühlt sich bereits besser, klagt über Schmerzen Occipital, keine Brustschmerzen, keine Dyspnoe.“ Als Diagnose ist festgehalten: „V.a. Panikattacke, Spannungskopfschmerz“. Als Therapie sind die Medikamente Passedan, Psychopax und Novalgin vermerkt. Der BF gab weiters an er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente. Er hätte einen Auszug des Personenregisters mitgehabt, aber bei seiner Festnahme in Bulgarien habe man das zerrissen. Er habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und sei dann schnell hierhergekommen. Er kenne den Stand des Asylverfahrens in Bulgarien nicht. Er sei syrischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er habe elf Jahre die Schule absolviert und sei zuletzt als Raumausstatter tätig gewesen. Ihm habe noch ein Jahr auf die Matura gefehlt. Er sei im sechsten Monat nach Bulgarien gekommen, sei dann in ein Camp gebracht worden und dort in Quarantäne gewesen. Dann sei er in ein offenes Lager gebracht worden und von dort dann gleich weg. Er habe vergessen, wann er Bulgarien verlassen habe. Er habe in Bulgarien in der Stadt XXXX gewohnt. Sie hätten ihr Essen und die Versorgung vom Camp bekommen. Es sei überhaupt nicht gut gewesen. Aus Hunger hätten sie es gegessen. Er habe keine Aufenthaltsberechtigung für Bulgarien gehabt. Wenn er gefragt werde, warum er Bulgarien verlassen habe und nach Österreich gereist sei, gebe er an, weil sein Ziel von vorneherein gewesen wäre, nach Österreich zu kommen. Er habe in der EU, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island keine aufhältigen Eltern oder sonstige Verwandten. Er habe in Österreich einen Onkel ms. Er sei nicht so der richtige Bruder. Er sei ein „Stillkind“ gewesen. Mit ihm habe er ständigen Kontakt, etwa zwei bis drei Mal die Woche. Dieser heiße XXXX und lebe in Wien. Die Adresse wisse er nicht, er habe ihn noch nicht besucht. Dieser habe ihn hier im Camp außerhalb besucht und sie hätten sich zwei Mal getroffen. Der BF sei seit 18.08.2022 in Österreich aufhältig. Er arbeite XXXX und da bekomme er sein Geld. Er arbeite jeden Tag von XXXX . Auf die Frage: „Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder sonstige Verwandte?“ Gab der BF an: „Nur den Onkel.“ Er gab weiters an er lebe auch sonst nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe zu niemand in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, er verlasse sich auf seine Arbeit. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung nach Bulgarien gab der BF an, er respektiere die Gesetze, möchte aber sagen, dass er in Bulgarien den Asylantrag gestellt habe, nachdem er gezwungen worden wäre, diesen zu stellen. Er sei auf den Kopf getreten worden, seine Brille sei kaputt gegangen, er habe auch einen Termin beim Augenarzt. Ihm seien auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Da hätte er gleich in Syrien bleiben können. Befragt ob er diese behaupteten Vorfälle in Bulgarien zur Anzeige gebracht hätte, gab der BF an, gegen wen solle er eine Anzeige erstatten, nachdem es diese Leute gewesen wären, die ihm eine Pistole gegen den Kopf gehalten hätten. Er hätte solche Angst gehabt, dass er einfach nur hätte wegmüssen. Befragt wie oft er geschlagen worden wäre gab der BF an das erste Mal, als sie ihn festgenommen hätten. Sie hätten ihn ganz stark geschlagen und getreten. In der vierzehntägigen Quarantäne seien sie wie in einem Gefängnis behandelt worden. Sie hätten ab 22 Uhr nicht mehr auf die Toilette dürfen und als er einmal gefragt hätte, seien ihm gleich Tritte verpasst worden. Um 22 Uhr wären auch die Türen zu gewesen, man hätte eine halbe Stunde hinausdürfen. Das erste Mal sei er vom Militär geschlagen worden. Er sei festgenommen, auf den Boden geworfen und ihm eine Pistole in den Rücken gesteckt worden. Das zweite Mal von einem Bewacher, einem Polizisten, als er in Quarantäne gesteckt worden wäre. Er sei nicht ärztlich behandelt worden, sie hätten ihm später nur Wasser gegeben. Er sei kräftig gegen den Kopf geschlagen und getreten worden. Er hätte keine Verletzungen und Blutungen gehabt, hätte danach aber taumeln müssen und sei dann eingeschlafen. Er sei nicht gefragt worden, ob er einen Arzt brauche. Er habe jetzt immer Angst, wenn ihn wer rufe. Die Länderfeststellungen zu Bulgarien habe er nicht angeschaut. Er habe die Einvernahme hier abgewartet, um darüber zu sprechen. Er wolle nicht zurück. Lieber in einem Gefängnis leben, als dort leben. Er kenne in Österreich niemanden außer den Onkel und es werde für diesen traurig sein und für den BF. Er wünsche sich, dass man ihn nicht nach Bulgarien zurückbringe. Es sei ein Welt-Unterschied wie man hier und wie man in Bulgarien behandelt werde. Nach Rückübersetzung möchte er noch vorbringen, man habe sie gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben. Da sei ein großer Mann gewesen, der ihn hochgehalten und gesagt habe, wenn er das nicht tue, komme er in ein Gefängnis und werde anschließend nach Syrien abgeschoben. Er hätte solche Angst gehabt. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden. Der BF gab weiters an er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente. Er hätte einen Auszug des Personenregisters mitgehabt, aber bei seiner Festnahme in Bulgarien habe man das zerrissen. Er habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und sei dann schnell hierhergekommen. Er kenne den Stand des Asylverfahrens in Bulgarien nicht. Er sei syrischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er habe elf Jahre die Schule absolviert und sei zuletzt als Raumausstatter tätig gewesen. Ihm habe noch ein Jahr auf die Matura gefehlt. Er sei im sechsten Monat nach Bulgarien gekommen, sei dann in ein Camp gebracht worden und dort in Quarantäne gewesen. Dann sei er in ein offenes Lager gebracht worden und von dort dann gleich weg. Er habe vergessen, wann er Bulgarien verlassen habe. Er habe in Bulgarien in der Stadt römisch 40 gewohnt. Sie hätten ihr Essen und die Versorgung vom Camp bekommen. Es sei überhaupt nicht gut gewesen. Aus Hunger hätten sie es gegessen. Er habe keine Aufenthaltsberechtigung für Bulgarien gehabt. Wenn er gefragt werde, warum er Bulgarien verlassen habe und nach Österreich gereist sei, gebe er an, weil sein Ziel von vorneherein gewesen wäre, nach Österreich zu kommen. Er habe in der EU, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island keine aufhältigen Eltern oder sonstige Verwandten. Er habe in Österreich einen Onkel ms. Er sei nicht so der richtige Bruder. Er sei ein „Stillkind“ gewesen. Mit ihm habe er ständigen Kontakt, etwa zwei bis drei Mal die Woche. Dieser heiße römisch 40 und lebe in Wien. Die Adresse wisse er nicht, er habe ihn noch nicht besucht. Dieser habe ihn hier im Camp außerhalb besucht und sie hätten sich zwei Mal getroffen. Der BF sei seit 18.08.2022 in Österreich aufhältig. Er arbeite römisch 40 und da bekomme er sein Geld. Er arbeite jeden Tag von römisch 40 . Auf die Frage: „Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder sonstige Verwandte?“ Gab der BF an: „Nur den Onkel.“ Er gab weiters an er lebe auch sonst nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe zu niemand in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, er verlasse sich auf seine Arbeit. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung nach Bulgarien gab der BF an, er respektiere die Gesetze, möchte aber sagen, dass er in Bulgarien den Asylantrag gestellt habe, nachdem er gezwungen worden wäre, diesen zu stellen. Er sei auf den Kopf getreten worden, seine Brille sei kaputt gegangen, er habe auch einen Termin beim Augenarzt. Ihm seien auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Da hätte er gleich in Syrien bleiben können. Befragt ob er diese behaupteten Vorfälle in Bulgarien zur Anzeige gebracht hätte, gab der BF an, gegen wen solle er eine Anzeige erstatten, nachdem es diese Leute gewesen wären, die ihm eine Pistole gegen den Kopf gehalten hätten. Er hätte solche Angst gehabt, dass er einfach nur hätte wegmüssen. Befragt wie oft er geschlagen worden wäre gab der BF an das erste Mal, als sie ihn festgenommen hätten. Sie hätten ihn ganz stark geschlagen und getreten. In der vierzehntägigen Quarantäne seien sie wie in einem Gefängnis behandelt worden. Sie hätten ab 22 Uhr nicht mehr auf die Toilette dürfen und als er einmal gefragt hätte, seien ihm gleich Tritte verpasst worden. Um 22 Uhr wären auch die Türen zu gewesen, man hätte eine halbe Stunde hinausdürfen. Das erste Mal sei er vom Militär geschlagen worden. Er sei festgenommen, auf den Boden geworfen und ihm eine Pistole in den Rücken gesteckt worden. Das zweite Mal von einem Bewacher, einem Polizisten, als er in Quarantäne gesteckt worden wäre. Er sei nicht ärztlich behandelt worden, sie hätten ihm später nur Wasser gegeben. Er sei kräftig gegen den Kopf geschlagen und getreten worden. Er hätte keine Verletzungen und Blutungen gehabt, hätte danach aber taumeln müssen und sei dann eingeschlafen. Er sei nicht gefragt worden, ob er einen Arzt brauche. Er habe jetzt immer Angst, wenn ihn wer rufe. Die Länderfeststellungen zu Bulgarien habe er nicht angeschaut. Er habe die Einvernahme hier abgewartet, um darüber zu sprechen. Er wolle nicht zurück. Lieber in einem Gefängnis leben, als dort leben. Er kenne in Österreich niemanden außer den Onkel und es werde für diesen traurig sein und für den BF. Er wünsche sich, dass man ihn nicht nach Bulgarien zurückbringe. Es sei ein Welt-Unterschied wie man hier und wie man in Bulgarien behandelt werde. Nach Rückübersetzung möchte er noch vorbringen, man habe sie gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben. Da sei ein großer Mann gewesen, der ihn hochgehalten und gesagt habe, wenn er das nicht tue, komme er in ein Gefängnis und werde anschließend nach Syrien abgeschoben. Er hätte solche Angst gehabt. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2022 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin-III-VO Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idg

F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2022 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO Bulgarien zuständig sei.

Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Zur Lage in Bulgarien wurden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 13.06.2022 Im März 2020 hatte Bulgarien als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein Notstandsgesetz eingeführt, dessen Gültigkeitsdauer in der Folge mehrfach verlängert wurde (BTI 23.2.2022). Der epidemische Notstand blieb auch während des gesamten Jahres 2021 in Kraft und gewährte der Regierung weitreichende Befugnisse (AI 29.3.2022). Insgesamt führte die Pandemie nicht zu einer Unterbrechung der wesentlichen staatlichen Gesundheitsangebote, verschärfte aber die bestehenden Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere im ambulanten Bereich (BTI 23.2.2022). Im Jahr 2021 verlängerte die Regierung mehrmals den medizinischen Ausnahmezustand. Der Zugang zu den Asyl-Aufnahmezentren blieb außer für das Personal und die Bewohner das ganze Jahr über beschränkt; UNHCR und NGOs durften jedoch nach einer offiziellen Genehmigung entsprechende Besuche vor Ort durchführen. Für alle registrierten und in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylwerber wurde eine obligatorische 10-tägige medizinische Quarantäne eingeführt, was zu einer entsprechenden Verzögerung der Statusfeststellungsverfahren führte. Bedenken wurden hinsichtlich der Tatsache geäußert, dass unbegleitete Minderjährige (UMA) unter 14 Jahren während der Quarantäne auch in Einzelhaft gehalten wurden. Ansonsten verliefen die Asylverfahren normal und ohne ungewöhnliche Verzögerungen (AIDA 02.2022). Flüchtlinge und Asylsuchende, die in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) untergebracht sind, sind in den nationalen COVID-19-Impfplan aufgenommen. Die Impfkampagne läuft seit Mai 2021 (UNHCR 2.2022). Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vgl. AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022).Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vergleiche AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.5.2022): Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/bulgariensicherheit/211834, Zugriff 1.6.2022 - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070363.html, Zugriff 2.6.2022 - AIDA - Asylum Database (02.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.2022 - BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 2.6.2022 - UNHCR – The UN Refugee Agency (2.2022): Bulgaria Fact Sheet. February 2022, https://www.unhcr.org/623469b90.pdf, Zugriff 3.6.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 13.06.2022 Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vgl. SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021).Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vergleiche SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021).  (AIDA 2.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022). Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren.Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren., (AIDA 2.2022) 2021 gab es 10.999 Asylantragsteller. 143 Personen erhielten im Jahr 2021 internationalen Schutz, 1.876 subsidiären Schutz und 1.256 wurden negativ beschieden: (AIDA 2.2022) Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, AIDA – Asylum Information Database (2.2022): Country Report: Bulgaria, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, 2021 Update, Zugriff 17.5.2022 - SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.a): Verfahrensschritte zur Gewährung internationalen Schutzes – Rechte und Pflichten (Етапи на производство по предоставяне на международна закрила – права и задължения), https://aref.government.bg/index.php/en/node/42, Zugriff 17.5.2022 - SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.b): Dublin-Verfahren (Производство по Дъблин), https://aref.government.bg/index.php/bg/node/43, Zugriff 17.5.2022 - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (2.2021): Bulgaria Factsheet, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Bi-annual%20fact%20sheet%202021%2002%20Bulgaria.pdf, Zugriff 17.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 17.5.2022 - Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.06.2022 Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022). Für Asylwerber, die aus anderen Mitgliedstaaten rücküberstellt werden, gibt es im Prinzip keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 2.2022). ● Wenn der Überstellte über einen anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt oder das Verfahren wegen des Untertauchens der betreffenden Person bereits beendet wurde, wird der Asylwerber in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt. In der Vergangenheit hat die SAR Asylverfahren in der Regel ausgesetzt, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen hatten. Nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 verfügt die SAR nunmehr in solchen Fällen über das Recht, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen, ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen. In beiden Fällen wird keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, daher kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (AIDA 2.2022). ● Wurde der Asylantrag des Rückkehrers jedoch mit einer endgültigen inhaltlichen Entscheidung abgelehnt, bevor oder nachdem er Bulgarien verlassen hat, und die Entscheidung in Abwesenheit zugestellt und daher rechtskräftig, gilt der Rückkehrer als illegaler Migrant und wird in eine Schubhafteinrichtung verlegt; (üblicherweise Busmantsi in Sofia oder Lyubimets nahe der türkischen Grenze) (AIDA 2.2022). Nationale Gerichte verschiedener Dublin-Staaten und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben wiederholt Dublin-Überstellungen bestimmter vulnerabler Gruppen nach Bulgarien verboten, während in anderen Staaten die Gerichte Überstellungen weiterhin erlaubten (AIDA 2.2022). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BVwG-StG 19.2.2020; vgl. EASO 29.6.2021).Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BVwG-StG 19.2.2020; vergleiche EASO 29.6.2021). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 - BVwG-StG – Bundesverwaltungsgericht St. Gallen [Schweiz] (19.2.2020): Dublin transfers to Bulgaria: no systemic flaws but rather case-by-case analysis, https://www.bvger.ch/bvger/en/home/media/medienmitteilungen-2020/dublin-ueberstellungennach_bulgarien.html, Zugriff 18.5.2022 - EASO – European Asylum Support Office (29.6.2021): EASO Asylum Report 2021 - 4.2.8 Assessing transfers to specific countries: The cases of Bulgaria, Greece and Italy, https://euaa.europa.eu/easo-asylum-report-2021/428-assessing-transfers-specific-countries-cases-bulgaria-greece-and-italy, Zugriff 18.5.2022 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 13.06.2022 Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: Kinder, unbegleitete Minderjährige (UM), Menschen mit Behinderung, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile in Begleitung ihrer minderjährigen Kinder, Opfer des Menschenhandels, Personen mit ernsthaften Gesundheitsproblemen, psychischen Störungen, Vergewaltigungs- und Folteropfer sowie Opfer von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt (AIDA 2.2022). Bis Ende 2020 sah das Gesetz keine spezifischen Identifizierungsmechanismen für vulnerable Asylwerber vor, außer für Kinder. Ende 2020 wurden durch Gesetzesänderungen eine obligatorische Bewertung der Vulnerabilität und Empfehlungen sowie eine obligatorische Weiterleitung von Gefährdungsberichten an die Sachbearbeiter eingeführt, damit diese eine Bedarfsanalyse und einen individuellen Unterstützungsplan erstellen können, der der Akte des Asylwerbers beigefügt wird. Die Umsetzung dieser Änderungen in der Praxis bleibt abzuwarten (AIDA 2.2022). Wenn der Antragsteller bei der Registrierung oder der medizinischen Erstuntersuchung als vulnerable Person oder als Person mit besonderen Bedürfnissen eingestuft wird, müssen die Sozialexperten der SAR eine Bedarfsanalyse durchführen und einen individuellen Unterstützungsplan erstellen. Die neuen Vorschriften sehen vor, dass diese beiden Dokumente der Personalakte beigefügt werden müssen, damit der Sachbearbeiter sie bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz berücksichtigen kann. Diese müssen auch in den Fällen durchgeführt werden, in denen die Gefährdung oder die besonderen Bedürfnisse in einer späteren Phase des Asylverfahrens festgestellt werden. Darüber hinaus wurde ein neuer Fragebogen zur Früherkennung von Antragstellern eingeführt, die traumatisierende Erfahrungen gemacht haben, um ihre besonderen Bedürfnisse zu ermitteln und die Überweisung an eine angemessene psychologische oder medizinische Betreuung zu erleichtern. In vielen Aufnahmeeinrichtungen, vor allem in Sofia, werden jedoch Gruppengespräche mit Neuankömmlingen durchgeführt, um deren mögliche medizinische oder soziale Probleme zu ermitteln (AIDA 2.2022).Im Jahr 2021 wurde in 145 von 350 Fällen (d. h. in 41 % der Fälle) eine Bedarfsanalyse durchgeführt, wenn Vulnerabilität oder besondere Bedürfnisse festgestellt wurden. Die Bedarfsermittlung und die Unterstützungspläne wurden jedoch nur in 9 % dieser Fälle (32 Fälle) der Personalakte des Asylwerbers hinzugefügt. Diese Praxis war bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern wesentlich besser. In 54 % der Fälle wurde die Bedarfsermittlung in den Akten der Kinder gefunden. Allerdings fehlte in den Akten unbegleiteter Minderjähriger nach wie vor der obligatorische Sozialbericht des jeweiligen gesetzlichen Kinderschutzdienstes von der Agentur für Sozialhilfe. Es wurde bestätigt, dass diese Berichte in der Praxis erstellt werden, aber nur sehr wenige werden an die Bearbeiter der Fälle weitergegeben. Die Sozialberichte könnten, wenn sie ordnungsgemäß erstellt und übermittelt werden, nicht nur während des Asylverfahrens eine wichtige Rolle spielen, sondern auch nach dem Verfahren, um die Maßnahmen zu beschreiben, die je nach Ausgang des Verfahrens - Ablehnung oder Anerkennung - in Bezug auf das Kind ergriffen werden müssen. Infolgedessen bleiben viele unbegleitete Minderjährige nach ihrer Anerkennung oft für längere Zeit in den SAR-Aufnahmezentren, anstatt sie an Kinderbetreuungsdienste oder -einrichtungen zu überweisen (AIDA 2.2022).Wenn der Antragsteller bei der Registrierung oder der medizinischen Erstuntersuchung als vulnerable Person oder als Person mit besonderen Bedürfnissen eingestuft wird, müssen die Sozialexperten der SAR eine Bedarfsanalyse durchführen und einen individuellen Unterstützungsplan erstellen. Die neuen Vorschriften sehen vor, dass diese beiden Dokumente der Personalakte beigefügt werden müssen, damit der Sachbearbeiter sie bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz berücksichtigen kann. Diese müssen auch in den Fällen durchgeführt werden, in denen die Gefährdung oder die besonderen Bedürfnisse in einer späteren Phase des Asylverfahrens festgestellt werden. Darüber hinaus wurde ein neuer Fragebogen zur Früherkennung von Antragstellern eingeführt, die traumatisierende Erfahrungen gemacht haben, um ihre besonderen Bedürfnisse zu ermitteln und die Überweisung an eine angemessene psychologische oder medizinische Betreuung zu erleichtern. In vielen Aufnahmeeinrichtungen, vor allem in Sofia, werden jedoch Gruppengespräche mit Neuankömmlingen durchgeführt, um deren mögliche medizinische oder soziale Probleme zu ermitteln (AIDA 2.2022)., Im Jahr 2021 wurde in 145 von 350 Fällen (d. h. in 41 % der Fälle) eine Bedarfsanalyse durchgeführt, wenn Vulnerabilität oder besondere Bedürfnisse festgestellt wurden. Die Bedarfsermittlung und die Unterstützungspläne wurden jedoch nur in 9 % dieser Fälle (32 Fälle) der Personalakte des Asylwerbers hinzugefügt. Diese Praxis war bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern wesentlich besser. In 54 % der Fälle wurde die Bedarfsermittlung in den Akten der Kinder gefunden. Allerdings fehlte in den Akten unbegleiteter Minderjähriger nach wie vor der obligatorische Sozialbericht des jeweiligen gesetzlichen Kinderschutzdienstes von der Agentur für Sozialhilfe. Es wurde bestätigt, dass diese Berichte in der Praxis erstellt werden, aber nur sehr wenige werden an die Bearbeiter der Fälle weitergegeben. Die Sozialberichte könnten, wenn sie ordnungsgemäß erstellt und übermittelt werden, nicht nur während des Asylverfahrens eine wichtige Rolle spielen, sondern auch nach dem Verfahren, um die Maßnahmen zu beschreiben, die je nach Ausgang des Verfahrens - Ablehnung oder Anerkennung - in Bezug auf das Kind ergriffen werden müssen. Infolgedessen bleiben viele unbegleitete Minderjährige nach ihrer Anerkennung oft für längere Zeit in den SAR-Aufnahmezentren, anstatt sie an Kinderbetreuungsdienste oder -einrichtungen zu überweisen (AIDA 2.2022). Diese moderate Verbesserung des Mechanismus zur Identifizierung von Vulnerabilität im Jahr 2020 führte zu einem signifikanten Anstieg der absoluten Zahl von Asylwerbern, bei denen offiziell besondere Bedürfnisse oder Vulnerabilität anerkannt wurden. Während die Identifizierung von Vulnerabilität im Jahr 2016 179 Asylsuchende betraf, stieg diese Zahl auf 3.928 im Jahr 2021 (35 % aller neuen Antragsteller). Dabei ist jedoch zu beachten, dass 3.172 hiervon unbegleitete Minderjährige waren, d.h. Fälle, in denen die Identifizierung der Vulnerabilität einfach und fast automatisch ist, da sie sich aus den Angaben des Kindes zu seinem Alter oder aus den Ausweispapieren, falls vorhanden, ergibt (AIDA 2.2022).Der Sachbearbeiter ist nicht verpflichtet, eine Altersbeurteilung anzufordern, es sei denn, es bestehen Zweifel daran, dass die Person minderjährig ist. Das Gesetz gibt nicht vor, welche Methode der Altersfeststellung anzuwenden ist. Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen, weil man davon ausgeht, dass diese Methode genauer ist als eine psychosoziale Untersuchung. Das Oberste Verwaltungsgericht betrachtet diesen Test jedoch als nicht verbindlich und wendet das Prinzip des „Benefit of doubt“ an, das auch im Asylgesetz ausdrücklich festgelegt ist. Die Altersbeurteilung kann nicht mit einer separaten Beschwerde angefochten werden (AIDA 2.2022).Diese moderate Verbesserung des Mechanismus zur Identifizierung von Vulnerabilität im Jahr 2020 führte zu einem signifikanten Anstieg der absoluten Zahl von Asylwerbern, bei denen offiziell besondere Bedürfnisse oder Vulnerabilität anerkannt wurden. Während die Identifizierung von Vulnerabilität im Jahr 2016 179 Asylsuchende betraf, stieg diese Zahl auf 3.928 im Jahr 2021 (35 % aller neuen Antragsteller). Dabei ist jedoch zu beachten, dass 3.172 hiervon unbegleitete Minderjährige waren, d.h. Fälle, in denen die Identifizierung der Vulnerabilität einfach und fast automatisch ist, da sie sich aus den Angaben des Kindes zu seinem Alter oder aus den Ausweispapieren, falls vorhanden, ergibt (AIDA 2.2022)., Der Sachbearbeiter ist nicht verpflichtet, eine Altersbeurteilung anzufordern, es sei denn, es bestehen Zweifel daran, dass die Person minderjährig ist. Das Gesetz gibt nicht vor, welche Methode der Altersfeststellung anzuwenden ist. Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen, weil man davon ausgeht, dass diese Methode genauer ist als eine psychosoziale Untersuchung. Das Oberste Verwaltungsgericht betrachtet diesen Test jedoch als nicht verbindlich und wendet das Prinzip des „Benefit of doubt“ an, das auch im Asylgesetz ausdrücklich festgelegt ist. Die Altersbeurteilung kann nicht mit einer separaten Beschwerde angefochten werden (AIDA 2.2022). Ende 2020 wurde die rechtliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen geändert. Die Verpflichtung, diese Minderjährigen nicht nur im Verfahren, sondern auch nach der Anerkennung und vor allen Ämtern und Institutionen zu vertreten, wurde von den Gemeinden auf das Nationale Büro für Rechtshilfe verlagert. Es enthält Anforderungen an die Qualifikation des bestellten Rechtsbeistandes und die Vertretung im besten Interesse des Minderjährigen. Damit sollte dem Fehlen eines Vormunds entgegengewirkt und für eine angemessene Rechtsvertretung gesorgt werden (AIDA 2.2022). UM müssen laut dem Gesetz bei Verwandten, in Pflegefamilien, Kinderheimen oder anderen geeigneten Einrichtungen untergebracht werden. Keine dieser Möglichkeiten wird in der Praxis genutzt. Mitte 2019 wurde die Sicherheitszone für UM im Aufnahmezentrum Voenna Rampa in Sofia mit einer Gesamtkapazität von 150 Plätzen eröffnet (AIDA 2.2022; vgl. IOM o.D.a).UM müssen laut dem Gesetz bei Verwandten, in Pflegefamilien, Kinderheimen oder anderen geeigneten Einrichtungen untergebracht werden. Keine dieser Möglichkeiten wird in der Praxis genutzt. Mitte 2019 wurde die Sicherheitszone für UM im Aufnahmezentrum Voenna Rampa in Sofia mit einer Gesamtkapazität von 150 Plätzen eröffnet (AIDA 2.2022; vergleiche IOM o.D.a). In zwei Aufnahmezentren in Sofia steht eine Sicherheitszone für unbegleitete minderjährige Asylwerber zur Verfügung, um diesen eine 24-Stunden-Betreuung und spezialisierte Dienstleistungen in einem an ihre Bedürfnisse angepassten Umfeld zu bieten (USDOS 12.4.2022). In beiden Sicherheitszonen erhalten UM rund um die Uhr eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Betreuung und Unterstützung (z.B. mobile Schutzteams von IOM bestehend aus Sozialarbeitern, Sozialmediatoren, Psychologen und Rechtsberatern; Dolmetscher; Sicherheitspersonal). Betrieben werden diese Sicherheitszonen von der Internationalen Organisation für Migration Bulgarien (IOM) und die Finanzierung erfolgt durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) (IOM o.D.b). Im August 2021 erklärte der bulgarische Ombudsmann, dass die speziell für UM vorgesehene Zone im Aufnahmezentrum Voenna Rampa stark überfüllt sei und die Kinder unter äußerst schlechten und unhygienischen Bedingungen lebten (AI 29.3.2022). Im Jahr 2019 wurde eine Expertengruppe aus Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen eingesetzt, um ein nationales Verfahren zur Altersfeststellung auf der Grundlage eines multidisziplinären Ansatzes zu entwickeln. Der Entwurf der Methodik zur Altersbewertung wurde fertiggestellt und zur Annahme an die Regierung weitergeleitet, aber bis 31. Dezember 2021 - nicht zuletzt aufgrund anderer Prioritäten wegen Covid - noch nicht verabschiedet (AIDA 2.2022). Die folgenden NGOs mit unterschiedlichen Schwerpunkten spielen weiterhin eine Schlüsselrolle in Bezug auf Unterstützung bei Vulnerabilität (z.B. frühzeitige Identifizierung, Bewertung, Überweisung und entsprechende Behandlung): Rotes Kreuz und Council of Refugee Women (Armut, Not und soziale Ungleichheit); Rotes Kreuz (Gesundheitsprobleme und Behinderung); Nadja Center (mentale und psychische Gesundheit); Bulgarian Helsinki Committee (unbegleitete Minderjährige) (AIDA 2.2022). Asylwerbende Minderjährige haben laut Gesetz ohne Altersbeschränkung und analog zu bulgarischen Minderjährigen Zugang zu Schul- und Berufsausbildung. In der Praxis gibt es gewisse Hindernisse bei der Einstufung der Minderjährigen. UMA mit besonderen Bedürfnissen kommen nicht in den Genuss alternativer Regelungen, außen jenen, die auch für bulgarische Kinder vorgesehen sind (AIDA 2.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 - IOM – Internation Organisation for Migration (o.D.a): Тhe first Safety Zone for unaccompanied asylum-seeking children in Bulgaria opened its doors!, IOM – Internation Organisation for Migration (o.D.a): Тhe first Safety Zone for unaccompanied asylum-seeking children in Bulgaria opened its doors!, http://iom.bg/en/content/%D1%82he-first-safety-zone-unaccompanied-asylum-seeking-children-bulgaria-opened-its-doors%E2%80%8B, Zugriff 18.5.2022, Zugriff 18.5.2022 - IOM – International Organization for Migration Bulgaria (o.D.b): Safety zone for unaccompanied children – RRC Sofia, Ovche Kupel, https://www.iom.bg/en/content/safety-zone-unaccompanied-children-%E2%80%93-rrc-sofia-ovcha-kupel, Zugriff 18.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 19.5.2022 Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.06.2022 Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2022). Im Jahr 2021 meldete das bulgarische Innenministerium über 50.000 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen. Hierbei wurden etwa 2.350 Personen festgenommen. Laut NGO-Angaben verfügen die Grenzbehörden nicht über Mechanismen, um zwischen Migranten und Flüchtlingen zu unterscheiden, und wurden 19 % der Personen, die an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wegen illegaler Einreise verfolgt und verurteilt. Weiters gab es Vorwürfe von NGO-Seite, dass die staatliche Flüchtlingsbehörde Asylwerbern, die in Flüchtlingsaufnahmezentren vorstellig wurden, die Registrierung verweigert und sie stattdessen festnehmen habe lassen. Die Behörde widersprach diesen Vorwürfen und wies darauf hin, dass einige Personen aufgrund von Platzmangel in der COVID-19-Quarantäneabteilung der Flüchtlingsaufnahmezentren in eine Schubhafteinrichtung gebracht worden waren (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vgl. BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022),

einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022).Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vergleiche BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022),

einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022). Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 - BM – Boardermonitoring Bulgaria (10.2.2022): New Bulgarian government did not lead to positive changes for asylum seekers, so far, https://bulgaria.bordermonitoring.eu/, Zugriff 18.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 19.5.2022 Versorgung Grundversorgung Letzte Änderung: 13.06.2022 Asylwerber haben

den nationalen Rechtsvorschriften während aller Arten von Asylverfahren Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen, mit Ausnahme jener, die zur Zulassung oder Beurteilung von Folgeanträgen durchgeführt werden. Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber bei begrenzten Unterbringungskapazitäten vorrangig in den Aufnahmezentren untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Kriterien für die Bewertung der Gefahr der Mittellosigkeit werden so festgelegt, dass sie die individuelle Situation des betreffenden Asylwerbers berücksichtigen, z. B. Ressourcen und Mittel zur Selbsterhaltung, Beruf und Beschäftigungsmöglichkeiten (sofern eine Arbeit formal erlaubt ist), sowie die Anzahl und Gefährdung abhängiger Familienmitglieder. Asylwerber haben jedoch das Recht, auf diese Leistungen zu verzichten, wenn ihr Antrag im regulären Verfahren anhängig ist und sie erklären, über die nötigen Mittel und Ressourcen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen und sich dazu entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen, d. h. Aufenthalt im Hoheitsgebiet, Unterkunft und Unterhalt, Sozialhilfe (unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie für bulgarische Staatsangehörige), Krankenversicherung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, psychologischer Betreuung und Bildung. Seit Ende des Jahres 2015 erhalten Asylbewerber während des Verfahrens nur Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung, da die anderen genannten Ansprüche in der Praxis von der Regierung nicht sicher- oder bereitgestellt werden (AIDA 2.2022). Bedenken hinsichtlich der mangelhaften materiellen Bedingungen in Aufnahmezentren, das Fehlen eines angemessenen Identifizierungsmechanismus für besonders gefährdete schutzbedürftige Personen, die Streichung der monatlichen finanziellen Zuwendungen sowie unzureichende Verfahrensgarantien bei der Prüfung von Anträgen und der Gewährung von internationalem Schutz blieben auch Ende 2021 gültig (AIDA 2.2022). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber werden nach wie vor als mangelhaft beschrieben (AI 29.3.2022). Folgeantragsteller erhalten keine Registrierungskarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen, während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2022). Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2021 wurden 146 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 97 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2022). Quellen: - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 - AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 Unterbringung Letzte Änderung: 13.06.2022 Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug Ende Dezember 2021 5.160 Plätze, wobei zu diesem Zeitpunkt 2.447 Plätze belegt waren (AIDA 2.2022). Abgesehen von Vrazhdebna in Sofia und den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa und Ovcha Kupel, stehen die Lebensbedingungen in den nationalen Aufnahmezentren nach wie vor in der Kritik. Die Bewohner aller Aufnahmezentren, außer in Vrazhdebna, haben sich über die schlechten sanitären Bedingungen beschwert (AIDA 2.2022). Amnesty International bezeichnet die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber als mangelhaft (AI 29.3.2022). Das Land verfügt außerdem über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich der Hygiene kritisiert. Die medizinische Versorgung in beiden Anstalten lässt weiterhin zu wünschen übrig. Die medizinische Ausrüstung ist sehr spärlich, die Auswahl an kostenlosen Medikamenten sehr begrenzt. Kritik wurde auch am eingeschränkten Zugang zu fachärztlicher bzw. psychiatrischer Versorgung geäußert (AIDA 2.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 13.06.2022 Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle (OECD 13.12.2021). Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe 'out of Pocket'-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vgl. BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022).Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vergleiche BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 3.6.2022 - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 18.5.2022- BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 18.5.2022 - OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021): Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/c1a721b0-en, Zugriff 23.5.2022 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.06.2022 Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die

der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist ihr Zugang zu Versorgung nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert wird. Für nicht-vulnerable Rückkehrer ist die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig. Wenn in den Aufnahmezentren der State Agency for Refugees (SAR) kein Platz zur Verfügung steht, müssen die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen (AIDA 2.2022). Dublin-Rückkehrer deren Verfahren wieder eröffnet werden kann, haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022). Früher hatten Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Anfang 2019 wurde die Gesundheitsdatenbank neu organisiert worden, um hier Besserung zu bringen. Um weiter bestehende Probleme zu lösen, wurde im Jahr 2020 das Gesetz dahingehend geändert, dass es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Fällen typischerweise der Fall ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. In der Praxis kommt es bei den Dublin-Überstellten, deren Verfahren wiederaufgenommen wurden zu einigen Monaten Verzögerung bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben. Auch ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung vor, noch eine Behandlung verschiedener chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe und die Bereitstellung von Prothesen, Implantaten oder anderen notwendigen Medikamenten oder Hilfsmitteln. Diese müssen von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden (AIDA 2.2022). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung für die Dauer des Verfahrens garantiert. Die COVID-19-Pandemie verschlechterte jedoch die (ohnehin schon schwierige) nationale Wirtschaftslage und führte bei Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zu weiteren Behinderungen. Im Jahr 2021 waren nur 97 Asylwerber tatsächlich beschäftigt (AIDA 2.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.2022 Schutzberechtigte Letzte Änderung: 13.06.2022 Anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Identitätsdokument mit fünf Jahren Gültigkeit. Damit kommen ihnen von wenigen Ausnahmen abgesehen dieselben Rechte zu wie bulgarischen Staatsbürgern. Subsidiär (oder humanitär) Schutzberechtigte erhalten ein Identitätsdokument mit drei Jahren Gültigkeit und damit dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels (AIDA 2.2022). Seit 2013 und bis einschließlich 2021 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, Berichten zufolge auf ein Minimum gesunken ist (AIDA 2.2022). Ein rechtlicher Rahmen für Integration, der Integrationserlass, wurde zwar 2016 verabschiedet, aber er blieb bis zu seiner Aufhebung im Jahr 2017 ungenutzt, da keine der 265 Gemeinden daran teilnahm. Im Juli 2017 wurde schließlich ein neues Dekret verabschiedet, das im Wesentlichen die Bestimmungen seines Vorgängers wiederholte. Nach Bemühungen des UNHCR, des Flüchtlingsrats und des Roten Kreuzes mit Unterstützung der Asylbehörde SAR, stellten die Bezirke Vitosha und Oborishte (Gemeinde Sofia) im Jahr 2021 Integrationshilfen für 83 Personen zur Verfügung, von denen die Mehrheit Familien waren, aber auch zwei Personen mit Einzelstatus (AIDA 2.2022). Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten (AIDA 2.2022; vgl. SFH 30.8.2019). Die Begünstigten haben akute Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, da es bei der Eintragung in das Melderegister einen rechtlichen Widerspruch gibt. Für den Abschluss eines Mietvertrags ist der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich, doch können keine Ausweisdokumente ausgestellt werden, wenn die Person keinen Wohnsitz angibt (SFH 30.8.2019; vgl. AIDA 2.2022). Die Situation hat sich noch dadurch verschärft, dass der SAR den Begünstigten untersagt hat, die Adresse des Aufnahmezentrums, in dem sie sich während des Asylverfahrens aufgehalten haben, als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben. Dies führte zu korrupten Praktiken mit fiktiven Adressen oder Mietverträgen, um Ausweisdokumente zu erhalten (AIDA 2.2022). Eine ähnlich widersprüchliche Situation ergibt sich hinsichtlich der Anforderungen für den Zugang zu Sozialhilfe (SFH 30.8.2019). Ende 2021 waren 212 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 2.2022).Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten (AIDA 2.2022; vergleiche SFH 30.8.2019). Die Begünstigten haben akute Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, da es bei der Eintragung in das Melderegister einen rechtlichen Widerspruch gibt. Für den Abschluss eines Mietvertrags ist der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich, doch können keine Ausweisdokumente ausgestellt werden, wenn die Person keinen Wohnsitz angibt (SFH 30.8.2019; vergleiche AIDA 2.2022). Die Situation hat sich noch dadurch verschärft, dass der SAR den Begünstigten untersagt hat, die Adresse des Aufnahmezentrums, in dem sie sich während des Asylverfahrens aufgehalten haben, als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben. Dies führte zu korrupten Praktiken mit fiktiven Adressen oder Mietverträgen, um Ausweisdokumente zu erhalten (AIDA 2.2022). Eine ähnlich widersprüchliche Situation ergibt sich hinsichtlich der Anforderungen für den Zugang zu Sozialhilfe (SFH 30.8.2019). Ende 2021 waren 212 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 2.2022). Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren (BCRM o.D). Der Caritas zufolge besteht Zugang zu Gemeindewohnungen nur, wenn mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsbürger ist, weswegen Schutzberechtigte üblicherweise keinen Zugang zu diesen Wohnungen hätten (Caritas o.D.a). Laut dem Bulgarian Council on Refugees and Migrants sind in den Gemeinden Burgas und Ruse für den Zugang zu Gemeindewohnungen eine Adressregistrierung sowie ein ständiger Wohnsitz in der Gemeinde während der letzten fünf Jahre erforderlich, während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D). Betreffend staatlicher sozialer Unterstützungsleistungen sind Schutzberechtigte bulgarischen Staatsbürgern gleichgestellt (BCRM o.D). So haben sie die Möglichkeit, sich an das zuständige Social Assistance Directorate (SAD) der Social Assistance Agency (SAA) am Ort ihrer Wohnsitzmeldung zu wenden. Es gibt dort verschiedene Formen der Unterstützung. Zum einen die monatliche bzw. einmalige oder zielgerichtete Sozialzulage (Monthly, one-off or target social allowance). Diese muss im SAD beantragt werden und ein Sozialarbeiter bewertet die Situation des Betreffenden unter seiner momentanen Adresse. Dabei werden Einkommen, Alter, Familienstand, Besitz, Gesundheitszustand usw. miteinkalkuliert. Die andere Möglichkeit sind kommunale Sozialleistungen für Anwohner (Resident-type community social services), die auch Zugang zu temporären Wohnstrukturen und Notfallzentren umfassen. Dazu muss man ebenfalls in der Wohnsitzgemeinde einen Antrag stellen. Auch hier wird die individuelle Situation bewertet und anhand dieser Bewertung vom SAD ein sogenanntes 'order for accommodation' erlassen. Eine weitere Möglichkeit sind finanzielle Leistungen für Familien (Family allowances), die unter einem bestimmten Pro-Kopf-Einkommen liegen. Auch diese müssen beantragt werden. Da die Schutzberechtigten im Gesetz über Kinderzulagen nicht explizit als Empfangsberechtigte aufgeführt sind, kann es passieren, dass ihnen diese Sozialleistungen verweigert werden. Deshalb empfiehlt die Caritas Bulgarien bei diesem Anliegen, sich an einen Sozialarbeiter bzw. das Bulgarian Helsinki Committee zu wenden. Zuletzt besteht rein theoretisch die Möglichkeit einen Integrationsvertrag mit der Wohnsitzgemeinde abzuschließen (siehe dazu oben, Anm.) (Caritas o.D.b).Betreffend staatlicher sozialer Unterstützungsleistungen sind Schutzberechtigte bulgarischen Staatsbürgern gleichgestellt (BCRM o.D). So haben sie die Möglichkeit, sich an das zuständige Social Assistance Directorate (SAD) der Social Assistance Agency (SAA) am Ort ihrer Wohnsitzmeldung zu wenden. Es gibt dort verschiedene Formen der Unterstützung. Zum einen die monatliche bzw. einmalige oder zielgerichtete Sozialzulage (Monthly, one-off or target social allowance). Diese muss im SAD beantragt werden und ein Sozialarbeiter bewertet die Situation des Betreffenden unter seiner momentanen Adresse. Dabei werden Einkommen, Alter, Familienstand, Besitz, Gesundheitszustand usw. miteinkalkuliert. Die andere Möglichkeit sind kommunale Sozialleistungen für Anwohner (Resident-type community social services), die auch Zugang zu temporären Wohnstrukturen und Notfallzentren umfassen. Dazu muss man ebenfalls in der Wohnsitzgemeinde einen Antrag stellen. Auch hier wird die individuelle Situation bewertet und anhand dieser Bewertung vom SAD ein sogenanntes 'order for accommodation' erlassen. Eine weitere Möglichkeit sind finanzielle Leistungen für Familien (Family allowances), die unter einem bestimmten Pro-Kopf-Einkommen liegen. Auch diese müssen beantragt werden. Da die Schutzberechtigten im Gesetz über Kinderzulagen nicht explizit als Empfangsberechtigte aufgeführt sind, kann es passieren, dass ihnen diese Sozialleistungen verweigert werden. Deshalb empfiehlt die Caritas Bulgarien bei diesem Anliegen, sich an einen Sozialarbeiter bzw. das Bulgarian Helsinki Committee zu wenden. Zuletzt besteht rein theoretisch die Möglichkeit einen Integrationsvertrag mit der Wohnsitzgemeinde abzuschließen (siehe dazu oben, Anmerkung (Caritas o.D.b). Beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen sind die Betroffenen in der Praxis mit diversen Sonderregelungen (z.B. Dolmetscher, soziale Vermittlung) konfrontiert. Weiters bedeuten die umfangreiche Bürokratie und weitere Formalitäten bei Einreichung des Antrags auf Sozialhilfe, die selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden sind, weitere Probleme. Maßgeschneiderte Vermittlung und Hilfestellung können durch zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs) geleistet werden, die aber nicht immer verfügbar sind (AIDA 2.2022). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung sind übliche Probleme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 2.2022). Ab Statuszuerkennung müssen Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge, die bis dahin von SAR entrichtet worden sind, selbst bezahlen. Das sind mindestens BGN 44,80 (ca. EUR 22,90) monatlich für arbeitslos gemeldete Personen (AIDA 2.2022). Dies führt dazu, dass viele Personen mit Schutzstatus ohne Versicherung bleiben. Wenn sie die Prämien nicht zahlen können, müssen sie die gesamten Behandlungskosten tragen (SFH 30.8.2019). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe 'out of Pocket'-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Mehrere NGOs leisten in Bulgarien für Asylwerber aber auch für Schutzberechtigte Unterstützung. Das Bulgarian Red Cross (BRC) betreibt den sogenannten Refugee-Migrant Service (RMS), welcher seit 1997 in der Flüchtlingsintegration tätig ist. Die Organisation verfügt über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten und bietet Asylwerbern, humanitär Aufenthaltsberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und abgelehnten Asylwerbern Geld- und Sachleistungen (BRC o.D.). Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungsservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit bietet (Caritas o.D.c). Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte 'Refugee and Migrant Integration Center Sveta Anna' in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (Caritas o.D.d). Daneben leisten das Bulgarian Helsinki Committee, Foundation for Access to Rights und das Centre for Legal Aid 'Voice in Bulgaria' rechtliche Hilfe (RBG o.D.). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 - BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D): Policy areas of integration, https://refugee-integration.bg/en/, Zugriff 1.7.2022 - BRC – Bulgarian Red Cross (o.D.): Work with refugees and asylum seekers, http://en.redcross.bg/activities/activities8/rms1, Zugriff 18.5.2022 - BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 1.6.2022 - RBG – Refugee Bulgaria (o.D.): Non-governmental Organizations, RBG – Refugee Bulgaria (o.D.): Non-governmental Organizations, https://refugee.bg/en/non-governmental-organizations/, Zugriff 18.5.2022 - Caritas (o.D.a): Accommodation, Caritas (o.D.a): Accommodation, http://caritas.bg/en/useful-information/accommodation/, Zugriff 18.5.2022, Zugriff 18.5.2022 - Caritas (o.D.b): Social Assistance and Social Services, Caritas (o.D.b): Social Assistance and Social Services, https://caritas.bg/en/useful-information/useful-information-refugees/social-assistance-and-social-services/, Zugriff 18.5.2022, Zugriff 18.5.2022 - Caritas (o.D.c): Bulgaria, Caritas (o.D.c): Bulgaria, https://www.caritas.org/where-caritas-work/europe/bulgaria/, Zugriff 18.5.2022, Zugriff 18.5.2022 - Caritas (o.D.d): Activities Refugees, Caritas (o.D.d): Activities Refugees, https://caritas.bg/en/causes/refugees/activities-refugees/, Zugriff 18.5.2022, Zugriff 18.5.2022 - OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021), Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/c1a721b0-en.pdf?expires=1654682429&id=id&accname=guest&checksum=56B4BC840F08A2A1D7E08E6FDBB16664, Zugriff 1.6.2022 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (30.8.2019): Bulgarien - Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016724/190829-bulgarien-auskunft.pdf, Zugriff 23.5.2022 Zur Aktualität der Quellen werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht feststehe. Bulgarien habe sich mittels Schreiben vom 05.09.2022 für die Führung des Asylverfahrens des BF

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht feststehe. Bulgarien habe sich mittels Schreiben vom 05.09.2022 für die Führung des Asylverfahrens des BF

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt.

In Österreich sei der Onkel des BF XXXX aufhältig. Darüber hinaus gehende familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte zu Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Der BF sei spätestens am 17.08.2022 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Er sei am XXXX in Landesklinikum XXXX wegen des Verdachts auf eine Panikattacke behandelt worden. Der BF sei arbeitsfähig und könne nicht festgestellt werden, dass er an lebensbedrohenden Krankheiten leide.In Österreich sei der Onkel des BF römisch 40 aufhältig. Darüber hinaus gehende familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte zu Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Der BF sei spätestens am 17.08.2022 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Er sei am römisch 40 in Landesklinikum römisch 40 wegen des Verdachts auf eine Panikattacke behandelt worden. Der BF sei arbeitsfähig und könne nicht festgestellt werden, dass er an lebensbedrohenden Krankheiten leide. Die behaupteten Misshandlungsvorwürfe durch die bulgarische Polizei und das Militär würden die geforderten Voraussetzungen im Sinne einer „zumutbaren“ Mitwirkung nicht erfüllen. Diese würden sich lediglich auf die Behauptungen des BF stützen und seien einer Verifizierung nicht zugänglich. Dazu sei insbesondere festzuhalten, dass der BF bei der Erstbefragung am XXXX .2022 lediglich angeführt habe, dass ihm in Bulgarien mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Es sei daher von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, was gegen die Glaubwürdigkeit des BF spreche. Selbst wenn man - entgegen der Ansicht des Bundesamtes von tatsächlich erfolgten Übergriffen durch Polizisten und Militärs in Bulgarien ausginge, sei darauf hinzuweisen, dass dies bestenfalls ein – wenn auch nicht zu tolerierendes – Fehlverhalten von Einzelpersonen darstellen würde, welches dem Staat Bulgarien nicht zuzurechnen sei. Die behaupteten Misshandlungsvorwürfe durch die bulgarische Polizei und das Militär würden die geforderten Voraussetzungen im Sinne einer „zumutbaren“ Mitwirkung nicht erfüllen. Diese würden sich lediglich auf die Behauptungen des BF stützen und seien einer Verifizierung nicht zugänglich. Dazu sei insbesondere festzuhalten, dass der BF bei der Erstbefragung am römisch 40 .2022 lediglich angeführt habe, dass ihm in Bulgarien mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Es sei daher von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, was gegen die Glaubwürdigkeit des BF spreche. Selbst wenn man - entgegen der Ansicht des Bundesamtes von tatsächlich erfolgten Übergriffen durch Polizisten und Militärs in Bulgarien ausginge, sei darauf hinzuweisen, dass dies bestenfalls ein – wenn auch nicht zu tolerierendes – Fehlverhalten von Einzelpersonen darstellen würde, welches dem Staat Bulgarien nicht zuzurechnen sei. Zu den Behauptungen, man habe dem BF in Bulgarien mit Gewalt Fingerabdrücke abgenommen, werde angemerkt, dass es bei Personen, welche illegal einreisen, notwendig sei, die Fingerabdrücke von Fremden aufgrund Erkennungsdienstlichen Behandlung abzunehmen. Die Identität des illegal eingereisten Fremden müsse festgestellt werden. Diese Vorgehensweise sei nicht nur in Bulgarien der Fall, sondern im gesamten Schengenraum. Auch die Behauptung, zur Stellung eines Asylantrages gezwungen worden zu sein, sei nicht geeignet, die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des BF in Zweifel zu ziehen. Sein Vorbringen sei nicht im Stande, einen Selbsteintritt Österreichs zu bezwecken. Wie in den Feststellungen zu Bulgarien angeführt, werde in Bulgarien die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Aus der vorliegenden Ambulanzkarte ergebe sich kein Überstellungshindernis. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der VO 604/2013 ergeben. Einen solchen erfordere auch die derzeitige COVID-19-Pandemie nicht. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, der VO 604 aus 2013, ergeben. Einen solchen erfordere auch die derzeitige COVID-19-Pandemie nicht.

  1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wird, der BF habe in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass er in Bulgarien gezwungen worden sei, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Weiters habe er vorgebracht, in Bulgarien schlecht behandelt und geschlagen worden zu sein. Der BF würde mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der sozialen Versorgung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Schutzberechtigten in Bulgarien in eine prekäre Situation geraten, wenn er tatsächlich nach Bulgarien abgeschoben werden sollte. Die belangte Behörde beabsichtige dennoch, eine Außerlandesbringung zuzulassen, obwohl der BF ernstlich Gefahr laufe, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Durch die Vornahme der Außerlandesbringung nach Bulgarien würde der BF in seinem Recht nach Art. 2, 3 und Art. 8 EMRK verletzt werden. Die belangte Behörde habe es unterlassen nähere Ermittlungsschritte insbesondere zur humanitären Situation in den bulgarischen Asylunterkünften, den Erlebnissen des BF in Bulgarien, der schlechten Versorgungslage und der von Seiten der bulgarischen Bevölkerung bzw. Behörden bestehenden erheblichen Diskriminierung gegen Asylwerber zu tätigen. Auch habe die belangte Behörde es unterlassen, sich mit dem Gesundheitszustand des BF auseinanderzusetzen. Der BF habe bereits zu Beginn der Einvernahme vorgebracht, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, da er in Bulgarien einer körperlichen Gewalt ausgesetzt gewesen wäre. Eine Abschiebung nach Bulgarien wäre Grundrechts-und EU-Rechtswidrig und verpflichte damit Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
  2. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2022 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wird, der BF habe in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass er in Bulgarien gezwungen worden sei, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Weiters habe er vorgebracht, in Bulgarien schlecht behandelt und geschlagen worden zu sein. Der BF würde mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der sozialen Versorgung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Schutzberechtigten in Bulgarien in eine prekäre Situation geraten, wenn er tatsächlich nach Bulgarien abgeschoben werden sollte. Die belangte Behörde beabsichtige dennoch, eine Außerlandesbringung zuzulassen, obwohl der BF ernstlich Gefahr laufe, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Durch die Vornahme der Außerlandesbringung nach Bulgarien würde der BF in seinem Recht nach Artikel 2, 3 und Artikel 8, EMRK verletzt werden. Die belangte Behörde habe es unterlassen nähere Ermittlungsschritte insbesondere zur humanitären Situation in den bulgarischen Asylunterkünften, den Erlebnissen des BF in Bulgarien, der schlechten Versorgungslage und der von Seiten der bulgarischen Bevölkerung bzw. Behörden bestehenden erheblichen Diskriminierung gegen Asylwerber zu tätigen. Auch habe die belangte Behörde es unterlassen, sich mit dem Gesundheitszustand des BF auseinanderzusetzen. Der BF habe bereits zu Beginn der Einvernahme vorgebracht, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, da er in Bulgarien einer körperlichen Gewalt ausgesetzt gewesen wäre. Eine Abschiebung nach Bulgarien wäre Grundrechts-und EU-Rechtswidrig und verpflichte damit Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Mit der Beschwerde wurde vorgelegt eine „Bestätigung über psychologische Betreuung“ vom XXXX , versehen mit dem Namen einer klinischen Psychologin, abgestempelt von der BBBU. Demnach habe am XXXX ein psychologisches Gespräch stattgefunden habe, weil der Klient zuvor einen psychogenen Anfall gehabt hätte (nach der fälschlichen Annahme, dass es sich beim geplanten Transfer um eine Abschiebung handle). Dieser Bestätigung ist weder eine Anamnese noch ein Befund noch eine Therapie zu entnehmen. Mit der Beschwerde wurde vorgelegt eine „Bestätigung über psychologische Betreuung“ vom römisch 40 , versehen mit dem Namen einer klinischen Psychologin, abgestempelt von der BBBU. Demnach habe am römisch 40 ein psychologisches Gespräch stattgefunden habe, weil der Klient zuvor einen psychogenen Anfall gehabt hätte (nach der fälschlichen Annahme, dass es sich beim geplanten Transfer um eine Abschiebung handle). Dieser Bestätigung ist weder eine Anamnese noch ein Befund noch eine Therapie zu entnehmen.
  3. Am XXXX 2023 langte ein Schreiben der BH XXXX vom XXXX ein, wonach die BH XXXX als regionale Organisationseinheit des Landes XXXX als Kinder und Jugendhilfeträger hinsichtlich des minderjährigen XXXX festhält, dass nach Rücksprache mit dem Minderjährigen und dem Bevollmächtigten festgehalten werde, dass XXXX durch den Obsorgeberechtigten des Minderjährigen mit Pflege und Erziehung betraut wurde.
  4. Am römisch 40 2023 langte ein Schreiben der BH römisch 40 vom römisch 40 ein, wonach die BH römisch 40 als regionale Organisationseinheit des Landes römisch 40 als Kinder und Jugendhilfeträger hinsichtlich des minderjährigen römisch 40 festhält, dass nach Rücksprache mit dem Minderjährigen und dem Bevollmächtigten festgehalten werde, dass römisch 40 durch den Obsorgeberechtigten des Minderjährigen mit Pflege und Erziehung betraut wurde. Mit E-Mail vom XXXX 2023 wurde dieses Schreiben neuerlich vom BFA vorgelegt. Mit E-Mail vom römisch 40 2023 wurde dieses Schreiben neuerlich vom BFA vorgelegt. Mit E-Mail vom XXXX 2023, eingebracht von Unbekannt, wurde ein in deutscher Sprache verfasstes Schreiben an das BVwG, datiert mit XXXX 2023 , am Ende mit dem Namen XXXX versehen und unterfertigt, eingebracht, in welchem insbesondere ausführt wird, dem Beschwerdeführer sei vom syrischen Gericht die Obsorge für seinen 14-jährigen Neffen übertragen worden, der sich ebenfalls in Österreich befände und subsidiären Schutz habe. Dieser Neffe ( XXXX ) wohne mit dem Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle XXXX , die BH XXXX habe ihm mit Schreiben vom XXXX 2022 die Vollmacht für die Pflege und Erziehung übertragen. Ein Obsorgeantrag sei beim Bezirksgericht XXXX anhängig und werde in den kommenden Wochen entschieden. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Neffen gemeinsam geflüchtet, sie seien in Bulgarien für wenige Tage getrennt worden und hätten sich in Österreich schnell wiedergefunden. Der minderjährige Neffe möchte unbedingt bei seinem Onkel leben und mit ihm ein Leben in Österreich aufbauen. Mit E-Mail vom römisch 40 2023, eingebracht von Unbekannt, wurde ein in deutscher Sprache verfasstes Schreiben an das BVwG, datiert mit römisch 40 2023 , am Ende mit dem Namen römisch 40 versehen und unterfertigt, eingebracht, in welchem insbesondere ausführt wird, dem Beschwerdeführer sei vom syrischen Gericht die Obsorge für seinen 14-jährigen Neffen übertragen worden, der sich ebenfalls in Österreich befände und subsidiären Schutz habe. Dieser Neffe ( römisch 40 ) wohne mit dem Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle römisch 40 , die BH römisch 40 habe ihm mit Schreiben vom römisch 40 2022 die Vollmacht für die Pflege und Erziehung übertragen. Ein Obsorgeantrag sei beim Bezirksgericht römisch 40 anhängig und werde in den kommenden Wochen entschieden. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Neffen gemeinsam geflüchtet, sie seien in Bulgarien für wenige Tage getrennt worden und hätten sich in Österreich schnell wiedergefunden. Der minderjährige Neffe möchte unbedingt bei seinem Onkel leben und mit ihm ein Leben in Österreich aufbauen. Am XXXX 2023 langte beim BVwG eine Anfrage der BBU, gerichtet an das BFA ein. Am römisch 40 2023 langte beim BVwG eine Anfrage der BBU, gerichtet an das BFA ein. Am XXXX 2023 legte die BBU eine Ladung des BG XXXX für XXXX 2023 betreffend die Obsorgeübertragung für den minderjährigen XXXX vor. Am römisch 40 2023 legte die BBU eine Ladung des BG römisch 40 für römisch 40 2023 betreffend die Obsorgeübertragung für den minderjährigen römisch 40 vor. Am XXXX 2023 legte die BBU im Namen des BF eine Kopie eines vermutlich in arabischer Sprache verfassten Schreibens mit dem Hinweis vor, es handle sich dabei um einen Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX samt deutscher Zusammenfassung vom XXXX
  5. Am römisch 40 2023 legte die BBU im Namen des BF eine Kopie eines vermutlich in arabischer Sprache verfassten Schreibens mit dem Hinweis vor, es handle sich dabei um einen Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 samt deutscher Zusammenfassung vom römisch 40
  6. Nach dem deutschen Text, sei der Antragsteller XXXX beim Scharia-Gericht in XXXX erschienen und habe einen Antrag vorgelegt den Beschwerdeführer als provisorischen Obsorgeberechtigten für sein Kind XXXX zu nennen. Der Richter habe nach Einsichtnahme den Beschwerdeführer als provisorischen Obsorgeberechtigten für XXXX , geboren im Jahr XXXX genannt. Das Dokument sei ordnungsgemäß am Montag den XXXX 2023 ausgestellt worden. Nach dem deutschen Text, sei der Antragsteller römisch 40 beim Scharia-Gericht in römisch 40 erschienen und habe einen Antrag vorgelegt den Beschwerdeführer als provisorischen Obsorgeberechtigten für sein Kind römisch 40 zu nennen. Der Richter habe nach Einsichtnahme den Beschwerdeführer als provisorischen Obsorgeberechtigten für römisch 40 , geboren im Jahr römisch 40 genannt. Das Dokument sei ordnungsgemäß am Montag den römisch 40 2023 ausgestellt worden. Wer die Übersetzung vorgenommen hat, lässt sich der Eingabe, die kein weiteres Vorbringen enthält, nicht entnehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der BF, dessen Identität nicht feststeht, ist eigenen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat im Sommer 2022 und reiste über die Türkei illegal in das Schengen-Gebiet nach Bulgarien ein, wo er am 16.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er wartete den Verfahrensausgang jedoch nicht ab, sondern begab sich weiter über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 17.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt richtete am 23.08.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 05.09.2022 teilte die bulgarischen Dublin-Behörde mit, dass dem Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt werde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesamt richtete am 23.08.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 05.09.2022 teilte die bulgarischen Dublin-Behörde mit, dass dem Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt werde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach seiner Ausreise aus Bulgarien und vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet das Gebiet der Dublin-Staaten für mindestens drei Monate verlassen hätte. Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedsstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer aktuellen Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. In Österreich lebt nach Angaben des BF ein „Onkel“ ms. des BF namens XXXX , bei welchem es sich um keinen tatsächlichen Blutsverwandten handelt. Dieser lebt in Wien, die Adresse ist dem BF nicht bekannt. Er hat den BF bislang 2 Mal im Camp besucht. Eine besondere Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu XXXX kann nicht festgestellt werden. Der BF hat darüber hinaus keine weiteren Verwandten in Österreich.In Österreich lebt nach Angaben des BF ein „Onkel“ ms. des BF namens römisch 40 , bei welchem es sich um keinen tatsächlichen Blutsverwandten handelt. Dieser lebt in Wien, die Adresse ist dem BF nicht bekannt. Er hat den BF bislang 2 Mal im Camp besucht. Eine besondere Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu römisch 40 kann nicht festgestellt werden. Der BF hat darüber hinaus keine weiteren Verwandten in Österreich. Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte können ebenso wenig festgestellt werden. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des BF im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen und sind solche angesichts seines bisher kurzen Aufenthalts in Österreich seit wenigen Monaten auch nicht zu erwarten. Der BF ist gesund und weist auch keine besondere Immunschwäche auf. Er legte im Laufe des Verfahrens keine medizinischen Unterlagen vor und befand sich bis auf einen Besuch in der Ambulanz des Landesklinikums XXXX am XXXX 2022 , wo er wegen Verdachts auf eine Panikattacke und Spannungskopfschmerz behandelt wurde, auch nicht in stationärer Spitalsbehandlung.Der BF ist gesund und weist auch keine besondere Immunschwäche auf. Er legte im Laufe des Verfahrens keine medizinischen Unterlagen vor und befand sich bis auf einen Besuch in der Ambulanz des Landesklinikums römisch 40 am römisch 40 2022 , wo er wegen Verdachts auf eine Panikattacke und Spannungskopfschmerz behandelt wurde, auch nicht in stationärer Spitalsbehandlung. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Bulgarien. Der BF gehört keiner Risikogruppe für einen möglicherweise schweren Verlauf einer COVID-19 Infektion an. Jüngst bestehende Überstellungsaussetzungen aufgrund durch Bulgarien aufgenommene ukrainischer Flüchtlinge im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine sind seit 26.08.2022 aufgehoben. Dublin-Überstellungen nach Bulgarien sind aktuell wieder uneingeschränkt möglich.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu dessen Asylantragstellung in Bulgarien sowie seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit dem EURODAC-Treffer. Hinweise darauf, dass der BF nach seiner Einreise nach Bulgarien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder für mehr als drei Monate verlassen hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung betreffend das Wiederaufnahmegesuch seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Bulgarien und die Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF beruhen auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Bulgarien nicht maßgeblich geändert hat. Dem erkennenden Gericht sind keine aktuelleren Berichte zu Bulgarien bekannt, aus denen sich eine für den BF nachteiligere Situation in Bulgarien ergeben würde. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Bulgarien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Bulgarien hat der BF nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Der BF gab im Verfahren keine schweren Erkrankungen an. Der BF sprach in seinen Einvernahmen vor dem BFA nur davon, dass er während eines Transfers im Bus kollabiert sei und legte diesbezüglich eine Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vor mit der Diagnose einer vermuteten Panikattacke samt Spannungskopfschmerz. Als Therapie wurden ihm Medikamente verordnet. Sonstige ärztliche Befunde wurden vom BF nicht vorgelegt, auch ein stationärer Spitalsaufenthalt war offenbar bis dato nicht notwendig. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Der BF gab im Verfahren keine schweren Erkrankungen an. Der BF sprach in seinen Einvernahmen vor dem BFA nur davon, dass er während eines Transfers im Bus kollabiert sei und legte diesbezüglich eine Ambulanzkarte des Landesklinikums römisch 40 vor mit der Diagnose einer vermuteten Panikattacke samt Spannungskopfschmerz. Als Therapie wurden ihm Medikamente verordnet. Sonstige ärztliche Befunde wurden vom BF nicht vorgelegt, auch ein stationärer Spitalsaufenthalt war offenbar bis dato nicht notwendig. Die Bestätigung über psychologische Betreuung, die mit der Beschwerde vorgelegt wurde, wonach ein psychologisches Gespräch stattgefunden habe, ist nicht geeignet darzulegen, dass der BF an einer schweren beziehungsweise unheilbaren psychischen oder physischen Erkrankung leiden würde, dies eine Überstellung nach Bulgarien unzulässig machen würde. Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus beruhen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Feststellungen zu den aufgehobenen Dublin-Überstellungsbeschränkungen Bulgariens ergeben sich aus Informationen des BFA. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  2. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. lauten: „§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. … § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.g.F. lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.g.F. lautet: „§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d.g.F. lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d.g.F. lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a oder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über d

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