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{'item': 'I422 2266942-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 67§ 70§ 18Artikel 5Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 2§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2023 GeschäftszahlI422 2266942-1 SpruchI422 2266942-1/9E, I422 2266942-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 31.10.2022 polizeilich festgenommen und in der Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 21.11.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichts vom 20.12.2022 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Es handelte sich hierbei um seine insgesamt vierte Verurteilung im Bundesgebiet. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 18Abs.

3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit infolge seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens verwiesen, während ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich nicht hervorgekommen sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit infolge seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens verwiesen, während ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich nicht hervorgekommen sei. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.02.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seitens der belangten Behörde nicht einvernommen worden, sodass er im Verfahren auch nicht vorbringen habe können, dass er über ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet verfüge. Seine Ex-Freundin, ebenfalls eine slowakische Staatsangehörige, zu welcher er zuletzt im Oktober 2022 in Kontakt gestanden sei, lebe in Österreich und sei ihm ihre Adresse nicht bekannt. Jedoch habe sie ihm nunmehr mitgeteilt, dass sie vom Beschwerdeführer schwanger gewesen sei und ein Kind bekommen habe, welches nunmehr „ungefähr 2,5 Jahre alt sein dürfte“. Da bei der Geburt im Blut der Kindesmutter Drogen nachgewiesen worden seien, sei ihr das Kind damals abgenommen worden und habe der Beschwerdeführer keinerlei Informationen über dessen Aufenthaltsort. Es könne jedoch „angenommen werden, dass das Kind bei einer Pflegefamilie lebt“. Nach seiner Haftentlassung wolle sich der Beschwerdeführer um das Sorgerecht bemühen und habe bereits die Zusage der Kindesmutter, dass sie ihm mit der Kindererziehung helfe. Er wolle das Kind in Österreich großziehen. Weiters lebe eine Tante mütterlicherseits von ihm mit ihren zwei Kindern im Bundesgebiet. Außerdem bereue der Beschwerdeführer „seine Verurteilungen“ und werde er künftig nicht mehr straffällig. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2023 vorgelegt und langten am 14.02.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger, stammt aus Bratislava, ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Er war zu keinem Zeitpunkt in Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet oder außerhalb von Justizanstalten melderechtlich erfasst. Von 06.10.2011 bis 15.12.2011, von 19.04.2013 bis 18.10.2013, von 25.10.2013 bis 19.08.2014, von 26.09.2014 bis 23.06.2015 sowie nunmehr laufend seit 01.11.2022 ist er in österreichischen Justizanstalten mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Im Jahr 2014 war gegen den Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit bereits ein mehrjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden, wobei er nach seiner Haftentlassung am 23.06.2015 auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben worden war. Mit Bescheid des BFA vom 29.04.2019 wurde der Beschwerdeführer überdies – nachdem er am Vortag im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle ohne gültiges Reisedokument im Bundesgebiet aufgegriffen worden war – neuerlich rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine diesbezügliche Ausreisebestätigung legte er den österreichischen Behörden niemals vor. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine maßgeblich intensiven privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Er hat ein im August 2020 geborenes Kind mit seiner Ex-Freundin, der slowakischen Staatsangehörigen S.R. (IFA-Zl. XXXX ). Weder dem Beschwerdeführer noch S.R. kommt die Obsorge für dieses Kind zu, vielmehr hat der Beschwerdeführer sein leibliches Kind noch nie persönlich gesehen und kennt weder dessen Namen, noch dessen Aufenthaltsort. Das Kind wurde nach seiner Geburt in Österreich in staatliche Pflege genommen und in der Folge seitens des zuständigen österreichischen Kinder- und Jugendhilfeträgers in die Obhut des zuständigen slowakischen Kinder- und Jugendhilfeträgers übergeben. Es ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Bundesgebiet niedergelassen.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine maßgeblich intensiven privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Er hat ein im August 2020 geborenes Kind mit seiner Ex-Freundin, der slowakischen Staatsangehörigen S.R. (IFA-Zl. römisch 40 ). Weder dem Beschwerdeführer noch S.R. kommt die Obsorge für dieses Kind zu, vielmehr hat der Beschwerdeführer sein leibliches Kind noch nie persönlich gesehen und kennt weder dessen Namen, noch dessen Aufenthaltsort. Das Kind wurde nach seiner Geburt in Österreich in staatliche Pflege genommen und in der Folge seitens des zuständigen österreichischen Kinder- und Jugendhilfeträgers in die Obhut des zuständigen slowakischen Kinder- und Jugendhilfeträgers übergeben. Es ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Bundesgebiet niedergelassen. Gegen S.R. wurde mit Bescheid des BFA vom 04.10.2021 rechtskräftig ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. S.R. war in Österreich abgesehen von Aufenthalten in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren ebenfalls zu keinem Zeitpunkt aufrecht gemeldet, zuletzt war sie von 25.06.2022 bis 28.06.2022 in einem Polizeianhaltezentrum melderechtlich erfasst. Nach Erlassung des gegen sie gerichteten Aufenthaltsverbotes wurde sie insgesamt 20-mal – konkret am 10.12.2021, am 17.12.2021, am 11.01.2022, am 28.01.2022, am 08.02.2022, am 15.02.2022, am 16.02.2022, am 19.02.2022, am 23.02.2022, am 08.04.2022, am, 09.04.2022, am 12.04.2022, am 01.06.2022, am 28.06.2022, am 27.09.2022, am 04.10.2022, am 27.01.2023, am 30.01.2023, am 10.02.2023, sowie am 14.02.2023 - auf dem Landweg von Österreich in die Slowakei abgeschoben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Er wurde in Österreich insgesamt vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
  2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.10.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 05.10.2011 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter in einem Drogeriemarkt vier Parfums, einen Rasierapparat und insgesamt 36 Rasierklingen im Gesamtwert von 187 Euro in der Umhängetasche des Mittäters verstaute und sie das Geschäft verließen, ohne die Waren zu bezahlen, während ein weiterer Mittäter vor dem Geschäft Aufpasserdienste leistete, wobei vereinbart war, die Waren zu verkaufen und den Erlös untereinander aufzuteilen. Zudem hatte der Beschwerdeführer bereits am 21.07.2011 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter in einem Geschäft zwei Feuerzeuge im Gesamtwert von 10,45 Euro gestohlen, und in einem weiteren Drogeriemarkt zwei Sonnenbrillen im Gesamtwert von 19,90 Euro, zwei Parfums im Gesamtwert von 55,24 Euro, sowie zwei Ohrgehänge im Gesamtwert von 11,90 Euro zu stehlen versucht, wobei der Beschwerdeführer die Sachen an sich nahm und unter seinem Pullover versteckte, während sein Mittäter ihn abdeckte und Aufpasserdienste leistete. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sein Geständnis, sein damaliges Alter von unter 21 Jahren sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet. Erschwerende Umstände kamen keine hervor.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.10.2011, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 05.10.2011 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter in einem Drogeriemarkt vier Parfums, einen Rasierapparat und insgesamt 36 Rasierklingen im Gesamtwert von 187 Euro in der Umhängetasche des Mittäters verstaute und sie das Geschäft verließen, ohne die Waren zu bezahlen, während ein weiterer Mittäter vor dem Geschäft Aufpasserdienste leistete, wobei vereinbart war, die Waren zu verkaufen und den Erlös untereinander aufzuteilen. Zudem hatte der Beschwerdeführer bereits am 21.07.2011 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter in einem Geschäft zwei Feuerzeuge im Gesamtwert von 10,45 Euro gestohlen, und in einem weiteren Drogeriemarkt zwei Sonnenbrillen im Gesamtwert von 19,90 Euro, zwei Parfums im Gesamtwert von 55,24 Euro, sowie zwei Ohrgehänge im Gesamtwert von 11,90 Euro zu stehlen versucht, wobei der Beschwerdeführer die Sachen an sich nahm und unter seinem Pullover versteckte, während sein Mittäter ihn abdeckte und Aufpasserdienste leistete. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sein Geständnis, sein damaliges Alter von unter 21 Jahren sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet. Erschwerende Umstände kamen keine hervor.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.05.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 19.04.2013 in einem Drogeriemarkt drei Parfums im Gesamtwert von 51,70 Euro sowie in einem Supermarkt 24 Packungen Schokolade im Gesamtwert von 73,76 Euro gestohlen hatte, indem er die Waren in den jeweiligen Geschäften in seinen Rucksack bzw. seine Jackentasche gab und die Geschäfte anschließend ohne Bezahlung der Ware verließ. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Teilgeständnis des Beschwerdeführers sowie sein damaliges Alter von unter 21 Jahren gewertet, erschwerend hingegen seine einschlägige Vorstrafe. Zugleich wurde mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht in Bezug auf seine erste Verurteilung abgesehen, die betreffende Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.05.2013, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 19.04.2013 in einem Drogeriemarkt drei Parfums im Gesamtwert von 51,70 Euro sowie in einem Supermarkt 24 Packungen Schokolade im Gesamtwert von 73,76 Euro gestohlen hatte, indem er die Waren in den jeweiligen Geschäften in seinen Rucksack bzw. seine Jackentasche gab und die Geschäfte anschließend ohne Bezahlung der Ware verließ. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Teilgeständnis des Beschwerdeführers sowie sein damaliges Alter von unter 21 Jahren gewertet, erschwerend hingegen seine einschlägige Vorstrafe. Zugleich wurde mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht in Bezug auf seine erste Verurteilung abgesehen, die betreffende Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.12.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 25.10.2013 in einem Supermarkt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Mobiltelefon im Wert von 19,99 Euro zu stehlen versucht hatte, indem sein Mittäter die Ware einsteckte und der Beschwerdeführer ihn dabei abdeckte und beide die Kassa passierten, ohne das Telefon zu bezahlen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung der Umstand gewertet, dass es beim Versuch geblieben war, während die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie sein rascher Rückfall erschwerend berücksichtigt wurden. Zugleich wurden mit Beschluss die ihm gewährte bedingte Strafnachsicht in Bezug auf seine erste Verurteilung sowie eine ihm im gegebenen Zusammenhang überdies gewährte bedingte Begnadigung

Entschließung des Bundespräsidenten vom 09.12.2011 widerrufen.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.12.2013, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 25.10.2013 in einem Supermarkt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Mobiltelefon im Wert von 19,99 Euro zu stehlen versucht hatte, indem sein Mittäter die Ware einsteckte und der Beschwerdeführer ihn dabei abdeckte und beide die Kassa passierten, ohne das Telefon zu bezahlen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung der Umstand gewertet, dass es beim Versuch geblieben war, während die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie sein rascher Rückfall erschwerend berücksichtigt wurden. Zugleich wurden mit Beschluss die ihm gewährte bedingte Strafnachsicht in Bezug auf seine erste Verurteilung sowie eine ihm im gegebenen Zusammenhang überdies gewährte bedingte Begnadigung

Entschließung des Bundespräsidenten vom 09.12.2011 widerrufen.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.12.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 21.10.2020 in einem Supermarkt Schokolade im Wert von 9,90 Euro gestohlen hatte, und zudem am 04.04.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Ex-Freundin S.R. als Mittäterin in einem Laufhaus drei Trolleys und zwei Taschen samt Inhalt in einem nicht mehr feststellbaren, im Zweifel 5.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert stahl, indem sie durch Einsteigen durch ein 30 cm geöffnetes Garagentor in das Gebäude gelangten. Darüber hinaus hatte er am 31.10.2022 noch versucht in einer Drogerie zwei Paar Socken im Gesamtwert von 11,98 Euro zu stehlen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, da er von einem Ladendetektiv bei der Tat beobachtet und anschließend nach dem Kassenbereich angehalten wurde. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und dass die Waren teilweise sichergestellt wurden, gewertet. Erschwerend berücksichtigte das Strafgericht hingegen die elf einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie die Tatwiederholung.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.12.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 21.10.2020 in einem Supermarkt Schokolade im Wert von 9,90 Euro gestohlen hatte, und zudem am 04.04.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Ex-Freundin S.R. als Mittäterin in einem Laufhaus drei Trolleys und zwei Taschen samt Inhalt in einem nicht mehr feststellbaren, im Zweifel 5.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert stahl, indem sie durch Einsteigen durch ein 30 cm geöffnetes Garagentor in das Gebäude gelangten. Darüber hinaus hatte er am 31.10.2022 noch versucht in einer Drogerie zwei Paar Socken im Gesamtwert von 11,98 Euro zu stehlen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, da er von einem Ladendetektiv bei der Tat beobachtet und anschließend nach dem Kassenbereich angehalten wurde. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und dass die Waren teilweise sichergestellt wurden, gewertet. Erschwerend berücksichtigte das Strafgericht hingegen die elf einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie die Tatwiederholung. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits acht Mal in seinem Herkunftsstaat Slowakei rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
  3. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts (Okresný XXXX ) vom 01.08.2011, Zl. XXXX wegen "Diebstahl" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
  4. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts (Okresný römisch 40 ) vom 01.08.2011, Zl. römisch 40 wegen "Diebstahl" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
  5. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts (Okresný XXXX ) vom 23.02.2012, Zl. XXXX wegen "Sonstige Straftaten" zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten.
  6. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts (Okresný römisch 40 ) vom 23.02.2012, Zl. römisch 40 wegen "Sonstige Straftaten" zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten.
  7. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts (Okresný XXXX ) vom 15.07.2015, Zl. XXXX , Zl. XXXX wegen "Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen" zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.
  8. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts (Okresný römisch 40 ) vom 15.07.2015, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen "Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen" zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.
  9. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts (Okresný XXXX ) vom 22.07.2015, Zl. XXXX wegen "Diebstahl" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten.
  10. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts (Okresný römisch 40 ) vom 22.07.2015, Zl. römisch 40 wegen "Diebstahl" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten.
  11. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts (Okresný XXXX ) vom 30.07.2015, Zl. XXXX zwei Mal wegen "Diebstahl" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat.
  12. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts (Okresný römisch 40 ) vom 30.07.2015, Zl. römisch 40 zwei Mal wegen "Diebstahl" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat.
  13. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts (Okresný XXXX ) vom 09.06.2019, Zl. XXXX wegen "Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
  14. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts (Okresný römisch 40 ) vom 09.06.2019, Zl. römisch 40 wegen "Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
  15. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts (Okresný XXXX ) vom 16.01.2020, Zl. XXXX wegen "Diebstahl" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.
  16. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts (Okresný römisch 40 ) vom 16.01.2020, Zl. römisch 40 wegen "Diebstahl" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.
  17. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts (Okresný XXXX ) vom 28.07.2020, Zl. XXXX wegen "Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falsche Zeugenaussage", "Diebstahl" sowie "Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen" zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten.
  18. Mit Urteil eines slowakischen Strafgerichts (Okresný römisch 40 ) vom 28.07.2020, Zl. römisch 40 wegen "Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falsche Zeugenaussage", "Diebstahl" sowie "Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen" zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten. Seit 01.11.2022 befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr durchgehend in einer österreichischen Justizanstalt in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, wobei sein voraussichtliches Strafende mit 31.10.2024 errechnet wurde.
  19. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit und seinem Familienstand ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, dass er aus Bratislava stammt und ledig ist zudem aus betreffenden Vermerken im zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers und seiner Ex-Freundin S.R. im Bundesgebiet gehen aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister hervor. Ergänzend wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zudem der Bescheid des BFA vom 04.10.2021 zur Zl. XXXX bezüglich des rechtskräftig gegen S.R. erlassenen Aufenthaltsverbotes angefordert, wobei diese im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angab, im August 2020 in Österreich ein Kind namens D.R. zur Welt gebracht und in die Obhut des Jugendamtes übergegeben zu haben, welches das Kind in weiterer Folge der slowakischen Jugendfürsorge übergeben habe. Drei weitere Kinder von S.R., für welche ihr nicht die Obsorge zukomme, würden ebenfalls in der Slowakei leben. Mit den seitens S.R. gegenüber dem BFA genannten Personendaten bezüglich ihres gemeinsamen Kindes mit dem Beschwerdeführer (D.R., geb. XXXX 2020) scheint im zentralen Melderegister keine Treffermeldung auf, wobei der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst sinngemäß angab, sein leibliches Kind noch nie persönlich gesehen zu haben und weder dessen Namen, noch dessen Aufenthaltsort zu kennen. Somit steht fest, dass das Kind zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht in Österreich niedergelassen ist. Von den seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde ansonsten namentlich bezeichneten familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet scheinen lediglich die volljährige Tochter (D.T.) und der volljährige Sohn (A.T.) seiner Tante mütterlicherseits im zentralen Melderegister auf, ohne dass der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang jedoch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität oder finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt geschweige denn formell nachgewiesen hätte. Seine Tante selbst benannte er im Beschwerdeschriftsatz mit Jana T. Dieser Name ergibt im zentralen Melderegister keine Treffermeldung, jedoch lebt eine Jana J. im selben Haushalt mit D.T. und A.T., sodass davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um die Tante des Beschwerdeführers handelt, deren richtigen bzw. vermutlich infolge einer Scheidung oder Eheschließung geänderten Nachnamen er jedoch offenkundig nicht einmal kennt. Es war sohin festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Private Anknüpfungspunkte in gesellschaftlicher Hinsicht vermochte er im Verfahren ebenfalls weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen.Ergänzend wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zudem der Bescheid des BFA vom 04.10.2021 zur Zl. römisch 40 bezüglich des rechtskräftig gegen S.R. erlassenen Aufenthaltsverbotes angefordert, wobei diese im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angab, im August 2020 in Österreich ein Kind namens D.R. zur Welt gebracht und in die Obhut des Jugendamtes übergegeben zu haben, welches das Kind in weiterer Folge der slowakischen Jugendfürsorge übergeben habe. Drei weitere Kinder von S.R., für welche ihr nicht die Obsorge zukomme, würden ebenfalls in der Slowakei leben. Mit den seitens S.R. gegenüber dem BFA genannten Personendaten bezüglich ihres gemeinsamen Kindes mit dem Beschwerdeführer (D.R., geb. römisch 40 2020) scheint im zentralen Melderegister keine Treffermeldung auf, wobei der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst sinngemäß angab, sein leibliches Kind noch nie persönlich gesehen zu haben und weder dessen Namen, noch dessen Aufenthaltsort zu kennen. Somit steht fest, dass das Kind zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht in Österreich niedergelassen ist. Von den seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde ansonsten namentlich bezeichneten familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet scheinen lediglich die volljährige Tochter (D.T.) und der volljährige Sohn (A.T.) seiner Tante mütterlicherseits im zentralen Melderegister auf, ohne dass der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang jedoch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität oder finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt geschweige denn formell nachgewiesen hätte. Seine Tante selbst benannte er im Beschwerdeschriftsatz mit Jana T. Dieser Name ergibt im zentralen Melderegister keine Treffermeldung, jedoch lebt eine Jana J. im selben Haushalt mit D.T. und A.T., sodass davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um die Tante des Beschwerdeführers handelt, deren richtigen bzw. vermutlich infolge einer Scheidung oder Eheschließung geänderten Nachnamen er jedoch offenkundig nicht einmal kennt. Es war sohin festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Private Anknüpfungspunkte in gesellschaftlicher Hinsicht vermochte er im Verfahren ebenfalls weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, geht aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor. Die vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik, die getroffenen Feststellungen bezüglich den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung aus dem Inhalt des sich im Verwaltungsakt befindlichen bzw. den seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren angeforderten Strafurteilen. Die insgesamt acht weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Slowakei sind durch eine Abfrage im Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) belegt. Das mit 31.10.2024 errechnete Strafende des Beschwerdeführers geht aus einem sich im Verwaltungsakt befindlichen Verständigungsschreiben der Justizanstalt an die belangte Behörde hervor.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  21. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  22. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  23. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Das Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art. 27 und 28 (vgl. VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Das Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020). Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Art. 27 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Artikel 27, Freizügigkeits-RL lautet: „
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet

Artikel 5

Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Art. 28 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Artikel 28, Freizügigkeits-RL lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches seinen insgesamt vier rechtskräftigen Verurteilungen durch ein österreichisches Straflandesgericht in den Jahren 2011 bis 2022, stets aufgrund von qualifizierter Eigentumskriminalität, zugrunde lag, wobei insbesondere die gewerbsmäßige Tatbegehung, welche ihm im Rahmen seiner ersten drei Verurteilungen zur Last gelegt wurde, indiziert, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN). Diese Annahme wird zusätzlich von dem Umstand getragen, dass er darüber hinaus von 2011 bis 2020 auch in seinem Heimatstaat Slowakei insgesamt acht Mal – hiervon zumindest sieben Mal ebenfalls aufgrund von (teils schwerer und qualifizierter) Eigentumskriminalität – rechtskräftig (teilweise auch zu mehrjährigen Haftstrafen) verurteilt wurde, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN).Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches seinen insgesamt vier rechtskräftigen Verurteilungen durch ein österreichisches Straflandesgericht in den Jahren 2011 bis 2022, stets aufgrund von qualifizierter Eigentumskriminalität, zugrunde lag, wobei insbesondere die gewerbsmäßige Tatbegehung, welche ihm im Rahmen seiner ersten drei Verurteilungen zur Last gelegt wurde, indiziert, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN). Diese Annahme wird zusätzlich von dem Umstand getragen, dass er darüber hinaus von 2011 bis 2020 auch in seinem Heimatstaat Slowakei insgesamt acht Mal – hiervon zumindest sieben Mal ebenfalls aufgrund von (teils schwerer und qualifizierter) Eigentumskriminalität – rechtskräftig (teilweise auch zu mehrjährigen Haftstrafen) verurteilt wurde, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN). Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass seitens des österreichischen Straflandesgerichts im Rahmen der ersten beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers noch sein damaliges Alter von unter 21 Jahren als mildernd gewertet worden war, wobei seine persönliche kriminelle Historie in der Folge zeigte, dass er zuletzt zumindest bis zumindest Oktober 2020, wo er bereits das

  1. Lebensjahr vollendet hatte, noch immer Straftaten verübte. Ansonsten wurde gehäuft die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie ihm nicht zurechenbare Umstände wie Versuchsstrafbarkeit sowie die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes als mildernd gewertet, während wiederholt seine einschlägige Vorstrafenbelastung sowie einmalig sein rascher Rückfall und eine Tatwiederholung als erschwerend berücksichtigt wurden. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus keinem der Strafurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer zumeist (zumindest teilweise) geständig gezeigt hatte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er seine Diebesbeute letztlich niemals freiwillig zurückgestellt hatte und zudem stets wiederum neuerlich straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass seitens des österreichischen Straflandesgerichts im Rahmen der ersten beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers noch sein damaliges Alter von unter 21 Jahren als mildernd gewertet worden war, wobei seine persönliche kriminelle Historie in der Folge zeigte, dass er zuletzt zumindest bis zumindest Oktober 2020, wo er bereits das
  2. Lebensjahr vollendet hatte, noch immer Straftaten verübte. Ansonsten wurde gehäuft die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie ihm nicht zurechenbare Umstände wie Versuchsstrafbarkeit sowie die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes als mildernd gewertet, während wiederholt seine einschlägige Vorstrafenbelastung sowie einmalig sein rascher Rückfall und eine Tatwiederholung als erschwerend berücksichtigt wurden. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus keinem der Strafurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer zumeist (zumindest teilweise) geständig gezeigt hatte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er seine Diebesbeute letztlich niemals freiwillig zurückgestellt hatte und zudem stets wiederum neuerlich straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Durch sein qualifiziertes, strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität, resultierend in seinen insgesamt zwölf rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich sowie in der Slowakei über einen Zeitraum von etwa elf Jahren, wobei ihn weder offene Probezeiten noch bedingte Strafnachsichten und selbst eine Begnadigung durch den Bundespräsidenten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten, hat der Beschwerdeführer in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen und an Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).Durch sein qualifiziertes, strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität, resultierend in seinen insgesamt zwölf rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich sowie in der Slowakei über einen Zeitraum von etwa elf Jahren, wobei ihn weder offene Probezeiten noch bedingte Strafnachsichten und selbst eine Begnadigung durch den Bundespräsidenten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten, hat der Beschwerdeführer in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen und an Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer „seine Verurteilungen“ bereue und künftig nicht mehr straffällig werde, ist zu betonen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer „seine Verurteilungen“ bereue und künftig nicht mehr straffällig werde, ist zu betonen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Sofern er in der Beschwerde vorbrachte, dass eine Tante mütterlicherseits und deren zwei Kinder im Bundesgebiet leben würden, wird dies zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes, eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses oder eines Naheverhältnisses von maßgeblicher Intensität kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt, wobei im gegebenen Zusammenhang insbesondere hervorzuheben ist, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 01.11.2022 ohnedies durchgehend in Haft befindet und ausgehend von seinem Beschwerdevorbringen offenkundig nicht einmal den aktuellen Nachnamen seiner Tante kannte. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer Vater eines in Österreich niedergelassenen Kindes, während gegen die Kindesmutter, seine Ex-Freundin S.R., ein nach wie vor aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Sofern er in der Beschwerde vorbrachte, dass eine Tante mütterlicherseits und deren zwei Kinder im Bundesgebiet leben würden, wird dies zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes, eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses oder eines Naheverhältnisses von maßgeblicher Intensität kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt, wobei im gegebenen Zusammenhang insbesondere hervorzuheben ist, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 01.11.2022 ohnedies durchgehend in Haft befindet und ausgehend von seinem Beschwerdevorbringen offenkundig nicht einmal den aktuellen Nachnamen seiner Tante kannte. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer Vater eines in Österreich niedergelassenen Kindes, während gegen die Kindesmutter, seine Ex-Freundin S.R., ein nach wie vor aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht. Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa vier Monaten, welche er überdies zum weit überwiegenden Teil in Haft verbrachte, nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa vier Monaten, welche er überdies zum weit überwiegenden Teil in Haft verbrachte, nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Gegenständlich wurde seitens des Beschwerdeführers auch keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Insbesondere ging er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und vermochte auch ansonsten im Verfahren etwaige private Anknüpfungspunkte von maßgeblicher Intensität weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen. Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von etwaigen privaten Anknüpfungspunkten in Österreich bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit etwaiger Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum klargestellt, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann tragen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN).Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von etwaigen privaten Anknüpfungspunkten in Österreich bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit etwaiger Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum klargestellt, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann tragen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in der Slowakei niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er jung, gesund und ohne Sorgepflichten ist. Er spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum slowakischen Arbeitsmarkt und hielt sich – in Anbetracht seiner jüngsten strafrechtlichen Verurteilung in seinem Heimatland – zuletzt spätestens im Juli 2020 noch in der Slowakei auf. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in der Slowakei wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in der Slowakei niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er jung, gesund und ohne Sorgepflichten ist. Er spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum slowakischen Arbeitsmarkt und hielt sich – in Anbetracht seiner jüngsten strafrechtlichen Verurteilung in seinem Heimatland – zuletzt spätestens im Juli 2020 noch in der Slowakei auf. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in der Slowakei wieder Fuß zu fassen. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf sein gehäuftes und gewerbsmäßiges strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der qualifizierten Eigentumskriminalität eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt gegenständlich somit nicht in Betracht.Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf sein gehäuftes und gewerbsmäßiges strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der qualifizierten Eigentumskriminalität eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt gegenständlich somit nicht in Betracht. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen - als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein sein kontinuierliches und gewerbsmäßiges strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der qualifizierten Eigentumskriminalität brachte er eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist, zumal er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und überdies die Gefahr besteht, dass er sich angesichts des Umstandes, dass er abgesehen von seinen Aufenthalten in österreichischen Justizanstalten nie über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte, dem Zugriff der österreichischen Behörden zumindest temporär entziehen und erneut versucht sein könnte, sich durch die Begehung von Straftaten im Bereich der Eigentumskriminalität ein Einkommen zu verschaffen. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten in Österreich und in der Slowakei, sind unstrittig, da sich sein Beschwerdevorbringen im Hinblick auf ein etwaiges schützenswertes Familienleben in Österreich – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – als unsubstantiiert und tatsachenwidrig erwies. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten in Österreich und in der Slowakei, sind unstrittig, da sich sein Beschwerdevorbringen im Hinblick auf ein etwaiges schützenswertes Familienleben in Österreich – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – als unsubstantiiert und tatsachenwidrig erwies. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2266942.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.