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{'item': 'W245 2262288-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW245 2262288-1 Spruch, W245 2262288-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit Eingabe vom 09.09.2022 erhob der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) Beschwerde gegen die burgenländische Landesregierung betreffend einen Antrag auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. römisch eins.
  2. Mit Eingabe vom 09.09.2022 erhob der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) Beschwerde gegen die burgenländische Landesregierung betreffend einen Antrag auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO. I.
  3. Am 22.09.2022 erging ein Mängelbehebungsauftrag seitens der Datenschutzbehörde an den BF. römisch eins.
  4. Am 22.09.2022 erging ein Mängelbehebungsauftrag seitens der Datenschutzbehörde an den BF. I.
  5. Am 22.09.2022 langte betreffend den Mängelbehebungsauftrag ein Schreiben des BF bei der belangten Behörde (in der Folge „bB“) ein. römisch eins.
  6. Am 22.09.2022 langte betreffend den Mängelbehebungsauftrag ein Schreiben des BF bei der belangten Behörde (in der Folge „bB“) ein. I.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid der bB vom 14.10.2022 wurde die am 09.09.2022 erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der BF verabsäumt habe, den gegenständlichen Sachverhalt in verständlicher sowie anspruchsbegründender Form darzulegen. Trotz gebotener Möglichkeit (Mängelbehebungsauftrag) habe der BF die festgestellten Mängel nicht gänzlich beseitigt. Es fehle daher ein konkretes Vorbringen und sei der Antrag in der vorliegenden Form nicht gesetzesmäßig, sodass die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei. römisch eins.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid der bB vom 14.10.2022 wurde die am 09.09.2022 erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der BF verabsäumt habe, den gegenständlichen Sachverhalt in verständlicher sowie anspruchsbegründender Form darzulegen. Trotz gebotener Möglichkeit (Mängelbehebungsauftrag) habe der BF die festgestellten Mängel nicht gänzlich beseitigt. Es fehle daher ein konkretes Vorbringen und sei der Antrag in der vorliegenden Form nicht gesetzesmäßig, sodass die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei. I.
  9. In seiner Eingabe vom 19.10.2022 führte der BF aus, gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde zu erheben. Der Mängelbehebungsauftrag sei reine Willkür, denn in der Beschwerde samt Anhang sei dem § 24 DSG genüge getan. Trotzdem werde der verfahrensleitende Antrag „gegen die krisengeschüttelte XXXX “ zurückgezogen. In einer weiteren Eingabe von demselben Tag korrigierte der BF seine Eingabe dahingehend, dass es statt „ XXXX “ „ XXXX “ heißen müsse. römisch eins.
  10. In seiner Eingabe vom 19.10.2022 führte der BF aus, gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde zu erheben. Der Mängelbehebungsauftrag sei reine Willkür, denn in der Beschwerde samt Anhang sei dem Paragraph 24, DSG genüge getan. Trotzdem werde der verfahrensleitende Antrag „gegen die krisengeschüttelte römisch 40 “ zurückgezogen. In einer weiteren Eingabe von demselben Tag korrigierte der BF seine Eingabe dahingehend, dass es statt „ römisch 40 “ „ römisch 40 “ heißen müsse. I.
  11. Am 20.10.2022 erging ein Vorhalt der bB an den BF im Zuge dessen diese ausführte, es sei nicht eindeutig erkennbar, ob der BF eine Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 14.10.2022 erheben oder seine Beschwerde zurückziehen wolle. Der BF wurde außerdem auf die Gebühr, die bei Beschwerdeerhebung zu entrichten ist, hingewiesen. römisch eins.
  12. Am 20.10.2022 erging ein Vorhalt der bB an den BF im Zuge dessen diese ausführte, es sei nicht eindeutig erkennbar, ob der BF eine Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 14.10.2022 erheben oder seine Beschwerde zurückziehen wolle. Der BF wurde außerdem auf die Gebühr, die bei Beschwerdeerhebung zu entrichten ist, hingewiesen. I.
  13. Am 21.10.2022 übermittelte der BF ein E-Mail an die bB, in dem er unter anderem angab, seine Ausführungen in der Bescheidbeschwerde vom 19.10.2022 seien eindeutig determiniert. römisch eins.
  14. Am 21.10.2022 übermittelte der BF ein E-Mail an die bB, in dem er unter anderem angab, seine Ausführungen in der Bescheidbeschwerde vom 19.10.2022 seien eindeutig determiniert. I.
  15. Am 07.11.2022 erfolgte die Aktenvorlage der bB, im Zuge derer diese auch eine Stellungnahme abgab und das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritt. römisch eins.
  16. Am 07.11.2022 erfolgte die Aktenvorlage der bB, im Zuge derer diese auch eine Stellungnahme abgab und das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritt. I.
  17. Am 14.12.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“) eine Aufforderung zur Präzisierung der Bescheidbeschwerde an den BF. römisch eins.
  18. Am 14.12.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“) eine Aufforderung zur Präzisierung der Bescheidbeschwerde an den BF. I.
  19. Am 17.01.2023 erging ein erneutes Ersuchen um Präzisierung der Bescheidbeschwerde an den BF. römisch eins.
  20. Am 17.01.2023 erging ein erneutes Ersuchen um Präzisierung der Bescheidbeschwerde an den BF. I.
  21. Mit Schreiben vom 19.01.2023 (ergänzt am 20.01.2023) zog der BF seinen verfahrenseinleitenden Antrag zurück. römisch eins.
  22. Mit Schreiben vom 19.01.2023 (ergänzt am 20.01.2023) zog der BF seinen verfahrenseinleitenden Antrag zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  23. Feststellungen:römisch zwei.
  24. Feststellungen: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.
  25. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  26. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  27. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  28. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  29. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
  30. Zur Zuständigkeit: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 24 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Paragraph 24, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. II.3.
  31. Zum Spruchpunkt A) I. – Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.
  32. Zum Spruchpunkt A) römisch eins. – Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN). Im gegenständlichen Fall hat der BF mit Schreiben vom 19.01.2023 (ergänzt am 20.01.2023) (siehe Punkt I.11I.11) seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 09.09.2022 (siehe Punkt I.1) zurückgezogen.Im gegenständlichen Fall hat der BF mit Schreiben vom 19.01.2023 (ergänzt am 20.01.2023) (siehe Punkt römisch eins.11I.11) seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 09.09.2022 (siehe Punkt römisch eins.1) zurückgezogen. Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der bB zur Erlassung des Bescheides vom 14.10.2022, Zl. 2022-0.680.432 (DSB-D124.1222/22) nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom BVwG gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der bB zur Erlassung des Bescheides vom 14.10.2022, Zl. 2022-0.680.432 (DSB-D124.1222/22) nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war. II.3.
  33. Zum Spruchpunkt A) II. – Einstellung des Beschwerdeverfahrens:römisch zwei.3.
  34. Zum Spruchpunkt A) römisch zwei. – Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 [Hervorhebungen nicht im Original]: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“).Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 28, VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 [Hervorhebungen nicht im Original]: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“). Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008). Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A I.) bewirkt, dass der Erledigungsanspruch des BF nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Die Beschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen.Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A römisch eins.) bewirkt, dass der Erledigungsanspruch des BF nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Die Beschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen. Folglich war die Beschwerde des BF gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Folglich war die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. II.3.
  35. Zum Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
  36. Zum Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.5. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.5. Zum Entfall der Verhandlung: II.3.5.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.5.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 2 VwGVG – Verhandlung – lautet:

(2)Die Verhandlung kann entfallen, wennParagraph 24, Absatz 2, VwGVG – Verhandlung – lautet:,
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. II.3.5.
  4. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.5.
  5. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGVG abgesehen werden. Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte von einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W245.2262288.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.