RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlW290 2163940-1 Spruch, W290 2163940-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schriftsatz vom 04.11.2016 beantragte die Beschwerdeführerin mit Sitz in XXXX , Deutschland, die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß § 5 TKG 2003 gegenüber der weiteren Verfahrenspartei, die Privateigentümerin des Grundstücks XXXX , ist. Geplant war dem Antrag nach die Verlegung eines Leerrohrs auf diesem Grundstück talseitig neben einer vorhandenen Kabelwanne des XXXX . Am 18.11.2016 zeigte die Beschwerdeführerin gemäß § 15 TKG 2003 die per 01.12.2016 beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes (auch) in Österreich bei der RTR-GmbH an.
- Mit Schriftsatz vom 04.11.2016 beantragte die Beschwerdeführerin mit Sitz in römisch 40 , Deutschland, die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß Paragraph 5, TKG 2003 gegenüber der weiteren Verfahrenspartei, die Privateigentümerin des Grundstücks römisch 40 , ist. Geplant war dem Antrag nach die Verlegung eines Leerrohrs auf diesem Grundstück talseitig neben einer vorhandenen Kabelwanne des römisch 40 . Am 18.11.2016 zeigte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, TKG 2003 die per 01.12.2016 beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes (auch) in Österreich bei der RTR-GmbH an.
- Nach Durchführung eines verpflichtenden Streitschlichtungsverfahrens gemäß § 121 TKG 2003 übermittelte die RTR-GmbH für die belangte Behörde einen gutachterlichen Zwischenbericht der beauftragten Amtssachverständigen aus Februar 2017 darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes in Österreich durch die Beschwerdeführerin geplant sei oder erfolge. Die weitere Verfahrenspartei erstattete mit Schriftsatz vom 14.03.2017 eine Stellungnahme, die Beschwerdeführerin nicht.
- Nach Durchführung eines verpflichtenden Streitschlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 121, TKG 2003 übermittelte die RTR-GmbH für die belangte Behörde einen gutachterlichen Zwischenbericht der beauftragten Amtssachverständigen aus Februar 2017 darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes in Österreich durch die Beschwerdeführerin geplant sei oder erfolge. Die weitere Verfahrenspartei erstattete mit Schriftsatz vom 14.03.2017 eine Stellungnahme, die Beschwerdeführerin nicht.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , der Beschwerdeführerin zugestellt am 28.04.2017, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.11.2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin keine Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gemäß § 5 Abs. 4 TKG 2003 sei, da sie in Österreich kein Kommunikationsnetz bereitstelle und auch nicht plane.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Beschwerdeführerin zugestellt am 28.04.2017, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.11.2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin keine Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gemäß Paragraph 5, Absatz 4, TKG 2003 sei, da sie in Österreich kein Kommunikationsnetz bereitstelle und auch nicht plane.
- In der Beschwerde vom 16.05.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am gleichen Tage, brachte die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid auf unrichtigen Sachverhaltsannahmen beruhe, da ihm ein fehlerhaftes Gutachten zugrunde liege. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin bereits seit Dezember 2016 ein öffentliches Kommunikationsnetz, nämlich ein WLAN-Netz im Bereich des Standorts XXXX , bereitgestellt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Sachverständigen zum Schluss kämen, dass die Beschwerdeführerin nicht vorhaben solle, ein Netz in Österreich bereitzustellen. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, abzuändern und den Antrag des Beschwerdeführers zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte sie nicht.
- In der Beschwerde vom 16.05.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am gleichen Tage, brachte die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid auf unrichtigen Sachverhaltsannahmen beruhe, da ihm ein fehlerhaftes Gutachten zugrunde liege. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin bereits seit Dezember 2016 ein öffentliches Kommunikationsnetz, nämlich ein WLAN-Netz im Bereich des Standorts römisch 40 , bereitgestellt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Sachverständigen zum Schluss kämen, dass die Beschwerdeführerin nicht vorhaben solle, ein Netz in Österreich bereitzustellen. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, abzuändern und den Antrag des Beschwerdeführers zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte sie nicht.
- Die von der belangten Behörde mitsamt einer Stellungnahme vorgelegte Beschwerde langte am 11.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am 04.04.2022 der Gerichtsabteilung W290 neu zugewiesen.
- Mit Mitteilung vom 31.05.2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht der weiteren Verfahrenspartei die Beschwerde zu und forderte alle Verfahrensparteien auf, im Hinblick auf die Verfahrensdauer verfahrensrelevante Änderungen mitzuteilen. In der Folge erstatteten die belangte Behörde und die weitere Verfahrenspartei Stellungnahmen und verzichteten jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an die Beschwerdeführerin, einem Amtshilfeersuchen an die zuständige Gemeinde in Deutschland und einem an die Regierung der XXXX gerichteten Zustellersuchen konnte das Bundesverwaltungsgericht in Erfahrung bringen, dass die Beschwerdeführerin laut Zustellungsurkunde vom 23.08.2022 „verzogen“ sei, und zwar in die „ XXXX in „ XXXX “. Das Bundesverwaltungsgericht versuchte daraufhin mehrfach, die laut Auskunft des deutschen Gewerberegisters aktuelle Geschäftsführerin XXXX telefonisch zu erreichen, konnte aber nur mit einer Person verbunden werden, die sich als deren Vater vorstellte und die Richtigkeit der neuen Adresse (es handle sich um eine Zustelladresse) bestätigte.
- Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an die Beschwerdeführerin, einem Amtshilfeersuchen an die zuständige Gemeinde in Deutschland und einem an die Regierung der römisch 40 gerichteten Zustellersuchen konnte das Bundesverwaltungsgericht in Erfahrung bringen, dass die Beschwerdeführerin laut Zustellungsurkunde vom 23.08.2022 „verzogen“ sei, und zwar in die „ römisch 40 in „ römisch 40 “. Das Bundesverwaltungsgericht versuchte daraufhin mehrfach, die laut Auskunft des deutschen Gewerberegisters aktuelle Geschäftsführerin römisch 40 telefonisch zu erreichen, konnte aber nur mit einer Person verbunden werden, die sich als deren Vater vorstellte und die Richtigkeit der neuen Adresse (es handle sich um eine Zustelladresse) bestätigte.
- Mit Mitteilung vom 19.10.2022, der Beschwerdeführerin zugestellt am 21.10.2022, setzte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über den aktuellen Verfahrensstand samt der eingegangenen Schriftsätze in Kenntnis und forderte sie zur Stellungnahme binnen vier Wochen auf. Eine Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in XXXX , Deutschland. Sie meldete im Jahr 2011 bei der deutschen Bundesnetzagentur den gewerblichen Betrieb eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und das Anbieten von gewerblichen Kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit an. Sie begehrt die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß § 5 TKG 2003 gegenüber der weiteren Verfahrenspartei, die Privateigentümerin des Grundstücks XXXX ist. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in römisch 40 , Deutschland. Sie meldete im Jahr 2011 bei der deutschen Bundesnetzagentur den gewerblichen Betrieb eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und das Anbieten von gewerblichen Kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit an. Sie begehrt die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß Paragraph 5, TKG 2003 gegenüber der weiteren Verfahrenspartei, die Privateigentümerin des Grundstücks römisch 40 ist. 1.
- Die Beschwerdeführerin hat in Österreich kein öffentliches Kommunikationsnetz bereitgestellt, stellt ein solches gegenwärtig nicht bereit und plant auch keine Bereitstellung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage. 2.
- Die Feststellung betreffend die fehlende Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes in Österreich beruht auf folgenden Überlegungen: 2.2.
- Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zunächst vor, dass sie seit Dezember 2016 ein öffentliches Kommunikationsnetz im Bereich des Standorts der XXXX bereitstelle. Um diese Behauptung zu beweisen, legte sie der Beschwerde einen Screenshot bei, der offenbar eine Auflistung verschiedener drahtloser Netzwerke auf einem Endgerät zeigt. Ganz oben findet sich der Eintrag „ XXXX Kunden. Secured with WPA2“, daneben das Symbol für ein verschlüsseltes Netzwerk. 2.2.
- Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zunächst vor, dass sie seit Dezember 2016 ein öffentliches Kommunikationsnetz im Bereich des Standorts der römisch 40 bereitstelle. Um diese Behauptung zu beweisen, legte sie der Beschwerde einen Screenshot bei, der offenbar eine Auflistung verschiedener drahtloser Netzwerke auf einem Endgerät zeigt. Ganz oben findet sich der Eintrag „ römisch 40 Kunden. Secured with WPA2“, daneben das Symbol für ein verschlüsseltes Netzwerk. Das Bundesverwaltungsgericht sieht dadurch den Beweis für die Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes nicht erbracht. Wie die belangte Behörde in ihrem Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage zutreffend ausführt, kann die SSID, also der öffentlich sichtbare Name eines WLAN-Hotspots/Netzwerks, jederzeit in den Einstellungen eingetragen oder geändert werden. Sie gibt keine Auskunft darüber, wer das dahinterstehende Netz tatsächlich bereitstellt oder betreibt. Hinzu kommt, dass der Screenshot auch keine Informationen über das Datum und den Standort enthält. Die Beschwerdeführerin hat auch keine weiteren Beweisangebote unterbreitet, nachdem ihr die Auffassung der belangten Behörde zugestellt worden war, dass die Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes seit Dezember 2016 angesichts der Ergebnisse verwaltungsbehördlichen Verfahrens und vor dem Hintergrund der leichten Änderbarkeit der SSID (nach wie vor) nicht glaubhaft sei. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin den im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestellten Gutachtern keine Auskunft zu Netzkomponenten am Standort XXXX gab, obwohl sie darum ausdrücklich ersucht und die Frist zur Fragebeantwortung um eine Woche verlängert wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nachvollziehbar, dass die Sachverständigen im Zwischenbericht zum Gutachten für die Telekom-Control-Kommission im Verfahren XXXX aus Februar 2017 die Frage aufwerfen, ob die Beschwerdeführerin am Standort der XXXX überhaupt über eigene Netzinfrastruktur verfügt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin den im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestellten Gutachtern keine Auskunft zu Netzkomponenten am Standort römisch 40 gab, obwohl sie darum ausdrücklich ersucht und die Frist zur Fragebeantwortung um eine Woche verlängert wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nachvollziehbar, dass die Sachverständigen im Zwischenbericht zum Gutachten für die Telekom-Control-Kommission im Verfahren römisch 40 aus Februar 2017 die Frage aufwerfen, ob die Beschwerdeführerin am Standort der römisch 40 überhaupt über eigene Netzinfrastruktur verfügt. Nach alldem kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 ein öffentliches Kommunikationsnetz in Österreich betreibt. 2.2.
- In ihrer Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin überdies, die Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auch zukünftig zu beabsichtigen. Dazu führt sie auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie die Fragen der Sachverständigen zutreffend beantwortet habe und dass es nicht nachvollziehbar sei, warum diese zum Schluss kämen, dass die Beschwerdeführerin nicht vorhabe, ein Netz in Österreich bereitzustellen. Dabei bleibt die Beschwerdeführerin konkrete Ausführungen schuldig, wo und inwiefern ein solches Netz bereitgestellt werden soll. Die diesbezügliche Fragebeantwortung an die Sachverständigen gibt darüber ebenfalls kaum Aufschluss, weil sie – wie im Zwischenbericht zum Gutachten für die Telekom-Control-Kommission im Verfahren XXXX aus Februar 2017 auch moniert – keine konkreten Angaben zu Netzkomponenten oder Kommunikationsdiensten („alle technisch möglichen Datendienste“) enthält. Ebenso pauschal verweist die Beschwerdeführerin auf weitere in Betracht kommende Standorte, „beispielsweise auf dem XXXX , wenn dies zur Versorgung bestehender Kunden in Österreich erforderlich ist, um die Versorgung ihrer verschiedenen Standorte aus einer Hand anbieten zu können.“ Dabei bleibt die Beschwerdeführerin konkrete Ausführungen schuldig, wo und inwiefern ein solches Netz bereitgestellt werden soll. Die diesbezügliche Fragebeantwortung an die Sachverständigen gibt darüber ebenfalls kaum Aufschluss, weil sie – wie im Zwischenbericht zum Gutachten für die Telekom-Control-Kommission im Verfahren römisch 40 aus Februar 2017 auch moniert – keine konkreten Angaben zu Netzkomponenten oder Kommunikationsdiensten („alle technisch möglichen Datendienste“) enthält. Ebenso pauschal verweist die Beschwerdeführerin auf weitere in Betracht kommende Standorte, „beispielsweise auf dem römisch 40 , wenn dies zur Versorgung bestehender Kunden in Österreich erforderlich ist, um die Versorgung ihrer verschiedenen Standorte aus einer Hand anbieten zu können.“ Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den Gutachtern für ihre geplanten Bereitstellungen keine konkreten Kalkulationen im Rahmen eines sogenannten Business-Case vorgelegt hat. Dass aufgrund der „überschaubaren Fixkosten im laufenden Betrieb“ die Kalkulation formlos erfolgt sei, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft. Ausweislich des Zwischenberichts zum Gutachten für die Telekom-Control-Kommission im Verfahren XXXX aus Februar 2017 ist die Darstellung eines Business-Case nicht formgebunden und kann sich in Abhängigkeit vom Umfang der unternehmerischen Tätigkeit auch auf einfache Kalkulationen beschränken. Insofern verfängt der Verweis in der Beschwerde auf die „tägliche Lebenserfahrung in Unternehmen von der Größe der Beschwerdeführerin“ auch nicht, da geringe Kostenaufwände ohne aufwendige Planungen eben auch leicht darstellbar sind. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den Gutachtern für ihre geplanten Bereitstellungen keine konkreten Kalkulationen im Rahmen eines sogenannten Business-Case vorgelegt hat. Dass aufgrund der „überschaubaren Fixkosten im laufenden Betrieb“ die Kalkulation formlos erfolgt sei, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft. Ausweislich des Zwischenberichts zum Gutachten für die Telekom-Control-Kommission im Verfahren römisch 40 aus Februar 2017 ist die Darstellung eines Business-Case nicht formgebunden und kann sich in Abhängigkeit vom Umfang der unternehmerischen Tätigkeit auch auf einfache Kalkulationen beschränken. Insofern verfängt der Verweis in der Beschwerde auf die „tägliche Lebenserfahrung in Unternehmen von der Größe der Beschwerdeführerin“ auch nicht, da geringe Kostenaufwände ohne aufwendige Planungen eben auch leicht darstellbar sind. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auch nichts hervorgekommen, was darauf schließen ließe, dass die Beschwerdeführerin nunmehr die Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes beabsichtigt. Vielmehr teilte die RTR-GmbH In ihrer Stellungnahme vom 02.06.2022 im Auftrag der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin für die Finanzierungsbeitragabrechnung gemäß § 34 KOG ihre Ist-Umsätze aus der Bereitstellung von Kommunikationsleistungen oder –netzen in Österreich für die Jahre 2016 bis 2019 mit jeweils null Euro angegeben habe. Für das Jahr 2020 sei sie auf null Euro geschätzt worden und die Meldung bzw. Schätzung für das Jahr 2021 sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ausständig. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auch nichts hervorgekommen, was darauf schließen ließe, dass die Beschwerdeführerin nunmehr die Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes beabsichtigt. Vielmehr teilte die RTR-GmbH In ihrer Stellungnahme vom 02.06.2022 im Auftrag der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin für die Finanzierungsbeitragabrechnung gemäß Paragraph 34, KOG ihre Ist-Umsätze aus der Bereitstellung von Kommunikationsleistungen oder –netzen in Österreich für die Jahre 2016 bis 2019 mit jeweils null Euro angegeben habe. Für das Jahr 2020 sei sie auf null Euro geschätzt worden und die Meldung bzw. Schätzung für das Jahr 2021 sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ausständig. Auch diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zugestellt und blieb in der Folge unbeantwortet. Schließlich wird auf die Schwierigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, der Beschwerdeführerin Schriftsätze überhaupt wirksam zustellen zu können, da dies an ihrem Sitz im deutschen XXXX nicht möglich war. Eine Änderung der Zustelladresse hat sie dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt. Eine Recherche über Google Maps ergab außerdem, dass der Sitz der Beschwerdeführerin bereits seit einigen Monaten (möglicherweise länger) mit dem Vermerk „Dauerhaft geschlossen“ versehen ist. Aber selbst wenn dies nicht zutreffend sein sollte, so ist doch bemerkenswert, dass dies der Beschwerdeführerin dann bisher offensichtlich entgangen ist. Dies alles spricht jedenfalls nicht für nennenswerte aktuelle geschäftliche Aktivitäten der Beschwerdeführerin. Schließlich wird auf die Schwierigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, der Beschwerdeführerin Schriftsätze überhaupt wirksam zustellen zu können, da dies an ihrem Sitz im deutschen römisch 40 nicht möglich war. Eine Änderung der Zustelladresse hat sie dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt. Eine Recherche über Google Maps ergab außerdem, dass der Sitz der Beschwerdeführerin bereits seit einigen Monaten (möglicherweise länger) mit dem Vermerk „Dauerhaft geschlossen“ versehen ist. Aber selbst wenn dies nicht zutreffend sein sollte, so ist doch bemerkenswert, dass dies der Beschwerdeführerin dann bisher offensichtlich entgangen ist. Dies alles spricht jedenfalls nicht für nennenswerte aktuelle geschäftliche Aktivitäten der Beschwerdeführerin. Alles in allem hat das gesamte Verfahren keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes in Österreich plant. 2.2.
- Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die Auffassung der Sachverständigen und der belangten Behörde zutreffend ist, dass der Antrag auf Einräumung eines Leitungsrechts im Hinblick auf die XXXX der die belangte Behörde ein wirtschaftliches und personelles Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin attestiert und der schließlich ein ebenfalls beantragtes Leitungsrecht mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX eingeräumt wurde, „verfahrensstrategisch“ gewesen sei. Dieser Aspekt war für die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts im hier gegenständlichen Verfahren nicht mehr entscheidend. 2.2.
- Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die Auffassung der Sachverständigen und der belangten Behörde zutreffend ist, dass der Antrag auf Einräumung eines Leitungsrechts im Hinblick auf die römisch 40 der die belangte Behörde ein wirtschaftliches und personelles Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin attestiert und der schließlich ein ebenfalls beantragtes Leitungsrecht mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 eingeräumt wurde, „verfahrensstrategisch“ gewesen sei. Dieser Aspekt war für die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts im hier gegenständlichen Verfahren nicht mehr entscheidend.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren folgt aus § 121a Abs. 2 TKG
- 3.
- Die Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren folgt aus Paragraph 121 a, Absatz 2, TKG
- 3.
- Zur im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage: 3.2.
- Die §§ 3, 5, 6 und 12a des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I 70/2003 idF BGBl. I 78/2018 (§§ 3, 5 und 6) bzw. BGBl. I 134/2015 (§ 18), lauten (auszugsweise):3.2.
- Die Paragraphen 3, 5, 6 und 12 a des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2018, (Paragraphen 3, 5 und 6) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2015, (Paragraph 18,), lauten (auszugsweise): „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet […]
- ‚Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes‘ ein Unternehmen, das ein derartiges Netz errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt; 3.-
- […]
- ‚öffentliches Kommunikationsnetz‘ ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient; 18.-
- […] […]
- Abschnitt Infrastrukturnutzung Leitungsrechte § 5.
(1)Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das RechtParagraph 5,
(1)Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
- zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten im Sinne des § 3 Z 35,
- zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 35,,
- zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,
- zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten, 3a. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen,
- zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2, 3 und 3a angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, sowie
- zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Ziffer eins, 2, 3 und 3 a angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, sowie
- zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen. Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Vereinbarungen über Leitungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
(2)Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 3a angeführten Anlagen Beauftragten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
(2)Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 3 a angeführten Anlagen Beauftragten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
(3)Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die bereits am 1. August 1997 bestanden habenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
(4)Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte ausgenommen das Leitungsrecht nach Abs. 1 Z 3a, an privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn
(4)Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte ausgenommen das Leitungsrecht nach Absatz eins, Ziffer 3 a,, an privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn
- die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
- eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 8 Abs. 1, 1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
- eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach Paragraph 8, Absatz eins, eins c, oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(5)Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 4 oder Abs. 6 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(5)Dem Eigentümer einer gemäß Absatz 4, oder Absatz 6, belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(6)Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach Abs. 1 Z 3a an Objekten in Anspruch zu nehmen, die ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehen und die nicht öffentliches Gut im Sinn von Abs. 3 darstellen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn
(6)Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach Absatz eins, Ziffer 3 a, an Objekten in Anspruch zu nehmen, die ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehen und die nicht öffentliches Gut im Sinn von Absatz 3, darstellen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn
- die widmungsgemäße Verwendung der Objekte und Liegenschaften durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
- eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 8 Abs. 1, 1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
- eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach Paragraph 8, Absatz eins, eins c, oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(7)Dem Eigentümer einer ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehenden und nicht öffentliches Gut im Sinn von Abs. 3 darstellenden Liegenschaft oder eines solchen Objektes, auf welcher ein Antennentragemast im Sinne des § 3 Z 35 errichtet wurde oder für welche ein Leitungsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 auf vertraglicher Grundlage eingeräumt wurde, ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(7)Dem Eigentümer einer ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehenden und nicht öffentliches Gut im Sinn von Absatz 3, darstellenden Liegenschaft oder eines solchen Objektes, auf welcher ein Antennentragemast im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 35, errichtet wurde oder für welche ein Leitungsrecht im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, auf vertraglicher Grundlage eingeräumt wurde, ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(8)Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach Abs. 5 und Abs. 7 getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Objekts durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Bei Erlassung der Verordnung nach diesem Absatz hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des § 1 zu berücksichtigen. Die Verordnung nach diesem Absatz ist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 78/2018 zu erlassen und regelmäßig zu überprüfen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8)Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach Absatz 5 und Absatz 7, getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Objekts durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Bei Erlassung der Verordnung nach diesem Absatz hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des Paragraph eins, zu berücksichtigen. Die Verordnung nach diesem Absatz ist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, zu erlassen und regelmäßig zu überprüfen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Inanspruchnahme und Abgeltung von Leitungsrechten § 6.
(1)Nimmt der Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes gemäß § 5 Abs. 3 Leitungsrechte in Anspruch, so hat er dem Verwalter des öffentlichen Gutes das dort beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er dem Bereitsteller binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls mit dem Bau begonnen werden kann.Paragraph 6,
(1)Nimmt der Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Leitungsrechte in Anspruch, so hat er dem Verwalter des öffentlichen Gutes das dort beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er dem Bereitsteller binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls mit dem Bau begonnen werden kann.
(2)Werden Leitungsrechte in den nicht in Abs. 1 geregelten Fällen in Anspruch genommen, so hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer der Liegenschaft oder des Objekts das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß § 5 Abs. 5 anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
(2)Werden Leitungsrechte in den nicht in Absatz eins, geregelten Fällen in Anspruch genommen, so hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer der Liegenschaft oder des Objekts das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
(3)Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Leitungsrecht nach § 5 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 6 oder über die Abgeltung eines Leitungsrechts gemäß § 5 Abs. 5 binnen einer Frist von vier Wochen ab nachweislicher Bekanntmachung des Vorhabens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
(3)Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Leitungsrecht nach Paragraph 5, Absatz 3,, Absatz 4, oder Absatz 6, oder über die Abgeltung eines Leitungsrechts gemäß Paragraph 5, Absatz 5, binnen einer Frist von vier Wochen ab nachweislicher Bekanntmachung des Vorhabens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
(4)Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben auf schriftliches Verlangen eines Teilnehmers (§ 3 Z 19) Leitungsrechte gemäß § 5 Abs. 3 oder Abs. 4, auch behördlich (Abs. 3 iVm § 12a), geltend zu machen, wenn der Teilnehmer
(4)Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben auf schriftliches Verlangen eines Teilnehmers (Paragraph 3, Ziffer 19,) Leitungsrechte gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Absatz 4,, auch behördlich (Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 12 a,), geltend zu machen, wenn der Teilnehmer
- a)in einem aufrechten Vertragsverhältnis über die Erbringung von Kommunikationsdiensten mit dem Bereitsteller steht und
- b)er glaubhaft macht, dass er die Beibringung der für die weitere Erbringung der Kommunikationsdienste erforderlichen Zustimmung des oder der Grundeigentümer zur Leitungsführung schriftlich, wenngleich erfolglos, versucht hat. Eine dem Grundeigentümer gemäß § 5 Abs. 5 zustehende Abgeltung oder allfällige Kosten für die Verlegung bestehender Kommunikationslinien (§ 11) sind nach Billigkeit in angemessenem Verhältnis zwischen dem Bereitsteller und dem Teilnehmer aufzuteilen. Der Bereitsteller hat dem Teilnehmer vor und in Kenntnis der Höhe einer ihn treffenden Zahlungsverpflichtung ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, auf den Anspruch auf Ausübung des Leitungsrechts zu verzichten. Der Bereitsteller hat den Teilnehmer im Anlassfall über die Rechte und Verpflichtungen nach diesem Absatz schriftlich zu informieren.Eine dem Grundeigentümer gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zustehende Abgeltung oder allfällige Kosten für die Verlegung bestehender Kommunikationslinien (Paragraph 11,) sind nach Billigkeit in angemessenem Verhältnis zwischen dem Bereitsteller und dem Teilnehmer aufzuteilen. Der Bereitsteller hat dem Teilnehmer vor und in Kenntnis der Höhe einer ihn treffenden Zahlungsverpflichtung ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, auf den Anspruch auf Ausübung des Leitungsrechts zu verzichten. Der Bereitsteller hat den Teilnehmer im Anlassfall über die Rechte und Verpflichtungen nach diesem Absatz schriftlich zu informieren. […] Verfahren § 12a.
(1)Wird die Regulierungsbehörde nach den §§ 6, 6a, 6b, 7, 9, 9a oder 11 angerufen, gibt sie dem Antragsgegner unverzüglich nach Fortführung des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 3 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.Paragraph 12 a,
(1)Wird die Regulierungsbehörde nach den Paragraphen 6, 6 a, 6 b, 7, 9, 9 a, oder 11 angerufen, gibt sie dem Antragsgegner unverzüglich nach Fortführung des Verfahrens gemäß Paragraph 121, Absatz 3, schriftlich und nachweislich die Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(2)Über den Antrag hat die Regulierungsbehörde unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Stellungnahme des Antragsgegners oder dem Ablauf der Frist zur Stellungnahme, gegebenenfalls auch mit Zwischenbescheid, zu entscheiden. Die Anordnung ersetzt die nicht zu Stande gekommene Vereinbarung. Die Parteien des Verfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(3)Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.“ 3.2.
- Auch wenn das TKG 2003 mit BGBl. I Nr. 190/2021 aufgehoben wurde und seit dem 01.11.2021 als TKG 2021 in Kraft ist (Stammfassung: BGBl. I Nr. 190/2021), ist im vorliegenden Verfahren, das vor dem Inkrafttreten des TKG 2021 eingeleitet wurde, weiterhin das TKG 2003 anzuwenden. Dies gründet sich auf die folgenden Überlegungen:3.2.
- Auch wenn das TKG 2003 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, aufgehoben wurde und seit dem 01.11.2021 als TKG 2021 in Kraft ist (Stammfassung: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,), ist im vorliegenden Verfahren, das vor dem Inkrafttreten des TKG 2021 eingeleitet wurde, weiterhin das TKG 2003 anzuwenden. Dies gründet sich auf die folgenden Überlegungen: Gemäß § 212 Abs. 1 TKG 2021 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 TKG 2021 (Marktdefinition, Marktanalyse) nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 212, Absatz eins, TKG 2021 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach Paragraph 87, TKG 2021 (Marktdefinition, Marktanalyse) nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen. Gemäß § 212 Abs. 2 TKG 2021 sind Verfahren nach dem
- Abschnitt (Netzausbau und Infrastrukturnutzung), deren abschließendes Erkenntnis aufgrund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 212, Absatz 2, TKG 2021 sind Verfahren nach dem
- Abschnitt (Netzausbau und Infrastrukturnutzung), deren abschließendes Erkenntnis aufgrund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. Zwar besteht keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, dennoch ist im Hinblick auf die Systematik des § 212 Abs. 1 und 2 TKG 2021 davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist, zumal jedenfalls die belangte Behörde – wäre das vorliegende Verfahren noch bei ihr anhängig – gemäß § 212 Abs. 1 TKG 2021 weiterhin das TKG 2003 anzuwenden hätte.Zwar besteht keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, dennoch ist im Hinblick auf die Systematik des Paragraph 212, Absatz eins und 2 TKG 2021 davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist, zumal jedenfalls die belangte Behörde – wäre das vorliegende Verfahren noch bei ihr anhängig – gemäß Paragraph 212, Absatz eins, TKG 2021 weiterhin das TKG 2003 anzuwenden hätte. 3.
- Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die belangte Behörde hat im Ergebnis zutreffend verneint, dass die Beschwerdeführerin Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes iSd § 3 Z 2 iVm Z 17 TKG 2003 und daher nicht berechtigt ist, das begehrte Leitungsrecht gemäß § 5 Abs. 4 TKG 2003 in Anspruch zu nehmen. Die belangte Behörde hat im Ergebnis zutreffend verneint, dass die Beschwerdeführerin Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes iSd Paragraph 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 17, TKG 2003 und daher nicht berechtigt ist, das begehrte Leitungsrecht gemäß Paragraph 5, Absatz 4, TKG 2003 in Anspruch zu nehmen. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist gemäß § 3 Z 2 iVm Z 17 TKG 2003 ein Unternehmen, das ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient, errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 17, TKG 2003 ein Unternehmen, das ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient, errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ein öffentliches Kommunikationsnetz in Österreich bereitgestellt hat, bereitstellt oder eine Bereitstellung plant. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 12a Abs. 2 letzter Satz TKG 2003 Mitwirkungspflichten treffen, die auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Diesen Mitwirkungspflichten hat die Beschwerdeführerin jedenfalls dadurch nicht entsprochen, dass sie das ihr nachweislich zugestellte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2022, indem sie ausdrücklich zur Stellungnahme betreffend den bisherigen Verfahrensgang und die Stellungnahmen der anderen Parteien aufgefordert wurde, unbeantwortet ließ. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ein öffentliches Kommunikationsnetz in Österreich bereitgestellt hat, bereitstellt oder eine Bereitstellung plant. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien des gegenständlichen Verfahrens gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, letzter Satz TKG 2003 Mitwirkungspflichten treffen, die auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Diesen Mitwirkungspflichten hat die Beschwerdeführerin jedenfalls dadurch nicht entsprochen, dass sie das ihr nachweislich zugestellte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2022, indem sie ausdrücklich zur Stellungnahme betreffend den bisherigen Verfahrensgang und die Stellungnahmen der anderen Parteien aufgefordert wurde, unbeantwortet ließ. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt und insbesondere ein Sachverständigengutachten eingeholt, das – wie bereits ausgeführt – auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der hier wesentlichen Frage der Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes als überzeugend erachtet. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten, indem sie – erneut – keine klaren Anhaltspunkte für die (Absicht der) Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes darlegte. In ihrer Beschwerde hat sie auch keinen tauglichen Beweis angeboten bzw. vorgelegt, der geeignet gewesen wäre, das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da wesentliche neue Umstände, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, nicht hervorgekommen sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf eine Aufforderung zur Stellungnahme seitens des Bundesverwaltungserichts vom 19.10.2022 betreffend die neu eingelangten Schriftsätze der weiteren Verfahrensparteien und allfällige wesentliche Änderungen nicht reagiert hat. Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (vgl. zB VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038; 18.02.2015, Ra 2015/03/0011). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt; die weiteren Verfahrensparteien haben darauf ausdrücklich verzichtet.Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht vergleiche zB VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038; 18.02.2015, Ra 2015/03/0011). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt; die weiteren Verfahrensparteien haben darauf ausdrücklich verzichtet. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 02.09.2014, Ra 2014/18/0062). Dass der Beschwerdeführerin vorliegend wie bereits dargelegt kein Leitungsrecht gemäß § 5 Abs. 4 TKG 2003 zukommt, folgt bereits unmittelbar daraus, dass sie nicht als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gemäß § 3 Z 2 iVm Z 17 TKG 2003 anzusehen ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechtslage eindeutig ist vergleiche zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 02.09.2014, Ra 2014/18/0062). Dass der Beschwerdeführerin vorliegend wie bereits dargelegt kein Leitungsrecht gemäß Paragraph 5, Absatz 4, TKG 2003 zukommt, folgt bereits unmittelbar daraus, dass sie nicht als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 17, TKG 2003 anzusehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W290.2163940.1.00