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{'item': 'W257 2267119-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW257 2267119-1 Spruch, W257 2267119-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. He

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,2.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,3.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und4.

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(2)Belangte Behörde ist, 1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,, 2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,, 3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und, 4.

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)[…] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)[…]Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.,
(2)[…] 3.2.
  1. Vorab ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, an die Begründung der Berufung im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG – hier an die Beschwerde – keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (siehe VwGH 21.02.1995, 95/05/0010; 29.06.2005, 2003/04/0080; VwSlg 18.273 A/2011), zumal dem AVG – und damit im Ergebnis auch dem VwGVG – übertriebener Formalismus fremd ist (siehe VwGH 21.06.2005, 2002/06/0121; 28.04.2010, 2006/19/0620; vgl auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; ferner VwGH 14.02.1989, 89/07/0012; 23.02.1993, 92/08/0193; 20.09.1999, 96/21/1006). Es genügt daher, wenn die Rechtsmittelschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (siehe VwGH 30.01.2001, 99/05/0206; VwSlg 18.273 A/2011; VwGH 07.11.2013, 2012/06/0035), worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll (siehe VwGH 28.04.2010, 2006/19/0620; vgl auch VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 26.01.1996, 94/02/0456) und womit sie daher ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (siehe VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG § 9 Rz 7; Wessely, Kognitionsbefugnis 123; vgl auch schon VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077; VfSlg 8380/1978; 11.597/1988; 14.105/1995). Auf eine formell und inhaltlich vollendete Darstellung kommt es hingegen nicht an (siehe VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 25.11.1994, 94/02/0103; vgl auch Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 737; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 27 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).3.2.
  2. Vorab ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, an die Begründung der Berufung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG – hier an die Beschwerde – keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (siehe VwGH 21.02.1995, 95/05/0010; 29.06.2005, 2003/04/0080; VwSlg 18.273 A/2011), zumal dem AVG – und damit im Ergebnis auch dem VwGVG – übertriebener Formalismus fremd ist (siehe VwGH 21.06.2005, 2002/06/0121; 28.04.2010, 2006/19/0620; vergleiche auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; ferner VwGH 14.02.1989, 89/07/0012; 23.02.1993, 92/08/0193; 20.09.1999, 96/21/1006). Es genügt daher, wenn die Rechtsmittelschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (siehe VwGH 30.01.2001, 99/05/0206; VwSlg 18.273 A/2011; VwGH 07.11.2013, 2012/06/0035), worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll (siehe VwGH 28.04.2010, 2006/19/0620; vergleiche auch VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 26.01.1996, 94/02/0456) und womit sie daher ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (siehe VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 9, Rz 7; Wessely, Kognitionsbefugnis 123; vergleiche auch schon VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077; VfSlg 8380 aus 1978,; 11.597 aus 1988,; 14.105 aus 1995,). Auf eine formell und inhaltlich vollendete Darstellung kommt es hingegen nicht an (siehe VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 25.11.1994, 94/02/0103; vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 737; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 27 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Mit der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann der Beschwerdeführer nur eine andere Entscheidung in derselben „Sache“ begehren. Daher liegt kein zulässiges Begehren vor, wenn er eine Entscheidung außerhalb der Sache verlangt, über welche die Unterinstanz abgesprochen hat (siehe VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 unter Übertragung der Rechtsprechung zur Berufung [dazu auch VwGH 05.11.2014, 2013/10/0061; 26.03.2015, 2014/11/001]). Als unzulässig ist daher eine Beschwerde zurückzuweisen (siehe VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044), wenn sich das Begehren in der Beschwerde gänzlich außerhalb der Sache des bekämpften Bescheides bewegt (vgl auch VwGH 05.11.2014, 2013/10/0061; Eberhard/Pürgy/Ranacher, ZfV 2015, 103; siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 43 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).Mit der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann der Beschwerdeführer nur eine andere Entscheidung in derselben „Sache“ begehren. Daher liegt kein zulässiges Begehren vor, wenn er eine Entscheidung außerhalb der Sache verlangt, über welche die Unterinstanz abgesprochen hat (siehe VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 unter Übertragung der Rechtsprechung zur Berufung [dazu auch VwGH 05.11.2014, 2013/10/0061; 26.03.2015, 2014/11/001]). Als unzulässig ist daher eine Beschwerde zurückzuweisen (siehe VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044), wenn sich das Begehren in der Beschwerde gänzlich außerhalb der Sache des bekämpften Bescheides bewegt vergleiche auch VwGH 05.11.2014, 2013/10/0061; Eberhard/Pürgy/Ranacher, ZfV 2015, 103; siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 43 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass im Falle des Fehlens einer spruchförmigen Entscheidung durch die erstinstanzliche Dienstbehörde über die besoldungsrechtliche Stellung – hier die Verjährung etwaiger entgangener Bezüge –, eine solche Entscheidung nicht "Sache" eines Berufungsverfahrens – hier Beschwerdeverfahrens – bilden kann, welches gegen eine isolierte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages – hier die Festsetzung des Besoldungsdienstalters – eingeleitet wurde (siehe VwGH 16.09.2013, 2013/12/0061). Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (siehe VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114). Für gegenständlichen Fall bedeutet das: 3.2.
  3. „Sache“ des angefochtenen Bescheides ist ausschließlich die von der Behörde vorgenommene amtswegige Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 (§ 169f Abs. 1 und 4 GehG). Diese „Sache“ bildet nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den äußersten Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Sinne des § 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG (siehe erneut VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114, mwN).3.2.
  4. „Sache“ des angefochtenen Bescheides ist ausschließlich die von der Behörde vorgenommene amtswegige Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 (Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG). Diese „Sache“ bildet nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den äußersten Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Sinne des Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG (siehe erneut VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114, mwN). Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ordnet § 27 VwGVG an, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat (siehe VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0057).Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG ordnet Paragraph 27, VwGVG an, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat (siehe VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0057). Das vorliegende Beschwerdebegehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG und die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerdegründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG beziehen sich ausschließlich auf den Zeitraum der begehrten Nachzahlungen, für welchen nach Ansicht des Beschwerdeführers sein Antrag vom 02.12.2014 herangezogen werden müsste. Das vorgebrachte Beschwerdebegehren und die behaupteten Beschwerdegründe liegen somit außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, weshalb sie der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes entzogen sind (siehe hierzu auch VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044, mwH). Der Beschwerdeführer hat dezidiert vorgebracht, dass es keine Einwände gegen den Spruch des hier bekämpften Bescheides hat, sondern die Verletzung seiner Rechte sich aus der Begründung des Bescheides ergibt. Somit beschreibt das Beschwerdeführer selber, dass sich seine Beschwerdegründe und seine Beschwerdebegehren sich eindeutig, auch ohne allzu strenge Anforderungen an die Beschwerdeschrift zu stellen, außerhalb der „Sache“ also des Spruches des hier bekämpften Bescheides bewegt. Das vorliegende Beschwerdebegehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG und die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerdegründe im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG beziehen sich ausschließlich auf den Zeitraum der begehrten Nachzahlungen, für welchen nach Ansicht des Beschwerdeführers sein Antrag vom 02.12.2014 herangezogen werden müsste. Das vorgebrachte Beschwerdebegehren und die behaupteten Beschwerdegründe liegen somit außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, weshalb sie der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes entzogen sind (siehe hierzu auch VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044, mwH). Der Beschwerdeführer hat dezidiert vorgebracht, dass es keine Einwände gegen den Spruch des hier bekämpften Bescheides hat, sondern die Verletzung seiner Rechte sich aus der Begründung des Bescheides ergibt. Somit beschreibt das Beschwerdeführer selber, dass sich seine Beschwerdegründe und seine Beschwerdebegehren sich eindeutig, auch ohne allzu strenge Anforderungen an die Beschwerdeschrift zu stellen, außerhalb der „Sache“ also des Spruches des hier bekämpften Bescheides bewegt. Die Beschwerde ist somit als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sich das Beschwerdebegehren (Verjährung von etwaigen entgangenen Bezügen) zwar außerhalb der „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens liegt, aber der Beschwerdeführer es durch den separaten Antrag auf Nachzahlung entgangener Bezüge vom 05.05.2022, und des noch ausstehenden Bescheids zu diesem Antrag, es zur „Sache“ eines noch anhängigen Verwaltungsverfahrens bei der belangten Behörde gemacht hat. 3.2.
  5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.3.2.
  6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. 3.
  7. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal sich bei vorliegenden Fall die Beschwerde die „Sache“ des Bescheides klar verfehlt hat. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal sich bei vorliegenden Fall die Beschwerde die „Sache“ des Bescheides klar verfehlt hat. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2267119.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.