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{'item': 'W280 2267186-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW280 2267186-1 Spruch, W280 2267186-1/4Z, W280 2267186-1/4Z, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwa

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien (BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (nachfolgend BF) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und dem BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.). Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien (BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (nachfolgend BF) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit dem beim BFA fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Der Bescheid wird in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und beantragt dem BF Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, diesem allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Indien befasst, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit der BF die vorgeworfene Kritik an seinem Vorbringen widerlegen kann, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig ist. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX .02.2023, eingelangt am XXXX 02.2023, vom BFA vorgelegt. Seitens des BVwG erging am selben Tag eine Mitteilung gemäß §16 Abs. 4 BFA-VG an die belangte Behörde.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am römisch 40 .02.2023, eingelangt am römisch 40 02.2023, vom BFA vorgelegt. Seitens des BVwG erging am selben Tag eine Mitteilung gemäß §16 Absatz 4, BFA-VG an die belangte Behörde. Nach Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsaktes musste der erkennende Richter feststellen, dass wesentliche Aktenbestandteile, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, im vorgelegten Akt nicht enthalten sind. Eine am XXXX 02.2023, ergangene Urgenz diese Aktenteile umgehend vorzulegen kam die belangte Behörde innerhalb der in §16 Abs. 4 BFA-VG postulierten Frist nicht nach. Eine am römisch 40 02.2023, ergangene Urgenz diese Aktenteile umgehend vorzulegen kam die belangte Behörde innerhalb der in §16 Absatz 4, BFA-VG postulierten Frist nicht nach. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG). Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, d.h. hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkten des Bescheides, erfolgt gesondert zu einem späteren Zeitpunkt. Die belangte Behörde stützt sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen darauf, dass der BF im gesamten Verfahren keine glaubhaften Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen ausgeführt habe und auch keine Anhaltspunkte aufgetreten seien, die Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK erkennen hätten lassen. Im Interesse eines geordneten Fremdenwesens sei sohin eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geboten. Als gesetzliche Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG (richtig wohl § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG) sei sohin gemäß § 55 Abs. 1a auszusprechen gewesen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe.Die belangte Behörde stützt sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen darauf, dass der BF im gesamten Verfahren keine glaubhaften Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen ausgeführt habe und auch keine Anhaltspunkte aufgetreten seien, die Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK erkennen hätten lassen. Im Interesse eines geordneten Fremdenwesens sei sohin eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geboten. Als gesetzliche Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG (richtig wohl Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG) sei sohin gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, auszusprechen gewesen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Gemäß leg.cit. hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß leg.cit. hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insofern konkrete Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer Abschiebung möglicherweise drohende Verletzung der durch Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte einher, als in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die belangte Behörde sich unzureichend mit dem Privat- und Familienleben des BF in seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Eine Überprüfung der Stichhaltigkeit dieser Behauptung ist dem BVwG in Ermangelung der Vorlage wesentlicher Unterlagen die zur Entscheidungsfindung der belangten Behörde beigetragen haben innerhalb der Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht möglich, weshalb der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insofern konkrete Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer Abschiebung möglicherweise drohende Verletzung der durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte einher, als in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die belangte Behörde sich unzureichend mit dem Privat- und Familienleben des BF in seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Eine Überprüfung der Stichhaltigkeit dieser Behauptung ist dem BVwG in Ermangelung der Vorlage wesentlicher Unterlagen die zur Entscheidungsfindung der belangten Behörde beigetragen haben innerhalb der Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht möglich, weshalb der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W280.2267186.1.00

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