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{'item': 'W198 2262020-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 194§ 2§ 8§ 7§ 6§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 24§ 4§ 25§§ 22§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW198 2262020-1 Spruch, W198 2262020-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 12.09.2022, Zl.: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS)

§ 194GSVG i

Vm § 410 ASVG festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Zeitraum von 01.01.2019 bis zumindest 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG unterlag. 1. Mit Bescheid vom 12.09.2022, Zl.: römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS)

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Zeitraum von 01.01.2019 bis zumindest 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin von 04.03.2013 bis 07.05.2019 als Geschäftsführerin der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Im Zeitraum von 25.04.2019 bis 10.09.2020 sei sie als Liquidatorin der GmbH tätig gewesen. Im Einkommenssteuerbescheid 2019 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 484,82 sowie Kapitalertragssteuer in Höhe von € 520.000,00 ausgewiesen. Im Zeitraum bis 07.05.2019 sei jedenfalls eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen, da die Beschwerdeführerin Gesellschafterin der XXXX GmbH mit einer Beteiligung von 100% gewesen sei und aufgrund ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin einen beherrschenden Einfluss gehabt habe. Da der Liquididator an die Stelle des handelsrechtlichen Geschäftsführers tritt, sei weiterhin von einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auszugehen und sei die Beschwerdeführerin daher bis 10.09.2020 als Selbständige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG tätig gewesen. Da die Beschwerdeführerin somit unternehmerisch tätig war und bei solchen Unternehmen laut Judikatur des VwGH nicht nur Tätigkeitseinkünfte, sondern der gesamte Unternehmerlohn der Beitragsgrundlagenpflicht nach dem GSVG unterliegt, sei neben den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch die Kapitalertragssteuer zur Beitragsgrundlagenbildung maßgebend. Für die Beurteilung der Beitragsgrundlage und auch für die Frage, ob die maßgebende Versicherungsgrenze für die Feststellung der Pflichtversicherung überschritten wurde, bedeute dies, dass alle Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten, die grundsätzlich der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen seien. Da die Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin und auch jene als Liquidatorin grundsätzlich der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt, seien alle Einkünfte, die in diesem Zusammenhang erwirtschaftet werden, heranzuziehen; gegenständlich sohin sowohl die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 484,82 als auch die Kapitalertragssteuer in Höhe von € 520.000,

  1. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 sohin einen Betrag in Höhe von € 520.484,82 aus ihrer betrieblichen Tätigkeit erzielt, sodass die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG festzustellen gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin von 04.03.2013 bis 07.05.2019 als Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Im Zeitraum von 25.04.2019 bis 10.09.2020 sei sie als Liquidatorin der GmbH tätig gewesen. Im Einkommenssteuerbescheid 2019 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von , € 484,82 sowie Kapitalertragssteuer in Höhe von € 520.000,00 ausgewiesen. Im Zeitraum bis 07.05.2019 sei jedenfalls eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorgelegen, da die Beschwerdeführerin Gesellschafterin der römisch 40 GmbH mit einer Beteiligung von 100% gewesen sei und aufgrund ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin einen beherrschenden Einfluss gehabt habe. Da der Liquididator an die Stelle des handelsrechtlichen Geschäftsführers tritt, sei weiterhin von einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auszugehen und sei die Beschwerdeführerin daher bis 10.09.2020 als Selbständige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG tätig gewesen. Da die Beschwerdeführerin somit unternehmerisch tätig war und bei solchen Unternehmen laut Judikatur des VwGH nicht nur Tätigkeitseinkünfte, sondern der gesamte Unternehmerlohn der Beitragsgrundlagenpflicht nach dem GSVG unterliegt, sei neben den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch die Kapitalertragssteuer zur Beitragsgrundlagenbildung maßgebend. Für die Beurteilung der Beitragsgrundlage und auch für die Frage, ob die maßgebende Versicherungsgrenze für die Feststellung der Pflichtversicherung überschritten wurde, bedeute dies, dass alle Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten, die grundsätzlich der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen seien. Da die Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin und auch jene als Liquidatorin grundsätzlich der Pflichtversicherung nach , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt, seien alle Einkünfte, die in diesem Zusammenhang erwirtschaftet werden, heranzuziehen; gegenständlich sohin sowohl die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 484,82 als auch die Kapitalertragssteuer in Höhe von , € 520.000,
  2. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 sohin einen Betrag in Höhe von , € 520.484,82 aus ihrer betrieblichen Tätigkeit erzielt, sodass die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG festzustellen gewesen sei. Dieser Bescheid der SVS vom 12.09.2022 erging ohne Rechtsmittelbelehrung.
  3. Aufgrund eines Ersuchens der Steuerberaterin der Beschwerdeführerin vom 27.09.2022 um Übermittlung eines Bescheides inklusive Rechtsmittelbelehrung wurde seitens der belangten Behörde am 29.09.2022 ein weiterer (vollständiger) Bescheid mit identem Inhalt versendet.
  4. Gegen den Bescheid vom 12.09.2022 erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.10.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass im Jahr 2019 eine Ausschüttung von brutto € 520.000,00 erfolgt sei. Die SVS verwende im angefochtenen Bescheid dafür stets den Begriff „Kapitalertragssteuer“. Klargestellt werde, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von € 520.000,00 um eine Ausschüttung gehandelt habe, und sei davon die Kapitalertragssteuer in Höhe von 27,5%, sohin € 143.000,00, abgeführt worden. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorliege, da die Versicherungsgrenze nicht überschritten worden sei. Wie dem Gesetzestext des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG zu entnehmen sei, seien für das Vorliegen des Pflichtversicherungstatbestandes

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG einerseits Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder § 23 EStG 1988 Voraussetzung, andererseits seien aber ausschließlich Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten in die Pflichtversicherung einzubeziehen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von € 520.000,00 seien getrennt von der selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer zu sehen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen würden nicht den Pflichtversicherungstatbeständen des § 2 GSVG unterliegen. Wenn der Gesetzgeber bei Einführung der selbständig Erwerbstätigen mit 01.01.1998 die Intension gehabt hätte, dass auch Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Versicherungsgrenze einbezogen werden sollen, dann hätte er im § 4 Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 GSVG klarstellen müssen, dass nicht nur „sämtliche der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten“, sondern alle Einkünfte bei der Berechnung der Versicherungsgrenze zu berücksichtigen seien. Da die selbständigen Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführerin/Liquidatorin nicht die Versicherungsgrenze überschreiten, sei das Bestehen einer Pflichtversicherung nicht gegeben. Für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sei, dass ein Überschreiten der Versicherungsgrenze vorliege, werde in eventu vorgebracht, dass die Pflichtversicherung

§ 7Abs.

4 GSVG mit Ende April 2019 zu beenden gewesen wäre, zumal mit Notariatsakt vom 25.04.2019 angezeigt wurde, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin auszutragen sei und sie als Liquidatorin keine selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt habe und daraus auch keine Einkünfte mehr erzielt habe. 3. Gegen den Bescheid vom 12.09.2022 erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.10.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass im Jahr 2019 eine Ausschüttung von brutto € 520.000,00 erfolgt sei. Die SVS verwende im angefochtenen Bescheid dafür stets den Begriff „Kapitalertragssteuer“. Klargestellt werde, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von € 520.000,00 um eine Ausschüttung gehandelt habe, und sei davon die Kapitalertragssteuer in Höhe von 27,5%, sohin , € 143.000,00, abgeführt worden. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorliege, da die Versicherungsgrenze nicht überschritten worden sei. Wie dem Gesetzestext des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG zu entnehmen sei, seien für das Vorliegen des Pflichtversicherungstatbestandes

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einerseits Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und/oder Paragraph 23, EStG 1988 Voraussetzung, andererseits seien aber ausschließlich Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten in die Pflichtversicherung einzubeziehen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von € 520.000,00 seien getrennt von der selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer zu sehen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen würden nicht den Pflichtversicherungstatbeständen des Paragraph 2, GSVG unterliegen. Wenn der Gesetzgeber bei Einführung der selbständig Erwerbstätigen mit 01.01.1998 die Intension gehabt hätte, dass auch Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Versicherungsgrenze einbezogen werden sollen, dann hätte er im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. Ziffer 6, GSVG klarstellen müssen, dass nicht nur „sämtliche der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten“, sondern alle Einkünfte bei der Berechnung der Versicherungsgrenze zu berücksichtigen seien. Da die selbständigen Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführerin/Liquidatorin nicht die Versicherungsgrenze überschreiten, sei das Bestehen einer Pflichtversicherung nicht gegeben. Für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sei, dass ein Überschreiten der Versicherungsgrenze vorliege, werde in eventu vorgebracht, dass die Pflichtversicherung

Paragraph 7, Absatz 4, GSVG mit Ende April 2019 zu beenden gewesen wäre, zumal mit Notariatsakt vom 25.04.2019 angezeigt wurde, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin auszutragen sei und sie als Liquidatorin keine selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt habe und daraus auch keine Einkünfte mehr erzielt habe.

  1. Am 08.11.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die XXXX GmbH war von 12.08.1997 bis 13.03.2017 als Gewerbeinhaberin Mitglied der Wirtschaftskammer.Die römisch 40 GmbH war von 12.08.1997 bis 13.03.2017 als Gewerbeinhaberin Mitglied der Wirtschaftskammer. Die Beschwerdeführerin war seit 04.09.2010 Gesellschafterin der XXXX GmbH und als solche zudem zu 100% an der Gesellschaft beteiligt. Die Beschwerdeführerin war seit 04.09.2010 Gesellschafterin der römisch 40 GmbH und als solche zudem zu 100% an der Gesellschaft beteiligt. Von 04.03.2013 bis 07.05.2019 war die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen. In der am 25.04.2019 stattgefundenen Generalversammlung der XXXX GmbH wurde die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Mit Notariatsakt vom 25.04.2019 wurde die Beschwerdeführerin als bisherige Geschäftsführerin abberufen und wurde sie mit sofortiger Wirkung zur Liquidatorin der Gesellschaft mit selbständiger Vertretungsbefugnis bestellt. Eine diesbezügliche Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 07.05.
  3. In der am 25.04.2019 stattgefundenen Generalversammlung der römisch 40 GmbH wurde die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Mit Notariatsakt vom 25.04.2019 wurde die Beschwerdeführerin als bisherige Geschäftsführerin abberufen und wurde sie mit sofortiger Wirkung zur Liquidatorin der Gesellschaft mit selbständiger Vertretungsbefugnis bestellt. Eine diesbezügliche Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 07.05.
  4. Im Zeitraum von 25.04.2019 bis 10.09.2020 war die Beschwerdeführerin als Liquidatorin der XXXX GmbH tätig. Im Zeitraum von 25.04.2019 bis 10.09.2020 war die Beschwerdeführerin als Liquidatorin der römisch 40 GmbH tätig. Mit 10.09.2020 wurde die XXXX GmbH aus dem Firmenbuch gelöscht. Mit 10.09.2020 wurde die römisch 40 GmbH aus dem Firmenbuch gelöscht. Der Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2019 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 484,82 sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von € 520.000,00 aus. Diese Einkünfte aus Kapitalvermögen stammen aus Gewinnausschüttungen. ,
  5. Beweiswürdigung: Es ist nicht strittig, dass die XXXX GmbH von 12.08.1997 bis 13.03.2017 als Gewerbeinhaberin Mitglied der Wirtschaftskammer war.Es ist nicht strittig, dass die römisch 40 GmbH von 12.08.1997 bis 13.03.2017 als Gewerbeinhaberin Mitglied der Wirtschaftskammer war. Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin seit 04.09.2010 Gesellschafterin der XXXX GmbH und zu 100% an der Gesellschaft beteiligt war. Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin seit 04.09.2010 Gesellschafterin der römisch 40 GmbH und zu 100% an der Gesellschaft beteiligt war. Die Eintragung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin ist im Firmenbuch dokumentiert. Die Feststellungen zu der am 25.04.2019 stattgefundenen Generalversammlung ergeben sich aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben an das Handelsgericht Wien vom 25.04.
  6. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Liquidatorin von 25.04.2019 bis 10.09.2020 ist ebenfalls unstrittig. In der Beschwerde wird außer Streit gestellt, dass bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 selbständige Einkünfte in der Höhe von € 484,82 sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von jedenfalls € 520.000,00 vorliegen. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

, Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach , Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich im Wesentlichen um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die allerdings vom erkennenden Gericht als komplex angesehen wird (vgl. VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080), weshalb auch die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG ausdrücklich als zulässig erklärt wird. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich im Wesentlichen um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die allerdings vom erkennenden Gericht als komplex angesehen wird vergleiche VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080), weshalb auch die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ausdrücklich als zulässig erklärt wird.

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Die Beschwerdeführerin war von 04.03.2013 bis 07.05.2019 geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH. Da sie Gesellschafterin mit einer Beteiligung von 100% war und aufgrund ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin bei der Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss hatte, lag im Zeitraum von 14.03.2017 (Aufgabe der Gewerbeberechtigung der GmbH) bis 07.05.2019 eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor. Die Beschwerdeführerin war von 04.03.2013 bis 07.05.2019 geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH. Da sie Gesellschafterin mit einer Beteiligung von 100% war und aufgrund ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin bei der Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss hatte, lag im Zeitraum von 14.03.2017 (Aufgabe der Gewerbeberechtigung der GmbH) bis 07.05.2019 eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vor. Von 25.04.2019 bis 10.09.2020 war die Beschwerdeführerin als Liquidatorin der XXXX GmbH tätig. Da der Liquidator an die Stelle des handelsrechtlichen Geschäftsführers tritt, die GmbH weiterhin nach außen vertritt und die Geschäfte bis zur Löschung der GmbH aus dem Firmenbuch weiterführt, ist bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auszugehen. Von 25.04.2019 bis 10.09.2020 war die Beschwerdeführerin als Liquidatorin der römisch 40 GmbH tätig. Da der Liquidator an die Stelle des handelsrechtlichen Geschäftsführers tritt, die GmbH weiterhin nach außen vertritt und die Geschäfte bis zur Löschung der GmbH aus dem Firmenbuch weiterführt, ist bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auszugehen.

§ 4Abs.

1 Z 5 GSVG sind Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG sind Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Einkünfte (Paragraph 25,) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen.

§ 25Abs.

1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. § 25 Abs. 1 GSVG sieht ausdrücklich vor, dass alle Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5 GSVG, unterliegen, heranzuziehen sind. Werden mit einer selbständigen Erwerbtätigkeit verschiedene Einkünfte erzielt, die für sich jeweils unter der Versicherungsgrenze liegen, so sind diese Einkünfte dennoch als gesamte Einkünfte aus dieser Tätigkeit für die Bildung der Beitragsgrundlage und die Feststellung der Pflichtversicherung maßgebend. Da die Tätigkeiten als geschäftsführende Gesellschafterin und auch jene als Liquidatorin grundsätzlich der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen, sind alle Einkünfte, die in diesem Zusammenhang erwirtschaftet werden, heranzuziehen. Gegenständlich sind daher sowohl die unter der Versicherungsgrenze liegenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 484,82 als auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von € 520.000,00 heranzuziehen. Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sieht ausdrücklich vor, dass alle Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG, unterliegen, heranzuziehen sind. Werden mit einer selbständigen Erwerbtätigkeit verschiedene Einkünfte erzielt, die für sich jeweils unter der Versicherungsgrenze liegen, so sind diese Einkünfte dennoch als gesamte Einkünfte aus dieser Tätigkeit für die Bildung der Beitragsgrundlage und die Feststellung der Pflichtversicherung maßgebend. Da die Tätigkeiten als geschäftsführende Gesellschafterin und auch jene als Liquidatorin grundsätzlich der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen, sind alle Einkünfte, die in diesem Zusammenhang erwirtschaftet werden, heranzuziehen. Gegenständlich sind daher sowohl die unter der Versicherungsgrenze liegenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 484,82 als auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von € 520.000,00 heranzuziehen. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht um „nach diesem Bundesgesetz (GSVG) der Pflichtversicherung unterliegenden Tätigkeit" handle, da diese sonst im § 2 GSVG aufgezählt wären. Somit seien sie getrennt von der selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer zu sehen und der Gesellschaftersphäre zuzurechnen. Diese Einkünfte aus Kapitalvermögen würden daher nicht den Pflichtversicherungstatbeständen des § 2 GSVG unterliegen. Darüber hinaus wird seitens der Beschwerdeführerin angemerkt, dass es mit dem SRÄG 2015, BGBl I 2015/162 zu einer Änderung betreffend der „Versicherungsgrenze“ gekommen sei. Wesentlich seien die „Einkünfte“ aus einer selbständigen/gewerblichen Erwerbstätigkeit (so wie es auch im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG definiert ist). Bei Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze würde nicht mehr auf die Beitragsgrundlage (Hinzurechnungs- bzw. Kürzungspositionen)

§ 25GSVG sondern nur mehr auf die (steuerlichen) Einkünfte abgestellt werden.

Maßgeblich seien die Einkünfte aus allen selbständig/gewerblichen Tätigkeiten. Zum im Bescheid Angeführten, dass in § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG „deren Einkünfte (§ 25 GSVG) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten“ auf die Einkünfte

§ 25

GSVG verwiesen wird, vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass dieser Gesetzesteil nur so verstanden werden könne, dass Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit vorliegen müssen — da sonst die Definition im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG „Einkünfte im Sinne der § 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988)" keinen Sinn machen und die Regelungen im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG „overrulen“ würde.In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht um „nach diesem Bundesgesetz (GSVG) der Pflichtversicherung unterliegenden Tätigkeit" handle, da diese sonst im Paragraph 2, GSVG aufgezählt wären. Somit seien sie getrennt von der selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer zu sehen und der Gesellschaftersphäre zuzurechnen. Diese Einkünfte aus Kapitalvermögen würden daher nicht den Pflichtversicherungstatbeständen des Paragraph 2, GSVG unterliegen. Darüber hinaus wird seitens der Beschwerdeführerin angemerkt, dass es mit dem SRÄG 2015, BGBl römisch eins 2015/162 zu einer Änderung betreffend der „Versicherungsgrenze“ gekommen sei. Wesentlich seien die „Einkünfte“ aus einer selbständigen/gewerblichen Erwerbstätigkeit (so wie es auch im , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG definiert ist). Bei Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze würde nicht mehr auf die Beitragsgrundlage (Hinzurechnungs- bzw. Kürzungspositionen)

Paragraph 25, GSVG sondern nur mehr auf die (steuerlichen) Einkünfte abgestellt werden. Maßgeblich seien die Einkünfte aus allen selbständig/gewerblichen Tätigkeiten. Zum im Bescheid Angeführten, dass in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG „deren Einkünfte , (Paragraph 25, GSVG) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten“ auf die Einkünfte

Paragraph 25, GSVG verwiesen wird, vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass dieser Gesetzesteil nur so verstanden werden könne, dass Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit vorliegen müssen — da sonst die Definition im , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG „Einkünfte im Sinne der Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988)" keinen Sinn machen und die Regelungen im , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG „overrulen“ würde. Dem ist wie folgt entgegenzuhalten: Eine Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG tritt ein, wenn die Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die im jeweiligen Kalenderjahr maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten. Allerdings ist in diesem Zusammenhang eben auch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG zu beachten und zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer entsprechenden Ausnahme vorliegen. Die für die Prüfung einer solchen Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG maßgeblichen Einkünfte werden ausdrücklich durch den Verweis auf § 25 GSVG definiert.

dessen Abs. 1 letzter Satz gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eine Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG tritt ein, wenn die Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die im jeweiligen Kalenderjahr maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten. Allerdings ist in diesem Zusammenhang eben auch die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG zu beachten und zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer entsprechenden Ausnahme vorliegen. Die für die Prüfung einer solchen Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG maßgeblichen Einkünfte werden ausdrücklich durch den Verweis auf Paragraph 25, GSVG definiert.

dessen Absatz eins, letzter Satz gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hinsichtlich GSVG-versicherter geschäftsführender GmbH-Gesellschafter ordnet § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG an, dass sich deren Beitragsgrundlage aus der Summe der Einkünfte als Geschäftsführer und Gesellschafter zusammensetzt. In der Vergangenheit konnte die SVS nur ausnahmsweise die Höhe der Kapitaleinkünfte (=Einkünfte als Gesellschafter) eines (geschäftsführenden) Gesellschafters erkennen, weil diese im ESt-Bescheid nicht aufscheinen, sondern mittels Kapitalertragssteuer endbesteuert sind. Nach der Verwaltungspraxis blieben daher die Kapitaleinkünfte (wohl entgegen dem Gesetzeswortlaut) bei der Bildung der Beitragsgrundlage regelmäßig außer Ansatz. Auch für diesen Versichertenkreis waren im Ergebnis die Einkünfte

§§ 22, 23 Est

G maßgebend. Hinsichtlich GSVG-versicherter geschäftsführender GmbH-Gesellschafter ordnet Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG an, dass sich deren Beitragsgrundlage aus der Summe der Einkünfte als Geschäftsführer und Gesellschafter zusammensetzt. In der Vergangenheit konnte die SVS nur ausnahmsweise die Höhe der Kapitaleinkünfte (=Einkünfte als Gesellschafter) eines (geschäftsführenden) Gesellschafters erkennen, weil diese im ESt-Bescheid nicht aufscheinen, sondern mittels Kapitalertragssteuer endbesteuert sind. Nach der Verwaltungspraxis blieben daher die Kapitaleinkünfte (wohl entgegen dem Gesetzeswortlaut) bei der Bildung der Beitragsgrundlage regelmäßig außer Ansatz. Auch für diesen Versichertenkreis waren im Ergebnis die Einkünfte

Paragraphen 22, 23, EstG maßgebend. Diese Verwaltungspraxis hat sich im Jahr 2016 geändert. In Einzelfällen wurden die Versicherten aufgefordert, die Höhe der Gewinnausschüttungen bekanntzugeben. Solange die Versicherten dieser Auskunftspflicht nicht nachkamen, wurden die Beiträge

§ 27Abs.

5 auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Auf der Grundlage der durch BGBl. II 2020/38 geänderten Verordnung des BMF betreffend die Durchführung der Übermittlung der Einkommenssteuerdaten an die SVS müssen seit 01.01.2019 auch die Daten aus einer Kapitalertragssteueranmeldung – sohin die Höhe der Gewinnausschüttungen – von

§ 2Abs. 1 oder 4 versicherten geschäftsführenden Gmb

H-Gesellschaftern elektronisch der SVS übermittelt werden. Ab diesem Zeitpunkt werden Gewinnausschüttungen ausnahmslos bei der Beitragsvorschreibung berücksichtigt (Pflug in Sonntag (Hrsg.), GSVG/SVSG, 11. Auflage, § 25, RZ 5). Diese Verwaltungspraxis hat sich im Jahr 2016 geändert. In Einzelfällen wurden die Versicherten aufgefordert, die Höhe der Gewinnausschüttungen bekanntzugeben. Solange die Versicherten dieser Auskunftspflicht nicht nachkamen, wurden die Beiträge

Paragraph 27, Absatz 5, auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Auf der Grundlage der durch BGBl. römisch zwei 2020/38 geänderten Verordnung des BMF betreffend die Durchführung der Übermittlung der Einkommenssteuerdaten an die SVS müssen seit 01.01.2019 auch die Daten aus einer Kapitalertragssteueranmeldung – sohin die Höhe der Gewinnausschüttungen – von

Paragraph 2, Absatz eins, oder 4 versicherten geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern elektronisch der SVS übermittelt werden. Ab diesem Zeitpunkt werden Gewinnausschüttungen ausnahmslos bei der Beitragsvorschreibung berücksichtigt (Pflug in Sonntag (Hrsg.), GSVG/SVSG, 11. Auflage, Paragraph 25,, RZ 5).

§ 4Abs.

1 Z 5 GSVG sind daher Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen, wenn ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit im Sinne des § 25 GSVG – daher auch die Einkünfte aus der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter – unter der Versicherungsgrenze liegen.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG sind daher Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen, wenn ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit im Sinne des Paragraph 25, GSVG – daher auch die Einkünfte aus der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter – unter der Versicherungsgrenze liegen. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2019 als geschäftsführende Gesellschafterin und als Liquidatorin der XXXX GmbH tätig. Somit ist bei der Prüfung der Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5 GSVG wesentlich, ob die Einkünfte aus dieser Tätigkeit – darunter fallen auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die laut Angaben der Beschwerdeführerin aus Ausschüttungen der GmbH stammen – unter der Versicherungsgrenze liegen.Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2019 als geschäftsführende Gesellschafterin und als Liquidatorin der römisch 40 GmbH tätig. Somit ist bei der Prüfung der Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG wesentlich, ob die Einkünfte aus dieser Tätigkeit – darunter fallen auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die laut Angaben der Beschwerdeführerin aus Ausschüttungen der GmbH stammen – unter der Versicherungsgrenze liegen. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG stellt nur darauf ab, ob selbständig erwerbstätige Personen auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen. Dies ist gegenständlich der Fall. Aus der Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 484,82 erzielt. Bei der Prüfung, ob die Ausnahme des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG zur Anwendung kommt, sind allerdings neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit alle Einkünfte als geschäftsführender Gesellschafter relevant. Beachtet man dem § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG iVm § 25 GSVG entsprechend alle Einkünfte, die der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafterin zugerechnet werden können, so wird die maßgebliche Versicherungsgrenze deutlich überschritten, weshalb die Pflichtversicherung festzustellen war.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG stellt nur darauf ab, ob selbständig erwerbstätige Personen auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen. Dies ist gegenständlich der Fall. Aus der Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 484,82 erzielt. Bei der Prüfung, ob die Ausnahme des , Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG zur Anwendung kommt, sind allerdings neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit alle Einkünfte als geschäftsführender Gesellschafter relevant. Beachtet man dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG in Verbindung mit Paragraph 25, GSVG entsprechend alle Einkünfte, die der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafterin zugerechnet werden können, so wird die maßgebliche Versicherungsgrenze deutlich überschritten, weshalb die Pflichtversicherung festzustellen war. Zu einem sogenannten „overrulen“ des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG kommt es durch diese Gesetzesanwendung nicht. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG regelt zunächst nur, dass Tätigkeiten, aus denen Einkünfte

§§ 22

Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden, der Pflichtversicherung unterliegen. Für die Prüfung, ob mit diesen Einkünften auch die maßgebende Versicherungsgrenze überschritten wird, ist aber in jedem Fall (auch) der § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG iVm § 25 GSVG heranzuziehen. Durch den Verweis auf die Einkünfte

§ 25GSVG kommt es lediglich zu einer Ergänzung des § 2 Abs.

1 Z 4 GSVG in Bezug auf die relevante Versicherungsgrenze und nicht zu dessen „overrulen“.Zu einem sogenannten „overrulen“ des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kommt es durch diese Gesetzesanwendung nicht. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG regelt zunächst nur, dass Tätigkeiten, aus denen Einkünfte

Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden, der Pflichtversicherung unterliegen. Für die Prüfung, ob mit diesen Einkünften auch die maßgebende Versicherungsgrenze überschritten wird, ist aber in jedem Fall (auch) der Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG in Verbindung mit Paragraph 25, GSVG heranzuziehen. Durch den Verweis auf die Einkünfte

Paragraph 25, GSVG kommt es lediglich zu einer Ergänzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in Bezug auf die relevante Versicherungsgrenze und nicht zu dessen „overrulen“. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass jene selbständig erwerbstätigen Personen, der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG unterliegen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen und die SVS bei der steuerlichen Zuordnung der Einkünfte an die Beurteilung der Finanzbehörde gebunden ist, ist zu folgen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass jene selbständig erwerbstätigen Personen, der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen und die SVS bei der steuerlichen Zuordnung der Einkünfte an die Beurteilung der Finanzbehörde gebunden ist, ist zu folgen. Wie festgestellt, erzielte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin in Höhe von € 484,82. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind als weitere Einkünfte aus der Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin

§ 4Abs. 1 Z 5 GSVG i

Vm § 25 GSVG für die Prüfung der Überschreitung der Versicherungsgrenze relevant. § 25 GSVG stellt hierbei nicht auf die steuerrechtliche Zuordnung dieser Einkünfte als geschäftsführender Gesellschafter ab, weshalb jegliche Einkünfte im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit zu beachten sind. Dementsprechend sind Einkünfte die isoliert gesehen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie die ersten drei Arten der sonstigen Einkünfte aus Kapitalvermögen wären, den Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, wenn sie im Rahmen einer selbständigen Arbeit bzw. eines Gewerbebetriebs anfallen (Scheiber in Sonntag (Hrsg.) GSVG, 3. Auflage, § 2, Rz 68).Wie festgestellt, erzielte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin in Höhe von € 484,82. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind als weitere Einkünfte aus der Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG in Verbindung mit Paragraph 25, GSVG für die Prüfung der Überschreitung der Versicherungsgrenze relevant. Paragraph 25, GSVG stellt hierbei nicht auf die steuerrechtliche Zuordnung dieser Einkünfte als geschäftsführender Gesellschafter ab, weshalb jegliche Einkünfte im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit zu beachten sind. Dementsprechend sind Einkünfte die isoliert gesehen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie die ersten drei Arten der sonstigen Einkünfte aus Kapitalvermögen wären, den Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, wenn sie im Rahmen einer selbständigen Arbeit bzw. eines Gewerbebetriebs anfallen (Scheiber in Sonntag (Hrsg.) GSVG, 3. Auflage, Paragraph 2,, Rz 68). Aus eben dieser Grundlage heraus, wurden auch bei der Beurteilung der Beitragsgrundlage (VwGH 2011/08/0108) die Einkünfte aus Kapitalvermögen herangezogen, wenn der geschäftsführende Gesellschafter unternehmerisch tätig ist. Ob hier nun eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 oder Z 4 GSVG besteht, ist aufgrund den oben angeführten Gründen bei der Feststellung der Versicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z 5 GSVG i

Vm § 25 GSVG unerheblich.Aus eben dieser Grundlage heraus, wurden auch bei der Beurteilung der Beitragsgrundlage (VwGH 2011/08/0108) die Einkünfte aus Kapitalvermögen herangezogen, wenn der geschäftsführende Gesellschafter unternehmerisch tätig ist. Ob hier nun eine Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4, GSVG besteht, ist aufgrund den oben angeführten Gründen bei der Feststellung der Versicherungspflicht

, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG in Verbindung mit Paragraph 25, GSVG unerheblich. Bezüglich des damit zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass “wenn der Gesetzgeber bei Einführung der selbständig Erwerbstätigen mit 1.1.1998 die Intension gehabt hätte, dass auch Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Versicherungsgrenze einbezogen werden sollen, so hätte er im § 4 Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 (bis 31.12.2015) GSVG klarstellen müssen, dass nicht nur „sämtliche der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten" sondern ALLE Einkünfte (unabhängig davon ob eine Erwerbstätigkeit besteht oder nicht) bei der Berechnung der Versicherungsgrenze zu berücksichtigen sind“, wird folgendes ausgeführt:Bezüglich des damit zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass “wenn der Gesetzgeber bei Einführung der selbständig Erwerbstätigen mit 1.1.1998 die Intension gehabt hätte, dass auch Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Versicherungsgrenze einbezogen werden sollen, so hätte er im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. Ziffer 6, (bis 31.12.2015) GSVG klarstellen müssen, dass nicht nur „sämtliche der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten" sondern ALLE Einkünfte (unabhängig davon ob eine Erwerbstätigkeit besteht oder nicht) bei der Berechnung der Versicherungsgrenze zu berücksichtigen sind“, wird folgendes ausgeführt: Erwerbstätigkeit setzt generell eine “Tätigkeit”, also eine aktive Betätigung voraus, die auf einen Erwerb, dh. auf Einkünfte gerichtet ist. Die Aufgabe der Sozialversicherung beschränkt sich nach herrschendem Verständnis darauf, die Risiken zu versichern, die durch die Ausübung der verschiedenen Erwerbstätigkeiten entstehen. Wer hingegen nur “sein Kapital arbeiten läßt”, soll daraus keinen Sozialversicherungsschutz erlangen und daher auch nicht versicherungspflichtig sein. Die Differenzierung zwischen Erwerbseinkünften und Kapitalerträgen bei der Sozialversicherungspflicht ist im Grunde sogar verfassungsrechtlich geboten, weil nur die Anknüpfung an die Erwerbstätigkeit mit dem Kompetenztatbestand “Sozialversicherungswesen” (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. (ErläutRV 1235 BlgNR

  1. GP 20). Insofern würde der Einbezug ALLER Einkünfte (unabhängig davon ob eine Erwerbstätigkeit besteht oder nicht) nicht nur der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, sondern ist auch die Differenzierung zwischen Erwerbseinkünften und Kapitalerträgen bei der Sozialversicherungspflicht im Grunde sogar verfassungsrechtlich geboten, weil nur die Anknüpfung an die Erwerbstätigkeit mit dem Kompetenztatbestand “Sozialversicherungswesen” (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) ohne weiteres in Einklang zu bringen ist (ErläutRV 1235 BlgNR
  2. GP 20). Dies bedeutet aber nicht, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen gar nicht für die Prüfung des Überschreitens der Pflichtversicherung und in weiterer Folge für den Bestand der Pflichtversicherung herangezogen werden können, wenn etwa die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter im Sinne einer Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und daher Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen. In diesem Fall wird eine aufrechte selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund der – wenn auch vergleichsweise geringen - Einnahmen aus selbständiger Arbeit indiziert.Erwerbstätigkeit setzt generell eine “Tätigkeit”, also eine aktive Betätigung voraus, die auf einen Erwerb, dh. auf Einkünfte gerichtet ist. Die Aufgabe der Sozialversicherung beschränkt sich nach herrschendem Verständnis darauf, die Risiken zu versichern, die durch die Ausübung der verschiedenen Erwerbstätigkeiten entstehen. Wer hingegen nur “sein Kapital arbeiten läßt”, soll daraus keinen Sozialversicherungsschutz erlangen und daher auch nicht versicherungspflichtig sein. Die Differenzierung zwischen Erwerbseinkünften und Kapitalerträgen bei der Sozialversicherungspflicht ist im Grunde sogar verfassungsrechtlich geboten, weil nur die Anknüpfung an die Erwerbstätigkeit mit dem Kompetenztatbestand “Sozialversicherungswesen” (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG) ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. (ErläutRV 1235 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 20). Insofern würde der Einbezug ALLER Einkünfte (unabhängig davon ob eine Erwerbstätigkeit besteht oder nicht) nicht nur der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, sondern ist auch die Differenzierung zwischen Erwerbseinkünften und Kapitalerträgen bei der Sozialversicherungspflicht im Grunde sogar verfassungsrechtlich geboten, weil nur die Anknüpfung an die Erwerbstätigkeit mit dem Kompetenztatbestand “Sozialversicherungswesen” (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG) ohne weiteres in Einklang zu bringen ist (ErläutRV 1235 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 20). Dies bedeutet aber nicht, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen gar nicht für die Prüfung des Überschreitens der Pflichtversicherung und in weiterer Folge für den Bestand der Pflichtversicherung herangezogen werden können, wenn etwa die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter im Sinne einer Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und daher Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen. In diesem Fall wird eine aufrechte selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund der – wenn auch vergleichsweise geringen - Einnahmen aus selbständiger Arbeit indiziert. Wie in den Materialien ausgeführt, soll allerdings jemand, der nur “sein Kapital arbeiten lässt”, daraus keinen Sozialversicherungsschutz erlangen und daher auch nicht versicherungspflichtig sein. Insofern wird auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es nicht im Sinne des Gesetzesgebers gewesen sein könne, dass bei selbständigen Einkünften von € 0,10 und Ausschüttungen von € 20.000 eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eintritt und bei selbständigen Einkünften von € 0,00 und einer Ausschüttung von € 30.000,00 keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eintritt, entkräftet. Sobald Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (oder auch aus Gewerbebetrieb) veranlagt werden, ist jedenfalls unabhängig von deren Höhe, von einer aktiven selbständigen Tätigkeit auszugehen, die auch zu einer entsprechenden Vergütung führt. Daher sind in diesem Fall auch alle weiteren, im Rahmen dieser Tätigkeit erlangten Einkünfte für die Frage der Versicherungspflicht maßgebend. Wäre dem nicht so, würde eine einfache Umgehungsmöglichkeit der Pflichtversicherung geschaffen werden. So könnten etwa für die selbständige Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter nur sehr geringe Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder allenfalls auch gar keine entsprechenden Einkünfte veranlagt werden, während die eigentliche Vergütung dieser Tätigkeit überwiegend oder zur Gänze durch hohe Gewinnausschüttungen erfolgt, für die keine Pflichtversicherung besteht. Wer allerdings keinerlei Einkünfte aus selbständiger Arbeit erhält, wird in der Regel auch nicht selbständig erwerbstätig sein und bloß “sein Kapital arbeiten lassen“.Wie in den Materialien ausgeführt, soll allerdings jemand, der nur “sein Kapital arbeiten lässt”, daraus keinen Sozialversicherungsschutz erlangen und daher auch nicht versicherungspflichtig sein. Insofern wird auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es nicht im Sinne des Gesetzesgebers gewesen sein könne, dass bei selbständigen Einkünften von € 0,10 und Ausschüttungen von € 20.000 eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG eintritt und bei selbständigen Einkünften von , € 0,00 und einer Ausschüttung von € 30.000,00 keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG eintritt, entkräftet. Sobald Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (oder auch aus Gewerbebetrieb) veranlagt werden, ist jedenfalls unabhängig von deren Höhe, von einer aktiven selbständigen Tätigkeit auszugehen, die auch zu einer entsprechenden Vergütung führt. Daher sind in diesem Fall auch alle weiteren, im Rahmen dieser Tätigkeit erlangten Einkünfte für die Frage der Versicherungspflicht maßgebend. Wäre dem nicht so, würde eine einfache Umgehungsmöglichkeit der Pflichtversicherung geschaffen werden. So könnten etwa für die selbständige Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter nur sehr geringe Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder allenfalls auch gar keine entsprechenden Einkünfte veranlagt werden, während die eigentliche Vergütung dieser Tätigkeit überwiegend oder zur Gänze durch hohe Gewinnausschüttungen erfolgt, für die keine Pflichtversicherung besteht. Wer allerdings keinerlei Einkünfte aus selbständiger Arbeit erhält, wird in der Regel auch nicht selbständig erwerbstätig sein und bloß “sein Kapital arbeiten lassen“. Aus diesem Grund sind auch Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, die

§ 2Abs.

1 Z 3 und 4 GSVG pflichtversichert sind, in der KESt-Meldung ausdrücklich anzuführen. Somit wird gewährleistet, dass alle Einnahmen die ein selbständig erwerbstätiger geschäftsführender Gesellschafter erhält auch an die SVS übermittelt werden. Aus diesem Grund sind auch Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 GSVG pflichtversichert sind, in der KESt-Meldung ausdrücklich anzuführen. Somit wird gewährleistet, dass alle Einnahmen die ein selbständig erwerbstätiger geschäftsführender Gesellschafter erhält auch an die SVS übermittelt werden. Nach der Verwaltungspraxis der SVS haben Gewinnausschüttungen auch bei

§ 2Abs. 1 Z 4 GSVG versicherten geschäftsführenden Gmb

H-Gesellschaftern Bedeutung. Sie werden sowohl für die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtversicherung besteht (also die Versicherungsgrenze überschritten wird), als auch für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen-Höhe herangezogen. Im Schrifttum (Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerbarter² §§ 25, 25a RZ 15; Neumann, ASoK 2020, 352) wird das mit der Begründung abgelehnt, dass der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 nur an Einkünfte

§§ 22, 23 ESt

G anknüpfte und Einkünfte

§ 27ESt

G nicht erfasse. Nach Shubshizky (Handbuch der Sozialversicherung I 327) sollen bei Neuen Selbständigen Gewinnausschüttungen dann die Pflichtversicherung begründen, wenn eine geringfügige Tätigkeitsvergütung gewährt und gemeinsam mit der Gewinnausschüttung die Versicherungsgrenze überschritten wird. Eine Rechtsprechung gibt es dazu nicht. (Pflug in Sonntag (Hrsg.), GSVG/SVSG, 11. Auflage, § 25, RZ 5a)Nach der Verwaltungspraxis der SVS haben Gewinnausschüttungen auch bei

, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG versicherten geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern Bedeutung. Sie werden sowohl für die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtversicherung besteht (also die Versicherungsgrenze überschritten wird), als auch für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen-Höhe herangezogen. Im Schrifttum (Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerbarter² Paragraphen 25, 25 a, RZ 15; Neumann, ASoK 2020, 352) wird das mit der Begründung abgelehnt, dass der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, nur an Einkünfte

Paragraphen 22, 23, EStG anknüpfte und Einkünfte

Paragraph 27, EStG nicht erfasse. Nach Shubshizky (Handbuch der Sozialversicherung römisch eins 327) sollen bei Neuen Selbständigen Gewinnausschüttungen dann die Pflichtversicherung begründen, wenn eine geringfügige Tätigkeitsvergütung gewährt und gemeinsam mit der Gewinnausschüttung die Versicherungsgrenze überschritten wird. Eine Rechtsprechung gibt es dazu nicht. (Pflug in Sonntag (Hrsg.), GSVG/SVSG,

  1. Auflage, Paragraph 25,, RZ 5a) Hinsichtlich dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin ab der Bestellung als Liquidatorin bis zum Antrag der Löschung der GmbH im Firmenbuch (eingelangt am 16.07.2020, eingetragen am 10.09.2020) keine selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt hat, wird auf die ständige Judikatur des VwGH zum AlVG verwiesen, nach der die Organstellung und folglich das AlVG-rechtlich relevante Beschäftigungsverhältnis eines nach § 89 Abs. 2 GmbHG als Liquidator eingetretenen GmbH-Geschäftsführers eben auch während des gesamten Liquidationsverfahrens und solange aufrecht bleibt, bis er – als zuständiges Organ der GmbH - die Eintragung der Beendigung der Liquidationsfirma im Firmenbuch beantragt hat, bzw. die Löschung der GmbH erfolgt ist (vgl. BVwG vom 06.12.2017, Zl. G308 2003831-1; Scheiber/Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG,
  2. Auflage, § 7 Rz 19; Galler/ Kouchmeshgi in Sonntag (Hrsg),
  3. Auflage, § 7 Rz 18,19) mit Verweis auf VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0024 und Zl. 2001/08/0119). Insofern ist es unerheblich, ob in diesem Zeitraum „aktive“ geschäftliche Tätigkeiten ausgeübt wurden, da bereits die Stellung als Liquidatorin eine selbständige Tätigkeit indiziert. Hinsichtlich dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin ab der Bestellung als Liquidatorin bis zum Antrag der Löschung der GmbH im Firmenbuch (eingelangt am 16.07.2020, eingetragen am 10.09.2020) keine selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt hat, wird auf die ständige Judikatur des VwGH zum AlVG verwiesen, nach der die Organstellung und folglich das AlVG-rechtlich relevante Beschäftigungsverhältnis eines nach Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG als Liquidator eingetretenen GmbH-Geschäftsführers eben auch während des gesamten Liquidationsverfahrens und solange aufrecht bleibt, bis er – als zuständiges Organ der GmbH - die Eintragung der Beendigung der Liquidationsfirma im Firmenbuch beantragt hat, bzw. die Löschung der GmbH erfolgt ist vergleiche BVwG vom 06.12.2017, Zl. G308 2003831-1; Scheiber/Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG,
  4. Auflage, Paragraph 7, Rz 19; Galler/ Kouchmeshgi in Sonntag (Hrsg),
  5. Auflage, Paragraph 7, Rz 18,19) mit Verweis auf VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0024 und Zl. 2001/08/0119). Insofern ist es unerheblich, ob in diesem Zeitraum „aktive“ geschäftliche Tätigkeiten ausgeübt wurden, da bereits die Stellung als Liquidatorin eine selbständige Tätigkeit indiziert. Da die Beschwerdeführerin – wie festgestellt und beweisgewürdigt - bis 10.09.2020 als Liquidatorin tätig war, ist im verfahrensrelevanten Zeitraum (bis 31.12.2019) jedenfalls von einer selbständigen Tätigkeit als Liquidatorin auszugehen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG unterlag. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2022 war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Bescheid vom 29.09.2022: Der Bescheid vom 12.09.2022 ist ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen. Aufgrund des diesbezüglichen Ersuchens der Steuerberaterin der Beschwerdeführerin vom 27.09.2022 um Übermittlung eines Bescheides inklusive Rechtsmittelbelehrung, wurde seitens der belangten Behörde am 29.09.2022 ein weiterer (vollständiger) Bescheid mit identem Inhalt versandt. Für den Fall, dass ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält, gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde (§ 61 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG). Da somit die Rechtsmittelfrist für den Bescheid vom 12.09.2022 bereits lief, wurde im Interesse der Beschwerdeführerin am 29.09.2022 - wie erwähnt - ein weiterer Bescheid mit identem Inhalt erlassen, damit der Mangel der Rechtsmittelbelehrung nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. Insofern wurde hierdurch die Rechtsmittelfrist um weitere vier Wochen ab Zustellung des Bescheids vom 29.09.2022 erweitert. Der Bescheid vom 12.09.2022 ist ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen. Aufgrund des diesbezüglichen Ersuchens der Steuerberaterin der Beschwerdeführerin vom 27.09.2022 um Übermittlung eines Bescheides inklusive Rechtsmittelbelehrung, wurde seitens der belangten Behörde am 29.09.2022 ein weiterer (vollständiger) Bescheid mit identem Inhalt versandt. Für den Fall, dass ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält, gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde (Paragraph 61, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Da somit die Rechtsmittelfrist für den Bescheid vom 12.09.2022 bereits lief, wurde im Interesse der Beschwerdeführerin am 29.09.2022 - wie erwähnt - ein weiterer Bescheid mit identem Inhalt erlassen, damit der Mangel der Rechtsmittelbelehrung nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. Insofern wurde hierdurch die Rechtsmittelfrist um weitere vier Wochen ab Zustellung des Bescheids vom 29.09.2022 erweitert. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass dem Bescheid vom 12.09.2022 die Rechtsmittelbelehrung nicht zu entnehmen war, von der belangten Behörde ein „neuer“ Bescheid mit identem Inhalt mit Datum 29.09.2022 (mit Rechtsmittelbelehrung) - zugestellt am 06.10.2022 - verschickt wurde und da von Seiten der SVS keine amtswegige „Rücknahme“ des Bescheides vom 12.09.2022 erfolgt sei, auch in einem gesondert ergehenden Rechtsmittel gegen diesen vorzugehen sein werde, ist wie folgt auszuführen: Richtig ist, dass der Bescheid vom 12.09.2022 versehentlich ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen ist und daher am 29.09.2022 ein weiterer Bescheid mit dem gleichen Inhalt ergangen ist. Aufgrund der bereits innerhalb der Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2022 kann das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung keine negativen Folgen für die Beschwerdeführerin mehr entfalten und ist somit der Mangel als geheilt anzusehen. Der 2. Bescheid vom 29.09.2022 hat daher keine Bedeutung für die Verlängerung der Rechtsmittelfrist und ist somit ersatzlos zu beheben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Ob Gewinnausschüttungen für die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtversicherung besteht (also die Versicherungsgrenze überschritten wird), als auch für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen-Höhe herangezogen werden oder nicht, ist strittig. Zu dieser Frage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. (Pflug in Sonntag (Hrsg.), GSVG/SVSG,

  1. Auflage, § 25, RZ 5a). Ob Gewinnausschüttungen für die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtversicherung besteht (also die Versicherungsgrenze überschritten wird), als auch für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen-Höhe herangezogen werden oder nicht, ist strittig. Zu dieser Frage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. (Pflug in Sonntag (Hrsg.), GSVG/SVSG,
  2. Auflage, Paragraph 25,, RZ 5a). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2262020.1.00

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