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{'item': 'W161 2263624-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW161 2263624-1 Spruch, W161 2263624-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger (in Folge „BF“), reiste spätestens am XXXX .2022 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte an jenem Tag vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger (in Folge „BF“), reiste spätestens am römisch 40 .2022 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte an jenem Tag vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Litauen vom XXXX .2021.
  4. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Litauen vom römisch 40 .
  5. Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX .2022 gab der BF im Wesentlichen an, er sei XXXX Jahre alt und habe im Juni 2021 seine Heimat mittels Flugzeug Richtung Weißrussland legal verlassen habe. Er sei in weiterer Folge nach Litauen (Aufenthalt von 4.7.2021 – 31.8.2022) und von dort aus über überkannte Länder am XXXX .2022 nach Österreich eingereist. In Litauen sei er von der Polizei festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und in ein Militärgefängnis gebracht worden. Er habe einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Am XXXX .2022 sei er entlassen ihm gesagt worden, dass er das Land verlassen müsse. Er möchte nicht nach Litauen zurückkehren, da er dann wieder ins Gefängnis müsse, wo er, obwohl er krank gewesen wäre, nicht medizinisch behandelt worden wäre. Behördenkontakt habe er erst wieder in Österreich gehabt. Als Fluchtgrund führte der BF an, wegen seiner Glaubenszugehörigkeit diskriminiert worden zu sein. Er gehöre einer Minderheit in Somalia an, welche keine Rechte hätte. Zudem hätten Mitglieder der Terrorgruppe Al Shabaab ihn zum Beitritt gezwungen, was er ablehne. Bei einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden.
  6. Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 .2022 gab der BF im Wesentlichen an, er sei römisch 40 Jahre alt und habe im Juni 2021 seine Heimat mittels Flugzeug Richtung Weißrussland legal verlassen habe. Er sei in weiterer Folge nach Litauen (Aufenthalt von 4.7.2021 – 31.8.2022) und von dort aus über überkannte Länder am römisch 40 .2022 nach Österreich eingereist. In Litauen sei er von der Polizei festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und in ein Militärgefängnis gebracht worden. Er habe einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Am römisch 40 .2022 sei er entlassen ihm gesagt worden, dass er das Land verlassen müsse. Er möchte nicht nach Litauen zurückkehren, da er dann wieder ins Gefängnis müsse, wo er, obwohl er krank gewesen wäre, nicht medizinisch behandelt worden wäre. Behördenkontakt habe er erst wieder in Österreich gehabt. Als Fluchtgrund führte der BF an, wegen seiner Glaubenszugehörigkeit diskriminiert worden zu sein. Er gehöre einer Minderheit in Somalia an, welche keine Rechte hätte. Zudem hätten Mitglieder der Terrorgruppe Al Shabaab ihn zum Beitritt gezwungen, was er ablehne. Bei einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden.
  7. Am 13.09.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (in der Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Litauen.
  8. Am 13.09.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EG) Nr. 604 aus 2013, des Rates (in der Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Litauen. Mit Schreiben vom 29.09.2022 teilte das BFA der litauischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Litauen nunmehr zur Führung des Asylverfahrens des BF zuständig sei. Die Überstellungsfrist habe am 28.09.2022 begonnen.Mit Schreiben vom 29.09.2022 teilte das BFA der litauischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Litauen nunmehr zur Führung des Asylverfahrens des BF zuständig sei. Die Überstellungsfrist habe am 28.09.2022 begonnen.
  9. Am 07.10.2022 wurden dem BF die Länderinformationsblätter zu Litauen nachweislich übermittelt.
  10. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2022 gab der BF an, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe in Litauen eine Operation gehabt, stehe jedoch momentan weder in ärztlicher Behandlung, noch nehme er Medikamente ein. Er habe bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Weder in Österreich, noch in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz seien Verwandte oder sonstige Personen aufhältig. Nach Bekanntgabe, dass beabsichtigt sei, den Antrag des BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Litauen zu veranlassen, erwiderte er, dass er nicht zurückwolle, da er Angst vor einer weiteren Inhaftierung habe. Ihm sei zwei Mal ein negativer Bescheid ausgestellt bzw. mitgeteilt worden, dass er das Land verlassen müsse. Die Frage, ob er zur Lage in Litauen eine Stellungnahme abgeben wolle, verneinte er. Abschließend gab der BF noch bekannt, dass es dort katastrophal gewesen und er eineinhalb Jahre in „Kybartai“ inhaftiert gewesen sei, was dort normal sei. Er sei mit 9 anderen Personen in einem Zimmer gewesen und niemand hätte herausgehen können. Die Polizei sei mit Waffen am Eingang gestanden. Auf Nachfrage, ob der BF sich drinnen habe bewegen können, antwortete er, am Anfang nicht, dann schon. Eine Stunde dürfe man hinausgehen.
  11. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2022 gab der BF an, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe in Litauen eine Operation gehabt, stehe jedoch momentan weder in ärztlicher Behandlung, noch nehme er Medikamente ein. Er habe bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Weder in Österreich, noch in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz seien Verwandte oder sonstige Personen aufhältig. Nach Bekanntgabe, dass beabsichtigt sei, den Antrag des BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Litauen zu veranlassen, erwiderte er, dass er nicht zurückwolle, da er Angst vor einer weiteren Inhaftierung habe. Ihm sei zwei Mal ein negativer Bescheid ausgestellt bzw. mitgeteilt worden, dass er das Land verlassen müsse. Die Frage, ob er zur Lage in Litauen eine Stellungnahme abgeben wolle, verneinte er. Abschließend gab der BF noch bekannt, dass es dort katastrophal gewesen und er eineinhalb Jahre in „Kybartai“ inhaftiert gewesen sei, was dort normal sei. Er sei mit 9 anderen Personen in einem Zimmer gewesen und niemand hätte herausgehen können. Die Polizei sei mit Waffen am Eingang gestanden. Auf Nachfrage, ob der BF sich drinnen habe bewegen können, antwortete er, am Anfang nicht, dann schon. Eine Stunde dürfe man hinausgehen.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2022 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Litauen zulässig sei.
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2022 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Litauen zulässig sei. Zur Lage in Litauen wurden folgende Feststellungen (Stand September 2022) getroffen: COVID-19 Vom
  14. März bis
  15. Mai 2020 galt in Litauen eine Quarantäne. Dokumente wurden automatisch verlängert. Bereits am
  16. Mai begann der Parteienverkehr im Asylverfahren wieder, der zuvor über remote-Zugriff durchgeführt worden war (wie bei Möglichkeit auch alle anderen Interaktionen, z.B. psychologische, rechtliche und medizinische Konsultationen) (EASO 2.6.2020). Asylsuchende und Flüchtlinge sind in das nationale Impfprogramm einbezogen und haben auf Anfrage Anspruch auf die kostenlose COVID-19-Impfung inklusive Auffrischung. Es ist in dieser Gruppe jedoch eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Impfung zu beobachten (UNHCR 2.2022). Nachdem die Zahl der neuen Coronavirus-Fälle derzeit in stabilen Grenzen bleibt und der Durchimpfungsgrad der Bevölkerung bei über 80 % liegt, besteht im Land kein gesetzliches Notstandsregime (WKO 25.7.2022).Nachdem die Zahl der neuen Coronavirus-Fälle derzeit in stabilen Grenzen bleibt und der Durchimpfungsgrad der Bevölkerung bei über 80 % liegt, besteht im Land kein gesetzliches Notstandsregime (WKO 25.7.2022)., Quellen: - EASO - European Asylum Support Office (nunmehr: European Union Agency for Asylum, EUAA) (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 8.9.2022 - UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (2.2022): Lithuania Fact Sheet February 2022, https://www.unhcr.org/623469c8f.pdf, Zugriff 8.9.2022 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Litauen. Aktuelle Lage und Info-Update, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-litauen.html, Zugriff 8.9.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MD o.D.a; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Quellen: - MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): I want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022- MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): römisch eins want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022 Situation an der Grenze zu Belarus Ab Juni 2021 wurden zahlreiche irreguläre Migranten vom Lukaschenka-Regime in Weißrussland ermutigt, die Grenze nach Litauen zu überqueren (USDOS 12.4.2022). Am
  17. Juli 2021 rief die litauische Regierung wegen des Massenzustroms von Migranten den landesweiten Notstand aus (USDOS 12.4.2022). Am
  18. Juli 2021 verabschiedete das Parlament Gesetzesänderungen, um die Bearbeitung von Asylanträgen zu beschleunigen und die Rechte von Asylwerbern in Fällen einzuschränken, in denen der Staat diese Rechte aufgrund eines Kriegszustands oder eines Massenzustroms von Ausländern nicht schützen kann. Die Änderungen sehen vor, dass Migranten ohne Gerichtsbeschluss inhaftiert werden können und sich nicht frei bewegen dürfen. Das Litauische Rote Kreuz und andere Menschenrechtsorganisationen kritisierten das Gesetz und erklärten, es verstoße gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes und die Rechte der Migranten (USDOS 12.4.2022). Am
  19. August 2021 schränkte eine Notstandsentscheidung des Innenministeriums den Zugang zum Hoheitsgebiet und zu Asyl weiter ein, was am
  20. August 2021 zu weiteren Änderungen des Asylgesetzes führte (u.a. keine Annahme von Asylanträgen von Personen, die irregulär einreisen, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable; Anwendung von Gewalt zur Abschreckung der Einreise; Inhaftierung bis zu 18 Monaten; usw.) (CoE 29.9.2021). Darüber hinaus wurde im Juli 2021 mit dem Bau einer Sperre an der weißrussisch-litauischen Grenze begonnen. Ein spezielles Gesetz über die Errichtung einer physischen Barriere auf dem Gebiet der Republik Litauen an der EU-Außengrenze zur Republik Belarus wurde am
  21. August 2021 vom Parlament verabschiedet (CoE 29.9.2021). Die Litauer drängten Fremde, welche den Grenzübertritt illegal versuchen wollten bzw. erfolgreich versucht hatten, wieder auf belarussisches Territorium zurück. Auf belarussischer Seite verhinderten Grenzbeamte jedoch oft die Rückkehr nach Belarus, wodurch die Betreffenden, oft unter widrigen Bedingungen, im Grenzbereich festsaßen. Ein Bericht der litauischen Ombudsperson aus dem Jahr 2021 ortete Defizite bei der Unterbringung, medizinischen Versorgung und Identifizierung Vulnerabler in den temporären Unterbringungen für Migranten (Ombudsman 11.10.2021). Das Außenministerium meldete bis zum
  22. Dezember 2021 4.326 irreguläre Migranten (verglichen mit 74 im Jahr 2020 und 37 im Jahr 2019). Die Behörden hielten diese zunächst in Einrichtungen im ganzen Land fest, darunter Gebäude, Zeltlager, winterfeste Container und ein leerstehendes Gefängnis. Ab dem
  23. Oktober 2021 waren alle Migranten in beheizten, winterfesten Unterkünften untergebracht. Viele dieser irregulären Migranten beantragten Asyl im Land. Das Migrationsamt begann damit, die Anträge einzeln zu prüfen. Bis zum
  24. Dezember 2021 hatte das Migrationsamt alle Fälle bearbeitet und 84 Personen Asyl gewährt (USDOS 12.4.2022). Am
  25. Januar 2022 beendete Litauen aufgrund sinkender Ankunftszahlen den Notstand an der Grenze zu Belarus. Die litauische Armee unterstützt weiterhin Grenzbeamte bei der Bewachung der Grenze. Nach den offiziellen Statistiken der Migrationsabteilung des Innenministeriums wurden 97 Asylanträge irregulär aus Weißrussland nach Litauen eingereister Personen positiv erledigt, 3.199 Asylanträge wurden abgelehnt (IFRC 20.1.2022). Von den abgelehnten Asylsuchenden weigerten sich jedoch viele, das Land zu verlassen. Viele von ihnen wurden in der Folge aus der geschlossenen Unterbringung entlassen und erhielten Zugang zum Arbeitsmarkt. Jedoch gibt es Kritik, dass sie großteils auf die Schattenwirtschaft angewiesen wären (LRT 10.8.2022). Die litauischen Behörden wiederum bestreiten Probleme (LRT 18.7.2022). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Fall eines Asylsuchenden, der inhaftiert worden war nachdem er die Grenze von Belarus nach Litauen überwunden hatte, vorab entschieden, dass es EU-Recht widerspreche, irregulären Migranten die Asylantragstellung zu verwehren und diese automatisch zu inhaftieren; das gelte auch für einen Ausnahmezustand (LRT 30.6.2022). Litauen hingegen sieht diese Maßnahmen als notwendig an, um sich und die EU-Außengrenze gegen einen „hybriden Angriff“ Weißrusslands zu verteidigen (LRT 1.7.2022). Quellen: - CoE – Council of Europe (29.9.2021): Increased migration pressure on the borders of Latvia, Lithuania and Poland with Belarus [Doc. 15382 rev], https://www.ecoi.net/en/file/local/2061065/doc.+15382+rev.pdf, Zugriff 8.9.2022 - IFRC – International Federation of the Red Cross (20.1.2022): Belarus and neighbouring countries. Emergency appeal No. MGR65001, Operation update # 2, https://reliefweb.int/attachments/e3294b17-7cbb-374c-bc6d-29cd7164c238/MGR65001ou2.pdf, Zugriff 23.8.2022 - LRT - Lithuanian Radio and Television (10.8.2022):Lithuania said it would deport irregular migrants. It hasn’t happened – what’s next?, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1757054/lithuania-said-it-would-deport-irregular-migrants-it-hasn-t-happened-what-s-next, Zugriff 26.8.2022- LRT - Lithuanian Radio and Television (10.8.2022):Lithuania said it would deport irregular migrants. römisch eins t hasn’t happened – what’s next?, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1757054/lithuania-said-it-would-deport-irregular-migrants-it-hasn-t-happened-what-s-next, Zugriff 26.8.2022 - LRT - Lithuanian Radio and Television (18.7.2022): Lithuania is releasing migrants – but leaving them in limbo, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1737400/lithuania-is-releasing-migrants-but-leaving-them-in-limbo, Zugriff 26.8.2022 - LRT - Lithuanian Radio and Television (1.7.2022): Minister insists Lithuania won’t change migrant policies despite clash with EU law, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1731341/minister-insists-lithuania-won-t-change-migrant-policies-despite-clash-with-eu-law, Zugriff 26.8.2022 - LRT - Lithuanian Radio and Television (30.6.2022): CJEU finds Lithuania’s migrant policies in violation of EU law, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1730702/cjeu-finds-lithuania-s-migrant-policies-in-violation-of-eu-law, Zugriff 26.8.2022 - Ombudsman - The Seimas Ombudsmen's Office of the Republic of Lithuania (Autor), veröffentlicht von CAT – UN Committee Against Torture (11.10.2021): Regarding the Lithuanian Submission to the UN Committee Against Torture for the Review of the 4th Periodic Report of the Republic of Lithuania, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CAT/Shared Documents/LTU/INT_CAT_NHS_LTU_46978_E.pdf, Zugriff 29.8.2022 - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lithuania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071334.html, Zugriff 27.7.2022 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer müssen in folgenden Fällen einen (neuen) Asylantrag stellen: • wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Litauen gestellt hat. • wenn das Verfahren zu einem früheren Antrag eingestellt wurde (wenn sich ein Antragsteller absetzt, wird die Prüfung seines Antrags für neun Monate ausgesetzt und dann eingestellt). • wenn zu einem früheren Antrag bereits eine endgültige Entscheidung ergangen ist. (AQ 2.6.2022) Hingegen kann das Verfahren eines Dublin-Rückkehrers fortgesetzt werden: • wenn die Prüfung des Antrags für weniger als neun Monate ausgesetzt und somit noch nicht eingestellt wurde. • wenn die Entscheidung über den früheren Antrag noch nicht rechtskräftig ist (z. B. weil die Person noch nicht über die Entscheidung der Asylbehörde informiert wurde oder weil noch eine Beschwerde anhängig ist). (AQ 2.6.2022) Wenn eine Person aus einem anderen Mitgliedstaat zurückgeführt wird und am Flughafen einen Asylantrag stellt, erheben die Grenzschutzbeamten, welche die Erstbefragung durchführen, auch Daten über eine etwaige Vulnerabilität der Person (AQ 2.6.2022). Quellen: - AQ – Anonyme Quelle (2.6.2022): Datenbank aus dem supranationalen Bereich, Zugriff 26.7.2022 - Non-Refoulement Ab Juni 2021 wurden zahlreiche irreguläre Migranten vom Lukaschenka-Regime in Weißrussland ermutigt, die Grenze nach Litauen zu überqueren. Anfang August führte das litauische Innenministerium eine "Pushback-Politik" ein, die es den Grenzbeamten erlaubt, irreguläre Migranten an der grünen Grenze an der Einreise aus Weißrussland zu hindern und die Einreise nur über die offiziellen Grenzkontrollpunkte zu ermöglichen. Die einzigen Migranten, denen nach Einführung dieser Politik die Einreise gewährt wurde, waren offenbar humanitäre Fälle; alle anderen wurden an der Einreise gehindert. Der staatliche Grenzschutzdienst bestätigte, dass er die Pushback-Politik anwendet, um irreguläre Migranten nach Belarus zurückzuschicken (USDOS 12.4.2022; für weitere Informationen siehe Kapitel 3.
  26. Situation an der Grenze zu Belarus). Quellen: - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lithuania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071334.html, Zugriff 27.7.2022 - Versorgung Asylwerber haben in der Republik Litauen u.a. folgende Rechte: Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen (Unterkunft, Verpflegung und Kleidung), wenn Sie sich in den zugewiesenen Unterkünften, Gewahrsamseinrichtungen usw. aufhalten; die Inanspruchnahme von staatlich garantierter Prozesskostenhilfe; kostenlose Inanspruchnahme der Dienste eines Dolmetschers und das Recht auf Arbeit, wenn die Migrationsbehörde ohne Verschulden des Asylwerbers nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Asylantrags eine Entscheidung im Asylverfahren getroffen hat (MD o.D.a). Quellen: - MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): I want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022- MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): römisch eins want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022 Unterbringung In Litauen gibt es verschiedene Arten von Unterbringungseinrichtungen: • 3 Registrierungszentren für Ausländer (Pabradė, Medininkai und Kybartai). Dies sind geschlossene Einrichtungen (EASO 13.1.2022). • 1 Aufnahmezentrum für Flüchtlinge (Rukla). Es handelt sich grundsätzlich um eine Einrichtung für Schutzberechtigte. Seit Oktober 2021 gibt es mit Naujininkai ein neues Zentrum für Asylwerber in Vilnius, das formell Teil des Zentrums in Rukla ist (EASO 13.1.2022). • Alternative und vorübergehende Unterkünfte werden bereitgestellt, wenn in den Ausländerregistrierungszentren keine Plätze verfügbar sind (EASO 13.1.2022). Seit Oktober 2021 sind in Litauen alle Zeltlager abgebaut, in denen die ca. 4.000 illegal aus Belarus angekommenen Migranten unter anderem untergebracht wurden, und die Betreffenden auf die genannten Zentren aufgeteilt, wo sie weiterhin de facto geschlossen untergebracht wurden (IFRC 11.11.2021; vgl. LRT 15.9.2021).Seit Oktober 2021 sind in Litauen alle Zeltlager abgebaut, in denen die ca. 4.000 illegal aus Belarus angekommenen Migranten unter anderem untergebracht wurden, und die Betreffenden auf die genannten Zentren aufgeteilt, wo sie weiterhin de facto geschlossen untergebracht wurden (IFRC 11.11.2021; vergleiche LRT 15.9.2021). Antragsteller im Rahmen des Zulässigkeits- oder beschleunigten Verfahrens können bis zu 28 Tage an der Grenze geschlossen untergebracht werden, bis eine Entscheidung über die Einreise getroffen wird. Während eines Notstands kann diese Frist verlängert werden. Wenn eine Entscheidung über die Einreise in das Hoheitsgebiet getroffen wird, sollten die Antragsteller grundsätzlich in ein Ausländerregistrierungszentrum gebracht werden; je nach Verfügbarkeit können die Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens auch in alternativen oder vorübergehenden Unterbringungseinrichtungen untergebracht werden. Während eines Notstands bleiben die Antragsteller in der Regel für die gesamte Dauer des Verfahrens in derselben geschlossenen Einrichtung untergebracht, nachdem eine Entscheidung über die Einreise erfolgt ist. Schutzberechtigte - und seit Sommer 2021 auch asylsuchende Familien - werden im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge in Rukla untergebracht (EASO 13.1.2022). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 3.
  27. Situation an der Grenze zu Belarus.) Quellen: - EASO – European Asylum Support Office (13.1.2022): Situational Update No 8, Overview of the organisation of reception systems in EU+ countries, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-01/2021_situational_update_issue8_reception_systems_EN_0.pdf, Zugriff 23.8.2022 - IFRC – International Federation of the Red Cross (11.11.2021): INFORMATION BULLETIN. Central and Northeastern Europe. Migration, https://prddsgofilestorage.blob.core.windows.net/api/event-featured-documents/file/IB_Europe_BY.LT.PL.Migration2021.pdf, Zugriff 24.8.2022 - LRT – Lithuanian Radio and Television (15.9.2021): Migrants in Lithuania to be moved out of tent camps by October, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1497150/migrants-in-lithuania-to-be-moved-out-of-tent-camps-by-october, Zugriff 24.8.2022 Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung, sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum (LRK o.D.; vgl. MD o.D.a).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung, sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum (LRK o.D.; vergleiche MD o.D.a). Während eines Aufenthalts in einer Unterkunft, die von den Behörden der Republik Litauen zur Verfügung gestellt wird, hat ein Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung im Zentrum (MIPAS 24.11.2017). NGOs berichten, dass Flüchtende aufgrund der Sprachbarriere Probleme beim Zugang zu medizinischen und psychologischen Beratungsdiensten haben (USDOS 12.4.2022) Asylsuchende und Flüchtlinge sind in das nationale Impfprogramm einbezogen und haben auf Anfrage Anspruch auf die kostenlose COVID-19-Impfung inklusive Auffrischung. Es ist in dieser Gruppe jedoch eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Impfung zu beobachten (UNHCR 2.2022).Quellen:Asylsuchende und Flüchtlinge sind in das nationale Impfprogramm einbezogen und haben auf Anfrage Anspruch auf die kostenlose COVID-19-Impfung inklusive Auffrischung. Es ist in dieser Gruppe jedoch eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Impfung zu beobachten (UNHCR 2.2022)., Quellen: - LRK – Litauisches Rotes Kreuz (o.D.): Informacija migrantams, https://www.redcross.lt/kaip-padedame/pagalba-pabegeliams-ir-migrantams/informacija-migrantams, Zugriff 23.8.2022 - MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): I want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022- MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): römisch eins want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022 - MIPAS – Platform for Migration Information and Cooperation (24.11.2017): Receipt and Accommodation of Unaccompanied Minors, https://mipas.lt/en/2017/11/24/receipt-and-accommodation-of-unaccompanied-minors/, Zugriff 27.7.2022 - UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (2.2022): Lithuania Fact Sheet February 2022, https://www.unhcr.org/623469c8f.pdf, Zugriff 8.9.2022 - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lithuania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071334.html, Zugriff 27.7.2022 Zur Aktualität der Quellen werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Identität des BF mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass dieser an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des EURODAC-Treffers in Litauen und den diesbezüglichen Angaben ergebe sich die Antragstellung am XXXX .2021 in Litauen. Es bestehe, u.a. aufgrund des illegalen und kurzen Aufenthaltes, keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich. Im Hinblick auf die Angaben des BF zu Litauen werde ausgeführt, dass keine Hinweise vorlägen, wonach diesem in Litauen in rechtswidriger Weise Schubhaft bzw. Haft drohe, oder dass es zu menschenrechtswidrigen Behandlungen von Asylwerbern komme. Die Verhängung von Schubhaft sei, wie in jedem anderen Mitgliedstaat der EU, im gesetzlichen Rahmen möglich. Zudem bestehe die Möglichkeit eine solche im Rechtsweg zu bekämpfen. Mangels Personen, mit denen ein relevantes Familienleben geführt werde sowie aufgrund des rund vier monatigen Aufenthaltes in Österreich, stelle die Anordnung zur Außerlandesbringung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Ein vom BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der VO 604/2013 ergeben. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Identität des BF mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass dieser an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des EURODAC-Treffers in Litauen und den diesbezüglichen Angaben ergebe sich die Antragstellung am römisch 40 .2021 in Litauen. Es bestehe, u.a. aufgrund des illegalen und kurzen Aufenthaltes, keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich. Im Hinblick auf die Angaben des BF zu Litauen werde ausgeführt, dass keine Hinweise vorlägen, wonach diesem in Litauen in rechtswidriger Weise Schubhaft bzw. Haft drohe, oder dass es zu menschenrechtswidrigen Behandlungen von Asylwerbern komme. Die Verhängung von Schubhaft sei, wie in jedem anderen Mitgliedstaat der EU, im gesetzlichen Rahmen möglich. Zudem bestehe die Möglichkeit eine solche im Rechtsweg zu bekämpfen. Mangels Personen, mit denen ein relevantes Familienleben geführt werde sowie aufgrund des rund vier monatigen Aufenthaltes in Österreich, stelle die Anordnung zur Außerlandesbringung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Ein vom BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, der VO 604 aus 2013, ergeben.
  28. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wird, dass die belangte Behörde sich mit den geschilderten Zuständen, insbesondere der Unterbringungssituation in Litauen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Der BF sei für mehrere Monate unter unmenschlichen Umständen in einem militärischen Lager, ohne jeglichen Kontakt zur Außenwelt, eingesperrt gewesen. Dazu wird ein Bericht der „Deutschen Welle“ vom 14.07.2021 zitiert, wonach es u.a. in Litauen zu mehreren Gesetzesänderungen mit dem Zweck, Asylverfahren zu beschleunigen, gekommen sei, welche von Menschenrechtsorganisationen kritisiert werden würden. Es könne u.a. aufgrund der hohen Anzahl von Asylwerbern nicht von einer adäquaten Unterbringung bei einer Rückkehr des BF ausgegangen werden, zumal lediglich 88 Plätze für Asylwerber vorgesehen seien. Zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 3 EMRK sei vom Selbsteintrittsrecht zwingend Gebrauch zu machen. Zudem würde Art. 19 Abs. 2 der Dublin III-VO gegenständlich zur Anwendung kommen und sei Litauen zur Führung des Asylverfahrens aufgrund des Verlassens des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate nicht mehr zuständig. Es habe auch keine individuelle Zusicherung einer adäquaten Unterbringung des besonders vulnerablen BF durch die litauischen Behörden gegeben. Eine Überstellung stelle einen unzulässigen Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben dar.
  29. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wird, dass die belangte Behörde sich mit den geschilderten Zuständen, insbesondere der Unterbringungssituation in Litauen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Der BF sei für mehrere Monate unter unmenschlichen Umständen in einem militärischen Lager, ohne jeglichen Kontakt zur Außenwelt, eingesperrt gewesen. Dazu wird ein Bericht der „Deutschen Welle“ vom 14.07.2021 zitiert, wonach es u.a. in Litauen zu mehreren Gesetzesänderungen mit dem Zweck, Asylverfahren zu beschleunigen, gekommen sei, welche von Menschenrechtsorganisationen kritisiert werden würden. Es könne u.a. aufgrund der hohen Anzahl von Asylwerbern nicht von einer adäquaten Unterbringung bei einer Rückkehr des BF ausgegangen werden, zumal lediglich 88 Plätze für Asylwerber vorgesehen seien. Zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK sei vom Selbsteintrittsrecht zwingend Gebrauch zu machen. Zudem würde Artikel 19, Absatz 2, der Dublin III-VO gegenständlich zur Anwendung kommen und sei Litauen zur Führung des Asylverfahrens aufgrund des Verlassens des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate nicht mehr zuständig. Es habe auch keine individuelle Zusicherung einer adäquaten Unterbringung des besonders vulnerablen BF durch die litauischen Behörden gegeben. Eine Überstellung stelle einen unzulässigen Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen: Der BF ist eigenen Angaben zufolge somalischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat im Juni 2021 und reiste über Weißrussland illegal in das Schengen-Gebiet nach Litauen ein, wo er am XXXX .2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er reiste in weiterer Folge über überkannte Länder nach Österreich, wo er am XXXX 2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF ist eigenen Angaben zufolge somalischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat im Juni 2021 und reiste über Weißrussland illegal in das Schengen-Gebiet nach Litauen ein, wo er am römisch 40 .2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er reiste in weiterer Folge über überkannte Länder nach Österreich, wo er am römisch 40 2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA richtete am 13.09.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Litauen. Mit Schreiben vom 29.09.2022 teilte das BFA der litauischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Litauen nunmehr zuständig für die Führung des Asylverfahrens des BF sei. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Litauens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das BFA richtete am 13.09.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Litauen. Mit Schreiben vom 29.09.2022 teilte das BFA der litauischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Litauen nunmehr zuständig für die Führung des Asylverfahrens des BF sei. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Litauens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach seiner Ausreise aus Litauen und vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet das Gebiet der Dublin-Staaten für mindestens drei Monate verlassen hätte. Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Litauen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedsstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer aktuellen Überstellung nach Litauen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. In Österreich sind keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF aufhältig. Zwischen dem BF und einer in Österreich lebenden aufenthaltsberechtigten Person kann keine besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität festgestellt werden. Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte wurden nicht ins Treffen geführt. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des BF im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen und sind solche angesichts seines bisher kurzen Aufenthalts in Österreich seit wenigen Monaten auch nicht zu erwarten. Der BF ist gesund, weist keine besondere Immunschwäche auf, legte im Laufe des Verfahrens keine medizinischen Unterlagen vor und gehört keiner Risikogruppe für einen möglicherweise schweren Verlauf einer Covid-19-Infektion an. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Litauen.
  31. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu dessen Asylantragstellung in Litauen sowie seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit dem EURODAC-Treffer. Hinweise darauf, dass der BF nach seiner Einreise nach Litauen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder für mehr als drei Monate verlassen hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So gab er selbst an, Litauen am XXXX .2022 verlassen zu haben und am XXXX 2022 nach Österreich gekommen zu sein. Der diesbezügliche Beschwerde-Einwand ist daher verfehlt.Hinweise darauf, dass der BF nach seiner Einreise nach Litauen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder für mehr als drei Monate verlassen hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So gab er selbst an, Litauen am römisch 40 .2022 verlassen zu haben und am römisch 40 2022 nach Österreich gekommen zu sein. Der diesbezügliche Beschwerde-Einwand ist daher verfehlt. Die Feststellung betreffend das Wiederaufnahmegesuch seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Litauen und die nachträgliche Mitteilung über die durch Verfristung übergegangene Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens an Litauen beruhen auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der litauischen Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das litauische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die (medizinische) Versorgung sowie die Unterbringung von Asylsuchenden in Litauen den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Litauen hat der BF nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Der BF gab zwar an, in Litauen operiert worden zu sein, konkretisierte jedoch diese Angaben nicht weiter und verneinte eine aktuelle ärztliche Behandlung bzw. Medikamenteneinnahme. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Litauen schlechter darstelle als in Österreich. Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus dessen eigenen, nicht anzuzweifelnden Angaben in Verbindung mit der Aktenlage. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  32. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. … § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.g.F. lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.g.F. lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d.g.F. lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d.g.F. lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jeden Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. ABSCHNITT VI ABSCHNITT römisch sechs Überstellung Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. (…)“ 3.
  1. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Litauens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Die Verpflichtung Litauens zur Wiederaufnahme des BF ergibt sich aus Art. 18 Abs.1 lit. d Dublin III-VO, da er dort am XXXX .2021 einen Asylantrag stellte, welcher abgelehnt wurde und aus Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO, weil die litauische Dublin-Behörde auf das Wiederaufnahmegesuch nicht fristgerecht antwortete. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Litauen finden sich keine Anhaltspunkte und wurde dies auch nicht substantiiert behauptet. Die Zuständigkeit Litauens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der BF nach Asylantragstellung in Litauen das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als 3 Monate wieder verlassen hat. Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen.Die Verpflichtung Litauens zur Wiederaufnahme des BF ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da er dort am römisch 40 .2021 einen Asylantrag stellte, welcher abgelehnt wurde und aus Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO, weil die litauische Dublin-Behörde auf das Wiederaufnahmegesuch nicht fristgerecht antwortete. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Litauen finden sich keine Anhaltspunkte und wurde dies auch nicht substantiiert behauptet. Die Zuständigkeit Litauens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der BF nach Asylantragstellung in Litauen das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als 3 Monate wieder verlassen hat. Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei. 3.
  2. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3.
  3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Litauen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Litauen gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: 3.
  4. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK: 3.
  5. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC bzw. 8 EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der BF verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, zu denen eine besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität festgestellt werden kann und somit über kein im Sinn des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Litauen beeinträchtigt sein könnte.Der BF verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, zu denen eine besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität festgestellt werden kann und somit über kein im Sinn des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Litauen beeinträchtigt sein könnte. Es liegen auch insgesamt keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der nachweislichen Dauer von etwa 5 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt, zumal dieser sich seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein musste. Folglich würde die Überstellung des BF nach Litauen weder gegen Art. 16 Dublin III-VO verstoßen, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. Folglich würde die Überstellung des BF nach Litauen weder gegen Artikel 16, Dublin III-VO verstoßen, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. 3.
  6. Kritik am litauischen Asylwesen/der Situation in Litauen (Verletzung des Art. 3 EMRK / Art. 4 GRC):3.
  7. Kritik am litauischen Asylwesen/der Situation in Litauen (Verletzung des Artikel 3, EMRK / Artikel 4, GRC): Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum litauischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Litauen überstellt werden, aufgrund der litauischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Es ist kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der litauischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Litauen nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Den in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen, wonach in Litauen keine adäquate Unterbringung gewährleistet sei und dass dieser zu zehnt in einem Zimmer untergebracht gewesen sei, sind die Länderfeststellungen entgegenzuhalten. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass Asylwerber Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen (Unterkunft, Verpflegung und Kleidung) haben, wenn sie sich in den zugewiesenen Unterkünften, Gewahrsamseinrichtungen usw. aufhalten. Asylwerber haben das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung, sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum (LRK o.D.; vgl. MD o.D.a). Während eines Aufenthalts in einer Unterkunft, die von den Behörden der Republik Litauen zur Verfügung gestellt wird, hat ein Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung im Zentrum (MIPAS 24.11.2017). Vulnerable sind ihren Bedürfnissen entsprechend unterzubringen (LRK o.D.; vgl. MD o.D.a). Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungseinrichtungen: drei Registrierungszentren für Ausländer (geschlossene Einrichtungen); ein Aufnahmezentrum für Flüchtlinge sowie alternative und vorübergehende Unterkünfte, die bereitgestellt werden, wenn in den Ausländerregistrierungszentrum keine Plätze verfügbar sind, womit auch die Aussagen des BF, wonach nur 88 Plätze für Asylwerber vorgesehen seien, ins Leere gehen. Den in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen, wonach in Litauen keine adäquate Unterbringung gewährleistet sei und dass dieser zu zehnt in einem Zimmer untergebracht gewesen sei, sind die Länderfeststellungen entgegenzuhalten. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass Asylwerber Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen (Unterkunft, Verpflegung und Kleidung) haben, wenn sie sich in den zugewiesenen Unterkünften, Gewahrsamseinrichtungen usw. aufhalten. Asylwerber haben das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung, sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum (LRK o.D.; vergleiche MD o.D.a). Während eines Aufenthalts in einer Unterkunft, die von den Behörden der Republik Litauen zur Verfügung gestellt wird, hat ein Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung im Zentrum (MIPAS 24.11.2017). Vulnerable sind ihren Bedürfnissen entsprechend unterzubringen (LRK o.D.; vergleiche MD o.D.a). Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungseinrichtungen: drei Registrierungszentren für Ausländer (geschlossene Einrichtungen); ein Aufnahmezentrum für Flüchtlinge sowie alternative und vorübergehende Unterkünfte, die bereitgestellt werden, wenn in den Ausländerregistrierungszentrum keine Plätze verfügbar sind, womit auch die Aussagen des BF, wonach nur 88 Plätze für Asylwerber vorgesehen seien, ins Leere gehen. Den Angaben, wonach er aufgrund der schlechten Behandlung nicht zurückwolle und in einem Gefängnis untergebracht gewesen wäre, ist zunächst festzuhalten, dass es nicht nichtvollziehbar ist, dass dieser für mehr als ein Jahr in Haft gewesen wäre. Zum einen widerspricht er sich, indem er zunächst angab, von 04.07.2021 bis XXXX .2022 in Litauen aufhältig gewesen sein, später jedoch ausführte, für eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen zu sein. Wiederum in der Beschwerde gab er an, für mehrere Monate eingesperrt gewesen zu sein. Weiters ist den Angaben entgegen zu halten, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass der BF nach seinem Aufgriff nach illegaler Einreise in Litauen in Haft genommen wurde. Auch in Österreich wird über illegal eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen Schubhaft verhängt. Die dargestellte Vorgangsweise ist nicht a priori zu beanstanden und indiziert keine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF nach Asylantragstellung in Litauen ordnungsgemäß untergebracht war und auch versorgt wurde. Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich entsprechende Berichte auf die Inhaftierung im Zuge einer illegalen Einreise, des illegalen Aufenthalts oder dem Fehlen gültiger identitätsbezeugender Dokumente beziehen. Dies trifft auf den BF als Rückkehrer nach der Dublin-Verordnung nicht zu. Allgemein ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass ein Antragsteller infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich allein genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095). Den Angaben, wonach er aufgrund der schlechten Behandlung nicht zurückwolle und in einem Gefängnis untergebracht gewesen wäre, ist zunächst festzuhalten, dass es nicht nichtvollziehbar ist, dass dieser für mehr als ein Jahr in Haft gewesen wäre. Zum einen widerspricht er sich, indem er zunächst angab, von 04.07.2021 bis römisch 40 .2022 in Litauen aufhältig gewesen sein, später jedoch ausführte, für eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen zu sein. Wiederum in der Beschwerde gab er an, für mehrere Monate eingesperrt gewesen zu sein. Weiters ist den Angaben entgegen zu halten, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass der BF nach seinem Aufgriff nach illegaler Einreise in Litauen in Haft genommen wurde. Auch in Österreich wird über illegal eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen Schubhaft verhängt. Die dargestellte Vorgangsweise ist nicht a priori zu beanstanden und indiziert keine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF nach Asylantragstellung in Litauen ordnungsgemäß untergebracht war und auch versorgt wurde. Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich entsprechende Berichte auf die Inhaftierung im Zuge einer illegalen Einreise, des illegalen Aufenthalts oder dem Fehlen gültiger identitätsbezeugender Dokumente beziehen. Dies trifft auf den BF als Rückkehrer nach der Dublin-Verordnung nicht zu. Allgemein ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass ein Antragsteller infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich allein genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095). Es gibt keine Hinweise dafür, dass Litauen das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung von Litauen nach Belarus oder in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl-und Refoulementschutzverfahren in Litauen und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Art. 3 EMRK-Verletzung zu befürchten. Es gibt keine Hinweise dafür, dass Litauen das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung von Litauen nach Belarus oder in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl-und Refoulementschutzverfahren in Litauen und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Artikel 3, EMRK-Verletzung zu befürchten. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Litauen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Es liegen auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem BF im Falle einer Rückführung nach Litauen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde. Angemerkt werden soll im gegebenen Zusammenhang, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in einzelnen Bereichen vorhandene Schwachstellen noch keine die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität bedeuten. Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Dublin-Rückkehrer keinen Zugang zum Asylverfahren und zu den für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen hätte, sind, wie bereits gesagt, nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr nicht gleichsam sich selbst überlassen bliebe und in eine ausweglose Situation geraten würde.Angemerkt werden soll im gegebenen Zusammenhang, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in einzelnen Bereichen vorhandene Schwachstellen noch keine die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität bedeuten. Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Dublin-Rückkehrer keinen Zugang zum Asylverfahren und zu den für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen hätte, sind, wie bereits gesagt, nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr nicht gleichsam sich selbst überlassen bliebe und in eine ausweglose Situation geraten würde. Im gegenständlichen Fall führt eine individuelle Prüfung der Situation des BF zu dem Ergebnis, dass dieser, anders als in der Beschwerde behauptet, nicht vulnerabel ist und daher keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugeordnet werden kann. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht davon aus, dass in Litauen derzeit keine solchen systemischen Mängeln im Asyl- und Aufnahmewesen herrschen, die einer Rückführung gleichsam aller Personen nach Litauen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegenstünden. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht davon aus, dass in Litauen derzeit keine solchen systemischen Mängeln im Asyl- und Aufnahmewesen herrschen, die einer Rückführung gleichsam aller Personen nach Litauen Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK entgegenstünden. Es kommt daher die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedsstaat Schutz vor Verfolgung findet.Es kommt daher die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedsstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Litauen und letztlich bei EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gem. Art. 39 EGMR-VerfO geltend zu machen.Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Litauen und letztlich bei EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gem. Artikel 39, EGMR-VerfO geltend zu machen. 3.
  8. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Litauen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Litauen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Litauen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen. Es ist nicht erkennbar, dass der BF aktuell an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet und im Fall einer Rücküberstellung nach Litauen und seiner dortigen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem erhalten sollte; somit ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC aus diesem Grund nicht zu gewärtigen. Es ist nicht erkennbar, dass der BF aktuell an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet und im Fall einer Rücküberstellung nach Litauen und seiner dortigen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem erhalten sollte; somit ist eine Verletzung von Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC aus diesem Grund nicht zu gewärtigen. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der XXXX -jährige BF an keinerlei lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Eine mögliche Ansteckung des BF mit dem Corona-Virus kann ebenso in Österreich nicht ausgeschlossen werden. Ein im Falle einer Überstellung nach Litauen vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist demnach auch insofern nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der römisch 40 -jährige BF an keinerlei lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Eine mögliche Ansteckung des BF mit dem Corona-Virus kann ebenso in Österreich nicht ausgeschlossen werden. Ein im Falle einer Überstellung nach Litauen vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist demnach auch insofern nicht erkennbar. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. 3.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine – im Kontext der hier zu klärenden Rechtsfragen relevante –Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.3.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine – im Kontext der hier zu klärenden Rechtsfragen relevante –Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.
  11. Die Anordnung der Außerlandesbringung des BF war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde.3.
  12. Die Anordnung der Außerlandesbringung des BF war gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde. Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des BF (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wurde.Sie ist auch nicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des BF (Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2, EMRK) eingegriffen wurde. Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person des BF liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK hätte darstellen können.Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person des BF liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK hätte darstellen können. Im Rahmen der Prüfung unter Punkt 3.
  13. wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des BF nach Litauen kein Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EMRK (Art. 4 EU-Grundrechtscharta) darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht.Im Rahmen der Prüfung unter Punkt 3.
  14. wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des BF nach Litauen kein Eingriff in seine Rechte aus Artikel 3, EMRK (Artikel 4, EU-Grundrechtscharta) darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht. 3.
  15. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.
  16. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des BF und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des BF nach Litauen nicht dargetan. Der BF hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem BF vorgebrachten Berichte zu Litauen eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 & 493/10 stützen. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W161.2263624.1.00

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