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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW200 2131824-1 Spruch, W200 2131824-1/78E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie der fachkundigen Laienrichterin Fr. SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , (früher XXXX ), geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 17.06.2016, Zl. 314-614778-006, mit dem der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in FormDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie der fachkundigen Laienrichterin Fr. SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , (früher römisch 40 ), geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 17.06.2016, Zl. 314-614778-006, mit dem der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form 1. des Ersatzes von Verdienstentgang 2. der Selbstbehalte im Rahmen der Heilfürsorge 3. Zahnersatz und eine Brille im Wege der orthopädischen Versorgung abgewiesen wurde, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 13.09.2021 und 26.01.2023 zu Recht erkannt: A) 1. Die Beschwerde betreffend den Ersatz von Verdienstentgang wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.1. Die Beschwerde betreffend den Ersatz von Verdienstentgang wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend den Selbstbehalt im Rahmen der Heilfürsorge wird gemäß § 28 Abs. 2 des VwGVG abgewiesen.2. Die Beschwerde betreffend den Selbstbehalt im Rahmen der Heilfürsorge wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des VwGVG abgewiesen. 3. Die Beschwerde betreffend Zahnersatz und eine Brille im Wege der orthopädischen Versorgung wird gemäß § 28 Abs. 2 des VwGVG abgewiesen.3. Die Beschwerde betreffend Zahnersatz und eine Brille im Wege der orthopädischen Versorgung wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des VwGVG abgewiesen. B) Die Revision zu A) 1. Bis A) 3. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision zu A) 1. Bis A) 3. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2014 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges. Am 15.10.2014 beantragte er Selbstbehalte im Rahmen der Heilfürsorge sowie Zahnersatz und eine Brille im Wege der orthopädischen Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Für die Gleitsichtbrille hätte er kein Geld, das Zahnimplantat benötige er wegen der Misshandlungen. Der Beschwerdeführer (BF) gab an von 1979-1983 im Heim XXXX untergebracht gewesen und u.a. dort Opfer von psychischer, physischer und sexueller Gewalt geworden zu sein. Aufgrund des Heimaufenthaltes leide er an psychischen Problemen und habe Probleme mit den Augen und mit der Nasenscheidewand. Er befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung, er habe in der Gastronomie und als Kraftfahrer gearbeitet. Derzeit lebe er von einer I-Pension. Der Beschwerdeführer (BF) gab an von 1979-1983 im Heim römisch 40 untergebracht gewesen und u.a. dort Opfer von psychischer, physischer und sexueller Gewalt geworden zu sein. Aufgrund des Heimaufenthaltes leide er an psychischen Problemen und habe Probleme mit den Augen und mit der Nasenscheidewand. Er befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung, er habe in der Gastronomie und als Kraftfahrer gearbeitet. Derzeit lebe er von einer I-Pension. Folgende Unterlagen sind dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen: 1. Klinisch- psychologischer Kurzbericht vom 1.9.2012 (AS 32, 33): Der BF gibt an, dass es in der Sakristei der Pfarrkirche XXXX vom damaligen Pfarrer (an dessen Namen er sich aufgrund der dramatischen Ereignisse von damals nicht mehr erinnern kann) von 1978 bis 06. Februar 1979 (Tode der Großmutter am 06.02.1979) zu regelmäßigen mehrmaligen sexuellen Übergriffen gekommen sei, immer dann wenn er zum Ministrieren eingeteilt war. Der Pfarrer habe den Burschen im Genitalbereich berührt, befriedigte sich selbst und habe sich vom Burschen sexuell befriedigen lassen. Er selbst sei bis dato in keiner Weise mit sexuellen Aktivitäten vertraut gewesen. Der Pfarrer habe ihn bedroht und am ganzen Körper geschlagen, besonders ins Gesicht. Weiters habe ihn der Priester immer wieder mit verbalen Beleidigungen gedemütigt. Der BF sei damals zwischen 10 und 11 Jahre alt gewesen. Den Priester hat der BF als großen, kräftigen Mann in Erinnerung. Laut BF drohte er dem Burschen, ihn vom Ministrantenstab zu entfernen, wenn er ihm nicht zu Diensten sei. Der BF habe sich damals massiv unter Druck gesetzt gefühlt und habe aufgrund dessen eine massive Enuresis entwickelt und unter Angstzuständen gelitten. Erschwerend sei hinzugekommen, dass er mit niemandem über die sexuellen Übergriffe habe reden können.Der BF gibt an, dass es in der Sakristei der Pfarrkirche römisch 40 vom damaligen Pfarrer (an dessen Namen er sich aufgrund der dramatischen Ereignisse von damals nicht mehr erinnern kann) von 1978 bis 06. Februar 1979 (Tode der Großmutter am 06.02.1979) zu regelmäßigen mehrmaligen sexuellen Übergriffen gekommen sei, immer dann wenn er zum Ministrieren eingeteilt war. Der Pfarrer habe den Burschen im Genitalbereich berührt, befriedigte sich selbst und habe sich vom Burschen sexuell befriedigen lassen. Er selbst sei bis dato in keiner Weise mit sexuellen Aktivitäten vertraut gewesen. Der Pfarrer habe ihn bedroht und am ganzen Körper geschlagen, besonders ins Gesicht. Weiters habe ihn der Priester immer wieder mit verbalen Beleidigungen gedemütigt. Der BF sei damals zwischen 10 und 11 Jahre alt gewesen. Den Priester hat der BF als großen, kräftigen Mann in Erinnerung. Laut BF drohte er dem Burschen, ihn vom Ministrantenstab zu entfernen, wenn er ihm nicht zu Diensten sei. Der BF habe sich damals massiv unter Druck gesetzt gefühlt und habe aufgrund dessen eine massive Enuresis entwickelt und unter Angstzuständen gelitten. Erschwerend sei hinzugekommen, dass er mit niemandem über die sexuellen Übergriffe habe reden können. Laut Erinnerung des BF waren damals in der Pfarre zwei Priester und ein weiterer kirchlicher Würdenträger tätig, die sich um die Pfarre und den kirchlichen Messbetrieb gekümmert hatten, und auch die Messe lasen. Pater XXXX sei damals als Religionslehrer und Stadtpfarrer tätig gewesen und habe mit den sexuellen Übergriffen gegenüber dem BF nichts zu tun.Pater römisch 40 sei damals als Religionslehrer und Stadtpfarrer tätig gewesen und habe mit den sexuellen Übergriffen gegenüber dem BF nichts zu tun. Ein Priester habe den Täter mit dem Opfer erwischt, während der Priester den BF sexuell missbrauchte. Er habe den BF vor Ort verteidigt und den Täter verbal und körperlich gemaßregelt. Es sei zu einer Schlägerei zwischen den Geistlichen gekommen. Danach sei der BF nicht mehr von dem Geistlichen missbraucht worden. Laut Erinnerung des BF und seiner Mutter habe sich der Pfarrer, der den Missbrauch gesehen hatte und dafür sorgte, dass er beendet wurde, kurze Zeit später das Leben genommen. Der BF habe dem damaligen Hauptschuldirektor von den sexuellen Übergriffen in der Sakristei erzählt. Der Direktor habe dem Burschen nicht geglaubt, habe ihn geschlagen und ihm einen öffentlichen Schulverweis erteilt, woraufhin der Bursche in eine sozialpädagogische Wohngruppe in Oberösterreich eingeliefert worden sei. Dies sei für den BF fatal gewesen, da es dort erneut über Jahre zu sexuellen Übergriffen und zu massiver psychischer und physischer Gewalt gegenüber dem damals Jugendlichen gekommen sei. Der BF ist geschieden, lebt zurückgezogen in einer Garconniere und befindet sich in Frühpension aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Ursprünglich habe der BF Theologie studieren und Priester werden wollen. 2. Vorbringen im Rahmen der Klage und dem Antrag auf Verfahrenshilfe gegen das Land OÖ (AS 294-302): Der BF wurde im Juli 1979 über Antrag seiner alleinerziehenden Mutter im Kinderheim XXXX untergebracht. Als Grund für die Unterbringung seien schulische Schwierigkeiten des Klägers angegeben worden. Dem Kläger sei, als damals minderjährigem Jungen, vom ersten Moment an, eine sehr negative Stimmung entgegengebracht worden. Der Kläger beschreibt den Zustand als systematisches Mobbing kombiniert mit sehr starkem Sadismus einiger Erzieherinnen. Der Kläger sei als Kind Bettnässer gewesen und habe seine Mutter daher der Heimleitung angeboten, seine Wäsche privat zu waschen. Der Kläger sei aus diesem Grund im Heim so eingestuft worden, als ob er sich als etwas „Besseres" fühlen würde und das habe sich wiederum nachteilig auf ihn ausgewirkt. Der Kläger habe im ersten Jahr die Hauptschule in XXXX besucht und die darauffolgenden drei Jahre die Hauptschule in XXXX . Außer dem Besuch der Hauptschule, wo er auch mit anderen Kindern, die nicht im Heim lebten, in Kontakt gewesen sei, hätte der BF überhaupt keine sozialen Kontakte außerhalb des Heimes gehabt. Der Kläger sei als Kind Bettnässer gewesen und sei hierfür regelmäßig bestraft worden. Der Tagesablauf habe sich so gestaltete, dass die Kinder um 6:00 Uhr aufstehen mussten, um 6:30 Uhr habe es Frühstück bis 6:45 Uhr gegeben. Danach hätten sie sich anziehen und für die Schule fertigmachen müssen. Weil der Kläger Bettnässer war, sei er von den Erzieherinnen regelrecht vorgeführt worden und habe sich in seinem durchnässten Pyjama im Wohnraum des Heimes vor den anderen Kindern zur Schau stellen müssen. Das sei sehr häufig passiert. Weil der Kläger seinen Pyjama verschmutzt habe, habe er oft kein Frühstück bekommen und habe als Allerletzter duschen müssen. Der Kläger sei Jahre hindurch unterernährt und untergewichtig gewesen, wog lediglich 40 kg. Während des Heimaufenthaltes des Klägers wurde er Wohngruppe 4 zugeteilt. Für diese Gruppe waren die zuständigen Erzieherinnen Frau Z., Frau R. und Frau W. Die Heimleitung oblag Herrn XXXX .Der BF wurde im Juli 1979 über Antrag seiner alleinerziehenden Mutter im Kinderheim römisch 40 untergebracht. Als Grund für die Unterbringung seien schulische Schwierigkeiten des Klägers angegeben worden. Dem Kläger sei, als damals minderjährigem Jungen, vom ersten Moment an, eine sehr negative Stimmung entgegengebracht worden. Der Kläger beschreibt den Zustand als systematisches Mobbing kombiniert mit sehr starkem Sadismus einiger Erzieherinnen. Der Kläger sei als Kind Bettnässer gewesen und habe seine Mutter daher der Heimleitung angeboten, seine Wäsche privat zu waschen. Der Kläger sei aus diesem Grund im Heim so eingestuft worden, als ob er sich als etwas „Besseres" fühlen würde und das habe sich wiederum nachteilig auf ihn ausgewirkt. Der Kläger habe im ersten Jahr die Hauptschule in römisch 40 besucht und die darauffolgenden drei Jahre die Hauptschule in römisch 40 . Außer dem Besuch der Hauptschule, wo er auch mit anderen Kindern, die nicht im Heim lebten, in Kontakt gewesen sei, hätte der BF überhaupt keine sozialen Kontakte außerhalb des Heimes gehabt. Der Kläger sei als Kind Bettnässer gewesen und sei hierfür regelmäßig bestraft worden. Der Tagesablauf habe sich so gestaltete, dass die Kinder um 6:00 Uhr aufstehen mussten, um 6:30 Uhr habe es Frühstück bis 6:45 Uhr gegeben. Danach hätten sie sich anziehen und für die Schule fertigmachen müssen. Weil der Kläger Bettnässer war, sei er von den Erzieherinnen regelrecht vorgeführt worden und habe sich in seinem durchnässten Pyjama im Wohnraum des Heimes vor den anderen Kindern zur Schau stellen müssen. Das sei sehr häufig passiert. Weil der Kläger seinen Pyjama verschmutzt habe, habe er oft kein Frühstück bekommen und habe als Allerletzter duschen müssen. Der Kläger sei Jahre hindurch unterernährt und untergewichtig gewesen, wog lediglich 40 kg. Während des Heimaufenthaltes des Klägers wurde er Wohngruppe 4 zugeteilt. Für diese Gruppe waren die zuständigen Erzieherinnen Frau Z., Frau R. und Frau W. Die Heimleitung oblag Herrn römisch 40 . Nachstehend werden exemplarisch einige Situationen aus dem Heimalltag des Klägers geschildert, welche das unbeschreibliche ihm zugefügte Leid veranschaulichen sollen: Eines Morgens habe der Heimleiter den Kläger um 06:00 Uhr früh aus seinem Bett geholt und ihn in sein Büro gebracht. Alle Kinder hätten sich vor dem Heimleiter sehr gefürchtet. Kaum sei der Kläger im Büro des Heimleiters angekommen, habe ihn dieser so schwer verprügelt, dass das Blut gespritzt sei und der Kläger hiervon so schwere Verletzungen davongetragen habe, dass er bis zum heutigen Tag eine etwa 2 x 2 cm große Narbe am Hinterkopf habe. Der Heimleiter habe einen Siegelring gehabt, mit welchem er sowie mit einem Gurt auf den Kläger mehrfach eingeschlagen habe. Er sei in die heiminterne Krankenstation gebracht und der Vorfall vertuscht worden. Während seines Heimaufenthaltes sei der Kläger häufig weggesperrt worden, mehrmals sogar über ein ganzes Wochenende. Einmal habe Frau Z. den Kläger in einen Einbauschrank gesperrt und zwar über das ganze Wochenende. Er sei nur zum Toilettengang sowie zum Essen rausgelassen worden. Oft habe der Kläger aber überhaupt nichts zu essen bekommen. Nach dem Ausscheiden vom Heimleiter übernahm Frau R. die Heimleitung. Über einen Zeitraum von mehreren Monaten sei es in den Jahren 1982 und 1983 immer wieder zum sexuellen Missbrauch durch Frau R. gekommen. Der BF habe zum damaligen Zeitpunkt noch keinerlei sexuelle Erfahrungen gemacht und sei sich über die Tragweite der Geschehnisse zum damaligen Zeitpunkt in keinster Weise bewusst gewesen. Frau R. habe dem BF mitgeteilt, dass sein feuchtes Bettzeug trocknen müsse und habe den BF eingeladen, in ihrem Dienstzimmer zu schlafen. Dort habe sie ihn dann mehrmals befriedigt und zum Samenerguss gebracht, anschließend habe sich Frau R. selbstbefriedigt und habe den BF gezwungen ihr hierbei zuzusehen. Es kam des Öfteren zu solchen Übergriffen. Bei einem Vorfall sei auch Frau Z. anwesend gewesen. Auch sie habe dem BF befohlen sich selbst bis zum Samenerguss zu befriedigen. Durch Frau Z. sei es etwa zwei- bis dreimal zu sexuellen Übergriffen gekommen. Frau R. habe den BF über mehrere Monate hindurch regelmäßig missbraucht. Wenn der BF sich geweigert habe die geforderten Handlungen vorzunehmen, sei ihm mit einer Überstellung in die sogenannten Korrektions-Baracken von XXXX oder Klink XXXX gedroht worden.Eines Morgens habe der Heimleiter den Kläger um 06:00 Uhr früh aus seinem Bett geholt und ihn in sein Büro gebracht. Alle Kinder hätten sich vor dem Heimleiter sehr gefürchtet. Kaum sei der Kläger im Büro des Heimleiters angekommen, habe ihn dieser so schwer verprügelt, dass das Blut gespritzt sei und der Kläger hiervon so schwere Verletzungen davongetragen habe, dass er bis zum heutigen Tag eine etwa 2 x 2 cm große Narbe am Hinterkopf habe. Der Heimleiter habe einen Siegelring gehabt, mit welchem er sowie mit einem Gurt auf den Kläger mehrfach eingeschlagen habe. Er sei in die heiminterne Krankenstation gebracht und der Vorfall vertuscht worden. Während seines Heimaufenthaltes sei der Kläger häufig weggesperrt worden, mehrmals sogar über ein ganzes Wochenende. Einmal habe Frau Z. den Kläger in einen Einbauschrank gesperrt und zwar über das ganze Wochenende. Er sei nur zum Toilettengang sowie zum Essen rausgelassen worden. Oft habe der Kläger aber überhaupt nichts zu essen bekommen. Nach dem Ausscheiden vom Heimleiter übernahm Frau R. die Heimleitung. Über einen Zeitraum von mehreren Monaten sei es in den Jahren 1982 und 1983 immer wieder zum sexuellen Missbrauch durch Frau R. gekommen. Der BF habe zum damaligen Zeitpunkt noch keinerlei sexuelle Erfahrungen gemacht und sei sich über die Tragweite der Geschehnisse zum damaligen Zeitpunkt in keinster Weise bewusst gewesen. Frau R. habe dem BF mitgeteilt, dass sein feuchtes Bettzeug trocknen müsse und habe den BF eingeladen, in ihrem Dienstzimmer zu schlafen. Dort habe sie ihn dann mehrmals befriedigt und zum Samenerguss gebracht, anschließend habe sich Frau R. selbstbefriedigt und habe den BF gezwungen ihr hierbei zuzusehen. Es kam des Öfteren zu solchen Übergriffen. Bei einem Vorfall sei auch Frau Z. anwesend gewesen. Auch sie habe dem BF befohlen sich selbst bis zum Samenerguss zu befriedigen. Durch Frau Z. sei es etwa zwei- bis dreimal zu sexuellen Übergriffen gekommen. Frau R. habe den BF über mehrere Monate hindurch regelmäßig missbraucht. Wenn der BF sich geweigert habe die geforderten Handlungen vorzunehmen, sei ihm mit einer Überstellung in die sogenannten Korrektions-Baracken von römisch 40 oder Klink römisch 40 gedroht worden. Bei Erkrankungen sei ihm nie geglaubt worden. 3. Angaben bei Kinder- und Jugendanwaltschaft OÖ (AS 61-63): Er habe im Heim Psychoterror, Mobbing, schwere körperliche Gewalt und sexuelle Übergriffe erlebt. Er sei Bettnässer gewesen; vor dem Heim sporadisch, im Heim dann chronisch und nach der Entlassung aus dem Heim habe es dann "auf den Tag" aufgehört. Er sei deswegen von manchen Erzieherinnen im Nachtdienst schikaniert, beschimpft und "an den Pranger gestellt" worden. Er habe im nassen Pyjama stundenlang auf dem kalten gefliesten Flur stehen müssen. Meist habe er auch das Bett alleine neu beziehen müssen. Einige Erzieher hätten ihn auch mit einer Watsche aufgeweckt, wenn sie bei der Kontrolle festgestellt hätten, dass das Bett nass war. Oft habe er dann in der Früh auch nicht mit den anderen duschen dürfen, man habe zu ihm gesagt, er sei "ein Schwein", weil er immer ins Bett mache; er habe deshalb die Dusche nicht mit den anderen gemeinsam, sondern erst später benutzen dürfen, sodass er mit der Morgenroutine nicht zurechtgekommen sei und kein Frühstück mehr bekommen habe. Der BF berichtet, dass er auch oft ohne Abendessen hungrig ins Bett geschickt worden sei, oft schon um 4 Uhr am Nachmittag. Als besonders belastend und folgenschwer beschreibt er auch, dass er von den Erzieherinnen häufig in eine Truhe oder einen Stehschrank "weggesperrt" worden sei. Er habe sich entsetzlich gefürchtet und seither eine extreme Klaustrophobie. Er wisse eigentlich nicht, wofür er da eingesperrt worden sei; er glaube, dass die Erzieherinnen (v.a. Frau R.) damit ihre Macht demonstrieren wollten. Es habe einen sehr strengen Drill gegeben; die Erzieherinnen hätten mit den Kindern geschrien. Der Heimleiter sei ihm als extrem furchteinflößend in Erinnerung; er habe Pfeife geraucht und daher habe man es immer schon gerochen, wenn er den Gang entlang-gekommen sei. Teilweise habe man auch gut mit ihm reden können, er habe aber auch ordentlich zuschlagen können. Er sei mehrmals "zum Rapport" in das Büro des Heimleiters gerufen worden, und habe dort von ihm Schläge bekommen, "dass das Blut gespritzt" sei. Einmal habe er ihn mit dem Kopf auf den Katheder geschlagen, BF glaubt, dass er damals eine Gehirnerschütterung gehabt habe. Von den Erzieherinnen nennt er Frau R. und Frau Z.. Vor allem Frau R. habe "viel Macht ausgeübt", sie sei "unfair streng" gewesen und habe ihn häufig geschlagen, hungern lassen (er hätte seither immer viel zu viele Lebensmittel zuhause), sie habe auch die Nachtdiensterzieherinnen angeleitet, streng zu ihm zu sein. Er sei durch die Schläge manchmal sichtbar verletzt gewesen. Er sei oft ins Gesicht geschlagen worden, auch mit dem Handrücken. Auch in der Schule sei er vom Direktor geschlagen worden, einmal so heftig, dass er starkes Nasenbluten bekommen habe. Als es nicht aufgehört habe, habe die Lehrerin die Panik bekommen und die Rettung gerufen. Er sei dann nach XXXX ins Krankenhaus gebracht worden. Allerdings sei dann alles so hingestellt worden, dass er mit einem Klassenkollegen gerauft und sich dabei verletzt hätte.Er sei durch die Schläge manchmal sichtbar verletzt gewesen. Er sei oft ins Gesicht geschlagen worden, auch mit dem Handrücken. Auch in der Schule sei er vom Direktor geschlagen worden, einmal so heftig, dass er starkes Nasenbluten bekommen habe. Als es nicht aufgehört habe, habe die Lehrerin die Panik bekommen und die Rettung gerufen. Er sei dann nach römisch 40 ins Krankenhaus gebracht worden. Allerdings sei dann alles so hingestellt worden, dass er mit einem Klassenkollegen gerauft und sich dabei verletzt hätte. Es habe auch gute Erzieherinnen gegeben; das seien vor allem die jungen gewesen, die hätten sich individuell um die Kinder gekümmert. Es habe aber einen Herrn S. (auch seine Frau war im Heim beschäftigt) gegeben, der extrem streng bei den Lernstunden gewesen sei. Der BF meint, er sei ja im Heim dann eigentlich gut in der Schule gewesen, habe auch einen Vorzug erreicht, aber Herr S. habe immer irgendeine Kleinigkeit gesucht und ihn deswegen dann geschlagen. Als Folge davon habe er sich nicht mehr konzentrieren können und habe erst recht Fehler gemacht. Zu den sexuellen Übergriffen: Der BF bezeichnet die Vorfälle als "sexuelle Nötigung" Frau R. habe ihm befohlen, sich selbst zu befriedigen bzw. seinen Penis zu stimulieren und habe dabei zugesehen. Er sei damals noch recht kindlich und naiv gewesen, und habe gar nicht richtig verstanden, worum es da gehen würde. Er habe geglaubt, das sei irgendein medizinischer Test, weil er so oft krank gewesen sei (hatte z.B. chronische Stirnhöhleneiterung, wurde ohne Narkose punktiert). Er sei anfangs überrascht gewesen, als er dann einen Samenerguss bekommen habe, weil er noch gar nicht gewusst habe, was das zu bedeuten habe. Die Erzieherin (auch Frau Z. habe es gewusst, bzw. zugesehen) habe sich dann über ihn lustig gemacht. Das sei mehrere Male passiert, über einen Zeitraum von einigen Monaten. Er habe sich immer unwohler gefühlt dabei, und habe sich schließlich geweigert. Dann habe er wieder Schläge bekommen. 4. Inhalt Pflegschaftsakt (AS 212-276): Überprüfungsvermerke 23.6.1977: 3. Kasse VS, kommt ganz gut mit. Überprüfungsvermerke 2.2.1978: 4. Klasse VS, lernt ganz gut. Keine Klagen über den MJ. Aus dem Jugendamtsakt geht hervor, dass der BF bis zum Eintritt in die Hauptschule im Unterricht gut mitkam und es keine Klagen gab. Erstmals scheinen in einer Niederschrift vom 1.8.1979 Beschwerden über den damals Minderjährigen auf. Niederschrift vom 1.8.1979: Mutter wird mit der Erziehung des Mj. nicht mehr fertig. Er hat heuer in der Schule total versagt. AV. 25.10.1979: XXXX war wahrscheinlich der Rädelsführer in der Angelegenheit Sparbuch. Es wurde ein Sparbuch gefunden, von diesem wurde Geld (500 Schillinge) abgehoben.AV. 25.10.1979: römisch 40 war wahrscheinlich der Rädelsführer in der Angelegenheit Sparbuch. Es wurde ein Sparbuch gefunden, von diesem wurde Geld (500 Schillinge) abgehoben. BH XXXX 13.8.1979: Sehr schlecht, muss die 1. Klasse HS wiederholen. Bisher A-Zug, soll jedoch in B-Zug kommen.BH römisch 40 13.8.1979: Sehr schlecht, muss die 1. Klasse HS wiederholen. Bisher A-Zug, soll jedoch in B-Zug kommen. Bericht 4.9.1979: in 1. Klasse HS einen ungenügenden Lernerfolg (Deutsch, Englisch und Mathematik 5). XXXX hatte auch in der 4. Klasse VS in den Hauptgegenständen nur die Note Befriedigend.Bericht 4.9.1979: in 1. Klasse HS einen ungenügenden Lernerfolg (Deutsch, Englisch und Mathematik 5). römisch 40 hatte auch in der 4. Klasse VS in den Hauptgegenständen nur die Note Befriedigend. Überprüfungsvermerke 21.8.1979: 1. Klasse HS, Mj. hat heuer in der Schule vollkommen versagt. Auch zuhause schwierig. Heimbericht 16.5.1980: Seit Heimeintritt besucht der BF die 1. Klasse HS, 2. Klassenzug. Mit Ausnahme von Deutsch (Genügend), überdurchschnittlicher Lernerfolg. AV 24.6.1980: sehr garstig zu den Kleinen. Großer Angeber 11.9.1980: Blinddarm-OP AV 23.9.1980: Hat einen Buben mit Schlapfen abgeschossen. Bericht 10.10.1980: Wegen Nebenhöhlenkatarrh punktiert. Lernmäßig gut, das Betragen gibt viel Anlass zu klagen. Heimbericht 19.1.1981: Ließ sein Mitteilungsheft verschwinden, riss Eintragungen raus, Klassenvorstand gegenüber außergewöhnlich frech und provozierend. Im Dezember vergangen Jahres aus Geschäft Uhr entwendet. 5.6.1981: Mittäterschaft an Rauferei mit Ortsbuben AV 10.12.1981: Gegen XXXX (Mitzögling) oft recht garstig. Tintenpatrone ins Gesicht.AV 10.12.1981: Gegen römisch 40 (Mitzögling) oft recht garstig. Tintenpatrone ins Gesicht. Jänner 1982: XXXX verbrachte die Weihnachtsferien bei seiner Mutter. Diese rief an und gab bekannt, dass sie den Mj. nicht mehr nehmen will, da er so undankbar und auflehnend gegen sie sei.Jänner 1982: römisch 40 verbrachte die Weihnachtsferien bei seiner Mutter. Diese rief an und gab bekannt, dass sie den Mj. nicht mehr nehmen will, da er so undankbar und auflehnend gegen sie sei. Unfallmeldung 2.2.1982: in der Turnstunde das linke Handgelenk verletzt. Mai 1982: XXXX stänkerte während der Pause einen Zögling an, welcher ihm einen Schlag ins Gesicht verpasste. XXXX wurde dabei leicht verletzt.Mai 1982: römisch 40 stänkerte während der Pause einen Zögling an, welcher ihm einen Schlag ins Gesicht verpasste. römisch 40 wurde dabei leicht verletzt. 29.6.1982: verspottet die Buben, die zuhause in ärmlichen Verhältnissen leben. 21.9.1982: Mutter rief an, dass XXXX täglich eingenässt hat, obwohl ihm dies im Heim lediglich 2-3 Mal passierte.21.9.1982: Mutter rief an, dass römisch 40 täglich eingenässt hat, obwohl ihm dies im Heim lediglich 2-3 Mal passierte. Bericht 9.11.1982: Sprang aus dem Bett und fiel auf die Hand. AV 22.11.1982: falsch, versucht die Kleineren zu unterdrücken. Er wird von der Mutter verwöhnt. Bericht 1.2.1983: Besucht derzeit 4 HS Klasse im 2.Klassenzug mit gut- durchschnittlichem Erfolg. Er möchte Bäcker und Konditor werden. AV 1.3.1983: XXXX sperrte sich ins Mädchen WC ein, wollte Mädchen bespitzeln.AV 1.3.1983: römisch 40 sperrte sich ins Mädchen WC ein, wollte Mädchen bespitzeln. Heimbericht 26.4.1983: XXXX hat sich nach einer Rauferei in der HS vom 17. bis 19.5.1982 wegen Verdachtes einer Gehirnerschütterung in stationärer Behandlung des Krankenhauses XXXX befunden. 4. Klasse, 2. Klassenzug, überdurchschnittliche Leistungen (Außer Deutsch (Genügend)). Klagen über Benehmen mehren sich.Heimbericht 26.4.1983: römisch 40 hat sich nach einer Rauferei in der HS vom 17. bis 19.5.1982 wegen Verdachtes einer Gehirnerschütterung in stationärer Behandlung des Krankenhauses römisch 40 befunden. 4. Klasse, 2. Klassenzug, überdurchschnittliche Leistungen (Außer Deutsch (Genügend)). Klagen über Benehmen mehren sich. AV 11.4.1983: stachelt die ganze Klasse zu passiver Resistenz auf. Es ist alles „wurscht". Auch leistungsmäßig großer Abfall, lernt nicht mit, arbeitet nicht mit. AV 15.4.1983: XXXX ist seit 14 Tagen im Krankenhaus wegen Einnässen. Arbeitet in der Schule wenig mit, schlechte Noten. In der Gruppe nicht erträglich. Kameraden beschweren sich oft über ihn, dass er ausfällig, frech und gemein wird. Es hilft weder schimpfen noch ein ordentliches Gespräch unter 4 Augen. Seine Dienste macht er unordentlich und erst nach oftmaligen Ermahnen.AV 15.4.1983: römisch 40 ist seit 14 Tagen im Krankenhaus wegen Einnässen. Arbeitet in der Schule wenig mit, schlechte Noten. In der Gruppe nicht erträglich. Kameraden beschweren sich oft über ihn, dass er ausfällig, frech und gemein wird. Es hilft weder schimpfen noch ein ordentliches Gespräch unter 4 Augen. Seine Dienste macht er unordentlich und erst nach oftmaligen Ermahnen. AV 12.6.1983: lässt sein Mitteilungsheft verschwinden, führt sich sehr präpotent auf, auf Ermahnungen reagiert er nur frech oder überhaupt nicht. Schreibt im Unterricht nicht mehr mit, macht auch keine Aufgaben mehr, stört. Fühlt sich über alle Heimordnung erhaben, kritisiert alle Erzieher. 5. Medizinische Unterlagen:

  1. a)Ärztliches Gutachten, Facharzt für Psychiatrie vom 27.6.2011 (AS 41 -45): PW sagt, dass er ja nun schon seit 11 Jahren (seit 2001) nicht mehr arbeitsfähig sei u. krankheitshalber befr. Pension erhalte. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, habe massive klaustrophobische Ängste bedingt durch seine Kindheitserlebnisse. Dass er ein Opfer von Gewalt als Heimkind wurde, sei nun offiziell vom Land OÖ anerkannt, deswegen hat er auch eine Kopie des Schreibens des Landeshauptmanns mitgebracht, damit dieses dem Akt beigelegt werden kann. Auch wird er nun eine ambulante Psychotherapie vom Land OÖ zur Verfügung gestellt bekommen. Auf diese Therapie freue er sich, er hoffe, sich alles von der Seele reden zu können. Er sei ja viele Jahre als Lügner dagestanden, nun sei er endlich sozusagen rehabilitiert. Seine Therapieziele kann er nicht nennen, er möchte sie aber dennoch in Anspruch nehmen. Seine Stimmung unterliege sehr großen Schwankungen, er habe schon Phasen, wo es ihm gut gehe, dann sei er ein sehr "sozialer" Mensch, habe immer gearbeitet, faul sei er nie gewesen, dann jedoch würde seine Stimmung plötzlich in den Keller stürzen, er ziehe sich zurück. Es würden ihn dann nur mehr die Natur, sein Hund u. die Musik Freude machen. Stark sei er deswegen, da er keinerlei Drogen nehme, auch nicht rauche u. keinen Alkohol konsumiere. Auch sei er sehr gesundheitsbewusst. Stress halte er nicht aus, wenn er unter Druck gerate, würden seine Augen zuschwellen, tränenentzündet sein, er könne dann gar nichts mehr sehen, habe auch starke Schmerzen im Bereich der Augenlider. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er beim letzten Termin nicht habe hierher zur Untersuchung kommen können. Seine Konzentrationsfähigkeit sei schwankend, Probleme habe er mit seinem Kurzzeitgedächtnis, besonders bei Druck od. Aufregung. Haushaltsführung erfolgt selbstständig, auch Kochen könne er gut. Regelm. u. auch gutes Essen sei ihm wichtig, da er als Kind habe hungern müssen. Er habe immer wieder massive Existenzängste, da die Pension immer nur befristet bewilligt wird, deswegen hat er nun um eine unbefr. Pension angesucht. Er meint, dies würde ihm schon zustehen, da er von einer oö Landeseinrichtung kaputt gemacht worden sei. Zu Beginn seiner Erkrankung habe er ja einen guten Therapeuten, Hr. Dr. XXXX , gehabt, den habe er sich aber nicht mehr leisten können. In den vergangenen Jahren keine adäquate Therapie. PW ist es ein großes Anliegen, dass er aufgrund seiner zahlreichen Misshandlungen psychisch erkrankt sei, dass er eben nicht nur unter kombinierter Persönlichkeitsstörung, sondern auch Zyklothymie leide u. dass er eben ein Opfer sei, man möge sich den Aussagen der Opferschutzkommission anschließen.PW sagt, dass er ja nun schon seit 11 Jahren (seit 2001) nicht mehr arbeitsfähig sei u. krankheitshalber befr. Pension erhalte. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, habe massive klaustrophobische Ängste bedingt durch seine Kindheitserlebnisse. Dass er ein Opfer von Gewalt als Heimkind wurde, sei nun offiziell vom Land OÖ anerkannt, deswegen hat er auch eine Kopie des Schreibens des Landeshauptmanns mitgebracht, damit dieses dem Akt beigelegt werden kann. Auch wird er nun eine ambulante Psychotherapie vom Land OÖ zur Verfügung gestellt bekommen. Auf diese Therapie freue er sich, er hoffe, sich alles von der Seele reden zu können. Er sei ja viele Jahre als Lügner dagestanden, nun sei er endlich sozusagen rehabilitiert. Seine Therapieziele kann er nicht nennen, er möchte sie aber dennoch in Anspruch nehmen. Seine Stimmung unterliege sehr großen Schwankungen, er habe schon Phasen, wo es ihm gut gehe, dann sei er ein sehr "sozialer" Mensch, habe immer gearbeitet, faul sei er nie gewesen, dann jedoch würde seine Stimmung plötzlich in den Keller stürzen, er ziehe sich zurück. Es würden ihn dann nur mehr die Natur, sein Hund u. die Musik Freude machen. Stark sei er deswegen, da er keinerlei Drogen nehme, auch nicht rauche u. keinen Alkohol konsumiere. Auch sei er sehr gesundheitsbewusst. Stress halte er nicht aus, wenn er unter Druck gerate, würden seine Augen zuschwellen, tränenentzündet sein, er könne dann gar nichts mehr sehen, habe auch starke Schmerzen im Bereich der Augenlider. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er beim letzten Termin nicht habe hierher zur Untersuchung kommen können. Seine Konzentrationsfähigkeit sei schwankend, Probleme habe er mit seinem Kurzzeitgedächtnis, besonders bei Druck od. Aufregung. Haushaltsführung erfolgt selbstständig, auch Kochen könne er gut. Regelm. u. auch gutes Essen sei ihm wichtig, da er als Kind habe hungern müssen. Er habe immer wieder massive Existenzängste, da die Pension immer nur befristet bewilligt wird, deswegen hat er nun um eine unbefr. Pension angesucht. Er meint, dies würde ihm schon zustehen, da er von einer oö Landeseinrichtung kaputt gemacht worden sei. Zu Beginn seiner Erkrankung habe er ja einen guten Therapeuten, Hr. Dr. römisch 40 , gehabt, den habe er sich aber nicht mehr leisten können. In den vergangenen Jahren keine adäquate Therapie. PW ist es ein großes Anliegen, dass er aufgrund seiner zahlreichen Misshandlungen psychisch erkrankt sei, dass er eben nicht nur unter kombinierter Persönlichkeitsstörung, sondern auch Zyklothymie leide u. dass er eben ein Opfer sei, man möge sich den Aussagen der Opferschutzkommission anschließen. Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit: ICD-10: F60.9, ICD-10: F43.2 kombinierte Persönlichkeitsstörung auf überwiegend neurotischem Niveau mit narzisstischen, paranoiden u. dissozialen Anteilen, Anpassungsstörung, rezidivierende depressive Episoden, derzeit Remission. Weitere Leiden werden nicht angegeben. Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit: Klinisch/neurologisch ist der Status altersentsprechend ohne Befund. Klinisch/psychiatrischerseits ist bei PW eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit deutlichen narzisstischen, paranoiden u. dissozialen Anteilen bekannt. Des Weiteren besteht eindeutig eine Anpassungsstörung, zahlreichen Traumaerfahrungen in Kindheit u. Jugend sowie auch rezidivierende depressive Episoden, derzeit jedoch keine Depression vorliegend. Da PW keinerlei psychotherapeutische Behandlung seit der Letztbegutachtung in Anspruch genommen hat, weder ambulant noch stationär, ist auch keine Besserung der Symptomatik festzustellen. Allerdings wurde ihm nun durch die Opferschutzkommission eine ambulante Psychotraumatherapie zugesprochen, welche vom Land Oö finanziert wird, PW hat mit dieser Therapie jedoch noch nicht begonnen, kann auch noch nicht den Termin des Erstgespräches nennen. Er ist jedoch der Überzeugung, dass "seine Beschwerden nicht heilbar" sind. Weswegen er dennoch die Therapie in Anspruch nehmen möchte, kann er eigentlich nicht sagen. Aufgrund der äußerst eingeschränkten sozialen Kompetenzen, ist die psychische Belastbarkeit drastisch reduziert u. kann nur mit gering eingestuft werden. Übliche Arbeitspausen wären dem PW bei durchschnittlichem Zeitdruck zwar zumutbar, das geistige Leistungsvermögen ist mit mäßig schwierig bis schwierig einstufbar, die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich jedoch aufgrund der mangelnden Einordenbarkeit in den Arbeitsprozess bei ausgeprägter dissozialer, paranoider u. narzisstischer Persönlichkeitsstörung.
  2. b)Ärztliches Gutachten, FA f. Psychiatrie und Neurologie, vom 8.1.2004 (AS 120-124): Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit: ICD-10: F43.21, ICD-10: F60.0 Längerdauernde depressive Anpassungsstörung, Persönlichkeitsstörung, Differentialdiagnose: wahnhafte Störung. Weitere Leiden werden keine angegeben. Psychiatrischerseits steht ein depressiv-dysphorisches Zustandsbild im Vordergrund mit zusätzlich Hinweisen auf paranoide Züge sowie angedeutet auch auf eine formale Denkstörung. Diagnostisch kommt neben einer längerdauernden depressiven Anpassungsreaktion durchaus eine paranoid/querulatorische Persönlichkeitsstörung in Betracht. Differentialdiagnostisch ist an eine wahnhafte Störung zu denken. Außenanamnestische Angaben, die für eine genauere Diagnosezuordnung hilfreich wären, standen nicht zur Verfügung. Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 28.1.2004 (AS 126): Längerdauernde depressive Anpassungsstörung, Persönlichkeitsstörung, Differentialdiagnose: wahnhafte Störung (ICD-10: F 43.2 ICD-10: F 60.0).
  3. c)Ärztliches Gutachten, FA f. Psychiatrie und Neurologie, vom 27.4.2005 (AS 127 - 130): Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit: ICD-10: paranoid/querulatorische Persönlichkeitsstörung F 60.0 leichtgradige depressive Episode F 32.0. Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 9.5.2005 (AS 131): ICD-10: F 32.0, ICD-10: F 60.0, Leichtgradige depressive Episode, Paranoid - querulatorische Persönlichkeitsstörung. Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 6.2.2006 (AS132): ICD-10: F 32.0, ICD-10: F 60.0, Leichtgradige depressive Episode, Paranoid - querulatorische Persönlichkeitsstörung.
  4. d)Ärztliches Gutachten, FA f. Psychiatrie und Neurologie, vom 10.10.2006 (AS 133 - 136): Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit: ICD-10: F 32.0 Verdacht auf Persönlichkeitsstörung anhaltende depressive Episode, leicht bis mittelschwer Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 19.10.2006 (AS 139): ICD-10: F 32.0, Anhaltende depressive Episode, leicht bis mittelschwer. Verdacht auf Persönlichkeitsstörung.
  5. e)Ärztliches Gutachten, FA f. Psychiatrie und Neurologie, vom 26.11.2015 (AS 152 - 157): Diagnosen in deutscher Sprache: Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit: ICD-10: F 61, ICD-10: F 43.2, Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, kombiniert Anpassungsstörung Rezidivierende depressive Episoden, aktuell leichtgradig - F 32.0
  6. f)Neuropsychologischer Befund vom 10.1.2008 (AS 160 - 162): Diagnose: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, kombiniert, Anpassungsstörung, rezidivierende depressive Episoden, aktuell leichtgradig. Im MWT-B (Mehrfach-Wortschatz-Intelligenztest zur Abschätzung des prämorbiden Intelligenzniveaus) ergibt sich ein durchschnittlicher IQ-Wert von 97 (FR = 43.5 %). Somit lässt sich das verbale Intelligenzniveau von Herrn XXXX als durchschnittlich beschreiben. ZVT: Der Patient erzielt ein Ergebnis, das mit einem IQ-Wert von 55 (PR = 0 %) vergleichbar ist. Dies ist ein Maß für eine unterdurchschnittliche basale kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit. Der d2 misst Tempo und Sorgfalt des Arbeitsverhaltens: Die Leistungsmenge liegt im unterdurchschnittlichen Bereich (PR = 0,5 %). Der Benton-Test ist ein Verfahren, das die visuelle Merkfähigkeit misst. Der PW kann 7 von 10 Vorgaben richtig wiedergeben. Dieses Ergebnis entspricht einem IQ-Wert von 80 bis 94. Somit ergibt sich keine signifikante Diskrepanz zur prämorbiden Leistung. Im Rorschachtest zeigt sich ein verhaltener Assoziationsbetrieb. Die Ich-Stärke ist stark beeinträchtigt, d. h. kaum Frustrationstoleranz und geringe innere Kompromissbereitschaft. Der Bereich der Affektivität ist impulsiv und überschwemmt in emotional intensiven Situationen den psychischen Apparat. Die Realitätswahrnehmung und die Beziehungsfähigkeit sind gut gegeben. Es zeigen sich narzisstische und antisoziale Tendenzen. Es ergeben sich Hinweise auf eine schwere Persönlichkeitsstörung. Der IPDE gibt einen Überblick über die Diagnosen des ICD-10- Systems. Die Ergebnisse zeigen, dass die Kriterien für die Diagnose einer dissozialen PS (F60.2) und einer paranoiden PS (F60.0) erfüllt werden. Tendenziell zeigen sich auch Anteile einer schizoiden, impulsiven, emotional instabilen und anankastischen PS. Das BPI ist ein differentialdiagnostisches Instrument, das Borderline- Persönlichkeitsstrukturen von neurotischen und psychotischen Erkrankungen unterscheidet. Mit einem Wert von 5 (Cut-Off = 10) kann von keiner emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau ausgegangen werden.Diagnose: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, kombiniert, Anpassungsstörung, rezidivierende depressive Episoden, aktuell leichtgradig. Im MWT-B (Mehrfach-Wortschatz-Intelligenztest zur Abschätzung des prämorbiden Intelligenzniveaus) ergibt sich ein durchschnittlicher IQ-Wert von 97 (FR = 43.5 %). Somit lässt sich das verbale Intelligenzniveau von Herrn römisch 40 als durchschnittlich beschreiben. ZVT: Der Patient erzielt ein Ergebnis, das mit einem IQ-Wert von 55 (PR = 0 %) vergleichbar ist. Dies ist ein Maß für eine unterdurchschnittliche basale kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit. Der d2 misst Tempo und Sorgfalt des Arbeitsverhaltens: Die Leistungsmenge liegt im unterdurchschnittlichen Bereich (PR = 0,5 %). Der Benton-Test ist ein Verfahren, das die visuelle Merkfähigkeit misst. Der PW kann 7 von 10 Vorgaben richtig wiedergeben. Dieses Ergebnis entspricht einem IQ-Wert von 80 bis 94. Somit ergibt sich keine signifikante Diskrepanz zur prämorbiden Leistung. Im Rorschachtest zeigt sich ein verhaltener Assoziationsbetrieb. Die Ich-Stärke ist stark beeinträchtigt, d. h. kaum Frustrationstoleranz und geringe innere Kompromissbereitschaft. Der Bereich der Affektivität ist impulsiv und überschwemmt in emotional intensiven Situationen den psychischen Apparat. Die Realitätswahrnehmung und die Beziehungsfähigkeit sind gut gegeben. Es zeigen sich narzisstische und antisoziale Tendenzen. Es ergeben sich Hinweise auf eine schwere Persönlichkeitsstörung. Der IPDE gibt einen Überblick über die Diagnosen des ICD-10- Systems. Die Ergebnisse zeigen, dass die Kriterien für die Diagnose einer dissozialen PS (F60.2) und einer paranoiden PS (F60.0) erfüllt werden. Tendenziell zeigen sich auch Anteile einer schizoiden, impulsiven, emotional instabilen und anankastischen PS. Das BPI ist ein differentialdiagnostisches Instrument, das Borderline- Persönlichkeitsstrukturen von neurotischen und psychotischen Erkrankungen unterscheidet. Mit einem Wert von 5 (Cut-Off = 10) kann von keiner emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau ausgegangen werden.
  7. g)Stellungnahmen des chefärztlichen Dienstes vom 23.1.2008 (AS 164): ICD-10: F 61, ICD-10: F 43.2, kombinierte Persönlichkeitsstörung, depressive Anpassungsstörung. vom 7.7.2011 (AS 196): kombinierte Persönlichkeitsstörung auf überwiegend neurotischem Niveau mit narzisstischen, paranoiden und dissozialen Anteilen, Anpassungsstörung, rezidivierende depressive Episoden, derzeit Remission, ICD-10: F60.9 ICD-10: F43.2
  8. h)Ärztliches Gutachten, FA f. Psychiatrie und Neurologie, vom 24.08.2009 (AS 170 - 174): Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit: ICD-10: F60.9 kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen Prognose: keine Besserung möglich Stellungnahmen des chefärztlichen Dienstes vom 27.8.2009 (AS 177): ICD-10: F60.9
  9. i)Ärztliches Gutachten, FA f. Psychiatrie und Neurologie, vom 27.06.2011 (AS 187 - 194): Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit: ICD-10: F60.9; ICD-10: F43.2 kombinierte Persönlichkeitsstörung auf überwiegend neurotischem Niveau mit narzisstischen, paranoiden und dissozialen Anteilen, Anpassungsstörung, rezidivierende depressive Episoden, derzeit Remission. Prognose: Besserung möglich Stellungnahmen des chefärztlichen Dienstes vom 07.07.2011 (AS 196): ICD-10: F60.9, ICD-10: F43.2 Bescheid PVA vom 2011 (AS 201): Die befristet zuerkannte I-Pension wird unbefristet weitergewährt.
  10. j)OÖGKK (Abi.113-115): 30.8.2001-30.9.2001 F 32.9 depressive Episode, nicht näher bezeichnet NÖGKK (Abl.117-118) 6. Haftbestätigung 1.10.2009-1.3.2010 wg. § 146 StGB, § 147 Abs. 2 StGB, § 105 Abs. 1 StGB (AS 197)6. Haftbestätigung 1.10.2009-1.3.2010 wg. Paragraph 146, StGB, Paragraph 147, Absatz 2, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB (AS 197) 7. Das von der belangten Behörde eingeholte nervenfachärztliche Gutachten vom 24.2.2016 ergab als Diagnose eine „Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzissistischen, paranoiden und dissozialen Zügen“. Das Gutachten gestaltete sich zusammengefasst wie folgt: „Gesamteindruck: Herr XXXX erscheint pünktlich, ordentlich, der Witterung entsprechend gekleidet frei gehend, ohne Zuhilfenahme von Stock oder Krücke zur Untersuchung; 49-jähriger Pat. in gutem AZ und leicht adipösem EZ, der Augenkontakt wird gehalten, die Auskunftsbereitschaft ist gegeben, ausgeprägte Aggravationstendenz, wiederholtes Verweisen auf die während der Heimzeit erlittenen Misshandlungen und sexuellen Nötigungen, dabei wiederholt die Fassung verlierend, während der Untersuchung wiederholt bittend, eine positive Beurteilung des Antrages abzugeben;„Gesamteindruck: Herr römisch 40 erscheint pünktlich, ordentlich, der Witterung entsprechend gekleidet frei gehend, ohne Zuhilfenahme von Stock oder Krücke zur Untersuchung; 49-jähriger Pat. in gutem AZ und leicht adipösem EZ, der Augenkontakt wird gehalten, die Auskunftsbereitschaft ist gegeben, ausgeprägte Aggravationstendenz, wiederholtes Verweisen auf die während der Heimzeit erlittenen Misshandlungen und sexuellen Nötigungen, dabei wiederholt die Fassung verlierend, während der Untersuchung wiederholt bittend, eine positive Beurteilung des Antrages abzugeben; Psychiatrischer Status: Pat. wach, allseits orientiert, im Duktus nicht immer kohärent, weitschweifig, stets auf erlittenes Unrecht hinweisend, dann wieder zurückziehend, sich als einsichtig und angepasst zeigend, kein Hinweis auf formale, jedoch inhaltliche Denkstörung im Sinne einer paranoiden Erlebnisverarbeitung, die Stimmungslage neutral, der Affekt mitschwingend, die Affizierbarkeit vorwiegend im negativen Skalenbereich, die Psychomotorik angepasst, Merkfähigkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung erscheinen unbeeinträchtigt, keine produktive Symptomatik, kein Hinweis auf eine Störung des Biorhythmus, keine suizidale Einengung; Diagnose: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzissistischen, paranoiden und dissozialen Zügen; STELLUNGNAHME: 1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei dem AW vor? Herr XXXX wurde am 5.2.2016 untersucht und dabei die Diagnose „kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und dissozialen Zügen" gestellt. Eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (PS) ist gekennzeichnet durch eine Überidealisierung des Selbst, damit verbunden ausgeprägte Selbstbezogenheit, hohe Empfindlichkeit gegenüber Einschätzung durch andere und Mangel an Einfühlungsvermögen. Ein Verhalten mit übertriebener Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, Nachtragen von Kränkungen, durch Misstrauen, sowie eine Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden, schließlich streitsüchtiges und beharrliches Bestehen auf eigenen Rechten kennzeichnet eine paranoide PS, während wiederum Missachtung sozialer Verpflichtungen und Normen, niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten, eine Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das Verhalten anzubieten hinweisend auf eine dissoziale PS sind.Herr römisch 40 wurde am 5.2.2016 untersucht und dabei die Diagnose „kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und dissozialen Zügen" gestellt. Eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (PS) ist gekennzeichnet durch eine Überidealisierung des Selbst, damit verbunden ausgeprägte Selbstbezogenheit, hohe Empfindlichkeit gegenüber Einschätzung durch andere und Mangel an Einfühlungsvermögen. Ein Verhalten mit übertriebener Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, Nachtragen von Kränkungen, durch Misstrauen, sowie eine Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden, schließlich streitsüchtiges und beharrliches Bestehen auf eigenen Rechten kennzeichnet eine paranoide PS, während wiederum Missachtung sozialer Verpflichtungen und Normen, niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten, eine Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das Verhalten anzubieten hinweisend auf eine dissoziale PS sind. Die Diagnose steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Diagnosen der wiederholten Begutachtungen durch die PVA. Der fachärztlichen Stellungnahme Dr. XXXX vom 21.9.2006 ist in sich zwar widersprüchlich („...inhaltlich keine psychopathologischen Auffälligkeiten. 140 IQ - Kognitive Fähigkeiten IQ 140 (hochgradig intelligent)), kommt jedoch zu selben Diagnose (Kombinierte Persönlichkeitsstörung).Die Diagnose steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Diagnosen der wiederholten Begutachtungen durch die PVA. Der fachärztlichen Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 21.9.2006 ist in sich zwar widersprüchlich („...inhaltlich keine psychopathologischen Auffälligkeiten. 140 IQ - Kognitive Fähigkeiten IQ 140 (hochgradig intelligent)), kommt jedoch zu selben Diagnose (Kombinierte Persönlichkeitsstörung). Dem Gutachten Mag. XXXX vom 10.1.2008 (Abl. 162) kann vollinhaltlich gefolgt werden. Besonders hervorzuheben ist das festgestellte Intelligenzniveau (IQ) von 97, was als durchschnittlich zu werten ist.Dem Gutachten Mag. römisch 40 vom 10.1.2008 (Abl. 162) kann vollinhaltlich gefolgt werden. Besonders hervorzuheben ist das festgestellte Intelligenzniveau (IQ) von 97, was als durchschnittlich zu werten ist. Dem klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 1.9.2012 (Abl 32-34 und 36-37) kann aufgrund mangelnder Objektivität im Rahmen einer therapeutischen Beziehung nicht gefolgt werden. 2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit - kausal auf das Verbrechen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht)? Begründung.- akausal, somit nicht auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen?2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit , - kausal auf das Verbrechen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht)? Begründung., - akausal, somit nicht auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen? Begründung. Ein Einfluss des Verbrechens auf die festgestellten Gesundheitsschädigungen ist möglich, nicht wahrscheinlich. Herr XXXX wurde mit 12 Jahren in einem Heim aufgenommen, Grund für die Aufnahme waren bereits Verhaltensauffälligkeiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die festgestellte Persönlichkeitsstörung sich in diesem Lebensalter bereits manifestiert hat.Herr römisch 40 wurde mit 12 Jahren in einem Heim aufgenommen, Grund für die Aufnahme waren bereits Verhaltensauffälligkeiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die festgestellte Persönlichkeitsstörung sich in diesem Lebensalter bereits manifestiert hat. (siehe unter anderem: „Der Kläger hatte auch während er mit der Mutter und deren Lebensgefährten im Familienverband lebte, teilweise schulische Probleme und ist auch richtig, dass er im Jahre 1975 wegen kleinerer Gelddiebstähle der Erziehungsberatung vorgestellt wurde.", Abl. 70, Anmerkung: 8 Jahre alt), „Die Mutter kam sohin mit dem Jugendamt überein, den Kläger in das Kinderheim XXXX aufzunehmen, dies, nachdem der Kläger einen Schulverweis erhalten hatte.(Abl 71, Anmerkung: 12 Jahre alt), „Der Kläger war schlicht und ergreifend ein schwer erziehbares Kind und war die Mutter, die in einem sehr engen Verhältnis mit ihrer Mutter stand, mit der Erziehung von fünf kleinen Kindern überfordert." (ebendort) und „Ich werde mit der Erziehung des Mj nicht mehr fertig. Er hat heuer in der Schule total versagt." (Abl. 250), „Mj. hat heuer in der Schule vollkommen versagt. Da er auch zu Hause schwierig ist, hat die Mutter eine Heimunterbringung beantragt." (Abl. 256), „Die Lebensbedürfnisse des Mj. können mit dem bisherigen Unterhalt nicht mehr gedeckt werden. Der Mj. befindet sich seit 4.9.1979 wegen Erziehungsschwierigkeiten im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe im Kinderheim XXXX ."(Abl. 261).(siehe unter anderem: „Der Kläger hatte auch während er mit der Mutter und deren Lebensgefährten im Familienverband lebte, teilweise schulische Probleme und ist auch richtig, dass er im Jahre 1975 wegen kleinerer Gelddiebstähle der Erziehungsberatung vorgestellt wurde.", Abl. 70, Anmerkung: 8 Jahre alt), „Die Mutter kam sohin mit dem Jugendamt überein, den Kläger in das Kinderheim römisch 40 aufzunehmen, dies, nachdem der Kläger einen Schulverweis erhalten hatte.(Abl 71, Anmerkung: 12 Jahre alt), „Der Kläger war schlicht und ergreifend ein schwer erziehbares Kind und war die Mutter, die in einem sehr engen Verhältnis mit ihrer Mutter stand, mit der Erziehung von fünf kleinen Kindern überfordert." (ebendort) und „Ich werde mit der Erziehung des Mj nicht mehr fertig. Er hat heuer in der Schule total versagt." (Abl. 250), „Mj. hat heuer in der Schule vollkommen versagt. Da er auch zu Hause schwierig ist, hat die Mutter eine Heimunterbringung beantragt." (Abl. 256), „Die Lebensbedürfnisse des Mj. können mit dem bisherigen Unterhalt nicht mehr gedeckt werden. Der Mj. befindet sich seit 4.9.1979 wegen Erziehungsschwierigkeiten im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe im Kinderheim römisch 40 ."(Abl. 261). 3. Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Bedingung zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat (d.h: Liegt eine wesentliche Bedingung vor - deutlich mehr spricht dafür als dagegen- ist die Gesundheitsschädigung als vollkausal zu beurteilen). Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. 4. Falls die festgestellten Gesundheitsschädigungen durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden sind, wir ersucht zu folgendem Stellung zu nehmen: a. Hat das erlittene Trauma die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) ausgelöst oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im annähernd selben Zeitraum entstanden? Der Einfluss des Verbrechens auf den gegenwärtigen psychiatrischen Leidenszustand kann nur als möglich bezeichnet werden. Es ist davon auszugehen, dass die festgestellte Gesundheitsstörung auch ohne die angeschuldigten Ereignisse entstanden wäre. b. Hat das erlittene Trauma die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Welche Gesundheitsschädigungen lägen ohne die angeschuldigten Ereignisse vor? Eine Verschlimmerung ist möglich, nicht wahrscheinlich. Es ist aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht anzunehmen, dass auch ohne die angeschuldigten Ereignisse eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliegen würde, die höchstwahrscheinlich schon vor Heimaufnahme angelegt war und letztendlich zur Heimaufnahme geführt hat und den weiteren Lebenslauf maßgeblich geprägt hat. 5. Liegt bei dem AW Arbeitsunfähigkeit vor? (Abl.201) a. Wenn ja, wegen der kausalen Gesundheitsschädigungen? Entfällt: siehe 5b.) b. Wenn ja, wegen der akausalen Gesundheitsschädigungen? Herr XXXX ist seit 2011 in unbefristeter Invaliditätspension, wobei die Diagnosen (PVA, 2011, Abl 188-194) kombinierte Persönlichkeitsstörung auf überwiegend neurotischem Niveau mit narzisstischen, paranoiden und dissozialen Anteilen, Anpassungsstörung, rezidivierende depressive Episoden, derzeit Remission herangezogen wurden.Herr römisch 40 ist seit 2011 in unbefristeter Invaliditätspension, wobei die Diagnosen (PVA, 2011, Abl 188-194) kombinierte Persönlichkeitsstörung auf überwiegend neurotischem Niveau mit narzisstischen, paranoiden und dissozialen Anteilen, Anpassungsstörung, rezidivierende depressive Episoden, derzeit Remission herangezogen wurden. Es kann aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass die beschriebene Persönlichkeitsstörung einzig als Folge der Erlebnisse der Heimzeit zu werten ist. Frühkindliche Erfahrungen, problematische familiäre Verhältnisse, unter anderem fehlende oder inkonstante männliche Bezugspersonen, und Überforderung der Mutter mit kompensatorischer Nachgiebigkeit und Verwöhnung (siehe Abl. 71, letzter Absatz) haben an der negativen Persönlichkeitsentwicklung maßgeblichen Anteil. 6. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche (überwiegende) Ursache für Zeiten sind, in denen der AW nicht gearbeitet hat? (Krankenstände Abl.113-115,117-118) In den Unterlagen scheint lediglich ein Eintrag (30.8. - 30.9.2001, Abl 115) mit der Diagnose Depressio auf, was jedoch keinen kausalen Rückschluss erlaubt. 7. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob der Antragswerber aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert war? Herr XXXX war durch die Störung der Persönlichkeit mit deutlich herabgesetzter psychischer Belastbarkeit, dissozialem Verhalten und Delinquenz an einem kontinuierlichen Berufsverlauf und an einer besseren Ausbildung gehindert, nicht durch kausale Gesundheitsschäden.Herr römisch 40 war durch die Störung der Persönlichkeit mit deutlich herabgesetzter psychischer Belastbarkeit, dissozialem Verhalten und Delinquenz an einem kontinuierlichen Berufsverlauf und an einer besseren Ausbildung gehindert, nicht durch kausale Gesundheitsschäden. - Wenn ja: In welchem Ausmaß kann das festgestellt werden und welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür? Entfällt, siehe oben. In einer Stellungnahme monierte er durch die zugefügten Qualen schwer traumatisiert zu sein, ohne das widerfahrene Leid in der Lage gewesen zu sein, einen profitablen Beruf zu erlernen und auszuüben sowie mit einem Intelliquenzquotienten von 140 hochgradig intelligent zu sein. Die damaligen Missbräuche und Verbrechen auf Fragen eines fremden Arztes unter Zeitdruck zu beantworten, sei für ihn nach so langer Zeit eine Belastung. Mit Bescheid vom 17.06.2016, 314-614778-006, wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Anträge vom 30.04.2014 und 15.10.2014 gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3, § 4 Abs. 2 letzter Satz, § 5 Abs. 1, § 6a sowie § 10 Abs. 1 des VOG ab.Mit Bescheid vom 17.06.2016, 314-614778-006, wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Anträge vom 30.04.2014 und 15.10.2014 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6 a, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des VOG ab. Es wurde unter anderem festgestellt, dass die Mutter mit der Erziehung des Beschwerdeführers überfordert gewesen sei. Er sei im Jahr 1975 wegen Gelddiebstählen der Erziehungsberatung vorgestellt worden und hätte darüber hinaus schulische Probleme gehabt. Nach der Wiederholung der ersten Klasse Hauptschule erfolgte ein Wechsel vom A- in den B-Zug. Die Betragensnote sei schlecht gewesen. Er sei Bettnässer gewesen. Erzieherisch hätte er sich von seiner Mutter kaum noch positiv beeinflussen lassen und so hätte sie 1979 die Unterbringung im Landeskinderheim XXXX beantragt. Die Schulnoten hätten sich deutlich verbessert, Schwierigkeiten im Gegenstand Deutsch hätten jedoch weiterhin vorgelegen. Anlass zu Klagen hätte sein Verhalten gegeben. Laut Jugendamtsakt hätte er sein Mitteilungsheft verschwinden lassen bzw. Seiten aus diesem hinausgerissen. Er sei gegenüber dem Klassenvorstand außergewöhnlich frech und provozierend gewesen, hätte eine Uhr aus einem Geschäft entwendet, hätte gemeinsam mit anderen Kindern ein Sparbuch gefunden, von dem er Geld behoben hätte, hätte andere Heimkinder mit dem Schlapfen abgeschossen und andere Heimzöglinge verspottet, die zuhause in ärmlichen Verhältnissen aufwuchsen. Wegen des Bettnässens sei er während der Heimunterbringung in sporadischer fachärztlicher Behandlung gestanden, hätte Medikamente erhalten, sei regelmäßig nachts geweckt worden und hätte sich in Observanz der Heimpsychologin befunden. Auch hätte er sich auf Wunsch seiner Mutter diesbezüglich vorübergehend im Krankenhaus befunden. Vor seiner Heimentlassung hätte er die 4. Klasse Hauptschule im zweiten Klassenzug mit gut durchschnittlichem Erfolg besucht. Im Jahr 1983 hätte er das Landeskinderheim verlassen und sodann bei der Mutter gelebt. Durch deren Vermittlung sei ein Lehrplatz als Bäcker und Konditor in XXXX in Aussicht gestanden. Von 1.10.2009 bis 1.3.2010 hätte er eine Haftstrafe in der Justizanstalt Leoben verbüßte.Erzieherisch hätte er sich von seiner Mutter kaum noch positiv beeinflussen lassen und so hätte sie 1979 die Unterbringung im Landeskinderheim römisch 40 beantragt. Die Schulnoten hätten sich deutlich verbessert, Schwierigkeiten im Gegenstand Deutsch hätten jedoch weiterhin vorgelegen. Anlass zu Klagen hätte sein Verhalten gegeben. Laut Jugendamtsakt hätte er sein Mitteilungsheft verschwinden lassen bzw. Seiten aus diesem hinausgerissen. Er sei gegenüber dem Klassenvorstand außergewöhnlich frech und provozierend gewesen, hätte eine Uhr aus einem Geschäft entwendet, hätte gemeinsam mit anderen Kindern ein Sparbuch gefunden, von dem er Geld behoben hätte, hätte andere Heimkinder mit dem Schlapfen abgeschossen und andere Heimzöglinge verspottet, die zuhause in ärmlichen Verhältnissen aufwuchsen. Wegen des Bettnässens sei er während der Heimunterbringung in sporadischer fachärztlicher Behandlung gestanden, hätte Medikamente erhalten, sei regelmäßig nachts geweckt worden und hätte sich in Observanz der Heimpsychologin befunden. Auch hätte er sich auf Wunsch seiner Mutter diesbezüglich vorübergehend im Krankenhaus befunden. Vor seiner Heimentlassung hätte er die 4. Klasse Hauptschule im zweiten Klassenzug mit gut durchschnittlichem Erfolg besucht. Im Jahr 1983 hätte er das Landeskinderheim verlassen und sodann bei der Mutter gelebt. Durch deren Vermittlung sei ein Lehrplatz als Bäcker und Konditor in römisch 40 in Aussicht gestanden. Von 1.10.2009 bis 1.3.2010 hätte er eine Haftstrafe in der Justizanstalt Leoben verbüßte. Laut Versicherungsdatenauszug sei er zwischen den Jahren 1983 und 1985 Arbeiterlehrling bei 5 verschiedenen Arbeitgebern gewesen. Von 1985 bis 2001 schienen zahlreiche Beschäftigungen als Arbeiter auf, jedoch kaum länger als einige Monate oft auch nur für einige Tage. Seit 1.7.2001 sei er laufend in Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestanden. Im Landeskinderheim XXXX sei er schikaniert, beschimpft, geschlagen, häufig in eine Truhe oder einen Schrank gesperrt worden, musste im nassen Pyjama stundenlang auf dem kalten gefliesten Flur stehen und hungern. Es sei zu sexuellen Übergriffen durch eine Erzieherin gekommen. Im Landeskinderheim römisch 40 sei er schikaniert, beschimpft, geschlagen, häufig in eine Truhe oder einen Schrank gesperrt worden, musste im nassen Pyjama stundenlang auf dem kalten gefliesten Flur stehen und hungern. Es sei zu sexuellen Übergriffen durch eine Erzieherin gekommen. Nervenfachärztlich leide er an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und dissozialen Zügen. Ein Einfluss der festgestellten Verbrechen auf die obgenannte Gesundheitsschädigung könne nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Bezüglich seiner Angaben im klinisch- psychologischen Kurzbericht vom 01.09.2012, es habe Schläge durch den ehemaligen Schuldirektor, physische, psychische und sexuelle Übergriffe in einer sozialpädagogischen Wohngruppe sowie sexuelle, physische und verbale Übergriffe durch einen ehemaligen Pfarrer gegeben, könne nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit gesicherte Feststellungen getroffen werden, da diesbezüglich lediglich seine Angaben vorlägen. An den Namen des Priesters, der ihn missbraucht habe, könne er sich nicht erinnern. Ein weiterer Priester, der die Übergriffe gesehen und eingegriffen haben soll, sei laut seinen Angaben bereits verstorben bzw. habe dieser kurz nach dem Vorfall Selbstmord begangen. Auch sei in der Klage gegen das Land Oberösterreich zum sexuellen Missbrauch durch die Erzieherinnen im Heim XXXX angegeben worden, dass er bis zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei sexuelle Erfahrungen gemacht hätte, was mit dem angeführten Vorbringen, er seien bereits im Jahr 1978 bzw. 1979 durch einen Pfarrer sexuell missbraucht worden, nicht im Einklang stehe. Eine Unterbringung in einer sozialpädagogischen Wohngruppe gehe aus seinen Unterlagen nicht hervor, auch sei nicht angegeben worden, um welche Wohngruppe es sich hierbei handele. Bezüglich seiner Angaben im klinisch- psychologischen Kurzbericht vom 01.09.2012, es habe Schläge durch den ehemaligen Schuldirektor, physische, psychische und sexuelle Übergriffe in einer sozialpädagogischen Wohngruppe sowie sexuelle, physische und verbale Übergriffe durch einen ehemaligen Pfarrer gegeben, könne nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit gesicherte Feststellungen getroffen werden, da diesbezüglich lediglich seine Angaben vorlägen. An den Namen des Priesters, der ihn missbraucht habe, könne er sich nicht erinnern. Ein weiterer Priester, der die Übergriffe gesehen und eingegriffen haben soll, sei laut seinen Angaben bereits verstorben bzw. habe dieser kurz nach dem Vorfall Selbstmord begangen. Auch sei in der Klage gegen das Land Oberösterreich zum sexuellen Missbrauch durch die Erzieherinnen im Heim römisch 40 angegeben worden, dass er bis zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei sexuelle Erfahrungen gemacht hätte, was mit dem angeführten Vorbringen, er seien bereits im Jahr 1978 bzw. 1979 durch einen Pfarrer sexuell missbraucht worden, nicht im Einklang stehe. Eine Unterbringung in einer sozialpädagogischen Wohngruppe gehe aus seinen Unterlagen nicht hervor, auch sei nicht angegeben worden, um welche Wohngruppe es sich hierbei handele. Der psychische Gesundheitszustand ergebe sich aus dem dieser Entscheidung zugrunde gelegten und als schlüssig erachteten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.2.2016. Die gestellte Diagnose „kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und dissozialen Zügen“ stehe im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den festgestellten Krankheitsbildern der wiederholten Begutachtungen durch die Pensionsversicherungsanstalt. Ein Einfluss der festgestellten Verbrechen auf die obgenannte Gesundheitsschädigung könne nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die Heimaufnahme sei im Alter von 12 Jahren erfolgt, Grund für die Aufnahme waren bereits bestehende Verhaltensauffälligkeiten wie etwa kleinere Diebstähle, schulische Schwierigkeiten sowie erhebliche Erziehungsschwierigkeiten. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die festgestellte Persönlichkeitsstörung in diesem Alter bereits manifestiert hätte. Es sei davon auszugehen, dass die festgestellte Gesundheitsstörung auch ohne die angeschuldigten Ereignisse entstanden wäre. Frühkindliche Erfahrungen, problematische familiäre Verhältnisse, unter anderem fehlende oder inkonstante männliche Bezugsperson und Überforderung der Mutter mit kompensatorischer Nachgiebigkeit und Verwöhnung hätten an der negativen Persönlichkeitsentwicklung maßgeblichen Anteil. Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen hätte somit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Auch der Antrag auf Übernahme der Selbstbehalte im Rahmen der Heilfürsorge werde mangels kausalem Zusammenhang nicht bewilligt. Der Antrag auf Zahnersatz im Wege der orthopädischen Versorgung werde mangels Angaben, aufgrund welches Vorfalls er eine Zahnschädigung erlitten habe, ebenfalls abgewiesen. Der Antrag auf eine Brille im Rahmen der orthopädischen Versorgung werde mangels Angaben, welches konkrete Ereignis zu seiner Augenschädigung geführt hätte, sowie mangels Vorlage medizinischer Unterlagen vorzulegen, die die angegebenen Gesundheitsschädigungen belegen, ebenfalls abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde kritisiert, dass die belangte Behörde es unterlassen hätte, den Beschwerdeführer entsprechend aufzuklären und anzuleiten. Weiters hätte er detaillierter ausgeführt, warum die Zahn- und Augenschädigungen auf die Verbrechen in der Pfarrkirche XXXX sowie im Kinderheim zurückzuführen seien: Aufgrund der von zahlreichen Ärzten mittlerweile bestätigten, unstrittig bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung komme dieser mit Stresssituationen nicht zurecht. Deren Begleiterscheinung sei ein Zuschwellen sowie Tränenentzündung der Augen, sodass er nichts mehr sehen könne. Der Beschwerdeführer hätte dann auch starke Schmerzen im Bereich der Augenlider. Der Beschwerdeführer hätte durch die gezielten und regelmäßigen Schläge der Erzieher des Kinderheimes auf den Kopf und ins Gesicht auch eine Makulaschädigung am linken Auge erlitten. Auch die Zahnschäden seien auf die zahlreichen erlittenen Verletzungen (insbesondere ein Kieferbruch) zurückzuführen.In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde kritisiert, dass die belangte Behörde es unterlassen hätte, den Beschwerdeführer entsprechend aufzuklären und anzuleiten. Weiters hätte er detaillierter ausgeführt, warum die Zahn- und Augenschädigungen auf die Verbrechen in der Pfarrkirche römisch 40 sowie im Kinderheim zurückzuführen seien: Aufgrund der von zahlreichen Ärzten mittlerweile bestätigten, unstrittig bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung komme dieser mit Stresssituationen nicht zurecht. Deren Begleiterscheinung sei ein Zuschwellen sowie Tränenentzündung der Augen, sodass er nichts mehr sehen könne. Der Beschwerdeführer hätte dann auch starke Schmerzen im Bereich der Augenlider. Der Beschwerdeführer hätte durch die gezielten und regelmäßigen Schläge der Erzieher des Kinderheimes auf den Kopf und ins Gesicht auch eine Makulaschädigung am linken Auge erlitten. Auch die Zahnschäden seien auf die zahlreichen erlittenen Verletzungen (insbesondere ein Kieferbruch) zurückzuführen. Ein Mangel sei im Verfahren, dass die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers im klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 01.09.2012 ohne hinreichende Begründung keinen Glauben geschenkt hätte mit den Ausführungen im Bescheid, dass dazu keine Feststellungen getroffen werden könnten, da nur seine Angaben vorlägen und er sich an den Namen des missbrauchenden Priesters nicht mehr erinnere und ein Zeuge bereits verstorben sei. Die Ablehnung jeglicher Feststellungen zu den am Beschwerdeführer begangenen Verbrechen in der Pfarrkirche XXXX , der Hauptschule und der sozialpädagogischen WG mit der Begründung, dass nur seine Angaben vorlägen, sei ein massiver Verfahrens- und Begründungsmangel. Hätte die Behörde dies anders festgestellt, so hätte sie darauf aufbauend die beantragten Leistungen zusprechen müssen.Ein Mangel sei im Verfahren, dass die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers im klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 01.09.2012 ohne hinreichende Begründung keinen Glauben geschenkt hätte mit den Ausführungen im Bescheid, dass dazu keine Feststellungen getroffen werden könnten, da nur seine Angaben vorlägen und er sich an den Namen des missbrauchenden Priesters nicht mehr erinnere und ein Zeuge bereits verstorben sei. Die Ablehnung jeglicher Feststellungen zu den am Beschwerdeführer begangenen Verbrechen in der Pfarrkirche römisch 40 , der Hauptschule und der sozialpädagogischen WG mit der Begründung, dass nur seine Angaben vorlägen, sei ein massiver Verfahrens- und Begründungsmangel. Hätte die Behörde dies anders festgestellt, so hätte sie darauf aufbauend die beantragten Leistungen zusprechen müssen. Auch würden die Feststellungen zu den erlittenen Geschehnissen in XXXX nur einen geringen Bruchteil dessen wiedergeben, was der Beschwerdeführer tatsächlich erlitten hätte. Auch würden die Feststellungen zu den erlittenen Geschehnissen in römisch 40 nur einen geringen Bruchteil dessen wiedergeben, was der Beschwerdeführer tatsächlich erlitten hätte. Folgende Ersatzfeststellungen wurden begehrt: „Der Beschwerdeführer wurde im Juli 1979 im Kinderheim XXXX untergebracht. Dem Beschwerdeführer, einem damals elfjährigen Jungen wurde in diesem Kinderheim vom ersten Moment an eine sehr negative Stimmung entgegengebracht. Der Beschwerdeführer wurde gemobbt und aufgrund seines Bettnässens und des Angebotes der Mutter, die Wäsche zu waschen so behandelt, als ob er sich als etwas Besseres fühlen würde, was ihm im Ergebnis zum Nachteil gereichte. Aufgrund des Bettnässens wurde der Beschwerdeführer regelmäßig bestraft. So musste der Beschwerdeführer sich mit seinem nassen Pyjama im Wohnraum des Heims vor den anderen Kindern zur Schau stellen, durfte erst als Letzter duschen und bekam oft kein Frühstück mehr. Der Beschwerdeführer war jahrelang unterernährt und untergewichtig. XXXX Der Beschwerdeführer wurde mehrfach in die Unterleibsgegend getreten und musste deshalb eine Varikozelenoperation im Krankenhaus XXXX durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer leidet seither an XXXX . Diese und andere ähnliche Vorfälle wurden von der Heimleitung vertuscht, so wurde die Geschichte dem Krankenhaus XXXX der Gestalt erzählt, dass der Beschwerdeführer von einem Fußball in der Unterleibsgegend getroffen wurde. Während seines Heimaufenthaltes wurde der Beschwerdeführer häufig eingesperrt, mehrmals sogar über ein ganzes Wochenende. Der Beschwerdeführer leidet aus diesem Grund heute an einer sehr starken Klaustrophobie. Der Beschwerdeführer wurde sowohl liegend, als auch stehend in einem Kasten oder einer Kiste weggesperrt. So wurde der Beschwerdeführer beispielsweise einmal von einer Erzieherin in einen Schrank gesperrt, bis der Beschwerdeführer in Panik geriet, weil er Angst hatte, zu ersticken. Der Beschwerdeführer durfte den Schrank dann nur zum Toilettengang verlassen. Zu Essen bekam der Beschwerdeführer oft tagelang gar nichts, wenn er eingesperrt war. Nach Ausscheiden des Heimleiters übernahm eine Frau die Leitung des Kinderheims. Über einen Zeitraum von mehreren Monaten kam es in den Jahren 1982 und 1983 immer wieder zum sexuellen Missbrauch durch diese neue Heimleiterin. So lockte die Heimleiterin den ahnungslosen Beschwerdeführer, dem sie sagte, dass sein vom Bettnässen feuchtes Bettzeug trocknen müsse, in ihr Zimmer, wo sie ihn mehrfach bis zum Samenerguss sexuell befriedigte. Der Beschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt noch keine sexuellen Erfahrungen gesammelt hatte, wusste nicht, wie ihm geschieht. Anschließend hat sich die Heimleiterin selbst befriedigt, wobei der Beschwerdeführer Zusehen musste. Einmal war auch noch eine andere Erzieherin anwesend. Sie befahl dem Beschwerdeführer, sich selbst zu befriedigen, wodurch sich der Beschwerdeführer gedemütigt und erniedrigt fühlte. Sexuelle Übergriffe durch diese zweite Erzieherin fanden dreimal statt, während die sexuellen Übergriffe durch die Heimleiterin über mehrere Monate hinweg regelmäßig stattfanden. Für den Fall der Weigerung wurde dem Beschwerdeführer mit der Überstellung in die sogenannten „Korrektions-Baracken“ in XXXX oder Klinik XXXX gedroht. Dem Beschwerdeführer war bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt, dass die Behandlung in den genannten Einrichtungen noch schlimmer war, als im Erziehungsheim XXXX . Während der gesamten Dauer des Heimaufenthaltes musste der Beschwerdeführer unsagbare Qualen erleiden und wurde systematisch gequält und erniedrigt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der ihm zugefügten Qualen sehr schwer traumatisiert. Er leidet - in psychischer Hinsicht - an Depressionen, Panikattacken sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, sowie - in physischer Hinsicht - an einer XXXX Infolge seiner traumatischen Kindheit und Jugend, insbesondere aufgrund seines Aufenthaltes im Kinderheim XXXX ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, zwischenmenschliche Beziehungen zu führen. Eine eigene Familie konnte der Kläger aus diesem Grund niemals gründen. Darüber hinaus ist sein Trauma derart belastend und ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer nicht fähig war, einen Beruf zu erlernen, geschweige denn auszuüben. Schließlich wurde er im Jahr 2001 als invalide anerkannt und erhält der Beschwerdeführer seither eine geringe Invaliditätspension der PVA. Ohne die Erlebnisse im Kinderheim XXXX wäre das Leben des Beschwerdeführers anders verlaufen. Der Beschwerdeführer ist hochgradig intelligent und wäre problemlos in der Lage gewesen, einen profitablen Beruf zu erlernen.“„Der Beschwerdeführer wurde im Juli 1979 im Kinderheim römisch 40 untergebracht. Dem Beschwerdeführer, einem damals elfjährigen Jungen wurde in diesem Kinderheim vom ersten Moment an eine sehr negative Stimmung entgegengebracht. Der Beschwerdeführer wurde gemobbt und aufgrund seines Bettnässens und des Angebotes der Mutter, die Wäsche zu waschen so behandelt, als ob er sich als etwas Besseres fühlen würde, was ihm im Ergebnis zum Nachteil gereichte. Aufgrund des Bettnässens wurde der Beschwerdeführer regelmäßig bestraft. So musste der Beschwerdeführer sich mit seinem nassen Pyjama im Wohnraum des Heims vor den anderen Kindern zur Schau stellen, durfte erst als Letzter duschen und bekam oft kein Frühstück mehr. Der Beschwerdeführer war jahrelang unterernährt und untergewichtig. römisch 40 Der Beschwerdeführer wurde mehrfach in die Unterleibsgegend getreten und musste deshalb eine Varikozelenoperation im Krankenhaus römisch 40 durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer leidet seither an römisch 40 . Diese und andere ähnliche Vorfälle wurden von der Heimleitung vertuscht, so wurde die Geschichte dem Krankenhaus römisch 40 der Gestalt erzählt, dass der Beschwerdeführer von einem Fußball in der Unterleibsgegend getroffen wurde. Während seines Heimaufenthaltes wurde der Beschwerdeführer häufig eingesperrt, mehrmals sogar über ein ganzes Wochenende. Der Beschwerdeführer leidet aus diesem Grund heute an einer sehr starken Klaustrophobie. Der Beschwerdeführer wurde sowohl liegend, als auch stehend in einem Kasten oder einer Kiste weggesperrt. So wurde der Beschwerdeführer beispielsweise einmal von einer Erzieherin in einen Schrank gesperrt, bis der Beschwerdeführer in Panik geriet, weil er Angst hatte, zu ersticken. Der Beschwerdeführer durfte den Schrank dann nur zum Toilettengang verlassen. Zu Essen bekam der Beschwerdeführer oft tagelang gar nichts, wenn er eingesperrt war. Nach Ausscheiden des Heimleiters übernahm eine Frau die Leitung des Kinderheims. Über einen Zeitraum von mehreren Monaten kam es in den Jahren 1982 und 1983 immer wieder zum sexuellen Missbrauch durch diese neue Heimleiterin. So lockte die Heimleiterin den ahnungslosen Beschwerdeführer, dem sie sagte, dass sein vom Bettnässen feuchtes Bettzeug trocknen müsse, in ihr Zimmer, wo sie ihn mehrfach bis zum Samenerguss sexuell befriedigte. Der Beschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt noch keine sexuellen Erfahrungen gesammelt hatte, wusste nicht, wie ihm geschieht. Anschließend hat sich die Heimleiterin selbst befriedigt, wobei der Beschwerdeführer Zusehen musste. Einmal war auch noch eine andere Erzieherin anwesend. Sie befahl dem Beschwerdeführer, sich selbst zu befriedigen, wodurch sich der Beschwerdeführer gedemütigt und erniedrigt fühlte. Sexuelle Übergriffe durch diese zweite Erzieherin fanden dreimal statt, während die sexuellen Übergriffe durch die Heimleiterin über mehrere Monate hinweg regelmäßig stattfanden. Für den Fall der Weigerung wurde dem Beschwerdeführer mit der Überstellung in die sogenannten „Korrektions-Baracken“ in römisch 40 oder Klinik römisch 40 gedroht. Dem Beschwerdeführer war bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt, dass die Behandlung in den genannten Einrichtungen noch schlimmer war, als im Erziehungsheim römisch 40 . Während der gesamten Dauer des Heimaufenthaltes musste der Beschwerdeführer unsagbare Qualen erleiden und wurde systematisch gequält und erniedrigt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der ihm zugefügten Qualen sehr schwer traumatisiert. Er leidet - in psychischer Hinsicht - an Depressionen, Panikattacken sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, sowie - in physischer Hinsicht - an einer römisch 40 Infolge seiner traumatischen Kindheit und Jugend, insbesondere aufgrund seines Aufenthaltes im Kinderheim römisch 40 ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, zwischenmenschliche Beziehungen zu führen. Eine eigene Familie konnte der Kläger aus diesem Grund niemals gründen. Darüber hinaus ist sein Trauma derart belastend und ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer nicht fähig war, einen Beruf zu erlernen, geschweige denn auszuüben. Schließlich wurde er im Jahr 2001 als invalide anerkannt und erhält der Beschwerdeführer seither eine geringe Invaliditätspension der PVA. Ohne die Erlebnisse im Kinderheim römisch 40 wäre das Leben des Beschwerdeführers anders verlaufen. Der Beschwerdeführer ist hochgradig intelligent und wäre problemlos in der Lage gewesen, einen profitablen Beruf zu erlernen.“ Unter Zugrundelegung dieser Feststellung hätte die belangte Behörde die Kausalität der Gesundheitsschädigungen feststellen müssen. Weiters läge folgender Begründungsmangel vor: Laut Beweiswürdigung der belangten Behörde „ist davon auszugehen, dass die festgestellte Gesundheitsstörung auch ohne die angeschuldigten Ereignisse entstanden wäre“ (angefochtener Bescheid, Seite 12, erster Absatz). Die belangte Behörde schließe dies daraus, dass die Heimaufnahme im Alter von 12 Jahren erfolgt und die Gründe für die Aufnahme „bereits bestehende Verhaltensauffälligkeiten wie etwa kleinere Diebstähle, schulische Schwierigkeiten sowie erhebliche Erziehungsschwierigkeiten“ seien (angefochtener Bescheid, Seite 11 f). Die Begründung der belangten Behörde stütze sich damit lediglich auf eine Aussage im eingeholten Sachverständigengutachten, und setze sich nicht mit den anderen vorliegenden Beweisergebnissen wie der Aussage des Beschwerdeführers und den weiteren vorgelegten ärztlichen Gutachten, auseinander. Der klinisch-psychologische Bericht des PhDr. XXXX kommt nämlich zu einem anderen Ergebnis als der Sachverständige Dr. XXXX :Laut Beweiswürdigung der belangten Behörde „ist davon auszugehen, dass die festgestellte Gesundheitsstörung auch ohne die angeschuldigten Ereignisse entstanden wäre“ (angefochtener Bescheid, Seite 12, erster Absatz). Die belangte Behörde schließe dies daraus, dass die Heimaufnahme im Alter von 12 Jahren erfolgt und die Gründe für die Aufnahme „bereits bestehende Verhaltensauffälligkeiten wie etwa kleinere Diebstähle, schulische Schwierigkeiten sowie erhebliche Erziehungsschwierigkeiten“ seien (angefochtener Bescheid, Seite 11 f). Die Begründung der belangten Behörde stütze sich damit lediglich auf eine Aussage im eingeholten Sachverständigengutachten, und setze sich nicht mit den anderen vorliegenden Beweisergebnissen wie der Aussage des Beschwerdeführers und den weiteren vorgelegten ärztlichen Gutachten, auseinander. Der klinisch-psychologische Bericht des PhDr. römisch 40 kommt nämlich zu einem anderen Ergebnis als der Sachverständige Dr. römisch 40 : Laut Ausführungen von PhDr. XXXX zu Folge „kann [nämlich] ein kausaler Zusammenhang zwischen den Ereignissen und den beschriebenen Folgen hergestellt werden“. Damit bejaht PhDr. Dr. XXXX genau jene Kausalität, die von Dr. XXXX verneint wird und die letztendlich dafür ausschlaggebend ist, ob der Beschwerdeführer die von ihm beantragten (und ihm auch zustehenden) Leistungen aufgrund des Verbrechensopfergesetzes zugesprochen bekommt, oder nicht. Der angefochtene Bescheid ist daher insofern von einem Begründungsmangel behaftet, als die belangte Behörde das Gutachten des PhDr. Dr. XXXX nicht einmal erwähnt, sondern sich einzig und allein auf die Aussage des bestellten Sachverständigen verlässt.Laut Ausführungen von PhDr. römisch 40 zu Folge „kann [nämlich] ein kausaler Zusammenhang zwischen den Ereignissen und den beschriebenen Folgen hergestellt werden“. Damit bejaht PhDr. Dr. römisch 40 genau jene Kausalität, die von Dr. römisch 40 verneint wird und die letztendlich dafür ausschlaggebend ist, ob der Beschwerdeführer die von ihm beantragten (und ihm auch zustehenden) Leistungen aufgrund des Verbrechensopfergesetzes zugesprochen bekommt, oder nicht. Der angefochtene Bescheid ist daher insofern von einem Begründungsmangel behaftet, als die belangte Behörde das Gutachten des PhDr. Dr. römisch 40 nicht einmal erwähnt, sondern sich einzig und allein auf die Aussage des bestellten Sachverständigen verlässt. Diese Begründung laufe de facto auf eine völlige Exkulpierung des Landeskinderheimes XXXX hinaus, denn die belangte Behörde sage mit dieser Begründung tatsächlich nichts anderes, als dass die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Landeskinderheim bereits abgeschlossen war und daher sämtliche Vorkommnisse im Landeskinderheim völlig irrelevant gewesen seien und somit keinen Einfluss auf die Psyche des Beschwerdeführers hätten.Diese Begründung laufe de facto auf eine völlige Exkulpierung des Landeskinderheimes römisch 40 hinaus, denn die belangte Behörde sage mit dieser Begründung tatsächlich nichts anderes, als dass die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Landeskinderheim bereits abgeschlossen war und daher sämtliche Vorkommnisse im Landeskinderheim völlig irrelevant gewesen seien und somit keinen Einfluss auf die Psyche des Beschwerdeführers hätten. Ohne nähere Begründung einfach anzunehmen, dass die Persönlichkeitsentwicklung bei einem Jungen im Alter von 12 (!) Jahren - und damit vor der Pubertät - bereits abgeschlossen sei und daher für die Entwicklung der Persönlichkeit eines Jugendlichen sämtliche Vorkommnisse im Alter zwischen 12 Jahren und der Volljährigkeit unerheblich seien, sei gelinde gesagt äußerst gewagt. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde jedenfalls zum Ergebnis gelangen müssen, dass die festgestellten Verbrechen im Landeskinderheim zu Lasten des Beschwerdeführers gerade im kritischen Alter der Pubertät zu einer massiven Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsentwicklung geführt hätten und für die festgestellten Gesundheitsschädigungen geradezu typischerweise kausal seien. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde holte das BVwG neuerlich ein psychiatrisches Sachverständigengutachten ein. Dieses Gutachten vom 01.02.2020 gestaltete sich wie folgt: “I. Sachverhalt Folgender als Verbrechen im Sinne des VOG zu klassifizieren der Sachverhalt ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen: Im XXXX wurde der BF schikaniert, beschimpft, geschlagen, häufig in eine Truhe oder in einen Schrank weggesperrt, musste in einem nassen Pyjama stundenlang auf dem kalten gefliesten Flur stehen, musste hungern. Auch kam es zu sexuellen Übergriffen durch eine Erzieherin (diese befahl ihm, sich selbst zu befriedigen bzw. seinen Penis zu simulieren und habe, mehrmals über einen Zeitraum von einigen Monaten dabei zugesehen).Im römisch 40 wurde der BF schikaniert, beschimpft, geschlagen, häufig in eine Truhe oder in einen Schrank weggesperrt, musste in einem nassen Pyjama stundenlang auf dem kalten gefliesten Flur stehen, musste hungern. Auch kam es zu sexuellen Übergriffen durch eine Erzieherin (diese befahl ihm, sich selbst zu befriedigen bzw. seinen Penis zu simulieren und habe, mehrmals über einen Zeitraum von einigen Monaten dabei zugesehen). Diese Schilderungen des BF können mit der für das VG erforderlichen Wahrscheinlichkeit als wahr angenommen werden. Dies, da der BF diese Vorfälle in div. (Zeitungs-) Berichten übereinstimmend wiedergibt. Auch kamen auf die Zeitungsberichte Reaktionen anderer ehemaliger Heimzöglinge, die bestätigen, dass es zu derartigen Vorfällen im XXXX gekommen ist.Diese Schilderungen des BF können mit der für das VG erforderlichen Wahrscheinlichkeit als wahr angenommen werden. Dies, da der BF diese Vorfälle in div. (Zeitungs-) Berichten übereinstimmend wiedergibt. Auch kamen auf die Zeitungsberichte Reaktionen anderer ehemaliger Heimzöglinge, die bestätigen, dass es zu derartigen Vorfällen im römisch 40 gekommen ist. Laut dem Schreiben vom Univ. Prof. Dr. Michael John, Historiker und Gerichtswissenschaftler passen die Aussagen des BF ins Bild, welches von anderen Heimbewohnern über das betreffende oder ähnliche Heime gegeben wurde, ebenso ins Bild, das vom damaligen Heimleiter seit den fünfziger Jahren gezeichnet wurde. Bezüglich der übrigen Angaben des BF (physische, psychische und sexuelle Übergriffe in einer sozialpädagogischen Wohngruppe, sexuelle, physische und verbale Übergriffe durch einen ehemaligen Pfarrer (im Genital berührt, befriedigte sich selbst und habe sich von Burschen sexuell befriedigen lassen) können mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit keine gesicherten Feststellungen getroffen werden, da diesbezüglich lediglich die Angaben des BF vorliegen. Herr XXXX hat vom Land OÖ € 20 000 und Therapiestunden als Entschädigungsleistung bekommen.Herr römisch 40 hat vom Land OÖ € 20 000 und Therapiestunden als Entschädigungsleistung bekommen. Herr XXXX wurde im Alter von knapp 12 Jahren über den Antrag seiner alleinerziehenden Mutter und über die Erziehungsberatung im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe im Kinderheim XXXX untergebracht. Dem Pflegschaftakt kann entnommen werden, dass der BF in der Volksschule gut gelernt hatte.Herr römisch 40 wurde im Alter von knapp 12 Jahren über den Antrag seiner alleinerziehenden Mutter und über die Erziehungsberatung im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe im Kinderheim römisch 40 untergebracht. Dem Pflegschaftakt kann entnommen werden, dass der BF in der Volksschule gut gelernt hatte. Die ersten Klagen der Mutter über das schulische Fortkommen des Mdj. scheinen im August 1979 auf. Zudem bereitete er der Mutter erzieherische Schwierigkeiten und ließ sich von ihr überhaupt nichts mehr sagen. Diese hat angegeben, mit der Erziehung ihres Sohnes nicht mehr fertig zu werden. Der BF musste in der HS Klassen wiederholen und sein Betragen sei negativ aufgefallen. Er sei frech und provozierend zu den Lehrern und Mitschülern, vor allen den Kleineren, gewesen. Laut Heimbericht vom 6.05.1980 war der Mdj. wegen nächtlichen Bettnässens sporadisch in fachärztlicher Behandlung, erhielt entsprechende Medikamente und befand sich in Observanz der Heimpsychologin. Er sei in der Gruppe gut aufgenommen worden, habe jedoch bald große Probleme in sozialen Kontakten mit anderen Kindern gezeigt. Seine Schulerfolge waren überdurchschnittlich gut gewesen. Seit Oktober 1979 wurden Raufereien und Diebstähle bekannt. Im Jänner 1982 wurde angegeben, dass die Weihnachtsferien zu Hause wegen Betragens des Mdj. auf Verlangen der Mutter abgebrochen werden mussten. Er habe sich zu Hause täglich eingenässt, obwohl es im Heim lediglich sporadisch vorgefallen sei. Ab 1983 wurden häufiger Raufereien, aufsässiges Verhalten und Übergriffe gegenüber den anderen Schülern gemeldet. Medizinische Behandlungen und Krankenhausaufenthalte ergaben sich bei Verdacht auf Gehirnerschütterung und wegen Einnässens. II. Aus den medizinischen Befundenrömisch zwei. Aus den medizinischen Befunden 1. Psychiatrisches Gutachten der PVA zum Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension vom 8.01.2004. Angegebene Beschwerden: Schwierigkeit mit seinen Nachbarn. Es sei Mobbing gegen ihn im Gange, ein Amtsarzt hätte eine Begehung seiner Wohnung veranlasst. Der Nachbar würde Vorwürfe erheben, dass der BF seine Stieftochter sexuell belästigt habe. Es würde eine Räumungsklage und eine Klage wegen Körperverletzung gegen ihn laufen. Er könne nicht schlafen, fühle sich niedergeschlagen. Er möchte nach XXXX ziehen, um Geographie und Biologie zu studieren.Angegebene Beschwerden: Schwierigkeit mit seinen Nachbarn. Es sei Mobbing gegen ihn im Gange, ein Amtsarzt hätte eine Begehung seiner Wohnung veranlasst. Der Nachbar würde Vorwürfe erheben, dass der BF seine Stieftochter sexuell belästigt habe. Es würde eine Räumungsklage und eine Klage wegen Körperverletzung gegen ihn laufen. Er könne nicht schlafen, fühle sich niedergeschlagen. Er möchte nach römisch 40 ziehen, um Geographie und Biologie zu studieren. Psychopathologischer Status: Duktus weitschweifig, streckenweise inkohärent, Hinweise auf paranoide Züge, subdepressive Stimmungslage, das affektive Mitschwingen reduziert, streckenweise dysphorisch, leicht angespannt, ansatzweise aufbrausend, Antriebslage reduziert, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung herabgesetzt, so auch das Auffassungsvermögen. Ein Realitätsbezug scheint nicht immer gegeben (unrealistische Zukunftsvorstellungen). Über Trennung von seiner Gattin mit emotionaler Distanz berichtet. Diagnosen: länger andauernde depressive Anpassungsstörung, Persönlichkeitsstörung DD wahnhafte Störung. Kalkül: Die Invalidität wurde aus psychiatrischer Sicht, auf zwei Jahre befristet, ausgesprochen. Ob eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich wäre, bleibt offen. 2. Psychiatrisches Gutachten der PVA vom 27.04.2005 zum Antrag auf Weitergewährung der Invaliditätspension Angaben des Untersuchten: Schleimbeutel Op. re. Ellbogen, Meniskus re. Op., keine psychiatrisch bedingten Krankenhausaufenthalte. Existentielle Ängste, Privatkonkurs nach mehreren Gerichtsverfahren des Streites mit einem Nachbar wegen, Magenschmerzen, Angst vor einem Magenkarzinom. Psychischer Status: subdepressive Stimmungslage, Affekt verflacht, im negativen Skalenbereichen affizierbar, Gedankengang teilweise etwas paranoid gefärbt. Diagnosen: paranoid/querulatorische Persönlichkeitsstörung, leichtgradige depressive Episode. Beurteilung der Leistungsfähigkeit: viele paranoide Gedanken; die Verantwortung für sein eigenes Leben/sein eigenes Gesundwerden wird nicht übernommen, weder ambulante nach stationäre Therapieangebote in Anspruch genommen, erlebt sich selbst als Opfer, alle anderen seien gegen ihn. Depressive Stimmung mit morgendlichem Pessimum. Psychiatrisch/therapeutische Rehabilitation wird empfohlen 3. Psychiatrisches Gutachten der PVA vom 10.10.2006 zum Auftrag auf Weitergewährung der Invaliditätspension Keine nervenärztliche Behandlung Eigene Angaben: geschäftlich ruiniert, lebe vom Existenzminimum, sei am Rande der Obdachlosigkeit, er habe einen Gerechtigkeitswahn, die Kränkungen hängen in seiner Seele, diese könne er nicht ausradieren. Habe Schulden, zur Exfrau ein gutes Verhältnis, die Zukunft sehe er in seiner Tochter, die er großgezogen habe, er habe keinen Antrieb, sei den ganzen Tag zuhause, schlafe schlecht, habe immer wieder Magengeschwüre, lebe zurückgezogen, morgen sei es am schlimmsten, er habe Angst vor dem Tag. Diagnosen: Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, anhaltende depressive Episode leicht bis mittelschwer. Kalkül: Eingeschränkte Erwerbsfähigkeit. 4. Psychiatrisches Gutachten der PVA vom 26.11.2007 zum Antrag auf Weitergewährung der befristet zuerkannten Invaliditätspension. Eigene Angaben: massive Ängste aufgrund seiner finanziellen Notlage, gedrückte Stimmung, die angestrebte Berufsbildung in der Forstfachschule könne er sich nicht leisten. Fühle sich durch Konflikte mit seinen Nachbarn äußerst gekränkt, Vorstrafen wegen schwerer Körperverletzung. Stimmungsmäßig große Schwankungen, halte nichts von Medikamenten, er wolle seinen Körper nicht vergiften. Er schlafe unterschiedlich gut, reduzierte Belastbarkeit gegenüber anderen Gesunden, sei nicht teamfähig, den Haushalt besorge er selbst. Psychopathologisch: schwankende Stimmungslage und Antrieb, überschießende Affekte, Existenz- und Zukunftsängste, Befindlichkeit beeinträchtigt. Diagnosen: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, kombiniert, Anpassungsstörung, rezidivierende depressive Episoden, aktuell leichtgradig. Kalkül: Aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit (fehlende soziale Kompetenzen, emotionale Instabilität, reduzierte Ausdauer und reduziertes Durchhaltevermögen) ist der Untersuchte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig, eine berufliche Rehabilitation sei möglich. 5. Neuropsychologischer Befund vom 10.01.2008, Mag. E. XXXX , klinische; und Gesundheitspsychologin5. Neuropsychologischer Befund vom 10.01.2008, Mag. E. römisch 40 , klinische; und Gesundheitspsychologin Ergebnis: signifikante Einbußen der kognitiven Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und der Konzentration- und Aufmerksamkeitsleistung bei stark eingeschränkter Mitarbeitsbereitschaft. Intakte visuelle Merkfähigkeit, intakte Kritikfähigkeit und Aufgabenauffassung, durchschnittliches prämorbides Intelligenzniveau, keine Hinweise auf organische kognitive Beeinträchtigung; Die schwierige Persönlichkeitsstruktur kann zu einer Einschränkung des zumutbaren Zeitdrucks führen. Diagnosen: kombinierte Persönlichkeitsstörung auf vorwiegend neurotischem Niveau mit deutlichen, narzisstischen, paranoiden, und dissozialen Anteilen sowie mit schizoiden, impulsiven, emotional instabilen und anankastischen Persönlichkeitszügen. 6. Psychiatrisches Gutachten der PVA zum Antrag auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension vom 24.08.2009 Anamnese: Nervenärztliche Behandlung seit August 2008, monatliche Termine, Ausbildung und Berufslaufbahn: vier Jahre VS, fünf Jahre HS, Lehre als Bäcker wegen Allergie abgebrochen, als fahrender Verkäufer und Chauffeur, Zählkellner, Außendienstmitarbeiter tätig gewesen; Abbruch der beruflichen Tätigkeit wegen schlechten Durchhaltevermögens. Geschieden, keine eigenen Kinder, diverse weitere Lebensgemeinschaften, im August 2008 Verurteilung schweren Betrugs wegen, fünfmonatige Haftstrafe. Psychopathologisch: Duktus kohärent, weitschweifig, Stimmung euthym, Befindlichkeit negativ gestört, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen erhalten, Antrieb ausgeglichen, Persönlichkeitsmerkmale: kombinierte; Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen, klaustrophobische Symptomatik, keine anankastischen Symptome. Diagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen Beurteilung und Leistungsfähigkeit: klaustrophobische Symptomatik bei überangepasstem Verhalten. Rationalisierende Erklärung des eigenen Verhaltens, das zu gerichtlichen Verurteilen geführt hat, mangelnde empathische Fähigkeiten, Bagatellisieren der Vordelikte, welche seit der Kindheit immer wieder aufgetreten sind. Aufgrund des bisherigen Lebenslaufes und des Krankheitsverlaufes, welche beide als unbehandelbar eingestuft werden, sowie wegen Dissozialität und Mangel an Einordenbarkeit in den Arbeitsprozess ist der Untersuchte arbeitsunfähig. 7. Psychiatrisches Gutachten der PVA zum Antrag auf Weitergewährung einer Invaliditätspension vom 27.06.2011 Als Beschwerden wurden angegeben: Berufsunfähigkeit seit 2001 bei der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit klaustrophobischen Ängsten und großen Stimmungsschwankungen, bei schwankender Konzentrationsfähigkeit und Problemen mit Kurzzeitgedächtnis, insbesondere bei Stress oder Aufregung. Die angegebenen Störungen seien durch Kindheitserlebnisse bedingt. Der Untersuchte würde bei Stress unter Schwellungen der Augen, welche tränenentzündet seien, und Schmerzen im Bereich der Augenlider leiden. Dies verbunden mit einer Sehbehinderung. Er sei psychisch erkrankt und leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und Zyklothymie. Diagnosen: kombinierte Persönlichkeitsstörung auf vorwiegend neurotischem Niveau mit narzisstischen, paranoiden und dissozialen Anteilen, Anpassungsstörung, rezidivierende depressive Episoden, derzeitig in Remission. Die Anpassungsstörung liegt bei zahlreichen Trauma Erfahrungen in der in Kindheit und Jugend sowie bei rezidivierend depressiven Episoden vor. Der Untersuchte hat eine psychotherapeutische Behandlung, weder ambulant noch stationär in Anspruch genommen. Von der Opferschutzkommission wurde ihm eine ambulante Traumatherapie zugesprochen. Der Untersuchte ist überzeugt, dass „seine Beschwerden nicht heilbar sind". Kalkül: Aufgrund der äußerst eingeschränkten sozialen Kompetenzen, ist die psychische Belastbarkeit drastisch reduziert und kann nur mit gering eingestuft werden. Das geistige Leistungsvermögen ist mäßig schwierig bis schwierig einstufbar. Die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aufgrund der mangelnden Einordenbarkeit in den Arbeitsprozess bei ausgeprägter dissozialer, paranoider und narzisstischer Persönlichkeitsstörung. Der Zustand kann durch ambulante Traumatherapie und psychiatrische Rehabilitation gebessert werden. 8. Klinisch psychologischer Kurzbericht. Dr. XXXX , klinische und Gesundheits-psychologe vom 01.09.20128. Klinisch psychologischer Kurzbericht. Dr. römisch 40 , klinische und Gesundheits-psychologe vom 01.09.2012 Aus klinisch psychologischer Sicht kann ein kausaler Zusammenhang zwischen den Ereignissen und den beschriebenen Folgen hergestellt werden. Empfohlen wird eine psychotherapeutische Behandlung. Anm. SV: Aus dem Bericht ergeben sich keine Gesundheitsschädigung und keine Diagnose.Anmerkung SV: Aus dem Bericht ergeben sich keine Gesundheitsschädigung und keine Diagnose. 9. Befund, Dr. XXXX PA vom 11.03.20159. Befund, Dr. römisch 40 PA vom 11.03.2015 Im Befund wird ausgeführt, dass der Patient finanzielle Probleme bei niedriger Invaliditätspension habe. Eine Hilfestellung an Opfer des Verbrechens, zu denen der Patient zähle, wird befürwortet. 10. Nervenfachärztliches Gutachten, Bundessozialamt Wien, Dr. XXXX , FA f. Neurologie und Psychiatrie vom 24.02.201610. Nervenfachärztliches Gutachten, Bundessozialamt Wien, Dr. römisch 40 , FA f. Neurologie und Psychiatrie vom 24.02.2016 Eigene Angaben: Kein erlernter Beruf, zuletzt im Außendienst tätig, seit 2001 in Pension, seit 2011 unbefristet, Schulden € 120.000, geschieden gegenwärtig keine Partnerschaft; Abrüstung vom Militärdienst wegen Bettnässens; mehrere Vorstrafen, fünf Monate Haft aufgrund schweren Betruges, Körperverletzungen, seit 2008 nicht mehr straffällig. In psychiatrischer Behandlung 2001-2005, zurzeit keine Kontakte zum Facharzt. Psychotherapie bis 2013 (ca. zehnmal in Anspruch genommen). Als hauptsächliche Belastungen werden Existenzängste, Angst vor Obdachlosigkeit und die Bewältigung der Vergangenheit angegeben. Die Kindererziehung seiner Stieftochter bewertet er als sehr positiv. Psychischer Status: Duktus nicht immer kohärent, weitschweifig, auf erlittenes Unrecht hinweisend, teils sich einsichtig und angepasst zeigend, Affizierbarkeit vorwiegend im negativen Skalenbereich Diagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und dissozialen Zügen. Beurteilung: ein Einfluss des Verbrechens auf die festgestellten Gesundheitsschädigungen ist möglich, nicht wahrscheinlich. III. Gutachterliche Untersuchung am 18.11.2019römisch drei. Gutachterliche Untersuchung am 18.11.2019 Einverständniserklärung Der Untersuchte wurde zu Beginn der Exploration durch die SV über die Fragestellung und den Auftraggeber informiert. Insbesondere wurde er darauf hingewiesen, dass gegenüber dem Auftraggeber die ärztliche Schweigepflicht nicht gilt. Er erklärte sich einverstanden, auch mit seiner körperlichen Untersuchung. 1. Angaben des Untersuchten: Er sei mit ca. zwölf Jahren nach XXXX gekommen. Seine Mutter hatte, fünf Kinder, jetzt sei sie schwer dement in einem Pflegeheim in XXXX . Die Fürsorge habe seine Mutter zu Unrecht schlecht dargestellt. Er sei mit ca. zwölf Jahren nach römisch 40 gekommen. Seine Mutter hatte, fünf Kinder, jetzt sei sie schwer dement in einem Pflegeheim in römisch 40 . Die Fürsorge habe seine Mutter zu Unrecht schlecht dargestellt. In Februar 1979 sei seine geliebte Oma gestorben. Er sei sehr an der Oma gehangen, sei nach ihrem Ableben als frech dargestellt worden, dabei habe er getrauert. Er habe 30 Jahre geschwiegen, habe mit niemanden darüber, was ihm widerfahren sei, geredet. Er habe gute Freunde, seine Exfrau und auch andere Menschen. Er sei sieben Jahre verheiratet gewesen, habe seine Stieftochter großgezogen. Diese sei mit ihm per du, habe Matura gemacht und nun studiert und arbeitet sie. Er habe als Fernfahrer gearbeitet, wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, Anpassungsstörung und Klaustrophobie sei er in Pension. Er halte Räume ohne Fenster nicht aus. In seiner Kindheit, geschlagen durch den Betreuer, habe er Kieferbrüche erlitten. Er sehe schlecht, habe einen grauen Punkt in der Mitte des Auges, dieses seit; dem Kinderheim. Er habe einen Schädelbruch wegen Schlages auf den Kopf erfahren, die Kopfhaut sei genäht worden, er sei 1980 im LKH XXXX gewesen. Er habe mit 12-13 Jahren einen Mittelfingerbruch der rechten Hand und auch Bruch der Elle und der Speiche erlitten und sei im Krankenhaus XXXX versorgt worden.Er habe einen Schädelbruch wegen Schlages auf den Kopf erfahren, die Kopfhaut sei genäht worden, er sei 1980 im LKH römisch 40 gewesen. Er habe mit 12-13 Jahren einen Mittelfingerbruch der rechten Hand und auch Bruch der Elle und der Speiche erlitten und sei im Krankenhaus römisch 40 versorgt worden. Von den Fußtritten auf die Hoden habe er eine Varikozele links getragen, die Samenleitung sei beschädigt worden. Gleichfalls wurde sein Jochbein links beschädigt. Er sei „Not getauft" worden, da er als Kleinkind einen Kopftumor gehabt habe. Dieser sei im Alter von 18 Monaten operiert worden. Die Narbe von dieser Operation sehe man nicht, da der Schädel noch weich gewesen sei. Seine Nase sei beschädigt worden, sein Geruchssinn sei zerstört worden, er würde schlecht Luft bekommen und Stechen in der Nacht verspüren: Man habe bei ihm einen AV Block (Herzleitung -Übertragungsschwäche) festgestellt, dieser habe sich durch Herzstechen und Herzrasen geäußert. Seit dem AV Block habe er Angst, keine Luft zu bekommen. Seine Nasenpolypen gehören entfernt. Im Panikanfall lege er sich auf den Boden, die Decke senkt sich - das sei eine Klaustrophobie. Seine Nasennebenhöhlen seien punktiert worden. Ein Pfarrer habe ihn missbraucht, er sei naiv gewesen, habe „keine Sexerfahrungen" gehabt. Ein anderer "guter" Pfarrer habe ihn beschützt. Dieser habe Selbstmord begangen. Wegen Schuldirektor und Schulverweis in der HS sei er ins Heim gekommen. Er habe nicht gewusst, was auf ihn zukommen werde. Es sei seit dem Missbrauch ein Bettnässer geworden. Er habe zwei ältere und zwei jüngere Geschwister, der Kontakt zu denen sei sporadisch. Sein Vater sei Eisenbahner gewesen, zu dem habe er keinen Kontakt. Seine Geschwister haben andere Väter. Es sei nach dem Tod seiner Oma schlecht im Benehmen geworden, sei jedoch ein Vorzugsschüler gewesen. Seine Mutter habe mit den Kindern nicht lernen können. Der Diebstahl in der Schule sei eine Trotzreaktion gewesen. Er habe sadistische Erzieher gehabt. Er habe Schläge bekommen und unter Hunger gelitten. Er habe sich die Hand gebrochen, er sei ausgerutscht, aber auch geschlagen worden. Er habe weder seiner Frau noch seiner Mutter etwas aus seiner Vergangenheit erzählt, er habe abgeschaltet. Erst die Medienberichte haben es aktiviert. Er habe alle Ferien zu Hause bei der Mama verbracht. Der Vater sei für ihn eine fremde Person. Er sei Bäckerlehrling gewesen, „sie" haben ihn als Schikane zu Mitternacht aufgeweckt, haben seinen Kopf ins kalte Wasser getaucht. Er habe in der Gastronomie gearbeitet, dies ohne Ausbildung, er sei in Seefeld „auf Saison" gewesen. Sie haben zu siebent in einem Zimmer schlafen müssen. Seit 1991 habe als Fernfahrer, vorher als Auslieferer gearbeitet. Es sei hochintelligent und habe IQ von 140. Er nehme keine Psychopharmaka, nur Medikamente gegen Harnsäure. Er meditiere, lege sich in der Badewanne und sei in Hawaii. Er sei mehrfach verurteilt worden wegen Raufhandels, Körperverletzung; und Diebstahls. Er sei in der Justizanstalt Leoben inhaftiert gewesen. Er bekomme während des Sprechens immer wieder einen Herzstich, dieser gehe wieder weg. Er habe keine Allergien, leide an Laktoseintoleranz. Er wäre gerne ein Geographielehrer geworden. Er habe Schulden, welche er zurückzahle, dies sei geregelt. Er habe zweimal eine Kniearthroskopie gehabt. 2. Neurologischer Status Hirnnerven intakt, kein Nystagmus, keine radikuläre Symptomatik, keine neurologische Erkrankung feststellbar, kein Hinweis auf eine neurologische Beeinträchtigung. 3. Psychopathologischer Status Hr. XXXX hat Schwierigkeiten, sich auf die Untersuchungssituation einzulassen und die SV nicht als Teil des „Systems" zu sehen.Hr. römisch 40 hat Schwierigkeiten, sich auf die Untersuchungssituation einzulassen und die SV nicht als Teil des „Systems" zu sehen. Er ist bemüht, unter Vorlage von Zeitungsartikeln, Schreiben, welche ihn als Opferschutzberechtigten ausweisen, seine Beschwerden ins rechte Licht zu rücken und kommt hierauf wiederkehrend zu sprechen. Er führt seine Probleme und Erkrankungen, seine soziale und finanzielle Situation, seine Straffälligkeit auf eindeutige Folgen der Heimunterbringung zurück und sehe, bei stark besetzten negativen Emotionen, die im Heim verbrachten Jahre als alleinigen Auslöser seines derzeitigen psychischen und körperlichen Zustands. Die Überinterpretation erreicht nicht die Dimension einer wahnhaften Störung. Doch bietet der Untersuchte kognitive Verzerrungen und gewisse Tendenzen, Aktionen seiner Umwelt, als gegen sich gerichtet zu interpretieren. Die Verantwortung für sein eigenes Leben wird auf die anderen übertragen. Allerdings lässt sich davon, trotz paranoider Züge, keine psychotische paranoide Störung ableiten. Das Selbstreflexionsvermögen ist undifferenziert, die Selbstdarstellung überzogen. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung wurde, einhergehend mit hoher Affektlabilität, Irritierbarkeit und emotional impulsiven Durchbrüchen sowie erhöhtem Selbstbezug und einem grenzüberschreitenden Verhalten in der Sozietät mehrfach vordiagnostiziert. Die Bewusstseinstätigkeit der Untersuchten ist nicht gestört oder beeinträchtigt. Während der gesamten Untersuchung in einem kleinen Untersuchungsraum sind keine klaustrophobischen Symptome feststellbar. Die Aufmerksamkeit und Auffassung sind im klinischen Setting nicht eingeschränkt. Die Gedächtnisleistungen des Untersuchten (Sofort-, Kurz- und Langzeitgedächtnis) weisen klinisch keine Einbußen auf. Die Orientierungsfähigkeit (persönlich, zeitlich, örtlich) ist ungestört. Der Duktus ist weitschweifig, eher beschleunigt, ausführlich, sprunghaft und wiederkehrend bei Schilderung seiner Beschwerden, am erlebten Unrecht haftend, umständlich. Die subjektive Befindlichkeit wird als reduziert erlebt. Es ergeben sich keine Hinweise auf Sinnestäuschungen, auf zeitlichen Realitätsverlust, auf pathologische Zwänge und Phobien. Die Stimmung kann als indifferent bis ansatzweise dysphorisch bezeichnet werden. Eine tiefgreifende emotionale Beteiligung ist kaum zu erkennen. Die Affekte sind in der Untersuchungssituation mäßig modulierbar, eine Affektlabilität oder Affektdissoziation ist nicht festzustellen. Zur Impulskontrolle konnten keine Feststellungen getroffen werden. Die Psychomotorik und Mimik wirken unflexibel. Der Betroffene nimmt keine Psychopharmaka. Beantwortung der Fragestellungen 1. Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen; falls klar voneinander trennende psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen, ist dies unter Punkt 2 und' 3 entsprechend zu berücksichtigen. Ad 1. Diagnostisch handelt sich bei dem Untersuchten um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen (ICD10-F61).Ad 1. Diagnostisch handelt sich bei dem Untersuchten um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen (ICD10-F61)., Die vordiagnostizierten depressiven Episoden können in die gutachterlichen Feststellungen nicht übernommen werden. Weder auf der Befund-Beschwerdeebene noch in der medizinischen Dokumentation findet sich dazu ausreichende Symptomatik. 2. Kausalität 2a. Welche der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die/das Verbrechen zurückzuführen? (Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen.) Ad 2a. Keine 2b) Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen. Ad 2b) Zu der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung wird, wie folgt ausgeführt: Als Persönlichkeit wird die Gesamtheit der psychischen Eigenschaften, Verhaltensweisen, die dem einzelnen Menschen seine unverwechselbare Individualität verleihen, genannt. (R. Haller, Das psychiatrische Gutachten.) Die Persönlichkeitsmerkmale entstehen in der frühen Kindheit und Jugend. Es wird angenommen, dass die Entwicklung der Persönlichkeit bis zu der Pubertät abgeschlossen ist. Für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung müssen sowohl die allgemeinen als auch die speziellen Kriterien erfüllt sein. (Die allgemeinen Eingangskriterien der Persönlichkeitsstörung sind die deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und dem Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. Die Störung beginnt in der Kindheit oder Jugend, manifestiert sich im Erwachsenenalter, führt zu subjektiven Leiden, zu deutlichen Einschränkungen im beruflichen und sozialen Bereich.) Persönlichkeitsstörungen sind nach heutigem Kenntnisstand multikonditional bedingt und beruhen im Wesentlichen auf genetischen, hirnorganisch-neurobiologischen und psychologischen Faktoren. Insbesondere bei dissozialen und emotional instabilen Persönlichkeitsstörungen gibt es Hinweise auf eine sehr starke genetische Mitverursachung. (R. Haller, Das psychiatrische Gutachten.) Wenn man den im Akt befindlichen Unterlagen folgt, zeichneten die, vor der Heimunterbringung bestehenden, erzieherischen Probleme und Verhaltensauffälligkeiten für die Einweisung in das Kinderheim verantwortlich. Da sie keinen vorübergehenden reaktiven Charakter hatten und fortbestanden haben, ist bei merkbaren Verhaltensauffälligkeiten und Schulproblemen von Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. In psychologischen, kognitionstheoretischen Hypothesen wird bei Persönlichkeitsstörungen vor, einer erhöhten Empfindlichkeit und Verletzlichkeit einer Person gegenüber sozialen Anforderungen und Stress ausgegangen (Vulnerabilität-Stress-Modell). Auch wenn man bei dem Beschwerdeführer eine erhöhte Empfindlichkeit und Verletzlichkeit als einen für die Entstehung der Persönlichkeitsstörung mitverursachenden Faktor annimmt, so lassen sich die möglichen pathogenen Einflüsse nicht gänzlich benennen, nicht voneinander trennen und keiner Hierarchisierung unterziehen. Hr. XXXX selbst hat den Tod seiner geliebten Großmutter als einschneidendes Erlebnis und Ursache für sein unangepasstes und störendes Verhalten genannt. Ob Fehlen einer adäquaten emotionalen Entwicklung und Bindungsfähigkeit bei mangelhafter Kontinuität der Lebensbedingungen und der unabdingbar erforderlichen emotionalen Sicherheit, oder das Gefühl von der Mutter (als einziges von fünf Geschwistern) „ ins Heim abgeschoben “ zu werden, fehlende Vaterfigur, und schließlich die Misshandlungen im Heim und in welcher Gewichtung sich diese auf die Charakterbildung des Beschwerdeführers ausgewirkt haben und zu einer Persönlichkeitsstörung geführt haben, kann nicht mit erforderlichen Wahrscheinlichkeit gesagt werden.Hr. römisch 40 selbst hat den Tod seiner geliebten Großmutter als einschneidendes Erlebnis und Ursache für sein unangepasstes und störendes Verhalten genannt. Ob Fehlen einer adäquaten emotionalen Entwicklung und Bindungsfähigkeit bei mangelhafter Kontinuität der Lebensbedingungen und der unabdingbar erforderlichen emotionalen Sicherheit, oder das Gefühl von der Mutter (als einziges von fünf Geschwistern) „ ins Heim abgeschoben “ zu werden, fehlende Vaterfigur, und schließlich die Misshandlungen im Heim und in welcher Gewichtung sich diese auf die Charakterbildung des Beschwerdeführers ausgewirkt haben und zu einer Persönlichkeitsstörung geführt haben, kann nicht mit erforderlichen Wahrscheinlichkeit gesagt werden. 2. Falls die Kausalität unter Punkt 2a oder 2b verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte psychiatrische Leidenszustand zurückzuführen ist. Ad 3. Siehe ausführliche Beantwortung 2b. 3. Falls die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht zu Folgendem Stellung zu nehmen: 4a. Haben die erlittenen Misshandlungen die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit - vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) - ausgelöst, oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im- annährend -selben Zeitraum entstanden? Ad 4a. Nein, die Charakterzüge eines Menschen (Persönlichkeit) sind in der Pubertät abgeschlossen, so auch im Falle des Untersuchten. Eine verzögerte Persönlichkeitsentwicklung ist bei ihm nicht festzustellen. 4b. Haben die erlittenen Misshandlungen die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja in welchem Ausmaß? Ad 4b. Der kausale Zusammenhang zwischen den erlittenen Misshandlungen und der festgestellten Gesundheitsschädigung ggf. ihrer möglichen Verschlimmerung kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. 4c) Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor? Ad 4c. Es ist anzunehmen, dass Hr. XXXX unter einer Persönlichkeitsstörung gelitten hätte.Ad 4c. Es ist anzunehmen, dass Hr. römisch 40 unter einer Persönlichkeitsstörung gelitten hätte. 5a. Hat die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst? D.h. wäre aus medizinischer Sicht ohne kausale Gesundheitsschädigungen die Absolvierung einer Lehre bzw. Fachschule und eine kontinuierliche Beschäftigung (normale Beschäftigungsverlauf) entsprechend dieser Ausbildung möglich gewesen? Kann eine Karriere als Absolvent einer Lehre ohne die kausale Gesundheitsschädigung als wahrscheinlich angenommen werden? Ad 5a. Nein. Ein kausaler Zusammenhang der Ausbildung und der beruflichen Laufbahn mit der Unterbringung im Heim kann nicht nachgewiesen werden. 6a. Liegt bei dem BF Arbeitsunfähigkeit vor? Ad 6a. Ja, bei dem BF liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor. Wenn ja, wegen der kausalen oder akausalen Gesundheitsschädigungen? Aufgrund akausaler Gesundheitsschädigung. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung verursacht. Auf die möglichen kausalen Zusammenhänge mit dem, am BF verübten Verbrechen wurde bei Beantwortung der Frage 2 eingegangen. 6b. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche (überwiegende) Ursache für Zeiten sind, in denen der BF nicht gearbeitet hat? Ad 6b. Es wird auf Beantwortung der Frage 2 verwiesen. 7.Ist die Gewährung von psychotherapeutischer Krankenbehandlung -Verbrechens bedingt notwendig, und bejahendenfalls, in welchem Ausmaß? Ad 7. Der Beschwerdeführer hat die vom Land OÖ übernommenen Psychotherapiestunden nicht ausgeschöpft und ist, trotz in den Gutachten der PVA ausgesprochenen Empfehlungen zur psychotherapeutischen Behandlung, nicht in Therapie gewesen. Eine Ausnahme bilden die angegebenen Psychotherapiestunden 2013. 8. ad Antrag auf Kostenersatz der Brille: Ist die Notwendigkeit des Tragens der Brille mit Wahrscheinlichkeit auf die/das Verbrechen zurückzuführen? Ad 8. Die Notwendigkeit des Tragens einer Brille ist nicht auf das Verbrechen zurückzuführen. 9. ad Antrag auf Zahnersatz: ist die Notwendigkeit des Zahnersatzes mit Wahrscheinlichkeit auf die/das Verbrechen zurückzuführen? Ad 9. Die Notwendigkeit eines Zahnersatzes ist nicht auf das Verbrechen zurückzuführen.“ Das BVwG wies

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