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{'item': 'W200 2265137-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW200 2265137-1 Spruch, W200 2265137-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss einer psychiatrischen Bestätigung vom 06.05.2022 („Der Pat. steht seit Jahren in meiner fachärztlichen Behandlung. Diagnostisch handelt es sich um eine schwere Angststörung, eine Sozialphobie sowie eine Klaustrophobie mit rez. Panikattacken. Aus fachärztlicher Sicht besteht eine Unzumutbarkeit für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.“). Das vom Sozialministeriumservice eingeholte psychiatrische Gutachten vom 16.09.2022, basierend auf einer Untersuchung, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. und gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: kein VGA vorliegend. Anreise mit dem Pkw (Partnerin ist gefahren, wartet unten), nicht bei Untersuchung anwesend. Facharzt: Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, Termine 2 mal im Jahr. Sei erstmals im

  1. Lebensjahr in psychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: Dr. XXXX , Termine ca. 3 mal im Monat.Facharzt: Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, Termine 2 mal im Jahr. Sei erstmals im
  2. Lebensjahr in psychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: Dr. römisch 40 , Termine ca. 3 mal im Monat. Vorerkrankungen: keine. Stationärer Aufenthalt: keiner. Reha: keine. Tagesstruktur: „Ich bin selbstständig in der Immobilienbranche." Forensische Anamnese: negativ. Führerschein: vorhanden. Grundwehrdienst: Zivildienst regulär abgeleistet. Grund der Antragstellung: „im Gespräch mit einem Kunden darauf gekommen." Erwachsenenvertretung: keiner. Derzeitige Beschwerden: „Ich bin bei der Reisefreiheit eingeschränkt. Immer wenn ich keine Luft bekomme, bekomme ich Panikattacken. Deshalb fliege ich nicht und fahre auch nicht mit Liften." Konzentration: „gut." Schlaf: „gut." Drogenkonsum:
  3. Alkohol:
  4. seit 10 Jahren Nikotin:
  5. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Pregabalin 50mg 2x täglich Inderal Sozialanamnese: letzte berufliche Tätigkeit: Selbstständig in der Immobilienbranche. Wohnverhältnisse: lebe in einer Mietwohnung, gemeinsam mit der Partnerin. Ausbildung und Berufslaufbahn: geb. in Wien, 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule, 3 Jahre Privatschule für Informatik, Kaufmann und Programmieren, anschließend 10 Jahre im Vertrieb bei Nespresso gearbeitet, anschließend selbstständig. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Fachärztliche Bestätigung, Dr. XXXX , 06.05.2022: Patient seit Jahren in meiner Behandlung, schwere Angststörung, Sozialphobie, Klaustrophobie, rez. Panikattacken.Fachärztliche Bestätigung, Dr. römisch 40 , 06.05.2022: Patient seit Jahren in meiner Behandlung, schwere Angststörung, Sozialphobie, Klaustrophobie, rez. Panikattacken. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds. Ernährungszustand: Größe: 172,00 cm Gewicht: 79,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Gesamtmobilität - Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: negativ. Stimmung: subdepressiv. Affektlage: klagsam. Affizierbarkeit: vorwiegend im negativen Skalenbereich. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: keine. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: PosNr. GdB 1 Angst und depressive Störung gemischt. unterer Rahmensatz, da geringgradige affektive Symptomatik 03.05.01 10 Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Aufgrund der eigenen Untersuchung besteht eine Angst und depressive Störung gemischt. Die vorgelegte fachärztliche Bestätigung ist unzureichend um die dort angeführten Diagnosen nachvollziehen zu können, auch ist keine Medikation angeführt. (…) Dauerzustand“ In weiterer Folge beschrieb der Beschwerdeführer, dass er seit seinem
  6. Lebensjahr in psychiatrischer Behandlung (Angststörung/Panikattacken) sei und einmal mehr, einmal weniger Medikamente einnehme. Er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützten – weder beruflich noch privat. Das psychiatrische Gutachten „wurde nicht erstellt“ bzw. könne keine Rede von einem Gutachten sein. Er sei nur fünf Minuten befragt worden, es hätte keine Möglichkeiten gegeben, die Antworten entsprechend auszuführen, die Antworten seien aus dem Kontext gerissen worden….es handle sich um eine unprofessionelle Vorgangsweise, die er bis dato nie erlebt habe. Es sei auch unvorstellbar, wie ein praktizierender Arzt diese Werte vertreten könne….. Er sehe sich gezwungen einen Rechtsbeistand beizuziehen, der ihm unter anderem bereits geraten hätte, dieses Thema medial veröffentlichen sowie den Sachverständigen bei der Ärztekammer zu melden, sodass diese ein mögliches Fehlverhalten überprüfen könne. Der Beschwerdeführer legte einen psychologischen Befund einer Klinischen und Gesundheitspsychologin vom 21.10.2022 vor, wonach beim Beschwerdeführer eine Agoraphobie mit Panikstörung F40.01 diagnostiziert wurde, und eine Therapiebestätigung eines Klinischen Psychologen und Psychotherapeuten vom 28.09.2022, wonach der Beschwerdeführer seit 31.08.2017 wegen Agoraphobie mit Panikstörung in kontinuierlicher Behandlung war und bis zum 28.09.2022 116 verhaltenstherapeutische Einzelsitzungen absolviert hätte (teilweise geblockt als In-vivo-Exposition). Der befasste Facharzt für Psychiatrie führte dazu in einer Stellungnahme vom 15.12.2022 aus, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung insgesamt 18 Minuten Zeit gehabt hätte, seine Beschwerden ausführlich zu schildern. Diese seien so wie von ihm angegeben entsprechend dokumentiert worden. Nachgereicht worden sei eine psychotherapeutische Therapiebestätigung (Verhaltenstherapie) vom 28.09.2022, sowie ein psychologischer Befund vom 21.10.2022 (Agoraphobie mit Panikstörung). Ein weiterer Facharztbefund sei nicht vorgelegt worden. Eine Änderung der Einschätzung bzw. des GdB sei daher aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Mit Bescheid vom 16.12.2022 wurde der Antrag vom 12.05.2022 abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, dass seine Unterlagen demjenigen Psychiater zur Beurteilung vorgelegt worden seien, der bereits eine Fehleinschätzung abgegeben hätte. Die vom begutachtenden Psychiater in seiner Stellungnahme angegeben 18 Minuten entsprächen nicht der Wahrheit, er hätte keine Zeit gehabt, seine Beschwerde auszuführen. Auf den mit der Antragstellung vorgelegte fachärztliche Befund sei in keinster Weise eingegangen worden, die Niederschrift im Gutachten vom 18.
  7. entspreche nicht der Wahrheit bzw. sei aus dem Kontext gerissen. Der Sachverhalt sei vom BVwG zu überprüfen bzw. sei ein Sachverständiger hinzuzuziehen, der über die entsprechende Kompetenz verfüge. Er wiederholte den Sachverhalt medial zu veröffentlichen, falls die Angelegenheit nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit bearbeitet werde und drohte mit rechtlichen Schritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 10 vH. 1.
  10. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter psychiatrischer Fachstatus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: negativ. Stimmung: subdepressiv. Affektlage: klagsam. Affizierbarkeit: vorwiegend im negativen Skalenbereich. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: keine. 1.
  11. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: PosNr. GdB 1 Angst und depressive Störung gemischt. unterer Rahmensatz, da geringgradige affektive Symptomatik 03.05.01 10
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 16.09.2022 sowie auf die Stellungnahme vom 15.12.2022, in welchen ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 vH festgestellt wurde. Das von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der eigenen Untersuchung waren– wie im Verfahrensgang und in den Feststellungen ersichtlich – hinsichtlich der Stimmung (subdepressiv), der Affektlage (klagsam) und der Affizierbarkeit (vorwiegend im negativen Skalenbereich) für den Gutachter Defizite erkennbar, während der restliche psychiatrische Status Werte im Normbereich bzw. „ohne Befund“ aufwies. Anhang dieser Defizite wurde vom Facharzt für Psychiatrie die Einstufung unter die Pos.Nr. 03.05.01 nachvollziehbar mit 10% vorgenommen. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht unter 03.05 die Einstufung von neurotischen Belastungsreaktionen, somatoformen Störungen und posttraumatischen Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) vor. Die Einstufung unter 03.05.01 „Störungen leichten Grades“ sieht die Möglichkeit der Einstufung mit 10 – 40 % vor, wobei die Einstufung mit 10 % bei leichter affektiver oder somatischer Symptomatik und gegebener sozialer Integration, mit 20 %: bei intermittierender oder schon dauerhafter affektiver oder somatischer Störungen und gegebener sozialer Integration zu erfolgen hat. Mit 30 – 40 % ist einzustufen, wenn neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, erste Zeichen sozialer Deintegration vorliegen. Beim Beschwerdeführer liegt laut Gutachter eine geringgradige affektive Symptomatik vor, weshalb die Einstufung mit 10% erfolgt. Für den erkennenden Senat ist auch aus der Anamnese ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls sozial integriert ist. Als Beschwerden nennt er „Ich bin bei der Reisefreiheit eingeschränkt. Immer wenn ich keine Luft bekomme, bekomme ich Panikattacken. Deshalb fliege ich nicht und fahre auch nicht mit Liften." Dies spricht keinesfalls gegen eine soziale Integration. Auch ist dem Befund keine kognitive Störung zu entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass der Gutachter sich mit ihm nicht ausreichend beschäftigt hätte – es hätte nur ein fünfminütiges Gespräch stattgefunden – so ist dem die tatsächlich vermerkte Dauer der Begutachtung im Gutachten entgegenzuhalten. Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, dass der befasste Sachverständige nicht über die notwendige Fachkompetenz verfüge, so ist dem entgegenzuhalten, dass weder der Stellungnahme im Parteiengehör noch der Beschwerde medizinischen Unterlagen beigelegt waren, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, es wäre dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freigestanden, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, es wäre dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freigestanden, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Ansicht ist, dass es sich bei der vorgelegten fachärztlichen Bestätigung vom 06.05.2022 um einen fachärztlichen Befund handelt, so irrt er: Ein Befund ist das Ergebnis einer medizinischen Untersuchung, z.B. der körperlichen Untersuchung, der psychischen Exploration… Der vorgelegten fachärztlichen Bestätigung vom 06.05.2022 ist ausschließlich die Tatsache der fachärztlichen Behandlung sowie die Diagnosen – also Schlussfolgerungen – zu entnehmen. Der Gutachter hat in seinem Gutachten definitiv darauf hingewiesen, dass die vorgelegte fachärztliche Bestätigung unzureichend sei, um die dort angeführten Diagnosen nachvollziehen zu können, und dass auch keine Medikation angeführt sei. Er hat die fachärztliche Bestätigung somit sehr wohl einer Beurteilung unterzogen, deren Aussagekraft war jedoch unzureichend. Darüber hinaus bestätigt der den Beschwerdeführer betreuende Facharzt für Psychiatrie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, wobei es sich bei dieser Beurteilung nicht um eine Fachfrage, sondern um eine rechtliche Beurteilung handelt, es somit nicht in seinem Kompetenzbereich liegt. (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom
  13. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom
  14. Dezember 2006, Zl. 2006/11/0211, und vom
  15. November 2009, Zl. 2006/11/0178, jeweils mwN.).Darüber hinaus bestätigt der den Beschwerdeführer betreuende Facharzt für Psychiatrie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, wobei es sich bei dieser Beurteilung nicht um eine Fachfrage, sondern um eine rechtliche Beurteilung handelt, es somit nicht in seinem Kompetenzbereich liegt. vergleiche auch dazu das Erkenntnis vom
  16. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom
  17. Dezember 2006, Zl. 2006/11/0211, und vom
  18. November 2009, Zl. 2006/11/0178, jeweils mwN.). Für den erkennenden Senat scheint es vielmehr, dass der Beschwerdeführer eher ein Interesse an einem Ausweis gemäß § 29b StVO bzw. der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass haben dürfte als am Behindertenpass selbst. Für den erkennenden Senat scheint es vielmehr, dass der Beschwerdeführer eher ein Interesse an einem Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO bzw. der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass haben dürfte als am Behindertenpass selbst. Eine derartige Zusatzeintragung (und in weiterer Folge die Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO) bedarf als primäre Voraussetzung jedoch die Ausstellung eines Behindertenpasses, somit einen GdB von 50%. Dafür müsste beim Beschwerdeführer eine Störung mittleren Grades vorliegen, d.h. gemäß Pos.Nr. 03.05.02 affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche, Phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, (…) beginnende soziale Desintegration. Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 vH abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten darzustellen. Der Gutachter hat sich mit dem Leidenszustand des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und er wurde allesamt einer Beurteilung unterzogen. Von der Möglichkeit ein Gegengutachten eines Sachverständigen seiner Wahl vorzulegen, um das erstellte psychiatrische Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften, hat der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht. Die Psychotherapiebestätigungen und das psychologische Gutachten erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der das Gutachten erstellende Facharzt eine unprofessionelle Vorgangsweise hätte und es für ihn unvorstellbar sei, dass dieser als Arzt praktizieren könne, so ist darauf hinzuweisen, dass Gutachter und behandelnde Ärzte im jeweiligen Fall unterschiedliche Rollen innehaben, die nicht vermischt werden dürfen: Beim behandelnden Arzt liegt der Fokus immer darauf, dem Patienten zu helfen, wieder gesund zu werden. Vom Begutachtenden ist eine objektive wissenschaftlich fundierte Schlussfolgerung gefordert, die über den Gesundheitszustand oder funktionelle Einschränkungen einer Person erstellt wird. „Drohungen“ von medialen Veröffentlichungen bei Nichtentsprechen der Wünsche des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers dürfen weder auf den Inhalt eines Gutachtens noch auf die Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts Auswirkungen haben.
  19. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  20. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  21. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  22. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  23. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  24. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
  25. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  26. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  27. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  28. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  29. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  30. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
  31. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 vH festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers und die übermittelten medizinischen Unterlagen sind – wie beweiswürdigend ausgeführt –nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom
  32. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen: „§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“„§ 43 Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung.“ Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die Paragraphen 40 und 41 noch Paragraph 45, BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
  33. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  34. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  35. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2265137.1.00

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