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{'item': 'W122 2117646-2'}

Obsah (9)§ 13cArt. 133§ 14§ 6§ 28§ 8Art. 130§ 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2023 GeschäftszahlW122 2117646-2 Spruch, W122 2117646-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 13cGeh

G, nach Durchführung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung am 24.01.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. H. BURMANN em. Dr. P. WALLNÖFER und Mag. E. SUITNER Rechtsanwälte, wegen Säumnis des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG betreffend Bezugskürzung

Paragraph 13 c, GehG, nach Durchführung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung am 24.01.2023, zu Recht erkannt: A) Dem Beschwerdeführer gebührte

§ 13cGeh

G ab dem XXXX bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beschwerdeführer ohne Krankheit gebührt hätte.Dem Beschwerdeführer gebührte

Paragraph 13 c, GehG ab dem römisch 40 bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beschwerdeführer ohne Krankheit gebührt hätte. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 21.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Einleitung des amtswegigen Ruhestandversetzungsverfahrens mitgeteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX Einspruch mit der Begründung, nicht dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG zu sein. Er könne zumutbare Tätigkeiten im Filialnetz im Bezirk XXXX ohne weiteres verrichten. Lediglich eine weite Zuteilung außerhalb des Bezirkes XXXX könne ihm nicht zugemutet werden.
  2. Mit Schreiben vom 21.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Einleitung des amtswegigen Ruhestandversetzungsverfahrens mitgeteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 Einspruch mit der Begründung, nicht dienstunfähig im Sinne des Paragraph 14, BDG zu sein. Er könne zumutbare Tätigkeiten im Filialnetz im Bezirk römisch 40 ohne weiteres verrichten. Lediglich eine weite Zuteilung außerhalb des Bezirkes römisch 40 könne ihm nicht zugemutet werden.
  3. Mit den Bescheiden vom 26.03.2014 und vom 16.10.2015 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hob beide Bescheide mit den Beschlüssen vom 15.07.2014 und vom 30.08.2016 auf und verwies diese zurück an das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG, zur Erlassung eines neuen Bescheides. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 15.07.2014 zu W106 2007749-1 aus, der angefochtene Bescheid vom 26.03.2014 erwähnt mit keinem Wort welcher konkrete Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zugewiesen ist. Es wurden keine Feststellungen über die vom Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeit getroffen. Im Beschluss vom 30.08.2016 zu W106 2117646-1 führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG hat es in seinem Bescheid erneut unterlassen, sich mit dem auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers („ XXXX “) konkret anfallenden arbeitsplatztypischen Tätigkeiten auseinanderzusetzen.
  4. Mit den Bescheiden vom 26.03.2014 und vom 16.10.2015 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hob beide Bescheide mit den Beschlüssen vom 15.07.2014 und vom 30.08.2016 auf und verwies diese zurück an das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG, zur Erlassung eines neuen Bescheides. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 15.07.2014 zu W106 2007749-1 aus, der angefochtene Bescheid vom 26.03.2014 erwähnt mit keinem Wort welcher konkrete Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zugewiesen ist. Es wurden keine Feststellungen über die vom Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeit getroffen. Im Beschluss vom 30.08.2016 zu W106 2117646-1 führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG hat es in seinem Bescheid erneut unterlassen, sich mit dem auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers („ römisch 40 “) konkret anfallenden arbeitsplatztypischen Tätigkeiten auseinanderzusetzen.
  5. Mit Schreiben vom 23.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Nachberechnung und Ausbezahlung sämtlicher Gehaltsdifferenzen seit der mit XXXX vorgenommenen Kürzung bis einschließlich Mitte XXXX . Die Bescheide des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom 26.03.2014 sowie vom 16.10.2015, mit welchen der Beschwerdeführer

§ 14Abs.

1 BDG in den Ruhestand versetzt worden wäre, seien aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum Mitte XXXX bis einschließlich XXXX Nachzahlungen erhalten, die offenbar darauf beruhen würden, dass dem Beschwerdeführer Bezüge wie bei Ansprüchen bei Dienstverhinderung nachbezahlt werden würden. Die belangte Behörde habe sich aufgrund der beiden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016 beziehungsweise vom 15.07.2014 nie auf den Umstand einer Dienstunfähigkeit berufen dürfen, sondern hätte stets von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen müssen, sodass die Kürzungen über den gesamten Zeitraum hinweg unberechtigt gewesen seien. Dem Beschwerdeführer seien die Gehaltsdifferenzen bis zur Vornahme der erstmaligen Kürzung im XXXX zu refundieren, weil niemals eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei und der Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen sei. 3. Mit Schreiben vom 23.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Nachberechnung und Ausbezahlung sämtlicher Gehaltsdifferenzen seit der mit römisch 40 vorgenommenen Kürzung bis einschließlich Mitte römisch 40 . Die Bescheide des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom 26.03.2014 sowie vom 16.10.2015, mit welchen der Beschwerdeführer

Paragraph 14, Absatz eins, BDG in den Ruhestand versetzt worden wäre, seien aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum Mitte römisch 40 bis einschließlich römisch 40 Nachzahlungen erhalten, die offenbar darauf beruhen würden, dass dem Beschwerdeführer Bezüge wie bei Ansprüchen bei Dienstverhinderung nachbezahlt werden würden. Die belangte Behörde habe sich aufgrund der beiden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016 beziehungsweise vom 15.07.2014 nie auf den Umstand einer Dienstunfähigkeit berufen dürfen, sondern hätte stets von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen müssen, sodass die Kürzungen über den gesamten Zeitraum hinweg unberechtigt gewesen seien. Dem Beschwerdeführer seien die Gehaltsdifferenzen bis zur Vornahme der erstmaligen Kürzung im römisch 40 zu refundieren, weil niemals eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei und der Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen sei.

  1. Der Beschwerdeführer brachte am 05.02.2019 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein, da die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.05.2018 auf Gehaltsnachzahlung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden habe. Der Beschwerdeführer wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
  2. Mit Beschwerdevorlage vom 15.09.2021 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde führte in ihrer Beschwerdevorlage aus, aus den vom Beschwerdeführer angeführten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht abgeleitet werden, dass die Voraussetzungen für eine Dienstunfähigkeit nicht gegeben gewesen seien. Laut den Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt seien Einschränkungen für die Dienstausübung gegeben gewesen, wenn auch nicht die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit. Für den Zeitraum Mitte XXXX bis einschließlich XXXX sei eine Nachzahlung der gekürzten Bezüge erfolgt, da das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, welches zur Einstellung des Verfahrens wegen wieder gegebener Dienstfähigkeit geführt habe, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt sei und die Erledigung der Verfahrenseinstellung aufgrund der hohen Anzahl an Verfahren erst im XXXX erfolgt sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit Antrag vom XXXX , rund zwei Wochen nach Einstellung des Verfahrens, um Versetzung in den Ruhestand aus Gesundheitsgründen angesucht.
  3. Mit Beschwerdevorlage vom 15.09.2021 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde führte in ihrer Beschwerdevorlage aus, aus den vom Beschwerdeführer angeführten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht abgeleitet werden, dass die Voraussetzungen für eine Dienstunfähigkeit nicht gegeben gewesen seien. Laut den Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt seien Einschränkungen für die Dienstausübung gegeben gewesen, wenn auch nicht die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit. Für den Zeitraum Mitte römisch 40 bis einschließlich römisch 40 sei eine Nachzahlung der gekürzten Bezüge erfolgt, da das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, welches zur Einstellung des Verfahrens wegen wieder gegebener Dienstfähigkeit geführt habe, am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt sei und die Erledigung der Verfahrenseinstellung aufgrund der hohen Anzahl an Verfahren erst im römisch 40 erfolgt sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit Antrag vom römisch 40 , rund zwei Wochen nach Einstellung des Verfahrens, um Versetzung in den Ruhestand aus Gesundheitsgründen angesucht.
  4. Am 24.01.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher der Beschwerdeführer zu seiner Dienstfähigkeit befragt wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, immer dienstfähig gewesen zu sein. Lediglich ein XXXX sei ihm jedoch nicht mehr zumutbar gewesen.
  5. Am 24.01.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher der Beschwerdeführer zu seiner Dienstfähigkeit befragt wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, immer dienstfähig gewesen zu sein. Lediglich ein römisch 40 sei ihm jedoch nicht mehr zumutbar gewesen. Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und festgestellt, dem Beschwerdeführer gebührte

§ 13cGeh

G ab dem XXXX bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beschwerdeführer ohne Krankheit gebührt hätte. Es wurde eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und festgestellt, dem Beschwerdeführer gebührte

Paragraph 13 c, GehG ab dem römisch 40 bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beschwerdeführer ohne Krankheit gebührt hätte. Es wurde eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe XXXX ernannt. Seit dem Jahr XXXX wurde der Beschwerdeführer als XXXX auf unterschiedlichen XXXX in verschiedenen Bezirken in Tirol eingeteilt. Der Beschwerdeführer befand sich seit 18.03.2013 durchgehend im Krankenstand. Der XXXX war der
  2. Tag der Dienstverhinderung aufgrund von Krankheit. Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe römisch 40 ernannt. Seit dem Jahr römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als römisch 40 auf unterschiedlichen römisch 40 in verschiedenen Bezirken in Tirol eingeteilt. Der Beschwerdeführer befand sich seit 18.03.2013 durchgehend im Krankenstand. Der römisch 40 war der
  3. Tag der Dienstverhinderung aufgrund von Krankheit. Der Beschwerdeführer erhielt mit Schreiben vom 28.02.2018 eine Aufforderung am XXXX in der Postfiliale XXXX seinen Dienst anzutreten, der er nicht nachkam, da er ausschließlich im Bezirk XXXX dienstzugeteilt werden wollte. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in XXXX in XXXX wurde eingestellt und fiel damit weg. Die Abberufung von diesem Arbeitsplatz erfolgte nicht mittels Bescheid. Dem Beschwerdeführer wurden schließlich die Arbeitsplätze als XXXX auf unterschiedlichen XXXX rechtmäßig zugewiesen. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX hatte der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz eines XXXX im XXXX inne und konnte diese Arbeit aufgrund seines XXXX und seiner XXXX nicht ausüben, da er ein erhöhtes Verkehrsrisiko darstellte. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erforderte es lange Wegstrecken mit dem Auto auf sich zu nehmen, was ihm jedoch nicht mehr möglich war. Die krankheitsbedingte Abwesenheit dauerte ununterbrochen bis zu seinem Pensionsantritt an. Die Bezüge des Beschwerdeführers waren zum Zeitpunkt der Erlassung der beiden Ruhestandversetzungsbescheide vom 26.03.2014 und vom 16.10.2015 bereits gekürzt. Der Beschwerdeführer erhielt mit Schreiben vom 28.02.2018 eine Aufforderung am römisch 40 in der Postfiliale römisch 40 seinen Dienst anzutreten, der er nicht nachkam, da er ausschließlich im Bezirk römisch 40 dienstzugeteilt werden wollte. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in römisch 40 in römisch 40 wurde eingestellt und fiel damit weg. Die Abberufung von diesem Arbeitsplatz erfolgte nicht mittels Bescheid. Dem Beschwerdeführer wurden schließlich die Arbeitsplätze als römisch 40 auf unterschiedlichen römisch 40 rechtmäßig zugewiesen. Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 hatte der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz eines römisch 40 im römisch 40 inne und konnte diese Arbeit aufgrund seines römisch 40 und seiner römisch 40 nicht ausüben, da er ein erhöhtes Verkehrsrisiko darstellte. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erforderte es lange Wegstrecken mit dem Auto auf sich zu nehmen, was ihm jedoch nicht mehr möglich war. Die krankheitsbedingte Abwesenheit dauerte ununterbrochen bis zu seinem Pensionsantritt an. Die Bezüge des Beschwerdeführers waren zum Zeitpunkt der Erlassung der beiden Ruhestandversetzungsbescheide vom 26.03.2014 und vom 16.10.2015 bereits gekürzt.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Aus dem fachärztlichen Befund vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem XXXX und an einer XXXX leidet. Aus der handschriftlichen Ergänzung zum Befund vom XXXX geht hervor, dass der Status des Beschwerdeführers sich nicht verändert hat. Beim Beschwerdeführer sind dadurch Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit soweit beeinträchtigt, dass er bei Autofahrten auf ausreichend lange Pausen angewiesen ist. Aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis zu seiner Ruhestandsversetzung durchgehend nicht in der Lage war seinen Arbeitsplatz als XXXX im XXXX außerhalb des Bezirks XXXX auszuüben. Die Bemerkung „Lenken eines Kfz berufsbedingt überwiegend“ auf dem Ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt von der Untersuchung vom 12.07.2017 widerspricht dem vom Beschwerdeführer dargestellten Zustandsbild und seinen Befunden unter anderem dem von XXXX ausgestellten Befund vom XXXX (handschriftlich 2014 bestätigt), wonach er derart beeinträchtigt ist, dass er bei Autofahrten auf ausreichend lange Pausen angewiesen ist und der gefährlichen Strecke über den Fernpass nicht mehr gewachsen ist. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sich an seinem Gesundheitszustand zwischen XXXX beziehungsweise XXXX und seiner Ruhestandversetzung im Jahr 2018 nichts geändert habe und ihm lange Fahrten weiterhin nicht zumutbar gewesen seien, was jedoch für seinen Arbeitsplatz eine wichtige Voraussetzung darstellte. Des Weiteren bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine Bezüge bereits im XXXX gekürzt worden wären. Die belangte Behörde führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im XXXX war und der XXXX im XXXX . Der Beschwerdeführer sei deshalb immer wieder in verschiedenen XXXX auch als XXXX eingesetzt worden, um unterwertige Verwendungen zu vermeiden. Es konnte somit keine rechtswidrige Zuteilung zu den Dienststellen des Beschwerdeführers festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an seit dem Jahr XXXX als XXXX eingesetzt worden zu sein. Laut der belangten Behörde sei seine Dienststelle in XXXX in XXXX eingestellt worden und es habe keinen Feststellungsbescheid und Remonstration gegeben, einen anderen Arbeitsplatz als in XXXX auszuüben. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Aus dem fachärztlichen Befund vom römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem römisch 40 und an einer römisch 40 leidet. Aus der handschriftlichen Ergänzung zum Befund vom römisch 40 geht hervor, dass der Status des Beschwerdeführers sich nicht verändert hat. Beim Beschwerdeführer sind dadurch Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit soweit beeinträchtigt, dass er bei Autofahrten auf ausreichend lange Pausen angewiesen ist. Aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis zu seiner Ruhestandsversetzung durchgehend nicht in der Lage war seinen Arbeitsplatz als römisch 40 im römisch 40 außerhalb des Bezirks römisch 40 auszuüben. Die Bemerkung „Lenken eines Kfz berufsbedingt überwiegend“ auf dem Ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt von der Untersuchung vom 12.07.2017 widerspricht dem vom Beschwerdeführer dargestellten Zustandsbild und seinen Befunden unter anderem dem von römisch 40 ausgestellten Befund vom römisch 40 (handschriftlich 2014 bestätigt), wonach er derart beeinträchtigt ist, dass er bei Autofahrten auf ausreichend lange Pausen angewiesen ist und der gefährlichen Strecke über den Fernpass nicht mehr gewachsen ist. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sich an seinem Gesundheitszustand zwischen römisch 40 beziehungsweise römisch 40 und seiner Ruhestandversetzung im Jahr 2018 nichts geändert habe und ihm lange Fahrten weiterhin nicht zumutbar gewesen seien, was jedoch für seinen Arbeitsplatz eine wichtige Voraussetzung darstellte. Des Weiteren bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine Bezüge bereits im römisch 40 gekürzt worden wären. Die belangte Behörde führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im römisch 40 war und der römisch 40 im römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei deshalb immer wieder in verschiedenen römisch 40 auch als römisch 40 eingesetzt worden, um unterwertige Verwendungen zu vermeiden. Es konnte somit keine rechtswidrige Zuteilung zu den Dienststellen des Beschwerdeführers festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an seit dem Jahr römisch 40 als römisch 40 eingesetzt worden zu sein. Laut der belangten Behörde sei seine Dienststelle in römisch 40 in römisch 40 eingestellt worden und es habe keinen Feststellungsbescheid und Remonstration gegeben, einen anderen Arbeitsplatz als in römisch 40 auszuüben. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2014 beziehungsweise vom 30.08.2016, mit welchen die beiden Bescheide über die Ruhestandversetzung zurückverwiesen wurden, kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer dienstfähig war. Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete in seiner Entscheidung lediglich, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den Voraussetzungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und den dafür erforderlichen Fähigkeiten beschäftigte. Aus dem Gutachten vom 04.03.2013 und den Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung geht jedoch klar hervor, dass dem Beschwerdeführer lange Autofahrten nicht zuzumuten waren, was jedoch für seinen Arbeitsplatz eine erforderliche Voraussetzung war, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit an seiner Dienstleistung verhindert war.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

§ 8Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen. Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf Nachberechnung und Ausbezahlung sämtlicher Gehaltsdifferenzen seit der mit XXXX vorgenommenen Kürzung bis einschließlich Mitte XXXX . Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde ist abgelaufen. Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf Nachberechnung und Ausbezahlung sämtlicher Gehaltsdifferenzen seit der mit römisch 40 vorgenommenen Kürzung bis einschließlich Mitte römisch 40 . Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde ist abgelaufen. Der Beschwerdeführer stellte am 05.02.2019 die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, welche die Kriterien des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt. Aus all dem folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist. Die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers ist durch Vorlage der Säumnisbeschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Zur Feststellung, dem Beschwerdeführer gebührte

§ 13cGeh

G ab dem XXXX bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beschwerdeführer ohne Krankheit gebührt hätte:Zur Feststellung, dem Beschwerdeführer gebührte

Paragraph 13 c, GehG ab dem römisch 40 bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beschwerdeführer ohne Krankheit gebührt hätte: Der § 13c Gehaltsgesetz 1956 lautet wie folgt:Der Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz 1956 lautet wie folgt: „Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.

(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Paragraph 13 c,
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. (…)
(9)Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung

§ 14Abs.

7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits

Abs. 1 gekürzt waren.“

(9)Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung

Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits

Absatz eins, gekürzt waren.“

§ 14Abs.

7 Beamtendienstgesetz 1979 gilt der Beamte als beurlaubt solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung

Abs. 5.

Paragraph 14, Absatz 7, Beamtendienstgesetz 1979 gilt der Beamte als beurlaubt solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung

Absatz 5, Die Frage der Dienstfähigkeit unterliegt nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten, sondern ist an objektiven Kriterien zu messen (VwGH 16.12.1998, 97/12/0172). Mit seiner Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung des diese Ruhestandsversetzung aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beamte nicht zu einer Dienstleistung verpflichtet, sodass er während dieser Zeit auch nicht durch "Unfall oder durch Krankheit" im Verständnis des § 13c GehG 1956 an einer Dienstleistung verhindert sein kann. Die rückwirkende Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides kann nicht dazu führen, dass der Beamte für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre (VwGH, 16.09.2013, 2012/12/0117).Mit seiner Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung des diese Ruhestandsversetzung aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beamte nicht zu einer Dienstleistung verpflichtet, sodass er während dieser Zeit auch nicht durch "Unfall oder durch Krankheit" im Verständnis des Paragraph 13 c, GehG 1956 an einer Dienstleistung verhindert sein kann. Die rückwirkende Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides kann nicht dazu führen, dass der Beamte für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre (VwGH, 16.09.2013, 2012/12/0117). Der vor der Ruhestandsversetzung eingetretene Zustand (beurlaubt) lebt durch die Aufhebung der Ruhestandsversetzung wieder auf. Eine Genesung oder eine Dienstverpflichtung entstand dadurch weder faktisch noch fiktiv. Ins Leere geht der Einwand des Beschwerdeführers, dass durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2014 zu W106 2007749-1 und vom 30.08.2016 zu W106 2117646-1, womit die von der belangten Behörde erlassenen Bescheide, betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. § 14 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, nicht mehr von einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers auszugehen sei, da der Beschwerdeführer bereits vor der Beschwerde gegen die amtswegige Ruhestandsversetzung länger als 182 Tage infolge Krankheit an der Dienstleistung verhindert war.Ins Leere geht der Einwand des Beschwerdeführers, dass durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2014 zu W106 2007749-1 und vom 30.08.2016 zu W106 2117646-1, womit die von der belangten Behörde erlassenen Bescheide, betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. Paragraph 14, BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, nicht mehr von einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers auszugehen sei, da der Beschwerdeführer bereits vor der Beschwerde gegen die amtswegige Ruhestandsversetzung länger als 182 Tage infolge Krankheit an der Dienstleistung verhindert war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob der Beamte "durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert" ist, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, er habe mit § 13c Abs. 1 GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob der Beamte "durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert" ist, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, er habe mit Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen vergleiche VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117). Aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers am 24.01.2023 konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis zu seiner Ruhestandsversetzung durchgehend nicht in der Lage war seinen Arbeitsplatz als XXXX im XXXX außerhalb des Bezirks XXXX auszuüben. Dieser Arbeitsplatz wurde dem Beschwerdeführer rechtmäßig zugewiesen. Eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Verneinung der Befolgungspflicht erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seiner XXXX und seines XXXX den Dienst an seinem Arbeitsplatz tatsächlich nicht ausüben, da er ein erhöhtes Verkehrsrisiko darstellte. Eine Genesung oder ein Dienstantritt erfolgte nicht. Die krankheitsbedingte Abwesenheit war daher bis zum Pensionsantritt im Jahr XXXX ununterbrochen gegeben. Die Bezüge des Beschwerdeführers waren zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Ruhestandsversetzung bereits gekürzt. Die Bezugskürzung war daher ab dem 183. Tag des Krankenstandes ( XXXX ) bis zur Pensionierung wirksam. Die Zuteilungen zu den Dienststellen außerhalb von XXXX waren nicht rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer wurden die Arbeitsplätze, die er nicht mehr ausüben konnte, auch rechtmäßig zugewiesen.Aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers am 24.01.2023 konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis zu seiner Ruhestandsversetzung durchgehend nicht in der Lage war seinen Arbeitsplatz als römisch 40 im römisch 40 außerhalb des Bezirks römisch 40 auszuüben. Dieser Arbeitsplatz wurde dem Beschwerdeführer rechtmäßig zugewiesen. Eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Verneinung der Befolgungspflicht erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seiner römisch 40 und seines römisch 40 den Dienst an seinem Arbeitsplatz tatsächlich nicht ausüben, da er ein erhöhtes Verkehrsrisiko darstellte. Eine Genesung oder ein Dienstantritt erfolgte nicht. Die krankheitsbedingte Abwesenheit war daher bis zum Pensionsantritt im Jahr römisch 40 ununterbrochen gegeben. Die Bezüge des Beschwerdeführers waren zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Ruhestandsversetzung bereits gekürzt. Die Bezugskürzung war daher ab dem 183. Tag des Krankenstandes ( römisch 40 ) bis zur Pensionierung wirksam. Die Zuteilungen zu den Dienststellen außerhalb von römisch 40 waren nicht rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer wurden die Arbeitsplätze, die er nicht mehr ausüben konnte, auch rechtmäßig zugewiesen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes gehindert war bzw. ab Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides

§ 14Abs.

7 BDG beurlaubt war.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes gehindert war bzw. ab Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides

Paragraph 14, Absatz 7, BDG beurlaubt war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Sach- und Rechtslage ist hinreichend geklärt und die Berechnung der Bezugskürzung wirft keine komplizierten Rechtsfragen auf.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Sach- und Rechtslage ist hinreichend geklärt und die Berechnung der Bezugskürzung wirft keine komplizierten Rechtsfragen auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2117646.2.00

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