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{'item': 'W179 2265366-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW179 2265366-1 Spruch, W179 2265366-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag des Beschwerdeführers ab, wogegen von XXXX (im Folgenden: Einbringerin) Beschwerde erhoben wurde.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag des Beschwerdeführers ab, wogegen von römisch 40 (im Folgenden: Einbringerin) Beschwerde erhoben wurde.
  3. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Einbringerin der Beschwerde ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG die belangte Behörde zu bezeichnen, die Beschwerdegründe auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
  4. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Einbringerin der Beschwerde ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG die belangte Behörde zu bezeichnen, die Beschwerdegründe auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen. Zudem wurde ihr aufgetragen, binnen gleicher Frist bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG eine von der beschwerdeführerden Partei für sie ausgestellte Vollmacht vorzulegen, die sie berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.Zudem wurde ihr aufgetragen, binnen gleicher Frist bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine von der beschwerdeführerden Partei für sie ausgestellte Vollmacht vorzulegen, die sie berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.
  5. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Einbringerin der Beschwerde im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, die Einbringerin der Beschwerde somit schriftlich von der Hinterlegung verständigt. Es gibt keine Hinweise, dass die Einbringerin der Beschwerde oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 AVG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Sendung wurde bis XXXX – und damit mehr als zwei Wochen – zur Abholung bereitgehalten, jedoch nicht behoben.
  6. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Einbringerin der Beschwerde im Wege der Hinterlegung am römisch 40 (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, die Einbringerin der Beschwerde somit schriftlich von der Hinterlegung verständigt. Es gibt keine Hinweise, dass die Einbringerin der Beschwerde oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Sendung wurde bis römisch 40 – und damit mehr als zwei Wochen – zur Abholung bereitgehalten, jedoch nicht behoben. Eine Verbesserung unterblieb folglich bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
  7. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  8. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen, insbesondere auch auf der Statusübersicht Hybrider Rückschein, beruht.
  9. Der Mängelbehebungsauftrag wurde im Wege der Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, indem die Einbringerin der Beschwerde schriftlich (in concreto durch Einlage der Hinterlegungsverständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung) von der Hinterlegung verständigt (§ 17 Abs 2 ZustG) und das Dokument mehr als zwei Wochen – und damit länger als die gesetzlich vorgesehene Frist (von zwei Wochen, siehe § 17 Abs 3 ZustG) – zur Abholung bereitgehalten wurde. Zudem gibt es keine Hinweise, dass die Einbringerin der Beschwerde oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs 3 AVG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs 1 und Abs 3 ZustG). Folglich sind alle gesetzlichen Vorgaben für eine rechtswirksame Zustellung im Wege der Hinterlegung erfüllt. Der Mängelbehebungsauftrag gilt – ungeachtet der unterlassenen Behebung – mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG).
  10. Der Mängelbehebungsauftrag wurde im Wege der Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, indem die Einbringerin der Beschwerde schriftlich (in concreto durch Einlage der Hinterlegungsverständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung) von der Hinterlegung verständigt (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG) und das Dokument mehr als zwei Wochen – und damit länger als die gesetzlich vorgesehene Frist (von zwei Wochen, siehe Paragraph 17, Absatz 3, ZustG) – zur Abholung bereitgehalten wurde. Zudem gibt es keine Hinweise, dass die Einbringerin der Beschwerde oder dessen Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 3, ZustG). Folglich sind alle gesetzlichen Vorgaben für eine rechtswirksame Zustellung im Wege der Hinterlegung erfüllt. Der Mängelbehebungsauftrag gilt – ungeachtet der unterlassenen Behebung – mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Die Einbringerin der Beschwerde ließ die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen, daher war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Einbringerin der Beschwerde ließ die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen, daher war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  11. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  12. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  13. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2265366.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.