a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird
Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Eine Frist für die freiwillige Ausreise
1a FPG wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung zudem
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) (vgl. Verfahrensgang des Erkenntnisses vom 16.12.2022, OZ 1, und Auskünfte des Vertretung des bF in der mündlichen Verhandlung).5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung zudem
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) vergleiche Verfahrensgang des Erkenntnisses vom 16.12.2022, OZ 1, und Auskünfte des Vertretung des bF in der mündlichen Verhandlung).
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. (…)
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
4 BFA-VG (BGBl. I Nr. 70/2015) die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Das BVwG hat festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Das BVwG hat festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. , Im gegenständlichen Fall sind folgende Erwägungen maßgeblich: Voraussetzungen für die weitere Anhaltung: Der bF ist, da er nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, Fremder im Sinne des § 2 Abs 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der bF verfügte über keine Berechtigung zur Einreise in das Bundesgebiet, zur Durchreise durch dieses oder zum Aufenthalt in diesem. Somit kann – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – grundsätzlich die Schubhaft verhängt und eine Anhaltung in Schubhaft erfolgen.Der bF ist, da er nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der bF verfügte über keine Berechtigung zur Einreise in das Bundesgebiet, zur Durchreise durch dieses oder zum Aufenthalt in diesem. Somit kann – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – grundsätzlich die Schubhaft verhängt und eine Anhaltung in Schubhaft erfolgen. Der bF verfügt auch jetzt noch nicht über ein Reisedokument. Dass er Schritte unternommen hätte, um an dieses zu gelangen oder an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. An seiner marokkanischen Staatsbürgerschaft bestehen aber wegen des Vorliegens einer Ablichtung seines Reisepasses keine Zweifel (OZ 1). Gegen den bF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rückkehrentscheidung ist somit rechtlich wie faktisch durchsetzbar. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass beim bF Fluchtgefahr
F Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG besteht. Da der bF in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen, keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. sonst niemanden hat, bei dem er längerfristig Unterkunft nehmen könnte, er ferner bis dato keiner legalen Beschäftigung nachging und auch über kein Barvermögen verfügt (siehe Anhaltedatei), mangelt es in seinem Fall an der gesicherten Existenz eines Wohnsitzes sowie der Sicherung seines Lebensunterhalts in Österreich. Dem ist der bF auch gar nicht entgegengetreten. Vielmehr gab er an, er sei verschuldet und wurde auch nicht bestritten, dass der bF gar nicht im Inland bleiben würde (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dem Bundesamt kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sinngemäß festgehalten wurde, es sei vor diesem Hintergrund zu befürchten, dass der bF sich im Falle einer Freilassung nicht für die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat und die Erlangung der dafür erforderlichen Voraussetzungen zur Verfügung halten, sondern sich den Behörden entziehen wird. Dafür ist nach den zutreffenden Ausführungen der Behörde vor allem ausschlaggebend, dass der bF durch seine Reise gezeigt habt, dass er sehr mobil ist und anlässlich seiner Anhaltung in Österreich angegeben hatte, dass er nach Italien wolle. Zwar ist in der Niederschrift vom 26.10.2022 nicht ersichtlich, wie die Verständigung mit dem bF erfolgte, zumal das Protokoll auf Deutsch abgefasst ist und zudem daraus hervorgeht, dass kein Dolmetscher beigezogen wurde, jedoch wird das Ticket für Italien bereits im Polizeibericht über die Anhaltung erwähnt, das auch im Akt erliegt (vgl. OZ 1). Für die Annahme, der BF wollte nach Italien, spricht auch der Umstand, dass der bF auf einem Bahnhof in XXXX betreten wurde. Wie bereits ausgeführt, wurde auch gar nicht bestritten, dass der bF nicht im Inland bleiben würde (Verhandlungsprotokoll S. 6).Zwar ist in der Niederschrift vom 26.10.2022 nicht ersichtlich, wie die Verständigung mit dem bF erfolgte, zumal das Protokoll auf Deutsch abgefasst ist und zudem daraus hervorgeht, dass kein Dolmetscher beigezogen wurde, jedoch wird das Ticket für Italien bereits im Polizeibericht über die Anhaltung erwähnt, das auch im Akt erliegt vergleiche OZ 1). Für die Annahme, der BF wollte nach Italien, spricht auch der Umstand, dass der bF auf einem Bahnhof in römisch 40 betreten wurde. Wie bereits ausgeführt, wurde auch gar nicht bestritten, dass der bF nicht im Inland bleiben würde (Verhandlungsprotokoll S. 6). Der bF vermochte im Verfahren jedenfalls nicht dazulegen, dass er über eine gesicherte Unterkunft im Falle einer Freilassung aus der Schubhaft verfügt und hat er auch sonst seine Vertrauenswürdigkeit nicht unter Beweis stellen können, weshalb sich die Schubhaft daher nach wie vor als begründet erweist. Dass der bF freiwillig ausreisen möchte, hat sich im gesamten Verfahren nicht gezeigt. Vielmehr gab er an, dass er nicht zurückkönne, weil er verschuldet sei. (Verhandlungsprotokoll S. 3). Der Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des rückkehrunwilligen bF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, kann vor diesem Hintergrund in Zusammenschau mit seiner fehlenden sozialen Verankerung in Österreich aber nicht entgegengetreten werden. Sofern die Behörde in ihrem Bescheid von den in Z 1 der oben genannten Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen ausging, konnte sie dies allerdings nicht nachvollziehbar begründen, zumal der bF bis zur Erlassung des Mandatsbescheides zur Schubhaft auch gar nicht ausführlich befragt wurde.Sofern die Behörde in ihrem Bescheid von den in Ziffer eins, der oben genannten Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen ausging, konnte sie dies allerdings nicht nachvollziehbar begründen, zumal der bF bis zur Erlassung des Mandatsbescheides zur Schubhaft auch gar nicht ausführlich befragt wurde. Aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und einer grundsätzlich möglichen, baldigen Effektuierung ist nunmehr aber auch von der Erfüllung der Z 3 leg.cit. auszugehen.Aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und einer grundsätzlich möglichen, baldigen Effektuierung ist nunmehr aber auch von der Erfüllung der Ziffer 3, leg.cit. auszugehen. In Anbetracht dessen geht vom bF jedenfalls eine erhebliche Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 FPG aus, weshalb das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des bF überwiegt. In Anbetracht dessen geht vom bF jedenfalls eine erhebliche Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus, weshalb das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des bF überwiegt. , Das Vorliegen der genannten Umstände rechtfertigte, insbesondere in Zusammenschau mit den im Bescheid und den Stellungnahmen der Behörde dargelegten Argumenten, auch den Standpunkt, dass Bedarf an der Sicherung des Verfahrens der Abschiebung besteht. In diesem Sinne ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde auch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers berücksichtigte. Insofern ist dem Bescheid zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer illegal einreiste, nicht willens ist, der Rückkehrentscheidung Folge zu leisten und auch sonst nicht hervorgekommen ist, dass er mit den Behörden kooperieren wolle, zumal er bislang offenkundig keine Schritte gesetzt hat, an seinen Original-Reisepass zu gelangen. Dadurch ist der Behörde zu folgen, wenn sie sinngemäß darlegt, dass sich der BF als nicht vertrauensunwürdig erwiesen habe. Unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht kam die belangte Behörde ferner zu dem Schluss, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft, nämlich, dass mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen zu finden sei, gegeben sind. Mit Blick auf das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes, einer Beschäftigung, eines stabilen sozialen Umfelds und familiärer Bindungen, auf die im bisherigen Verhalten zu erkennende fehlende Vertrauenswürdigkeit und das gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherstellung der baldigen Abschiebung befand die Behörde zutreffend, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiege. Dass der bestehende Sicherungsbedarf nicht mit einem gelinderen Mittel zu erreichen sei, begründete die Behörde nachvollziehbar damit, dass der bF über keine nennenswerte Barmittel verfüge und keinerlei Möglichkeiten hätte, auf legalem Weg an Geld zu kommen. Schon aus den entsprechenden Erwägungen im Bescheid durfte die Behörde daher davon ausgehen, dass mit einem gelinderen Mittel der Sicherungszweck nicht erreicht werden kann. Auch im amtswegig eingeleiteten Verfahren des BVwG kam nicht hervor, dass der BF über eine gesicherte Wohnmöglichkeit und Verpflegungsmöglichkeiten im Inland verfügt. Auch in Anbetracht des Gesundheitszustandes des bF erweist sich die Verhängung der Schubhaft als verhältnismäßig. Zwar verweigerte er mehrere Termine der 14-tägigen Arztkontrolle und litt am Tag der Verhandlung an Ischialgie, jedoch konnte auch keine derart gravierende Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt werden, die auf eine Haftunfähigkeit schließen lassen (OZ 13). In Bezug auf die am 21.02.2023 eingegangene Mitteilung nach der medizinischen Begutachtung des bF ist festzuhalten, dass die Rechtsvertretung über die Ergebnisse der Begutachtung des bF im Anhaltezentrum bereits informiert war, was aus einem am selben Tag eingegangen E-Mail der Rechtsvertretung geschlossen werden kann (OZ 14). In der Nachricht der Vertretung ist auch kein weiterer Beweisantrag enthalten; vielmehr wurde der Antrag auf eine amtsärztliche Begutachtung des bF zurückgezogen, weshalb die Einräumung des Parteiengehörs zu den Ergebnissen der medizinischen Begutachtung durch das Anhaltezentrum auf schriftlichem Weg als nicht notwendig erachtet wurde. Ungeachtet der bisherigen Ausführungen wäre die Schubhaft dennoch nicht verhältnismäßig bzw. wäre sie unzulässig, wenn der Zweck der Haft nicht erreicht werden könnte. Eben das macht der bF im Ergebnis geltend, wenn er im Wege seiner Vertretung bestreitet, dass eine Ausstellung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung nicht zeitnah zu erwarten ist. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Prüfung der Schubhaft keine Gewissheit darüber erfordert, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könne. Sie muss sich nach Lage des Falles "bloß" mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen; wobei es auf die zulässige Höchstdauer der Schubhaft zu achten gilt. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Schubhaft in den in § 80 Abs 4 FPG genannten Fällen sogar bis zu 18 Monate dauern darf.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Prüfung der Schubhaft keine Gewissheit darüber erfordert, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könne. Sie muss sich nach Lage des Falles "bloß" mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen; wobei es auf die zulässige Höchstdauer der Schubhaft zu achten gilt. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Schubhaft in den in Paragraph 80, Absatz 4, FPG genannten Fällen sogar bis zu 18 Monate dauern darf. Unzweifelhaft gibt es bislang kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wirkt an den Maßnahmen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mit und verhält sich durchwegs nicht kooperativ, da er sich ganz klar als nicht rückkehrwillig präsentiert. Auch der in Schubhaft gestellte Asylantrag ist ein Indiz dafür, zumal der bF ursprünglich nach Italien fahren wollte, was schon durch ein Bahnticket belegt ist. Zudem hat er auch die erste sich bietenden Gelegenheit für die Stellung eines Asylantrages nicht genutzt, was ebenfalls darauf hinweist, dass der Asylantrag in Österreich lediglich aus taktischen Gründen gestellt wurde. Die Behörde stellte auch glaubhaft dar, dass von einer zeitnahen Ausstellung eine HRZ auszugehen ist. , In Bezug auf die Verpflichtungen der Behörde zur effizienten Führung des Verfahrens wird auf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Judikatur verwiesen. Zwar wurde im Verfahren glaubwürdig dargestellt, dass von der Behörde schon ab 12.12.2023 Schritte für eine HRZ-Erlangung gesetzt wurden, tatsächlich ist eine entsprechende Note an die marokkanische Botschaft aber erst zu dem oben genannten Zeitpunkt ergangen. Wohl ist zu beachten, dass in der Zeit, in der ein Verfahren auf intentionalen Schutz anhängig war, die Notwendigkeit der Einholung eines HRZ gar nicht geboten war (vgl. dazu etwa Ra 2021/21/0321), für den gegenständlichen Fall ist aber auch festzuhalten, dass die Note zur Erlangung eines Heimreisezertifikates an die marokkanischen Behörden aber noch vor Ablauf der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes dargelegten Rechtsmittelfrist erging, wodurch nicht gänzlich nachvollziehbar ist, weshalb das „HRZ-Verfahren“ gerade zu dieser Zeit wieder aufgenommen wurde. Zudem wurde mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nur der Abspruch über das Einreiseverbot bekämpft. Insoferne ist der Behörde wohl vorzuwerfen, dass sie nicht bereits gleich nach Kenntnis der Beschwerde, die dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge diesem am 12.12.2022 vorgelegt wurde, ein HRZ-Verfahren einleitete.In Bezug auf die Verpflichtungen der Behörde zur effizienten Führung des Verfahrens wird auf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Judikatur verwiesen. Zwar wurde im Verfahren glaubwürdig dargestellt, dass von der Behörde schon ab 12.12.2023 Schritte für eine HRZ-Erlangung gesetzt wurden, tatsächlich ist eine entsprechende Note an die marokkanische Botschaft aber erst zu dem oben genannten Zeitpunkt ergangen. Wohl ist zu beachten, dass in der Zeit, in der ein Verfahren auf intentionalen Schutz anhängig war, die Notwendigkeit der Einholung eines HRZ gar nicht geboten war vergleiche dazu etwa Ra 2021/21/0321), für den gegenständlichen Fall ist aber auch festzuhalten, dass die Note zur Erlangung eines Heimreisezertifikates an die marokkanischen Behörden aber noch vor Ablauf der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes dargelegten Rechtsmittelfrist erging, wodurch nicht gänzlich nachvollziehbar ist, weshalb das „HRZ-Verfahren“ gerade zu dieser Zeit wieder aufgenommen wurde. Zudem wurde mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nur der Abspruch über das Einreiseverbot bekämpft. Insoferne ist der Behörde wohl vorzuwerfen, dass sie nicht bereits gleich nach Kenntnis der Beschwerde, die dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge diesem am 12.12.2022 vorgelegt wurde, ein HRZ-Verfahren einleitete. Abgesehen von der diesbezüglichen Nachlässigkeit sind nach Ansicht der erkennenden Richterin aber auch weitere Komponenten, im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung zu beachten. So ist etwa der Umstand zu beachten, ob die Erlangung des Heimreisezertifikates grundsätzlich absehbar ist und in welchem Verhältnis der Zeitraum der Untätigkeit der Behörde zur höchstmöglichen Schubhaftdauer steht. Die Behörde stellte durch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und ihren Stellungnahmen jedenfalls glaubhaft dar, dass sie seit Mitte Dezember Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikats setzte und eine Note Mitte Jänner 2023 an die marokkanische Botschaft erging. Ferner hat sie mit ihrer Stellungnahme vom 20.02.202 dargetan, dass das Verfahren nunmehr mit Nachdruck geführt wird – es habe zwischenzeitig ein Treffen mit hochrangigen VertreterInnen des Bundesministeriums für Inneres und der marokkanischen Botschaft gegeben, in welcher eine Liste mit prioritäten Fällen übergeben wurde; dass sich der bF auf einer Liste von Personen befindet, „ … who are ready for readmission and who require identification urgently“ wurde mit der Vorlage einer entsprechenden Ablichtung (OZ 19) dargetan. Hinweise darauf, dass das in der Stellungnahme Vorgebrachte nicht den Tatsachen entspricht, sind nicht hervorgekommen. Insgesamt ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzustellen, dass das Verfahren nun mit Nachdruck geführt wird, sodass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer als nicht aussichtslos zu sehen ist und stellt sich der Zeitraum der Untätigkeit der Behörde im Vergleich zur höchstzulässigen Schubhaftdauer und auch vor dem Hintergrund der mangelnden Kooperation des bF als noch verhältnismäßig dar. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Einleitung des HRZ-Verfahrens bislang auch gar nicht urgiert wurde und wurde bislang auch nicht substantiiert dargelegt, warum sich die nunmehr vorgebrachte Verspätung auf die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung durchschlagen sollte. Dem Bundesamt können jedenfalls keine (weiteren) Fehler bei der Anstrengung eines HRZ vorgeworfen werden und ist bis dato nicht erkennbar, dass die belangte Behörde dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß – etwa durch Urgenzen – weiter betreiben wird. Insgesamt begründet allein der Umstand, dass das HRZ-Verfahren schon bereits zum Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung bzw. zum Zeitpunkt des Einlangens der nur Spruchpunkt VIII. umfassenden Beschwerde hätte eingeleitet werden können keinen so gravierenden Mangel, der auf die Frage der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Schubhaft durchschlagen würde. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Einleitung des HRZ-Verfahrens bislang auch gar nicht urgiert wurde und wurde bislang auch nicht substantiiert dargelegt, warum sich die nunmehr vorgebrachte Verspätung auf die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung durchschlagen sollte. Dem Bundesamt können jedenfalls keine (weiteren) Fehler bei der Anstrengung eines HRZ vorgeworfen werden und ist bis dato nicht erkennbar, dass die belangte Behörde dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß – etwa durch Urgenzen – weiter betreiben wird. Insgesamt begründet allein der Umstand, dass das HRZ-Verfahren schon bereits zum Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung bzw. zum Zeitpunkt des Einlangens der nur Spruchpunkt römisch acht. umfassenden Beschwerde hätte eingeleitet werden können keinen so gravierenden Mangel, der auf die Frage der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Schubhaft durchschlagen würde. Aufgrund der glaubhaften Auskünfte der Behörde und der in der mündlichen Verhandlung erörterten Auskünfte des BMI zur Erlangung eines HRZ und Überstellungsmöglichkeiten nach Marokko kann davon ausgegangen werden, dass HRZ grundsätzlich ausgestellt werden, Flüge nach Marokko stattfinden und regelmäßig Abschiebungen dorthin durchgeführt werden. Eine Einreise ist den über das Internet zugänglichen Auskünften der WKO zur Situation in Marokko möglich. Dass vor dem Hintergrund dieser Umstände und auch in Anbetracht des Umstandes, dass zur Person des bF ein Lichtbild seines Reisepasses vorliegt, kein Heimreiszertifikat in absehbarer Zeit erlangt werden oder keine Abschiebung in den Herkunftsstaat im vorliegenden Fall erfolgen könne, ist daher tatsächlich nicht ersichtlich und ist der bF dieser Einschätzung auch nicht substantiiert entgegengetreten. Andere die Einreise in Marokko hindernde Umstände sich nicht ersichtlich und hat der bF diese auch nicht dargetan. Eine Identifizierung des Beschwerdeführers durch dessen Herkunftsstaat und die anschließende Abschiebung innerhalb der gesetzlich zulässigen Höchstdauer der Schubhaft sind insofern keineswegs aussichtslos und durch Mitwirkung im Verfahren könnte der Beschwerdeführer selbst zur Verkürzung der Schubhaft maßgeblich beitragen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verhältnismäßigkeit der gegenständlichen Anhaltung zum Entscheidungszeitpunkt gegeben ist. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung bzw. Ausreise wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Zudem ist die Anordnung eines gelinderen Mittels
FPG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr, nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des bF zu gewährleisten.Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung bzw. Ausreise wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Zudem ist die Anordnung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr, nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des bF zu gewährleisten. Das erkennende Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung daher davon aus, dass eine Außerlandesbringung des bF nach heutigem Wissensstand innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer auch erfolgen kann. Der bF ist, wie bereits erörtert, nach wie vor als haftfähig zu bezeichnen. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes liegen die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft daher vor. Die andauernde Schubhaft kann daher – auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung – fortgesetzt werden, weshalb
4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.Die andauernde Schubhaft kann daher – auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung – fortgesetzt werden, weshalb
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2266925.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.