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{'item': 'L501 2255830-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2023 GeschäftszahlL501 2255830-1 Spruch, L501 2255830-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Linz (in der Folge „belangte Behörde“) vom 23.02.2022 und 04.03.2022 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“)

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeiträume 19.01.2022 bis 06.03.2022 bzw. 07.03.2022 bis 15.03.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX e.U. (in der Folge „A. e.U.“) vereitelt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Linz (in der Folge „belangte Behörde“) vom 23.02.2022 und 04.03.2022 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeiträume 19.01.2022 bis 06.03.2022 bzw. 07.03.2022 bis 15.03.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 e.U. (in der Folge „A. e.U.“) vereitelt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, es sei ihr nicht nachvollziehbar, wie sie die Arbeitsaufnahme beim potentiellen Dienstgeber vereitelt haben soll. In einem Telefonat sei ihr seitens der Firma A. e.U. unterstellt worden, nicht an der Stelle interessiert zu sein, dem habe sie allerdings widersprochen. Mit Bescheiden jeweils vom 17.05.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP im Telefonat aufgrund der aus dem Vermittlungsvorschlag klar hervorgehenden Befristung des Dienstverhältnisses eindeutig zum Ausdruck hätte bringen müssen, dieses auch unter der Bedingung der Befristung annehmen zu wollen, ohne vorweg schon für die Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches den Wunsch nach etwas Längerfristigen zu äußern. Mit Bescheiden jeweils vom 17.05.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP im Telefonat aufgrund der aus dem Vermittlungsvorschlag klar hervorgehenden Befristung des Dienstverhältnisses eindeutig zum Ausdruck hätte bringen müssen, dieses auch unter der Bedingung der Befristung annehmen zu wollen, ohne vorweg schon für die Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches den Wunsch nach etwas Längerfristigen zu äußern. Mit Schreiben vom 02.06.2022 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Das Bundesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die bP als Partei sowie Frau XXXX (in der Folge Frau A.) als Zeugin einvernommen wurden.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die bP als Partei sowie Frau römisch 40 (in der Folge Frau A.) als Zeugin einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen II.

  1. Feststellungenrömisch zwei.
  2. Feststellungen Die bP bezog zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Bewerbungsprozesses seit März 2021 Notstandshilfe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2022 wurde der beschwerdeführenden Partei eine befristete Stelle als Mitarbeiterin beim Empfang einer Covid19 Test- und Impfstraße bei der Firma „A. e.U.“ mit einem Mindestentgelt von EUR 10,00 pro Stunde in Voll- oder Teilzeit verbindlich angeboten. Laut Ausschreibung handelte es sich um ein befristetes Dienstverhältnis und sollte man sich entweder über die Hompage der Firma A. e.U. oder per E-Mail bewerben. Das AMS trug der bP auf, sich sofort - wie im Inserat beschrieben - zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren. In dem Schreiben wurde die bP auch über § 10 AlVG und die Folgen im Falle einer Verletzung dieser Rechtsvorschrift informiert.Das AMS trug der bP auf, sich sofort - wie im Inserat beschrieben - zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren. In dem Schreiben wurde die bP auch über Paragraph 10, AlVG und die Folgen im Falle einer Verletzung dieser Rechtsvorschrift informiert. Die bP bewarb sich am 14.01.2022 per E-Mail um die zugewiesene Stelle und erhielt die Rückmeldung, dass man sich in den nächsten Tagen wegen eines Vorstellungsgespräches bei ihr melden werde. In der Folge kam es am 19.01.2022 zu einem 2,45 Minuten dauernden Telefonat zwischen der Vertreterin des potentiellen Dienstgebers, Frau A., und der bP, in welchem die bP ohne danach gefragt worden zu sein bzw. ohne dass sich aus dem Gesprächsverlauf irgendeine Veranlassung bzw. Notwendigkeit hierfür ergeben hätte, auf ihre Langzeitarbeitslosigkeit hinwies. Seitens der bP wurde im Zuge des Gesprächs schließlich auch die zeitliche Befristung des in Aussicht gestellten Arbeitsplatzes angesprochen sowie ihr Wunsch nur in einem längerfristigen Dienstverhältnis tätig werden zu wollen. Die bP betonte in diesem Dialog nicht, auch an einem befristeten Dienstverhältnis interessiert zu sein. Vor Beendigung des Telefonats erkundigte sich die bP, welche Rückmeldung das AMS von Frau A. erhalten werde, und schlug vor, sie möge schreiben, dass ihr Profil nicht gepasst hätte. Die von Frau A. fernmündlich geführten Bewerbungsgespräche dauern im Schnitt nur 0:35 bis 1:20 Minuten. Am 19.01.2022 gab die bP der belangten Behörde per E-Mail bekannt, dass sie mit Frau A. wegen der angebotenen Stelle telefoniert und zum Thema befristetes Arbeitsverhältnis erklärt habe, „warum nicht – ich bin langzeitarbeitslos“. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.04.2022 erklärte die bP, sie habe die Frage von Frau A., ob sie sich diesen Job vorstellen könne, klar und deutlich bejaht, und gesagt, warum nicht, sie sei ja langzeitarbeitslos. Diese Aussage wurde von der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Die bP stand vom 21.3.2022 bis 1.4.2022 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis, nachdem sie sich ca. 14 Tage zuvor beworben hatte. Vom 02.05.2022 - 31.07.2022 stand sie in einem anderen die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis, bei diesem hatte sie sich ca. einen Monat vor Beschäftigungsaufnahme beworben. In der Zwischenzeit bezog sie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Die belangte Behörde hat seit dem letzten Erwerb einer Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bereits einmal mit Bescheid vom 29.11.2021 eine Ausschlussfrist für sechs Wochen verhängt; die dagegen seitens der bP erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2022, L503 2252723-1/8E, bestätigt. II.
  3. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  4. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Der Bezug der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ergibt sich aus dem aktenkundigen Bezugsverlauf. Die bP stellt grundsätzlich nicht in Abrede, im Zuge des Telefonats mit der Dienstgebervertreterin auf ihre Langzeitarbeitslosigkeit hingewiesen zu haben, wenngleich sie den damit in Zusammenhang stehenden Gesprächsinhalt – Befristung des Arbeitsverhältnisses bzw. Beschäftigungsannahme an sich - unterschiedlich wiedergab. Keiner ihrer diesbezüglichen Ausführungen ist allerdings eine Notwendigkeit bzw. eine Veranlassung für das Ansprechen ihrer Langzeitarbeitslosigkeit zu entnehmen. So erklärte sie im E-Mail vom 19.01.2022: „Zum Thema befristetes Arbeitsverhältnis sagte ich (selbstverständlich): warum nicht – ich bin langzeitarbeitslos“ sowie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.04.2022: „Auf die Frage von Frau A., ob ich mir diesen Job verstellen kann, habe ich klar ja gesagt, selbstverständlich, warum nicht, ich mach das, ich bin ja langzeitarbeitslos.“ und korrespondierend im Rahmen der mündlichen Verhandlung: „Dann kam die Frage von Fr. A., ob ich mir den Job im Empfang vorstellen kann und ich sagte ganz klar: „Ja, klar, selbstverständlich, warum nicht? Ich mache diesen Job!“ Ich habe noch dazugesagt, dass ich ja langzeitarbeitslos bin.“ Die grundlose Erwähnung der Langzeitarbeitslosigkeit durch die bP ergibt sich überdies aus den Aussagen von Frau A., die im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.04.2022 erklärte: „Infolge des weiteren Gesprächs hat die bP, ohne mein Nachfragen, darauf ausdrücklich hingewiesen, dass sie ‚langzeitarbeitslos‘ ist.“ und in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob sie sich erinnern könne, in welchem Zusammenhang die bP die Langzeitarbeitslosigkeit erwähnt habe: „Wenn ich mich richtig zurückerinnere, dann ist es von der bP aus gekommen ist. Die bP sagte, dass er ja ein Langzeitarbeitsloser sei. Etwas in die Richtung: ‚Sie wissen ja eh, dass ich ein Langzeitarbeitsloser bin‘.“ Der Aussage der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass im Laufe des Telefonats am 19.01.2022 von ihr zudem die Befristung des Arbeitsverhältnisses initiativ wie folgt angesprochen wurde: „Ich habe zusätzlich erwähnt – das nicht forsch oder streng – dass ich länger arbeiten möchte, aber nicht befristet für ein paar Monate.“ Damit übereinstimmend findet sich in der niederschriftlichen Aussage von Frau A. vom 28.04.2022 folgender Passus: „Darauf hat die bP für sich festgestellt, dass es nur ein befristetes Dienstverhältnis sei, solange Covid relevant ist und sie nur ein längerfristiges Dienstverhältnis möchte.“ Die nach ihrer oben wiedergegebenen Erklärung betreffend die Befristungsthematik folgende Darstellung der bP in der mündlichen Verhandlung, sie habe auf den daraufhin im Telefonat erfolgten Vorhalt von Frau A., sie glaube, dass sie den Job gar nicht ernsthaft möchte, erklärt, dass dies nicht stimme und sie den Job nicht ablehne, ist im Gesamtkonnex ihrer Aussage als unschlüssig und nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Die Behauptung, sie möchte länger arbeiten, aber nicht befristet für ein paar Monate, steht in eindeutigem Widerspruch zur Behauptung, sie lehne den Job nicht ab. Der bP ist überdies entgegenzuhalten, dass diese Darstellung auch mit den Ausführungen von Frau A. nicht übereinstimmen. So beantwortete sie in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob die bP ihr gegenüber betont habe, auch an einem kurzfristigen Dienstverhältnis interessiert zu sein bzw. zu den gegebenen Bedingungen arbeiten zu wollen, wie folgt: „Nach meinen Emotionen zu urteilen, hat die bP das sicher nicht gesagt. Genaue Wortlaute weiß ich nicht mehr.“ Die Feststellung, die bP habe Frau A. den Inhalt der Rückmeldung an das AMS vorgeschlagen, ist der Aussage von Frau A. zu entnehmen. Frau A. überzeugte in der mündlichen Verhandlung durch ihr offenes, professionelles Auftreten sowie ihrem unverkennbaren sowie auch geäußerten Bestreben, nur ihr tatsächlich in Erinnerung Gebliebenes auszusagen. Festzuhalten ist zudem, dass Frau A. im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrmals betonte, bei ihrer niederschriftlichen Zeugenaussage vor der belangten Behörde definitiv die Wahrheit gesagt zu haben (vgl. VH-NS vom 21.10.2022, Seiten 10, 11).Frau A. überzeugte in der mündlichen Verhandlung durch ihr offenes, professionelles Auftreten sowie ihrem unverkennbaren sowie auch geäußerten Bestreben, nur ihr tatsächlich in Erinnerung Gebliebenes auszusagen. Festzuhalten ist zudem, dass Frau A. im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrmals betonte, bei ihrer niederschriftlichen Zeugenaussage vor der belangten Behörde definitiv die Wahrheit gesagt zu haben vergleiche VH-NS vom 21.10.2022, Seiten 10, 11). Der bP ist es dagegen nach Ansicht des erkennenden Senats unter Berücksichtigung des von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht gelungen, den Gesprächsinhalt des verfahrensgegenständlichen Gesprächs glaubhaft darzulegen. Das angebotene Beschäftigungsverhältnis ist unzweifelhaft nicht zustande gekommen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den folgenden Dienstverhältnissen der bP beruhen auf ihren Angaben sowie der durchgeführten elektronischen Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. II.
  5. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung II.3.
  7. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechung römisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/080065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). II.3.
  3. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
  4. Zum gegenständlichen Verfahren: Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung bei der Dienstgeberin A. e.U. im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG ergeben haben und auch seitens der bP tatsächlich keine Gründe hierfür vorgebracht wurden. Das abschließende Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, es gäbe deutliche Anzeichen für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung, bleibt im Unbestimmten und bietet keine inhaltliche Begründung. Was die Befristung des angebotenen Dienstverhältnisses anbelangt, so ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach auch eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 AlVG bewirkt (vgl. dazu etwa VwGH vom 29.1.2014, 2013/08/0265).Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung bei der Dienstgeberin A. e.U. im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ergeben haben und auch seitens der bP tatsächlich keine Gründe hierfür vorgebracht wurden. Das abschließende Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, es gäbe deutliche Anzeichen für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung, bleibt im Unbestimmten und bietet keine inhaltliche Begründung. Was die Befristung des angebotenen Dienstverhältnisses anbelangt, so ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach auch eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG bewirkt vergleiche dazu etwa VwGH vom 29.1.2014, 2013/08/0265). Zum Beschwerdevorbringen, die Arbeitsaufnahme nicht vereitelt zu haben, ist Folgendes auszuführen: Die bP hat in dem mit Frau A. geführten Telefonat ohne danach gefragt worden zu sein bzw. ohne dass sich aus dem Gesprächsverlauf irgendeine Veranlassung bzw. Notwendigkeit hierfür ergeben hätte, auf ihre Langzeitarbeitslosigkeit hingewiesen. Stellt nun aber ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch in den Vordergrund, in der letzten Zeit keinerlei Dienstverhältnisse gehabt zu haben, gibt er dem potenziellen Dienstgeber zu verstehen, an der angebotenen Tätigkeit nicht wirklich interessiert zu sein (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0092). Verstärkt wurde die Vermittlung dieses Desinteresses gegenständlich noch durch den von der bP im weiteren Gesprächsverlauf geäußerten Wunsch, nur in einem längerfristigen Dienstverhältnis tätig werden zu wollen, ohne klarzustellen, auch an dem angebotenen befristeten Dienstverhältnis tatsächlich interessiert zu sein. Der Tatbestand der Vereitelung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch ein vorerst befristet angebotenes Beschäftigungsverhältnis dadurch ablehnt, dass er zum Ausdruck bringt, nur eine unbefristete Beschäftigung zu wünschen, da er dadurch er seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (vgl. VwGH vom 19.10.2011, 2010/08/0206). Stimmig in diesem Sinne auch das Gefühl von Frau A. aufgrund der im Telefonat getätigten Ausführungen der bP zu den Themen „Langzeitarbeitslosigkeit“ und „Befristung“, das sie im Rahmen ihrer niederschriftlichen Aussage vor der belangten Behörde wie folgt wiedergab: „Aufgrund dieser beiden Aussagen habe ich das Gefühl gehabt, dass er bei mir nicht arbeiten will.“Die bP hat in dem mit Frau A. geführten Telefonat ohne danach gefragt worden zu sein bzw. ohne dass sich aus dem Gesprächsverlauf irgendeine Veranlassung bzw. Notwendigkeit hierfür ergeben hätte, auf ihre Langzeitarbeitslosigkeit hingewiesen. Stellt nun aber ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch in den Vordergrund, in der letzten Zeit keinerlei Dienstverhältnisse gehabt zu haben, gibt er dem potenziellen Dienstgeber zu verstehen, an der angebotenen Tätigkeit nicht wirklich interessiert zu sein vergleiche VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0092). Verstärkt wurde die Vermittlung dieses Desinteresses gegenständlich noch durch den von der bP im weiteren Gesprächsverlauf geäußerten Wunsch, nur in einem längerfristigen Dienstverhältnis tätig werden zu wollen, ohne klarzustellen, auch an dem angebotenen befristeten Dienstverhältnis tatsächlich interessiert zu sein. Der Tatbestand der Vereitelung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch ein vorerst befristet angebotenes Beschäftigungsverhältnis dadurch ablehnt, dass er zum Ausdruck bringt, nur eine unbefristete Beschäftigung zu wünschen, da er dadurch er seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt vergleiche VwGH vom 19.10.2011, 2010/08/0206). Stimmig in diesem Sinne auch das Gefühl von Frau A. aufgrund der im Telefonat getätigten Ausführungen der bP zu den Themen „Langzeitarbeitslosigkeit“ und „Befristung“, das sie im Rahmen ihrer niederschriftlichen Aussage vor der belangten Behörde wie folgt wiedergab: „Aufgrund dieser beiden Aussagen habe ich das Gefühl gehabt, dass er bei mir nicht arbeiten will.“ Das Verhalten der bP war damit jedenfalls als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, zumal Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden (vgl. VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005) und hat die bP durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zweifellos auch billigend in Kauf genommen.Das Verhalten der bP war damit jedenfalls als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, zumal Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden vergleiche VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005) und hat die bP durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zweifellos auch billigend in Kauf genommen. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund liegt folglich eine Vereitelung vor, sodass die belangte Behörde zutreffend mit einer Sperre des Notstandshilfebezugs vorgegangen ist. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die bP nahm vorliegend erst am 21.3.2022 bzw. am 02.05.2022 –sohin außerhalb der Ausschlussfrist - die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnisse auf. Ernsthafte, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des gegenständlichen Beschäftigungsangebots begonnene und sodann konsequent weiterverfolgte Bemühungen betreffend diese am 21.3.2022 bzw. des 02.05.2022 begonnenen Arbeitsverhältnisse konnte die bP

den Feststellungen nicht vorweisen; das erste nach der Ausschlussfrist eingegangene Dienstverhältnis dauerte zudem nur knappe zwei Wochen, sodass keine nachhaltige Beschäftigungsaufnahme vorlag und stand die bP anschließend auch wieder für ca. einen Monat im Bezug von Notstandshilfe. Die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft vermochte die Aufnahme der nach der gegenständlichen Ausschlussfrist begonnenen Dienstverhältnisse folglich nicht (teilweise) auszugleichen, sodass eine (auch nur teilweise) Nachsicht nicht gerechtfertigt ist. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausging und unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 29.11.2021 verhängten Ausschlussfrist (bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2022, L503 2252723-1/8E) den Anspruchsverlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aussprach. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L501.2255830.1.00

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