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{'item': 'W208 2243711-1'}

Obsah (4)§ 28§ 3§ 8§ 52

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW208 2243711-1 Spruch, W208 2243711-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine schwangere syrische Staatsbürgerin, Kurdin und Sunnitin, stellte nach illegaler Einreise am 17.09.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland wegen des Bürgerkriegszustandes in AFRIN verlassen habe (AS 21). Sie gab als ihr Geburtsdatum den XXXX und als ihren Nachnamen XXXX an und dass sie verheiratet sei. Ihr Mann XXXX (A) befinde sich in GRIECHENLAND, ihre Familie (Eltern, Geschwister) in der TÜRKEI. Die Einvernahme fand in arabischer Sprache statt und sie bestätigte sowohl die Rückübersetzung als auch die Verständlichkeit.
  2. Die Beschwerdeführerin (BF), eine schwangere syrische Staatsbürgerin, Kurdin und Sunnitin, stellte nach illegaler Einreise am 17.09.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland wegen des Bürgerkriegszustandes in AFRIN verlassen habe (AS 21). Sie gab als ihr Geburtsdatum den römisch 40 und als ihren Nachnamen römisch 40 an und dass sie verheiratet sei. Ihr Mann römisch 40 (A) befinde sich in GRIECHENLAND, ihre Familie (Eltern, Geschwister) in der TÜRKEI. Die Einvernahme fand in arabischer Sprache statt und sie bestätigte sowohl die Rückübersetzung als auch die Verständlichkeit. Kurze Zeit später am 14.10.2010 langte eine in englischer Sprache verfasste E-Mail bei der Polizei ein, indem der E-Mail-Schreiber behauptet ihr Vater zu sein und dass ihr richtiger Name XXXX und nicht XXXX sei sowie dass sie am XXXX geboren sei. Als Beweis wurde ein Auszug aus dem Zivilregister in ALEPPO (ausgestellt am 29.09.2020) vorgelegt (AS 31). Kurze Zeit später am 14.10.2010 langte eine in englischer Sprache verfasste E-Mail bei der Polizei ein, indem der E-Mail-Schreiber behauptet ihr Vater zu sein und dass ihr richtiger Name römisch 40 und nicht römisch 40 sei sowie dass sie am römisch 40 geboren sei. Als Beweis wurde ein Auszug aus dem Zivilregister in ALEPPO (ausgestellt am 29.09.2020) vorgelegt (AS 31). Das BFA ersuchte in der Folge in Amtshilfe um Ermittlungen der Bezirkshauptmannschaft XXXX (BH) und teilte nach einem Gespräch mit der BF (bei dem ein Techniker aus einem ortsansässigen Betrieb dolmetschte) mit, dass die BF zwar zugestanden habe, dass das ihre Geburtsurkunde sei, ihr Vater diese aber erst beantragt habe, als sie mit dem Schulbesuch begonnen habe und deswegen das falsche Datum darauf angegeben sei und sie nicht minderjährig sei. Die BH stellte fest, dass die BF zwar sehr jugendlich wirke, aber das Alter nicht festgestellt werden habe können (AS 17). Das BFA ersuchte in der Folge in Amtshilfe um Ermittlungen der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (BH) und teilte nach einem Gespräch mit der BF (bei dem ein Techniker aus einem ortsansässigen Betrieb dolmetschte) mit, dass die BF zwar zugestanden habe, dass das ihre Geburtsurkunde sei, ihr Vater diese aber erst beantragt habe, als sie mit dem Schulbesuch begonnen habe und deswegen das falsche Datum darauf angegeben sei und sie nicht minderjährig sei. Die BH stellte fest, dass die BF zwar sehr jugendlich wirke, aber das Alter nicht festgestellt werden habe können (AS 17).
  3. Am 12.04.2021, nach der Geburt ihres Sohnes ( XXXX , geb XXXX ) wurde die BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die kurdische Sprache niederschriftlich per Videokonferenz einvernommen (AS 59). Sie erklärte zu Beginn der Einvernahme den Dolmetscher „sehr gut“ zu verstehen und dass bei der Erstbefragung auch alles richtig protokolliert und rückübersetzt worden sei.
  4. Am 12.04.2021, nach der Geburt ihres Sohnes ( römisch 40 , geb römisch 40 ) wurde die BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die kurdische Sprache niederschriftlich per Videokonferenz einvernommen (AS 59). Sie erklärte zu Beginn der Einvernahme den Dolmetscher „sehr gut“ zu verstehen und dass bei der Erstbefragung auch alles richtig protokolliert und rückübersetzt worden sei. Sie gab dabei zu ihrem Alter befragt, wiederum an, dass sie nicht 2005, sondern 2000 geboren sei. Der Vater habe die Geburt erst viel später angemeldet, weil er für die Registrierung bezahlen habe müssen und bei ihrer Geburt auch noch keinen Heiratsnachweis gehabt habe (AS 63). Sie bestätigte allerdings, dass ihr Mädchenname XXXX und Sie in ALEPPO geboren sei (AS 67). Es hätte sie psychisch belastende Vorfälle gegeben über die sie aber nicht sprechen wolle (AS 83). Sie gab dabei zu ihrem Alter befragt, wiederum an, dass sie nicht 2005, sondern 2000 geboren sei. Der Vater habe die Geburt erst viel später angemeldet, weil er für die Registrierung bezahlen habe müssen und bei ihrer Geburt auch noch keinen Heiratsnachweis gehabt habe (AS 63). Sie bestätigte allerdings, dass ihr Mädchenname römisch 40 und Sie in ALEPPO geboren sei (AS 67). Es hätte sie psychisch belastende Vorfälle gegeben über die sie aber nicht sprechen wolle (AS 83). Zu den Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass in Syrien Krieg herrsche und sie ein kleines Kind habe (AS 87). Abschließend erklärte sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift, die erfolgte Rückübersetzung und dass sie den Dolmetscher „sehr gut“ verstanden habe (AS 87).
  5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 26.05.2021 (AS 101), zugestellt am 31.05.2021, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs 1 Asyl

G wurde der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser

§ 8Abs 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Der subsidiäre Schutz wurde in der Zwischenzeit verlängert. 3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 26.05.2021 (AS 101), zugestellt am 31.05.2021, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der subsidiäre Schutz wurde in der Zwischenzeit verlängert. 4. Mit Verfahrensanordnung vom 27.05.2021 (AS 179) wurde der BF

§ 52Abs 1 BFA-VG die BBU als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem BVw

G zur Seite gestellt. 4. Mit Verfahrensanordnung vom 27.05.2021 (AS 179) wurde der BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 16.06.2021 Beschwerde (AS 187) erhoben. In der Beschwerde wurde auf die von der BF verschwiegenen Vorfälle hingewiesen und dass die BF erstmals bei der Rechtsberatung angegeben habe, vor etwa 3,5 – 4 Jahren Probleme mit kurdischen Truppen gehabt zu haben, die sie rekrutieren hätten wollen.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 16.06.2021 Beschwerde (AS 187) erhoben. In der Beschwerde wurde auf die von der BF verschwiegenen Vorfälle hingewiesen und dass die BF erstmals bei der Rechtsberatung angegeben habe, vor etwa 3,5 – 4 Jahren Probleme mit kurdischen Truppen gehabt zu haben, die sie rekrutieren hätten wollen.
  3. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 24.06.2021 beim BVwG eingelangt (OZ 1).
  4. In der Folge teilte das BFA mit, dass die BF am 05.08.2021 Anzeige gegen ihren mittlerweile in Österreich befindlichen Ehemann A (der am 25.07.2021 einen Asylantrag gestellt hatte) eingebracht habe, weil dieser sie bedroht und aufgefordert habe ihm den gemeinsamen Sohn zu überlassen (OZ 3). Bei der Hauptverhandlung am 30.09.2021 am Straflandesgericht in XXXX entschlug sich die BF der Aussage und konnte der A mit einem Video seine Unschuld beweisen, sodass ein Freispruch erfolgte (AS 233 im – Akt des A, Bescheid vom 13.04.2022, Zl XXXX , der dem erkennenden Richter als Annex zugeteilt wurde – W208 2255086-1). Bei der Hauptverhandlung am 30.09.2021 am Straflandesgericht in römisch 40 entschlug sich die BF der Aussage und konnte der A mit einem Video seine Unschuld beweisen, sodass ein Freispruch erfolgte (AS 233 im – Akt des A, Bescheid vom 13.04.2022, Zl römisch 40 , der dem erkennenden Richter als Annex zugeteilt wurde – W208 2255086-1). Am 15.02.2022 schloss die BF vor dem zuständigen Bezirksgericht mit ihrem Ehemann A – von dem sie getrennt lebt – eine Vereinbarung, mit der sie auf die Obsorge für ihren Sohn verzichtete. Im Gegenzug verzichtete der A auf Unterhaltsansprüche. Ein halbes Jahr später (16.08.2022 XXXX ) wurde der Obsorgebeschluss rechtskräftig und kommt dem A die gesetzliche Vertretung und alleinige Obsorge für seinen Sohn zu (OZ 7). Der Sohn der BF lebt mit seinem Vater in VORARLBERG. Am 15.02.2022 schloss die BF vor dem zuständigen Bezirksgericht mit ihrem Ehemann A – von dem sie getrennt lebt – eine Vereinbarung, mit der sie auf die Obsorge für ihren Sohn verzichtete. Im Gegenzug verzichtete der A auf Unterhaltsansprüche. Ein halbes Jahr später (16.08.2022 römisch 40 ) wurde der Obsorgebeschluss rechtskräftig und kommt dem A die gesetzliche Vertretung und alleinige Obsorge für seinen Sohn zu (OZ 7). Der Sohn der BF lebt mit seinem Vater in VORARLBERG.
  5. Am 22.12.2022 wurde für den 22.02.2023 eine Verhandlung anberaumt und auf die vom BVwG dazu herangezogenen Länderberichte verwiesen. Am Nachmittag des gleichen Tages wurde die Verhandlung zum Ex-Ehemann A abgehalten.
  6. An der am 22.02.2023 stattfindenden Verhandlung nahmen die BF und ihre Rechtsvertretung teil und wurden in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kumanji und Arabisch eingehend befragt (OZ ). Wobei die BF angab lieber Arabisch sprechen zu wollen. Das BFA nahm aus dienstlichen Gründen nicht an der Verhandlung teil, beantragte aber die Abweisung der Beschwerde und die Übermittlung der Verhandlungsschrift (OZ 6). Im Vorfeld der Verhandlung hat die BBU eine Stellungnahme abgegeben und als Beweismittel den Obsorgebeschluss, die Obsorgevereinbarung und die Geburtsurkunde der BF vorgelegt (OZ 7). Das BVwG holte einen aktuellen Strafregisterauszug der BF ein, der dieser Unbescholtenheit bescheinigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: 1.1.
  9. Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, (LIB) ergibt sich wie folgt: Sicherheitslage Letzte Änderung: 23.01.2022 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie sie durch die letzte türkische Offensive im Nordosten ausgelöst wurden, es erschweren, verlässliche fundamentale Aussagen zu treffen oder Trends einzuschätzen. Hinzu kommt ein Informationsdefizit. Obwohl der Syrienkonflikt einer der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten ist, mit einer umfangreichen Medienberichterstattung, die seit Jahren andauert, bleiben eine Reihe grundlegender Fragen unbeantwortet. Angesichts der Komplexität des Konflikts ist es selbst für Menschen, die in Syrien vor Ort sind, oft unmöglich, sich ein Gesamtbild von allen Aspekten zu machen. Das Phänomen des Propagandakrieges existiert auf allen Seiten und wird bewusst und bewusst von allen Kriegsparteien und ihren Unterstützern genutzt, so dass das Internet, soziale Medien und andere Medien aufgrund der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung geeignet sind. Zudem sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund von Entwicklungen vor Ort oft schnell veraltet (ÖB 1.10.2021). Die folgende Karte zeigt die Kontrollgebiete verschiedener Akteure in Syrien ab dem 17.1.2022: Liveuamap 17.1.2022 Russlands militärisches Eingreifen und Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die deutlich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form des Einsatzes ausländischer Milizen verhinderten den Zusammenbruch des syrischen Regimes im Jahr 2015 (KAS 4.12.2018b). Mitte 2016 kontrollierte die syrische Regierung etwa ein Drittel des syrischen Territoriums, einschließlich der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen die Mehrheit der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und die Intervention des Iran oder iranisch unterstützter Milizen hat das syrische Regime nun alle Teile des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz umfangreicher militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens immer noch von Kämpfen betroffen. Seit März 2020 wurden die Kampfhandlungen reduziert, werden aber in mehreren Frontgebieten fortgesetzt (AA 4.12.2020). Der Anstieg der Kämpfe und die Rückkehr zur Gewalt in den letzten Monaten geben jedoch Anlass zur Sorge, so der UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) - Kämpfe und Gewalt nahmen im Nordwesten, Nordosten und Süden des Landes laut dem Bericht zu, der den Zeitraum vom
  10. Juli 2020 bis
  11. Juni 2021 abdeckt (UNHRC 14.9.2021). Mittlerweile leben wieder 66% der Bevölkerung im staatlich kontrollierten Gebiet (ÖB 1.10.2021). Die faktische Kontrollausübung des syrischen Regimes ist von Gebiet zu Gebiet sehr unterschiedlich. Die übrigen Gebiete unter keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes sind: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo von der bewaffneten Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert, die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wird, und bewaffneten Gruppen in der Nähe der Türkei. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden von der Türkei und bewaffneten Gruppen in der Nähe kontrolliert. Andere Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von den kurdisch dominierten Demokratischen Kräften Syriens (SDF) und sporadisch vom syrischen Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Territoriums sein erklärtes Ziel bleibt (AA 4.12.2020). Die Intensität des Konflikts hat weiter abgenommen; Doch die Sicherheitslage bleibt volatil und instabil. Dies gilt auch für die staatlich kontrollierten Gebiete (ÖB 1.10.2021) oder vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens und der Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020). Selbst in den Landesteilen, in denen die Kämpfe inzwischen eingestellt wurden, besteht nach wie vor ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens sind mit Minen und nicht explodierter Munition verseucht. Besonders betroffen sind weiterhin die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara'a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus (AA 4.12.2020). Es gab Detonationen von Blindgängern (DIS/DRC 2.2019). In Orten wie Aleppo, Dara'a, dem ländlichen Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour verursacht das Vorhandensein von Sprengstoffgefahren Verletzungen und Tod, schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Lieferung humanitärer Hilfe. Im Juni 2020 lebten 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren eine Explosionsgefährlichkeit gemeldet haben (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS, ISIS) erlangte im Sommer 2014 die Kontrolle über weite Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde Baghouz, die letzte Bastion des IS, von der Opposition, den Demokratischen Kräften Syriens (SDF), erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, während einer Operation der US-Spezialeinheiten im Nordwesten Syriens getötet (AA 19.5.2020). Obwohl der IS besiegt ist, hat er immer noch militärische Einheiten in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt (DZ 24.3.2019) und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nachdem der IS seine territoriale Kontrolle in Syrien verloren hatte, änderte er seine Strategie auf einen zunehmend robusten Aufstand, indem er gezielte Angriffe wie Bombenanschläge am Straßenrand, Hit-and-Run-Angriffe und Morde durch Kämpfer durchführte, die in Stammesgemeinschaften eingebettet waren (DIS 29.6.2020). ISIS-Schläferzellen bleiben sowohl im Irak als auch in Syrien aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in einer Reihe syrischer Städte als auch im ländlichen Syrien, insbesondere in von der Regierung gehaltenen Gebieten (DIS 29.6.2020). Mehr als 20.000 ISIS-Kämpfer sollen im Untergrund auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Teilen des Landes unter Kontrolle des Regimes. Jüngste Berichte sprachen von Angriffen in Damaskus, Idlib, Homs sowie im Süden und Südwesten des Landes und in der zentralsyrischen Wüste. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 waren die vom IS angegriffenen Personen überwiegend lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden kollaborieren oder als kollaborierend wahrgenommen werden, sowie Kräfte und Gruppen, die gegen ISIS kämpfen (DIS 29.6.2020). ISIS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das die verschiedenen Streitkräfte hinterlassen hatten, die ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Minderheiten Letzte Änderung: 24.01.2022 Hinweis: Viele der unten genannten Minderheiten sind ethno-religiöse Minderheiten (z.B. armenische Christen, kurdische Jesiden) oder sie haben ihre eigenen kulturellen Interpretationen des Islam im Alltag (z.B. viele sunnitische Kurden). Weitere Informationen zu einzelnen Minderheiten können bei Bedarf in Form von Anfrageantworten zur Verfügung gestellt werden. Die anhaltende Vertreibung der Bevölkerung fügt den demografischen Analysen eine gewisse Unsicherheit hinzu, aber die US-Regierung schätzt, dass etwa 74% der Bevölkerung sunnitische Muslime sind, darunter ethnische Araber, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einige Turkmanen. Andere muslimische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, machen zusammen 13% der Bevölkerung aus, während Drusen 3% ausmachen. Die restlichen 10% bilden verschiedene christliche Gruppen (USDOS 10.6.2020; vgl. MRG 5.2018a; CIA 12.8.2020), obwohl Berichte darauf hindeuten, dass die christliche Bevölkerung mit etwa 2,5% jetzt deutlich kleiner ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es auch eine yezidische Bevölkerung von etwa 80.000 (USDOS 12.5.2021).Die anhaltende Vertreibung der Bevölkerung fügt den demografischen Analysen eine gewisse Unsicherheit hinzu, aber die US-Regierung schätzt, dass etwa 74% der Bevölkerung sunnitische Muslime sind, darunter ethnische Araber, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einige Turkmanen. Andere muslimische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, machen zusammen 13% der Bevölkerung aus, während Drusen 3% ausmachen. Die restlichen 10% bilden verschiedene christliche Gruppen (USDOS 10.6.2020; vergleiche MRG 5.2018a; CIA 12.8.2020), obwohl Berichte darauf hindeuten, dass die christliche Bevölkerung mit etwa 2,5% jetzt deutlich kleiner ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es auch eine yezidische Bevölkerung von etwa 80.000 (USDOS 12.5.2021). Die alawitische Gemeinschaft, zu der Baschar al-Assad gehört, genoss im gesamten Regime einen privilegierten Status und dominierte den staatlichen Sicherheitsapparat und die militärische Führung (USDOS 30.3.2021). In Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit besteht die syrische Bevölkerung größtenteils aus Arabern (Syrer, Palästinenser, Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen (MRG 5.2018a). Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren, die das Gebiet kontrollieren, den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten ab (UNHCR 3.2021). Im Allgemeinen gibt es in Gebieten unter staatlicher Kontrolle keine Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere Christen. Es wird geschätzt, dass nur noch 3% (über 10% vor dem Konflikt) der Christen im Land leben; Viele sind seit Ausbruch des Konflikts geflohen. - Ihre Rückkehr scheint unwahrscheinlich. In Rebellengebieten, die von sunnitischen Fraktionen kontrolliert werden, ist religiöse Praxis möglich, aber nur sehr eingeschränkt. Die Situation der Christen wird noch komplizierter durch die Tatsache, dass sie als regierungsnah wahrgenommen werden. Alle religiösen Gruppen sind vertreten, sowohl auf der Seite der regierungstreuen als auch auf der Seite der Opposition. Aufgrund ihrer starken Dominanz in der Regierung und im Sicherheitsapparat werden Alawiten jedoch allgemein als regierungstreu wahrgenommen, während sich viele Sunniten (sie bilden die Mehrheit der Bevölkerung, 72% vor Beginn des Konflikts) in der (ebenfalls bewaffneten) Opposition wiedergefunden haben. Aufgrund dieser Oppositionszugehörigkeit sind die meisten politischen Gefangenen und Verschwundenen Sunniten. Während der militärischen Rückeroberung von Gebieten wie Homs oder Ost-Ghouta durch die syrische Armee wurden sunnitisch dominierte Viertel schwer getroffen. Dies verdrängte viele Sunniten aus diesen Gebieten und führte zu einem demografischen Wandel in diesen Gebieten. Die wirtschaftliche Implosion und die daraus resultierende Verarmung großer Teile der Bevölkerung untergraben auch die Loyalität regimenaher Bevölkerungsgruppen, darunter die Alawiten (ÖB 1.10.2021). Religiöse und sektiererische Faktoren waren auf allen Seiten des Bürgerkriegs vorhanden, aber es gab auch andere Faktoren, die dem gewaltsamen Wettbewerb um politische Macht und Kontrolle der Zentralregierung in Damaskus zugrunde lagen, und Gewalt, die von der Regierung gegen Oppositionsgruppen und Zivilisten begangen wurde, hatte von Natur aus sektiererische und nicht-sektiererische Elemente. Nach Ansicht vieler Beobachter war die Politik der Regierung, die darauf abzielte, oppositionelle Kräfte, die ihre Macht bedrohten, zu eliminieren, sektiererisch, obwohl sie nicht in erster Linie durch sektiererische Ideologie motiviert war (USDOS 10.6.2020). So versuchte die Regierung, sektiererische Unterstützung zu mobilisieren, indem sie sich als Beschützer religiöser Minderheiten vor Angriffen gewalttätiger sunnitischer Extremistengruppen brandmarkte. Einige Oppositionsgruppen und terroristische Gruppen bezeichneten sich in Erklärungen und Veröffentlichungen ausdrücklich als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime. Beobachtern zufolge stützten sich diese Gruppen auf eine Unterstützerbasis, die fast ausschließlich aus Sunniten bestand (USDOS 12.5.2021). Dies gibt der Regierung, die die Opposition ins Visier nimmt, ein sektiererisches Element. Der Einsatz schiitischer Kämpfer aus Afghanistan als Soldaten in einem bewaffneten Konflikt gegen eine überwiegend sunnitische Opposition verschärfte die konfessionellen Spaltungen weiter. Experten zufolge stellt die Regierung die bewaffnete Opposition auch als religiös motiviert dar und bringt sie mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Verbindung, die die religiösen Minderheiten des Landes und ihren säkularen Regierungsansatz beseitigen wollen (USDOS 10.6.2020). Dies führt dazu, dass einige Führer religiöser Minderheiten ihre Unterstützung für die Regierung von Präsident Assad zum Ausdruck bringen, da sie sie als ihren Beschützer gegen gewalttätige sunnitische Extremisten sehen (USDOS 10.6.2020; vgl. USCIRF 4.2019; FA 27.7.2017). Die Minderheiten sind jedoch in ihrer Haltung gegenüber der syrischen Regierung gespalten. Die Alawiten sind sich auch nicht einig in ihrer Unterstützung oder Ablehnung der syrischen Regierung. Einige Angehörige der Minderheiten sehen die Regierung als Beschützer, andere sehen einen Versuch der Regierung, sie zu instrumentalisieren, um ihre Legitimität zu stärken, etwa durch die Verbreitung konfessionell motivierter Propaganda, wodurch Minderheitenängste geschürt und ihre wahrgenommene Verletzlichkeit vertieft werden (MRG 5.2018b). Berichten zufolge sind alawitische Oppositionelle auch Opfer willkürlicher Verhaftungen, Folter, Inhaftierungen und Tötungen durch die Regierung (USDOS 30.3.2021).Dies führt dazu, dass einige Führer religiöser Minderheiten ihre Unterstützung für die Regierung von Präsident Assad zum Ausdruck bringen, da sie sie als ihren Beschützer gegen gewalttätige sunnitische Extremisten sehen (USDOS 10.6.2020; vergleiche USCIRF 4.2019; FA 27.7.2017). Die Minderheiten sind jedoch in ihrer Haltung gegenüber der syrischen Regierung gespalten. Die Alawiten sind sich auch nicht einig in ihrer Unterstützung oder Ablehnung der syrischen Regierung. Einige Angehörige der Minderheiten sehen die Regierung als Beschützer, andere sehen einen Versuch der Regierung, sie zu instrumentalisieren, um ihre Legitimität zu stärken, etwa durch die Verbreitung konfessionell motivierter Propaganda, wodurch Minderheitenängste geschürt und ihre wahrgenommene Verletzlichkeit vertieft werden (MRG 5.2018b). Berichten zufolge sind alawitische Oppositionelle auch Opfer willkürlicher Verhaftungen, Folter, Inhaftierungen und Tötungen durch die Regierung (USDOS 30.3.2021). […] In den Gebieten, die unter der Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS, ISIS) oder der islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) stehen, wurden Schiiten, Alawiten, Christen und andere Minderheiten sowie Sunniten, einschließlich Kurden, die gegen ihre strenge Auslegung des Islam verstießen, zur Zielscheibe von Tötungen, Entführungen, Festnahmen oder Misshandlungen (USDOS 12.5.2021). In Gebieten, die die Türkei seit 2018 oder 2019 besetzt hält, wurden Minderheiten entfernt oder bedroht (JP 13.6.2020; vgl. Wilson Center 7.2020).In den Gebieten, die unter der Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS, ISIS) oder der islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) stehen, wurden Schiiten, Alawiten, Christen und andere Minderheiten sowie Sunniten, einschließlich Kurden, die gegen ihre strenge Auslegung des Islam verstießen, zur Zielscheibe von Tötungen, Entführungen, Festnahmen oder Misshandlungen (USDOS 12.5.2021). In Gebieten, die die Türkei seit 2018 oder 2019 besetzt hält, wurden Minderheiten entfernt oder bedroht (JP 13.6.2020; vergleiche Wilson Center 7.2020). Der sogenannte IS entführte tausende meist jesidische, aber auch christliche und turkmenische Frauen und Mädchen im Irak und brachte sie nach Syrien, wo sie als Sexsklavinnen verkauft und als Kriegsbeute an ISIS-Kämpfer verteilt wurden. Durch die Zurückdrängung des IS wurde seine Herrschaft über Teile der Bevölkerung beendet und seine Fähigkeit, religiöse Minderheiten zu unterdrücken und sie Gewalt auszusetzen, eingeschränkt (USDOS 21.6.2019). Trotz der territorialen Niederlage des IS berichteten Medien und NGOs, dass seine extremistische Ideologie im Land weiterhin stark präsent ist (USDOS 12.5.2021). Kurden Letzte Änderung: 24.01.2022 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten zwischen zwei und drei Millionen Kurden in Syrien. Sie machten etwa zehn Prozent der Bevölkerung aus. Lange Zeit waren die Lebensbedingungen der Kurden in Syrien noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Ein Grund dafür war die brutale Unterdrückung aller oppositionellen Bestrebungen des Regimes (SWP 4.1.2019). Alle Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten, waren unterdrückt worden. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein und verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde etwa 120.000 Kurden die syrische Staatsbürgerschaft entzogen [Anmerkung: Auch Jesiden waren betroffen]. Sie und ihre Nachkommen werden seitdem von den syrischen Behörden als geduldete Staatenlose betrachtet. Die Zahl dieser staatenlosen Kurden, die in registrierte (ajanib) und nicht registrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt sind, wird im Jahr 300 auf über 000.2011 geschätzt (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hasaka, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen konnten. Es war unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. UNHCR berichtete, dass etwa 40.000 dieser Kurden weiterhin keine Staatsbürgerschaft erhalten konnten. Ebenso erstreckte sich das Dekret nicht auf die rund 160.000 "nicht registrierten" staatenlosen Kurden (USDOS 30.3.2021). Es gibt mehrere weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen (DNIDC 16.1.2019). Die kurdische Bevölkerung (Staatsbürger und Nichtbürger) ist offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Repression sowie vom Regime geförderter Gewalt ausgesetzt. Das Regime schränkt weiterhin den Gebrauch und den Unterricht der kurdischen Sprache ein. Es beschränkt auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien in kurdischer Sprache, den kurdischen kulturellen Ausdruck und manchmal die Feier kurdischer Feste. Regime- und Pro-Regime-Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte wie die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee sollen im Jahr 2020 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen sowie Mitglieder der SDF verhaftet, inhaftiert, gefoltert, getötet und anderweitig misshandelt haben (USDOS 30.3.2021). Die fehlende Regierungspräsenz in den kurdischen Gebieten in der Anfangsphase des Bürgerkriegs gab ihnen mehr Freiheiten, was es beispielsweise ermöglichte, die kurdische Sprache in Schulen zu unterrichten. Die syrische Regierung erkennt jedoch die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete nicht an (MRG 3.2018). Kurden in türkisch kontrollierten Gebieten / Gebieten unter der Kontrolle türkisch unterstützter oppositioneller bewaffneter Gruppen Im Zuge der türkischen Militäroperation "Friedensquelle" im Nordosten Syriens Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der mit türkischen Truppen nahestehenden Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB 1.10.2021). Im Oktober 2019 startete das türkische Militär eine Offensive im Nordosten Syriens, um eine Pufferzone zu schaffen, indem es seine kurdischen Gegner in der Region verdrängt. Auf eine frühere türkisch geführte Offensive im nordwestlichen Bezirk Afrin im Jahr 2018 folgte Berichten zufolge die Beschlagnahmung und Zerstörung kurdischen Zivileigentums. Von der Türkei unterstützte Milizen wurden 2020 weiterhin beschuldigt, Land und Häuser enteignet zu haben. Sunnitische islamistische und dschihadistische Gruppen verfolgen oft religiöse Minderheiten und Muslime, die sie für gottlos halten. Kurdischen Milizen wird vorgeworfen, im Rahmen ihres Kampfes gegen ISIS arabische und turkmenische Gemeinschaften verdrängt zu haben (FH 3.3.2021; vgl. HRW 11.10.2019).Im Zuge der türkischen Militäroperation "Friedensquelle" im Nordosten Syriens Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der mit türkischen Truppen nahestehenden Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB 1.10.2021). Im Oktober 2019 startete das türkische Militär eine Offensive im Nordosten Syriens, um eine Pufferzone zu schaffen, indem es seine kurdischen Gegner in der Region verdrängt. Auf eine frühere türkisch geführte Offensive im nordwestlichen Bezirk Afrin im Jahr 2018 folgte Berichten zufolge die Beschlagnahmung und Zerstörung kurdischen Zivileigentums. Von der Türkei unterstützte Milizen wurden 2020 weiterhin beschuldigt, Land und Häuser enteignet zu haben. Sunnitische islamistische und dschihadistische Gruppen verfolgen oft religiöse Minderheiten und Muslime, die sie für gottlos halten. Kurdischen Milizen wird vorgeworfen, im Rahmen ihres Kampfes gegen ISIS arabische und turkmenische Gemeinschaften verdrängt zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 11.10.2019). Frauen Allgemeine Informationen Letzte Änderung: 24.01.2022 Syrien hat eine patriarchalische Gesellschaft. Je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es jedoch erhebliche Unterschiede hinsichtlich Geschlechtsausdruck, Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie Verschiebungen der faktischen Kontrolle bewaffneter Gruppen über Teile Syriens haben auch weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Der zehnjährige Konflikt in Syrien hat die verletzliche Lage von Frauen und Mädchen, darunter Hunderttausende schwangerer Frauen und die vielen Menschen mit Behinderungen, aufgrund mangelnder Sicherheit, Angst und enormem wirtschaftlichen Druck sowie Praktiken wie Kinderheirat, stark erhöht. Der Zugang zu Schulen und Gesundheitsversorgung ist nicht mehr selbstverständlich wie vor dem Konflikt (UNFPA 15.3.2021). Da Frauen immer wieder Opfer verschiedener Gewalttaten der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Haus zu verlassen (STDOK 8.2017; vgl. UNFPA 10.3.2019).Syrien hat eine patriarchalische Gesellschaft. Je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es jedoch erhebliche Unterschiede hinsichtlich Geschlechtsausdruck, Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie Verschiebungen der faktischen Kontrolle bewaffneter Gruppen über Teile Syriens haben auch weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Der zehnjährige Konflikt in Syrien hat die verletzliche Lage von Frauen und Mädchen, darunter Hunderttausende schwangerer Frauen und die vielen Menschen mit Behinderungen, aufgrund mangelnder Sicherheit, Angst und enormem wirtschaftlichen Druck sowie Praktiken wie Kinderheirat, stark erhöht. Der Zugang zu Schulen und Gesundheitsversorgung ist nicht mehr selbstverständlich wie vor dem Konflikt (UNFPA 15.3.2021). Da Frauen immer wieder Opfer verschiedener Gewalttaten der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Haus zu verlassen (STDOK 8.2017; vergleiche UNFPA 10.3.2019). In Syrien ist in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen zu beobachten, da erst die Ehe ihnen die verlorene und notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d.h. den "Schutz" eines Mannes, zurückgibt. Humanitäre Helfer hingegen weisen darauf hin, dass die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für den Unterhalt aufkommen müssen. Dieses Phänomen macht sich besonders bei Binnenvertriebenen (und Flüchtlingen in den Nachbarländern) bemerkbar. Das niedrigere Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von erschwerten Bildungschancen, frühen Schwangerschaften mit Komplikationen und in vielen Fällen häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB 1.10.2021; vgl. UNOCHA 16.12.2021).In Syrien ist in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen zu beobachten, da erst die Ehe ihnen die verlorene und notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d.h. den "Schutz" eines Mannes, zurückgibt. Humanitäre Helfer hingegen weisen darauf hin, dass die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für den Unterhalt aufkommen müssen. Dieses Phänomen macht sich besonders bei Binnenvertriebenen (und Flüchtlingen in den Nachbarländern) bemerkbar. Das niedrigere Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von erschwerten Bildungschancen, frühen Schwangerschaften mit Komplikationen und in vielen Fällen häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB 1.10.2021; vergleiche UNOCHA 16.12.2021). Bereits vor 2011 machten sowohl das autoritäre politische System als auch patriarchale Werte in der syrischen Gesellschaft Frauen anfällig für geschlechtsspezifische Gewalt, innerhalb und außerhalb ihrer Wohnungen. Es wurde geschätzt, dass konservative Bräuche, die Frauen in eine zweitrangige Position in der Gesellschaft verweisen, für viele Syrer autoritärer waren als formales Recht (FH 2010). Doch selbst formale Gesetze sehen nicht den gleichen rechtlichen Status und die gleichen Rechte für Frauen vor wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 13.3.2019). Die Grundrechte syrischer Frauen haben sich während des Konflikts auf allen Ebenen stark verschlechtert, sei es in Bezug auf ihre Sicherheit oder auf soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche oder psychologische Faktoren (SNHR 25.11.2019). Von denen, die humanitäre Hilfe benötigen, sind die Hälfte Frauen und Mädchen. Syrische Frauen haben höhere Armutsraten als Männer; sie einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind; Und sie übernehmen die Verantwortung, sich um ihre Kinder und andere Familienmitglieder zu kümmern. Die rasche Ausbreitung von COVID-19 erhöht die Risiken für Frauen weiter. Es wird geschätzt, dass mehr als eine halbe Million Frauen in Syrien und in Aufnahmegemeinden in der gesamten Region schwanger sind. An einigen Orten verzichten schwangere Frauen aufgrund von Bewegungseinschränkungen oder Angst vor einer Exposition gegenüber dem Virus auf den Besuch von Gesundheitseinrichtungen. Dies gefährdet das Leben von Frauen und Neugeborenen (UN Women 2.7.2020). Der syrische Konflikt hat etwa 13 Millionen Zivilisten vertrieben, davon 6,2 Millionen Binnenvertriebene. Frauen und Kinder stellen die Mehrheit der Vertriebenen, wobei vertriebene Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sind (UNHRC, 15.8.2019). Der Global Gender Gap Report stufte Syrien auf Platz 146 ein, dem viertletzten Platz kurz vor dem Irak, Pakistan und dem Jemen (WEF 2018). Mit 28 von 250 Sitzen liegt der Anteil weiblicher Abgeordneter im syrischen Parlament derzeit bei 11,2% (IPU 1.8.2021). Die Erwerbsquote in Syrien lag 16 nach Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bei 15% der weiblichen Bevölkerung im Alter von 64-2019 Jahren (WB 15.6.2021). In einer Umfrage aus dem Jahr 2016 belegte Syrien hinter Indien und Afghanistan den dritten Platz für Frauen (Reuters 26.6.2018). Frauen in Wirtschaft und Gesundheitswesen Letzte Änderung: 24.01.2022 Wirtschaft Der Global Gender Gap Report stufte Syrien 152 auf Platz 2021 ein, den fünftletzten Platz kurz vor Irak, Pakistan, Jemen und Afghanistan (WEF 2021). Mit 28 von 250 Sitzen liegt der Anteil weiblicher Abgeordneter im syrischen Parlament derzeit bei 11,2% (IPU 7.2020). Die Erwerbsquote in Syrien lag 16 nach Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bei 15% der weiblichen Bevölkerung im Alter von 64-2019 Jahren (WB 15.6.2021). Während der Syrienkrieg verheerende Auswirkungen auf Frauen hatte, hat er ihre Rolle in der Erwerbsbevölkerung verändert und ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben, die zuvor Männern vorbehalten waren (TNH 22.12.2017). Da viele Männer getötet wurden oder sich aus Angst vor der Einberufung in die Armee, Verhaftung oder Inhaftierung versteckten, mussten Frauen zunehmend arbeiten, um ihren Lebensunterhalt für ihre Familien zu verdienen. Die Beteiligung von Frauen an der syrischen Erwerbsbevölkerung war extrem gering. Es wird geschätzt, dass 11,6% der Frauen im Jahr 2018 am Erwerbsleben teilnahmen [bzw. 16% im Jahr 2019 laut ILO, siehe oben], verglichen mit 69,75% der Männer. Der Durchschnitt in Damaskus, Lattakia und Tartous lag zwischen 40 und 50%; in anderen Landesteilen lag sie zwischen 10 und 20%, in den Provinzen Idlib, Raqqa und Quneitra sogar noch niedriger (NMFA 5.2020). Die Weltbank identifizierte die Situation als besonders herausfordernd, da das vom Konflikt betroffene Umfeld auch den Zugang von Frauen zu Dienstleistungen und Märkten oder Unterstützungssystemen stärker erfordert als vor dem Konflikt, da Männer meist außerhalb des Hauses tätig sind, an vorderster Front stehen oder Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind (WB 6.2.2019). Auch öffentliche Räume wie Märkte, Schulen oder Straßen stellen potenzielle Risiken dar, in denen Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind (UNPFA 10.3.2019). Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen in Syrien sind aufgrund des Konflikts besonders von Gewalt oder Belästigung bedroht. Die Bandbreite des Risikos hängt vom sozialen Status und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab, die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards vergleichbar (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, Haushaltsvorstand oder junge Jahre und außerhalb der elterlichen Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in Positionen mit eingeschränkter Macht und erhöhen daher das Risiko sexueller Ausbeutung. Unverheiratete Mädchen, Witwen und Geschiedene wurden als besonders gefährdet eingestuft (UNFPA 10.3.2019). Vor 2011 war es Frauen möglich, unter bestimmten Umständen allein zu leben, z.B. für Frauen mit Jobs in städtischen Gebieten. Seit Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, da eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsniveau, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Zum Beispiel werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, Schwierigkeiten haben, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, ohne von jemandem begleitet zu werden, der erfahrener ist, sich an die Behörden zu wenden (STDOK 8.2017). Die gesellschaftliche Wahrnehmung alleinstehender Frauen variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gegenden (SD 30.7.2018). Der Verlust des Ernährers im Zuge des Konflikts stellt viele Frauen vor das Problem, für ihre Familien sorgen zu müssen. Die Zahl der von Frauen geführten Haushalte nahm im Verlauf des Konflikts zu (WB 6.2.2019). Zwischen 2009 und 2015 stieg der Anteil der von Frauen geführten Haushalte von 4,4% auf 12-17%, da nun mehr Frauen verschwundene, getötete oder vertriebene Männer ersetzen müssen, um für ihre Familien zu sorgen. Bereits 2014 hatte die Abwesenheit von Männern, sei es aufgrund wahlloser Angriffe, willkürlicher Inhaftierungen, Verschwindenlassens oder der Beteiligung an militärischen Operationen, Frauen bei Hausdurchsuchungen und Durchsuchungsaktionen bewaffneter Gruppen missbraucht (HRW 2.7.2014). Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand haben ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in dieser Gesellschaft mit sozialer Stigmatisierung konfrontiert (NMAF 5.2020). Frauen und Gesundheit […] Abtreibung ist nach dem syrischen Strafgesetzbuch 163 generell illegal, auch für Frauen und Mädchen, die infolge von Vergewaltigung schwanger geworden sind (UNPFA 11.2017). Die Risiken von Kinderehen für Mädchen sind erheblich; Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, enorme Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko, gezwungen zu sein, die Schule abzubrechen und zusätzlichen Einschränkungen der Freiheit und Bewegungsfreiheit ausgesetzt zu sein, das Risiko häuslicher Gewalt (körperlich, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Kinderehen und damit verbundene Risiken können die psychische Gesundheit der Mädchen beeinträchtigen und zu emotionalem Stress und Depressionen führen (UNPFA 11.2017). Im Nordosten schränkt HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) die Bewegungs- und Meinungsfreiheit von Frauen und Mädchen ein und unterwirft ihnen Einschränkungen bei Arbeit, Bildung, Kleidung und Zugang zur Gesundheitsversorgung (SNHR 25.11.2019). Zahlreiche medizinische Einrichtungen wurden aufgrund der Feindseligkeiten beschädigt oder zerstört, so dass viele Frauen gezwungen sind, im Freien zu gebären, ohne Zugang zu notwendiger pränataler und postnataler Hilfe. Im Juni 2019 wurde der Zugang zu Krankenhäusern durch Bombardements der Regierungstruppen und ihrer Verbündeten so stark eingeschränkt, dass Hebammen Frauen bei der Geburt ihrer Babys in den Olivenhainen entlang der türkischen Grenze unterstützten. Ein medizinischer Experte stellte fest, dass Frauen in der Enklave Idlib, die es ins Krankenhaus schaffen, unter schlechter Ernährung, extremem Stress und dem Fehlen angemessener sanitärer Einrichtungen leiden und dass diese Faktoren zu einem signifikanten Anstieg von Bluthochdruck, Harnwegsinfektionen und Fehlgeburten bei diesen Frauen beigetragen haben (MEE 29.6.2019). Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Ehrenverbrechen Letzte Änderung: 24.01.2022 Mit wenig oder keiner Strafverfolgung und begrenztem wirksamen Schutz in diesem Bereich haben alle Formen von Gewalt gegen Frauen an Prävalenz und Intensität zugenommen, einschließlich Versklavung, Zwangsheirat, Kinderheirat, häusliche Gewalt und Vergewaltigung (WB 6.2.2019). Frauen und Mädchen sind in Syrien wie in jedem anderen Konfliktland überproportional von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen (UNPFA 3.2019). In einer Umfrage aus dem Jahr 2016 belegte Syrien hinter Indien und Afghanistan den dritten Platz für Frauen (TRF 26.6.2018). Die größte Bedrohung für Frauen ging vom syrischen Regime aus. Seit 2011 wird Vergewaltigung von den Regierungstruppen im Zusammenhang mit Inhaftierungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen des Volkes zu brechen und syrische Gemeinschaften zu destabilisieren (LDHR 10.2018). Generell ist heute jede fünfte Frau in Syrien von sexueller Gewalt betroffen, mit einer Zunahme häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt als Folge der allgemeinen Verunsicherung und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verlorenen Rolle des Mannes als "Ernährer der Familie", auch innerhalb der gebildeten Stadtbevölkerung und auch in Damaskus. Neben Fällen von Versklavung, sinkendem Heiratsalter und Fällen von Zwangsheirat gibt es offenbar auch vermehrt Fälle von Genitalverstümmelung, vor allem in IS-kontrollierten Gebieten, eine Praxis, die in Syrien bis zum Ausbruch der Krise unbekannt war und auf die Präsenz von Kämpfern aus dem Sudan und Somalia zurückzuführen ist (ÖB 1.10.2021). Sexuelle Gewalt durch Regimetruppen Seit der Festnahme und während der gesamten Haft waren viele Frauen und Mädchen verschiedenen Arten sexueller Gewalt ausgesetzt, darunter Vergewaltigung, sexuelle Folter, sexueller Missbrauch und Demütigung (UNHRC 8.3.2018). Vergewaltigung ist weit verbreitet und Vergewaltigung und sexuelle Gewalt wurden vom Regime eingesetzt, um Frauen, Männer und Kinder, die als mit der Opposition verbunden wahrgenommen wurden, zu terrorisieren und zu bestrafen (USDOS 30.3.2021). Während Frauen und Mädchen überproportional von konfliktbedingter sexueller Gewalt (CRSV) betroffen sind, sind auch Männer und Jungen betroffen, wobei Männer, die schwul oder bisexuell sind - oder als solche wahrgenommen werden - und Transgender-Frauen besonders gefährdet sind. Während jeder sexueller Gewalt ausgesetzt sein könnte, scheint es sich zu verschlimmern, wenn angenommen wird, dass die Person ein schwuler oder bisexueller Mann, eine Transgender-Frau oder nicht-binär ist, sobald ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität aufgedeckt wird (HRW 29.6.2020). Zu den Arten sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, die während der Haft erlitten werden, gehören Vergewaltigung, Streifendurchsuchungen und erzwungene Nacktheit, andere sexuelle Gewaltakte, die Androhung sexueller Gewalt, Folter von Geschlechtsorganen, Verletzung der reproduktiven Rechte und der medizinischen Versorgung sowie andere erniedrigende und demütigende Behandlung (SJAC 1.2019). Regierungstruppen setzten Vergewaltigung von Kindern als "Kriegswaffe" ein und misshandelten systematisch Kinder von Oppositionellen in Regierungsgefängnissen, Checkpoints und bei Hausdurchsuchungen in völliger Straflosigkeit. Nach Angaben eines befragten Beamten unterschieden sie nicht zwischen Erwachsenen und Minderjährigen in Haft, auch nicht in Fällen, in denen Folter im Spiel war (ZI 2.7.2017). Häusliche und familiäre Gewalt / Gewalt im öffentlichen Raum Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Belastungen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus gab es eine weit verbreitete Annahme, dass weibliche Inhaftierte sexuelle Gewalt erlebt haben, die von der Familie und der Gemeinschaft als Schandfleck auf der Würde und Ehre des Opfers wahrgenommen werden kann. Dieses Stigma kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung aus dem Arbeitsverhältnis, Scheidung, Enteignung durch die Familie und sogar zu "Ehrenmorden" führen (UNPFA 11.2017). Dies führt auch zu einer hohen Dunkelziffer sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oft Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden, auch wenn nur Verdacht auf Vergewaltigung besteht (STDOK 8.2017; vgl. SHRC 24.1.2019).Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Belastungen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus gab es eine weit verbreitete Annahme, dass weibliche Inhaftierte sexuelle Gewalt erlebt haben, die von der Familie und der Gemeinschaft als Schandfleck auf der Würde und Ehre des Opfers wahrgenommen werden kann. Dieses Stigma kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung aus dem Arbeitsverhältnis, Scheidung, Enteignung durch die Familie und sogar zu "Ehrenmorden" führen (UNPFA 11.2017). Dies führt auch zu einer hohen Dunkelziffer sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oft Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden, auch wenn nur Verdacht auf Vergewaltigung besteht (STDOK 8.2017; vergleiche SHRC 24.1.2019). Insbesondere von Frauen geführte Haushalte sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und getrennt von ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNPFA-Bericht 2017 befragt wurden, wiesen auf besondere Risiken sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule hin, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNPFA 11.2017). Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden (USDOS 30.3.2021). Es gab Fälle von Ehrenmorden an Vergewaltigungsopfern (USDOS 30.3.2021; vgl. SHRC 24.1.2019; MRG 5.2018b). Es gibt Berichte über eine Zunahme von Ehrenmorden seit Ausbruch und als Folge des Konflikts (USDOS 30.3.2021). Hierfehlt ein wirksamer staatlicher Schutz vor sogenannten Ehrenverbrechen innerhalb der Familie, die in ländlichen Gebieten in fast allen Religionsgemeinschaften vorkommen (AA 4.12.2020). Ehre ist in den Augen des syrischen Strafrechts nach wie vor ein mildernder Faktor (EMR 28.7.2009). Die meisten Fälle von "Ehrenmorden" sind mit sexueller Gewalt verbunden, aber nicht unbedingt mit Vergewaltigung, sogar mit Belästigung oder Übergriffen auf der Straße, angenommener sexueller Gewalt während der Entführung und sogar einer autonomen Entscheidung einer Frau darüber, wen und wann sie heiraten soll (UNPFA 3.2019). Die Terrorgruppen ISIS und HTS erlaubten und begingen sogenannte Ehrenmorde in Gebieten unter ihrer Kontrolle (USDOS 2018).Insbesondere von Frauen geführte Haushalte sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und getrennt von ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNPFA-Bericht 2017 befragt wurden, wiesen auf besondere Risiken sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule hin, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNPFA 11.2017). Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden (USDOS 30.3.2021). Es gab Fälle von Ehrenmorden an Vergewaltigungsopfern (USDOS 30.3.2021; vergleiche SHRC 24.1.2019; MRG 5.2018b). Es gibt Berichte über eine Zunahme von Ehrenmorden seit Ausbruch und als Folge des Konflikts (USDOS 30.3.2021). Hierfehlt ein wirksamer staatlicher Schutz vor sogenannten Ehrenverbrechen innerhalb der Familie, die in ländlichen Gebieten in fast allen Religionsgemeinschaften vorkommen (AA 4.12.2020). Ehre ist in den Augen des syrischen Strafrechts nach wie vor ein mildernder Faktor (EMR 28.7.2009). Die meisten Fälle von "Ehrenmorden" sind mit sexueller Gewalt verbunden, aber nicht unbedingt mit Vergewaltigung, sogar mit Belästigung oder Übergriffen auf der Straße, angenommener sexueller Gewalt während der Entführung und sogar einer autonomen Entscheidung einer Frau darüber, wen und wann sie heiraten soll (UNPFA 3.2019). Die Terrorgruppen ISIS und HTS erlaubten und begingen sogenannte Ehrenmorde in Gebieten unter ihrer Kontrolle (USDOS 2018). Bericht und Verfolgung Ein Vorwurf sexueller Gewalt in Syrien muss durch ein ärztliches Gutachten eines Gerichtsmediziners untermauert werden, aus dem die Schwere der körperlichen Verletzung hervorgeht. Der Prozess sowie soziale Normen und Stigmata erschweren es missbrauchten Frauen, Hilfe zu suchen. Die Meldung von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, da sie rechtlich vor Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit begangen haben. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung zu verklagen, aus Angst vor Verschwindenlassen, Verhaftung oder Terrorismusvorwürfen (NMFA 6.2021). Frauen im Nordwesten und Nordosten Syriens Letzte Änderung: 24.01.2022 Türkisch kontrollierte Gebiete im Nordwesten und HTS Frauen wurden und werden in Gebieten, die [ehemals] vom sogenannten Islamischen Staat (IS, ISIS) und HTS kontrolliert werden, massiven Freiheitseinschränkungen unterworfen (ÖB 1.10.2021) Vergewaltigung und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Mitglieder nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen sind dokumentiert, werden aber als seltener angesehen als von den Regierungstruppen und ihren Verbündeten und gelten nicht als systematische Praxis oder Politik, um Angst zu schüren, Informationen zu erpressen oder Loyalität durchzusetzen. Dies ist zum Teil auf die begrenzte Nutzung von Kontrollpunkten und die geringere Bevölkerungsbewegung in den von ihnen kontrollierten Gebieten zurückzuführen. Berichten zufolge stehen diese Fälle im Zusammenhang mit sozialen Phänomenen wie Ausbeutung, Sektierertum und Rache, wobei Fälle dokumentiert wurden, an denen Opfer mit kurdischem Hintergrund, Personen, denen vorgeworfen wird, Schiiten zu sein oder regierungstreu zu sein, sowie gegen Minderheiten wie Drusen und Christen (UNHRC 8.3.2018). Sexuelle Gewalt soll auf Märkten, Schulen und Straßen auftreten, wird aber aufgrund der Stigmatisierung nicht gemeldet. Es wird hauptsächlich von Witwen, geschiedenen Frauen, Menschen mit Behinderungen und [minderjährigen] Mädchen erlebt, weil ein männlicher Beschützer fehlt. Es wird berichtet, dass heranwachsende Mädchen besonders gefährdet sind, zum Zwecke sexueller Gewalt entführt zu werden, was zu möglichen Tötungsdelikten führt und mit dem Handel mit Körperteilen wie Organen in Verbindung steht (UNPFA 10.3.2019, 11.2017). Vertriebene Witwen und geschiedenen Frauen und Mädchen in Binnenvertriebenenlagern wurden in ausgewiesene Gebiete gezwungen, in denen sie von Ausbeutung, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Familientrennung und Zwangsheirat bedroht sind (UNPFA 10.3.2019). Die katastrophale wirtschaftliche Situation betrifft vor allem von von Frauen geführten Haushalten, die oft gezwungen sind, ihre Töchter von der Schule zu nehmen und zu verheiraten (UNHRC 31.1.2019). Die dschihadistische Koalition Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die die primäre Kontrolle über die Enklave Idlib hat, ist jedoch für die repressiven sozialen Normen und die Politik verantwortlich, die Frauen diskriminiert. Das Aufkommen von HTS oder des sogenannten Islamischen Staates hat dazu geführt, dass Frauen, Mädchen und Minderheiten (sexuell, religiös und ethnisch) einer breiteren Palette von Verstößen ausgesetzt sind, darunter Hinrichtungen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Einschränkungen der Kleidung und anschließende körperliche Züchtigung für Verstöße gegen die auferlegten Kodizes (UNHRC 8.3.2018). Die von HTS gesetzten Einschränkungen umfassen auch die Verweigerung oder Einschränkung der Bildung, die Verweigerung von Erbschaft und Mitgift sowie den Verlust der Entscheidungsfindung, zum Beispiel in Bezug auf Ehe, Bildung, Bewegung, Familien- und Freundesbesuche. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ist auch eine Folge gesellschaftlicher Gepflogenheiten und Traditionen sowie der sich verschlechternden Sicherheitslage (UNPFA 11.2017). HTS hat religiöse Edikte erlassen, die von der HTS-eigenen Religionspolizei durchgesetzt werden, um zu kontrollieren, wie sich Frauen kleiden, um die Vermischung von Männern und Frauen in öffentlichen Verkehrsmitteln zu verhindern und um Witwen zu verpflichten, bei einem männlichen Vormund (maḥram) einzuziehen (CH 7.2018). Im Norden des Gouvernements Aleppo, das von den von der Türkei unterstützten Kräften kontrolliert wird, und insbesondere in den Gebieten von Afrin, die von Gruppen wie Ahrar ash-Sham, Failaq ash-Sham, Jaish Usud ash-Sharqiyah und Nur ad-Din az-Zinki kontrolliert werden – bewaffnete Fraktionen, die extremistischen Ideologien folgen – wurden die Rechte der Frauen stark eingeschränkt. Dazu gehörten die Verhängung strenger Kleidervorschriften für Frauen und Mädchen und Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit, Schikanen durch Mitglieder bewaffneter Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNHRC 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wesentlicher Faktor diskutiert, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen in Gebieten unter türkischem Einfluss einschränkt, wobei auch die Angst vor Scham und Stigmatisierung sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019). Die meisten vom sogenannten IS entführten und sexuell versklavten Frauen und Mädchen wurden nach dem Sturz der Terrororganisation gewaltsam verschwunden (SNHR 25.11.2019). Von den rund 62.000 Menschen des Lagers al-Hol sind schätzungsweise 80 Prozent Frauen und Kinder (FF 2.8.2021), darunter syrische, irakische und ausländische Ehefrauen von ISIS-Kämpfern sowie jesidische Überlebende, die unter erbärmlichen Bedingungen zusammenleben. Während der Zugang zu Nahrung und medizinischer Versorgung im Allgemeinen knapp ist, hatten radikalisierte Frauen mehrere Angriffe auf andere Bewohner verübt. Berichten zufolge litten jesidische Frauen unter dem Trauma ihrer Erfahrungen, unter dem kommunalen Stigma, das mit Gräueltaten gegen ihre Minderheit verbunden ist, sowie unter dem eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsversorgung, psychologischer Unterstützung und Traumatherapie (UNHRC 15.8.2019). Eine Entscheidung des Obersten Spirituellen Rates der Jesiden kündigte an, dass gerettete jesidische Frauen wieder in ihre Gemeinschaft aufgenommen würden, wenn auch ohne ihre Kinder, die von ISIL-Kämpfern infolge von Vergewaltigung geboren wurden. In einigen Fällen trug diese "Wahl" dazu bei, dass jesidische Mütter das Lager al-Hol nur ungern verließen, was sie weiter von ihren Gemeinschaften entfremdete (UNHRC 15.8.2019). […] Kinder Letzte Änderung: 24.01.2022 Staatsbürgerschaft und Geburtenregistrierung Kinder leiten die Staatsbürgerschaft ausschließlich von ihrem Vater ab. In weiten Teilen des Landes, in denen die Standesämter nicht funktionierten, registrierten die Behörden oft keine Geburten. Das Regime registrierte nicht die Geburten kurdischer Nichtbürger, einschließlich staatenloser Kurden. Die Nichtregistrierung führte zum Entzug von Dienstleistungen wie Diplomen für Gymnasialstudien, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formeller Beschäftigung sowie zivilrechtliche Dokumentation und Schutz (USDOS 30.3.2021). Bildung und Schulen Schulpflicht besteht für alle Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren. Wiederholte Angriffe auf Schulen durch Kombattanten auf allen Seiten des Konflikts, die Umwidmung von Bildungseinrichtungen für militärische Zwecke und die Tötung und Vertreibung qualifizierter Lehrer behinderten jedoch weiterhin die Fähigkeit von Kindern, eine Ausbildung zu erhalten, und hatten unverhältnismäßige Auswirkungen auf Mädchen sowie Kinder, die aus ihren Häusern vertrieben wurden, und solche mit Behinderungen (USDOS 30.3.2021). Aufgrund der Angriffe auf Schulen, die laut der Menschenrechtsorganisation SNHR von der Regierung sowohl willkürlich als auch gezielt durchgeführt wurden, verzichten viele Eltern nun aus Angst, ins Visier genommen zu werden, darauf, ihre Kinder zur Schule zu schicken (SNHR 20.11.2021). Es besteht ein besonderes Risiko sexueller Gewalt für Mädchen auf dem Weg zur oder von der Schule, was oft der Hauptgrund dafür ist, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNPFA 11.2017). Etwa 2,1 Millionen Kinder gingen nicht zur Schule (unter mehr als 2,6 Millionen intern vertriebenen syrischen Kindern, einschließlich Flüchtlingen und anderen in der Diaspora); Weitere 1,3 Millionen waren vom Schulabbruch bedroht. Im Oktober 2020 waren 4,7 Millionen Kinder auf humanitäre Hilfe angewiesen (USDOS 30.3.2021). […] Kinder-, Früh- und Zwangsheirat Das gesetzliche Heiratsalter beträgt 18 Jahre für Männer und 17 Jahre für Frauen. Ein Junge im Alter von 15 Jahren oder ein Mädchen im Alter von 13 Jahren kann heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und "körperlich reif" hält und wenn die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Früh- und Zwangsheiraten sind vor allem in Idlib immer häufiger. Kinder sind aufgrund der extremen finanziellen Schwierigkeiten, die Familien durch den Konflikt, die Herausforderungen, die durch COVID-19 verschärft werden, und des gesellschaftlichen Drucks zunehmend anfällig für Früh- und Zwangsheirat. Berichten zufolge arrangierten viele Familien Ehen für Mädchen, auch in jüngerem Alter als typischerweise vor Beginn des Konflikts, da sie glaubten, dass dies sie schützen und die finanzielle Belastung der Familie verringern würde. Es gab Fälle von Früh- und Zwangsverheiratung von Mädchen mit Mitgliedern des Regimes, Pro-Regimes und bewaffneter Oppositionskräfte. […] Kindesmisshandlung Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch nicht ausdrücklich, aber es legt fest, dass Eltern ihre Kinder in einer Form disziplinieren können, die es nach den allgemeinen Gepflogenheiten erlaubt. NGOs berichteten ausführlich über Berichte über regime- und regimefreundliche Kräfte sowie die HTS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, inhaftieren, töten und anderweitig missbrauchen. Die HTS unterwarf Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem harten Strafen, einschließlich Hinrichtungen, (USDOS 30.3.2021). Das Alter der sexuellen Mündigkeit beträgt laut Gesetz 15 Jahre, ohne dass es eine Ausnahme für das nahe Alter gibt. Vorehelicher Sex ist illegal, aber Beobachter berichteten, dass die Behörden das Gesetz nicht durchgesetzt haben. Die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren wird mit mindestens 21 Jahren Gefängnis und Zwangsarbeit bestraft. Es gab keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung von Fällen von Kindesvergewaltigung durch das Regime (USDOS 30.3.2021). Regierungstruppen setzten Vergewaltigungen von Kindern als "Kriegswaffe" ein und misshandelten systematisch Kinder von Oppositionellen in Regierungsgefängnissen, Checkpoints und bei Hausdurchsuchungen in völliger Straflosigkeit. Nach Angaben eines befragten Beamten unterschieden sie nicht zwischen Erwachsenen und Minderjährigen in Haft, auch nicht in Fällen, in denen Folter im Spiel war (ZI 2.7.2017). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) die folterbedingten Todesfälle von mindestens 14.565 Personen, darunter 181 Kinder und 93 Frauen (erwachsene Frauen), durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6% dieser Todesfälle verantwortlich war (SNHR 14.6.2021). Kinderarbeit Das Gesetz sieht den Schutz von Kindern vor Ausbeutung am Arbeitsplatz vor und verbietet die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Es gab nur wenige öffentlich zugängliche Informationen über die Durchsetzung des Kinderarbeitsgesetzes. Das Regime unternahm keine nennenswerten Anstrengungen, um Gesetze durchzusetzen, die Kinderarbeit verhindern oder beseitigen. Unabhängige Informationen und Prüfungen zur Durchsetzung der Regelungen lagen nicht vor. Das Mindestalter für die meisten nichtlandwirtschaftlichen Arbeitskräfte beträgt 15 Jahre oder den Abschluss der Grundschule, je nachdem, was zuerst eintritt, und das Mindestalter für die Beschäftigung in Industrien mit schwerer Arbeit beträgt 17 Jahre. Für Kinder unter 16 Jahren ist die elterliche Erlaubnis erforderlich, um zu arbeiten. Kinder unter 18 Jahren dürfen nicht mehr als sechs Stunden am Tag arbeiten und dürfen keine Überstunden oder während Nachtschichten, Wochenenden oder an offiziellen Feiertagen leisten. Das Gesetz legt fest, dass die Behörden "angemessene Strafen" gegen Verstöße verhängen sollten; Es gab jedoch keine Informationen, die klarstellten, welche Strafen angemessen waren, um zu beurteilen, ob diese Strafen denen für andere analoge schwere Straftaten wie Entführung angemessen waren. Einschränkungen der Kinderarbeit gelten nicht für diejenigen, die in Familienunternehmen arbeiten und kein Gehalt erhalten (USDOS 30.3.2021). Kinderarbeit tritt im Land sowohl in informellen Sektoren auf, einschließlich Betteln, Hausarbeit und Landwirtschaft, als auch in Positionen, die mit dem Konflikt in Verbindung stehen, wie Wachposten, Spione und Informanten. Konfliktbezogene Arbeit setzt Kinder erheblichen Vergeltungs- und Gewaltgefahren aus. Organisierte Bettelringe setzten Kinder, die innerhalb des Landes vertrieben wurden, weiterhin Zwangsarbeit aus (USDOS 30.3.2021). Haushalte, die im Herbst 2021 mit Nahrungsmittelknappheit konfrontiert waren, nutzten manchmal Kinderarbeit und Schulabbruch als Bewältigungsstrategie (WFP 11.2021). Der Anblick von Kindern, die als Straßenverkäufer oder auf Müllhalden arbeiteten, wurde zu einem regelmäßigen Anblick, da sich die Lebensbedingungen für alle syrischen Familien weiter verschlechterten und Hunderttausende von Familien unter der Armutsgrenze lebten. Auch obdachlose Kinder, die allen Formen der Ausbeutung ausgesetzt sind, haben zugenommen (SNHR 20.11.2021). Zivile Opfer durch Blindgänger (UXOs), explosive Kriegsüberweisungen (ERW) […] Familienrecht, Zivilstandsrecht, Ehe, Scheidung, Sorgerecht Letzte Änderung: 24.01.2022 Die Rechtsstellung von Frauen, wie sie im Familienrecht und anderen Gesetzen festgelegt ist, ist schwächer als die der Männer (NMFA 5.2020). Zu den Gesetzen, die Frauen diskriminieren, gehören Straf-, Familien-, Religions-, Personenstands-, Arbeits-, Nationalitäts-, Erbschafts-, Ruhestands- und Sozialversicherungsgesetze. Es wird auch festgestellt, dass Verfahrensrechte wie das Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und das Erfordernis eines ordnungsgemäßen Verfahrens nicht von allen syrischen Bürgern gleichermaßen genossen werden, auch weil Interpretationen des religiösen Rechts die Grundlage für Elemente des Familien- und Strafrechts bilden und Frauen diskriminieren (USDOS 30.3.2019). Personal Statute Act von 1953 Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die verschiedenen Religionsgemeinschaften seit langem das Recht, bestimmte Fragen des Familienrechts nach ihren jeweiligen religiösen Regelungen zu regeln (Eijk 2013; vgl. SLJ 3.10.2019). Im Allgemeinen wird die Familiengesetzgebung durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung des islamischen Rechts. Das Gesetz gilt für alle Syrer, aber bestimmte Ausnahmen gelten für Drusen, Christen und Juden, die ihre eigenen religiösen Gesetze in Bezug auf Ehe, Scheidung, Kindesunterhalt, Mitgift, Testament und Erbschaft anwenden können. Andere Angelegenheiten wie Vormundschaft und Vaterschaftsfragen gelten jedoch für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religion (Landinfo 22.8.2018). Das Zivilstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Gesetz anwenden, haben jedoch einen klaren Vorrang vor nicht-muslimischen Gerichten. Nicht nur die verschiedenen religiösen Gruppen, sondern auch die verschiedenen Konfessionen haben ihre eigene Gesetzgebung in bestimmten Rechtsfragen zum Familienstand (Eijk 2013). Ein kodifiziertes Familienrecht existiert für Katholiken, Protestanten und für die armenische, griechische und syrisch-orthodoxe Kirche in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). So gibt es seit 2006 ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Erlass Nr. 31/2006 vom 18.6.2006), die damit völlig außerhalb des Anwendungsbereichs des syrischen Personenstandsgesetzes liegen (ÖB 1.10.2021). Das Gesetz unterscheidet jedoch nicht zwischen verschiedenen Sekten innerhalb des Islam und gilt für sunnitische Muslime, Alawiten und andere schiitisch-muslimische Orientierungen, die in Syrien vertreten sind (mit Ausnahme der Drusen, wenn man dies als muslimische Sekte betrachtet) (Landinfo 22.8.2018, vgl. van Eijk 2016).Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die verschiedenen Religionsgemeinschaften seit langem das Recht, bestimmte Fragen des Familienrechts nach ihren jeweiligen religiösen Regelungen zu regeln (Eijk 2013; vergleiche SLJ 3.10.2019). Im Allgemeinen wird die Familiengesetzgebung durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung des islamischen Rechts. Das Gesetz gilt für alle Syrer, aber bestimmte Ausnahmen gelten für Drusen, Christen und Juden, die ihre eigenen religiösen Gesetze in Bezug auf Ehe, Scheidung, Kindesunterhalt, Mitgift, Testament und Erbschaft anwenden können. Andere Angelegenheiten wie Vormundschaft und Vaterschaftsfragen gelten jedoch für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religion (Landinfo 22.8.2018). Das Zivilstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Gesetz anwenden, haben jedoch einen klaren Vorrang vor nicht-muslimischen Gerichten. Nicht nur die verschiedenen religiösen Gruppen, sondern auch die verschiedenen Konfessionen haben ihre eigene Gesetzgebung in bestimmten Rechtsfragen zum Familienstand (Eijk 2013). Ein kodifiziertes Familienrecht existiert für Katholiken, Protestanten und für die armenische, griechische und syrisch-orthodoxe Kirche in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). So gibt es seit 2006 ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Erlass Nr. 31 aus 2006, vom 18.6.2006), die damit völlig außerhalb des Anwendungsbereichs des syrischen Personenstandsgesetzes liegen (ÖB 1.10.2021). Das Gesetz unterscheidet jedoch nicht zwischen verschiedenen Sekten innerhalb des Islam und gilt für sunnitische Muslime, Alawiten und andere schiitisch-muslimische Orientierungen, die in Syrien vertreten sind (mit Ausnahme der Drusen, wenn man dies als muslimische Sekte betrachtet) (Landinfo 22.8.2018, vergleiche van Eijk 2016). Formal besteht die Rechtslage einschließlich des Familienrechts aus der Zeit vor 2011 fort. Der militärische und politische Zerfall Syriens hat sich jedoch auf das Familienrecht ausgewirkt, da einzelne politische Gruppen in den von ihnen kontrollierten Gebieten zum Teil eigene Normensysteme gebildet und angewendet haben (MPG 2018). Am
  12. März 2021 wurde das Gesetz Nr. 13/2021 über den Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes mit der Unterschrift des Präsidenten verabschiedet. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  13. Die darin enthaltenen Innovationen konzentrieren sich auf die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und deren Vereinfachung; unter anderem soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Zertifikaten geben (VfSt 30.3.2021).Formal besteht die Rechtslage einschließlich des Familienrechts aus der Zeit vor 2011 fort. Der militärische und politische Zerfall Syriens hat sich jedoch auf das Familienrecht ausgewirkt, da einzelne politische Gruppen in den von ihnen kontrollierten Gebieten zum Teil eigene Normensysteme gebildet und angewendet haben (MPG 2018). Am
  14. März 2021 wurde das Gesetz Nr. 13 aus 2021, über den Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes mit der Unterschrift des Präsidenten verabschiedet. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  15. Die darin enthaltenen Innovationen konzentrieren sich auf die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und deren Vereinfachung; unter anderem soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Zertifikaten geben (VfSt 30.3.2021). Heirat Eine andere Religionszugehörigkeit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. Somit ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern sie dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018; vgl. USDOS 12.5.2021). Die zivile Eheschließung bleibt verboten. Darüber hinaus bleibt das Erbrecht von Frauen eingeschränkt und Polygynie bleibt legal (LOG 2019) [Anmerkung: Details siehe Abschnitt 'Religionsfreiheit'].Eine andere Religionszugehörigkeit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. Somit ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern sie dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018; vergleiche USDOS 12.5.2021). Die zivile Eheschließung bleibt verboten. Darüber hinaus bleibt das Erbrecht von Frauen eingeschränkt und Polygynie bleibt legal (LOG 2019) [Anmerkung: Details siehe Abschnitt 'Religionsfreiheit']. Die Beteiligung des Staates ist für die Wirksamkeit der Ehe nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung selbst und die Mitteilung oder Registrierung der Ehe beim Gericht oder anderen Behörden getrennte Prozesse dar. Die Ehegatten sind grundsätzlich verpflichtet, dem Gericht die Eheschließung anzuzeigen. Die Registrierung ist obligatorisch und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen. Da eine Eheschließung auch formlos zustande kommen kann, erfolgt oft keine vorherige Benachrichtigung über die Heiratsabsicht vor Gericht. Darüber hinaus sind die Ehegatten in vielen Fällen nicht in der Lage, die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Die Notwendigkeit der Eintragung einer informellen Ehe entsteht immer dann, wenn für ein Kind, das in dieser Ehe geboren wurde, Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder eine Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Eine bereits geschlossene Ehe kann nachträglich eingetragen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist einfacher, die Ehe im Falle einer Schwangerschaft der Frau oder der Anwesenheit von Kindern aus dieser Ehe zu überprüfen. Wenn bestimmte Dokumente über die Gültigkeit einer informell geschlossenen Ehe nicht vorgelegt werden können, ist es möglich, eine Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe einzureichen. Die Feststellungsklage wird nur auf Tatsachen gestützt, die von den Parteien selbst vorgetragen werden. Das Gericht prüft die Tatsachenbehauptungen nicht (MPG o.D.a.). Nicht registrierte Ehen werden oft als "traditionelle Ehen" oder "Urfi-Ehen" bezeichnet. Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar verschiedenen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen den Willen der Familie heiratet oder dass es sich um eine polygame Ehe (mit oder ohne Wissen der ersten Frau) handelt, die im syrischen Zivilrecht grundsätzlich erlaubt, aber strukturell begrenzt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, die Erlaubnis der Armee für eine Ehe benötigen. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und damit einen Nachnamen zu geben (Eijk 2013). Neben wehrpflichtigen Männern, die eine Erlaubnis zur Eheschließung benötigen, benötigen auch Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, eine Bewilligung, in diesem Fall von den Sicherheitsbehörden (MPG o.D.a.; vgl. SLJ 3.10.2019). Zwei Quellen schließen die Möglichkeit einer traditionellen Ehe ohne Personalausweis nicht aus. Eine dieser Quellen hält dies in der Praxis für unwahrscheinlich. Die Person, die die Eheschließung vornimmt, bittet die Ehepartner in der Regel um Dokumente, mit denen ihre Identität nachgewiesen werden kann, wie z.B. einen individuellen Personenstandsauszug. Die andere Quelle gibt an, dass dies manchmal ein wichtiger Grund für eine traditionelle außergerichtliche Ehe ist, weil die Ehepartner keine Ausweispapiere haben oder nicht erhalten können. Theoretisch benötigt eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe einzugehen. Großer Wert wird jedoch auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau gelegt, da von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut wahrt (NMFA 6.2021).Nicht registrierte Ehen werden oft als "traditionelle Ehen" oder "Urfi-Ehen" bezeichnet. Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar verschiedenen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen den Willen der Familie heiratet oder dass es sich um eine polygame Ehe (mit oder ohne Wissen der ersten Frau) handelt, die im syrischen Zivilrecht grundsätzlich erlaubt, aber strukturell begrenzt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, die Erlaubnis der Armee für eine Ehe benötigen. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und damit einen Nachnamen zu geben (Eijk 2013). Neben wehrpflichtigen Männern, die eine Erlaubnis zur Eheschließung benötigen, benötigen auch Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, eine Bewilligung, in diesem Fall von den Sicherheitsbehörden (MPG o.D.a.; vergleiche SLJ 3.10.2019). Zwei Quellen schließen die Möglichkeit einer traditionellen Ehe ohne Personalausweis nicht aus. Eine dieser Quellen hält dies in der Praxis für unwahrscheinlich. Die Person, die die Eheschließung vornimmt, bittet die Ehepartner in der Regel um Dokumente, mit denen ihre Identität nachgewiesen werden kann, wie z.B. einen individuellen Personenstandsauszug. Die andere Quelle gibt an, dass dies manchmal ein wichtiger Grund für eine traditionelle außergerichtliche Ehe ist, weil die Ehepartner keine Ausweispapiere haben oder nicht erhalten können. Theoretisch benötigt eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe einzugehen. Großer Wert wird jedoch auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau gelegt, da von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut wahrt (NMFA 6.2021). Das Datum der Eheschließung wird vom Gericht im Falle einer späteren Eintragung festgelegt. Wenn das Gericht die traditionelle Ehe als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Eintragung. Da es auch möglich ist, Kinder nachträglich anzumelden (oft zusammen mit der Registrierung der Ehe) und Kinder im Rahmen der Eheschließung geboren werden sollen, sollte das Ehedatum natürlich vor dem Geburtsdatum des Kindes liegen. Nach Einschätzung eines Experten für syrisches Ehe- und Familienrecht ist es daher sinnvoll, dass das übliche/urfi-Heiratsdatum als das "echte" (gerichtlich festgelegte) Datum angesehen wird (Eijk 4.1.2018). Proxy-Ehen und die Eintragung einer Ehe durch einen Bevollmächtigten sind möglich, auch wenn beide Ehegatten durch einen Bevollmächtigten vertreten werden (Eijk 2.1.2018). Die Stellvertreterehe (tawkîl) ist durchaus üblich und nach Art. 8 des CSA (ÖB 1.10.2021).Das Datum der Eheschließung wird vom Gericht im Falle einer späteren Eintragung festgelegt. Wenn das Gericht die traditionelle Ehe als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Eintragung. Da es auch möglich ist, Kinder nachträglich anzumelden (oft zusammen mit der Registrierung der Ehe) und Kinder im Rahmen der Eheschließung geboren werden sollen, sollte das Ehedatum natürlich vor dem Geburtsdatum des Kindes liegen. Nach Einschätzung eines Experten für syrisches Ehe- und Familienrecht ist es daher sinnvoll, dass das übliche/urfi-Heiratsdatum als das "echte" (gerichtlich festgelegte) Datum angesehen wird (Eijk 4.1.2018). Proxy-Ehen und die Eintragung einer Ehe durch einen Bevollmächtigten sind möglich, auch wenn beide Ehegatten durch einen Bevollmächtigten vertreten werden (Eijk 2.1.2018). Die Stellvertreterehe (tawkîl) ist durchaus üblich und nach Artikel 8, des CSA (ÖB 1.10.2021). Kinderheirat und Zwangsheirat Eine Änderung vom Februar 2019 legte das Schutzalter für Männer und Frauen auf 18 Jahre fest (LoC 8.4.2019; vgl. SLJ 3.10.2019). Es ist möglich, vor Erreichen der Altersgrenze mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten. Voraussetzung dafür ist, dass ein Junge das
  16. Lebensjahr und ein Mädchen das
  17. Lebensjahr vollendet hat, dass sie sich in der für den Vollzug der Ehe notwendigen körperlichen Verfassung befinden und dass der Vormund der Eheschließung zustimmt. Ein erwachsener Mann kann ohne Ehevormund heiraten. In den verschiedenen Zweigen des islamischen Rechts ist es jedoch umstritten, ob eine volljährige Frau mit voller Rechtsfähigkeit ohne Vormund (MPG o.D.a.) heiraten kann. Darüber hinaus hat eine Frau das Recht, eine von ihrem Vormund auferlegte Ehe ohne ihre offene Zustimmung für ungültig zu erklären. Ebenso sehen die neuen Änderungen vor, dass Frauen berechtigt sind, ohne Zustimmung ihres Vormunds zu heiraten, wenn sie 18 Jahre alt sind (LOC 8.4.2019).Eine Änderung vom Februar 2019 legte das Schutzalter für Männer und Frauen auf 18 Jahre fest (LoC 8.4.2019; vergleiche SLJ 3.10.2019). Es ist möglich, vor Erreichen der Altersgrenze mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten. Voraussetzung dafür ist, dass ein Junge das
  18. Lebensjahr und ein Mädchen das
  19. Lebensjahr vollendet hat, dass sie sich in der für den Vollzug der Ehe notwendigen körperlichen Verfassung befinden und dass der Vormund der Eheschließung zustimmt. Ein erwachsener Mann kann ohne Ehevormund heiraten. In den verschiedenen Zweigen des islamischen Rechts ist es jedoch umstritten, ob eine volljährige Frau mit voller Rechtsfähigkeit ohne Vormund (MPG o.D.a.) heiraten kann. Darüber hinaus hat eine Frau das Recht, eine von ihrem Vormund auferlegte Ehe ohne ihre offene Zustimmung für ungültig zu erklären. Ebenso sehen die neuen Änderungen vor, dass Frauen berechtigt sind, ohne Zustimmung ihres Vormunds zu heiraten, wenn sie 18 Jahre alt sind (LOC 8.4.2019). Ehescheidung Das syrische Zivilstandsrecht kennt drei Arten der Scheidung auf der Grundlage des islamischen Rechts: einseitige Scheidung oder Ablehnung durch den Ehemann (talaq), einvernehmliche Scheidung (mukhala'a) und gerichtliche Scheidung (tafriq) (Eijk 2013). Grundsätzlich ist der Ehemann zur Scheidung berechtigt, er kann ohne Angabe von Gründen die Scheidung verlangen oder seine Frau verstoßen (MPG o.D.a.). Die einseitige Ablehnung der Ehefrau durch den Ehemann gilt als Standardform der Scheidung, wobei der Ehemann die Scheidung mündlich oder schriftlich aussprechen kann. Die Scheidung kann vor einem Richter oder außerhalb des Gerichts ausgesprochen und anschließend beim Gericht registriert werden. Diese relativ häufige Form der Scheidung führt jedoch zu Fällen, in denen Frauen vor Gericht gehen müssen, um herauszufinden, ob ihre Ehemänner sich von ihnen geschieden haben. Nach einer Wartezeit von etwa drei Monaten kann der Ehemann seine Frau immer noch zurücknehmen (Eijk 2013). Ist die Ehe zwischen denselben Personen dreimal durch Ausscheidung geschieden worden, entsteht ein Eheverbot zwischen den geschiedenen Personen. Eine Wiederheirat zwischen ihnen ist nur möglich, wenn die Ehefrau zuerst einen anderen Mann heiratet und sich wieder von ihm scheiden lässt (MPG o.D.a.). Die einvernehmliche Scheidung wird oft von der Frau eingeleitet. Es beinhaltet oft eine Vereinbarung, in der der Ehemann seine Zustimmung zur Scheidung gibt und die Ehefrau im Gegenzug ganz oder teilweise auf ihren Unterhalt verzichtet. Der entsprechende Vertrag kann gerichtlich oder außergerichtlich geschlossen und nachträglich registriert werden. In jedem Fall muss die Ehefrau vor Gericht erscheinen und ihren Unterhaltsverzicht bekannt geben (Eijk 2013). Frauen können somit auf ihren Unterhaltsanspruch für die Zustimmung ihres Ehemannes zur Scheidung verzichten (USDOS 12.5.2021). Eine Frau kann aus bestimmten Gründen auch eine Scheidung vor Gericht beantragen. Die Scheidung kann aufgrund von Krankheit oder einem "Mangel" des Ehemannes, seiner Abwesenheit oder seines Verschwindens, der Nichtzahlung von Unterhalt durch den Ehemann oder ehelichen Problemen ausgesprochen werden. Diese Art der Scheidung erfordert jedoch bestimmte Nachweise. Wenn eine Frau beispielsweise aufgrund der Abwesenheit ihres Mannes die Scheidung einreichen möchte, muss sie dies zweimal in drei verschiedenen überregionalen Zeitungen melden (Eijk 2013; vgl. Emory o.D.). Es ist auch möglich, vor der Eheschließung einen Ehevertrag abzuschließen, dessen Verletzung zum Scheidungsrecht der Frau führt. Der zukünftige Ehemann kann der Ehefrau auch das Scheidungsrecht im Vertrag selbst einräumen (MPG o.D.a.).Die einvernehmliche Scheidung wird oft von der Frau eingeleitet. Es beinhaltet oft eine Vereinbarung, in der der Ehemann seine Zustimmung zur Scheidung gibt und die Ehefrau im Gegenzug ganz oder teilweise auf ihren Unterhalt verzichtet. Der entsprechende Vertrag kann gerichtlich oder außergerichtlich geschlossen und nachträglich registriert werden. In jedem Fall muss die Ehefrau vor Gericht erscheinen und ihren Unterhaltsverzicht bekannt geben (Eijk 2013). Frauen können somit auf ihren Unterhaltsanspruch für die Zustimmung ihres Ehemannes zur Scheidung verzichten (USDOS 12.5.2021). Eine Frau kann aus bestimmten Gründen auch eine Scheidung vor Gericht beantragen. Die Scheidung kann aufgrund von Krankheit oder einem "Mangel" des Ehemannes, seiner Abwesenheit oder seines Verschwindens, der Nichtzahlung von Unterhalt durch den Ehemann oder ehelichen Problemen ausgesprochen werden. Diese Art der Scheidung erfordert jedoch bestimmte Nachweise. Wenn eine Frau beispielsweise aufgrund der Abwesenheit ihres Mannes die Scheidung einreichen möchte, muss sie dies zweimal in drei verschiedenen überregionalen Zeitungen melden (Eijk 2013; vergleiche Emory o.D.). Es ist auch möglich, vor der Eheschließung einen Ehevertrag abzuschließen, dessen Verletzung zum Scheidungsrecht der Frau führt. Der zukünftige Ehemann kann der Ehefrau auch das Scheidungsrecht im Vertrag selbst einräumen (MPG o.D.a.). […] Anerkennung, Sorgerecht und Staatsbürgerschaft von Kindern Das Kind, das in einer gültigen Ehe geboren wurde, gilt als vom Ehemann abstammend, wenn die Mindestdauer einer Schwangerschaft seit der Eheschließung verstrichen ist und körperlicher Kontakt zwischen den Ehegatten nicht unmöglich war, d. h. wenn einer der Ehegatten nicht über die Dauer der Schwangerschaft hinaus abwesend war (z. B. Gefängnis). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt das Kind nur dann als vom Ehemann abstammend, wenn er das Kind anerkennt oder seine Vaterschaft vor Gericht geltend macht (MPG o.D.b.). Das islamische Recht sieht zwei Konzepte des Sorgerechts für Kinder vor: Erstens die Vormundschaft (wilāya), die immer vom Vater oder seiner Seite der Familie gehalten wird, und zweitens das physische Sorgerecht und die Sorge (ḥiḍāna), das von der Mutter oder ihrer Seite der Familie gehalten wird. Der Vormund ist verpflichtet, je nach seinen finanziellen Verhältnissen Unterhalt für das physische Sorgerecht zu zahlen. Mit Vollendung des
  20. Lebensjahres für Mädchen und 13 Jahren für Jungen hat die Mutter keinen Anspruch mehr auf das Sorgerecht für ihre Kinder (MPG o.D.b; vgl. STDOK 8.2017). Im Falle einer Scheidung kann die Mutter das Sorgerecht für die Kinder bis zu dieser Altersgrenze (USDOS 12.5.2021) erhalten, wobei die Altersgrenze von der Konfession abhängt (STDOK 8.2017). Die Gesetze über die Vormundschaft (wilāya) gelten für alle Religionen/Konfessionen nach syrischem Zivilstandsrecht, aber die jüdischen und christlichen Gemeinden haben ihre eigenen Regelungen bezüglich des Sorgerechts (ḥiḍāna) (Eijk 2013).Das islamische Recht sieht zwei Konzepte des Sorgerechts für Kinder vor: Erstens die Vormundschaft (wilāya), die immer vom Vater oder seiner Seite der Familie gehalten wird, und zweitens das physische Sorgerecht und die Sorge (ḥiḍāna), das von der Mutter oder ihrer Seite der Familie gehalten wird. Der Vormund ist verpflichtet, je nach seinen finanziellen Verhältnissen Unterhalt für das physische Sorgerecht zu zahlen. Mit Vollendung des
  21. Lebensjahres für Mädchen und 13 Jahren für Jungen hat die Mutter keinen Anspruch mehr auf das Sorgerecht für ihre Kinder (MPG o.D.b; vergleiche STDOK 8.2017). Im Falle einer Scheidung kann die Mutter das Sorgerecht für die Kinder bis zu dieser Altersgrenze (USDOS 12.5.2021) erhalten, wobei die Altersgrenze von der Konfession abhängt (STDOK 8.2017). Die Gesetze über die Vormundschaft (wilāya) gelten für alle Religionen/Konfessionen nach syrischem Zivilstandsrecht, aber die jüdischen und christlichen Gemeinden haben ihre eigenen Regelungen bezüglich des Sorgerechts (ḥiḍāna) (Eijk 2013). Frauen können auch das Recht auf physisches Sorgerecht verlieren. Zum Beispiel, wenn die Mutter eine Christin ist, aber der Vater ein Muslim ist, könnte der Vater argumentieren, dass die Mutter im Falle einer Scheidung die Kinder nicht richtig erziehen kann (STDOK 8.2017). Es gibt auch Fälle, in denen christliche Männer zum Islam konvertiert sind und vor Scharia-Gerichten das volle Sorgerecht für ihre Kinder beansprucht haben (Eijk 2013). Geht die Mutter eine neue Ehe ein, verliert sie auch das Sorgerecht (MPG o.D.b.). Auch wenn die Mutter das Sorgerecht hat, hat der Vater immer die Vormundschaft über die Kinder und damit die Entscheidungsgewalt über ihre Erziehung oder Reisen. Minderjährige Kinder dürfen ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters nicht ins Ausland reisen, auch wenn sie von ihrer Mutter begleitet werden. Auch nach dem Tod des Vaters geht die Vormundschaft nicht auf die Mutter, sondern auf die Familie des Vaters über (STDOK 8.2017; vgl.MPG o.D.b.). Kinder können so als Druckmittel eingesetzt werden, um Frauen davon zu überzeugen, sich nicht scheiden zu lassen oder auf Unterhalt zu verzichten. Im Falle einer Scheidung geht aus den Gerichtsakten des Scheidungsverfahrens hervor, wem das Sorgerecht übertragen wurde. Ein separates Dokument, aus dem hervorgeht, wem das Sorgerecht übertragen wurde, ist nicht bekannt (STDOK 8.2017). Das Gesetz erlaubt die Übertragung der Staatsbürgerschaft durch die Mutter nur, wenn das Kind in Syrien geboren wurde und der Vater unbekannt ist. In der Praxis wird die Staatsbürgerschaft jedoch nicht immer an betroffene Kinder vergeben (STDOK 8.2017). Wenn ein Kind im Ausland geboren wurde, kann es nur dann die syrische Staatsbürgerschaft erwerben, wenn der Vater syrischer Staatsbürger ist. Die Mutter kann einem außerhalb Syriens geborenen Kind nicht die Staatsbürgerschaft verleihen (STDOK 8.2017; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Versäumnis, eine Geburt zu registrieren, führt zu bestimmten Einschränkungen des Zugangs des Kindes zu Dienstleistungen wie Diplomen, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formeller Beschäftigung oder Dokumenten (STDOK 8.2017).Das Gesetz erlaubt die Übertragung der Staatsbürgerschaft durch die Mutter nur, wenn das Kind in Syrien geboren wurde und der Vater unbekannt ist. In der Praxis wird die Staatsbürgerschaft jedoch nicht immer an betroffene Kinder vergeben (STDOK 8.2017). Wenn ein Kind im Ausland geboren wurde, kann es nur dann die syrische Staatsbürgerschaft erwerben, wenn der Vater syrischer Staatsbürger ist. Die Mutter kann einem außerhalb Syriens geborenen Kind nicht die Staatsbürgerschaft verleihen (STDOK 8.2017; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das Versäumnis, eine Geburt zu registrieren, führt zu bestimmten Einschränkungen des Zugangs des Kindes zu Dienstleistungen wie Diplomen, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formeller Beschäftigung oder Dokumenten (STDOK 8.2017). Heiratsurkunden Ein bayān zawāj ist ein Eheauszug und enthält eine Reihe von Feldern oder Abschnitten. Die raqm al-wathīqa (Dokumentennummer) ist eine codierte Nummer, die sich auf die Provinz, das zuständige Standesamt und die Seriennummer des Dokuments bezieht. Die raqm al-wathīqa ist die Nummer der Heiratsurkunde und wird vom Scharia-Gericht oder einem anderen Familiengericht im Falle von Christen oder Drusen ausgestellt. Die raqm al-wāqiʿa (Vorfallnummer) bezieht sich auf die Nummer des registrierten Vorfalls (wie Geburt, Tod, Heirat, Scheidung und damit zusammenhängende Vorfälle) und den Ort, an dem der Vorfall registriert wurde. Der Raqm al-wāqiʿa wird vom Standesamt vergeben. Das (tārīḫ) al-ʿaqd (wörtlich das Datum des Vertrags) bezieht sich auf das Datum der Eheschließung, entweder das Datum, an dem die Ehe in oder durch einen Ehebeamten des Gerichts geschlossen wurde, oder das Datum der Eheschließung, das durch rückwirkende Ratifizierung einer traditionellen Ehe durch das Gericht bestimmt wird. Im Falle einer rückwirkenden Ratifizierung einer traditionellen oder "urfi-Ehe" entspricht dieses Datum - falls zutreffend, fügt die Quelle hinzu - dem Heiratsdatum, das in der Gerichtsentscheidung (NMFA 6.2021) zu finden ist. Militärdienst von Frauen und Minderjährigen Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 29.11.2021; vgl. DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 29.11.2021; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019, UNGASC 20.6.2019). Zu Anfang 2022 gab es noch einige Minderjährige in den SDF, trotz früherer Entlassungen von Minderjährigen und Bemühungen deren Aufnahme zu unterbinden. Wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen, von Minderjährigen für die SDF kommt, dazu gibt es verschiedene Erklärungen (DIS 6.2022).Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 29.11.2021; vergleiche DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 29.11.2021; vergleiche SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019, UNGASC 20.6.2019). Zu Anfang 2022 gab es noch einige Minderjährige in den SDF, trotz früherer Entlassungen von Minderjährigen und Bemühungen deren Aufnahme zu unterbinden. Wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen, von Minderjährigen für die SDF kommt, dazu gibt es verschiedene Erklärungen (DIS 6.2022). 1.1.
  22. Der EUAA Syria Country Guidance – Februar 2023 ist zu entnehmen, dass ALEPPO die Herkunftsstadt der BF zwischen 2012 und 2016 hinsichtlich der Kontrolle geteilt war. Im Westen hatte die Regierung die Kontrolle, im Osten Anti-Regierungs-Kräfte. Im Dezember 2016 wurden diese Stadteile mit russischer Hilfe von den Regierungstruppen eingenommen (Seite 138). Im März 2022 kam es zu einer Belagerung der kurdischen Siedlungsgebiete in SHEIKH MASQOUD in ALEPPO durch Regierungstruppen, die über drei Wochen dauerte bis sie beendet wurde (Seite 97). Hinsichtlich des Risikos geht EUAA davon aus, dass Handlungen gegen Frauen von so ernster Natur (sexuelle Übergriffe, Missbrauch, Verschwinden lassen, Tötung) sind, dass diese eine Verfolgung darstellen (Seite 108). Ob eine Frau tatsächlich verfolgt wird, hängt vom traditionellen Verständnis in der Familie, der sozio-ökonomischen Situation, dem sozialen Status, dem Vorhandensein von Papieren, der Herkunftsregion etc ab (Seite 109). Dazu ist anzumerken, dass die BF in XXXX einem Rebellengebiet geboren wurde und später in ALEPPO in SHEIKH MASQOUD gelebt hat (VHS 11), bevor sie im Alter von 9 Jahren in die TÜRKEI geflüchtet ist. Dazu ist anzumerken, dass die BF in römisch 40 einem Rebellengebiet geboren wurde und später in ALEPPO in SHEIKH MASQOUD gelebt hat (VHS 11), bevor sie im Alter von 9 Jahren in die TÜRKEI geflüchtet ist. 1.
  23. Zur Person der BF Die BF ist Staatsangehörige von Syrien und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Von Geburt gehört sie zum sunnitischen Islam. Die Identität der BF steht aufgrund der Vorlage des Zivilregisterauszuges und der dazu passenden Angaben des Vaters (in seiner Mail) und der BF in der Verhandlung fest. Die BF ist am XXXX in XXXX (an der türkischen Grenze in Nordwestsyrien) geboren. Sie hat den Großteil ihrer Kindheit mit ihrer Familie in der Stadt ALEPPO im kurdischen Stadtteil SHEIKH MASQOUD gelebt (mit einer kurzen Unterbrechung von einem Jahr, wo sie im Ort XXXX (Distrikt AFRIN) bei ihren Großeltern lebten, weil der Vater dort Arbeit fand (VHS 15). Die BF ist am römisch 40 in römisch 40 (an der türkischen Grenze in Nordwestsyrien) geboren. Sie hat den Großteil ihrer Kindheit mit ihrer Familie in der Stadt ALEPPO im kurdischen Stadtteil SHEIKH MASQOUD gelebt (mit einer kurzen Unterbrechung von einem Jahr, wo sie im Ort römisch 40 (Distrikt AFRIN) bei ihren Großeltern lebten, weil der Vater dort Arbeit fand (VHS 15). Im Alter von rund 9 Jahren (2013/2014) ist sie vor den heranrückenden Regierungstruppen mit ihrer Familie in die TÜRKEI geflüchtet. Die Familie befindet sich seitdem in der TÜRKEI (VHS 9).Im Alter von rund 9 Jahren (2013 aus 2014,) ist sie vor den heranrückenden Regierungstruppen mit ihrer Familie in die TÜRKEI geflüchtet. Die Familie befindet sich seitdem in der TÜRKEI (VHS 9). Dort hat sie gearbeitet und musste auf Druck ihres Vaters (sie hatte Angst vor Schlägen und wollte auch das von ihr verdiente Geld nicht mehr an ihn abgeben) am 01.05.2019 (im Alter von 13 Jahren) in der TÜRKEI heiraten (VHS 7). Die Ehe wurde nicht registriert (VHS 15). Mit ihrem um rund 15 Jahre älteren Ehemann A (der nach seinen Angaben nicht wusste, dass sie noch so jung war) lebte sie rund 5 Monate in der TÜRKEI zusammen (VHS 10) und ging dann mit ihm im November 2019 nach GRIECHENLAND, als dieser beschloss zu seinem seit 2016 bereits in VORALRBERG befindlichen Bruder und dessen Familie auszureisen. In GRIECHENLAND – wo sie 9 Monate mit ihrem Ehemann lebte (VHS 9) – wurde Sie schwanger und kam kurz vor dem 17.09.2020 alleine illegal nach Österreich. Dort wurde sie von einem Bekannten der Verwandten ihres Mannes in VORARLBERG instruiert ein anderes Geburtsdatum anzugeben, weil man ihr sagte, dass man ihr sonst das Kind wegnehmen würde und ihr Mann ins Gefängnis müsste, wenn er nachkommt (VHS 6). Das tat sie dann auch bei der Erstbefragung (AS 15) und bei den weiteren Befragungen (AS 17, 65). Sie hat sich in Österreich von Ihrem Ehemann A, der am 21.07.2021 illegal einreiste, getrennt, hat keinen Kontakt mehr zu ihm und hat diesem die alleinige Obsorge über den Sohn XXXX (geboren am XXXX in Österreich) überlassen, nachdem es davor zu einer Anzeige und einem Strafverfahren kam, weil A sie bedroht haben soll, was dieser aber bestritt, nicht beweisbar war und er freigesprochen wurde (AS 57, 233). Sie hat sich in Österreich von Ihrem Ehemann A, der am 21.07.2021 illegal einreiste, getrennt, hat keinen Kontakt mehr zu ihm und hat diesem die alleinige Obsorge über den Sohn römisch 40 (geboren am römisch 40 in Österreich) überlassen, nachdem es davor zu einer Anzeige und einem Strafverfahren kam, weil A sie bedroht haben soll, was dieser aber bestritt, nicht beweisbar war und er freigesprochen wurde (AS 57, 233). In ihrem Heimatort ALEPPO befinden sich noch ein Onkel vs zu dem die BF über WhatsApp Kontakt hat (VHS 17) und der sie unterstützt hat (VHS 15). Die Großeltern leben in deren Heimatdorf in AFRIN. Eine Tante befinden sich ebenfalls in AFRIN (VHS 11). Von weiteren acht Onkels weiß sie nicht wo sie sind und hat sie keinen Kontakt. Sie ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt, strafrechtlich unbescholten und arbeitet schon seit Monaten für nur 2 Stunden in der Woche in einer Pizzeria. Daneben lernt sie Deutsch. Sie hat de facto keine Schulbildung und war nur ein Jahr in Syrien in der Schule (VHS 11). Zu Ihrer Mutter und ihrer gleichaltrigen Zwillingsschwester (VHS 17) in der TÜRKEI hat sie Kontakt (VHS 10). Kontakt zu ihrem Vater lehnt sie ab und gab sogar an, dass sie dieser vergiften wollte (VHS 15). 1.
  24. Zu den Fluchtgründen Die BF verließ 2013/2014 ihr Heimatstadt als 9-jährige mit ihrer Familie aufgrund der Bürgerkriegssituation und den heranrückenden Soldaten der Regierung, die die Kurden seit jeher unterdrückt haben. Der Vater hatte aufgrund der Registrierung in XXXX (Rebellengebiet) als Geburtsort, Angst vor gewaltsamen Übergriffen und schickte die BF und ihre Schwester auch vor der Ausreise nicht mehr zur Schule (VHS 11). Ob der Vater vor der Ausreise, tatsächlich von der FSA ein Monat festgenommen worden war, konnte aufgrund der mangelnden Erinnerung und der damit verbundenen kargen Schilderung, der damals noch sehr jungen BF nicht festgestellt werden. Die BF verließ 2013 aus 2014, ihr Heimatstadt als 9-jährige mit ihrer Familie aufgrund der Bürgerkriegssituation und den heranrückenden Soldaten der Regierung, die die Kurden seit jeher unterdrückt haben. Der Vater hatte aufgrund der Registrierung in römisch 40 (Rebellengebiet) als Geburtsort, Angst vor gewaltsamen Übergriffen und schickte die BF und ihre Schwester auch vor der Ausreise nicht mehr zur Schule (VHS 11). Ob der Vater vor der Ausreise, tatsächlich von der FSA ein Monat festgenommen worden war, konnte aufgrund der mangelnden Erinnerung und der damit verbundenen kargen Schilderung, der damals noch sehr jungen BF nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass eine reale Gefahr besteht, dass die BF von kurdischen Kräften (etwa der YPG) zwangsrekrutiert werden würde, wie in der Beschwerde behauptet. Die BF hat dazu in der Verhandlung eingeräumt bei der Vorbereitung auf die Beschwerde von der Dolmetscherin der BBU unter Druck gesetzt worden zu sein und dass dann wahrheitswidrig angegeben zu haben (VHS 10). Die aus dem unter Kontrolle der Regierungsarmee stehenden ALEPPO stammende BF würde in ihrem Herkunftsgebiet aufgrund ihres Geschlechts und ihres Profils (Kurdin, Herkunftspapiere aus XXXX , Flucht vor der Regierungsarmee in die TÜRKEI, geschieden und alleinstehend) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verfolgung bzw einer einer Verfolgung gleichzusetzenden Handlung ausgesetzt sein, die von den Machthabern ausgeht oder toleriert wird. Das geht ganz klar aus den Länderberichten hervor, wonach Frauen mit einer unterstellten oppositionellen Gesinnung, bei Hausdurchsuchungen und Checkpoints der Regierungssoldaten, diversen gewaltsamen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigung und Verschleppung ausgesetzt sind. Dass die Kurden in SHEIKH MASQOUD in ALEPPO nach wie vor Ziel von gewaltsamen Maßnahmen der Regierung werden, zeigt die Belagerung des Stadtteils im März
  25. Die aus dem unter Kontrolle der Regierungsarmee stehenden ALEPPO stammende BF würde in ihrem Herkunftsgebiet aufgrund ihres Geschlechts und ihres Profils (Kurdin, Herkunftspapiere aus römisch 40 , Flucht vor der Regierungsarmee in die TÜRKEI, geschieden und alleinstehend) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verfolgung bzw einer einer Verfolgung gleichzusetzenden Handlung ausgesetzt sein, die von den Machthabern ausgeht oder toleriert wird. Das geht ganz klar aus den Länderberichten hervor, wonach Frauen mit einer unterstellten oppositionellen Gesinnung, bei Hausdurchsuchungen und Checkpoints der Regierungssoldaten, diversen gewaltsamen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigung und Verschleppung ausgesetzt sind. Dass die Kurden in SHEIKH MASQOUD in ALEPPO nach wie vor Ziel von gewaltsamen Maßnahmen der Regierung werden, zeigt die Belagerung des Stadtteils im März
  26. Dazu kommen die sich noch einmal verschlechternden sozioökonomischen Verhältnisse durch das Erdbeben, die den Onkel vs (den die BF in ALEPPO hat), selbst wenn er sie unter seinen Schutz nehmen würde, dazu zwingen sie so rasch als möglich (allenfalls durch eine neuerliche Verheiratung) wieder los zu werden. Wenn er überhaupt bereit und in der Lage ist sie aufzunehmen. Was keineswegs gewährleistet ist, weil sie nur wenig Kontakt zu ihm über WhatsApp hat und ihn persönlich noch nie getroffen hat. Den notorischen aktuellen Medienberichten ist auch zu entnehmen, dass die Regierung in SYRIEN nach dem verheerenden Erdbeben wenig Wert auf Hilfe in den zurückeroberten ehemaligen Rebellengebieten legt. Es kann daher festgestellt werden, dass der BF in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu den Kurden, ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau bzw der Unterkunftnahme im Stadtteil der Kurden in ALEPPO und der ihr damit zumindest unterstellten politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht.
  27. Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung basiert auf den vorliegenden Akteninhalten, deren Fundstellen mit Aktenseiten (AS) bzw der Ordnungsnummer (OZ) gekennzeichnet sind und insbesondere auf einer Analyse der Aussagen der BF. Sofern Aussagen in der Verhandlung vor dem BVwG herangezogen werden, werden diese mit der Seite der Verhandlungsschrift (VHS) angeführt.

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 liegt es an der beschwerdeführenden Partei, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist die BF verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen der BF ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn die BF ihr Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw diese bewusst falsch darstellt, das Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, keine Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn die BF den Sachverhalt sehr vage schildert, die Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über behauptete Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. Es muss daher mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich die BF in wesentlichen Aussagen widerspricht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es an der beschwerdeführenden Partei, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist die BF verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen der BF ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn die BF ihr Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw diese bewusst falsch darstellt, das Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, keine Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn die BF den Sachverhalt sehr vage schildert, die Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über behauptete Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. Es muss daher mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich die BF in wesentlichen Aussagen widerspricht. 2.

  1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellung zur jeweils aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet darüber hinaus auf: Liveuamap - Live Universal Awareness Map: Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com (Zugriff am 20.02.2023). Die Feststellung der Betroffenheit von den verheerenden Erbeben, ist aufgrund der aktuellen Medienberichterstattung notorisch. 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person der BF: Die Feststellungen zur Identität und des Alters der BF gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben derselben sowie die von der BF und ihrem Vater ins gegenständlichen Verfahren eingebrachte Dokumente (OZ 7): Geburtsurkunde – Beglaubigte Ausfertigung ausgestellt am 29.09.2020 in ALEPPO. Geburtsort XXXX , geboren am XXXX , Vorname: XXXX , Nachname: XXXX , Vater: XXXX , Mutter: XXXX , Geschehnisdatum: XXXX ; Übersetzung am 01.10.
  3. Die Feststellungen zur Identität und des Alters der BF gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben derselben sowie die von der BF und ihrem Vater ins gegenständlichen Verfahren eingebrachte Dokumente (OZ 7): Geburtsurkunde – Beglaubigte Ausfertigung ausgestellt am 29.09.2020 in ALEPPO. Geburtsort römisch 40 , geboren am römisch 40 , Vorname: römisch 40 , Nachname: römisch 40 , Vater: römisch 40 , Mutter: römisch 40 , Geschehnisdatum: römisch 40 ; Übersetzung am 01.10.
  4. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass in SYRIEN aufgrund der grassiereden Korruption so gut wie jedes Dokument (mit jedem beliebigen Inhalt) ausgestellt werden kann. Im vorliegenden Fall wird die Geburtsurkunde aber für authentisch gehalten, weil deren Richtigkeit von der BF zuerst sogar bewusst geleugnet wurde (um ihre Kinderehe zu verschleiern). Die BF verfügt über keine Schulbildung und war ab dem Zeitpunkt, wo sie die TÜRKEI mit ihrem Ehemann, offenbar gegen den Willen ihres Vaters (das geht aus seiner E-Mail, dass mit Insider-Informationen gespickt ist hervor) ausgereist ist (AS 30), völlig abhängig von ihrem Mann A und dessen Verwandten. Den sie gegen Ihren Willen auf Wunsch ihres Vaters heiraten musste und von dem sie sich in Österreich – unter Aufgabe der Obsorge für ihren Sohn – getrennt hat. Die intellektuell einfach strukturierte BF hat zwar mehrfach gelogen, konnte aber plausibel, nachvollziehbar und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und den Ereignissen in Österreich, die Gründe dafür darlegen. Die Drucksituation aufgrund der Ehe. Sie ist intellektuell nicht in der Lage eine Lüge länger und stringent durchzuhalten, wie sich aus den Angaben zu den angeblichen Verständigungsproblemen bei den vorher stattgefundenen Einvernahmen ergibt, wo sie beim BVwG angegeben hat, sie hätte nichts verstanden und deshalb nur „ja“ gesagt. Es gab hier aber keine gravierenden Veständigungsprobleme, sondern allenfalls Missverständnisse (zB: zum Vorhandensein einer Zwillingsschwester aufgrund der Namensgleichheit). Die Feststellungen der geringen Schulbildung (1 bzw 2 Jahre) ergeben sich aus den Angaben der BF (VHS 11, AS 71) und passen bei einem Geburtstermin 2005, mit der Einschulung 2011/2012 und der späteren Ausreise 2013/2014 aufgrund der Bedrohungssituation zusammen. Die Feststellungen der geringen Schulbildung (1 bzw 2 Jahre) ergeben sich aus den Angaben der BF (VHS 11, AS 71) und passen bei einem Geburtstermin 2005, mit der Einschulung 2011 aus 2012, und der späteren Ausreise 2013 aus 2014, aufgrund der Bedrohungssituation zusammen. Der Familienstand sowie die Feststellungen zur Existenz der weiteren Familienmitglieder der BF, inklusive jener bezüglich der Aufenthaltsorte der vereinzelten Familienmitglieder und des einschlägigen Kontaktverhaltens der BF, ergeben sich aufgrund der diesbezüglich Angaben der BF. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der subsidiäre Schutz aus dem vorgelegten Bescheid. 2.
  5. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der BF Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und des persönlichen Eindruckes den die BF in der Verhandlung vor dem BVwG hinterlassen haben, weist der Inhalt des Vorbringens jene Qualitätsmerkmale auf die für eine erlebnisfundierte und damit objektiv glaubhafte Aussage hinsichtlich der Zwangsehe und der Flucht aus Syrien aus Angst vor Übergriffen durch die heranrückenden Regierungstruppen erforderlich sind. So hat sie auf die Frage wie sie zum Vater Ihres Sohnes A gekommen ist geantwortet (VHS 7): „Ich habe in der Türkei gearbeitet um meiner Familie zu helfen. Er war ein Freund meines Vaters. Ich habe ihn früher nicht gekannt, ich habe ihn nur zufällig bei der Arbeit gesehen. Mein Vater ist zu mir gekommen und hat mir gesagt, dass Arif um meine Hand angehalten hat und dass ich ihn heiraten soll. Ich habe gesagt „Ich will weiter arbeiten, lernen und mehr Geld verdienen“. Er hat gemeint: „Nein, es wäre besser, wenn du heiratest“. Das ist die ganze Geschichte. Mein Vater wird sehr schnell genervt. Als meine ältere Schwester sich gegen seinen Willen gesetzt hat, hat er sie geschlagen, weil sie nicht heiraten wollte. Er hat auch meine Mutter geschlagen. Ich habe gedacht „Es wäre vielleicht besser, wenn ich heirate.“ weil ich Angst hatte, dass er mich auch schlägt. Ich habe gedacht, dass heiraten besser wäre als ich die ganze Zeit arbeite und ihm das Geld gebe und er mir nichts zurückgibt.“ Mit Ihrer Antwort zur Frage, wer die Macht hatte in ihrem Wohngebiet, hat sie das Fluchtmotiv des Vaters – ohne, dass es ihr bewusst wurde – preisgegeben (VHS 11): „Früher, als wir noch sehr jung waren und meine Schwester und ich zu zweit in die Schulklasse gehen mussten, hat mein Vater gesagt „ich werde euch nicht in die Schule schicken, weil es kann sein, dass das syrische Regime euch festnimmt, weil unser Registrierungsort XXXX ist“. Wir wissen aber nicht genau, wer damals die Kontrolle über das Gebiet hatte. Ich glaube meine Familie war sich auch nicht sicher, wer dort die Kontrolle hatte.“„Früher, als wir noch sehr jung waren und meine Schwester und ich zu zweit in die Schulklasse gehen mussten, hat mein Vater gesagt „ich werde euch nicht in die Schule schicken, weil es kann sein, dass das syrische Regime euch festnimmt, weil unser Registrierungsort römisch 40 ist“. Wir wissen aber nicht genau, wer damals die Kontrolle über das Gebiet hatte. Ich glaube meine Familie war sich auch nicht sicher, wer dort die Kontrolle hatte.“ Die Wid

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