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{'item': 'W203 2263406-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 2§ 3§ 5§ 11§ 27§ 40§ 4§ 22§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW203 2263406-1 Spruch, W203 2263406-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Zweitbeschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2021/22 seine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht und legte am 10.06.2022 eine Externistenprüfung über die
  2. Schulstufe der Mittelschule ab. Dabei wurde er in sämtlichen Pflichtgegenständen positiv beurteilt, u.a. im Pflichtgegenstand Deutsch im Leistungsniveau „Standard“ mit „Befriedigend“ sowie in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik – im Leistungsniveau „Standard“ – jeweils mit „Genügend“. Das Zeugnis enthält den Hinweis, dass der Zweitbeschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist.
  3. Am 28.06.2022 zeigte der Erstbeschwerdeführer gegenüber der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) sowohl die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht auf der
  4. Schulstufe der Mittelschule als auch die Teilnahme desselben an häuslichem Unterricht auf der
  5. Schulstufe der allgemeinbildenden höheren Schule nach dem Lehrplan eines Oberstufenrealgymnasiums im Schuljahr 2022/23 an. Anlässlich der Anzeige führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass der Zweitbeschwerdeführer zwar das Schuljahr 2021/22 positiv abgeschlossen habe, dass aber gewünscht sei, dass dieser die
  6. Klasse Mittelschule freiwillig wiederhole, um eine bessere Grundlage für den beabsichtigten Übertritt an eine AHS ab dem Schuljahr 2023/24 zu erlangen.
  7. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangten Behörde) vom 25.10.2022, GZ. 9131.101/0168-Präs3a1/2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 untersagt (Spruchpunkt I.), angeordnet, dass dieser seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkt II.) und dass die Erziehungsberechtigten verpflichtet seien, im Schuljahr 2022/23 für die Erfüllung der Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen hätten (Spruchpunkt III.) sowie einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt IV.).
  8. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangten Behörde) vom 25.10.2022, GZ. 9131.101/0168-Präs3a1/2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 untersagt (Spruchpunkt römisch eins.), angeordnet, dass dieser seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass die Erziehungsberechtigten verpflichtet seien, im Schuljahr 2022/23 für die Erfüllung der Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen hätten (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund der Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik im Externistenprüfungszeugnis sowie der Tatsache, dass er keine Aufnahmeprüfung abgelegt habe, die Aufnahmevoraussetzungen an eine allgemeinbildende höhere Schule, eine berufsbildende mittlere Schule oder eine berufsbildende höhere Schule nicht erfülle. Der Zweitbeschwerdeführer, der bereits für das Schuljahr 2021/22 ein positives Zeugnis über die
  9. Schulstufe vorgelegt habe und somit bei einer Wiederholung dieser Schulstufe im Schuljahr 2022/23 bei einer Anmeldung zur Ablegung der Externistenprüfung vor Ende des Schuljahres 2022/23 zumindest teilweise von der Ablegung der Externistenprüfungen zu befreien wäre, könne daher keinen ausreichenden Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts im Schuljahr 2022/23 vorlegen. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass sich aus einer Gesamtbetrachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes ergebe, dass die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen sei (vgl. VwGH vom 29.05.2020, Ro 2020/10/0007-4). Außerdem sei eine freiwillige Wiederholung der
  10. Schulstufe der Mittelschule auch im „Regelschulwesen“ nicht zulässig, da es sich dabei um die letzte Schulstufe der Schulart handle. Da schließlich auch weder eine Aufnahmeprüfung abgelegt wurde noch die Voraussetzungen für die Aufnahme an eine allgemeinbildende höhere Schule aufgrund der Beurteilungen im Externistenprüfungszeugnis über die
  11. Schulstufe vorlägen, sei auch die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht auf der
  12. Schulstufe der AHS im Schuljahr 2022/23 nicht zulässig. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund der Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik im Externistenprüfungszeugnis sowie der Tatsache, dass er keine Aufnahmeprüfung abgelegt habe, die Aufnahmevoraussetzungen an eine allgemeinbildende höhere Schule, eine berufsbildende mittlere Schule oder eine berufsbildende höhere Schule nicht erfülle. Der Zweitbeschwerdeführer, der bereits für das Schuljahr 2021/22 ein positives Zeugnis über die
  13. Schulstufe vorgelegt habe und somit bei einer Wiederholung dieser Schulstufe im Schuljahr 2022/23 bei einer Anmeldung zur Ablegung der Externistenprüfung vor Ende des Schuljahres 2022/23 zumindest teilweise von der Ablegung der Externistenprüfungen zu befreien wäre, könne daher keinen ausreichenden Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts im Schuljahr 2022/23 vorlegen. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass sich aus einer Gesamtbetrachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes ergebe, dass die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen sei vergleiche VwGH vom 29.05.2020, Ro 2020/10/0007-4). Außerdem sei eine freiwillige Wiederholung der
  14. Schulstufe der Mittelschule auch im „Regelschulwesen“ nicht zulässig, da es sich dabei um die letzte Schulstufe der Schulart handle. Da schließlich auch weder eine Aufnahmeprüfung abgelegt wurde noch die Voraussetzungen für die Aufnahme an eine allgemeinbildende höhere Schule aufgrund der Beurteilungen im Externistenprüfungszeugnis über die
  15. Schulstufe vorlägen, sei auch die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht auf der
  16. Schulstufe der AHS im Schuljahr 2022/23 nicht zulässig. Der angefochtene Bescheid wurde am 31.10.2022 zugestellt.
  17. Am 01.11.2022 brachte der Zweitbeschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Da lange unklar gewesen sei, ob eine Wiederholung der Schulstufe zulässig sei, habe man sicherheitshalber zwei Anzeigen zur Teilnahme an häuslichem Unterricht eingebracht, nämlich einmal zur Wiederholung der
  18. Schulstufe der Mittelschule und einmal für die
  19. Schulstufe an einer AHS. Da man erst im November 2021 erfahren habe, welche Schule die Prüfungsschule sei, habe man erst mit zweimonatiger Verspätung zu lernen begonnen. Auf Grund des Umstandes, dass man nicht wie bisher gewohnt die Externistenprüfung an einer frei gewählten Schule ablegen habe können und dass sämtliche Prüfungen im kurzen Zeitraum vom
  20. bis zum
  21. Juni 2022 angesetzt gewesen seien, habe man sich veranlasst gesehen, die Prüfungen auf dem Leistungsniveau „Standard“ abzulegen. Die Prüfungssituation insgesamt - vor allem aber die Prüfungsflut, die unbekannte Prüfungskommission und die Nervosität des Kandidaten - hätten dazu geführt, dass der Zweitbeschwerdeführer sein „Potential bei weitem nicht ausschöpfen“ habe können. Weiters sei auch nicht nachvollziehbar, dass man als Voraussetzung für die Teilnahme an häuslichem Unterricht eine Aufnahmeprüfung ablegen müsse.
  22. Einlangend am 29.11.2022 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Der Zweitbeschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2021/22 seine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht und legte am 10.06.2022 eine Externistenprüfung über die
  24. Schulstufe der Mittelschule ab. Dabei wurde er in sämtlichen Pflichtgegenständen positiv beurteilt, u.a. im Pflichtgegenstand Deutsch im Leistungsniveau „Standard“ mit „Befriedigend“ sowie in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik – im Leistungsniveau „Standard“ – jeweils mit „Genügend“. Fristgerecht wurde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht sowohl auf der
  25. Schulstufe der Mittelschule als auch auf der
  26. Schulstufe der allgemeinbildenden höheren Schule nach dem Lehrplan eines Oberstufenrealgymnasiums im Schuljahr 2022/23 angezeigt. Der Zweitbeschwerdeführer erfüllt im Schuljahr 2022/23 die Voraussetzungen für eine Aufnahme an eine allgemeinbildende höhere Schule nicht.
  27. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer die Aufnahmsvoraussetzungen an eine AHS nicht erfüllt, ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden Externistenprüfungszeugnis sowie aus dem Umstand, dass dieser unstrittig keine Aufnahmsprüfung abgelegt hat.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 1Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2

Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3

Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Abs. 4 erster Satz leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Absatz 4, erster Satz leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Abs. 6 erster Satz leg. cit. hat - findet das Reflexionsgespräch

Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist - die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Absatz 6, erster Satz leg. cit. hat - findet das Reflexionsgespräch

Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist - die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.

§ 27Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) hat auf Ansuchen des Schülers die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. […]

Paragraph 27, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) hat auf Ansuchen des Schülers die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 25,), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Absatz 3, nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. […]

§ 40Abs. 3 Z 1 Schulorganisationsgesetz (Sch

OG) ist eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die 4. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen

dem höheren Leistungsniveau oder

dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird, berechtigt, in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG) ist eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die 4. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen

dem höheren Leistungsniveau oder

dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird, berechtigt, in die

  1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. 3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Zweitbeschwerdeführer die
  3. Schulstufe der Mittelschule positiv absolviert hat und zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist. Da die freiwillige Wiederholung der
  4. Schulstufe der Mittelschule unzulässig ist (siehe § 27 Abs. 2 SchUG), ist gegenständlich auch die Wiederholung der
  5. Schulstufe durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht unzulässig. Da die freiwillige Wiederholung der
  6. Schulstufe der Mittelschule unzulässig ist (siehe Paragraph 27, Absatz 2, SchUG), ist gegenständlich auch die Wiederholung der
  7. Schulstufe durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht unzulässig. Weiters wäre das Kind

§ 4Abs.

1 Externistenprüfungsverordnung aufgrund der positiven Absolvierung der 8. Schulstufe bei einer freiwilligen Wiederholung dieser Schulstufe im Schuljahr 2022/2023 von der Ablegung einer Externistenprüfung zu befreien, weshalb ein Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht werden könnte. Zudem hat der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen (siehe dazu VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).Weiters wäre das Kind

Paragraph 4, Absatz eins, Externistenprüfungsverordnung aufgrund der positiven Absolvierung der

  1. Schulstufe bei einer freiwilligen Wiederholung dieser Schulstufe im Schuljahr 2022 aus 2023, von der Ablegung einer Externistenprüfung zu befreien, weshalb ein Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht werden könnte. Zudem hat der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen (siehe dazu VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007). Eine Wiederholung der
  2. Schulstufe der Mittelschule in Form der Teilnahme an häuslichem Unterricht erweist sich somit für den Zweitbeschwerdeführer als unzulässig. Da der Zweitbeschwerdeführer auch weder eine entsprechende Aufnahmsprüfung absolviert noch bei der Externistenprüfung die für eine Aufnahme erforderlichen Leistungen erbracht hat, erweist sich auch eine Beschulung desselben im Schuljahr 2022/23 auf der
  3. Schulstufe einer AHS als nicht zulässig. Dabei lässt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen betreffend die verkürzte Vorbereitungszeit auf die Externistenprüfung sowie deren Rahmenbedingungen nichts für das Anliegen der Beschwerdeführer gewinnen, da für die Leistungsbeurteilung ausschließlich die tatsächlich erbrachten Leistungen eines Schülers maßgeblich sind (vgl. dazu VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176), während alle sonstigen Aspekte, die nicht im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen stehen – wie etwa „fiktive“ Leistungen – außer Betracht zu bleiben haben.Da der Zweitbeschwerdeführer auch weder eine entsprechende Aufnahmsprüfung absolviert noch bei der Externistenprüfung die für eine Aufnahme erforderlichen Leistungen erbracht hat, erweist sich auch eine Beschulung desselben im Schuljahr 2022/23 auf der
  4. Schulstufe einer AHS als nicht zulässig. Dabei lässt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen betreffend die verkürzte Vorbereitungszeit auf die Externistenprüfung sowie deren Rahmenbedingungen nichts für das Anliegen der Beschwerdeführer gewinnen, da für die Leistungsbeurteilung ausschließlich die tatsächlich erbrachten Leistungen eines Schülers maßgeblich sind vergleiche dazu VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176), während alle sonstigen Aspekte, die nicht im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen stehen – wie etwa „fiktive“ Leistungen – außer Betracht zu bleiben haben. Somit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht – in beiden am 28.06.2022 angezeigten Varianten - untersagt und den Schulbesuch des Kindes an einer öffentlichen oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet hat. 3.2.
  5. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22Abs. 3 Vw

GVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.3.2.3. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. 3.2.4. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017).3.2.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017). 3.2.
  2. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2263406.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.