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{'item': 'W169 2252016-1'}

Obsah (5)§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW169 2252016-1 Spruch, W169 2252016-1/6EW169 2252016-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.06.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund zu Protokoll, dass die Al Shabaab ihn zur Zusammenarbeit zwingen habe wollen. Er wisse nicht genau, was er für sie tun hätte sollen. Als er aber abgelehnt habe, sei auf ihn geschossen worden und er habe Verletzungen am Bauch und am Rücken davongetragen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Al Shabaab.
  2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.12.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass ihn eines Tages Mitglieder der Al Shabaab aufgefordert hätten, etwas für sie zu transportieren. Sie hätten ihn insgesamt zwei Mal gewarnt, wenn er nicht zu ihnen kommen würde, würde ihm etwas passieren. Da er Angst gehabt habe, habe er zugesagt, sei aber nicht zu ihnen gefahren. Gegen 20 Uhr Ortszeit hätten sie ihn am Telefon angerufen, er habe aber nicht abgehoben. Gegen 2 Uhr nachts seien dann drei bewaffnete Männer der Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen, hätten seine Hände am Rücken fixiert und ihn mit einem Auto außerhalb der Ortschaft gebracht. Dann sei er von einem Mitglied der Al Shabaab angeschossen worden und habe das Bewusstsein verloren. Menschen aus dem Dorf, die ihn zufällig am Boden liegen gesehen hätten, hätten ihn nach Hause zu seiner Frau gebracht. Diese und seine Schwester hätten ihn dann schlussendlich ins Krankenhaus nach Mogadischu gebracht, wo er drei Monate gewesen sei. Danach habe er sich bei Verwandten seiner Frau versteckt gehalten, bis seine Ausreise aus Somalia organisiert worden sei. Das erste Mal habe die Al Shabaab mit ihm im Dezember 2018 Kontakt aufgenommen, danach im April 2019 und im Mai 2019 und im Juni 2019 sei es zu dem genannten Schussattentat gekommen. Seine Schwester und seine Frau seien - nach seiner Ausreise aus Somalia - im Oktober oder November 2019 von der Al Shabaab mit dem Tod bedroht worden, sodass sie XXXX verlassen hätten müssen. Er habe sich zwecks Unterstützung nicht an die somalischen Behörden bzw. nicht an seinen Clan gewandt, zumal die Polizei selbst Angst habe und sich die Clans untereinander nicht helfen würden. Weshalb er ins Visier der Al Shabaab gekommen sei, wisse er nicht. Zum Schussattentat näher befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Al Shabaab, gleich nachdem er von dieser an den Rand seines Dorfes gebracht worden sei, auf ihn geschossen habe. Es sei ein Schuss abgegeben worden, aber zwei Kugeln hätten seinen Körper getroffen. Mit den Behörden in Somalia habe er keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von der Al Shabaab getötet zu werden.
  3. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.12.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass ihn eines Tages Mitglieder der Al Shabaab aufgefordert hätten, etwas für sie zu transportieren. Sie hätten ihn insgesamt zwei Mal gewarnt, wenn er nicht zu ihnen kommen würde, würde ihm etwas passieren. Da er Angst gehabt habe, habe er zugesagt, sei aber nicht zu ihnen gefahren. Gegen 20 Uhr Ortszeit hätten sie ihn am Telefon angerufen, er habe aber nicht abgehoben. Gegen 2 Uhr nachts seien dann drei bewaffnete Männer der Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen, hätten seine Hände am Rücken fixiert und ihn mit einem Auto außerhalb der Ortschaft gebracht. Dann sei er von einem Mitglied der Al Shabaab angeschossen worden und habe das Bewusstsein verloren. Menschen aus dem Dorf, die ihn zufällig am Boden liegen gesehen hätten, hätten ihn nach Hause zu seiner Frau gebracht. Diese und seine Schwester hätten ihn dann schlussendlich ins Krankenhaus nach Mogadischu gebracht, wo er drei Monate gewesen sei. Danach habe er sich bei Verwandten seiner Frau versteckt gehalten, bis seine Ausreise aus Somalia organisiert worden sei. Das erste Mal habe die Al Shabaab mit ihm im Dezember 2018 Kontakt aufgenommen, danach im April 2019 und im Mai 2019 und im Juni 2019 sei es zu dem genannten Schussattentat gekommen. Seine Schwester und seine Frau seien - nach seiner Ausreise aus Somalia - im Oktober oder November 2019 von der Al Shabaab mit dem Tod bedroht worden, sodass sie römisch 40 verlassen hätten müssen. Er habe sich zwecks Unterstützung nicht an die somalischen Behörden bzw. nicht an seinen Clan gewandt, zumal die Polizei selbst Angst habe und sich die Clans untereinander nicht helfen würden. Weshalb er ins Visier der Al Shabaab gekommen sei, wisse er nicht. Zum Schussattentat näher befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Al Shabaab, gleich nachdem er von dieser an den Rand seines Dorfes gebracht worden sei, auf ihn geschossen habe. Es sei ein Schuss abgegeben worden, aber zwei Kugeln hätten seinen Körper getroffen. Mit den Behörden in Somalia habe er keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von der Al Shabaab getötet zu werden. Am Ende der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Ambulanzkarte des Landesklinikums Mödling vom 13.10.2021 vor.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. In der gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im Verfahren getätigten Angaben und trat der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegen. Zudem wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
  2. In der gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im Verfahren getätigten Angaben und trat der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegen. Zudem wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
  3. Am 04.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (siehe Verhandlungsprotokoll). Zudem wurde ein Schreiben des AKH Wien vom 21.10.2022 vorgelegt (Beilage ./A). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime und der Volksgruppe der Rahanweyn an. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Provinz Lower Shabelle, hat dort zwei Jahre die Grundschule besucht und ist einer Arbeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Schwester des Beschwerdeführers, seine Ehegattin und seine Kinder halten sich nach wie vor in Somalia auf.Er ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime und der Volksgruppe der Rahanweyn an. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Provinz Lower Shabelle, hat dort zwei Jahre die Grundschule besucht und ist einer Arbeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Schwester des Beschwerdeführers, seine Ehegattin und seine Kinder halten sich nach wie vor in Somalia auf. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden in Somalia. Der Beschwerdeführer wurde nicht von der Al Shabaab angeschossen, da er sich weigerte, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Auch die Ehegattin und die Schwester des Beschwerdeführers wurden nach seiner Ausreise nicht von der Al Shabaab bedroht. 1.
  6. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
  7. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2021). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). PGN 10.2020 Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project

(2021): Curated Data - Africa (21 January 2021) ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar ● PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail 2. Lower Shabelle Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM. Die Lage hinsichtlich Kurtunwaarey ist unklar. Sablaale wird von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 2.2021, S. 1). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus der al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Die Operation Badbaado zielt auf die Absicherung der Routen Mogadischu-Baidoa und Mogadischu-Belet Weyne ab (UNSC 13.5.2020, Abs. 66). Außerdem wurde mit der Operation die Sicherheit Mogadischus weiter abgesichert, da Orte in einem Transitkorridor der al Shabaab eingenommen werden konnten (UNSC 1.11.2019, S. 25). Ab März 2020 wurden die Aktivitäten im Rahmen der Operation Badbaado wieder aufgenommen (UNSC 13.11.2020, Abs. 15), es kam zu Kämpfen im Bereich Janaale. Dabei wurden rund 8.000 Menschen vertrieben. Die Stadt, die rund 28.000 Einwohner zählt, wurde durch die Bundesarmee eingenommen (UNOCHA 31.3.2020, S. 4). Generell wurde der Großteil der militärischen Anstrengungen der Bundesarmee gegen al Shabaab 2020 in die Operation Badbaado investiert. In einem Jahr militärischer Operationen haben Armee und AMISOM die Orte Janaale, Sabiid, Bariire und Aw Dheegle einnehmen können. Diese Orte sind insofern strategisch relevant, als dort Brücken über den Shabelle führen und für al Shabaab wichtige Nachschubwege in Richtung Mogadischu dargestellt haben (HIPS 2021, S. 14). In jedem der genannten Orte wurde eine FOB (Forward Operating Base) der Bundesarmee eingerichtet (HIPS 4.2021, S. 18). Weitere militärische Operationen im Frühjahr 2021 zielten darauf ab, die gewonnenen Räume abzusichern und eine Basis für ein weiteres Vorgehen zu schaffen (UNSC 19.5.2021, Abs. 66). Andererseits wurden teilweise Orte, die von AMISOM an somalische Kräfte übergeben wurden, von al Shabaab wieder eingenommen (Sahan 29.6.2021).Die Operation Badbaado zielt auf die Absicherung der Routen Mogadischu-Baidoa und Mogadischu-Belet Weyne ab (UNSC 13.5.2020, Absatz 66,). Außerdem wurde mit der Operation die Sicherheit Mogadischus weiter abgesichert, da Orte in einem Transitkorridor der al Shabaab eingenommen werden konnten (UNSC 1.11.2019, S. 25). Ab März 2020 wurden die Aktivitäten im Rahmen der Operation Badbaado wieder aufgenommen (UNSC 13.11.2020, Absatz 15,), es kam zu Kämpfen im Bereich Janaale. Dabei wurden rund 8.000 Menschen vertrieben. Die Stadt, die rund 28.000 Einwohner zählt, wurde durch die Bundesarmee eingenommen (UNOCHA 31.3.2020, S. 4). Generell wurde der Großteil der militärischen Anstrengungen der Bundesarmee gegen al Shabaab 2020 in die Operation Badbaado investiert. In einem Jahr militärischer Operationen haben Armee und AMISOM die Orte Janaale, Sabiid, Bariire und Aw Dheegle einnehmen können. Diese Orte sind insofern strategisch relevant, als dort Brücken über den Shabelle führen und für al Shabaab wichtige Nachschubwege in Richtung Mogadischu dargestellt haben (HIPS 2021, S. 14). In jedem der genannten Orte wurde eine FOB (Forward Operating Base) der Bundesarmee eingerichtet (HIPS 4.2021, S. 18). Weitere militärische Operationen im Frühjahr 2021 zielten darauf ab, die gewonnenen Räume abzusichern und eine Basis für ein weiteres Vorgehen zu schaffen (UNSC 19.5.2021, Absatz 66,). Andererseits wurden teilweise Orte, die von AMISOM an somalische Kräfte übergeben wurden, von al Shabaab wieder eingenommen (Sahan 29.6.2021). Trotz der Erfolge der Operation Badbaado 1 bleibt der SWS hinsichtlich Angriffen durch al Shabaab der am meisten gefährdete Teil Somalias. Immer noch kontrolliert die Gruppe große Teile des Gebietes. Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (HIPS 2021, S. 14). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und AMISOM im Gebiet anzugreifen (BMLV 25.2.2021). Stützpunkte der Armee in Bariire und Aw Dheegle wurden am 3.4.2021 angegriffen; dabei wurden mindestens 25 Regierungssoldaten getötet und 45 weitere verletzt (UNSC 19.5.2021, Abs. 18). Nach sehr verlustreichen Kämpfen gelang es al Shabaab kurzfristig in Bariire einzudringen – und das, obwohl im Bereich der Operation Badbaado ein Drittel der Bundesarmee Armee konzentriert ist (HIPS 4.2021, S. 18).Trotz der Erfolge der Operation Badbaado 1 bleibt der SWS hinsichtlich Angriffen durch al Shabaab der am meisten gefährdete Teil Somalias. Immer noch kontrolliert die Gruppe große Teile des Gebietes. Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (HIPS 2021, S. 14). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und AMISOM im Gebiet anzugreifen (BMLV 25.2.2021). Stützpunkte der Armee in Bariire und Aw Dheegle wurden am 3.4.2021 angegriffen; dabei wurden mindestens 25 Regierungssoldaten getötet und 45 weitere verletzt (UNSC 19.5.2021, Absatz 18,). Nach sehr verlustreichen Kämpfen gelang es al Shabaab kurzfristig in Bariire einzudringen – und das, obwohl im Bereich der Operation Badbaado ein Drittel der Bundesarmee Armee konzentriert ist (HIPS 4.2021, S. 18). Erstmals seit Jahren ist es der Armee aber nicht nur gelungen, neue Gebiete einzunehmen, sondern diese auch zu halten (HIPS 2021, S. 14). Hilfreich dabei war der Einsatz von Soldaten aus der Region (HIPS 4.2021, S. 19). Es ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt ist (BMLV 25.2.2021). Derartige stabilisierende Maßnahmen werden auch weiter durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Abs. 79). Eine Quelle spricht hinsichtlich des Aufbaus ziviler Strukturen von Verzögerungen (TDP 12.2.2020), eine andere von mangelnden Kapazitäten (BS 2020, S. 13). Hier sind womöglich die Polizeikräfte gemeint, deren Stationierung auf sich warten lässt (BMLV 25.2.2021).

einer Quelle warten in Mogadischu 525 Mann der Bundespolizei und 376 Mann der Polizei des SWS, um als stabilisierender Faktor in Lower Shabelle stationiert zu werden (UNSC 13.8.2020, Abs. 70ff). Die Verlegung der 525 Darwish (Bundespolizei) hat sich verzögert und war im Mai 2021 immer noch nicht abgeschlossen (UNSC 19.5.2021, Abs. 67). U.a. gibt es Probleme bei Rekrutierung und Ausbildung (BMLV 25.2.2021). Anfang Juli 2021 hat die Bundespolizei schlussendlich 150 Darawish in Janaale und Aw Dheegle stationiert, um diese Gebiete auch tatsächlich zu halten (UNSC 10.8.2021, Abs. 58).Erstmals seit Jahren ist es der Armee aber nicht nur gelungen, neue Gebiete einzunehmen, sondern diese auch zu halten (HIPS 2021, S. 14). Hilfreich dabei war der Einsatz von Soldaten aus der Region (HIPS 4.2021, S. 19). Es ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt ist (BMLV 25.2.2021). Derartige stabilisierende Maßnahmen werden auch weiter durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Absatz 79,). Eine Quelle spricht hinsichtlich des Aufbaus ziviler Strukturen von Verzögerungen (TDP 12.2.2020), eine andere von mangelnden Kapazitäten (BS 2020, S. 13). Hier sind womöglich die Polizeikräfte gemeint, deren Stationierung auf sich warten lässt (BMLV 25.2.2021).

einer Quelle warten in Mogadischu 525 Mann der Bundespolizei und 376 Mann der Polizei des SWS, um als stabilisierender Faktor in Lower Shabelle stationiert zu werden (UNSC 13.8.2020, Absatz 70 f, f,). Die Verlegung der 525 Darwish (Bundespolizei) hat sich verzögert und war im Mai 2021 immer noch nicht abgeschlossen (UNSC 19.5.2021, Absatz 67,). U.a. gibt es Probleme bei Rekrutierung und Ausbildung (BMLV 25.2.2021). Anfang Juli 2021 hat die Bundespolizei schlussendlich 150 Darawish in Janaale und Aw Dheegle stationiert, um diese Gebiete auch tatsächlich zu halten (UNSC 10.8.2021, Absatz 58,). Jedenfalls wurden unmittelbar nach der Einnahme von z.B. Janaale

  1. a)eine zivile Verwaltung eingesetzt;
  2. b)mobile Kliniken und Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung gestellt; und
  3. c)sog. cash-for-work-Programme installiert (UNSC 13.5.2020, Abs. 67). Die somalische Armee hat sich in den neuen Gebieten eingerichtet, ist dort jedoch zahlreichen Angriffen der al Shabaab ausgesetzt (UNSC 13.8.2020, Abs. 70ff). Derweil wurde die Planung für die Operation Badbaado 2 weiter fortgeführt. Mit dieser Offensive sollen Hauptversorgungsrouten freigekämpft und -gehalten werden (UNSC 10.8.2021, Abs. 58).Jedenfalls wurden unmittelbar nach der Einnahme von z.B. Janaale
  4. a)eine zivile Verwaltung eingesetzt;
  5. b)mobile Kliniken und Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung gestellt; und
  6. c)sog. cash-for-work-Programme installiert (UNSC 13.5.2020, Absatz 67,). Die somalische Armee hat sich in den neuen Gebieten eingerichtet, ist dort jedoch zahlreichen Angriffen der al Shabaab ausgesetzt (UNSC 13.8.2020, Absatz 70 f, f,). Derweil wurde die Planung für die Operation Badbaado 2 weiter fortgeführt. Mit dieser Offensive sollen Hauptversorgungsrouten freigekämpft und -gehalten werden (UNSC 10.8.2021, Absatz 58,). Der Regierung des SWS ist es gelungen, bei Clanstreitigkeiten im Bezirk Wanla Weyn erfolgreich zu vermitteln und ein Abkommen zwischen den Clans der Shamta-Alemod und Galja’el herbeizuführen (UNSC 13.8.2020, Abs. 39). Bei Kämpfen waren zuvor im April mehr als 25 Menschen getötet worden (UNSC 13.5.2020, Abs. 35).Der Regierung des SWS ist es gelungen, bei Clanstreitigkeiten im Bezirk Wanla Weyn erfolgreich zu vermitteln und ein Abkommen zwischen den Clans der Shamta-Alemod und Galja’el herbeizuführen (UNSC 13.8.2020, Absatz 39,). Bei Kämpfen waren zuvor im April mehr als 25 Menschen getötet worden (UNSC 13.5.2020, Absatz 35,). Nach Angaben einer Quelle ist die keiner Verwaltung zuordenbare und gegen al Shabaab gerichtet Miliz der Macawiisley auch in Lower Shabelle aktiv und wurde dort im Bezirk Wanla Weyne gesichtet (PGN 2.2021, S. 14). Al Shabaab hat daraufhin die Bewohner von zehn Ortschaften im Bezirk Wanla Weyne aufgefordert, ihre Ortschaften zu evakuieren. Felder wurden niedergebrannt und Personen, die sich weigerten, ihr Land zu verlassen, attackiert (Sahan 25.2.2021a). Mitte März 2021 kam es dort zu schweren Auseinandersetzungen zwischen zwei rivalisierenden Clans und al Shabaab. Zahlreicher Häuser wurden niedergebrannt, Vieh geplündert; 500 Familien sind alleine in Mogadischu als Flüchtlinge angekommen (Sahan 18.3.2021b). Im Mai 2021 sind weitere Flüchtlinge aus diesem Gebiet in Mogadischu angekommen (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 25.2.2021). Einige Dörfer an der Küste zwischen Mogadischu und Merka sind häufig Schauplatz von Kämpfen, es ist unklar, wer dort die Kontrolle ausübt (PGN 10.2020, S. 6). Die Stadt Merka selbst ist unter Kontrolle der Regierung (PGN 2.2021, S. 2). Nach Jahren der Auseinandersetzungen haben die Biyomaal und Hawiye-Habr Gedir im März 2018 nach einem von der Lokal- und der Bundesregierung sowie von internationalen Partnern unterstützten Dialog Frieden geschlossen. In Merka herrscht seither Ruhe, Schulen wurden wieder geöffnet, die Wirtschaft floriert und Bewohner sind in die Stadt zurückgekommen (UniSOM 21.9.2020). Hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung kann die Stadt als konsolidiert erachtet werden. Im Küstenbereich zwischen Merka und Mogadischu ist al Shabaab noch präsent. Allerdings kann dieser Landesteil durch die Gruppe nicht mehr so einfach erreicht werden, als vor der Operation Badbaado (BMLV 25.2.2021). Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen, allerdings ist al Shabaab im Umfeld militärisch aktiver als in der Vergangenheit (BMLV 25.2.2021). Am 24.4.2020 hat AMISOM einen großangelegten Angriff der al Shabaab auf den Flughafen und den AMISOM-Stützpunkt erfolgreich abgewehrt (JF 1.5.2020). Quellen: ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten ● BS - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 - Somalia Country Report ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (4.2021): Structural Impediments To Reviving Somalia’s Security Forces ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review ● JF - Jamestown Foundation (1.5.2020): Al-Shabaab Threatens COVID-19 Interventions in Somalia, Terrorism Monitor Volume: 18 Issue: 9 ● PGN - Political Geography Now (2.2021): Somalia Control Map & Timeline - February 2021, per e-Mail ● PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail ● Sahan - Sahan / Matt Bryden (29.6.2021): Editor’s Pick – Time for Political Spoilers to Declare and Desist, in: The Somali Wire Issue No. 173, per e-Mail ● Sahan - Sahan / Diinah (18.3.2021b): The Somali Wire Issue No. 106, per e-Mail ● Sahan - Sahan / Caasimada Online (25.2.2021a): The Somali Wire No. 90, per e-Mail ● TDP - The Defense Post (12.2.2020): Somali troops still vulnerable to al-Shabaab outside Mogadishu, Pentagon says ● UNiSOM - UN in Somalia (21.9.2020): Reconciliation In Marka - Foes Turned Friends Recall Road To Peace ● UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.6.2021): Somalia Humanitarian Bulletin, May 2021 ● UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.3.2020): Somalia Humanitarian Bulletin, 1-31 March 2020 ● UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723] ● UNSC - UN Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485] ● UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113] ● UNSC - UN Security Council (13.8.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/79 ● UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398] ● UNSC - UN Security Council (13.2.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/121] ● UNSC - UN Security Council (1.11.2019): Letter dated 1 November 2019 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council; Letter dated 27 September 2019 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia [S/2019/858] 3. Al Shabaab Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 18.4.2021, S. 5; vgl. USDOS 24.6.2020). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BBC 18.1.2021; vgl. BMLV 25.2.2021) bzw. den Sturz der westlich gestützten somalischen Regierung und der Durchsetzung einer strengen Auslegung der Scharia (USDOS 12.5.2021, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Allerdings wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS 2021, S. 3). Während die Gruppe terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 18.4.2021, S. 5; vergleiche USDOS 24.6.2020). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BBC 18.1.2021; vergleiche BMLV 25.2.2021) bzw. den Sturz der westlich gestützten somalischen Regierung und der Durchsetzung einer strengen Auslegung der Scharia (USDOS 12.5.2021, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Allerdings wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS 2021, S. 3). Während die Gruppe terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Ahmed Umar alias Abu Ubaidah (USDOS 24.6.2020; vgl. CFR 19.5.2021). Es wird darüber berichtet, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen von seinem Stellvertreter Sheikh Abukar Ali Aden abgelöst worden ist (JF 23.10.2020; vgl. PGN 10.2020, S. 12), und dass die Spannungen innerhalb al Shabaabs größer geworden sind (JF 23.10.2020).

Angaben einer Quelle handelt es sich hier um wenig fundierte Gerüchte. Al Shabaab bleibt auch weiterhin eine geschlossene, monolithische Organisation, es sind keinerlei Anzeichen für eine Spaltung erkennbar (BMLV 25.2.2021). Im Zuge der politischen Machtkämpfe im ersten Halbjahr 2021 ergab sich für al Shabaab zudem die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021).Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Ahmed Umar alias Abu Ubaidah (USDOS 24.6.2020; vergleiche CFR 19.5.2021). Es wird darüber berichtet, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen von seinem Stellvertreter Sheikh Abukar Ali Aden abgelöst worden ist (JF 23.10.2020; vergleiche PGN 10.2020, S. 12), und dass die Spannungen innerhalb al Shabaabs größer geworden sind (JF 23.10.2020).

Angaben einer Quelle handelt es sich hier um wenig fundierte Gerüchte. Al Shabaab bleibt auch weiterhin eine geschlossene, monolithische Organisation, es sind keinerlei Anzeichen für eine Spaltung erkennbar (BMLV 25.2.2021). Im Zuge der politischen Machtkämpfe im ersten Halbjahr 2021 ergab sich für al Shabaab zudem die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Manche Menschen unterstützen al Shabaab aus ideologischen Gründen; manche deshalb, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet; die meisten Menschen befolgen Anweisungen der Gruppe aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f). Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2020, S. 12). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Die mit der Nichtbefolgung strenger Vorschriften verbundenen harten Bestrafungen haben ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2020, S. 12). Dadurch kann al Shabaab die Bevölkerung kontrollieren, rekrutieren, Gebiete kontrollieren, Steuern eintreiben und ihre Gesetze durchsetzen (Mohamed 17.8.2019). Verwaltung und Clans: Al Shabaab ist es gelungen, auf den von ihr kontrollierten Gebieten ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Die Gruppe hat dort außerdem Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2020, S. 6) und erfüllt alle Rahmenbedingungen eines Staates. Gleichzeitig erlangt al Shabaab aufgrund ihres funktionierenden Justizwesens auch ein Maß an Unterstützung durch die Bevölkerung (Mohamed 17.8.2019). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten

des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 18.4.2021, S. 5/18). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Die Gruppe verfügt über eine eigene Verwaltung und eigene Gerichte (LIFOS 9.4.2019, S. 6). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten (BMLV 25.2.2021; vgl. JF 18.6.2021) und geringer Kriminalität (JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft (HI 31.5.2018, S. 5). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 25.2.2021). Die Zivilverwaltung von al Shabaab bietet u.a. Rechtsprechung durch Schariagerichte, organisiert Treffen mit Clanältesten, unterstützt Bedürftige, führt Religionsschulen und bietet Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen (NLMBZ 3.2019, S. 11). Al Shabaab versucht, zu enge Bindungen an Clans zu vermeiden, unterstützt schwächere Gruppen gegen stärkere Rivalen oder vermittelt bei Streitigkeiten (ICG 27.6.2019, S. 2). Gleichzeitig wird al Shabaab als Friedensbewahrer erachtet, da sie Clankonflikte derart handhabt, dass diese auf den Gebieten unter ihrer Kontrolle nur selten in Gewalt münden (HI 31.5.2018, S. 5). Verwaltung und Clans: Al Shabaab ist es gelungen, auf den von ihr kontrollierten Gebieten ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Die Gruppe hat dort außerdem Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2020, S. 6) und erfüllt alle Rahmenbedingungen eines Staates. Gleichzeitig erlangt al Shabaab aufgrund ihres funktionierenden Justizwesens auch ein Maß an Unterstützung durch die Bevölkerung (Mohamed 17.8.2019). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten

des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 18.4.2021, S. 5/18). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Die Gruppe verfügt über eine eigene Verwaltung und eigene Gerichte (LIFOS 9.4.2019, S. 6). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten (BMLV 25.2.2021; vergleiche JF 18.6.2021) und geringer Kriminalität (JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft (HI 31.5.2018, S. 5). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 25.2.2021). Die Zivilverwaltung von al Shabaab bietet u.a. Rechtsprechung durch Schariagerichte, organisiert Treffen mit Clanältesten, unterstützt Bedürftige, führt Religionsschulen und bietet Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen (NLMBZ 3.2019, S. 11). Al Shabaab versucht, zu enge Bindungen an Clans zu vermeiden, unterstützt schwächere Gruppen gegen stärkere Rivalen oder vermittelt bei Streitigkeiten (ICG 27.6.2019, S. 2). Gleichzeitig wird al Shabaab als Friedensbewahrer erachtet, da sie Clankonflikte derart handhabt, dass diese auf den Gebieten unter ihrer Kontrolle nur selten in Gewalt münden (HI 31.5.2018, S. 5). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; sowie Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk. Die Größe der Miliz von al Shabaab wird von einer Quelle auf 13.000 geschätzt (Maruf 14.11.2018). Neuere Quellen berichten von 7.000-9.000 (USDOS 24.6.2020) oder auch von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab (HIPS 2021, S. 21; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 8). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und herwechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 25.2.2021). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab (Mohamed 17.8.2019; vgl. JF 18.6.2021). Diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für der Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021).Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; sowie Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk. Die Größe der Miliz von al Shabaab wird von einer Quelle auf 13.000 geschätzt (Maruf 14.11.2018). Neuere Quellen berichten von 7.000-9.000 (USDOS 24.6.2020) oder auch von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab (HIPS 2021, S. 21; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 8). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und herwechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 25.2.2021). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab (Mohamed 17.8.2019; vergleiche JF 18.6.2021). Diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für der Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Kapazitäten: Al Shabaab hat zwar insgesamt nicht an Stärke verloren (ÖB 3.2020, S. 2) und ist nach wie vor in der Lage, Friedens- und Staatsbildung zu hemmen (HIPS 2021, S. 3). Trotz ihrer Fähigkeit zu stören und zu zerstören, stellt al Shabaab aber nicht länger eine existentielle Bedrohung für die somalische Regierung dar (HIPS 2021, S. 21). An Kapazitäten zur konventionellen Kriegsführung hat al Shabaab deutlich eingebüßt. Schuld daran sind die Luftschläge der USA und die Bodenoperationen von somalischer Armee und AMISOM (HIPS 2021, S. 3). Allein bei Luftschlägen hat al Shabaab seit 2017 ca. 1.000 Mann verloren (HIPS 2021, S. 21). So wurden Kommandostrukturen unterbrochen und zudem Sprengstoffvorräte vernichtet (FIS 7.8.2020, S. 10f).

einer anderen Quelle bleiben die Kapazitäten von al Shabaab konstant. Zwar kann die Gruppe aufgrund intensiver Aufklärungstätigkeiten keine großen Kampfverbände mehr verlegen; allerdings sind die personellen und materiellen Kapazitäten unverändert geblieben (BMLV 25.2.2021). Allerdings nutzt die Gruppe die bestehenden politischen Konflikte um Neuwahlen. Die politische Elite ist durch sich selbst abgelenkt und hat den Kampf gegen al Shabaab vernachlässigt (HIPS 2021, S. 21). Al Shabaab hat nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z.B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9). Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position (BBC 18.1.2021) bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis (FP 22.9.2021). Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (HIPS 2021, S. 3). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 2.2021, S. 1). Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8).

einer Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 25.2.2021). In den meisten Städten verfügt die Gruppe zudem über Schattenverwaltungen (FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Steuern: Al Shabaab hat in ganz Süd-/Zentralsomalia ein komplexes System an Schutzgelderpressung etabliert, welches in den Jahren 2018 und 2019 exponentiell ausgebaut worden ist (HIPS 2020, S. 12f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 14f). In den Gebieten der al Shabaab wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vgl. BBC 18.1.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung der al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv (HI 10.2020, S. 2f).Steuern: Al Shabaab hat in ganz Süd-/Zentralsomalia ein komplexes System an Schutzgelderpressung etabliert, welches in den Jahren 2018 und 2019 exponentiell ausgebaut worden ist (HIPS 2020, S. 12f; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 14f). In den Gebieten der al Shabaab wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vergleiche BBC 18.1.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung der al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv (HI 10.2020, S. 2f). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen – zumindest im Vergleich zur Bundesregierung (BS 2020, S. 10). Demnach hebt al Shabaab auch ebenso viele oder sogar mehr "Steuern" ein, als die Bundesregierung. Dabei agiert die Gruppe wie ein verbrecherisches Syndikat (FDD 11.8.2021; FIS 7.8.2020, S. 18; HI 10.2020, S. 5). Das Steuersystem von al Shabaab wird durch systematische Einschüchterung und Gewalt gestützt (SEMG 9.11.2018, S. 26/97). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Dabei dient die Religion nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). U.a. investiert al Shabaab Überschüsse aus Einnahmen in kleine Geschäfte und am Immobilienmarkt von Mogadischu (PGN 10.2020, S. 16). Eingehoben werden Steuern auf landwirtschaftliche Produkte; Güter, Personen und Fahrzeuge im Transit; auf den Verkauf von Vieh (BS 2020, S. 10); sowie auf manche Dienstleistungen – und zwar sowohl in den eigenen Gebieten als auch in jenen der Regierung (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten (LI 20.12.2017, S. 3). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019). Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden (HI 10.2020, S. 4ff). Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020, S. 1). Konservativen Schätzungen zufolge lukriert al Shabaab alleine an monatlichen Abgaben 15 Millionen US-Dollar pro Monat – davon die Hälfte in Mogadischu (HI 10.2020, S. 5). Generell werden alle Wirtschaftstätigkeiten in Mogadischu von der Gruppe mit Schutzgeld belegt (FIS 7.8.2020, S. 13). Wirtschaftstreibende werden angerufen und bedroht. Diese zahlen Schutzgeld (WP 31.8.2019), denn die Regierung ist nicht in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen (HI 10.2020, S. 9). Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere Steuern (HI 10.2020, S. 1). Alle großen Unternehmen im südlichen Somalia zahlen diese jährliche Steuer. Nur sehr kleine Betriebe oder Straßenhändler müssen den Zakat nicht abführen. Dahingegen werden auch zahlreiche andere Bereiche besteuert – etwa die Nutzung von Bewässerungsanalgen durch Bauern (HI 10.2020, S. 3). Steuern werden auch auf landwirtschaftliche Produkte und Vieh eingehoben. Zusätzlich kommt es auch zu allgemeinen Geldforderungen (infaaq). Am meisten Geld verdient al Shabaab aber mit der Besteuerung von Fahrzeugen, die Güter durch das Gebiet der Gruppe transportieren. Auch am Bakara-Markt (VOA 3.12.2018), für Importe am Hafen von Mogadischu (UNSC 1.11.2019, S. 13; vgl. FIS 7.8.2020, S. 13) sowie am Immobilienmarkt hebt al Shabaab Steuern ein (HI 10.2020, S. 4). Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Steuern bzw. Schutzgeld an al Shabaab, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S. 33). Konservativen Schätzungen zufolge lukriert al Shabaab alleine an monatlichen Abgaben 15 Millionen US-Dollar pro Monat – davon die Hälfte in Mogadischu (HI 10.2020, S. 5). Generell werden alle Wirtschaftstätigkeiten in Mogadischu von der Gruppe mit Schutzgeld belegt (FIS 7.8.2020, S. 13). Wirtschaftstreibende werden angerufen und bedroht. Diese zahlen Schutzgeld (WP 31.8.2019), denn die Regierung ist nicht in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen (HI 10.2020, S. 9). Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere Steuern (HI 10.2020, S. 1). Alle großen Unternehmen im südlichen Somalia zahlen diese jährliche Steuer. Nur sehr kleine Betriebe oder Straßenhändler müssen den Zakat nicht abführen. Dahingegen werden auch zahlreiche andere Bereiche besteuert – etwa die Nutzung von Bewässerungsanalgen durch Bauern (HI 10.2020, S. 3). Steuern werden auch auf landwirtschaftliche Produkte und Vieh eingehoben. Zusätzlich kommt es auch zu allgemeinen Geldforderungen (infaaq). Am meisten Geld verdient al Shabaab aber mit der Besteuerung von Fahrzeugen, die Güter durch das Gebiet der Gruppe transportieren. Auch am Bakara-Markt (VOA 3.12.2018), für Importe am Hafen von Mogadischu (UNSC 1.11.2019, S. 13; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 13) sowie am Immobilienmarkt hebt al Shabaab Steuern ein (HI 10.2020, S. 4). Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Steuern bzw. Schutzgeld an al Shabaab, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S. 33). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021 ● BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal ● BBC - BBC News / Harper, Mary (27.5.2019): Somalia’s frightening network of Islamist spies ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten ● BS - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 - Somalia Country Report ● CFR - Council on Foreign Relations / Cheatham, A. / Felter, Claire / Laub, Z. (19.5.2021): Backgrounder – Al-Shabab ● FDD - Foundation for Defense of Democracies’ Long War Journal / Caleb Weiss (11.8.2021): Analysis – Somaliland’s lingering jihadi threat ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020 ● FP - Foreign Policy / Mahmood, O.S. / Ainte, A. (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan? ● HI - Hiraal Institute (10.2020): A Losing Game: Countering Al-Shabab’s Financial System ● HI - Hiraal Institute (31.5.2018): Taming the Clans: Al-Shabab’s Clan Politics ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2020): State of Somalia Report 2019, Year in Review ● HO - Hiiraan Online / Schwartz, Stephen (12.9.2021): Somalia’s Leaders Need to Seize Immediately the Lessons of Afghanistan ● ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency ● JF - Jamestown Foundation (18.6.2021): Somaliland Elections Disrupt al-Shabaab's Regional Expansion; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 12 ● JF - Jamestown Foundation (23.10.2020): Al-Shabaab’s Top Leader Transfers Power Amid Factional Strife; Terrorism Monitor Volume: 18 Issue: 19 ● LI - Landinfo [Norwegen] (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia ● LI - Landinfo [Norwegen] (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar ● Maruf - Harun Maruf / Westminster Intitute (14.11.2018): Inside Al-Shabaab: The Secret History of Al-Qaeda’s Most Powerful Ally ● Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia ● NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia ● PGN - Political Geography Now (2.2021): Somalia Control Map & Timeline - February 2021, per e-Mail ● PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail ● SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017)● TNH - The New Humanitarian (20.5.2021): Somalia’s political crisis explained ● UNSC - UN Security Council (1.11.2019): Letter dated 1 November 2019 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council; Letter dated 27 September 2019 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia [S/2019/858] ● USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom - Somalia ● USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 5 - Al-Shabaab (AS) ● VOA - Voice of America / Harun Maruf (3.12.2018): In Somalia, Businesses Face ‚Taxation‘ by Militants ● WP - The Washington Post (31.8.2019): ‘If I don’t pay, they kill me’: Al-Shabab tightens grip on Somalia with growing tax racket WP - The Washington Post (31.8.2019): ‘If römisch eins don’t pay, they kill me’: Al-Shabab tightens grip on Somalia with growing tax racket
  1. (Zwangs-)Rekrutierungen Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 3.2020, S. 5). Dabei versucht die Gruppe junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können trotz fehlenden religiösem Verständnis auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner der al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vgl. Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Jugendliche selbst geben an, dass der Hauptgrund zum Beitritt zu al Shabaab oder zur Armee das Einkommen ist (DI 6.2019, S. 22f). Mindestens 50 % schließen sich al Shabaab aus ökonomischen Gründen an (ÖB 3.2020, S. 5). Dies betrifft insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen der al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab sogar für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17).Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 3.2020, S. 5). Dabei versucht die Gruppe junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können trotz fehlenden religiösem Verständnis auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner der al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vergleiche Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Jugendliche selbst geben an, dass der Hauptgrund zum Beitritt zu al Shabaab oder zur Armee das Einkommen ist (DI 6.2019, S. 22f). Mindestens 50 % schließen sich al Shabaab aus ökonomischen Gründen an (ÖB 3.2020, S. 5). Dies betrifft insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen der al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab sogar für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 30.3.2021, S. 34). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vgl. ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (BMLV 2.3.2021; vgl. FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 25.2.2021).Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vergleiche ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (BMLV 2.3.2021; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 25.2.2021). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer (BFA 8.2017, S. 52), denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden (DIS 3.2017, S. 21). Entweder der Clan oder das Individuum zahlt oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus der al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BFA 8.2017, S. 54f). Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht (DIS 3.2017, S. 21). Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BFA 8.2017, S. 54f). Eine Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen der al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt – so etwa geschehen im Gebiet Toosweyne westlich von Baidoa. Dort wurden Ende 2019 und Anfang 2020 mehrere Gemeindeführer von al Shabaab in Haft genommen, weil sich die Bevölkerung weigerte, 100 Buben und 200.000 US-Dollar abzuführen. Tausende Familien sind in der Folge aus dem Gebiet geflüchtet. Im Bezirk Xudur (Bakool) hat al Shabaab Gemeinden Enteignung und Deportation angedroht. Die Gemeinden wehrten sich mit ihrer Miliz, die 2020 in mehrere Kampfhandlungen mit al Shabaab verwickelt wurde. Im Juli 2020 entführte al Shabaab in Reaktion 60 Personen, danach wurde ein Waffenstillstand ausverhandelt (UNSC 28.9.2020, Annex 7.2). Quellen: ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
  2. Mai 2021 ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten ● DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia ● DIS - Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016 ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020 ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 ● ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency ● Khalil - Khalil, James / Brown, Rory / et.al. / Royal United Services Institute for Defence and Security Studies (1.2019): Deradicalisation and Disengagement in Somalia. Evidence from a Rehabilitation Programme for Former Members of Al-Shabaab ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia ● SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis (6.2019a): The Idle Youth Labor Force in Somalia: A blow to the Country’s GDP ● UNSC - UN Security Council (28.9.2020): Letter dated 28 September 2020 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council; Final report of the Panel of Experts on Somalia [S/2020/949] ● USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Somalia
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers folgen seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Rahmen des Verfahrens. Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Schwester, seiner Ehegattin und seiner beiden Kinder ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.
  3. Dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden in Somalia hatte, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Einvernahmeprotokoll S. 5, Verhandlungsprotokoll S. 5 und 12). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, wonach er von der Al Shabaab angeschossen worden sei, da er sich geweigert habe, mit diesen zusammenzuarbeiten, war nicht glaubhaft, zumal sein diesbezügliches Vorbringen durch eine Vielzahl an Widersprüchen gekennzeichnet ist: So führte der Beschwerdeführer zu den telefonischen Bedrohungen seitens der Al Shabaab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er von dieser vier Mal telefonisch angerufen worden sei, wobei er beim zweiten bzw. dritten Anruf nicht abgehoben habe (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7), während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des zweiten und dritten Anrufes im April bzw. im Mai 2019 angab, dass er mit der Al Shabaab gesprochen habe und diese ihn am Telefon aufgefordert habe, auf den Markt zum Gemüsestand zu kommen (siehe Einvernahmeprotokoll S. 7 und 8). Zum ersten Anruf seitens der Al Shabaab im Dezember 2018 führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er damals von der Al Shabaab aufgefordert worden sei, etwas für diese zu transportieren (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7), während er dazu widersprechend vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass die Al Shabaab zu ihm nicht konkret gesagt habe, was sie von ihm wolle (siehe Einvernahmeprotokoll S. 7). Zum vierten Anruf brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er das Telefon abgehoben habe und die Al Shabaab zu ihm gesagt habe, dass er auf den Markt zum Gemüsestand kommen sollte (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7), während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass die Al Shabaab ihn angerufen habe, er aber nicht abgehoben habe (siehe Einvernahmeprotokoll S. 6). Auch hinsichtlich des Vorfalles im Juni 2019, als die Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn mitgenommen habe, widersprachen sich die Angaben des Beschwerdeführers, da er vor dem Bundesamt anführte, dass er im Juni 2019 gegen 20 Uhr von der Al Shabaab angerufen worden sei, wobei er das Telefon nicht abgehoben habe (siehe Einvernahmeprotokoll S. 6), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er von der Al Shabaab am Vormittag, und zwar um 8 Uhr in der Früh, angerufen worden sei (siehe Verhandlungsprotokoll S. 9), er abgehoben habe und aufgefordert worden sei, zum Gemüsestand zu kommen. Weiters führte er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass im Juni 2019 in der Nacht fünf Männer zu ihm gekommen seien und er zu Fuß an den Rand des Dorfes gebracht worden sei (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7 und 10), während er dazu widersprechend vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorerst anführte, dass lediglich drei Männer gekommen seien und er mit dem Auto abtransportiert worden sei (siehe Einvernahmeprotokoll S. 7). Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er dann an, dass fünf Personen gekommen seien und er zu Fuß weggebracht worden sei (siehe Einvernahmeprotokoll S. 9). Zum Schussattentat, welches außerhalb des Dorfes stattgefunden haben soll, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er, nachdem er an den Rand des Dorfes gebracht worden sei, sofort angeschossen worden sei (siehe Einvernahmeprotokoll S. 9), während er dazu widersprechend in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, dass die Männer der Al Shabaab dreißig Minuten zugewartet hätten, bevor sie auf ihn geschossen hätten (siehe Verhandlungsprotokoll S. 10). Auch zum anschließenden Krankenhausaufenthalt in Mogadischu widersprach sich der Beschwerdeführer, indem er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er zwei Monate im Spital in Mogadischu gewesen sei und behandelt worden sei (siehe Verhandlungsprotokoll S. 11), während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführte, dass er dort drei Monate gewesen sei (siehe Einvernahmeprotokoll S. 11). Darüber hinaus ist es in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - laut seinen eigenen Angaben - von zwei Kugeln getroffen worden sein will, obwohl laut seinen Angaben sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich einmal auf ihn geschossen worden sei. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem an, dass eine Kugel im Bauchbereich eingedrungen und wieder ausgedrungen sei, während eine Kugel im Rückenbereich stecken geblieben und diese noch in seinem Körper sei (siehe Verhandlungsprotokoll S. 11). Den vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des AKH vom 21.10.2022 (siehe Beilage ./A) ist aber zu entnehmen, dass eine Kugel bereits entfernt worden sei, während sich noch eine zweite im Körper befinde. Dass aber eine Kugel bereits entfernt wurde, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nie angegeben. Weiters ist dem Schreiben des AKH zu entnehmen, dass es sich bei der Schussverletzung laut dortigen Angaben des Beschwerdeführers um einen „Freizeitunfall“ gehandelt habe (siehe Schreiben S. 1, „Unfallart: Freizeitunfall“), sodass das Bundesverwaltungsgericht– auch im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Widersprüchen - davon ausgeht, dass die Schussverletzungen dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht durch die Al Shabaab zugefügt worden sind. Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Bedrohungen seiner Familie durch die Al Shabaab widersprach, zumal er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte, dass seine Familie von der Al Shabaab noch nicht in XXXX bedroht worden sei, sondern erst in Elashahyaha, wohin seine Familie im Oktober/November 2019 gezogen sei, während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass seine Schwester, als sie noch in XXXX gelebt hätten, bereits von der Al Shabaab bedroht worden sei und zwar, als sie den Beschwerdeführer ins Krankenhaus nach Mogadischu gebracht habe (siehe Einvernahmeprotokoll S. 8).Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Bedrohungen seiner Familie durch die Al Shabaab widersprach, zumal er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte, dass seine Familie von der Al Shabaab noch nicht in römisch 40 bedroht worden sei, sondern erst in Elashahyaha, wohin seine Familie im Oktober/November 2019 gezogen sei, während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass seine Schwester, als sie noch in römisch 40 gelebt hätten, bereits von der Al Shabaab bedroht worden sei und zwar, als sie den Beschwerdeführer ins Krankenhaus nach Mogadischu gebracht habe (siehe Einvernahmeprotokoll S. 8). Aufgrund dieser erheblichen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen war mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht der Wahrheit entspricht. Andere Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia: Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) 3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu einer individuellen Bedrohung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu einer individuellen Bedrohung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.2252016.1.00

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