Obsah (30)
§ 58Art. 133§ 55§§ 12§ 307§ 69§ 52§ 53§ 41§ 41a§ 46Art. 130§ 17§ 38§ 9§ 5§ 24§ 60§ 31§ 8§ 43§ 67§ 21§ 291a§ 23§ 61§ 66§ 2§ 11Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2023 GeschäftszahlG306 1312091-4 Spruch, G306 1312091-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl
G zurückgewiesen.“„II. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 08.06.2015 wird
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 08.06.2016 ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G, gültig bis 07.06.2016 erteilt. 1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 08.06.2016 ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG, gültig bis 07.06.2016 erteilt. 2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, wurde der BF wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt
§§ 12zweiter Fall, 302 Abs. 1 St
GB, sowie des Vergehens der Bestechung
§ 307Abs. 1 St
GB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, wurde der BF wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt
Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB, sowie des Vergehens der Bestechung
Paragraph 307, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
- Am 07.09.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Aufenthaltsbeendigungsverfahren vor dem BFA statt.
- Einer gegen das unter Punkt I.
- genannte Urteil erhobene Berufung des BF wurde mit Urteil des Oberlandesgericht XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, nicht Folge gegeben, und erwuchs dieses somit in Rechtskraft.
- Einer gegen das unter Punkt römisch eins.
- genannte Urteil erhobene Berufung des BF wurde mit Urteil des Oberlandesgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, nicht Folge gegeben, und erwuchs dieses somit in Rechtskraft.
- Am 30.03.2022 fand eine neuerliche schriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
- Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 14.11.2022, dem BF zugestellt am 18.11.2022, wurde das am 28.06.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich des Antrages des BF vom 08.06.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
§ 55Asyl
G
§ 69Abs. 1 Z 1 i
Vm. § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und festgestellt, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 28.06.2015 befunden hat (Spruchpunkt I.), der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.06.2015
§ 55Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II.), gegen den BF
§ 52Abs. 4 FPG i
Vm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt IV.) gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) sowie festgestellt, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 14.11.2022, dem BF zugestellt am 18.11.2022, wurde das am 28.06.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich des Antrages des BF vom 08.06.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55 A, s, y, l, G,
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und festgestellt, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 28.06.2015 befunden hat (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.06.2015
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit per Telefax am 19.12.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) gegen den unter Punkt I.
- genannten Bescheid des BFA Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit per Telefax am 19.12.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage gegen den unter Punkt römisch eins.
- genannten Bescheid des BFA Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G, die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung, sowie im Zuge der Behebung des angefochtenen Bescheides die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF, die Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes und die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, beantragt. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG, die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung, sowie im Zuge der Behebung des angefochtenen Bescheides die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF, die Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes und die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, beantragt.
- Mit oben im Spruch genannter Beschwerdevorentscheidung des BFA, dem RV des BF zugestellt am 27.01.2023, wurde der Beschwerde insofern stattgeben, als das Einreiseverbot auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
- Mit oben im Spruch genannter Beschwerdevorentscheidung des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 27.01.2023, wurde der Beschwerde insofern stattgeben, als das Einreiseverbot auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
- Mit per Telefax am 07.02.2023 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das BVwG (= Vorlageantrag).
- Die gegenständliche Beschwerde samt Vorlageantrag sowie der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 07.02.2023 vorgelegt, und langten am 09.02.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Die gegenständliche Beschwerde samt Vorlageantrag sowie der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 07.02.2023 vorgelegt, und langten am 09.02.2023 ein. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Kosovo, gesund, arbeitsfähig und im Besitz eines gültigen kosovarischen Reisepasses. Der BF wurde im Kosovo geboren, wo er auch aufwuchs und die Schule besuchte. Der BF hält sich seit 15.06.2015 durchgehend gemeldet in Österreich auf und ehelichte am XXXX .2011 die deutsche Staatsangehörige XXXX , geboren. XXXX , welche sich seit 15.04.2013, durchgehend in Österreich aufhält. Die Ehe ist mittlerweile geschieden, und hat der BF am XXXX .2021 mit der kosovarischen Staatsbürgerin XXXX , nunmehr XXXX , geb. XXXX , eine, aktuell anhaltende, neue Ehe geschlossen. Der BF hält sich seit 15.06.2015 durchgehend gemeldet in Österreich auf und ehelichte am römisch 40 .2011 die deutsche Staatsangehörige römisch 40 , geboren. römisch 40 , welche sich seit 15.04.2013, durchgehend in Österreich aufhält. Die Ehe ist mittlerweile geschieden, und hat der BF am römisch 40 .2021 mit der kosovarischen Staatsbürgerin römisch 40 , nunmehr römisch 40 , geb. römisch 40 , eine, aktuell anhaltende, neue Ehe geschlossen. Die gegenwärtige Ehefrau des BF ist seit 21.12.2021 in Österreich aufhältig, mit einem Kind des BF schwanger, lebt mit dem BF im gemeinsamen Haushalt und geht seit 08.02.2022 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der Geburtstermin des gemeinsamen Kindes fällt rechnerisch auf den XXXX .
- Die gegenwärtige Ehefrau des BF ist seit 21.12.2021 in Österreich aufhältig, mit einem Kind des BF schwanger, lebt mit dem BF im gemeinsamen Haushalt und geht seit 08.02.2022 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der Geburtstermin des gemeinsamen Kindes fällt rechnerisch auf den römisch 40 .
- Der Ehegattin wurde zum Zwecke des Familiennachzuges am 19.11.2021 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“
§ 41Abs.
Z 2 NAG erteilt, welcher am 20.11.2022 verlängert wurde und aktuell bis 22.11.2023 gültig ist, erteilt. Der Ehegattin wurde zum Zwecke des Familiennachzuges am 19.11.2021 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“
Paragraph 41, Abs. Ziffer 2, NAG erteilt, welcher am 20.11.2022 verlängert wurde und aktuell bis 22.11.2023 gültig ist, erteilt. Der BF stellte am 08.06.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
§ 55Asyl
G, und wurde ihm ein solcher am 25.06.2015 erteilt. In Weiterer Folge wurde ihm am 08.06.2016 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“
§ 41aAbs.
9 NAG erteilt, welcher nach wiederholter Verlängerung bis 09.06.2021 in Geltung stand. Am 26.05.2021 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, über den bis dato seitens der zuständigen NAG-Behörde nicht entschieden wurde. Die zuständige NAG-Behörde erlangte erst nach der zuletzt erfolgten Verlängerung des Aufenthaltstitels des BF, konkret im Rahmen seiner letzten Antragstellung auf Verlängerung desselben, vom Verdacht der seinerzeitigen rechtswidrigen Aufenthaltstitelerteilung an den BF durch das BFA Kenntnis. Der BF stellte am 08.06.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG, und wurde ihm ein solcher am 25.06.2015 erteilt. In Weiterer Folge wurde ihm am 08.06.2016 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt, welcher nach wiederholter Verlängerung bis 09.06.2021 in Geltung stand. Am 26.05.2021 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, über den bis dato seitens der zuständigen NAG-Behörde nicht entschieden wurde. Die zuständige NAG-Behörde erlangte erst nach der zuletzt erfolgten Verlängerung des Aufenthaltstitels des BF, konkret im Rahmen seiner letzten Antragstellung auf Verlängerung desselben, vom Verdacht der seinerzeitigen rechtswidrigen Aufenthaltstitelerteilung an den BF durch das BFA Kenntnis. Zwischen 30.06.2016 und 16.12.2022 ging der BF regelmäßig Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und bezog von 16.12.2017 bis 14.03.2018, 25.11.2018 bis 24.03.2019, 21.12.2019 bis 06.01.2020, 23.12.2020 bis 19.01.2021, 24.12.2021 bis 27.02.2022 und 28.02.2022 bis 18.04.2022, sowie seit 17.12.2022 Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches
§§ 122. Fall, 302 Abs. 1 St
GB und des Vergehens der Bestechung
§ 307Abs. 1 St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches
Paragraphen 12, 2. Fall, 302 Absatz eins, StGB und des Vergehens der Bestechung
Paragraph 307, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, er habe in XXXX Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, er habe in römisch 40 I. Jeweils über Vermittlung von Mitangeklagten im Wissen um dessen vorsätzlichen Befugnisgewalt und mit dem Vorsatz, den Staat an dessen Recht, den Zuzug und den Aufenthalt von Fremden an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen und solcherart zu regulieren, zu schädigen Rudolf K., einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dazu bestimmt, mit dem Vorsatz, dadurch „die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des AsylG“ zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetzte Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch zu missbrauchen, dass er ausländischen Staatsangehörigen ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und deren Prüfung Aufenthaltstitel nach dem AsylG ausstellte, indem er ihn am XXXX .2015 dazu (zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG) aufforderte, und römisch eins. Jeweils über Vermittlung von Mitangeklagten im Wissen um dessen vorsätzlichen Befugnisgewalt und mit dem Vorsatz, den Staat an dessen Recht, den Zuzug und den Aufenthalt von Fremden an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen und solcherart zu regulieren, zu schädigen Rudolf K., einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dazu bestimmt, mit dem Vorsatz, dadurch „die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des AsylG“ zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetzte Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch zu missbrauchen, dass er ausländischen Staatsangehörigen ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und deren Prüfung Aufenthaltstitel nach dem AsylG ausstellte, indem er ihn am römisch 40 .2015 dazu (zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG) aufforderte, und II. Rudolf K., mithin einem Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme von den unter Punkt I. beschriebenen Amtsgeschäften einen Vorteil, nämlich Bargeld in nicht festgestellter Höhe gewährt.römisch zwei. Rudolf K., mithin einem Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme von den unter Punkt römisch eins. beschriebenen Amtsgeschäften einen Vorteil, nämlich Bargeld in nicht festgestellter Höhe gewährt. Als mildernd wurden der ordentliche Lebenswandel sowie die teilweise Tatbegehung als Beteiligter, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF reiste erstmals im Jahr 2007 nach Österreich ein und stellte wiederholt erfolglos Asylanträge im Bundesgebiet. Vor seiner aktuellen Einreise nach Österreich stellte der BF zudem einen Antrag auf Erteilung eines Visums, welches ihm mangels hinreichender eigener finanzieller Mittel und jener seiner ehemaligen Frau abgewiesen wurde. Die Familie des BF sowie jene seiner Ehefrau leben im Kosovo, und hält sich der Schwager des BF in Österreich auf. Der BF verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und ist im Besitz eines Deutschsprachzertifikates der Niveaustufe A
- Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des Berufungsurteils des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .
- Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des Berufungsurteils des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .
- Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus dem Nichtvorbringen des Bestehens einer Krankheit und/oder sonstigen Leidens seitens des BF und erschließt sich seine Arbeitsfähigkeit aus dem festgestellten Gesundheitszustand sowie dem Umstand der wiederholten Erwerbstätigkeiten des BF. Gegenteiliges wurde bis dato nicht behauptet. Die seinerzeitige Eheschließung zwischen dem BF und der oben genannten deutschen Staatsbürgerin beruht auf den konkreten Angaben des BF vor dem BFA sowie einer in Vorlage gebrachten Ablichtung der seinerzeitigen Heiratsurkunde (siehe AS 167), welcher auch die Personalien besagter Ehegattin des BF entnommen werden können. Die erfolgte Scheidung der genannten Ehe erschließt sich wiederum aus den Angaben des BF vor dem BFA sowie dem Umstand, dass der BF am XXXX .2021 seine aktuelle Ehefrau geehelicht hat, was dieser mittels Vorlage einer Ablichtung der Heiratsurkunde nachzuweisen vermochte (siehe AS 333). Davon ausgehend, dass eine zum Zeitpunkt der neuerlichen Eheschließung aufrechte und – wie durch die vorgelegte Heiratsurkunde bestätigt – behördlich bescheinigte Ehe einer neuerlichen Eheschließung des BF im Wege gestanden wäre, ist von einer zuvor erfolgten Scheidung der Ehe zwischen dem BF und der genannten deutschen Staatsbürgerin auszugehen. Die seinerzeitige Eheschließung zwischen dem BF und der oben genannten deutschen Staatsbürgerin beruht auf den konkreten Angaben des BF vor dem BFA sowie einer in Vorlage gebrachten Ablichtung der seinerzeitigen Heiratsurkunde (siehe AS 167), welcher auch die Personalien besagter Ehegattin des BF entnommen werden können. Die erfolgte Scheidung der genannten Ehe erschließt sich wiederum aus den Angaben des BF vor dem BFA sowie dem Umstand, dass der BF am römisch 40 .2021 seine aktuelle Ehefrau geehelicht hat, was dieser mittels Vorlage einer Ablichtung der Heiratsurkunde nachzuweisen vermochte (siehe AS 333). Davon ausgehend, dass eine zum Zeitpunkt der neuerlichen Eheschließung aufrechte und – wie durch die vorgelegte Heiratsurkunde bestätigt – behördlich bescheinigte Ehe einer neuerlichen Eheschließung des BF im Wege gestanden wäre, ist von einer zuvor erfolgten Scheidung der Ehe zwischen dem BF und der genannten deutschen Staatsbürgerin auszugehen. Die nach der letzten Aufenthaltstitelverlängerung erlangte Kenntnis der NAG-Behörde vom Verdacht der rechtswidrigen Aufenthaltstitelerteilung an den BF durch einen Organwalter des BFA, beruht auf einem Schreiben der besagten NAG-Behörde, BH XXXX , an das BFA vom 26.05.2021, worin ausgeführt wird, dass aufgrund der Antragstellung des BF auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels angestrengte Ermittlungen ein anhängiges Verfahren beim BFA zu Tage befördert hätten. Mit Verweis auf bereits erfolgte Aufenthaltstitelerteilungen an den BF wurde im besagten Schreiben daher um Auskunft über den Stand des Verfahrens beim BFA ersucht. (siehe AS 201)Die nach der letzten Aufenthaltstitelverlängerung erlangte Kenntnis der NAG-Behörde vom Verdacht der rechtswidrigen Aufenthaltstitelerteilung an den BF durch einen Organwalter des BFA, beruht auf einem Schreiben der besagten NAG-Behörde, BH römisch 40 , an das BFA vom 26.05.2021, worin ausgeführt wird, dass aufgrund der Antragstellung des BF auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels angestrengte Ermittlungen ein anhängiges Verfahren beim BFA zu Tage befördert hätten. Mit Verweis auf bereits erfolgte Aufenthaltstitelerteilungen an den BF wurde im besagten Schreiben daher um Auskunft über den Stand des Verfahrens beim BFA ersucht. (siehe AS 201) Der durchgehende Aufenthalt der seinerzeitigen Ehefrau (im Folgenden: Ex-Frau) des BF ließ sich durch Abfrage des Zentralen Melderegisters ermitteln, und kann einem aktuellen Sozialversicherungsauszug des BF seine Erwerbs- und Bezugszeiten der staatlichen Arbeitslosenversicherung entnommen werden. Die Einstufung Kosovo als sicherer Herkunftsstaat beruht auf § 1 Z 2 HStV und ergeben sich die familiären Bezugspunkte der aktuellen Ehefrau des BF im Kosovo auf den – bis dato nicht bestrittenen – konkreten Angaben des BF vor dem BFA. Die Einstufung Kosovo als sicherer Herkunftsstaat beruht auf Paragraph eins, Ziffer 2, HStV und ergeben sich die familiären Bezugspunkte der aktuellen Ehefrau des BF im Kosovo auf den – bis dato nicht bestrittenen – konkreten Angaben des BF vor dem BFA. Die erfolgte Abweisung des Visaantrages des BF vor seiner Einreise nach Österreich aufgrund fehlender finanzieller Mittel trotz Ehe mit einer deutschen Staatsbürgerin, beruht auf den bis dato unwiderrufen gebliebenen konkreten Angaben des BF vor dem BFA. Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen in der gegenständlich angefochtenen Beschwerdevorentscheidung, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, und die sich mit den Abfrageergebnissen der öffentlichen Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Sozialversicherungsauszug) und den Vorbringen des BF vor dem BFA decken. So kann dem Fremdenregister die dem BF erteilten Aufenthaltstitel sowie der vom BF am 08.06.2015 gestellte Aufenthaltstitelverlängerungsantrag samt bis dato nicht erfolgter Erledigung desselben entnommen werden. Ferner findet sich im Akt eine Ablichtung des gültigen kosovarischen Reisepasses des BF einliegend (siehe AS 161), kann die Schwangerschaft der Ehefrau des BF sowie der rechnerische Geburtstermin des gemeinsamen Kindes anhand einer in Vorlage gebrachten ärztlichen Bestätigung vom 25.08.2022 (siehe AS 449) sowie des Mutter-Kind-Passes (siehe AS 439ff) festgestellt werden und weist ein Sozialversicherungsauszug der Ehefrau des BF deren Erwerbstätigkeit in Österreich aus. Dem Zentralen Fremdenregister lassen sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Ehefrau des BF
§ 46Abs.
1 Z 2 NAG sowie dessen erfolgte Verlängerung entnehmen und kann dem Zentralen Melderegister der Aufenthalt derselben in Österreich sowie der aufrechte gemeinsame Haushalt mit dem BF entnommen werden. So kann dem Fremdenregister die dem BF erteilten Aufenthaltstitel sowie der vom BF am 08.06.2015 gestellte Aufenthaltstitelverlängerungsantrag samt bis dato nicht erfolgter Erledigung desselben entnommen werden. Ferner findet sich im Akt eine Ablichtung des gültigen kosovarischen Reisepasses des BF einliegend (siehe AS 161), kann die Schwangerschaft der Ehefrau des BF sowie der rechnerische Geburtstermin des gemeinsamen Kindes anhand einer in Vorlage gebrachten ärztlichen Bestätigung vom 25.08.2022 (siehe AS 449) sowie des Mutter-Kind-Passes (siehe AS 439ff) festgestellt werden und weist ein Sozialversicherungsauszug der Ehefrau des BF deren Erwerbstätigkeit in Österreich aus. Dem Zentralen Fremdenregister lassen sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Ehefrau des BF
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sowie dessen erfolgte Verlängerung entnehmen und kann dem Zentralen Melderegister der Aufenthalt derselben in Österreich sowie der aufrechte gemeinsame Haushalt mit dem BF entnommen werden. Die erstmalige Einreise des BF nach Österreich beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA welche sich mit seinen Meldedaten im Zentralen Melderegister decken und sind die wiederholt erfolglosen Asylanträge des BF im Zentralen Fremdenregister dokumentiert. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Rechtliches: 3.1.1. Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte § 14 VwGVG lautet:3.1.1. Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte Paragraph 14, VwGVG lautet: „§ 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.„§ 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)“Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)“ Der mit „Vorlageantrag“ betitelte § 15 VwGVG lautet:Der mit „Vorlageantrag“ betitelte Paragraph 15, VwGVG lautet: „§ 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.„§ 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“ 3.1.
- Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009)3.1.
- Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009) Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009)Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009) Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052)Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). vergleiche VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052) „Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht stattzugeben: Eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes rechtskonform abgeändert ober behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender Weise) abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzten) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben. (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019)Rn 774 Ziffer 2) „Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss.“ (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)„Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss.“ vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) 3.1.
- Dem RV des BF wurde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung am 27.01.2023 zugestellt und wurde der gegenständliche Vorlageantrag am 07.02.2023, sohin rechtszeitig beim BFA eingebracht3.1.
- Dem Regierungsvorlage des BF wurde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung am 27.01.2023 zugestellt und wurde der gegenständliche Vorlageantrag am 07.02.2023, sohin rechtszeitig beim BFA eingebracht 3.
- Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dem Grunde nach weder notwendig noch zulässig und schon daher zurückzuweisen. Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dem Grunde nach weder notwendig noch zulässig und schon daher zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerde seitens des BFA die aufschiebende Wirkung jedoch gar nicht aberkannt, sodass sich der Antrag des BF auch aufgrund dessen als unzulässig erweist. 3.
- Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung: 3.3.1.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.1.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte § 69 AVG lautet: Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte Paragraph 69, AVG lautet: „§ 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- der Bescheid
§ 38
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“ § 70 AVG normiert:Paragraph 70, AVG normiert: „
(1)In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2)Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)“
(3)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)“ „Im Hinblick auf § 69 AVG vertritt der VwGH, dass die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. § 69 Abs. 3 AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Abs. 1, sodass klar ist, dass die im Abs. 2 gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen (Hinweis VwGH 23.9.1927, 629/26, VwSlg. (alt) 14 920 A; 27.6.1989, 86/04/0006, VwSlg. 12955 A). Die 14-tägige subjektive Frist des § 69 Abs. 2 AVG ist daher für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung.“ (vgl. VwGH 04.11.2022, Ra 2022/22/0146)„Im Hinblick auf Paragraph 69, AVG vertritt der VwGH, dass die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. Paragraph 69, Absatz 3, AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Absatz eins,, sodass klar ist, dass die im Absatz 2, gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen (Hinweis VwGH 23.9.1927, 629/26, VwSlg. (alt) 14 920 A; 27.6.1989, 86/04/0006, VwSlg. 12955 A). Die 14-tägige subjektive Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist daher für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung.“ vergleiche VwGH 04.11.2022, Ra 2022/22/0146) „§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG verlangt nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz. 9).“ (vgl. VwGH 18.10.2012, 2009/22/0084)„§ 69 Absatz eins, Ziffer eins, AVG verlangt nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz. 9).“ vergleiche VwGH 18.10.2012, 2009/22/0084) „Gegenstand der neuen, im wiederaufgenommenen Verfahren zu treffenden Sachentscheidung ist jene Verwaltungsangelegenheit („in gleicher Weise, wie sie den Gegenstand der Entscheidung im früheren Verfahren gebildet hat“ [Mannlicher/Quell AVG § 70 Anm 6]), die durch den Bescheid bzw das Erkenntnis (den Beschluss) des VwG erledigt wurde, der/das im wiederaufgenommenen Verfahren ergangen ist (vgl VwSlg 153 A/1947; 5294 A/1960; Antoniolli/Koja 815). Mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird die materielle Rechtskraft des im früheren Verfahren erlassenen Bescheides bzw des Erkenntnisses des VwG durchbrochen und die nach § 69 Abs 4 AVG zuständige oder von ihr bestimmte Behörde bzw das VwG verpflichtet, in derselben Sache neuerlich zu entscheiden. Jedoch hat die neue Entscheidung im Rahmen des wiederaufgenommenen Teiles des Verfahrens zu ergehen und den „Umfang der Wiederaufnahme“ (vgl VwGH
- 2007, 2007/21/0178) zu beachten (vgl Antoniolli/Koja 815; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 621; Schulev-Steindl6 Rz 352).„Gegenstand der neuen, im wiederaufgenommenen Verfahren zu treffenden Sachentscheidung ist jene Verwaltungsangelegenheit („in gleicher Weise, wie sie den Gegenstand der Entscheidung im früheren Verfahren gebildet hat“ [Mannlicher/Quell AVG Paragraph 70, Anmerkung 6]), die durch den Bescheid bzw das Erkenntnis (den Beschluss) des VwG erledigt wurde, der/das im wiederaufgenommenen Verfahren ergangen ist vergleiche VwSlg 153 A/1947; 5294 A/1960; Antoniolli/Koja 815). Mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird die materielle Rechtskraft des im früheren Verfahren erlassenen Bescheides bzw des Erkenntnisses des VwG durchbrochen und die nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG zuständige oder von ihr bestimmte Behörde bzw das VwG verpflichtet, in derselben Sache neuerlich zu entscheiden. Jedoch hat die neue Entscheidung im Rahmen des wiederaufgenommenen Teiles des Verfahrens zu ergehen und den „Umfang der Wiederaufnahme“ vergleiche VwGH
- 2007, 2007/21/0178) zu beachten vergleiche Antoniolli/Koja 815; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 621; Schulev-Steindl6 Rz 352). Mit der neuen Entscheidung in der Sache wird der/das durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens weggefallene (Rz 85 f) Bescheid/Erkenntnis des VwG ex tunc ersetzt (VwSlg 814 A/1949; VwGH
- 1995, 93/08/0114;
- 2002, 2001/07/0027;
- 2009, 2007/19/1116), dh die Behörde bzw das VwG hat dieselbe Verwaltungssache, die durch die Wiederaufnahme in den Stand vor Erlassung des weggefallenen Bescheides/Erkenntnisses zurückversetzt wird, neuerlich ex tunc zu entscheiden (vgl VwSlg 814 A/1949; VwGH
- 2005, 2002/01/0206;
- 2009, 2007/19/1116).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at)Mit der neuen Entscheidung in der Sache wird der/das durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens weggefallene (Rz 85 f) Bescheid/Erkenntnis des VwG ex tunc ersetzt (VwSlg 814 A/1949; VwGH
- 1995, 93/08/0114;
- 2002, 2001/07/0027;
- 2009, 2007/19/1116), dh die Behörde bzw das VwG hat dieselbe Verwaltungssache, die durch die Wiederaufnahme in den Stand vor Erlassung des weggefallenen Bescheides/Erkenntnisses zurückversetzt wird, neuerlich ex tunc zu entscheiden vergleiche VwSlg 814 A/1949; VwGH
- 2005, 2002/01/0206;
- 2009, 2007/19/1116).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at) „Maßgeblich für die neue Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des neuen Bescheides bzw des neuen Erkenntnisses (Beschlusses) im wiederaufgenommenen Verfahren (vgl VwSlg 153 A/1947 [Rz 90]; 16.724 A/2005; ferner Hellbling 467; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 618, 621; Schulev-Steindl6 Rz 352).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at)„Maßgeblich für die neue Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des neuen Bescheides bzw des neuen Erkenntnisses (Beschlusses) im wiederaufgenommenen Verfahren vergleiche VwSlg 153 A/1947 [Rz 90]; 16.724 A/2005; ferner Hellbling 467; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 618, 621; Schulev-Steindl6 Rz 352).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at) 3.3.2.
dem oben zitierten Strafurteil des LG XXXX bzw. OLG XXXX hat der BF einen Organwalter, mithin einen Beamten, des BFA mit einer nicht festgestellten Bargeldsumme bestochen um von diesem einen Aufenthaltstitel
des AsylG erteilt zu bekommen, ohne die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt zu haben bzw., dass das Vorliegen dieser überprüft wurde. Der vom BF bestochene Beamte erteilte dem BF in rechtwidriger Ausnutzung seiner Amtsstellung den vom BF beantragten Aufenthaltstitel, obwohl der BF die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, bzw. ohne das Vorliegen derselben geprüft zu haben. Sowohl der BF als auch der besagte Organwalter des BFA wurden wegen besagter Handlungen mit anfangs genanntem Strafurteil des LG XXXX für schuldig befunden. 3.3.2.
dem oben zitierten Strafurteil des LG römisch 40 bzw. OLG römisch 40 hat der BF einen Organwalter, mithin einen Beamten, des BFA mit einer nicht festgestellten Bargeldsumme bestochen um von diesem einen Aufenthaltstitel
des AsylG erteilt zu bekommen, ohne die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt zu haben bzw., dass das Vorliegen dieser überprüft wurde. Der vom BF bestochene Beamte erteilte dem BF in rechtwidriger Ausnutzung seiner Amtsstellung den vom BF beantragten Aufenthaltstitel, obwohl der BF die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, bzw. ohne das Vorliegen derselben geprüft zu haben. Sowohl der BF als auch der besagte Organwalter des BFA wurden wegen besagter Handlungen mit anfangs genanntem Strafurteil des LG römisch 40 für schuldig befunden. Da gegenständlich die Erteilung des in Rede stehenden Aufenthaltstitels an den BF unrechtmäßig erfolgte und dieser strafbare Handlungen zugrunde lagen (vgl. VwGH 23. 3. 2006, 2004/07/0047: Hinsichtlich der Bindung des BVwG an ein rechtskräftiges Urteil des Strafgerichts) erweist sich die Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 17Vw
GVG iVm. § 69 Abs. 3 AVG im gegenständlichen Fall als zulässig, wodurch das Verfahren in den Stand vor der erfolgten Erteilung des in Rede stehenden Aufenthaltstitels an den BF zurücktritt. Da gegenständlich die Erteilung des in Rede stehenden Aufenthaltstitels an den BF unrechtmäßig erfolgte und dieser strafbare Handlungen zugrunde lagen vergleiche VwGH 23. 3. 2006, 2004/07/0047: Hinsichtlich der Bindung des BVwG an ein rechtskräftiges Urteil des Strafgerichts) erweist sich die Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG im gegenständlichen Fall als zulässig, wodurch das Verfahren in den Stand vor der erfolgten Erteilung des in Rede stehenden Aufenthaltstitels an den BF zurücktritt. Entgegen der Meinung des BF in der gegenständlichen Beschwerde, gibt es im Rahmen der amtswegigen Wiederaufnahme iSd. § 69 Abs. 3 AVG keine Bindung des BFA an die 14-tägige subjektive Frist des § 69 Abs. 2 AVG, welche demzufolge für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung ist. Insofern kommt dem vom BF monierten Umstand, dass die belangte Behörde bereits seit längerem von den Anschuldigungen gegen den rechtswidrig handelnden Organwalter gewusst aber dennoch die gegenständliche Verfügung der Wiederaufnahme des Aufenthaltstitelverfahrens nicht zeitnahe verfügt habe, keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Der belangten Behörde kann zudem kein Vorhalt gemacht werden, die rechtskräftige Verurteilung des BF und des in Rede stehenden Organwalters abgewartet, bevor sie eine Wiederaufnahme des betroffenen Aufenthaltstitelverfahrens verfügt zu haben. Entgegen der Meinung des BF in der gegenständlichen Beschwerde, gibt es im Rahmen der amtswegigen Wiederaufnahme iSd. Paragraph 69, Absatz 3, AVG keine Bindung des BFA an die 14-tägige subjektive Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG, welche demzufolge für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung ist. Insofern kommt dem vom BF monierten Umstand, dass die belangte Behörde bereits seit längerem von den Anschuldigungen gegen den rechtswidrig handelnden Organwalter gewusst aber dennoch die gegenständliche Verfügung der Wiederaufnahme des Aufenthaltstitelverfahrens nicht zeitnahe verfügt habe, keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Der belangten Behörde kann zudem kein Vorhalt gemacht werden, die rechtskräftige Verurteilung des BF und des in Rede stehenden Organwalters abgewartet, bevor sie eine Wiederaufnahme des betroffenen Aufenthaltstitelverfahrens verfügt zu haben. Bei mit strafbare Handlungen herbeigeführten behördlichen (bescheidmäßigen) Entscheidungen kommt es nicht darauf an, ob der BF oder der betroffene Organwalter strafrechtswidrig agiert haben, sondern einzig darauf, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist. Ferner ist die zuständige Behörde, hier das BFA, in besagten Fällen, konkret bei durch strafbare Handlungen herbeigeführten Bescheiden
§ 69Abs. 1 Z 1 i
Vm. Abs. 3 AVG an keine Frist gebunden um eine amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme zu vorzunehmen. Bei mit strafbare Handlungen herbeigeführten behördlichen (bescheidmäßigen) Entscheidungen kommt es nicht darauf an, ob der BF oder der betroffene Organwalter strafrechtswidrig agiert haben, sondern einzig darauf, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist. Ferner ist die zuständige Behörde, hier das BFA, in besagten Fällen, konkret bei durch strafbare Handlungen herbeigeführten Bescheiden
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG an keine Frist gebunden um eine amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme zu vorzunehmen. Demzufolge war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Spruchpunkt I. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Demzufolge war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung: 3.4.
- Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet:3.4.
- Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
§ 58Abs. 8 Asyl
G hat das Bundesamt für den Fall das ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wobei
Abs. 9 leg cit ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige:
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt für den Fall das ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wobei
Absatz 9, leg cit ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige: „
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist“3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist“ Gegenstand der neuen, im wiederaufgenommenen Verfahren zu treffenden Sachentscheidung ist jene Verwaltungsangelegenheit die durch den Bescheid erledigt wurde, der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at)). Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass über den vom BF am 08.06.2015 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
§ 55Asyl
G abzusprechen ist, wobei die Entscheidung des erkennenden Gerichts nach aktueller Sach- und Rechtslage zu erfolgen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at)). Gegenstand der neuen, im wiederaufgenommenen Verfahren zu treffenden Sachentscheidung ist jene Verwaltungsangelegenheit die durch den Bescheid erledigt wurde, der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at)). Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass über den vom BF am 08.06.2015 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG abzusprechen ist, wobei die Entscheidung des erkennenden Gerichts nach aktueller Sach- und Rechtslage zu erfolgen hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at)). Wenn auch mit der erfolgten Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens die Aufenthaltstitelerteilung an den BF iSd. § 55 AsylG ex tunc (rückwirkend) aufgehoben wurde, bewirkt dies nicht schon von sich aus auch eine Aberkennung/Rücknahme der dem BF im Rahmen des NAG erteilten Aufenthaltstitels. Die Erteilung und Aberkennung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG fällt nicht in die sachliche Zuständigkeit des BFA und stellen demzufolge Entscheidungen des BFA allenfalls Vorfragen iSd. § 38 AVG in Verfahren der NAG-Behörden dar, welche diese unter Umständen – im Falle anderer oder geänderter Entscheidungen in rechtlich verknüpften Verfahren, in jenen eine Aufenthaltstitelentscheidung des BFA nach dem AsylG Voraussetzung für eine Aufenthaltstitelzuerkennung iSd. NAG darstellt – zur selbstständigen Verfügung von Wiederaufnahmen in Aufenthaltstitelverfahren nach dem NAG berechtigen. Besagter Aufenthaltstitel nach dem NAG bleibt jedoch bis zu einer angeordneten Aberkennung und/oder im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens verfügten Nichtzuerkennung weiterhin in Geltung. Wenn auch mit der erfolgten Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens die Aufenthaltstitelerteilung an den BF iSd. Paragraph 55, AsylG ex tunc (rückwirkend) aufgehoben wurde, bewirkt dies nicht schon von sich aus auch eine Aberkennung/Rücknahme der dem BF im Rahmen des NAG erteilten Aufenthaltstitels. Die Erteilung und Aberkennung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG fällt nicht in die sachliche Zuständigkeit des BFA und stellen demzufolge Entscheidungen des BFA allenfalls Vorfragen iSd. Paragraph 38, AVG in Verfahren der NAG-Behörden dar, welche diese unter Umständen – im Falle anderer oder geänderter Entscheidungen in rechtlich verknüpften Verfahren, in jenen eine Aufenthaltstitelentscheidung des BFA nach dem AsylG Voraussetzung für eine Aufenthaltstitelzuerkennung iSd. NAG darstellt – zur selbstständigen Verfügung von Wiederaufnahmen in Aufenthaltstitelverfahren nach dem NAG berechtigen. Besagter Aufenthaltstitel nach dem NAG bleibt jedoch bis zu einer angeordneten Aberkennung und/oder im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens verfügten Nichtzuerkennung weiterhin in Geltung. Dem BF wurde aufgrund seines Antrages am 08.06.2016 ein befristeter Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt, welcher wiederholt verlängert wurde, und hat der BF am 26.05.2021 einen Verlängerungsantrag hinsichtlich des ihm zuletzt erteilten und bis 09.06.2021 gültigen Aufenthaltstitels gestellt. Der vom BF
§ 24Abs.
1 NAG fristgerecht gestellte Verlängerungsantrag bewirkt, dass sich sein weiterer Aufenthalt in Österreich bis zur Entscheidung der zuständigen NAG-Behörde über den Verlängerungsantrag des BF weiterhin rechtmäßig erweist. (vgl. § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG)Der vom BF
Paragraph 24, Absatz eins, NAG fristgerecht gestellte Verlängerungsantrag bewirkt, dass sich sein weiterer Aufenthalt in Österreich bis zur Entscheidung der zuständigen NAG-Behörde über den Verlängerungsantrag des BF weiterhin rechtmäßig erweist. vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG)
§ 58Abs. 9 Asyl
G sind jedoch Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige, hier der BF, sich (Z 1) in einem Verfahren nach dem NAG befindet oder (Z 2) bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt.
Paragraph 58, Absatz 9, AsylG sind jedoch Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige, hier der BF, sich (Ziffer eins,) in einem Verfahren nach dem NAG befindet oder (Ziffer 2,) bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt. Der BF war im Besitz eines Aufenthaltstitels und befindet sich nach bis dato unentschiedenen fristgerechten Verlängerungsantrag in einem Verfahren nach dem NAG, weshalb der gegenständliche Antrag des BF
§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl
G – ohne Einstieg in eine inhaltliche Prüfung des Antrages des BF – als unzulässig zurückzuweisen ist. Der BF war im Besitz eines Aufenthaltstitels und befindet sich nach bis dato unentschiedenen fristgerechten Verlängerungsantrag in einem Verfahren nach dem NAG, weshalb der gegenständliche Antrag des BF
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG – ohne Einstieg in eine inhaltliche Prüfung des Antrages des BF – als unzulässig zurückzuweisen ist. 3.
- Zu den Spruchpunkten III. und IV. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung: 3.5.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.5.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
§ 41aAbs.
9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, wenn sie (Z 1) für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
§§ 55Abs. 1 oder 56 Abs. 1 Asyl
G 2005, (Z 2) für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“
§§ 55Abs. 2 oder 56 Abs. 2 Asyl
G 2005 oder (Z 3) über eine Niederlassungsbewilligung
§ 43Abs. 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 Int
G) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, wenn sie (Ziffer eins,) für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005, (Ziffer 2,) für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder (Ziffer 3,) über eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz 3, verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.
§ 46Abs.
1 Z 2 lit. b. NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot- Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1, 4 oder 7a innehat.
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot- Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat.
§ 24Abs.
1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet: „§ 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn,
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;,
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;,
- der Grad der Integration;,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn,
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.5.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.5.2.1.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.5.2.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Kosovo sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Kosovo sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.5.2.
- Staatsangehörige der Republik Kosovo müssen nach Art 3 Abs. 1 iVm. Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten im Besitz eines Visums sein. 3.5.2.
- Staatsangehörige der Republik Kosovo müssen nach Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten im Besitz eines Visums sein.
§ 31Abs.
1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG. 3.5.2.
- „Die Bestimmung der Z 1 des § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 verlangt, dass während des Zeitraums der Gültigkeit des Aufenthaltstitels eine Rückkehrentscheidung nur dann erlassen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach der Aufenthaltstitelerteilung eintritt oder bekannt wird (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0403 und VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0230). Ist allerdings die Gültigkeit des dem Drittstaatsangehörigen erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig, so ist allein die Bestimmung nach der Z 4 des § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 einschlägig, wonach gegen den (aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags
§ 24Abs.
1 dritter Satz NAG 2005) rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund
§ 11Abs. 1 und 2 NAG 2005 entgegensteht (vgl. Vw
GH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200; VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227).“ (vgl. VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0031)3.5.2.3. „Die Bestimmung der Ziffer eins, des Paragraph 52, Absatz 4, FrPolG 2005 verlangt, dass während des Zeitraums der Gültigkeit des Aufenthaltstitels eine Rückkehrentscheidung nur dann erlassen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach der Aufenthaltstitelerteilung eintritt oder bekannt wird vergleiche VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0403 und VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0230). Ist allerdings die Gültigkeit des dem Drittstaatsangehörigen erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig, so ist allein die Bestimmung nach der Ziffer 4, des Paragraph 52, Absatz 4, FrPolG 2005 einschlägig, wonach gegen den (aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags
Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005) rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund
Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG 2005 entgegensteht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200; VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227).“ vergleiche VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0031) „Das BFA prüfte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG
- In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Fremde vor, dass ihm zwischenzeitig der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verlängert worden sei. Das angefochtene Erkenntnis enthält aber keine Feststellungen dazu, ob die Niederlassungsbehörde - etwa durch einen Strafregisterauszug - zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung des Aufenthaltstitels über die vom Fremden begangenen, nun als Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 angesehenen Straftaten und die deshalb erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen informiert war. Derartige Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, weil die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes davon abhängt, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels in Form der Stattgabe des letzten Verlängerungsantrages in Kenntnis des zur Begründung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme herangezogenen Sachverhalts erfolgt war, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieser Sachverhalt nicht schon damals einen Versagungsgrund dargestellt hätte (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0403).“ (vgl. VwGH 12.07.2021, Ra 2019/21/0375)„Das BFA prüfte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG
- In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Fremde vor, dass ihm zwischenzeitig der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verlängert worden sei. Das angefochtene Erkenntnis enthält aber keine Feststellungen dazu, ob die Niederlassungsbehörde - etwa durch einen Strafregisterauszug - zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung des Aufenthaltstitels über die vom Fremden begangenen, nun als Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 angesehenen Straftaten und die deshalb erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen informiert war. Derartige Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, weil die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes davon abhängt, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels in Form der Stattgabe des letzten Verlängerungsantrages in Kenntnis des zur Begründung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme herangezogenen Sachverhalts erfolgt war, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieser Sachverhalt nicht schon damals einen Versagungsgrund dargestellt hätte vergleiche VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0403).“ vergleiche VwGH 12.07.2021, Ra 2019/21/0375) Der BF war im Besitz eines bis 26.05.2021 gültigen befristeten Aufenthaltstitels nach dem NAG und stellte er am 26.05.2021 einen Verlängerungsantrag, über jenen bis dato nicht entschieden wurde. Demzufolge hält sich der BF
§ 24Abs.
1 dritter Satz NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat das BFA rechtsrichtig eine Rückkehrentscheidung anhand § 52 Abs. 4 FPG, wobei verfahrensgegenständlich Abs. 4 Z 4 leg cit einschlägig ist, geprüft.Der BF war im Besitz eines bis 26.05.2021 gültigen befristeten Aufenthaltstitels nach dem NAG und stellte er am 26.05.2021 einen Verlängerungsantrag, über jenen bis dato nicht entschieden wurde. Demzufolge hält sich der BF
Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat das BFA rechtsrichtig eine Rückkehrentscheidung anhand Paragraph 52, Absatz 4, FPG, wobei verfahrensgegenständlich Absatz 4, Ziffer 4, leg cit einschlägig ist, geprüft. 3.5.2.4.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.5.2.4.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - die Bindungen zum Heimatstaat, - die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie - auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). 3.5.2.7. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).3.5.2.7. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Der BF stellte am 08.06.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G welcher ihm trotz Nichtvorliegens der notwendigen Voraussetzungen durch einen Beamten des BFA, den der BF durch Zahlung einer unbekannten Bargeldsumme bestach, unter Missbrauch seiner Amtsgewalt ausgestellt wurde. Dafür wurde der BF wegen Bestechung und Anstiftung zum Amtsmissbrauch rechtskräftig zu einer 15-monatigen bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe verurteilt und wurde mit gegenständlichem Erkenntnis das seinerzeitige Aufenthaltstitelverfahren wiederaufgenommen und in den Verfahrensstand vor Erteilung des rechtswidrig erteilten Aufenthaltstitels an den BF zurückversetzt. Letzten Endes wurde der seinerzeitige Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen. Die ex tunc Wirkung der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens hat verfahrensgegenständlich zur Folge, dass der BF bis zu seiner ersten Aufenthaltstitelerteilung nach dem NAG am 08.06.2016, aufgrund des einer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG
§ 58Abs. 13 erster Satz Asyl
G nicht zukommenden aufenthaltslegitimierende Wirkung, rückwirkend als unrechtmäßig zu beurteilen ist. Der BF stellte am 08.06.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG welcher ihm trotz Nichtvorliegens der notwendigen Voraussetzungen durch einen Beamten des BFA, den der BF durch Zahlung einer unbekannten Bargeldsumme bestach, unter Missbrauch seiner Amtsgewalt ausgestellt wurde. Dafür wurde der BF wegen Bestechung und Anstiftung zum Amtsmissbrauch rechtskräftig zu einer 15-monatigen bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe verurteilt und wurde mit gegenständlichem Erkenntnis das seinerzeitige Aufenthaltstitelverfahren wiederaufgenommen und in den Verfahrensstand vor Erteilung des rechtswidrig erteilten Aufenthaltstitels an den BF zurückversetzt. Letzten Endes wurde der seinerzeitige Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
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