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{'item': 'W245 2244774-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 1§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW245 2244774-1 Spruch, W245 2244774-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernh

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand war zunächst eine Beschwerde wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung durch Veröffentlichung von Daten im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene; nunmehr erfolgt die Verfahrenseinstellung aufgrund des Ablebens des BF. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) brachte am 29.06.2020 Beschwerde gegen das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (nunmehr Bundesministerium für Finanzen) wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG) ein. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) brachte am 29.06.2020 Beschwerde gegen das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (nunmehr Bundesministerium für Finanzen) wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG) ein. I.
  3. Nach einem Ersuchen um Klarstellung seitens der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) erfolgte am 19.08.2020 eine Erklärung des BF, er sei auch in seinem Recht auf Löschung nach § 24 DSG beziehungsweise Art. 17 DSGVO verletzt worden. römisch eins.
  4. Nach einem Ersuchen um Klarstellung seitens der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) erfolgte am 19.08.2020 eine Erklärung des BF, er sei auch in seinem Recht auf Löschung nach Paragraph 24, DSG beziehungsweise Artikel 17, DSGVO verletzt worden. I.
  5. Mit Bescheid der bB vom 28.06.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
  6. Mit Bescheid der bB vom 28.06.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. I.
  7. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. römisch eins.
  8. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. I.
  9. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 16.07.2021 von der bB vorgelegt und erfolgte im Zuge dessen eine Stellungnahme der bB. römisch eins.
  10. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 16.07.2021 von der bB vorgelegt und erfolgte im Zuge dessen eine Stellungnahme der bB. I.
  11. Am 13.09.2022 führte das BVwG betreffend den BF eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, in deren Ergebnis unter Aktualität „verstorben“ aufscheint und ein vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX am 14.08.2021 vorgenommener Eintrag ins Sterbebuch angeführt wird. römisch eins.
  12. Am 13.09.2022 führte das BVwG betreffend den BF eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, in deren Ergebnis unter Aktualität „verstorben“ aufscheint und ein vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband römisch 40 am 14.08.2021 vorgenommener Eintrag ins Sterbebuch angeführt wird. I.
  13. Mit Eingabe vom 15.09.2022 wurde seitens der Marktgemeinde XXXX die Sterbeurkunde betreffend den BF übermittelt, aus der hervorgeht, dass dieser am 14.08.2021 verstorben ist. römisch eins.
  14. Mit Eingabe vom 15.09.2022 wurde seitens der Marktgemeinde römisch 40 die Sterbeurkunde betreffend den BF übermittelt, aus der hervorgeht, dass dieser am 14.08.2021 verstorben ist. I.
  15. Am 13.12.2022 wurde dem BF seitens des BVwG ein Parteiengehör eingeräumt. Am 16.12.2022 wurde die Aufforderung zum Parteiengehör mit dem Vermerk „Verstorben“ an das BVwG zurückgeschickt. römisch eins.
  16. Am 13.12.2022 wurde dem BF seitens des BVwG ein Parteiengehör eingeräumt. Am 16.12.2022 wurde die Aufforderung zum Parteiengehör mit dem Vermerk „Verstorben“ an das BVwG zurückgeschickt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  17. Feststellungen:römisch zwei.
  18. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wird festgestellt, dass der BF am 14.08.2021 verstorben ist. II.
  19. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  20. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  21. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  22. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  23. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
  24. Zur Zuständigkeit:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB

§ 1und § 24 DSG zugrunde.

Diese Angelegenheit ist

§ 27DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der b

B

Paragraph eins und Paragraph 24, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist

Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. II.3.

  1. Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Beschwerdeverfahrens: römisch zwei.3.
  2. Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Beschwerdeverfahrens: II.3.2.
  3. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende Literatur beziehungsweise einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.2.
  4. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende Literatur beziehungsweise einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Das VwGVG regelt nicht, In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 VwGVG, Anm. 5). Das VwGVG regelt nicht, In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Stirbt eine beschwerdeführende Partei nach Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, so fehlt es zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei. Das Verfahren wird dadurch grundsätzlich gegenstandslos. Anderes gilt nur, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH vom 08.09.1998, 97/08/0151).Stirbt eine beschwerdeführende Partei nach Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, so fehlt es zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei. Das Verfahren wird dadurch grundsätzlich gegenstandslos. Anderes gilt nur, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche VwGH vom 08.09.1998, 97/08/0151). In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt. Ein höchstpersönliches Recht ist ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann (vgl. VwGH vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0044).In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt. Ein höchstpersönliches Recht ist ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann vergleiche VwGH vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0044). In der Entscheidung des VwGH vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0044, wird auf die Erläuterungen zu § 26 DSG 2000 verwiesen, die wie folgt lauten (Hervorhebung durch das BVwG): In der Entscheidung des VwGH vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0044, wird auf die Erläuterungen zu Paragraph 26, DSG 2000 verwiesen, die wie folgt lauten (Hervorhebung durch das BVwG): „Das Auskunftsrecht des Betroffenen ist ein höchstpersönliches Recht." Dass es sich um ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen handelt, zeigt auch § 26 Abs. 1 erster Satz DSG 2000, welcher verlangt, dass der Auskunftswerber seine Identität in geeigneter Form nachweisen muss (vgl. zu diesem Identitätsnachweis nach § 26 Abs. 1 erster Satz DSG 2000 das E vom
  5. Juli 2016, Ra 2016/04/0014). Der OGH hat bereits festgehalten, dass es sich bei den Ansprüchen nach dem DSG 2000 um höchstpersönliche Ansprüche handelt, zumal die Ansprüche nach dem DSG 2000 nicht notwendig auch vermögensrechtliche Folgen nach sich ziehen (vgl. das Urteil des OGH vom
  6. Oktober 2010, 6 Ob 112/10d, mwN). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich beim Auskunftsrecht nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 um ein höchstpersönliches und somit nicht weiter übertragbares Recht des Betroffenen handelt.“ „Das Auskunftsrecht des Betroffenen ist ein höchstpersönliches Recht." Dass es sich um ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen handelt, zeigt auch Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DSG 2000, welcher verlangt, dass der Auskunftswerber seine Identität in geeigneter Form nachweisen muss vergleiche zu diesem Identitätsnachweis nach Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz DSG 2000 das E vom
  7. Juli 2016, Ra 2016/04/0014). Der OGH hat bereits festgehalten, dass es sich bei den Ansprüchen nach dem DSG 2000 um höchstpersönliche Ansprüche handelt, zumal die Ansprüche nach dem DSG 2000 nicht notwendig auch vermögensrechtliche Folgen nach sich ziehen vergleiche das Urteil des OGH vom
  8. Oktober 2010, 6 Ob 112/10d, mwN). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich beim Auskunftsrecht nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 um ein höchstpersönliches und somit nicht weiter übertragbares Recht des Betroffenen handelt.“ II.3.2.
  9. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.
  10. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Die im vorliegenden Fall geltend gemachte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Recht auf Löschung ist unter Beachtung der oben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur als ein höchstpersönliches subjektives und nicht zivilrechtlich übertragbares Recht des Verstorbenen BF zu beurteilen. Das hier anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde somit durch den Tod des BF gegenstandslos. Das Verfahren war daher durch Beschluss einzustellen. II.3.
  11. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
  12. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.4. Zum Entfall der Verhandlung: II.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.,
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). II.3.4.
  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.4.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W245.2244774.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.