G, nach Durchführung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung am 24.01.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. H. BURMANN em. Dr. P. WALLNÖFER und Mag. E. SUITNER Rechtsanwälte, wegen Säumnis des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG betreffend Bezugskürzung
Paragraph 13 c, GehG, nach Durchführung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung am 24.01.2023, zu Recht erkannt: A) Dem Beschwerdeführer gebührte
G ab dem XXXX bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beschwerdeführer ohne Krankheit gebührt hätte.Dem Beschwerdeführer gebührte
Paragraph 13 c, GehG ab dem römisch 40 bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beschwerdeführer ohne Krankheit gebührt hätte. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 BDG in den Ruhestand versetzt worden wäre, seien aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum Mitte XXXX bis einschließlich XXXX Nachzahlungen erhalten, die offenbar darauf beruhen würden, dass dem Beschwerdeführer Bezüge wie bei Ansprüchen bei Dienstverhinderung nachbezahlt werden würden. Die belangte Behörde habe sich aufgrund der beiden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016 beziehungsweise vom 15.07.2014 nie auf den Umstand einer Dienstunfähigkeit berufen dürfen, sondern hätte stets von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen müssen, sodass die Kürzungen über den gesamten Zeitraum hinweg unberechtigt gewesen seien. Dem Beschwerdeführer seien die Gehaltsdifferenzen bis zur Vornahme der erstmaligen Kürzung im XXXX zu refundieren, weil niemals eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei und der Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen sei. 3. Mit Schreiben vom 23.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Nachberechnung und Ausbezahlung sämtlicher Gehaltsdifferenzen seit der mit römisch 40 vorgenommenen Kürzung bis einschließlich Mitte römisch 40 . Die Bescheide des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom 26.03.2014 sowie vom 16.10.2015, mit welchen der Beschwerdeführer
Paragraph 14, Absatz eins, BDG in den Ruhestand versetzt worden wäre, seien aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum Mitte römisch 40 bis einschließlich römisch 40 Nachzahlungen erhalten, die offenbar darauf beruhen würden, dass dem Beschwerdeführer Bezüge wie bei Ansprüchen bei Dienstverhinderung nachbezahlt werden würden. Die belangte Behörde habe sich aufgrund der beiden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016 beziehungsweise vom 15.07.2014 nie auf den Umstand einer Dienstunfähigkeit berufen dürfen, sondern hätte stets von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen müssen, sodass die Kürzungen über den gesamten Zeitraum hinweg unberechtigt gewesen seien. Dem Beschwerdeführer seien die Gehaltsdifferenzen bis zur Vornahme der erstmaligen Kürzung im römisch 40 zu refundieren, weil niemals eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei und der Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen sei.
G ab dem XXXX bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beschwerdeführer ohne Krankheit gebührt hätte. Es wurde eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und festgestellt, dem Beschwerdeführer gebührte
Paragraph 13 c, GehG ab dem römisch 40 bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beschwerdeführer ohne Krankheit gebührt hätte. Es wurde eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen. Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf Nachberechnung und Ausbezahlung sämtlicher Gehaltsdifferenzen seit der mit XXXX vorgenommenen Kürzung bis einschließlich Mitte XXXX . Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde ist abgelaufen. Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf Nachberechnung und Ausbezahlung sämtlicher Gehaltsdifferenzen seit der mit römisch 40 vorgenommenen Kürzung bis einschließlich Mitte römisch 40 . Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde ist abgelaufen. Der Beschwerdeführer stellte am 05.02.2019 die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, welche die Kriterien des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt. Aus all dem folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist. Die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers ist durch Vorlage der Säumnisbeschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Zur Feststellung, dem Beschwerdeführer gebührte
G ab dem XXXX bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beschwerdeführer ohne Krankheit gebührt hätte:Zur Feststellung, dem Beschwerdeführer gebührte
Paragraph 13 c, GehG ab dem römisch 40 bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beschwerdeführer ohne Krankheit gebührt hätte: Der § 13c Gehaltsgesetz 1956 lautet wie folgt:Der Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz 1956 lautet wie folgt: „Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits
Abs. 1 gekürzt waren.“
Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits
Absatz eins, gekürzt waren.“
7 Beamtendienstgesetz 1979 gilt der Beamte als beurlaubt solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung
Abs. 5.
Paragraph 14, Absatz 7, Beamtendienstgesetz 1979 gilt der Beamte als beurlaubt solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung
Absatz 5, Die Frage der Dienstfähigkeit unterliegt nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten, sondern ist an objektiven Kriterien zu messen (VwGH 16.12.1998, 97/12/0172). Mit seiner Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung des diese Ruhestandsversetzung aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beamte nicht zu einer Dienstleistung verpflichtet, sodass er während dieser Zeit auch nicht durch "Unfall oder durch Krankheit" im Verständnis des § 13c GehG 1956 an einer Dienstleistung verhindert sein kann. Die rückwirkende Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides kann nicht dazu führen, dass der Beamte für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre (VwGH, 16.09.2013, 2012/12/0117).Mit seiner Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung des diese Ruhestandsversetzung aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beamte nicht zu einer Dienstleistung verpflichtet, sodass er während dieser Zeit auch nicht durch "Unfall oder durch Krankheit" im Verständnis des Paragraph 13 c, GehG 1956 an einer Dienstleistung verhindert sein kann. Die rückwirkende Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides kann nicht dazu führen, dass der Beamte für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre (VwGH, 16.09.2013, 2012/12/0117). Der vor der Ruhestandsversetzung eingetretene Zustand (beurlaubt) lebt durch die Aufhebung der Ruhestandsversetzung wieder auf. Eine Genesung oder eine Dienstverpflichtung entstand dadurch weder faktisch noch fiktiv. Ins Leere geht der Einwand des Beschwerdeführers, dass durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2014 zu W106 2007749-1 und vom 30.08.2016 zu W106 2117646-1, womit die von der belangten Behörde erlassenen Bescheide, betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. § 14 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, nicht mehr von einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers auszugehen sei, da der Beschwerdeführer bereits vor der Beschwerde gegen die amtswegige Ruhestandsversetzung länger als 182 Tage infolge Krankheit an der Dienstleistung verhindert war.Ins Leere geht der Einwand des Beschwerdeführers, dass durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2014 zu W106 2007749-1 und vom 30.08.2016 zu W106 2117646-1, womit die von der belangten Behörde erlassenen Bescheide, betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. Paragraph 14, BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, nicht mehr von einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers auszugehen sei, da der Beschwerdeführer bereits vor der Beschwerde gegen die amtswegige Ruhestandsversetzung länger als 182 Tage infolge Krankheit an der Dienstleistung verhindert war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob der Beamte "durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert" ist, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, er habe mit § 13c Abs. 1 GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob der Beamte "durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert" ist, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, er habe mit Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen vergleiche VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117). Aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers am 24.01.2023 konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis zu seiner Ruhestandsversetzung durchgehend nicht in der Lage war seinen Arbeitsplatz als XXXX im XXXX außerhalb des Bezirks XXXX auszuüben. Dieser Arbeitsplatz wurde dem Beschwerdeführer rechtmäßig zugewiesen. Eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Verneinung der Befolgungspflicht erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seiner XXXX und seines XXXX den Dienst an seinem Arbeitsplatz tatsächlich nicht ausüben, da er ein erhöhtes Verkehrsrisiko darstellte. Eine Genesung oder ein Dienstantritt erfolgte nicht. Die krankheitsbedingte Abwesenheit war daher bis zum Pensionsantritt im Jahr XXXX ununterbrochen gegeben. Die Bezüge des Beschwerdeführers waren zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Ruhestandsversetzung bereits gekürzt. Die Bezugskürzung war daher ab dem 183. Tag des Krankenstandes ( XXXX ) bis zur Pensionierung wirksam. Die Zuteilungen zu den Dienststellen außerhalb von XXXX waren nicht rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer wurden die Arbeitsplätze, die er nicht mehr ausüben konnte, auch rechtmäßig zugewiesen.Aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers am 24.01.2023 konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis zu seiner Ruhestandsversetzung durchgehend nicht in der Lage war seinen Arbeitsplatz als römisch 40 im römisch 40 außerhalb des Bezirks römisch 40 auszuüben. Dieser Arbeitsplatz wurde dem Beschwerdeführer rechtmäßig zugewiesen. Eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Verneinung der Befolgungspflicht erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seiner römisch 40 und seines römisch 40 den Dienst an seinem Arbeitsplatz tatsächlich nicht ausüben, da er ein erhöhtes Verkehrsrisiko darstellte. Eine Genesung oder ein Dienstantritt erfolgte nicht. Die krankheitsbedingte Abwesenheit war daher bis zum Pensionsantritt im Jahr römisch 40 ununterbrochen gegeben. Die Bezüge des Beschwerdeführers waren zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Ruhestandsversetzung bereits gekürzt. Die Bezugskürzung war daher ab dem 183. Tag des Krankenstandes ( römisch 40 ) bis zur Pensionierung wirksam. Die Zuteilungen zu den Dienststellen außerhalb von römisch 40 waren nicht rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer wurden die Arbeitsplätze, die er nicht mehr ausüben konnte, auch rechtmäßig zugewiesen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes gehindert war bzw. ab Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides
7 BDG beurlaubt war.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes gehindert war bzw. ab Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides
Paragraph 14, Absatz 7, BDG beurlaubt war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Sach- und Rechtslage ist hinreichend geklärt und die Berechnung der Bezugskürzung wirft keine komplizierten Rechtsfragen auf.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Sach- und Rechtslage ist hinreichend geklärt und die Berechnung der Bezugskürzung wirft keine komplizierten Rechtsfragen auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2117646.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.