Obsah (21)
§ 5§ 21Art. 133§ 28§ 18§ 29Art. 18§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW235 2251684-1 Spruch, W235 2251679-1/5E W235 2251684-1/5E W235 2251680-1/5EW235 2251682-1/5EW235 2251680-1/5E, W
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Alle vier Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 04.11.2021 jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährigen Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX .03.2017 und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .03.2018 in Frankreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Weiters ergab ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres, dass den minderjährigen Beschwerdeführern vom spanischen Generalkonsulat in Istanbul Schengen-Visa der Kategorie C mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX erteilt worden waren.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 .03.2017 und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 .03.2018 in Frankreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Weiters ergab ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres, dass den minderjährigen Beschwerdeführern vom spanischen Generalkonsulat in Istanbul Schengen-Visa der Kategorie C mit Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 erteilt worden waren. 1.
- Den Beschwerdeführern wurde weiters am 05.11.2021 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Frankreich die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt (vgl. jeweils AS 39 in den Akten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin). 1.2. Den Beschwerdeführern wurde weiters am 05.11.2021 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Frankreich die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt vergleiche jeweils AS 39 in den Akten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin). 1.
- Am 05.11.2021 wurden der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angaben, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Der Erstbeschwerdeführers habe in Österreich, Deutschland und in Frankreich jeweils einen Bruder. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zwei Brüder in Deutschland und einen Bruder in der Schweiz. Übereinstimmend gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in Frankreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, welche jedoch abgewiesen worden seien. Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner eigenen Erstbefragung vor, dass er wegen gesundheitlicher Probleme am XXXX .01.2017 den Herkunftsstaat verlassen habe und mit dem Flugzeug legal nach Frankreich gereist sei, wo ihm in der Folge ein französischer Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum XXXX .06.2019 erteilt worden sei. Im Jahr 2018 habe er die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer legal mit einem Visum nach Frankreich zu sich geholt. In Frankreich habe er allerdings keine finanzielle Unterstützung erhalten. Ferner seien die französischen Behörden zu dem Ergebnis gekommen, dass es keinen Grund gebe, sein „Visum“ zu verlängern. Im Rahmen der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hätten ihm die Behörden mitgeteilt, dass er Beweismittel vorlegen müsse. Da er keine Beweismittel aufbringen habe können, habe er in Frankreich keinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zur Frage, was einer Rückkehr nach Frankreich entgegenstünde, führte er an, dass er dort keine „Rechte“ [gemeint wohl: keinen Aufenthaltstitel] mehr bekommen habe und sie dort keine Wohnung mehr gehabt hätten. Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner eigenen Erstbefragung vor, dass er wegen gesundheitlicher Probleme am römisch 40 .01.2017 den Herkunftsstaat verlassen habe und mit dem Flugzeug legal nach Frankreich gereist sei, wo ihm in der Folge ein französischer Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum römisch 40 .06.2019 erteilt worden sei. Im Jahr 2018 habe er die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer legal mit einem Visum nach Frankreich zu sich geholt. In Frankreich habe er allerdings keine finanzielle Unterstützung erhalten. Ferner seien die französischen Behörden zu dem Ergebnis gekommen, dass es keinen Grund gebe, sein „Visum“ zu verlängern. Im Rahmen der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hätten ihm die Behörden mitgeteilt, dass er Beweismittel vorlegen müsse. Da er keine Beweismittel aufbringen habe können, habe er in Frankreich keinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zur Frage, was einer Rückkehr nach Frankreich entgegenstünde, führte er an, dass er dort keine „Rechte“ [gemeint wohl: keinen Aufenthaltstitel] mehr bekommen habe und sie dort keine Wohnung mehr gehabt hätten. In ihrer eigenen Erstbefragung gab die Zweitbeschwerdeführerin zunächst an, dass sie nicht schwanger sei. Sie sei am XXXX .04.2018 legal von der Türkei nach Frankreich zum Erstbeschwerdeführer gereist. Dort habe sie in der Folge undokumentiert als Einschlichterin sowie als Putzfrau gearbeitet, da ihr keine Arbeitsbewilligung erteilt worden sei. Sie hätten keine finanzielle Unterstützung bekommen und ihre Anträge auf internationalen Schutz seien abgelehnt worden. Da sie keine ausreichenden Mittel zum Überleben gehabt hätten, hätten sie aus Frankreich ausreisen müssen. In Frankreich gebe es keine Menschenrechte. In ihrer eigenen Erstbefragung gab die Zweitbeschwerdeführerin zunächst an, dass sie nicht schwanger sei. Sie sei am römisch 40 .04.2018 legal von der Türkei nach Frankreich zum Erstbeschwerdeführer gereist. Dort habe sie in der Folge undokumentiert als Einschlichterin sowie als Putzfrau gearbeitet, da ihr keine Arbeitsbewilligung erteilt worden sei. Sie hätten keine finanzielle Unterstützung bekommen und ihre Anträge auf internationalen Schutz seien abgelehnt worden. Da sie keine ausreichenden Mittel zum Überleben gehabt hätten, hätten sie aus Frankreich ausreisen müssen. In Frankreich gebe es keine Menschenrechte. Die Drittbeschwerdeführerin bestätigte in ihrer Erstbefragung, dass sie im Jahr 2018 gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführers nachgereist sei und bis 2021 in Frankreich gelebt sowie die Schule besucht habe. Sie wolle in Österreich bleiben, da der Erstbeschwerdeführer gesundheitliche Probleme habe und hier bessere Unterstützung bekomme. 1.
- Betreffend alle vier Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.11.2021 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Frankreich. 1.
- Betreffend alle vier Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.11.2021 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Frankreich. Mit Schreiben vom 21.11.2021 stimmte die französische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
§ 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. jeweils AS 49 in den Akten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin). Mit Schreiben vom 21.11.2021 stimmte die französische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche jeweils AS 49 in den Akten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin). Mit Verfahrensanordnungen
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Frankreich für die Führung der Verfahren zuständig ist (vgl. jeweils AS 71 in den Akten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin). Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Frankreich für die Führung der Verfahren zuständig ist vergleiche jeweils AS 71 in den Akten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin). 1.
- Am 20.01.2022 wurden der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Türkisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei die Beschwerdeführer eingangs ihrer Einvernahmen angaben, dass sie sich geistig und körperlich in der Lage fühlen würden, die Einvernahme durchzuführen. Auf die Möglichkeit, in das Länderinformationsblatt Frankreich Einsicht zu nehmen, verzichteten die Beschwerdeführer. 1.5.
- In seiner eigenen Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sein Gesundheitszustand nicht gut sei und er ständig Medikamente benötige. Da er keine physikalische Therapie bekomme, habe er „Blockaden“ und könne nicht gehen. Er habe zwei Stützen bzw. Bandagen zur Unterstützung seiner Fußgelenke. Auf Nachfrage führte er weiter aus, dass er am Rücken einen Tumor gehabt habe und in Frankreich operiert worden sei. Nach der Operation sei er invalid gewesen. Er spüre seither seine Beine und seine Hüften nicht mehr, gehe mit Krücken und habe stressbedingt ein Blutgerinnsel. Ferner benötige er einen Dauerkatheter. Im Herkunftsstaat habe keine Diagnose gestellt werden können. Folglich sei in dieser Zeit der Tumor gewachsen und habe Nerven geschädigt. Bei der Operation sei im Zuge der Entfernung des Tumors noch mehr beschädigt worden. Als er aus der Türkei ausgereist sei, habe er noch gehen können. In Frankreich habe ihm der Arzt empfohlen, Stress zu vermeiden und gute Laune zu haben, da sich dies auf den Krankheitsverlauf positiv auswirke. Seine Behinderung sei chronisch. Man könne es lediglich ein wenig verbessern und eine Verschlechterung aufhalten, indem man Stress vermeide, sich gesund ernähre, physikalische Therapien mache und regelmäßig Medikamente einnehme. Zur Frage, ob er sich aktuell in medizinischer Behandlung befinde, führte der Erstbeschwerdeführer aus, in Österreich habe ihm ein Arzt Alprazolam sowie weitere Medikamente von der Liste, welche er vorgelegt habe, verschrieben. Diese nehme er regelmäßig ein, da sie lebenswichtig für ihn seien. In Frankreich habe der Arzt die Rezepte auf den Namen der Zweitbeschwerdeführerin ausgestellt, da der Erstbeschwerdeführer keine Krankenversicherung gehabt, die Medikamente jedoch dringend benötigt habe. Aktuell habe er mangels physikalischer Therapien ein Blutgerinnsel und eine wunde Stelle am linken Fuß. Nach der Einvernahme habe er einen Arzttermin. Einmal im Jahr müsse er eine MRT-Untersuchung machen, damit man sehe, ob der Tumor zurückgekommen sei. Zu seinen familiären Bindungen in Österreich führte er an, dass - abgesehen von den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern – auch einer seiner Brüder in Österreich aufhältig sei. Dieser lebe bereits seit 20 Jahren im Bundesgebiet. Zwischen ihnen bestehe regelmäßiger telefonischer Kontakt. Vor seiner Einreise ihn Österreich habe der Erstbeschwerdeführer seinen Bruder zuletzt im Jahr 2004 gesehen. Eine existenzielle Abhängigkeit zu seinem Bruder bestehe nicht und sie würden auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Es sei richtig, dass er in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher abgewiesen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe in Frankreich zunächst bei seinem dort wohnhaften Bruder gelebt. Nachdem ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, sei ihm eine Gemeindewohnung zu Verfügung gestellt worden. Frankreich habe er verlassen, da man ihnen den Aufenthaltstitel aberkannt habe. Seine Krankenversicherung sei nicht verlängert worden, da die Behörden gemerkt hätten, dass sein Bruder für ihre Wohnung aufgekommen sei, weshalb sie davon ausgegangen seien, dass dieser auch für die medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers aufkommen könne. Nachdem die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr arbeiten habe dürfen, hätten sie kein Einkommen mehr gehabt. Am XXXX .11.2021 hätten sie Frankreich verlassen. Sie seien nur wegen der medizinischen Versorgung des Erstbeschwerdeführers nach Österreich gekommen. Im Fall der Rückkehr nach Frankreich würden sich seine schlechten Erfahrungen wiederholen und sein Leben bzw. seine Gesundheit wäre in Gefahr. Ferner würde ihn die Zweitbeschwerdeführerin verlassen und er könnte seine Kinder nicht mehr sehen, da er seinen Pflichten als Vater nicht nachkommen könne. Zu seinen familiären Bindungen in Österreich führte er an, dass - abgesehen von den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern – auch einer seiner Brüder in Österreich aufhältig sei. Dieser lebe bereits seit 20 Jahren im Bundesgebiet. Zwischen ihnen bestehe regelmäßiger telefonischer Kontakt. Vor seiner Einreise ihn Österreich habe der Erstbeschwerdeführer seinen Bruder zuletzt im Jahr 2004 gesehen. Eine existenzielle Abhängigkeit zu seinem Bruder bestehe nicht und sie würden auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Es sei richtig, dass er in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher abgewiesen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe in Frankreich zunächst bei seinem dort wohnhaften Bruder gelebt. Nachdem ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, sei ihm eine Gemeindewohnung zu Verfügung gestellt worden. Frankreich habe er verlassen, da man ihnen den Aufenthaltstitel aberkannt habe. Seine Krankenversicherung sei nicht verlängert worden, da die Behörden gemerkt hätten, dass sein Bruder für ihre Wohnung aufgekommen sei, weshalb sie davon ausgegangen seien, dass dieser auch für die medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers aufkommen könne. Nachdem die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr arbeiten habe dürfen, hätten sie kein Einkommen mehr gehabt. Am römisch 40 .11.2021 hätten sie Frankreich verlassen. Sie seien nur wegen der medizinischen Versorgung des Erstbeschwerdeführers nach Österreich gekommen. Im Fall der Rückkehr nach Frankreich würden sich seine schlechten Erfahrungen wiederholen und sein Leben bzw. seine Gesundheit wäre in Gefahr. Ferner würde ihn die Zweitbeschwerdeführerin verlassen und er könnte seine Kinder nicht mehr sehen, da er seinen Pflichten als Vater nicht nachkommen könne. 1.5.
- Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme an, dass sie in Österreich abgesehen vom Erstbeschwerdeführer sowie der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer keine Familienangehörigen habe. Lediglich ihr Schwager wohne sonst noch in Österreich. Ihre Brüder würden sich in der Schweiz bzw. in Deutschland aufhalten, wo ihnen jeweils auch ein Aufenthaltstitel zukomme. Es sei richtig, dass sie in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Ihr Asylantrag sei abgelehnt worden, wobei sie nicht im Detail befragt worden sei, da man ihnen erklärt habe, der Erstbeschwerdeführer habe bereits aufgrund seiner Krankheit einen Aufenthaltstitel. In Frankreich hätten sie zunächst eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen. Drei Wochen später sei dem Erstbeschwerdeführer jedoch seine Aufenthaltsberechtigung aberkannt worden. Daraufhin seien sie in der Wohnung geblieben, da die Zweitbeschwerdeführerin gearbeitet habe und ihre Aufenthaltsberechtigung erst zu einem späteren Zeitpunkt geendet habe. Ihr Schwager, welcher in Frankreich lebe, habe die Miete bezahlt und sie sei für den restlichen Lebensunterhalt aufgekommen. Nachdem ihr Schwager eine Zeit lang die Miete nicht mehr zahlen habe können, habe man ihren Mietvertrag kündigen wollen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dann auch nicht mehr gearbeitet. Da sie weder Geld noch eine Krankenversicherung gehabt hätten, hätten sie Frankreich verlassen müssen. Eine Rückkehr nach Frankreich sei nicht möglich, da sie dort keine Bleibe hätten und der Erstbeschwerdeführer krank sei. Zum Viertbeschwerdeführer führte sie an, dass dieser gesund sei und weder Medikamente noch einen Arztbesuch benötige. 1.5.
- Im Rahmen der Einvernahme der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin gab die Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin eingangs an, dass die Drittbeschwerdeführerin aufgrund eines Problems mit ihrer Zunge eine Beeinträchtigung beim Sprechen habe. In Frankreich sei sie auf der Warteliste für eine logopädische Behandlung gewesen. Ferner habe sie Probleme mit den Ohren und dem Kiefer gehabt und habe eine medikamentöse Behandlung erhalten. In Frankreich habe die Drittbeschwerdeführerin eine Schule für „Menschen mit Behinderung“ besucht und hätte dort zumindest einen Beruf erlernen können. Sie sei auch in der Lage zu lesen und zu schreiben. Aktuell befinde sich die Drittbeschwerdeführerin nicht in medikamentöser Behandlung. Sie habe in Österreich einen Arzt aufgesucht, welcher ihr gesagt habe, dass sie wieder einen Arzt konsultieren solle, wenn sie in Frankreich sei. In der Folge führte die Drittbeschwerdeführerin zu den Gründen, welche aus ihrer Sicht einer Rückkehr nach Frankreich entgegenstünden, an, dass sie dort weder eine Wohnung noch Geld hätten und der Erstbeschwerdeführer auch keine Behandlung erhalten könne. 1.
- In den Verwaltungsakten finden sich nachstehende Unterlagen: ● Entscheidung der französischen Kommission für die Rechte und die Autonomie behinderter Menschen vom XXXX .09.2019 (in französischer Sprache), wonach der Grad der Behinderung des Erstbeschwerdeführers 80% oder mehr erreiche und ihm für den Zeitraum von XXXX .04.2019 bis XXXX .03.2022 eine Beihilfe für Erwachsene mit Behinderung sowie ein Einkommenszuschlag gewährt werde; Entscheidung der französischen Kommission für die Rechte und die Autonomie behinderter Menschen vom römisch 40 .09.2019 (in französischer Sprache), wonach der Grad der Behinderung des Erstbeschwerdeführers 80% oder mehr erreiche und ihm für den Zeitraum von römisch 40 .04.2019 bis römisch 40 .03.2022 eine Beihilfe für Erwachsene mit Behinderung sowie ein Einkommenszuschlag gewährt werde; ● Arztbrief vom XXXX .07.2018 betreffend den Erstbeschwerdeführer (in französischer Sprache), wonach er sich am XXXX .09.2017 wegen eines Ependymoms im Rückenmark einer Operation unterzogen habe und aufgrund der aus der Operation resultierenden Paraplegie bis XXXX .07.2018 in einem Krankenhaus medizinisch und rehabilitativ betreut worden sei; Arztbrief vom römisch 40 .07.2018 betreffend den Erstbeschwerdeführer (in französischer Sprache), wonach er sich am römisch 40 .09.2017 wegen eines Ependymoms im Rückenmark einer Operation unterzogen habe und aufgrund der aus der Operation resultierenden Paraplegie bis römisch 40 .07.2018 in einem Krankenhaus medizinisch und rehabilitativ betreut worden sei; ● „Compte-rendu d’hospitalisation“ (Krankenhausbericht) vom XXXX .07.2021 betreffend den Erstbeschwerdeführer (in französischer Sprache); „Compte-rendu d’hospitalisation“ (Krankenhausbericht) vom römisch 40 .07.2021 betreffend den Erstbeschwerdeführer (in französischer Sprache); ● medizinische Verschreibungen (in französischer Sprache) lautend auf den Erstbeschwerdeführer sowie auf die Zweitbeschwerdeführerin; ● „Récépisse de demande de carte de séjours“ (Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung) des Erstbeschwerdeführers vom XXXX .07.2019, auf welcher als Datum seiner Einreise in Frankreich der „ XXXX .01.2017“ angeführt wird; „Récépisse de demande de carte de séjours“ (Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung) des Erstbeschwerdeführers vom römisch 40 .07.2019, auf welcher als Datum seiner Einreise in Frankreich der „ römisch 40 .01.2017“ angeführt wird; ● „Autorisation provisoire de séjour“ (vorläufige Aufenthaltsgenehmigung) der Zweitbeschwerdeführerin mit Gültigkeit bis zum XXXX .03.2020, auf welcher als Datum ihrer Einreise in Frankreich der „ XXXX .02.2018“ angeführt wird, sowie „Autorisation provisoire de séjour“ (vorläufige Aufenthaltsgenehmigung) der Zweitbeschwerdeführerin mit Gültigkeit bis zum römisch 40 .03.2020, auf welcher als Datum ihrer Einreise in Frankreich der „ römisch 40 .02.2018“ angeführt wird, sowie ● Attest betreffend die Beeinträchtigung der Drittbeschwerdeführerin vom XXXX .02.2017 in türkischer Sprache Attest betreffend die Beeinträchtigung der Drittbeschwerdeführerin vom römisch 40 .02.2017 in türkischer Sprache
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.
- Am 08.02.2022 erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich sowie als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde im Wesentlichen nach Darstellung des Verfahrensgangs und des Sachverhalts vorgebracht, dass die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Frankreich unvollständig seien, da sie sich kaum mit der tatsächlichen Unterbringungssituation befassen würden. Der auf der Website des Mediums „Zeit Online“ veröffentlichte Artikel „Gericht verurteilt Frankreich für unwürdigen Umgang mit Asylsuchenden“ vom 02.07.2020 bestätige das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach er keine medizinische Behandlung in Frankreich erhalten habe. Insbesondere gehe aus dem Artikel hervor, dass der EGMR Frankreich verurteilt habe, da Asylsuchende dort unmenschliche und entwürdigende Lebensbedingungen vorfänden. Der Artikel beziehe sich auf den Fall von drei Flüchtlingen, die Opfer erniedrigender Behandlung geworden seien, da sie auf der Straße leben hätten müssen und ihnen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorenthalten worden seien. Unter Verweis auf den ebenfalls von „Zeit Online“ veröffentlichten Artikel „Frankreich wegen Umgangs mit Flüchtlingskind verurteilt“ vom 28.02.2019 wurde weiters ausgeführt, dass der EGMR im Fall eines minderjährigen Flüchtlings zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Lager in Calais eine völlig unangemessene Umgebung für Kinder sei und die französischen Behörden ihrer Pflicht, den afghanischen Jungen zu schützen, nicht nachgekommen seien. Die Berichte würden sohin zusammengefasst bestätigen, dass Asylsuchende in Frankreich unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätten. Weiters sei zu monieren, dass die Behörde hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers keine Ermittlungen durchgeführt habe. Wenn die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass es in Frankreich keine systemischen Mängel und keine konkreten Bedrohungen gebe, lasse sie die dortige allgemeine Lage sowie die individuellen Umstände des Erstbeschwerdeführers vollkommen außer Betracht. Insbesondere wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Aufenthaltstitel des Erstbeschwerdeführers nicht verlängert worden sei, er keine Krankenversicherung mehr gehabt habe und aus diesem Grund keine medizinische Versorgung mehr erhalten habe. Da er die von ihm benötigte Behandlung nicht erhalten habe, habe er nunmehr ein Blutgerinnsel sowie eine wunde Stelle am linken Fuß. Die Behörde hätte sich folglich mit der Frage seiner Überstellungsfähigkeit auseinandersetzen müssen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich zwar beim Arzt gewesen sei, jedoch keine Untersuchungen geplant worden seien. Er befinde sich aktuell in medikamentöser Behandlung, wobei er unter anderem auch ein Medikament erhalte, um den Stress zu senken. Eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers würde seine ohnehin prekäre psychische Gesundheit erheblich gefährden. Die belangte Behörde habe weder ausreichende Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers durchgeführt noch habe sie eine Einzelfallzusicherung hinsichtlich der Unterbringung von besonders vulnerablen Personen eingeholt. Aufgrund der besonderen Vulnerabilität, der bereits mehrfach in Frankreich unterbliebenen medizinischen Behandlung des Erstbeschwerdeführers nach seinem operativen Eingriff und dessen derzeitiger Erkrankung hätte die Behörde vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Unter Verweis auf das Urteil im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde ergänzend ausgeführt, dass nicht nur systemische Mängel, sondern auch individuelle Umstände in Verbindung mit gewissen Defiziten zur Unzulässigkeit einer Abschiebung führen könnten. Im Fall Tarakhel sei die Überstellung einer afghanischen Familie mit Kindern nach Italien ohne ausreichende individuelle Zusicherung einer adäquaten Unterbringung als unzulässig qualifiziert worden. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung wäre sohin fallbezogen eine individuelle Garantie seitens der französischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer einzuholen gewesen. Im Übrigen stelle eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Frankreich einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben dar. Die Behörde habe es unterlassen, den Erstbeschwerdeführer zu seinen engen Bindungen zu seinem in Österreich wohnhaften Bruder zu befragen. Ansonsten hätte er insbesondere anführen können, dass gerade die minderjährigen Beschwerdeführer Halt und Stabilität durch eines ihrer Familienmitglieder erfahren würden. Auch vor diesem Hintergrund hätte die Behörde vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
- Mit Bericht vom 08.04.2022 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass die Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg komplikationslos nach Frankreich überstellt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: , römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei. Der Erstbeschwerdeführer reiste am XXXX .01.2017 von der Türkei nach Frankreich und stellte daraufhin am XXXX .03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher jedoch abgewiesen wurde. Schließlich wurde ihm ein französischer Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum XXXX .06.2019 erteilt. Die Zweitbeschwerdeführern reiste gemeinsam mit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer am XXXX .02.2018 vom Herkunftsstaat nach Frankreich und stellte dort am XXXX .03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher ebenso abgewiesen wurde. In der Folge erhielt sie einen französischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum XXXX .03.
- Nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltstitel verblieben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin mit den minderjährigen Beschwerdeführern zunächst in Frankreich und reisten schließlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 04.11.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der Erstbeschwerdeführer reiste am römisch 40 .01.2017 von der Türkei nach Frankreich und stellte daraufhin am römisch 40 .03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher jedoch abgewiesen wurde. Schließlich wurde ihm ein französischer Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum römisch 40 .06.2019 erteilt. Die Zweitbeschwerdeführern reiste gemeinsam mit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer am römisch 40 .02.2018 vom Herkunftsstaat nach Frankreich und stellte dort am römisch 40 .03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher ebenso abgewiesen wurde. In der Folge erhielt sie einen französischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum römisch 40 .03.
- Nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltstitel verblieben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin mit den minderjährigen Beschwerdeführern zunächst in Frankreich und reisten schließlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 04.11.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.11.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, welches von der französischen Dublinbehörde am 21.11.2021 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.11.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, welches von der französischen Dublinbehörde am 21.11.2021 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Erstbeschwerdeführer unterzog sich in Frankreich am XXXX .09.2017 einer Operation wegen eines Ependymoms im Rückenmark. Aufgrund der aus dieser Operation resultierenden Paraplegie wurde er bis XXXX .07.2018 in einem Krankenhaus medizinisch und rehabilitativ betreut. In der Folge nahm er an Nachuntersuchungen teil und erhielt darüber hinaus eine medikamentöse Behandlung, welche er in Österreich nach Konsultation eines Arztes fortsetzte. Darüber hinausgehende Untersuchungen oder Therapien wurden in Österreich nicht veranlasst. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin leidet an einer körperlichen Beeinträchtigung. Aufgrund von Problemen mit ihrer Zunge, ihrem Kiefer und ihren Ohren bestehen für sie Einschränkungen beim Sprechen. In Frankreich erhielt sie ein Medikament und wurde auf eine Warteliste für eine logopädische Behandlung gesetzt. Eine im Zeitpunkt der Überstellung nach Frankreich bestanden habende akute Behandlungsbedürftigkeit wird weder in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer noch in Bezug auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin festgestellt. Sohin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt sind. Die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19 Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Frankreich. In Frankreich sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es steht dort bei Bedarf auch psychologische oder psychiatrische Behandlung zur Verfügung. Weiters besteht in Frankreich ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber, die auch in der Praxis verfügbar ist. Da die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer gesund sind, wird in einer Gesamtheit festgestellt, dass alle vier Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Der Erstbeschwerdeführer unterzog sich in Frankreich am römisch 40 .09.2017 einer Operation wegen eines Ependymoms im Rückenmark. Aufgrund der aus dieser Operation resultierenden Paraplegie wurde er bis römisch 40 .07.2018 in einem Krankenhaus medizinisch und rehabilitativ betreut. In der Folge nahm er an Nachuntersuchungen teil und erhielt darüber hinaus eine medikamentöse Behandlung, welche er in Österreich nach Konsultation eines Arztes fortsetzte. Darüber hinausgehende Untersuchungen oder Therapien wurden in Österreich nicht veranlasst. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin leidet an einer körperlichen Beeinträchtigung. Aufgrund von Problemen mit ihrer Zunge, ihrem Kiefer und ihren Ohren bestehen für sie Einschränkungen beim Sprechen. In Frankreich erhielt sie ein Medikament und wurde auf eine Warteliste für eine logopädische Behandlung gesetzt. Eine im Zeitpunkt der Überstellung nach Frankreich bestanden habende akute Behandlungsbedürftigkeit wird weder in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer noch in Bezug auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin festgestellt. Sohin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt sind. Die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19 Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Frankreich. In Frankreich sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es steht dort bei Bedarf auch psychologische oder psychiatrische Behandlung zur Verfügung. Weiters besteht in Frankreich ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber, die auch in der Praxis verfügbar ist. Da die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer gesund sind, wird in einer Gesamtheit festgestellt, dass alle vier Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Einer der Brüder des Erstbeschwerdeführers lebt in Österreich. Während ihres Aufenthalts in Österreich haben die Beschwerdeführer mit ihrem Bruder (bzw. Schwager bzw. Onkel) nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ebenso wenig bestehen zwischen den Beschwerdeführern und dem Bruder des Erstbeschwerdeführers wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisse finanzieller oder sonstiger Natur. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass alle vier Beschwerdeführer gemeinsam am 08.04.2022 komplikationslos nach Frankreich überstellt wurden. 1.
- Zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich: Zum französischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern und zur Lage aufgrund der COVID-19 Pandemie in Frankreich wurden in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). COVID-19: Nach dem Ausbruch von COVID-19 wurden Registrierung und asylbezogene Aktivitäten vom
- März bis
- Mai 2020 vorübergehend ausgesetzt. Anschließend wurde der Zugang zum Asylverfahren und zu Unterbringung ausgesetzt, ohne alternative Lösungen anzubieten. Diese Maßnahme hatte keine Rechtsgrundlage und resultierte hauptsächlich aus dem Mangel an verfügbaren Beamten. Am
- April 2020 forderte der Staatsrat die Behörden auf, den Zugang zur Registrierung in Paris wieder zu öffnen (AIDA 3.2021). Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021). Die Tatsache, dass viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht haben, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen, hat sich 2020 durch COVID-19 noch verschlimmert. Folglich leben viele Schutzberechtigte auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. Durch COVID-19 hat sich die Arbeitslosigkeit in Frankreich 2020 noch verschlimmert, was auch Schutzberechtigte trifft (AIDA 3.2021). Im Zusammenhang mit COVID-19 gibt es bei Test- oder Impfkampagnen keinen Unterschied nach Nationalität oder rechtlichem Status (AIDA 3.2021). b). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) und die eigentliche Asylbehörde: das Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) (AIDA
- 2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). c). Dublin-Rückkehrer: Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der
- Instanz (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 3.2021). Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy – Charles de Gaulle ankommen, erhalten sie von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d’accueil d’urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Die zuständige Präfektur kann auch weit entfernt liegen und die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. Liegt die zuständige Präfektur in Paris und Umgebung, muss sich der Rückkehrer an eine sogenannte Orientierungsplattform (plateforme d’accueil de demandeurs d’asile, PADA) wenden, deren Aufgabe es ist, Termine für die Antragsstellung zu vergeben. Dies ist ein komplizierter Prozess, der zu Verzögerungen in der Antragsstellung von einigen Wochen führen kann. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 3.2021). Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.
- Unterbringung, Anm.). Und im Falle dass es sich bei ihnen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021).Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.
- Unterbringung, Anmerkung Und im Falle dass es sich bei ihnen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021). d). Non-Refoulement: Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vgl. HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021).Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vergleiche HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021). Asylverfahren von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden beschleunigt geführt (USDOS 30.3.2021). e). Versorgung: Das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle AW von den Präfekturen an OFII überwiesen (AIDA 3.2021). Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, erhalten eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Alleinstehende Asylwerber erhalten 204 Euro monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, was für den Zugang zu privat angemieteter Unterkunft als zu wenig kritisiert wird (AIDA 3.2021). Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (AIDA 3.2021). f). Unterbringung: Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen: CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 3.126 Plätze (AIDA 3.2021) . CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber, mit Ausnahme jener in einem Dublin-Verfahren. Diese werden meist für offensichtlich Vulnerable verwendet. Kapazität: 43.632 Plätze (AIDA 3.2021) . HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller, auch solche in einem Dublin-Verfahren. Kapazität (zusammen): 51.796 Plätze (AIDA 3.2021). Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Folgeantragsteller haben nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist (AIDA 3.2021). Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021), die Unterbringungskapazitäten waren in Frankreich auch schon vor der COVID-Pandemie chronisch knapp (JRS 2.2021). Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anm.) (JRS 2.2021).Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anmerkung (JRS 2.2021). g). Medizinische Versorgung: Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Asylwerber, auch solche im beschleunigten und im Dublin-Verfahren, haben Zugang zu den in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS) (AIDA 3.2021). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, oder das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert (AIDA 3.2021). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Frankreich den oben zitieren Feststellungen zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrem Reiseweg sowie zu ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Frankreich, zur ihrem Aufenthalt in Frankreich, zu den dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin erteilten Aufenthaltstiteln und zu ihrer unrechtmäßigen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen im erstinstanzlichen Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX .03.2017 und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .03.2018 in Frankreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde sowohl vom Erst- als auch von der Zweitbeschwerdeführerin selbst vorgebracht. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung, dass diese Anträge in Frankreich abgelehnt worden waren, aus dem Umstand, dass die französische Dublinbehörde ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer vom 21.11.2021 auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO stützte. Dass der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 .03.2017 und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 .03.2018 in Frankreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde sowohl vom Erst- als auch von der Zweitbeschwerdeführerin selbst vorgebracht. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung, dass diese Anträge in Frankreich abgelehnt worden waren, aus dem Umstand, dass die französische Dublinbehörde ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer vom 21.11.2021 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO stützte. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer durch Frankreich ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Frankreichs beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht einmal ansatzweise vorgebracht, gaben doch der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend als Grund für ihre Ausreise aus Frankreich an, dass ihnen in Frankreich kein Aufenthaltsrecht mehr zugekommen sei, weshalb ihr Lebensunterhalt nicht mehr gesichert gewesen sei und der Erstbeschwerdeführer keinen Zugang mehr zu medizinischer Versorgung gehabt habe. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben in seiner Erstbefragung am 05.11.2021 sowie in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.01.2022 in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellungen zur körperlichen Beeinträchtigung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sowie zu den in Frankreich gesetzten Therapiemaßnahmen ergeben sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.01.
- Die (Negativ)feststellung zum Nichtvorhandensein einer im Zeitpunkt der Überstellung nach Frankreich bestanden habenden akuten Behandlungsbedürftigkeit des Erstbeschwerdeführers gründet auf seinem Vorbringen, wonach er in Österreich einen Arzt konsultiert habe und dieser ihm ein Medikament für seine Nerven verschrieben habe, welches er nunmehr gemeinsam mit den sonstigen von ihm benötigten Medikamenten einnehme. Dieses Vorbringen ist auch vor dem Hintergrund seiner Angaben, wonach seine Erkrankung chronisch sei und man seinen Gesundheitszustand nur ein wenig durch die Vermeidung von Stress, durch gesunde Ernährung sowie durch physikalische und medikamentöse Behandlung verbessern könne, plausibel (vgl. zu alledem AS 93 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Dass – abgesehen von der medikamentösen Behandlung des Erstbeschwerdeführers - noch weitere Therapiemaßnahmen in Österreich geplant gewesen wären, wurde demgegenüber nicht dargetan und wurde ein solcher Sachverhalt auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch in Bezug auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin kann eine akute Behandlungsbedürftigkeit nicht erkannt werden, zumal keine aktuellen medizinischen Befunde in Vorlage gebracht wurden und darüber hinaus die Zweitbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin in der Einvernahme am 20.01.2022 anführte, dass ein Arzt im Zuge der Untersuchung der Drittbeschwerdeführerin zu dem Ergebnis gekommen sei, eine Fortsetzung der Behandlung in Frankreich sei ausreichend (vgl. AS 71 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). Da betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Viertbeschwerdeführer kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Erkrankungen erstattet wurde, war zusammengefasst die Feststellung zu treffen, dass diese beiden Beschwerdeführer gesund sind bzw. dass alle vier Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung leiden, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben in seiner Erstbefragung am 05.11.2021 sowie in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.01.2022 in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellungen zur körperlichen Beeinträchtigung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sowie zu den in Frankreich gesetzten Therapiemaßnahmen ergeben sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.01.
- Die (Negativ)feststellung zum Nichtvorhandensein einer im Zeitpunkt der Überstellung nach Frankreich bestanden habenden akuten Behandlungsbedürftigkeit des Erstbeschwerdeführers gründet auf seinem Vorbringen, wonach er in Österreich einen Arzt konsultiert habe und dieser ihm ein Medikament für seine Nerven verschrieben habe, welches er nunmehr gemeinsam mit den sonstigen von ihm benötigten Medikamenten einnehme. Dieses Vorbringen ist auch vor dem Hintergrund seiner Angaben, wonach seine Erkrankung chronisch sei und man seinen Gesundheitszustand nur ein wenig durch die Vermeidung von Stress, durch gesunde Ernährung sowie durch physikalische und medikamentöse Behandlung verbessern könne, plausibel vergleiche zu alledem AS 93 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Dass – abgesehen von der medikamentösen Behandlung des Erstbeschwerdeführers - noch weitere Therapiemaßnahmen in Österreich geplant gewesen wären, wurde demgegenüber nicht dargetan und wurde ein solcher Sachverhalt auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch in Bezug auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin kann eine akute Behandlungsbedürftigkeit nicht erkannt werden, zumal keine aktuellen medizinischen Befunde in Vorlage gebracht wurden und darüber hinaus die Zweitbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin in der Einvernahme am 20.01.2022 anführte, dass ein Arzt im Zuge der Untersuchung der Drittbeschwerdeführerin zu dem Ergebnis gekommen sei, eine Fortsetzung der Behandlung in Frankreich sei ausreichend vergleiche AS 71 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). Da betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Viertbeschwerdeführer kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Erkrankungen erstattet wurde, war zusammengefasst die Feststellung zu treffen, dass diese beiden Beschwerdeführer gesund sind bzw. dass alle vier Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung leiden, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellungen zum Bruder des Erstbeschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen eigenen Angaben, welche sich auch mit dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin decken. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Bruder bzw. Schwager bzw. Onkel sowie zum Nichtbestehen wechselseitiger Abhängigkeiten gründen ebenso auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers. Das Beschwerdevorbringen, wonach die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer nach ihren Fluchterfahrungen nunmehr durch ein weiteres Familienmitglied, nämlich ihren in Österreich wohnhaften Onkel, Halt sowie Stabilität erhalten würden, erweist sich als vollkommen unsubstanziiert, zumal weder der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin noch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen einen solchen Sachverhalt auch nur ansatzweise dargetan haben. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage nach Verwandten in der Europäischen Union bzw. in Österreich lediglich auf ihre Eltern sowie ihren Bruder verwies, während sie ihren in Österreich wohnhaften Onkel nicht erwähnte (vgl. AS 23 und AS 77 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). Da der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin weitere Bindungen in bzw. zu Österreich nicht substanziiert vorgebracht haben, war die Feststellung zu treffen, dass darüber hinaus keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen.Die Feststellungen zum Bruder des Erstbeschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen eigenen Angaben, welche sich auch mit dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin decken. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Bruder bzw. Schwager bzw. Onkel sowie zum Nichtbestehen wechselseitiger Abhängigkeiten gründen ebenso auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers. Das Beschwerdevorbringen, wonach die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer nach ihren Fluchterfahrungen nunmehr durch ein weiteres Familienmitglied, nämlich ihren in Österreich wohnhaften Onkel, Halt sowie Stabilität erhalten würden, erweist sich als vollkommen unsubstanziiert, zumal weder der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin noch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen einen solchen Sachverhalt auch nur ansatzweise dargetan haben. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage nach Verwandten in der Europäischen Union bzw. in Österreich lediglich auf ihre Eltern sowie ihren Bruder verwies, während sie ihren in Österreich wohnhaften Onkel nicht erwähnte vergleiche AS 23 und AS 77 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). Da der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin weitere Bindungen in bzw. zu Österreich nicht substanziiert vorgebracht haben, war die Feststellung zu treffen, dass darüber hinaus keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen gemeinsamen Überstellung aller vier Beschwerdeführer nach Frankreich aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 08.04.
- 2.
- Die Feststellungen zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich sowie zur COVID-19 Pandemie beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Frankreich ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material, welches auch die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie in Bezug auf Frankreich berücksichtigt. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Frankreich ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Vielmehr verzichteten sie im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt auf Einsichtnahme bzw. Aushändigung der Länderberichte. Aber auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen. Insoweit in der Beschwerde auf die vom Medium „Zeit Online“ veröffentlichten Artikel „Gericht verurteilt Frankreich für unwürdigen Umgang mit Asylsuchenden“ und „Frankreich wegen Umgangs mit Flüchtlingskind verurteilt“ hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass diese Berichte nicht geeignet sind, die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der herangezogenen Länderberichte aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass in den diesen Artikeln zugrundeliegenden Fällen Asylwerber keine bzw. keine angemessene Unterbringung in Frankreich erhalten haben. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass in Frankreich Asylwerber Anspruch auf Unterbringung haben und auch entsprechende Strukturen bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht, dass nach den Länderberichten in Frankreich Asylwerber nur untergebracht werden können, wenn es genug Kapazitäten gibt. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Vulnerable Personen werden allerdings bei der Unterbringung allgemein priorisiert. Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Frankreich bei der Unterbringung infolge der Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers sowie der Minderjährigkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführer priorisiert werden und somit faktischen Zugang zu einer Unterkunft haben. Wenn in einem der vorgelegten Artikel die Situation von Asylsuchenden in Calais thematisiert wird, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das dortige Flüchtlingslager – wie im Artikel ausgeführt – im Jahr 2016 geräumt wurde. Zwar entstehen dort immer wieder informelle Camps von Migranten, die in der Folge allerdings wieder aufgelöst werden. Eine formelle Unterbringung von Asylsuchenden durch die französischen Behörden erfolgt dort sohin keinesfalls. Ein sonstiges konkretes Vorbringen wurde in Bezug auf die Länderberichte im Übrigen nicht erstattet. Insgesamt sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen, zu entkräften. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell und nehmen auch auf die derzeit noch bestehende Situation in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie Bezug. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Mitgliedstaaten allesamt vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Es wurden in den einzelnen Ländern entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen oder die in bestimmen Situationen vorgeschriebenen Tests auf das Coronavirus sowie aktuell aber auch Lockerungen bzw. völlige Aussetzung der Maßnahmen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Frankreich schlechter darstellt als in Österreich. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Frankreich nicht zu beanstanden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung Frankreichs zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, nachdem diese in Frankreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die abgelehnt wurden, und sie daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat jeweils einen Antrag gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Frankreich gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die französische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat. Ebenso wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht substanziiert bestritten. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung Frankreichs zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, nachdem diese in Frankreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die abgelehnt wurden, und sie daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat jeweils einen Antrag gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Frankreich gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die französische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat.
Ebenso wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht substanziiert bestritten. Auch wenn der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in Frankreich bereits rechtskräftige, negative Bescheide erhalten haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Frankreichs
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Frankreichs obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im französischen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Auch wenn der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in Frankreich bereits rechtskräftige, negative Bescheide erhalten haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Frankreichs
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Frankreichs obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im französischen Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer in ihren jeweiligen Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder das Asylverfahren in Frankreich, ihre Behandlung als Asylwerber durch die französischen Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungssituation kritisiert haben bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet haben, dass sie in Frankreich keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätten und/oder als Asylwerber bzw. während ihrer laufenden Asylverfahren nicht ausreichend versorgt worden wären. Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ist in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass er im Jahr 2017 zur Behandlung eines gesundheitlichen Leidens nach Frankreich gereist sei und sich dort am XXXX .09.2017 wegen eines Ependymoms im Rückenmark einer Operation unterzogen habe, woraufhin er bis XXXX .07.2018 in einem Krankenhaus medizinisch und rehabilitativ betreut worden sei. Auch in der Folge erhielt er Verschreibungen für die von ihm benötigten Medikamente. Weiters brachten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vor, dass ihnen in Frankreich zunächst jeweils ein Aufenthaltstitel erteilt, dieser in der Folge jedoch nicht verlängert worden wäre. Nach den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers sei auch seine Krankenversicherung nicht verlängert worden, da die französischen Behörden bemerkt hätten, dass sein (in Frankreich wohnhafter) Bruder ihre Miete bezahle, weshalb sie davon ausgegangen seien, dass dieser auch für die medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers aufkommen könne. Da die Zweitbeschwerdeführerin keine Arbeitserlaubnis mehr gehabt habe und der Bruder des Erstbeschwerdeführers auch nicht mehr für die Miete aufkommen habe können, seien sie nicht mehr in der Lage gewesen ihre Existenz zu sichern. Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ist in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass er im Jahr 2017 zur Behandlung eines gesundheitlichen Leidens nach Frankreich gereist sei und sich dort am römisch 40 .09.2017 wegen eines Ependymoms im Rückenmark einer Operation unterzogen habe, woraufhin er bis römisch 40 .07.2018 in einem Krankenhaus medizinisch und rehabilitativ betreut worden sei. Auch in der Folge erhielt er Verschreibungen für die von ihm benötigten Medikamente. Weiters brachten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vor, dass ihnen in Frankreich zunächst jeweils ein Aufenthaltstitel erteilt, dieser in der Folge jedoch nicht verlängert worden wäre. Nach den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers sei auch seine Krankenversicherung nicht verlängert worden, da die französischen Behörden bemerkt hätten, dass sein (in Frankreich wohnhafter) Bruder ihre Miete bezahle, weshalb sie davon ausgegangen seien, dass dieser auch für die medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers aufkommen könne. Da die Zweitbeschwerdeführerin keine Arbeitserlaubnis mehr gehabt habe und der Bruder des Erstbeschwerdeführers auch nicht mehr für die Miete aufkommen habe können, seien sie nicht mehr in der Lage gewesen ihre Existenz zu sichern. In einem solchen Fall gehen die französischen Behörden zu Recht von illegal aufhältigen bzw. illegal im Land verbliebenen Fremden, die kein Recht auf Aufenthalt in Frankreich mehr haben, und nicht von Asylwerbern aus. Da die vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gestellten Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und ihre Aufenthaltstitel nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht mehr verlängert worden waren, bestand für die französischen Behörden grundsätzlich auch keine Veranlassung, sie (mit Nahrung, Unterbringung sowie mit ärztlicher und medikamentöser Behandlung) zu versorgen. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich einen Arzt konsultierte und in der Folge eine medikamentöse Behandlung erhielt. Weitere Untersuchungen, Behandlungsmaßnahmen oder Therapien wurden nicht geplant. Dass ein akuter Behandlungsbedarf bestünde, hat er im gesamten Verfahren nicht substanziiert dargetan, sodass eine sofortige stationäre Behandlung oder Aufnahme einer physikalischen Therapie wohl auch in Frankreich nicht unmittelbar nach Ankunft erforderlich war. Auch in Bezug auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin konnte ein akuter Behandlungsbedarf nicht erkannt werden, zumal keine entsprechenden medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch im Hinblick auf Staatsangehörige aus der Türkei getroffen werden. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen. Ein negativer Verfahrensausgang hat grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge. Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublinstaat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs. Asylwerbern, deren Antrag negativ beschieden worden ist, bleibt es im Übrigen unbenommen, bei einer Rückkehr nach Frankreich einen Folgeantrag einzubringen. Systemische Mängel im französischen Asylverfahren sind hieraus nicht zu erkennen. Es wäre den Beschwerdeführern sohin nach unrechtmäßigem Verbleib im französischen Hoheitsgebiet jedenfalls freigestanden, neuerlich Asylanträge (im Sinne von Folgeanträgen) zu stellen und wären sie dann in ein offizielles Unterbringungsprogramm für Asylsuchende aufgenommen worden. Wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei der Unterbringung priorisiert werden und somit in Frankreich faktischen Zugang zu einer Unterkunft haben. Dass die Unterkunft und die Verpflegung in Frankreich unter Umständen nicht denselben Standards entsprechen wie in Österreich, stellt keinen systemischen Mangel im französischen Asylverfahren und/oder in den Aufnahmebedingungen dar. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des französischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Die angefochtenen Bescheide enthalten umfangreiche Feststellungen zum französischen Asylwesen, in denen auch darauf verwiesen wird, dass Anträge von Dublin-Rückkehrern wie alle anderen Asylanträge behandelt werden. Bei Ankunft am Flughafen erhalten sie ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Nach der Registrierung werden alle Asylwerber von der Präfektur an das Büro für Immigration und Integration überwiesen, welches für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig ist. Asylwerber, die von diesem Büro versorgt werden, erhalten eine Beihilfe. Laut Gesetz sind materielle Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass Asylwerber in Frankreich Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden wurde und diese Verzögerung nicht vom Antragsteller verschuldet worden war. Ferner ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer als Asylwerber in einem regulären Asylverfahren drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit haben, sich zur allgemeinen Krankenversicherung anzumelden und damit Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet ist. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Das Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer in Frankreich keine medizinische Versorgung erhalten würde, ist sohin nicht mit den unbedenklichen Länderfeststellungen in Einklang zu bringen und ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführern die Krankenversicherung bei einer Rückkehr nach Frankreich verweigert werden sollte. Insoweit auf die durch eine Überstellung nach Frankreich verursachten psychischen Auswirkungen auf den Erstbeschwerdeführer hingewiesen wird, ist auszuführen, dass Asylwerber im Rahmen der PUMA (= protection universe